Strassengesetz
1 732.11 Strassengesetz (SG) vom 04.06.2008 (Stand 01.02.2024) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 34 der Kantonsverfassung 1 ) , gestützt auf Artikel 7 Ab satz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG) 2 ) , Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) 3 ) , Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Bundesge setzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) 4 ) sowie Artikel 106 Absätze 2 und 3 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De zember 1958 (SVG) 5 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Betrieb und die Benutzung der öffentlichen Strassen, b die Finanzierung der öffentlichen Strassen, c den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts im Bereich Si gnalisation und Markierung, d den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege, e * den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen, f * den Vollzug des Bundesgesetzes über Velowege.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Strassen.
2 Für Privatstrassen gilt es, wenn es das Gesetz vorschreibt.
1) BSG 101.1
2) SR 704
3) SR 705
4) SR 725.11
5) SR 741.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-131
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Art. 3
Wirkungsziele
1 Dieses Gesetz ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet: a Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung des Lebens raums führt. b Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen. c Strassen werden so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass sie wirtschaftlich tragbar sind. d Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden aufeinander abgestimmt. e Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden möglichst gering gehal ten.
Art. 4
Öffentliche Strassen
1 Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze.
2 Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in Nationalstras sen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeinge brauch.
Art. 5
Bestandteile
1 Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten und Anlagen, die ins besondere aus technischen, betrieblichen, gestalterischen, umweltrechtlichen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit in nerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind.
Art. 6
Nationalstrassen
1 Die Nationalstrassen werden vom Bund bezeichnet.
Art. 7
Kantonsstrassen
1 Kantonsstrassen dienen dem überregionalen und dem regionalen Verkehr.
2 Das Kantonsstrassennetz und seine Einteilung werden im Strassennetzplan festgelegt.
3 Jede Gemeinde wird von einer Kantonsstrasse mindestens peripher erschlos sen.
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Art. 8
Gemeindestrassen
1 Gemeindestrassen dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemein de, erschliessen die Baugebiete, stellen die Verbindung zu den Kantonsstras sen her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden.
Art. 9
Privatstrassen im Gemeingebrauch
1 Im Privateigentum stehende Strassen gelten als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
Art. 10
Register der Gemeindestrassen
1 Die Gemeinden führen einen Plan oder ein Register der Gemeindestrassen und der Privatstrassen im Gemeingebrauch.
Art. 11
Hoheit und Eigentum
1 Die Strassenhoheit steht dem Kanton und im Rahmen dieses Gesetzes den Gemeinden zu. Sie erstreckt sich auf Privatstrassen, die dem Verkehr tatsäch lich offen stehen, soweit es das Gesetz bestimmt.
2 Kantonsstrassen und Nebenanlagen zu Nationalstrassen stehen im Eigentum des Kantons, Gemeindestrassen im Eigentum der Gemeinden. *
3 Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich in der Regel auf alle Bestandtei le.
Art. 12
Änderung von Hoheit und Eigentum
1 Ändern sich Funktion und Verkehrsbedeutung, können Gemeindestrassen neu in Hoheit und Eigentum des Kantons, Kantonsstrassen neu in Hoheit und Eigentum der Gemeinden eingereiht werden. *
2 Über die Änderung der Einreihung entscheidet der Regierungsrat nach Anhö rung der Standortgemeinden. *
3 Mit dem Beschluss des Regierungsrates über die neue Einreihung * a * gehen Hoheit und Eigentum an der Strasse von Gesetzes wegen auf die neue Trägerschaft über, b * ist die Änderung des Eigentums im Grundbuch einzutragen.
4 Die bisherige Trägerschaft * a übergibt die Strasse in werkmängelfreiem Zustand und entschädigungslos oder b ersetzt der neuen Trägerschaft die Kosten für die Herstellung der Werk mängelfreiheit.
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Art. 13
Widmung
1 Strassen, die der Kanton oder die Gemeinde zur allgemeinen Benützung er stellen, gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch ge widmet.
2 Strassen, die interessierte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ge stützt auf Artikel 109 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) 1 ) zur allgemei nen Benützung erstellen, gelten mit ihrer ordnungsgemässen Erstellung als dem Gemeingebrauch gewidmet.
3 Privatstrassen werden dem Gemeingebrauch gewidmet a durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat, b durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder c durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Ver kehr offenen Strasse an die Gemeinde.
4 Die Gemeinde lässt die Widmung zum Gemeingebrauch nach Absatz 3 Buchstabe a nach Rechtskraft der Verfügung im Grundbuch anmerken. *
Art. 14
Partnerschaftliche Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet bei der Planung, der Projektierung, dem Bau und dem Betrieb der Kantonsstrassen mit den betroffenen Gemeinden partnerschaftlich zusammen.
2 Er arbeitet mit den betroffenen Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen zusammen, wenn die Planung des Neubaus oder der Änderung einer Kantons strasse regionale Interessen betrifft. Die Planungsregionen bzw. Regionalkon ferenzen bestimmen, zu welchen Themen sie selbst und zu welchen Themen die betroffenen Gemeinden Stellung nehmen. *
3 Wird eine Kantonsstrasse im Siedlungsgebiet mit einem Strassenplan projektiert, so arbeitet der Kanton mit den Standortgemeinden zusammen.
4 Bei der Zusammenarbeit werden insbesondere das Ziel des Vorhabens, der Projektablauf und die Projektorganisation gemeinsam bestimmt.
