Statut der Universität Luzern (539c)
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Statut der Universität Luzern

Nr. 539c Statut der Universität Luzern (Universitätsstatut) vom 13. Dezember 2023 (Stand 1. Februar 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1d des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:
1 Aufgaben der Universität
1.1 Kernaufgaben

§ 1

Forschung und Lehre
1 Forschung und Lehre sind Kernaufgaben der Universität Luzern.
2 Die Forschung beruht auf wissenschaftlichen Methoden und berücksichtigt die Bedürf
- nisse der Lehre sowie die Fragestellungen der Gesellschaft. Die Universität setzt sich für transparente und partizipative wissenschaftliche Prozesse sowie die öffentliche Zugäng
- lichkeit von Forschungsergebnissen ein.
3 Die Universität vermittelt den Studierenden wissenschaftliche Bildung in den Themen
- bereichen ihrer Fakultäten und fördert persönliche sowie soziale Kompetenzen. Damit schafft sie die Grundlagen für die Ausübung akademischer Tätigkeiten und Berufe.
4 Die Lehre beruht auf dem jeweiligen Stand der Forschung in den einzelnen Fächern. Über die Vermittlung von Fachwissen hinaus verfolgt sie das Ziel, die Studierenden zu wissenschaftlichem Fragen und Denken und, durch Beteiligung an der Forschung, zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit anzuleiten.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-104
2 Nr. 539c

§ 2

Weiterbildung
1 Die Weiterbildung ist eine gesamtuniversitäre Aufgabe und wird in der Form von strukturierten Lehrgängen, Weiterbildungskursen sowie in Lehrveranstaltungen, die für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sind, angeboten.
2 Sie wird durch Fakultäten, Institute, Zentren oder Akademien getragen. Die Einnah
- men aus Weiterbildungsangeboten tragen zur Finanzierung der Trägerschaften bei.
3 Das Weiterbildungsangebot wird vollständig durch Einnahmen aus der Weiterbildung, insbesondere durch Studiengebühren und Beiträge Dritter, finanziert. Querfinanzierun
- gen zwischen einzelnen Weiterbildungen sind zulässig.
4 Die Trägerschaften legen ihr Weiterbildungsangebot, die Voraussetzungen für die Zu
- lassung zu den Weiterbildungsstudien und die Abschlüsse fest.
5 Das Nähere wird in einem Rahmenreglement für die Weiterbildung sowie in Regle
- menten für die einzelnen Weiterbildungen festgelegt.

§ 3

Dienstleistungen
1 Die Universität Luzern und ihre Mitarbeitenden erbringen im Rahmen ihrer personel
- len und sachlichen Möglichkeiten wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten Dritter. Dazu gehören namentlich Gutachten, Beratungen, die Mitwirkung in Expertengremien oder Medienauskünfte.
2 Dienstleistungen dürfen Forschung und Lehre nicht behindern. Sie sind sinnvoll in die
- se zu integrieren.

§ 4

Nachwuchsförderung
1 Die Universität Luzern bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran und fördert ihn. Die Förderung ist auf eine zukünftige Tätigkeit sowohl in der Forschung als auch in der Lehre ausgerichtet.
2 Sie sieht insbesondere in Zusammenarbeit mit Bundesorganen, anderen Universitäten und Hochschulen besondere Förderungsmassnahmen für den wissenschaftlichen Nach
- wuchs vor. Dabei trägt sie dem Praxisbezug Rechnung.
3 Sie führt eine Graduiertenakademie (Graduate Academy).
1.2 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

§ 5

Selbstverwaltung
1 Die Universität Luzern organisiert sich nach dem Prinzip der Selbstverwaltung.
Nr. 539c
3

§ 6

Kooperationen und Wissenstransfer
1 Die Universität Luzern arbeitet in ihren Aufgabenbereichen mit Universitäten, For
- schungsinstitutionen und anderen Partnern im In- und Ausland zusammen. Sie nutzt ins
- besondere Kooperationsmöglichkeiten mit der Hochschule Luzern und der Pädagogi
- schen Hochschule Luzern.
2 Die Universität unterstützt den Wissenstransfer in die Gesellschaft und ihre Institutio
- nen.

§ 7

Qualität und wissenschaftliche Integrität
1 Die Universität Luzern sorgt dafür, dass auf allen Stufen und in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die Qualität ermittelt, gesichert und, soweit erforderlich, verbessert wird.
2 Die Qualitätssicherung und -entwicklung orientiert sich an bereichsspezifischen und international anerkannten Massstäben.
3 Die Universitätsangehörigen beachten die in ihren Fachgebieten anerkannten Regeln und Standards zur guten wissenschaftlichen Praxis. Der Universitätsrat erlässt ein Regle
- ment über die wissenschaftliche Integrität.

§ 8

Ethische Verantwortung
1 Die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Dienstleistung obliegt allen Universitätsangehörigen. Diese beachten bei ihrer Arbeit die Würde des Menschen sowie Anliegen im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, bedenken die moralischen Implikationen ihrer Arbeit in eigener Verantwortung und berücksichtigen die einschlägigen wissenschaftsethischen Richtlinien.
2 Für die ethische Begutachtung von Forschungsprojekten, die mit Eingriffen in die Würde, Persönlichkeit oder Gesundheit des Menschen verbunden sein können und kei
- ner externen Überprüfung unterstehen, sieht die Universität Luzern unter Wahrung der Forschungsfreiheit ein universitätsinternes Begutachtungsverfahren vor.

