Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern
Nr. 545a Studien- und Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 24. Januar 2018 (Stand 1. Februar 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Studienangebot, Regelstudiendauer, Studienbeginn
1 Das Studienangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) umfasst: a. das Bachelorstudium mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern; b. das Masterstudium mit einer Regelstudiendauer von drei Semestern; c. Nebenfach- und Schwerpunktfachangebote.
2 Das Doktoratsstudium ist in einem separaten Reglement geregelt. *
3 Ein Teilzeitstudium ist möglich. Die Studiendauer verlängert sich entsprechend.
§ 2
Verliehene Grade
1 Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums der Fakultät wird der Grad ei
- nes Bachelor of Arts in Wirtschaftswissenschaften (BA in Economics and Management) verliehen.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-011
2 Nr. 545a
2 Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums der Fakultät wird der Grad eines Master of Arts in Wirtschaftswissenschaften (MA in Economics and Management) ver
- liehen.
§ 3
Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung stellt die Fakultät Musterstudienpläne zur Verfügung.
2 Die Fakultät organisiert ihr Lehrangebot im Rahmen ihrer Kapazitäten so, dass die im Musterstudienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es um den Pflichtstoff geht, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden.
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass a. * die Dozierenden Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hoch
- schuldidaktik entsprechen; b. * sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik weiterbil
- den.
2 Organe und Zuständigkeiten
§ 4
Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird.
§ 5
Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitungen zu dieser Studien- und Prüfungs
- ordnung. *
§ 6
Studiendelegierte bzw. Studiendelegierter
1 Die Fakultätsversammlung bestimmt eine hauptamtliche Professorin bzw. einen haupt
- amtlichen Professor als Studiendelegierte bzw. als Studiendelegierten und umschreibt die Aufgaben.
Nr. 545a
3
§ 7
Studienausschuss
1 Die Fakultätsversammlung kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss übertragen, der mindestens aus der Dekanin bzw. dem Dekan und dem Studiendelegierten bzw. der Stu
- diendelegierten besteht. Den Gruppierungen gemäss § 5 des Fakultätsreglements
2
steht jeweils eine Vertretung zu.
§ 8
Dekanatsadministration
1 Die Dekanatsadministration ist für die Umsetzung dieser Studien- und Prüfungsord
- nung und der Wegleitungen verantwortlich. Die bzw. der Studiendelegierte kann einzel
- ne Aufgaben an die Dekanatsadministration delegieren. *
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
§ 9
Allgemeines
1 Für die Zulassung zum Studium gelten die Bedingungen gemäss § 31 des Statuts der Universität Luzern vom 12. Dezember 2001
3 (Universitätsstatut) und den darauf gestütz
- ten Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern. *
2 Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an ei
- ner anderen Hochschule des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen end
- gültig abgewiesen worden ist.
§ 10
Masterstudium
1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss ei
- ner universitären Hochschule oder einen äquivalenten Hochschulabschluss verfügt.
*
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms in den Studienrichtungen «Betriebs
- wirtschaftslehre» und «Volkswirtschaftslehre» haben Anspruch auf Zulassung ohne Be
- dingungen, wobei sich die Zuordnung zu einer Studienrichtung daran bemisst, dass der entsprechende Anteil der Studienleistungen mindestens 60 Credits beträgt.
3 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
4 Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewer
- bungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch die Fakultät, die über die fachliche Eignung entscheidet.
2 SRL Nr.
545
3 SRL Nr.
539c
4 Nr. 545a
4 Bachelorstudiengang
§ 11
Umfang und Dauer
1 Während des Bachelorstudiengangs mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern (bei Vollzeitstudium) sind mindestens 180 Credits zu erwerben. *
2 Der Bachelorstudiengang gliedert sich in die Orientierungsstufe im Gesamtumfang von
60 Credits mit einer Regelstudiendauer von einem Jahr und das Hauptstudium (insge
- samt 120 Credits) mit einer Regelstudiendauer von zwei Jahren im Vollzeitstudium.