1) BSG 721.0
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Art. 15
Verkehrsmanagement
1 Das Verkehrsmanagement bezweckt, durch Verkehrslenkung, Verkehrssteue rung und Verkehrsregelung die Kapazitäten des Strassennetzes optimal zu nutzen, Überlastungen und Störungen zu vermeiden sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beizutragen.
2 Der Kanton kann auf seine Kosten neben den Kantonsstrassen auch die übri gen Strassen sowie Zugänge und Zufahrten einem übergeordneten Verkehrs management unterstellen.
3 Die Gemeinden können auf ihre Kosten neben Gemeindestrassen auch Pri vatstrassen im Gemeingebrauch sowie Zugänge und Zufahrten einem überge ordneten Verkehrsmanagement unterstellen.
Art. 16
Versorgungsrouten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Strassen, die als Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte dienen, durch Verordnung und legt die Mindestanforde rungen fest.
2 Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
Art. 17
Landerwerb
1 Das für öffentliche Strassen erforderliche Land wird freihändig, im Enteig nungs- oder im Landumlegungsverfahren erworben.
2 Erfordert ein Strassenplan die Verlegung einer Privatstrasse, werden die ver legten Wegstücke nach ihrer Fertigstellung den Eigentümerinnen und Eigentü mern der Privatstrasse übertragen. Sie sind von ihnen zu unterhalten.
Art. 18
Vorsorglicher Landerwerb
1 Grundstücke können vorsorglich erworben werden.
Art. 19
Landumlegungsverfahren 1. Voraussetzungen und Verfahren
1 Zum Landerwerb wird das Verfahren für Boden- und Waldverbesserungen oder für die Umlegung von Bauland angewendet, wenn und soweit dies im In teresse des Strassenbaus liegt oder nötig ist, um Beeinträchtigungen der be stimmungsgemässen Benützung des Bodens durch den Strassenbau zu behe ben.
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2 Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) kann verlangen, dass die für den Strassenbau notwendigen Landumlegungen durchgeführt werden. Ihr Begeh ren stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) 1 ) für die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen dar. *
3 Sie kann verlangen, dass a Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind, b von den einbezogenen Grundstückflächen angemessene Abzüge zu ma chen sind und daraus das zum Bau von Strassen mit allgemeinem Durch gangsverkehr erforderliche Land vom Landumlegungsunternehmen ge gen Ersatz des Verkehrswertes zur Verfügung zu stellen ist, c infolge des Strassenbaus entstandene Mehrwerte von Grundstücken an die Entschädigung angerechnet werden.
Art. 20
2. Vorzeitige Besitzeinweisung
1 Wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Umlegungsverfahrens begon nen werden muss, kann die BVD die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen. Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffenen an und treffen die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen. *
Art. 21
3. Kosten
1 Die durch den Strassenbau verursachten Mehrkosten von Landumlegungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zulasten des Strassenbaus. Wenn in bereits zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsied lung neue Landumlegungen infolge des Strassenbaus nötig werden, gehen alle Kosten zulasten des Strassenbaus.
Art. 22
Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
1 Die Bestimmungen des Baugesetzes über die Enteignung und die Eigentums beschränkungen (Art. 127 bis 137 BauG) 2 ) sind anwendbar.
Art. 23
Bestimmung der Enteignungsentschädigung
1 Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschränkung des Grundeigen tums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann das Ent eignungsgericht zur Bestimmung der Entschädigung angerufen werden, auch wenn kein rechtskräftiger Strassenplan vorliegt.
1) BSG 913.1
2) BSG 721.0
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3 Kantonsstrassen
3.1 Planung
3.1.1 Planungsinstrument
Art. 24
1 Der Kanton plant die Kantonsstrassen mit dem Strassennetzplan.
2 Der Strassennetzplan stützt sich auf den kantonalen Richtplan, der die strate gischen Vorgaben des Regierungsrates zur Siedlungs- und Verkehrsentwick lung enthält, und berücksichtigt die regionalen Gesamtverkehrs- und Sied lungskonzepte.
3.1.2 Strassennetzplan
Art. 25
Inhalt
1 Der Strassennetzplan zeigt die Nationalstrassen (Grundnetz) und legt die Kantonsstrassen fest.
2 Er teilt die Kantonsstrassen in die folgenden Kategorien ein: a Kantonsstrassen der Kategorie A umfassen die Hauptstrassen im Sinne von Artikel 12 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Ver wendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) ) (Ergänzungs netz). b Kantonsstrassen der Kategorie B schliessen Städte und Ortschaften an das übergeordnete Netz (Grundnetz und Ergänzungsnetz) an, verbinden diese Orte und die Regionen miteinander, stellen die Verbindung zu den Regionen benachbarter Kantone her oder erschliessen den Flughafen Bern-Belp. c Kantonsstrassen der Kategorie C verbinden Gemeinden mit den Kantons strassen der Kategorien A und B.
3 Er beziffert den ungefähren Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt.
4 Er legt weiter fest a die Kantonsstrassen, die an eine Gemeinde abgetreten werden sollen, b die Gemeindestrassen, die an den Kanton abgetreten werden sollen, c * ...
2) SR 725.116.2
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Art. 26
Veränderung des Strassennetzes
1 Der Strassennetzplan legt die Veränderungen des Strassennetzes von strate gischer Bedeutung mindestens für die nächsten 16 Jahre fest, bezeichnet vor gesehene Massnahmen wie planerische Abklärungen, Neubau, Ausbau und Rückbau, gibt Aufschluss über den Stand der Massnahmen und beziffert den ungefähren Finanzbedarf.