§ 9

Gleichstellung und Diversität
1 Die Universität Luzern sorgt bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben, insbesondere in For
- schung, Lehre und Nachwuchsförderung, für die Chancengleichheit der Geschlechter und berücksichtigt weitere Dimensionen der Diversität.
2 Sie ergreift wirksame Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung sowie gegen jede Form der Diskriminierung.
4 Nr. 539c

§ 10

Kommunikation
1 Die Universität Luzern pflegt eine transparente und zeitnahe Kommunikation nach in
- nen und aussen.

§ 11

Aufgabensteuerung
1 Der Kanton steuert die Aufgaben der Universität Luzern mittels mehrjähriger Leis tungsvereinbarungen und jährlicher Leistungsaufträge.
2 Die Universität steuert die Aufgaben ihrer Fakultäten und weiterer Organisationsein
- heiten mittels jährlicher Leistungsvereinbarungen und entsprechender Globalbudgets.
3 Die Fakultäten sind nach Massgabe des Universitätsrechts in ihren Aufgabenbereichen autonom.
2 Organisation der Universität
2.1 Leitungsorgane der Universität

§ 12

Universitätsrat
1 Der Universitätsrat nimmt als strategisches Führungsorgan und Aufsichtsorgan der Universität Luzern die im Universitätsgesetz vom 17. Januar 2000
2 und in diesem Statut festgelegten Aufgaben wahr.
2 Er ist insbesondere zuständig für den Erlass und die Änderung des Universitätsstatutes sowie folgender Reglemente: a. Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, b. Reglemente über strukturierte Lehrgänge der Weiterbildung, c. Organisationsreglemente von Fakultäten, Instituten, Zentren und Akademien, d. Berufungsreglement, e. Reglement über die wissenschaftliche Integrität, f. Rahmenreglemente und weitere Reglemente von gesamtuniversitärer Bedeutung.
3 Er genehmigt vom Senat verabschiedete Strategien von gesamtuniversitärer Bedeu tung.

§ 13

Rektorin oder Rektor
1 Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die strategische Planung und die operative Lei
- tung der Universität Luzern. Sie oder er wird dabei unterstützt von den weiteren Mitglie
- dern der Universitätsleitung.
2 SRL Nr.
539
Nr. 539c
5
2 Die Rektorin oder der Rektor a. vertritt die Universität nach innen und nach aussen, b. schliesst Verträge mit Dritten ab, soweit dafür nicht andere Leitungspersonen zu
- ständig sind, c. beantragt dem Universitätsrat zuhanden des Regierungsrates den Leistungsauftrag sowie zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes die Leistungsvereinba
- rung und ist verantwortlich für deren Umsetzung, d. schliesst zusammen mit der Prorektorin oder dem Prorektor Universitätsentwick
- lung die Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten der Universität Luzern ab, e. verabschiedet zusammen mit der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsma
- nager die Globalbudgets für die Organisationseinheiten der Universität, f. erstellt das Budget zuhanden des Universitätsrates, erstattet diesem Bericht und führt dessen Geschäftsstelle, g. ist verantwortlich für das Risikomanagement der Universität, h. ist verantwortlich für die Festlegung eines gesamtuniversitären Kommunikations
- konzepts, i. informiert den Senat zeitnah über die für die Senatsarbeit relevanten Entscheidun
- gen des Universitätsrates, k. kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen, l. ist zuständig für alle gesamtuniversitären Geschäfte, soweit die Universitätsge
- setzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
3 Sie oder er regelt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung und ist verantwortlich für die ihr oder ihm unterstellten Dienste, namentlich für die Universitätskommunikation und den Rechtsdienst.

§ 14

Prorektorinnen und Prorektoren
1 Prorektorinnen und Prorektoren werden vom Universitätsrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors gewählt, nachdem sie oder er dazu die Universitätsleitung, die Erwei
- terte Universitätsleitung und den Senat angehört hat. Die Amtsdauer der Prorektorinnen und Prorektoren beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Prorektorinnen und Prorektoren sind Mitglieder der Universitätsleitung und des Senats.
3 Sie sind verantwortlich für die folgenden Dienste, Kommissionen und weiteren Orga
- nisationseinheiten sowie Aufgabenbereiche: a. Prorektorat Forschung: Forschungskommission, Stelle für Forschungsförderung (Grants Office), Graduate Academy, universitäre Forschungsschwerpunkte, b. Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen: Lehrkommission, Zentrum Lehre, Studiendienste, International Relations Office, Weiterbildungskommission und Weiterbildungsakademie, c. Prorektorat Universitätsentwicklung: Qualitätssicherung und -entwicklung, Nach
- haltigkeit, Dokumentenverwaltung und Archivierung, Forschungsinformations
- system, Universitätsverein, Alumni-Organisation,
6 Nr. 539c d. Prorektorat Personal und Professuren: Personaldienst, Fachstelle Chancengleich
- heit, Gleichstellungskommission.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann den Prorektorinnen und Prorektoren weitere Aufga
- ben zur selbständigen Erledigung übertragen.
5 Die Prorektorinnen und Prorektoren können in ihren Aufgabenbereichen und im Rah
- men des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Haben die Verträge Auswirkungen auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte Universität Luzern, müssen sie von der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.