§ 12
Aufbau
1 Das Bachelorstudium kann als Monostudiengang Wirtschaftswissenschaften ohne Nebenfach (nachfolgend Monostudiengang) oder als Hauptfachstudiengang Wirtschafts
- wissenschaften in Kombination mit einem für die Fakultät angebotenen Nebenfach (nachfolgend Hauptfachstudiengang) studiert werden. *
2 Der Monostudiengang umfasst einen Pflichtbereich mit Lehrveranstaltungen in Volks
- wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Methoden und Rechtswissenschaft. Hinzu kommt ein Wahlpflichtbereich mit wirtschaftswissenschaftlichen Studienleistungen, ein Wahlbereich mit Studienleistungen aus dem Lehrangebot aller Fakultäten der Universi
- tät Luzern sowie eine schriftliche Semesterarbeit. *
2bis Als Hauptfachstudiengang umfasst das Bachelorstudium einen Pflichtbereich mit Lehrveranstaltungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Methoden und Rechtswissenschaft. Hinzu kommt ein Wahlpflichtbereich mit wirtschaftswissenschaftli
- chen Studienleistungen sowie eine schriftliche Semesterarbeit. Zusätzlich zum Haupt
- fach sind die erforderlichen Studienleistungen aus dem gewählten Nebenfach gemäss den Regelungen der anbietenden Fakultät zu erbringen. *
3 Das Bachelorstudium bietet zwei Abschlussvarianten. Unter den in § 15 festgelegten Voraussetzungen kann das Studium mit einer Bachelorarbeit abgeschlossen werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder verzichten Studierende trotz Erfüllung der Leistungen auf eine Bachelorarbeit, müssen Studienleistungen (insbesondere Lehrveran staltungen) im entsprechenden Umfang absolviert werden. *
4 Aufbau, Module, Lehrveranstaltungen, Credits sowie spezifische Sprach- und Prü fungsanforderungen sind in Wegleitungen geregelt.
Nr. 545a
5
5 Masterstudiengang
§ 13
Umfang und Dauer
1 Das Masterstudium ist ein Monostudiengang. Während des Masterstudiengangs mit der Regelstudienzeit von drei Semestern (bei Vollzeitstudium) sind mindestens 90 Credits zu erwerben. *
2 Der Masterstudiengang gliedert sich in einen Pflichtteil (Grundlagen) im Gesamtum
- fang von 24 Credits, einen Wahlpflichtbereich oder eine Spezialisierung (36 Credits), einen Wahlbereich (12 Credits) sowie eine Masterarbeit (18 Credits). *
§ 14
Aufbau
1 Der Pflichtteil (Grundlagen) umfasst Lehrveranstaltungen in den Bereichen Volkswirt
- schaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Methoden.
2 Innerhalb des Wahlpflichtbereichs sind Lehrveranstaltungen des gesamten Masterange
- bots der Fakultät wählbar. *
3 Bei der Wahl einer Spezialisierung anstelle des Wahlpflichtbereichs stehen vier Spezialisierungen zur Verfügung: «Political Economics» («Politische Ökonomie»), «Market-oriented Management» («Marktorientierte Unternehmensführung»), «Health Economics and Management» («Gesundheitsökonomie und -management») und «App
- lied Data Science». *
4 Im Wahlbereich können Studienleistungen aus dem Lehrangebot aller Fakultäten der Universität Luzern erworben werden. *
5 Aufbau, Module, Lehrveranstaltungen, Credits sowie spezifische Sprach- und Prü
- fungsanforderungen sind in einer Wegleitung geregelt. *
6 Bis zum Abschluss des Bachelorstudiums an der Universität Luzern können maximal
36 Credits aus dem Masterstudium vorgezogen werden. *
6 Bachelorarbeit und Masterarbeit
§ 15
Voraussetzungen
1 Voraussetzung für die Zulassung zu einer Bachelorarbeit im Monostudiengang ist die erfolgreiche Absolvierung der Orientierungsstufe sowie von mindestens 45 Credits im Hauptstudium, eine bestandene Semesterarbeit sowie ein gewichteter Gesamtnoten
- schnitt von mindestens 5,0 oder eine Note von mindestens 5,5 bei der Semesterarbeit.
*
2 ... *
6 Nr. 545a
3 Voraussetzung für die Zulassung zu einer Bachelorarbeit im Hauptfachstudiengang ist die erfolgreiche Absolvierung von mindestens 87 Credits im Hauptfach, eine bestandene Semesterarbeit sowie ein gewichteter Gesamtnotenschnitt von mindestens 5,0 im Haupt fach oder eine Note von mindestens 5,5 bei der Semesterarbeit. *
§ 16
Gutachterinnen und Gutachter
1 Als Gutachterinnen bzw. Gutachter für Bachelor- und Masterarbeiten kommen Profes
- sorinnen und Professoren sowie Dozierende der Fakultät mit Promotion in Frage. *
§ 17
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung
1 Bachelor- und Masterarbeiten sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 be
- wertet wurden.