2 Er stimmt die Strassenplanung mit den übrigen verkehrsrelevanten Planun gen ab.
Art. 27
Beschluss und Wirkung
1 Der Regierungsrat beschliesst den Strassennetzplan alle acht Jahre. Er kann bezüglich einzelner Vorhaben früher Anpassungen vornehmen.
2 Er unterbreitet den Beschluss zum Strassennetzplan sowie die Anpassungen im Hinblick auf Vorhaben nach Artikel 53 dem Grossen Rat zur Kenntnis.
3 Die wesentlichen Elemente des Strassennetzplanes sind Teil des kantonalen Richtplans. Darunter fallen insbesondere die kantonal und regional übergrei fenden koordinationsbedürftigen Inhalte.
4 Die BVD erstellt und überarbeitet den Strassennetzplan. *
3.2 Bewilligung von Strassen
3.2.1 Erfordernis und Form der Bewilligung
Art. 28
1 Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einem Strassenplan bewil ligt.
2 Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse so wie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversu chen bedürfen keiner Bewilligung.
3 Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien Vorhaben. *
3.2.2 Strassenplan
Art. 29
Verfahren 1. Ordentliches Verfahren
1 Der Strassenplan wird im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung er lassen.
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Art. 30
2. Vereinfachtes Verfahren für kleine Vorhaben
1 Für kleine Vorhaben gilt ein vereinfachtes Strassenplanverfahren.
2 Im vereinfachten Verfahren kann auf das Mitwirkungsverfahren und auf die Veröffentlichung verzichtet werden.
3 Auf die Veröffentlichung kann nicht verzichtet werden, wenn a der Kreis der Einspracheberechtigten nicht eindeutig bestimmt werden kann oder b wesentliche öffentliche Interessen berührt werden.
4 Der Regierungsrat bestimmt die kleinen Vorhaben und regelt das Verfahren durch Verordnung.
Art. 31
3. Vereinfachtes Verfahren für Änderungen vor dem Beschluss über den Strassenplan
1 Soll ein Strassenplan nach Ablauf der Einsprachefrist, jedoch vor dem Be schluss über den Strassenplan geändert werden, so gilt dafür ebenfalls ein ver einfachtes Verfahren.
2 Betrifft die Änderung zusätzlich öffentliche oder wesentliche nachbarliche In teressen, so muss die Änderung veröffentlicht werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
Art. 32
Zuständigkeiten
1 Die BVD erlässt den Strassenplan. *
2 Der Strassenplan kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsge richt.
Art. 33
Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung
1 Eine Strasse darf nur bewilligt werden, wenn sie den bau-, planungs- und um weltrechtlichen sowie allen übrigen anwendbaren Bestimmungen entspricht.
Art. 34
Umfang
1 Der Strassenplan kann alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Trägerschaft der Strassenhoheit und den Privaten ordnen.
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Art. 35
Inhalt
1 Der Strassenplan umschreibt den Zweck des Vorhabens und zeigt die Linien führung, die Höhenkoten, die Entwässerung, die seitlichen Zutritte und die An passungen der benachbarten Grundstücke. Er enthält zudem eine Schätzung der Baukosten.
Art. 36
Wirkung 1. Allgemeine Wirkung
1 Der Strassenplan hat die Wirkungen einer kantonalen Überbauungsordnung.
2 Mit dem Strassenplan wird das Enteignungsrecht für die Flächen, die im Plan für Bau, Unterhalt und Betrieb der Strassen ausgeschieden sind, und für die vorgesehenen Anpassungen auf Nachbargrundstücken erteilt.
Art. 37
2. Sperrwirkung
1 Nach der Auflage des Strassenplans darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgenommen werden, was die Ausführung des Plans behindern könnte. Insbesondere ist die Überbauung der für den Strassenbau ausgeschiedenen Flächen und des Bauverbotsstreifens (Art. 80) untersagt.
2 Sollen während der Sperrwirkung Bauten oder andere wertvermehrende An lagen oder Vorkehren realisiert werden, so benötigen sie eine Ausnahmebewil ligung der zuständigen Stelle der BVD. Werden die Bauvorschriften eingehal ten, so wird die Bewilligung erteilt, wenn das Vorhaben den Strassenbau nicht erschwert oder verteuert und die spätere Beanspruchung des Bauverbotsstrei fens nicht beeinträchtigt. *
3 Wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Schaden nach weisen, können sie nach Ablauf von zehn Jahren seit der Planauflage vom Kanton verlangen, dass er die ausgeschiedene Fläche entweder durch Aufhe bung oder Änderung des Plans freigibt oder sie erwirbt.
3.3 Bau, Betrieb und Unterhalt
Art. 38
Verantwortung für Bau, Betrieb und Unterhalt
1 Der Kanton baut, betreibt und unterhält die Kantonsstrassen.
2 Für die Reinigung, die Grünpflege und den Winterdienst auf Gehwegen ent lang von Kantonsstrassen sind die Gemeinden verantwortlich.
Art. 39
Baustandard
1 Der Kanton bestimmt den Standard für den Bau der Kantonsstrassen.
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2 Die Gemeinden können gegen Bezahlung der Mehrkosten einen höheren Standard bestellen.
Art. 40
Unterhaltsstandard
1 Der Unterhalt der Kantonsstrassen umfasst den betrieblichen und den bauli chen Unterhalt.
2 Er erfolgt umweltfreundlich und wirtschaftlich.
3 Der Winterdienst umfasst nicht die Offenhaltung der seitlichen Zugänge zur Kantonsstrasse und die Schneeabfuhr.
4 Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
4 Übrige Strassen und Wege
4.1 Strassen
Art. 41
Gemeindestrassen
1 Die Gemeinden planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeindestras sen.
2 Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Art. 42
Privatstrassen im Gemeingebrauch
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreiben und unterhalten die Privatstrassen im Gemeingebrauch, soweit dafür nicht die Gemeinde oder der Kanton zuständig ist.