§ 15

Universitätsmanagerin oder Universitätsmanager
1 Der Universitätsrat wählt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors eine Universitäts
- managerin oder einen Universitätsmanager. Sie oder er ist der Rektorin oder dem Rektor unterstellt.
2 Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager ist Mitglied der Universitäts
- leitung und des Senats.
3 Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager a. koordiniert die Aufgaben der Universitätsleitung im Auftrag der Rektorin oder des Rektors, b. ist verantwortlich für die Finanzplanung und die interne Finanz- und Aufgaben
- kontrolle, c. ist verantwortlich für die ihr oder ihm unterstellten Dienste: Finanz- und Rech
- nungswesen, Facility Management, Informatikdienste, Hochschulsport, Bibliothek und Campusorganisationen, d. ist zuständig für die Beziehungen zu Hochschulnetzwerken und Partnerinstitutio
- nen.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann der Universitätsmanagerin oder dem Universitäts
- manager weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
5 Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager kann in ihren oder seinen Aufgabenbereichen und im Rahmen des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Ha
- ben die Verträge Auswirkungen auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte Universität, müssen sie von der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.

§ 16

Universitätsleitung
1 Die Universitätsleitung setzt sich aus den folgenden Leitungspersonen zusammen: a. der Rektorin oder dem Rektor, b. den Prorektorinnen und Prorektoren, c. der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann zu den Sitzungen der Universitätsleitung weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.
Nr. 539c
7
3 Die Universitätsleitung a. unterstützt die Rektorin oder den Rektor in der strategischen Planung und der ope
- rativen Leitung der Universität Luzern, b. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Rektorin oder des Rektors, c. ist verantwortlich für die Organisation der zentralen Dienstleistungen.

§ 17

Erweiterte Universitätsleitung
1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Uni
- versitätsleitung sowie den Dekaninnen und Dekanen.
2 Sie stellt die Koordination zwischen Universitätsleitung und den Fakultäten in gesamt
- universitären Fragen sicher und bereitet Geschäfte des Senats vor.

§ 18

Senat
1 Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademische Fragen.
2 Der Senat a. beruft Professorinnen und Professoren, b. stellt Anträge an den Universitätsrat, c. beantragt dem Universitätsrat den Erlass und die Änderung des Universitätsstatu
- tes sowie aller Reglemente, die in dessen Zuständigkeit fallen (§ 12 Abs. 2), d. genehmigt zuhanden des Universitätsrates Errichtung, Neuausrichtung und Aufhe
- bung von Organisationseinheiten, namentlich von Instituten, Zentren und Akade
- mien, e. genehmigt zuhanden des Universitätsrates die Strukturberichte im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Wiederbesetzung und Aufhebung von Professuren, f. genehmigt die Zulassungsrichtlinien (§ 44 Abs. 2), g. verabschiedet Strategien von gesamtuniversitärer Bedeutung sowie das Qualitäts
- handbuch, h. entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von Kommissionen zur Erarbei
- tung und Wahrnehmung gesamtuniversitärer Aufgaben, i. wählt Angehörige der Universität in wissenschafts- und hochschulpolitische Gre
- mien sowie Kommissionen und Delegationen auf Universitätsebene, k. verleiht folgende akademische Titel: Titular-, Honorar- und ständige Gastprofes
- suren, Professuren für medizinische Wissenschaften, Titel eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin der Universität Luzern.
3 Der Senat versammelt sich auf Anordnung der Rektorin oder des Rektors oder auf Ver
- langen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern. Die Rektorin oder der Rek
- tor leitet die Senatssitzung.
4 Der Senat erlässt ein Organisationsreglement.
8 Nr. 539c

§ 19

Dienste
1 Die Dienste erbringen zentrale Dienstleistungen für die Fakultäten und die gesamte Universität Luzern, namentlich in den Bereichen Universitätskommunikation, Rechts
- dienst, Finanz- und Rechnungswesen, Facility Management, Informatikdienste, Hoch
- schulsport, Forschungsförderung, Studiendienste, internationale Beziehungen, Unterstüt
- zung und Entwicklung der universitären Lehre, Qualitätssicherung und -entwicklung, Nachhaltigkeit, Dokumentenverwaltung und Archivierung, Personaladministration so
- wie Förderung von Chancengleichheit und Diversität.
2.2 Fakultäten

§ 20

Aufgaben
1 Die Fakultäten und ihre Mitarbeitenden sind für Forschung, Lehre, Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Dienstleistungen zuständig. Sie nehmen unter Vorbehalt der Zuständigkeiten von Senat und Universitätsrat insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Schaffung optimaler Bedingungen für die Forschung in ihren Wissenschaftsberei
- chen, b. Planung von Professuren und Durchführung von Berufungsverfahren, c. Verleihung akademischer Titel und Grade, d. Organisation der Lehre, e. Errichtung und Weiterentwicklung von Studiengängen, f. Organisation des Prüfungswesens, g. Beratung und Förderung von Studierenden, h. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, i. Schaffung und Koordination von Weiterbildungsangeboten, k. Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten sowie Forschungs- und Bildungseinrich
- tungen, l. Sicherung einer hohen Qualität der in der Fakultät durchgeführten Forschung, Lehre und Weiterbildung, namentlich durch regelmässige Evaluation der Lehre unter Einbezug der Studierenden, m. Kommunikation von Angelegenheiten mit Bezug zur Fakultät nach innen und aus
- sen, n. Beteiligung an der universitären Selbstverwaltung und Umsetzung universitärer Vorgaben.

