Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Mast... (546d)
CH - LU

Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich

Nr. 546d Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich vom 21. Januar 2020 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die universitäre Hochschulbildung (Univer
- sitätsgesetz) vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Universitätsrates, beschliesst:

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für den Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitä
- ten Luzern und Zürich (im Folgenden: JMM-UniLU/UZH), der an der Universität Lu
- zern durchgeführt wird.
2 Sie regelt die Anzahl Studienplätze im Masterstudiengang JMM-UniLU/UZH und die Zuteilung der Studienplätze an Studienanwärterinnen und -anwärter ohne Bachelordi
- plom des Luzerner Tracks der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

§ 2

Anzahl Studienplätze
1 Für den Masterstudiengang JMM-UniLU/UZH stehen 40 Studienplätze zur Verfü
- gung.

§ 3

Zuteilung der Studienplätze
1 Die Studienplätze des Masterstudiengangs JMM-UniLU/UZH werden vorrangig den Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms des Luzerner Tracks der Medizini
- schen Fakultät der Universität Zürich zugeteilt.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-006
2 Nr. 546d
2 Verbleibende Studienplätze werden weiteren Studienanwärterinnen und -anwärtern in nachstehender Reihenfolge zugeteilt:
1. Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms der Fachrichtung Humanmedi
- zin einer schweizerischen universitären Hochschule.
2. Inhaberinnen und Inhabern eines ausländischen Bachelordiploms der Fachrich
- tung Humanmedizin, wenn dieses Diplom im Land, in dem es erworben wurde, zum Masterstudium berechtigt (Studienplatznachweis). Im Übrigen richtet sich die Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und -anwärter nach den massgebenden Empfehlungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz
2 .
3. Inhaberinnen und Inhabern eines in der Schweiz nicht anerkannten ausländischen Diploms als Ärztin oder Arzt.
3 Innerhalb einer Gruppe werden die Studienplätze nach der Höhe der Abschlussnoten zugeteilt. Bei gleich hohen Abschlussnoten entscheidet die weitere Eignung der Studien
- anwärterinnen und -anwärter über die Zuteilung der Studienplätze. Die Universität Lu
- zern legt die Kriterien fest.

§ 4

Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter
1 Studienanwärterinnen und -anwärter, die keinen Studienplatz erhalten haben, können sich im folgenden Studienjahr erneut für den Masterstudiengang JMM-UniLU/UZH an
- melden. Sie werden gleichbehandelt wie erstmals angemeldete Studienanwärterinnen und -anwärter.

§ 5

Entscheid
1 Das zuständige Organ der Universität Luzern entscheidet über die Zuteilung eines Stu
- dienplatzes.

§ 6

Bestätigung der Studienplatzannahme
1 Studienanwärterinnen und -anwärter bestätigen die Annahme des Studienplatzes innert zehn Tagen nach Erhalt des Entscheides.
2 Bleibt die Bestätigung innert Frist aus, verfällt der Anspruch auf den zugeteilten Studi
- enplatz.
3 Die frei gewordenen Studienplätze werden in der Reihenfolge gemäss § 3 den Studien
- anwärterinnen und -anwärtern zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben.
2 Empfehlung des Hochschulrats zur Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und -anwärter zum Medizinstudium in der Schweiz.
Nr. 546d
3

§ 7

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die universitäre Hochschulbildung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
3 vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment Beschwerde geführt werden.

§ 8

Befristung
1 Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. *
3 SRL Nr.
40
4 Nr. 546d Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
21.01.2020
01.02.2020 Erstfassung G 2020-006

§ 8 Abs. 1

13.12.2022
01.01.2023 geändert G 2022-082

§ 8 Abs. 1

05.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-094
Nr. 546d
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.01.2020
01.02.2020 Erlass Erstfassung G 2020-006
13.12.2022
01.01.2023

§ 8 Abs. 1

geändert G 2022-082
05.12.2023
01.02.2024

§ 8 Abs. 1

geändert G 2023-094
Markierungen
Leseansicht