Art. 43
Bewilligung von Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeinge brauch und von Privatstrassen
1 Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einer Überbauungsordnung bewilligt.
2 Für ein kleines Strassenbauvorhaben genügt eine Baubewilligung, wenn da für keine Überbauungsordnung verlangt wird. Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien und die kleinen Vorhaben.
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3 Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse so wie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversu chen bedürfen keiner Bewilligung.
4.2 Fuss- und Wanderwege
Art. 44
Fuss- und Wanderwege
1 Der Regierungsrat erlässt den Sachplan des Wanderroutennetzes.
2 Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die Fuss- und Wanderwege.
3 Der Kanton kennzeichnet die Wanderwege.
4 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so trägt in der Regel die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten.
4.3 Velowege *
Art. 45
Sachplan Velowegnetz *
1 Der Regierungsrat erlässt den Sachplan Velowegnetz. *
2 Mit dem Sachplan Velowegnetz werden die Velowege mit kantonaler Netz funktion für den Veloalltags- und für den Velofreizeitverkehr festgelegt. Es sind dies * a * kantonale Velowege auf und entlang von Kantonsstrassen und von Natio nalstrassen dritter Klasse, b * kantonale Radwege abseits von Kantonsstrassen, c * wichtige Velowege auf Gemeinde- und Privatstrassen, d * wichtige Mountainbike-Routen.
3 Der Sachplan Velowegnetz legt die Velowege mit dem höchsten, mit einem grossen und mit einem mittleren Potenzial für den Veloalltagsverkehr fest. *
4 Die Aufnahme eines kommunalen Velowegs in den Sachplan Velowegnetz setzt entweder eine Grundlage in einer kommunalen oder regionalen Planung voraus oder bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gemeinden. *
Art. 46
Kantonale Velowege *
1 Der Kanton baut, betreibt und unterhält die Velowege nach Artikel 45 Absatz
2 Buchstaben a und b. *
2 Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Bewilligung von Kantonsstrassen.
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Art. 47
Kommunale Velowege *
1 Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten * a * Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c, b * Mountainbike-Routen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d, c * die übrigen kommunalen Velowege.
Art. 48
Signalisation
1 Der Kanton signalisiert alle Velowege nach Artikel 45 Absatz 2. *
Art. 48a
* Ersatz
1 Müssen die in den Plänen festgehaltenen Velowege oder Teile davon aufge hoben werden, so trägt in der Regel die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten.
4.4 Koordination der Wanderweg- und der Mountainbike-Routen- Planung *
Art. 48b
*
1 Die Planung der Wanderwege und der Mountainbike-Routen ist aufeinander abzustimmen.
2 Es wird eine gemeinsame Nutzung der Wege (Koexistenz) angestrebt.
5 Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge
Art. 49
Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben.
1a Kann der Kanton mit verhältnismässigem Aufwand kein Veloangebot auf der Kantonsstrasse schaffen und sieht der Sachplan deshalb eine ersatzweise Führung des Veloalltagsverkehrs auf einer Gemeinde- oder Privatstrasse vor, trägt der Kanton die Kosten für diesen Veloweg. *
2 Jede Gemeinde trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 49a
* Kostenverteilung bei Strassenkreuzungen 1. Grundsätze
1 Die Kosten für den Bau neuer Kreuzungen gehen zulasten der neu hinzukom menden Strasse.
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2 An die Kosten der Änderung bestehender Kreuzungen hat jedes Gemeinwe sen nach Massgabe seiner Interessen beizutragen.
3 Die Kosten für den Unterhalt und den Betrieb von Kreuzungen werden wie folgt verteilt: a Bei höhengleichen Kreuzungen trägt jedes Gemeinwesen die Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben; b bei Überführungen und Unterführungen 1. geht der Unterhalt des Kreuzungsbauwerks zulasten der höher ein gereihten Strasse, 2. gehen der Unterhalt und der Betrieb der übrigen Teile der Kreuzung zulasten der Strasse, deren Bestandteile sie sind.
Art. 49b
* 2. Vereinbarung
1 Die Beteiligten können die Kosten durch Vereinbarung anders verteilen.
Art. 49c
* 3. Vorgehen bei streitiger Kostenverteilung
1 Ist die Kostenverteilung streitig, so erlässt die zuständige Stelle der BVD eine Verfügung.
Art. 50
Finanzierungsmittel
1 Der Kanton finanziert seine Strassenkosten mit dem Reinertrag der Motorfahrzeugsteuern, mit den für die Zwecke der Strasse gebundenen Beiträ gen des Bundes sowie aus seinen allgemeinen Mitteln.
Art. 51
* ...
5.1 Kredite
Art. 52
Investitionen 1. Rahmenkredit und Objektkredite
1 Investitionen werden mit einem Rahmenkredit oder mit einem Objektkredit be willigt.
2 Als Investitionen gelten neue Ausgaben für die Kantonsstrassen und für die kantonalen Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie die für diese Vorhaben nötigen Projektierungskosten. *
3 Der Grosse Rat beschliesst, gestützt auf den Strassennetzplan, in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit. Das Finanzreferendum gegen den Rah menkredit ist ausgeschlossen.
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4 Der Rahmenkredit weist auch auf die für diese Zeitspanne geplanten Objekt kredite hin.