§ 21

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ der Fakultät. Sie setzt sich wie folgt zusammen: a. mit Stimmrecht: Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung (§ 39 Abs. 2),
Nr. 539c
9 b. mit Stimmrecht: aus je höchstens zwei Personen bestehende Vertretungen der wis
- senschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden sowie des administrativen, technischen und weiteren Personals, c. mit oder ohne Stimmrecht: der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager sowie der Leitungsperson des Studiendekanates.
2 Das Fakultätsreglement kann weitere Mitglieder und Vertretungen vorsehen.
3 Die Fakultätsversammlung entscheidet mit einfachem Mehr. Ausgenommen sind An
- träge für die Berufung von Professorinnen und Professoren, die neben der Mehrheit der Fakultätsmitglieder auch der Mehrheit der ordentlichen und ausserordentlichen Profes
- sorinnen und Professoren bedürfen.
4 Die Fakultätsversammlung hat unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gesamtuniversitär
- er Organe insbesondere folgende Aufgaben: a. Erlass und Änderung des Reglements über die Regelung der Organisation der Fa
- kultät (Fakultätsreglement), b. Schaffung und Änderung von Studiengängen sowie Erlass und Änderung der ent
- sprechenden Reglemente und Wegleitungen, c. Schaffung und Änderung von strukturierten Weiterbildungsgängen sowie Erlass und Änderung der entsprechenden Reglemente, d. Verabschiedung der Fakultätsstrategie, e. Verabschiedung der Strukturberichte im Hinblick auf die Neuschaffung, Ände
- rung, Wiederbesetzung oder Aufhebung von Professuren, f. Anträge auf Berufung oder Umwandlung von Professuren zuhanden des Senats, g. Anträge auf Verleihung und Entzug von Titular-, Honorar-, ständigen Gastprofes
- suren sowie Professuren für medizinische Wissenschaften zuhanden des Senats, h. Verleihung und Entzug des Titels einer Ehrendoktorin oder eines Ehrendoktors, i. Durchführung von Habilitationsverfahren, k. Erteilung von Lehr- und Forschungsaufträgen, l. Errichtung, Neuausrichtung und Aufhebung von fakultären Organisationseinhei
- ten, namentlich von Instituten, Zentren und Seminaren, sowie Zuordnung von ex
- tern getragenen Instituten zur Fakultät (§ 28), m. Beantragung des Budgets der Fakultät zuhanden der Rektorin oder des Rektors, n. Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekanin oder des Prodekans sowie all
- fälliger weiterer Mitglieder der Fakultätsleitung, o. Wahl der Mitglieder von fakultären Kommissionen sowie Vorschlag von Mitglie
- dern von Kommissionen auf Universitätsebene zuhanden des Senats.
5 Im Fakultätsreglement oder in gesamtuniversitären Reglementen können der Fakultäts
- versammlung weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 22

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und die operative Leitung der Fakultät inne.
10 Nr. 539c
2 Sie oder er: a. vertritt die Fakultät nach innen und nach aussen, b. stellt Anträge an die Fakultätsversammlung, beruft diese ein und leitet die Sitzun
- gen, c. plant die strategische Ausrichtung der Fakultät, d. plant den Einsatz der der Fakultät zur Verfügung stehenden Ressourcen, e. ist für den Studienbetrieb verantwortlich, f. kann in den Gremien der Fakultät und ihrer Organisationseinheiten mit beratender Stimme Einsitz nehmen, g. ist verantwortlich für die Durchführung der Berufungsverfahren und wirkt in Berufungsverhandlungen mit, h. erledigt alle Geschäfte der Fakultät, soweit kein anderes Organ zuständig ist.
3 Die Dekanin oder der Dekan wird bei der Erfüllung der Aufgaben von der Fakultätslei
- tung und der Dekanatsverwaltung unterstützt. Sie oder er kann den Mitarbeitenden des Dekanates Aufträge und Weisungen erteilen. Zudem kann sie oder er für bestimmte Aufgaben Professorinnen und Professoren als Delegierte bezeichnen.
4 Die Dekanin oder der Dekan kann in den Aufgabenbereichen der Fakultät und im Rah
- men des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Haben die Verträge Auswirkungen auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte Universität Luzern, müssen sie von der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.
5 In dringlichen Fällen kann die Dekanin oder der Dekan Entscheide im Zuständigkeits
- bereich der Fakultätsversammlung treffen; sie oder er informiert die Fakultätsversamm
- lung sobald wie möglich über die getroffenen Entscheide.

§ 23

Fakultätsleitung
1 Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz der Fakultätsleitung. Diese besteht neben der Dekanin oder dem Dekan aus einer Prodekanin oder einem Prodekan oder mehreren Prodekaninnen oder Prodekanen. Zudem sind die Fakultätsmanagerin oder der Fakul
- tätsmanager sowie die Leitungsperson des Studiendekanates von Amtes wegen Mitglied der Fakultätsleitung.
2 Eine Prodekanin oder ein Prodekan übt die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans aus.

§ 24

Dekanatsverwaltung
1 Die Fakultäten organisieren die Dekanatsverwaltung.
2 Die Dekanatsverwaltung wird von einer Fakultätsmanagerin oder einem Fakultätsma
- nager geleitet.
3 Die Fakultäten können ein Studiendekanat vorsehen.
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§ 25

Weitere Organisationseinheiten
1 Die Fakultäten können zur Koordination von Studiengängen, Lehrveranstaltungen und anderen Aufgaben untergeordnete Organisationseinheiten, namentlich Seminare, Fach
- bereiche und Kommissionen bilden.
2 Den Organisationseinheiten stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die im Budget der Fakultät vorgesehenen Mittel zur Verfügung.