2 Als ungenügend beurteilte Bachelor- und Masterarbeiten können höchstens einmal wiederholt werden. *
3 Die Betreuerin bzw. der Betreuer beurteilt, ob die ungenügende Arbeit überarbeitet werden kann oder ob eine Arbeit mit einem neuen Thema zu verfassen ist. Ein ungenü
- gender erster Versuch der Arbeit wird im Leistungsnachweis als Fehlversuch aufgeführt, die Credits werden nicht als Fehlversuch-Credits gezählt. Ausgenommen sind Fälle von Plagiat oder Ghostwriting (§ 38 Abs. 1 bis ). Die Abgabe der überarbeiteten bzw. der neu
- en Arbeit erfolgt auf die nächste reguläre Frist. Eine erneut ungenügende Beurteilung hat das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- bzw. der Masterarbeit und den Studien
- ausschluss zur Folge (§ 35 Abs. 2). *
§ 18
Detailregelungen
1 Das Anmeldeverfahren, die Abläufe und die detaillierten Anforderungen sind in einem Leitfaden geregelt. *
7 Nebenfach- bzw. Schwerpunktfachangebote
§ 19
Allgemeines
1 Schwerpunktfachangeboten im Bereich der Wirtschaftswissenschaften im Einvernehmen mit der jeweiligen Fakultät. Die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss wer
- den in einer Wegleitung umschrieben.
Nr. 545a
7
8 Studienleistungen, Credits und Prüfungen
§ 20
Berechnung der Studienleistungen in Credits
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in Credits gemäss European Credit Trans
- fer and Accumulation System (ECTS). *
2 Die Studienprogramme beruhen auf Studienleistungen von durchschnittlich 30 Credits für die einzelnen Semester (bei Vollzeitstudium).
§ 21
Erwerb von Credits
1 Credits werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben, insbeson
- dere durch: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten.
2 Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel folgende Formen: a. Vorlesung (3 Credits), b. Vorlesung mit Übung (6 Credits), c. * Seminarveranstaltungen (3-6 Credits).
3 Für die obligatorische schriftliche Semesterarbeit im Bachelorstudium werden 10 Cre
- dits vergeben, die Bachelorarbeit umfasst 20 Credits, die Masterarbeit 18 Credits.
§ 22
Extracurriculare Leistungen
1 Im Wahlbereich und im Wahlpflichtbereich des Bachelor- und des Masterstudiums sind studentische Leistungen, die ausserhalb des Curriculums erbracht werden, bis zu ei
- nem Gesamtumfang von 9 Credits anrechenbar. *
2 Zu diesen Leistungen zählen z.B. Projekte, Tutorate, die Mitarbeit in Forschungspro
- jekten sowie qualifizierte Praktika und höhere militärische Kaderausbildungen. Details zu den Voraussetzungen, maximalen Credits und zur Anrechnung sind in einer Weglei
- tung geregelt. *
§ 23
Zulassung zu Lehrveranstaltungen
1 Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer Lehrveranstaltungen oder zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein. Details werden mit dem Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben.
§ 24
Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder hal
- ben Noten bewertet. Einzelne Pflichtfächer sowie Wahlfächer können ausnahmsweise auch unbenotete, d.h. mit «pass» bzw. «fail» bewertete Studienleistungen umfassen.
2 Eine Note unter 4,0 ist eine ungenügende Note.
8 Nr. 545a
3 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: a.
6 hervorragend, b.
5,5 sehr gut, c.
5 gut, d.
4,5 befriedigend, e.
4 genügend, f.
3,5 mangelhaft, g.
3 schlecht, h.
2,5 schlecht bis sehr schlecht, i.
2 sehr schlecht, j.
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar, k.
1 unbrauchbar bzw. unlauteres Prüfungsverhalten.
§ 25
Anrechnung extern erbrachter Leistungen
1 Die bzw. der Studiendelegierte entscheidet über die Anrechnung von Studienleistungen anderer Hochschulen oder Fakultäten. Sie oder er überprüft dabei die Studienleistungen auf ihre inhaltliche Gleichwertigkeit mit dem Studium an der Fakultät.