Art. 53
2. Rahmenkredit und Strassennetzplan
1 Investitionen von mehr als zwei Millionen Franken Nettokosten für den Neu bau, Ausbau oder Rückbau einer Kantonsstrasse können nur bewilligt werden, wenn für den Strassenabschnitt im Strassennetzplan eine Massnahme vorge sehen ist.
Art. 54
3. Verwendung des Rahmenkredits
1 Über die Verwendung des Rahmenkredits beschliesst der Regierungsrat.
Art. 55
4. Objektkredite
1 Ein Einzelvorhaben mit Nettokosten von mehr als zwei Millionen Franken, das eine wesentliche Kapazitätssteigerung für den motorisierten Individualverkehr bewirkt oder das einen Neubau darstellt, erfordert einen Objektkredit des Grossen Rates.
2 Der Grosse Rat kann weitere Vorhaben über zwei Millionen Franken aus dem Rahmenkredit herauslösen und als Objektkredit bewilligen.
Art. 56
Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt 1. Zuständigkeit und Inhalt
1 Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buch staben a und b abschliessend mit einem Rahmenkredit. *
2 Zum baulichen Unterhalt zählen Ausgaben für Reparaturen, Instandsetzung und auch die vollständige Wiederherstellung ganzer Teile einer Strasse wie Brücken, Fahrbahndecken und Leiteinrichtungen.
Art. 57
2. Verwendung
1 Über die Verwendung des Rahmenkredits befindet die zuständige Stelle der BVD. *
2 Der bauliche Unterhalt wird in der Investitionsrechnung abgerechnet.
Art. 58
Voranschlagskredit für den betrieblichen Unterhalt
1 Der betriebliche Unterhalt wird mit einem Voranschlagskredit bewilligt.
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5.2 Staatsbeiträge
Art. 59
Beiträge an Velowege *
1 Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen in * a * Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c, b * Mountainbike-Routen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d.
2 Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.
Art. 60
Beiträge an Wanderwege
1 Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten.
2 Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.
Art. 60a
* Beiträge an die Instandsetzung oder Wiederherstellung von Velo- und Wanderwegen
1 Der Kanton kann einen Beitrag an die Instandsetzung oder Wiederherstellung von Velowegen nach Artikel 59 und von Wanderwegen nach Artikel 60 leisten, wenn a ein Wegabschnitt durch Elementarereignisse erheblich beschädigt oder zerstört worden ist oder b ein besonders aufwendiger Wegabschnitt wie eine Brücke saniert werden muss.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.
Art. 61
Beiträge an Park-and-ride-Anlagen
1 Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen in wichtige Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen. *
2 Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.
3 Handelt es sich um eine Anlage eines vom Bund mitfinanzierten Agglomerati onsprogramms, gilt Artikel 62 Absatz 2.
Art. 62
Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen
1 Der Kanton leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglo merationen, für die der Bund Beiträge ausrichtet.
2 Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der vom Bund nicht gedeckten anrechenbaren Kosten.
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Art. 63
Beiträge für Lärm- und Schallschutzmassnahmen
1 Erbringen die Gemeinden die in der Programmvereinbarung mit dem Bund vorgesehenen Leistungen für Lärm- und Schallschutzmassnahmen, vergütet ihnen der Kanton die entstandenen Kosten entsprechend dem Anteil der Bun desbeiträge an den Gesamtkosten.
Art. 64
Beiträge an Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen *
1 Der Kanton kann Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen Beiträge an die regionale Strassenplanung ausrichten. *
2 Der Beitrag beträgt höchstens 75 Prozent der Kosten. *
6 Strassenbenutzung
Art. 65
Gemeingebrauch
1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse be schränkt oder aufgehoben werden.
Art. 66
Verkehrsanordnungen, Signalisation und Markierungen
1 Der Kanton verfügt Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 bis 4 SVG für Kantonsstrassen und Strassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen.
2 Die Gemeinde verfügt Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel 3 Absätze
2 bis 4 SVG für alle übrigen öffentlichen Strassen sowie für alle öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümerinnen und Eigentümer.
3 Die gleichen Zuständigkeitsregelungen gelten für das Anbringen von Signalen und Markierungen.
Art. 67
Verunreinigung und Beschädigung
1 Wer eine Strasse übermässig verunreinigt und sie nicht sofort reinigt, trägt die Kosten der Reinigung.
2 Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiederherstellung.
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Art. 68
Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Gemeinwesen kann bestimm te Nutzungen für bewilligungsfrei erklären, mit Ausnahme von Demonstratio nen, Kundgebungen, Versammlungen und Umzügen. *
2 Das zuständige Gemeinwesen erteilt die Bewilligung, wenn nicht überwiegen de öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist be fristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
3 Die Bewilligung kann entschädigungslos geändert oder entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingun gen oder Auflagen nicht erfüllt werden.
Art. 69
Werkleitungen
1 Werkleitungen benötigen eine Bewilligung nach Artikel 68. Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.
2 Werkleitungen sind möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen und so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden.
3 Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung oder Verlegung der Werkleitungen, ist die Werkleitungseigentümerin oder der Werkleitungseigentü mer verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen oder zu verle gen.
4 Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt von Strassen, trägt die Werkleitungseigentümerin oder der Werklei tungseigentümer diese Mehrkosten.
Art. 70
Sondernutzung
1 Als Sondernutzung gilt eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung, insbe sondere durch Bauten und Anlagen auf, in, über oder unter der öffentlichen Strasse. Sie bedarf einer Konzession des zuständigen Gemeinwesens.