§ 26

Departemente
1 Die Departemente sind der Rektorin oder dem Rektor unterstellt.
2 Sie regeln die Organisation und die Wahl der Leitung in einem Reglement. Reglement und Wahl der Leitung bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
3 Im Übrigen gelten die Regelungen zu den Fakultäten in diesem Statut für Departemen
- te sinngemäss.
2.3 Institute, Zentren und Akademien

§ 27

Institute und Zentren der Fakultäten
1 Institute und Zentren der Fakultäten dienen der themenbezogenen Vernetzung und Ko
- ordination der Forschung mehrerer Professuren. Sie können einer oder mehreren Fakul
- täten zugeordnet sein.
2 Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Durchführung von Forschungsprojekten in einem bestimmten Wissenschaftsbe
- reich, b. wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen, c. Vermittlung von Forschung nach aussen sowie Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis, d. Durchführung von Weiterbildungen.
3 Sie regeln Aufgaben und Organisation in einem Reglement, das auf Antrag der betei
- ligten Fakultäten von Senat und Universitätsrat verabschiedet wird. Ihre Leitung besteht aus mindestens zwei ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen oder Professo
- ren der Universität.
4 Ihnen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die im Budget der Fakultät vorgesehe
- nen Mittel zur Verfügung.
12 Nr. 539c
5 Die oder der Vorsitzende der Leitung eines Instituts oder Zentrums kann in dessen Zu
- ständigkeitsbereich und im Rahmen des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Ha
- ben die Verträge Auswirkungen auf die Fakultät, müssen sie von der Dekanin oder dem Dekan mitunterzeichnet werden; haben sie Auswirkungen auf weitere Organisationsein
- heiten oder die gesamte Universität, müssen sie von der Rektorin oder vom Rektor mit
- unterzeichnet werden.
6 Der Universitätsrat stellt in einem Rahmenreglement Mindestvorschriften für die Orga
- nisation und Leitung von Instituten und Zentren auf.

§ 28

Extern getragene Institute
1 Die Universität Luzern kann ein in einem bestimmten Wissenschaftsbereich tätiges In
- stitut einer universitätsexternen Trägerschaft als «Institut an der Universität Luzern» an
- erkennen.
2 Die Leitung des Instituts setzt sich ausschliesslich oder mehrheitlich aus Professorin
- nen und Professoren der Universität zusammen. Der Vorsitz obliegt einer Professorin oder einem Professor der Universität. Die der Universität angehörenden Mitglieder des Leitungsorgans werden auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors von der Träger
- schaft gewählt. Wird das Institut einer oder mehreren Fakultäten zugeordnet, bedarf der Wahlvorschlag deren Zustimmung. Die Anstellung von weiteren Mitarbeitenden kann durch die Universität oder die Trägerschaft erfolgen.
3 Die Universität und die Trägerschaft regeln die wesentlichen Aspekte ihrer Zusammen
- arbeit in einer von der Rektorin oder vom Rektor und von der Prorektorin oder vom Pro
- rektor Universitätsentwicklung zu unterzeichnenden Kooperationsvereinbarung; diese regelt insbesondere a. Aufgaben und Organisation des Instituts, b. die mit der Anerkennung verbundenen Rechte und Pflichten, c. die Finanzierung des Instituts, d. die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Mitarbeitenden des Instituts, e. die Abgeltung von Infrastrukturleistungen und Personalkosten, f. die Einhaltung von Richtlinien und anderen Vorgaben der Universität, insbeson
- dere in den Bereichen der Qualitätssicherung, der wissenschaftlichen Integrität so
- wie der Gleichstellung und Diversität, g. den Auftritt des Instituts, h. die Auflösung der Zusammenarbeit.
4 Die Errichtung eines extern getragenen Instituts sowie die Kooperationsvereinbarung und ihre Änderungen werden von der Rektorin oder vom Rektor dem Senat und dem Universitätsrat zur Genehmigung unterbreitet. Wird das Institut einer oder mehreren Fa
- kultäten zugeordnet, bedarf der Genehmigungsantrag deren Zustimmung.
5 Extern getragene Institute regeln die Einzelheiten zur Organisation und zu weiteren Aspekten der Zusammenarbeit in einem Reglement. Das Reglement und dessen Ände
- rungen werden der Rektorin oder dem Rektor und der Prorektorin oder dem Prorektor Universitätsentwicklung zur Kenntnis gebracht.
Nr. 539c
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6 Die Fakultät kann am Institut tätigen Mitarbeitenden Lehr- und Forschungsaufträge er
- teilen.

§ 29

Universitäre Forschungszentren
1 Universitäre Forschungszentren haben zum Zweck, fakultätsübergreifende Forschungs
- felder sichtbar zu machen und die Forschung in diesem Bereich zu vernetzen und zu ko
- ordinieren. Sie umfassen die im betreffenden Forschungsfeld tätigen Institute, Zentren und Professuren.
2 Sie sind der Rektorin oder dem Rektor zugeordnet und werden von mindestens zwei ordentlichen Professorinnen oder Professoren aus verschiedenen Fakultäten geleitet.
3 Sie regeln Aufgaben und Organisation in einem Reglement, das auf Antrag der Rekto
- rin oder des Rektors von Senat und Universitätsrat verabschiedet wird.
4 Ihnen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die von der Rektorin oder vom Rektor im Budget vorgesehenen Mittel zur Verfügung.