2 Die Anrechnung von Studienleistungen setzt Leistungsnachweise der betreffenden Hochschulen voraus.
3 Die Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Studierendenmobilität erfolgt mittels Learning Agreement.
3bis Die Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Einzelkursbesuchen an ande
- ren Schweizer Universitäten ist grundsätzlich nur im Wahlpflichtbereich, im Wahlbe
- reich und in der Spezialisierung möglich. Eine Anrechnung im Pflichtbereich kann nur in Ausnahmefällen mit begründetem Antrag bewilligt werden. *
4 Im Bachelorstudium können insgesamt maximal 90 Credits angerechnet werden, im Masterstudium maximal 45 Credits.
5 Bereits für einen Studienabschluss angerechnete Leistungen können nur angerechnet werden, wenn sie vom Inhalt und vom Umfang her den angebotenen Pflichtveranstaltun
- gen entsprechen. Bei der Anrechnung wird die Herkunft der Leistung entsprechend ge
- kennzeichnet. Im Wahlpflicht- und im Wahlbereich ist eine Anrechnung von Leistungen aus einem bereits erworbenen Studienabschluss nicht möglich. *
6 Im Falle inhaltlicher Äquivalenz werden im Pflichtbereich auch Fehlversuche bei der Anrechnung berücksichtigt.
7 Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. *
§ 26
Mobilität
1 Während des Studiums können Studierende eine Studienphase an einer anderen univer
- sitären Hochschule absolvieren.
Nr. 545a
9
2 Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Uni
- versitäten und Fakultäten des In- und Auslandes.
§ 27
Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungssessionen finden zweimal jährlich, in der Regel nach Abschluss der Lehrver
- anstaltungen statt. Die Daten werden rechtzeitig veröffentlicht.
2 Die Wegleitung kann die Zusammenfassung der Inhalte mehrerer Lehrveranstaltungen zu einer Prüfung vorsehen.
3 Prüfungen können schriftlich und/oder mündlich erfolgen.
4 Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von den Dozierenden festgelegt und jeweils im Prüfungsplan bekanntgegeben. *
§ 28
Seminarleistungen
1 Seminarleistungen bedingen eine Form der Leistungskontrolle.
2 Form, Umfang und Fristen von Seminarleistungen werden von den Dozierenden fest
- gelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.
§ 29
Prüfungssprache
1 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekanntgegeben, entspricht die Prüfungssprache der Sprache der Lehrveranstaltung.
2 Auf Antrag kann die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss innerhalb des Anmeldezeitraumes für die Prüfungen schriftlich gestellt werden. *
§ 30
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen
1 Zum Bestehen einer Prüfung muss mindestens die Note 4 erzielt werden. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. Eine nichtbestandene Prüfung gilt als Fehl
- versuch.
2 Bei Nichtbestehen kann eine Prüfung beliebig oft wiederholt werden, sofern die Stu
- dienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und allfällige Höchstgrenzen für Fehl
- versuche gemäss § 35 eingehalten werden. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittel
- bare Wiederholung. Im Regelfall findet eine erneute Prüfungsdurchführung im Folge
- jahr statt. *
10 Nr. 545a
§ 31
Anmeldung zu Studienleistungen und Prüfungen, Rückzug
1 Die Anmeldung für Prüfungen und andere Studienleistungen erfolgt elektronisch inner
- halb einer zuvor kommunizierten Anmeldefrist. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ab
- lauf dieser Frist nicht mehr möglich. Detailregelungen sind in einer Wegleitung um schrieben. *
§ 32
Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
1 Tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung ohne triftigen Grund nicht an, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet. Triftige Gründe sind namentlich eigene, durch Arztzeugnis nachgewiesene Krankheit oder schwere Er
- krankung oder Todesfall in der Familie. Details sind in einer Wegleitung geregelt. *
§ 33
Nachteilsausgleich allgemein und Verlängerung der Prüfungsdauer
1 Hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung gelten die Richtlinien der Universität für die Gewährung eines Nachteilausgleichs