2 Die Sondernutzungskonzession ist befristet. Sie kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.
3 Steht die Strasse nicht im Eigentum des Kantons oder der Gemeinde, ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
4 Die Konzession kann während der Geltungsdauer jederzeit im überwiegen den öffentlichen Interesse gegen Entschädigung widerrufen werden.
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5 Die Berechtigten unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie auf eigene Kosten verlegen und anpassen, wenn dies wegen des Baus oder Unterhalts der Strasse erforderlich ist. Sie tra gen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.
Art. 71
Gebühren
1 Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren er hoben werden.
2 Die Trägerschaft des öffentlichen Verkehrs ist von solchen Gebühren befreit.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Ge bührenerhebung vorsehen. *
Art. 71a
* Bemessung
1 Der Kanton erhebt einmalig oder jährlich Gebühren bis 50'000 Franken und berücksichtigt bei der Bemessung a die mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, b das Interesse der Gebührenpflichtigen, c die Nachteile für das öffentliche Eigentum.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Tarife für die Benutzung der Kantonsstrassen durch Verordnung.
3 Die Gemeinden erlassen einen Gebührentarif für die Strassen in ihrer Hoheit.
Art. 72
Verkehrsunterbrechung
1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden.
2 Anstösserinnen und Anstösser oder Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrs teilnehmer haben keinen Schadenersatzanspruch.
3 Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse beschädigt, so trägt die Verursacherin oder der Verursacher der Umleitung die Kosten für die Beseiti gung der Beschädigung.
732.11 20
7 Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum
Art. 73
Beeinträchtigungsverbot
1 Die Anstösserinnen und Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren be einträchtigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes über vorsorgliche Massnahmen gegen Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis- und Steinschlag sowie die spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Offenhal tung von Verkehrswegen bei Katastrophen und Notlagen.
2 Auf Kantonsstrassen ist die zuständige Stelle der BVD für die vorsorgliche Waldpflege zum unmittelbaren Schutze der Strasse und für das Freihalten des Lichtraumprofils verantwortlich. *
Art. 74
Duldungspflicht
1 Die Anstösserinnen und Anstösser müssen Eingriffe dulden, die sich ergeben aus a Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts, wenn der Eingriff nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte, b Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren, c dem Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und - sicherheit und für die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssigna le, Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Lei tungen.
Art. 75
Strassenentwässerung 1. Grundsätze
1 Lässt das Gewässerschutzrecht eine Versickerung zu, müssen die anstos senden Grundstücke das natürlich abfliessende Strassenabwasser von öffentli chen Strassen aufnehmen. *
2 ... *
3 Entsteht durch diese Beanspruchung des anstossenden Grundstücks ein namhafter Schaden, so wird er vom verursachenden Gemeinwesen behoben oder entschädigt. *
4 Können sich die Beteiligten über die Entschädigungshöhe nicht einigen, ent scheidet das Enteignungsgericht. *
21 732.11
Art. 76
2. Künstliche Entwässerung
1 Ist eine künstliche Entwässerung erforderlich, ist die Durchleitung durch priva tes Grundeigentum gegen vollen Ersatz des verursachten Schadens zu dul den. *
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer öffentlichen Kanalisationsleitung ist verpflichtet, das Strassenabwasser zu übernehmen, wenn die Anlage dazu geeignet ist und aus der Sicht des Gewässerschutzes keine vorteilhaftere Massnahme möglich ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse bezahlt dafür die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren nach Gemeinde reglement. *
Art. 77
* ...
Art. 78
4. Bewilligungspflicht
1 Die Einleitung von Dach- und Vorplatzwasser sowie von Abwasser in eine Strassenentwässerungsanlage bedarf der Bewilligung nach Artikel 68.
Art. 79
Schutzanlagen
1 Ist Gefahr im Verzug, so kann das zuständige Gemeinwesen die zum Schutz der Strassen und ihrer Umgebung erforderlichen Schutzbauten ohne Bewilli gung sofort erstellen. Es muss die Bewilligung nachträglich einholen.
2 Ist Gefahr im Verzug und handelt es sich um Schutzbauten ausserhalb des Strassengrundstücks, so kann das zuständige Gemeinwesen sie ohne Zustim mung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sofort erstellen. Es muss die Berechtigung nachträglich einholen.
Art. 80
Strassenabstände (Bauverbotsstreifen)
1 Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetz gebung nichts anderes festlegt, gelten für Bauten und Anlagen die folgenden Abstände: a an Kantonsstrassen fünf Meter ab Fahrbahnrand, b an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen 3,60 Meter ab Fahrbahnrand.
2 Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse erschweren, legt der Regierungsrat geringere Abstände fest.
3 Der Regierungsrat regelt die Abstände für Pflanzen, Bäume, Wälder und für Strassenreklamen durch Verordnung.
732.11 22
Art. 81
Ausnahme
1 Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.
2 Für Kleinbauten gilt Artikel 28 BauG 1 ) sinngemäss.
3 Für die Nebenbestimmungen und deren Anmerkung im Grundbuch gilt Artikel
29 BauG.
Art. 82
Strassenverbreiterung im Bauverbotsstreifen, Anpassungs- und Beseitigungskosten
1 Wird für die Verbreiterung einer öffentlichen Strasse der Erwerb von Grund und Boden des Bauverbotsstreifens notwendig, so sind auf Aufforderung des Strasseneigentümers allfällige in diesem Streifen seit dessen Bestehen erstell te Bauten und Anlagen, einschliesslich der Leitungen, auf Kosten ihrer Eigentü mer den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfernen.