§ 30

Akademien
1 Akademien haben zum Zweck, Weiterbildungsangebote in einem Themenbereich, ins
- besondere im Bereich akademischer Berufe, zu koordinieren und weiterzuentwickeln. Sie können in ihrem Themenbereich Forschungsprojekte durchführen.
2 Die Universität Luzern oder die Fakultäten können insbesondere folgende Arten von Akademien errichten: a. Akademien der Fakultäten, b. Akademien mit externen Partnerinnen und Partnern, c. universitäre Weiterbildungsakademie.
3 Akademien der Fakultäten werden von einer oder mehreren Fakultäten errichtet. Sie re
- geln Aufgaben und Organisation in einem Reglement, das auf Antrag der beteiligten Fa
- kultäten von Senat und Universitätsrat verabschiedet wird.
4 Akademien können mit externen Partnerinnen und Partnern gemeinsam errichtet wer
- den. Die wesentlichen Aspekte der Zusammenarbeit, insbesondere Aufgaben und Orga
- nisation der Akademie, werden in einer von der Rektorin oder dem Rektor und der Pro
- rektorin oder dem Prorektor Universitätsentwicklung zu unterzeichnenden Kooperati
- onsvereinbarung zwischen der Universität und der externen Partnerin oder dem externen Partner geregelt. Die Vereinbarung wird von der Rektorin oder vom Rektor dem Senat und dem Universitätsrat zur Genehmigung unterbreitet.
5 Akademien, die von der Universität und externen Partnerinnen oder externen Partnern gemeinsam getragen sind, können die Einzelheiten zur Organisation und zu weiteren Aspekten der Zusammenarbeit in einem Reglement regeln. Das Reglement und dessen Änderungen werden der Rektorin oder dem Rektor und der Prorektorin oder dem Pro
- rektor Universitätsentwicklung zur Kenntnis gebracht.
14 Nr. 539c
6 Die Universität Luzern führt eine Weiterbildungsakademie. Diese unterstützt die Mit
- arbeitenden der Universität bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten sowie der Organisation und Durchführung von Weiterbildungen. Sie kann eigene strukturierte Lehrgänge und Weiterbildungskurse entwickeln und anbieten. Sie regelt Aufgaben und Organisation in einem Reglement, das von der Prorektorin oder dem Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen dem Senat und Universitätsrat zum Beschluss unterbrei
- tet wird.
2.4 Kommissionen auf Universitätsebene

§ 31

Errichtung und Aufgaben
1 Der Senat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Bearbeitung beson
- derer Fragen auf Universitätsebene ständige und nicht ständige Kommissionen einset
- zen.
2 Insbesondere bestehen eine Forschungs-, eine Lehr-, eine Weiterbildungs- und eine Gleichstellungskommission.
3 Der Senat kann entsprechend den strategischen Zielen der Universität Luzern weitere ständige Kommissionen schaffen und die Aufgaben der im Statut vorgesehenen Kom
- missionen erweitern.
4 Der Senat bestimmt Aufgaben und Zusammensetzung von Kommissionen, die nicht in diesem Statut festgelegt sind. Er legt dabei fest, ob die Mitglieder vom Senat gewählt werden oder andernfalls, welche Organe und Gruppierungen ein Anrecht haben, Vertre
- tungen in die betreffenden Kommissionen zu delegieren.

§ 32

Forschungskommission
1 Die Forschungskommission der Universität Luzern entscheidet auf der Grundlage der Qualität der bisher erzielten sowie der zu erwartenden Ergebnisse über die Zuteilung von Mitteln, die für die Forschungsförderung zur Verfügung gestellt werden. Bei der Zuteilung der Mittel ist auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Rech
- nung zu tragen. Die Forschungskommission kann sich zu Gesuchen an den Schweizeri
- schen Nationalfonds und an andere Institutionen der Forschungsförderung äussern.
2 In der Forschungskommission sind die Universitätsmanagerin oder der Universitätsma
- nager sowie die Fakultäten mit je zwei Professorinnen oder Professoren, die wissen schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden mit je einer Per
- son vertreten. Die Kommission wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Forschung geleitet. Die Leiterinnen oder Leiter des Grant Office, des Finanz- und Rechnungswe
- sens und der Fachstelle Chancengleichheit gehören der Kommission mit beratender Stimme an.
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15
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Forschungskommission auf Vorschlag der Fakultä
- ten und der einzelnen Gruppierungen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wieder
- wahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit eines Mitgliedes der Forschungskommission darf die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Für die Prorektorin oder den Pro
- rektoren Forschung sowie für die Universitätsmanagerin oder den Universitätsmanager gilt keine Amtszeitbeschränkung.

§ 33

Lehrkommission
1 Die Lehrkommission befasst sich mit Fragen der Entwicklung der Lehre und der Hoch
- schuldidaktik. Sie beurteilt und fördert neue Lehrformen und die Entwicklung neuer Technologien für die Lehre. Sie erarbeitet insbesondere Grundsätze für gute Lehre.
2 In der Lehrkommission sind die Fakultäten, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden mit je einer Person vertreten. Die Kommission wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen ge
- leitet.
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Lehrkommission auf Vorschlag der Fakultäten be
- ziehungsweise der einzelnen Gruppierungen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 34