4 . Zuständig für die Erteilung ist die oder der Studiendelegierte. *
2 Die bzw. der Studiendelegierte kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere we
- gen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
§ 34
Prüfungseinsicht
1 Den Studierenden steht das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu.
§ 35
Studienausschluss
1 Die Credits aller nichtbestandenen Studienleistungen (Fehlversuche) werden summiert, ausgenommen ist ein Fehlversuch bei der Bachelor- bzw. der Masterarbeit. Erreicht die Gesamtsumme aller nicht bestandenen Studienleistungen im Bachelorstudium das Äqui
- valent von 42 Credits (Monostudiengang) bzw. 35 Credits (Hauptfachstudiengang) oder im Masterstudium das Äquivalent von 24 Credits, wird die oder der Studierende vom Studium und der bzw. den betreffenden Studienrichtungen endgültig ausgeschlossen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. *
1bis Mit einem Ausschluss aus dem Monostudiengang kann diese Studienrichtung an der Universität Luzern auch nicht mehr im Hauptfachstudiengang studiert werden. Mit ei
- nem Ausschluss aus dem Hauptfachstudiengang kann diese Studienrichtung an der Uni
- versität Luzern auch nicht mehr im Monostudiengang studiert werden. *
2 Ebenfalls vom weiteren Studium ausgeschlossen wird, wer die Bachelor- bzw. Master
- arbeit auch im zweiten Versuch nicht bestanden hat.
4 Beschluss des Rektors vom 12. November 2015
Nr. 545a
11
§ 36
Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung: a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören, d. weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungs
- zeit erklärt worden ist.
2 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung und die Vergabe der Note 1 zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss § 36 des Universitätssta
- tuts
5 .
§ 37
Schriftliche Arbeiten
1 Zur Annahme einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden.
2 Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit mit Ausnahme von Bachelor- und Masterarbeiten kann innerhalb von drei Monaten nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Ausgenommen sind Fälle von Plagiat oder Ghostwriting (§ 38 Abs. 1 bis ). Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt und zählt als Fehlversuch. Es ist eine Arbeit mit einem neuen Thema zu verfassen. Für Bachelor- und Masterarbeiten gilt § 17. *
§ 38
Plagiate und Ghostwriting
1 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbstständig erbracht, oder werden ver
- wendete kreative Leistungen Dritter nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als nicht bestanden und mit der Note 1 bewertet.
1bis Liegt bei einer schriftlichen Arbeit ein Plagiat oder Ghostwriting vor, zählt die Arbeit direkt als Fehlversuch und die Credits werden als Fehlversuch-Credits verbucht.
*
2 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat von der betreffenden Studienrichtung oder den betreffenden Studien
- richtungen endgültig ausgeschlossen.
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
4 Vorbehalten bleiben Sanktionen gemäss § 32 Absatz 2 und § 36 des Universitätssta
- tuts
6 . *
5 SRL Nr.
539c
6 SRL Nr.
539c
12 Nr. 545a
9 Studienabschluss
§ 39
Abschluss des Studiums
1 Ein Bachelor- oder Masterstudium schliesst ab, wer alle Studienleistungen dieser Stu
- dien- und Prüfungsordnung sowie der dazugehörigen Wegleitung bestanden und mit ei
- ner Gesamtnote von mindestens 4,0 abgeschlossen hat. *
2 Wer das Studium endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Einzelprüfungen.
§ 40
Zusammensetzung der Gesamtnote des Studienabschlusses
1 Im Monostudiengang wird die Abschlussnote des Bachelor- bzw. Masterstudiums als nach Credits gewichteter Durchschnitt aller benoteten Studienleistungen berechnet. Die Noten von nicht bestandenen Studienleistungen fliessen in den Notenschnitt ein, sofern diese nicht in einem Wiederholversuch bestanden wurden. Wurde eine Studienleistung mit ungenügender Note zu einem späteren Zeitpunkt bestanden, so fliesst nur die Note des bestandenen Versuches in den Notenschnitt ein. Die Berechnung des Notenschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet. *
1bis Im Hauptfachstudiengang setzt sich die Abschlussnote des Bachelorstudiums als nach Credits gewichteter Durchschnitt der Note des Hauptfachs sowie der Note des Nebenfachs zusammen. Die Berechnung der Note des Hauptfachs erfolgt analog zur Be
- rechnung der Abschlussnote im Monostudiengang (Abs. 1). Die Note des Nebenfachs wird durch die anbietende Fakultät gemäss deren Regelungen berechnet. *
2 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die bzw. der Studiendele
- gierte die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.