Art. 83
Lichtraumprofil
1 Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen, einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand, ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Metern freizuhalten. Bei Versorgungsrouten kann der Regierungsrat eine Höhe von bis zu 5,50 Metern vorschreiben. *
2 Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2,50 Metern freizuhalten. *
3 Der an die Fahrbahn angrenzende seitliche Raum ist auf einer Breite von
0,50 Metern freizuhalten. *
Art. 84
Besitzstandsgarantie
1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie nach Artikel 3 BauG sinngemäss.
2 Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwe sen unter Vorbehalt von Artikel 73 verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstige Vorkehren, die Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, Sichtzo nen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemesse ner Frist beseitigt oder angepasst werden.
1) BSG 721.0
23 732.11
Art. 85
Zugänge und Zufahrten
1 Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentli che Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewil ligung des zuständigen Gemeinwesens.
2 Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt.
3 Die Kosten eines neuen oder geänderten Strassenanschlusses und der An passung der Strasse trägt die interessierte Grundeigentümerin oder der inter essierte Grundeigentümer.
4 Wird einem Grundstück durch Verbot oder durch Veränderung der öffentli chen Strasse der Zutritt oder die Zufahrt entzogen, so hat das zuständige Gemeinwesen für eine andere Verbindung mit dem öffentlichen Strassennetz zu sorgen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten.
8 Vollzug und Rechtspflege
Art. 86
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über a den Strassenbegriff und die Strassenbestandteile, b die Änderung der Strasseneinreihung und die Aufhebung von Strassen, c die Versorgungsrouten, d den Strassenplan und das Strassenplanverfahren, e den Landerwerb, die Enteignung, die Eigentumsbeschränkungen und die vorzeitige Besitzeinweisung, f die kleinen Strassenvorhaben der Gemeinden, g die Fuss- und Wanderwege, h * die Velowege, i * ... k die Strassenabstände, l die Strassenreklamen, m die Staatsbeiträge, n die Signalisation und die Markierung.
Art. 87
Bau- und Verkehrsdirektion *
1 Die zuständige Stelle der BVD vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten für zu ständig erklärt. *
732.11 24
2 Sie kann die Gemeinden und die Planungsregionen bzw. Regionalkonferen zen bei ihren Aufgaben im Bereich Langsamverkehr durch fachliche Beratung und Information unterstützen. *
Art. 88
Gemeinden
1 Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die darauf gestützt erlassenen Verfügungen bei Gemeindestrassen, Privat strassen im Gemeingebrauch, Fuss- und Wanderwegen sowie Velowegen, so weit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt. *
Art. 89
Aufsicht über die Gemeinden
1 Die zuständige Stelle der BVD beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts durch die Gemeinden. *
2 Vernachlässigt eine Gemeinde trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und wer den dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle die zu ständige Stelle der BVD die erforderlichen Massnahmen treffen. Die Gemeinde trägt die Kosten. *
Art. 90
Vereinbarungen im Zusammenhang mit Nationalstrassen
1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund Leistungsvereinbarungen über Unter halt und Betrieb der Nationalstrassen abschliessen. Er kann diese Kompetenz an die BVD übertragen. *
2 Der Regierungsrat kann durch Vertrag mit anderen Kantonen eine Träger schaft für die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe bilden.
Art. 91
Übertragung von kantonalen Aufgaben
1 Die zuständige Stelle der BVD kann Gemeinden oder Dritte mit Leistungsver trägen für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen. *
2 Die Leistungen der Gemeinden oder von Dritten werden grundsätzlich nach im Voraus festgelegten Ansätzen abgegolten.
Art. 92
Rechtspflege
1 Unter Vorbehalt von Artikel 32 Absatz 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
1) BSG 155.21
25 732.11
Art. 93
Herstellung des rechtmässigen Zustandes
1 Stellt die Behörde eine Missachtung einer vollstreckbaren Verfügung oder eine andere Rechtswidrigkeit fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederher stellung des rechtmässigen Zustandes.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 94
Übergangsbestimmungen 1. Abrechnung laufender Vorhaben
1 In Projektierung oder im Bau befindliche Vorhaben des Kantons, an die nach altem Recht Gemeindebeiträge zu leisten sind, werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgerechnet. Für die Finanzierung der Arbeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet werden, gilt das neue Recht.
2 Der Kanton leistet Beiträge an Gemeindestrassen, die vom Bund als Haupt strassen im Sinne von Artikel 12 ff. MinVG eingereiht sind. Die Beiträge ent sprechen dem Anteil an den Globalbeiträgen des Bundes.
Art. 95
2. Planungs- und Finanzierungsinstrumente
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den der erste Strassennetz plan und der erste Investitionsrahmenkredit wirksam werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die nach bisherigem Recht zuständigen Behörden und Organe befugt, für die Planung der Kantonsstrassen, für die Änderung von Hoheit und Eigentum einer Strasse, für die Investitionskredite und für Beiträge an Park- and-ride-Anlagen das bisherige Recht anzuwenden und die entsprechenden Instrumente zu beschliessen.
Art. 96
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) 1 ) :
2. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG) 2 ) :
Art. 97
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG) (BSG 732.11),
1) BSG 721.0
2) BSG 641.1
732.11 26
2. Strassenfinanzierungsdekret vom 12. Februar 1985 (SFD; BSG 732.123.42).
Art. 98
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bern, 4. Juni 2008 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat Artikel 81 Absatz 3 mit Verfügung vom 5. September 2008 genehmigt.