Weiterbildungskommission
1 Die Weiterbildungskommission befasst sich mit Fragen der Weiterbildung. Sie erarbei
- tet Grundsätze und Strategien für die Weiterbildung an der Universität Luzern und be
- schliesst über die Schaffung und die Änderung von strukturierten Weiterbildungsgängen der Weiterbildungsakademie sowie über den Erlass und die Änderung der entsprechen
- den Reglemente zuhanden der zuständigen universitären Organe. Ihre weiteren Aufga
- ben werden in einem Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität festge
- halten.
2 In der Weiterbildungskommission sind die Fakultäten mit je einer Person vertreten. Die Kommission wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Lehre und Internationale Be
- ziehungen geleitet. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsakademie der Univer
- sität gehört der Kommission mit beratender Stimme an.
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Weiterbildungskommission auf Vorschlag der Fa
- kultäten für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 35

Gleichstellungskommission
1 Die Gleichstellungskommission begleitet und fördert die nachhaltige Verankerung der Chancengleichheit und der Diversität in ihren verschiedenen Dimensionen als Quer
- schnittaufgabe im Sinne der Qualitätsentwicklung in allen Aufgabenbereichen der Uni
- versität Luzern.
16 Nr. 539c
2 In der Gleichstellungskommission sind die Fakultäten, das wissenschaftliche Personal, die Studierenden sowie das administrativ-technische Personal mit je einer Person sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte und die Leiterin oder der Leiter des Personal
- dienstes vertreten. Weitere Personen können auf Antrag der Rektorin oder des Rektors zur Wahl vorgeschlagen werden. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlech
- ter zu achten. Die Kommission wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Personal und Professuren geleitet.
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission auf Vorschlag der Fa
- kultäten, der einzelnen Gruppierungen und der Rektorin oder des Rektors für eine Amts
- dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
2.5 Weitere Organisationseinheiten

§ 36

Ombudsstelle
1 Die Universität Luzern unterhält eine Ombudsstelle, die von einer oder mehreren Ver
- trauenspersonen geführt wird.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Ombudsstelle wird vom Universitätsrat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wie
- derwahl ist möglich.
3 Mitarbeitende und Studierende der Universität können sich in Konfliktsituationen mit Universitätsangehörigen an die Ombudsstelle wenden und diese um Vermittlung ersu
- chen.
4 Die Ombudsstelle berät die an sie gelangenden Mitarbeitenden und Studierenden und strebt eine einvernehmliche Regelung an.
5 Die Ombudsstelle legt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrates jähr
- lich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

§ 37

Meldestelle
1 Die Universität Luzern unterhält eine zentrale, von ihr unabhängige Meldestelle für Hinweise betreffend vermutete oder tatsächliche Regelverstösse und Unregelmässigkei
- ten, die die Universität oder Universitätsangehörige betreffen.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Meldestelle wird vom Universitätsrat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wie
- derwahl ist möglich.
3 Meldungen können schriftlich, telefonisch oder in elektronischer Form unterbreitet werden. Das System gewährleistet die vollständige Anonymität der Hinweisgebenden, sofern dies gewünscht ist.
Nr. 539c
17
4 Eingehende Meldungen werden durch die Meldestelle an die zuständige Stelle der Uni
- versität zur Behandlung weitergeleitet, sofern kein offensichtlicher Interessenkonflikt besteht. In letzterem Fall erfolgt eine Weiterleitung an die Präsidentin oder den Präsi
- denten des Universitätsrates.
5 Die Meldestelle legt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrates jähr
- lich einen schriftlichen Bericht vor.
6 Einzelheiten zu den Zuständigkeiten und zum Verfahren regelt die Rektorin oder der Rektor in einer Richtlinie.

§ 38

Universitätsbibliothek
1 Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern ist zugleich Universitätsbibliothek.
2 Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager ist verantwortlich für die Zu
- sammenarbeit, einschliesslich der Leistungserbringung, der Qualitätssicherung und der Abgeltung.
3 Angehörige der Universität
3.1 Wissenschaftliches Personal

§ 39

Professorinnen und Professoren
1 Die Universität Luzern kennt folgende Arten von Professorinnen und Professoren: a. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung, b. Professorinnen und Professoren aufgrund der Verleihung eines Titels.
2 Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung sind a. ordentliche Professorinnen und Professoren: sie betreuen als Inhaberinnen oder Inhaber einer Professur Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachge
- biet, b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: sie erfüllen nicht alle Voraus
- setzungen für eine ordentliche Professur, nehmen aber dieselben Aufgaben wie diese wahr, c. Assistenzprofessorinnen und -professoren: sie haben eine befristete Anstellung und befinden sich in einer Qualifizierungsphase für eine akademische Lehr- und Forschungstätigkeit; ihre Anstellung wird in der Regel mit einer Beförderungs
- möglichkeit zur ausserordentlichen oder ordentlichen Professorin oder zum aus
- serordentlichen oder ordentlichen Professor verbunden, d. ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die nach Errei
- chen des ordentlichen Pensionsalters im Rahmen eines Lehr- und Forschungsauf
- trags weiterbeschäftigt werden.
18 Nr. 539c
3 Die ordentlichen und die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sind ent
- sprechend ihrer Eignung und Belastung mit gesamtuniversitären und fakultären Aufga
- ben zur Mitarbeit in den Organen der Universität Luzern und zur Übernahme von weite
- ren Aufgaben der Universität verpflichtet.
4 Der Universitätsrat erlässt für die Berufung von Professorinnen und Professoren ge
- mäss Absatz 2 ein Berufungsreglement.
5 Professorinnen und Professoren aufgrund der Verleihung eines Titels sind a. Professorinnen und Professoren für medizinische Wissenschaften: sie sind an ei
- ner mit der Universität Luzern verbundenen Partnerinstitution angestellt, haben sich national und international profiliert und haben an keiner anderen Universität eine hauptamtliche Professur inne; sie nehmen einen Lehrauftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Universität Luzern angestellt, b. Titularprofessorinnen und -professoren: sie haben sich während längerer Zeit in Lehre und Forschung in besonderer Weise verdient gemacht, sie nehmen einen Lehr- und Forschungsauftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte angestellt, c. Gastprofessorinnen und -professoren: sie haben als amtierende oder ehemalige Professorinnen und Professoren anderer universitärer Hochschulen einen Lehr- oder Forschungsauftrag an der Universität Luzern; ist ihre Verbindung mit der Universität Luzern auf längere Frist angelegt, so werden sie als ständige Gastpro
- fessorinnen oder Gastprofessoren ernannt, d. Honorarprofessorinnen und -professoren: sie haben sich durch hervorragende Leistungen um ein Wissenschaftsgebiet verdient gemacht.
6 Für die Verleihung eines Titels für Professorinnen und Professoren gemäss Absatz 5 erlässt der Universitätsrat ein Reglement.
7 Der Universitätsrat erlässt Bestimmungen zum Umgang mit Befangenheiten in Beru
- fungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln einer Professorin oder eines Professors.