3 Während des Masterstudiums absolvierte, benotete Auflagen fliessen in die Berech
- nung der Gesamtnote des Masterstudiums ein. Studienleistungen aus der Mastervorbe
- reitungsstufe (Zulassung zum Master mit Bedingungen) werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. *
§ 41
Prädikate
1 Den Noten werden folgende Prädikate zugeordnet: a. Bei einem Durchschnitt von 5,75-6,00: summa cum laude, b. bei einem Durchschnitt von 5,25-5,74: insigni cum laude, c. bei einem Durchschnitt von 4,75-5,24: magna cum laude, d. bei einem Durchschnitt von 4,25-4,74: cum laude, e. bei einem Durchschnitt von 4,00-4,24: rite.
Nr. 545a
13
§ 42
Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- oder Masterstudien
- gangs der Fakultät. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den er
- worbenen Grad, die Gesamtnote und das entsprechende Prädikat.
2 Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. Die Namen der Di
- plomierten werden veröffentlicht.
3 Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz ausge
- stellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium und zu erzielten Einzelbewertungen der Studienleistungen.
§ 43
Abschlusszeugnis *
1 Studierende anderer Fakultäten und Universitäten erhalten beim erfolgreichen Ab
- schluss eines Nebenfachs an der Fakultät ein Abschlusszeugnis.
2 Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung des Faches und die Gesamtnote und wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet.
3 ... *
10 Schluss- und Übergangsbestimmungen *
§ 44
* ...
§ 45
Prüfungsgebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach den Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren an der Universi
- tät Luzern
7 . *
§ 46
Härtefälle
1 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungs
- ordnung abweichen. *
7 SRL Nr.
544
14 Nr. 545a
§ 47
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
8 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde
9 ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
§ 48
* ...
§ 49
* Übergangsbestimmungen
1 Ab Herbstsemester 2024 werden alle Studiengänge unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dieser Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt.
2 Es gelten folgende Übergangsbestimmungen: a. Für Studierende des Bachelorstudiengangs, welche ihr Studium vor dem Herbstse
- mester 2024 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben, nicht endgültig abgewie
- sen wurden und nicht in den Hauptfachstudiengang (§ 12 Abs. 1) wechseln, rich
- tet sich der Studienausschluss infolge Erreichens der maximalen Zahl an Fehlver
- suchen (§ 35 Abs. 1) bis zum individuellen Abschluss des Studiengangs, längstens jedoch bis zum Ende des Herbstsemesters 2028 nach dem alten Recht (60 Cre
- dits). Ab dem Frühlingssemester 2029 gelten für alle Studierenden des Bachelor
- studiengangs automatisch ausschliesslich die Bestimmungen der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung. b. Für Studierende des Masterstudiengangs, welche ihr Studium vor dem Herbstse
- mester 2022 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben und nicht endgültig abge
- wiesen wurden, richtet sich der Studienausschluss infolge Erreichens der maxima
- len Zahl an Fehlversuchen (§ 35 Abs. 1) bis zum individuellen Abschluss des Stu
- diengangs, längstens jedoch bis zum Ende des Herbstsemesters 2026 nach dem al
- ten Recht (30 Credits). Ab dem Frühlingssemester 2027 gilt für alle Studierenden des Masterstudiengangs automatisch die Bestimmung der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung.
3 Absatz 2 gilt nicht für ab Herbstsemester 2024 re-immatrikulierte Studierende. Für sie gelten ausschliesslich die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung.
8 SRL Nr.
539
9 SRL Nr.
40
Nr. 545a
15 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.01.2018
01.08.2018 Erstfassung G 2018-011
§ 1 Abs. 2
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 3 Abs. 3, a.
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 3 Abs. 3, b.
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 5 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 8 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 9 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 9 Abs. 2
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 10 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 11 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 12 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 12 Abs. 2
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 12 Abs. 2
bis
13.12.2023
01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 12 Abs. 3
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 13 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 13 Abs. 2
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 14 Abs. 2
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 14 Abs. 3
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 14 Abs. 3
25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-025
§ 14 Abs. 4
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 14 Abs. 5
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 14 Abs. 6
19.12.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-106
§ 14 Abs. 6
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 15 Abs. 1
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 15 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 15 Abs. 2
19.12.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-106
§ 15 Abs. 3
13.12.2023
01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 16 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 17 Abs. 2
20.10.2021
01.11.2021 geändert G 2021-076
§ 17 Abs. 3
20.10.2021
01.11.2021 eingefügt G 2021-076
§ 17 Abs. 3
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 18 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 20 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 21 Abs. 2, c.
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 21 Abs. 2, c.