27 732.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 08-131 01.02.2011 01.01.2012
Art. 51
aufgehoben 11-105 10.02.2019 01.01.2020
Art. 68 Abs. 1
geändert 19-077 24.06.2020 01.08.2020
Art. 19 Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 20 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 27 Abs. 4
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 32 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 37 Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 57 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 73 Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 87
Titel geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 87 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 89 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 89 Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 90 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 91 Abs. 1
geändert 20-065 07.06.2023 01.02.2024 Ingress geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 1 Abs. 1, e
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 1 Abs. 1, f
eingefügt 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 11 Abs. 2
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 12 Abs. 1
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 12 Abs. 2
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 12 Abs. 3
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 12 Abs. 3, a
eingefügt 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 12 Abs. 3, b
eingefügt 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 12 Abs. 4
eingefügt 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 13 Abs. 4
eingefügt 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 14 Abs. 2
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 25 Abs. 4, c
aufgehoben 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 28 Abs. 3
eingefügt 24-001 07.06.2023 01.02.2024 Titel 4.3 geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 45
Titel geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 45 Abs. 1
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 45 Abs. 2
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 45 Abs. 2, a
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 45 Abs. 2, b
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 45 Abs. 2, c
geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 45 Abs. 2, d
eingefügt 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 45 Abs. 3
eingefügt 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 45 Abs. 4
eingefügt 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 46
Titel geändert 24-001 07.06.2023 01.02.2024
Art. 46 Abs. 1
geändert 24-001
732.11 28 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.06.2023 01.02.2024
Art. 47
Titel geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 47 Abs. 1
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 47 Abs. 1, a
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 47 Abs. 1, b
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 47 Abs. 1, c
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 48 Abs. 1
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 48a
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024 Titel 4.4 eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 48b
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 49 Abs. 1a
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 49a
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 49b
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 49c
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 52 Abs. 2
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 56 Abs. 1
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 59
Titel geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 59 Abs. 1
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 59 Abs. 1, a
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 59 Abs. 1, b
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 60a
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 61 Abs. 1
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 64
Titel geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 64 Abs. 1
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 64 Abs. 2
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 71 Abs. 3
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 71a
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 75 Abs. 1
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 75 Abs. 2
aufgehoben 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 75 Abs. 3
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 75 Abs. 4
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 76 Abs. 1
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 76 Abs. 1, a
aufgehoben 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 76 Abs. 1, b
aufgehoben 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 76 Abs. 1, c
aufgehoben 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 76 Abs. 2
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 77
aufgehoben 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 83 Abs. 1
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 83 Abs. 2
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 83 Abs. 3
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 86 Abs. 1, h
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 86 Abs. 1, i
aufgehoben 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 87 Abs. 2
eingefügt 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 88 Abs. 1
geändert 24-001
07.06.2023 01.02.2024
Art. 89 Abs. 1
geändert 24-001
29 732.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.06.2008 01.01.2009 Erstfassung 08-131 Ingress 07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 1 Abs. 1, e
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 1 Abs. 1, f
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 11 Abs. 2
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 12 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 12 Abs. 2
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 12 Abs. 3
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 12 Abs. 3, a
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 12 Abs. 3, b
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 12 Abs. 4
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 13 Abs. 4
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 14 Abs. 2
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 19 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 20 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 25 Abs. 4, c
07.06.2023 01.02.2024 aufgehoben 24-001
Art. 27 Abs. 4
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 28 Abs. 3
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 32 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 37 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Titel 4.3 07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 45
07.06.2023 01.02.2024 Titel geändert 24-001
Art. 45 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 45 Abs. 2
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 45 Abs. 2, a
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 45 Abs. 2, b
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 45 Abs. 2, c
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 45 Abs. 2, d
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 45 Abs. 3
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 45 Abs. 4
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 46
07.06.2023 01.02.2024 Titel geändert 24-001
Art. 46 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 47
07.06.2023 01.02.2024 Titel geändert 24-001
Art. 47 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 47 Abs. 1, a
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 47 Abs. 1, b
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 47 Abs. 1, c
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 48 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 48a
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001 Titel 4.4 07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 48b
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 49 Abs. 1a
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
732.11 30 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 49a
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 49b
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 49c
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 51
01.02.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-105
Art. 52 Abs. 2
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 56 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 57 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 59
07.06.2023 01.02.2024 Titel geändert 24-001
Art. 59 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 59 Abs. 1, a
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 59 Abs. 1, b
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 60a
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 61 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 64
07.06.2023 01.02.2024 Titel geändert 24-001
Art. 64 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 64 Abs. 2
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 68 Abs. 1
10.02.2019 01.01.2020 geändert 19-077
Art. 71 Abs. 3
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 71a
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 73 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 75 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 75 Abs. 2
07.06.2023 01.02.2024 aufgehoben 24-001
Art. 75 Abs. 3
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 75 Abs. 4
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 76 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 76 Abs. 1, a
07.06.2023 01.02.2024 aufgehoben 24-001
Art. 76 Abs. 1, b
07.06.2023 01.02.2024 aufgehoben 24-001
Art. 76 Abs. 1, c
07.06.2023 01.02.2024 aufgehoben 24-001
Art. 76 Abs. 2
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 77
07.06.2023 01.02.2024 aufgehoben 24-001
Art. 83 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 83 Abs. 2
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 83 Abs. 3
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 86 Abs. 1, h
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 86 Abs. 1, i
07.06.2023 01.02.2024 aufgehoben 24-001
Art. 87
24.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 20-065
Art. 87 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 87 Abs. 2
07.06.2023 01.02.2024 eingefügt 24-001
Art. 88 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 89 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 89 Abs. 1
07.06.2023 01.02.2024 geändert 24-001
Art. 89 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 90 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 91 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
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