20.10.2021
01.11.2021 geändert G 2021-076
§ 22 Abs. 1
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 22 Abs. 2
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 25 Abs. 3
bis
13.12.2023
01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 25 Abs. 5
25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-025
§ 25 Abs. 7
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 27 Abs. 4
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 29 Abs. 2
25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-025
§ 30 Abs. 2
25.03.2020
01.04.2020 geändert G 2020-025
§ 31 Abs. 1
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 32 Abs. 1
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 33 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 35 Abs. 1
20.10.2021
01.08.2022 geändert G 2021-076
§ 35 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 35 Abs. 1
bis
13.12.2023
01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 37 Abs. 2
20.10.2021
01.11.2021 geändert G 2021-076
§ 37 Abs. 2
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 38 Abs. 1
bis
20.10.2021
01.11.2021 eingefügt G 2021-076
§ 38 Abs. 4
13.12.2023
01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 39 Abs. 1
19.12.2018
01.01.2019 geändert G 2018-106
§ 39 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 40 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 40 Abs. 1
bis
13.12.2023
01.02.2024 eingefügt G 2023-107
§ 40 Abs. 3
20.10.2021
01.11.2021 eingefügt G 2021-076
§ 43
20.10.2021
01.11.2021 Titel geändert G 2021-076
§ 43 Abs. 3
20.10.2021
01.11.2021 aufgehoben G 2021-076
16 Nr. 545a Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Titel 10
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 44
13.12.2023
01.02.2024 aufgehoben G 2023-107
§ 45 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 46 Abs. 1
13.12.2023
01.02.2024 geändert G 2023-107
§ 48
19.12.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-106
§ 49
13.12.2023
01.02.2024 eingefügt G 2023-107
Nr. 545a
17 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.01.2018
01.08.2018 Erlass Erstfassung G 2018-011
19.12.2018
01.01.2019
§ 13 Abs. 2
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 14 Abs. 2
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 14 Abs. 3
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 14 Abs. 4
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 14 Abs. 5
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 14 Abs. 6
eingefügt G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 15 Abs. 1
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 15 Abs. 2
aufgehoben G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 21 Abs. 2, c.
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 22 Abs. 1
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 22 Abs. 2
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 25 Abs. 7
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 27 Abs. 4
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 31 Abs. 1
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 32 Abs. 1
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 39 Abs. 1
geändert G 2018-106
19.12.2018
01.01.2019
§ 48
aufgehoben G 2018-106
25.03.2020
01.04.2020
§ 14 Abs. 3
geändert G 2020-025
25.03.2020
01.04.2020
§ 25 Abs. 5
geändert G 2020-025
25.03.2020
01.04.2020
§ 29 Abs. 2
geändert G 2020-025
25.03.2020
01.04.2020
§ 30 Abs. 2
geändert G 2020-025
20.10.2021
01.11.2021
§ 17 Abs. 2
geändert G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021
§ 17 Abs. 3
eingefügt G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021
§ 21 Abs. 2, c.
geändert G 2021-076
20.10.2021
01.08.2022
§ 35 Abs. 1
geändert G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021
§ 37 Abs. 2
geändert G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021
§ 38 Abs. 1
bis eingefügt G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021
§ 40 Abs. 3
eingefügt G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021
§ 43
Titel geändert G 2021-076
20.10.2021
01.11.2021
§ 43 Abs. 3
aufgehoben G 2021-076
13.12.2023
01.02.2024
§ 1 Abs. 2
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 3 Abs. 3, a.
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 3 Abs. 3, b.
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 5 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 8 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 9 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 9 Abs. 2
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 10 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 11 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 12 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 12 Abs. 2
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 12 Abs. 2
bis eingefügt G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 12 Abs. 3
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 13 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 14 Abs. 6
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 15 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 15 Abs. 3
eingefügt G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 16 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 17 Abs. 3
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 18 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 20 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 25 Abs. 3
bis eingefügt G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 33 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 35 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 35 Abs. 1
bis eingefügt G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 37 Abs. 2
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 38 Abs. 4
eingefügt G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 39 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 40 Abs. 1
geändert G 2023-107
18 Nr. 545a Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.12.2023
01.02.2024
§ 40 Abs. 1
bis eingefügt G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024 Titel 10 geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 44
aufgehoben G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 45 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 46 Abs. 1
geändert G 2023-107
13.12.2023
01.02.2024
§ 49
eingefügt G 2023-107
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