§ 40

Interessenbindungen
1 Die Professorinnen und Professoren gemäss § 39 Absatz 2 deklarieren das Bestehen oder Nichtbestehen von Interessenbindungen. Allfällige Berufsgeheimnisse bleiben vor
- behalten.
2 Die Angaben zu den Interessenbindungen werden in geeigneter Form veröffentlicht. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Einzelheiten.

§ 41

Privatdozentinnen und -dozenten
1 Privatdozentinnen und -dozenten haben sich in einem Fach habilitiert, werden vom Se
- nat ernannt und nehmen im Rahmen der Habilitationsordnung ihre Lehrbefugnisse wahr.
Nr. 539c
19

§ 42

Lehr- und Forschungsbeauftragte
1 Lehrbeauftragte beteiligen sich im Rahmen befristeter oder unbefristeter Lehraufträge der zuständigen Fakultät an der Lehre.
2 Der Lehrauftrag kann mit einem Forschungsauftrag verbunden werden.

§ 43

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind primär in der Forschung tätig. Die Anstellung erfolgt zeitlich unbefristet oder befristet.
2 Zeitlich befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wis
- senschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassis
- tenten) leisten eigene Forschungsarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Promotion oder Habilitation. Näheres zu Anstellung und Aufgaben wird durch ein Reglement des Universitätsrates geregelt.
3 Zeitlich unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a. unterstützen die Forschung und Lehre der Fakultät oder der zuständigen Professo
- rinnen und Professoren oder b. nehmen selbständig wissenschaftliche Aufgaben wahr.
3.2 Studierende

§ 44

Immatrikulation
1 Studierende werden durch die Prorektorin oder den Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen immatrikuliert, wenn sie gestützt auf die Zulassungsrichtlinien zum Studi
- um zugelassen worden sind, ihre angeforderten Dokumente vorgewiesen haben und die Semestergebühren einbezahlt haben.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen erlässt Zulas
- sungsrichtlinien. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Senat.

§ 45

Exmatrikulation
1 Studierende, welche die Universität Luzern definitiv verlassen, müssen sich exmatriku
- lieren lassen.
2 Studierende werden durch die Dekanin oder den Dekan exmatrikuliert, wenn sie die Bedingungen für ein Weiterstudium nicht erfüllen.
3 Studierende werden durch die Prorektorin oder den Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen befristet oder unbefristet exmatrikuliert, wenn sie ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind.
20 Nr. 539c
4 Studierende werden exmatrikuliert, wenn sie aufgrund einer Disziplinarsanktion ge
- mäss § 48 vom Studium vorübergehend oder dauernd ausgeschlossen worden sind.

§ 46

Mobilitätsstudierende
1 Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Uni
- versität immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerisch oder international an
- erkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung der Universität Luzern mit einer anderen Universität für Gastsemester an der Universität Luzern einge
- schrieben sind.
2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert und zahlen dort ihre Studiengebühren.
3 Mobilitätsstudierende haben Anspruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Prüfun
- gen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.

§ 47

Weitere Kategorien von Studierenden
1 Die Zulassungsrichtlinien können weitere Kategorien von Studierenden und Personen, die an der Universität Luzern Lehrveranstaltungen besuchen, sowie deren Rechte und Pflichten festlegen.

§ 48

Disziplinarsanktionen
1 Studierende, die Bestimmungen oder Weisungen der Universität Luzern zuwiderhan
- deln oder aufgrund sonstiger Rechtsverletzungen die Ordnung an der Universität gefähr den oder stören, können verwarnt werden.
2 Im Wiederholungsfall, bei schweren Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität oder schweren sonstigen Rechtsverletzungen können einzeln oder kumulativ folgende Sanktionen angeordnet werden: a. Nichtanerkennung einer von der Zuwiderhandlung betroffenen Leistungskontrolle und Streichung des Versuchs, b. vorübergehender oder dauernder Ausschluss vom Studium oder von Leistungs
- kontrollen.
3 Disziplinarsanktionen für Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Leistungskon
- trollen werden von der Dekanin oder vom Dekan angeordnet, Sanktionen für andere Zu
- widerhandlungen von der Rektorin oder vom Rektor.
4 Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen gemäss § 57 sowie der Entzug von akademischen Titeln und Graden gemäss § 72.
Nr. 539c
21
3.3 Administratives, technisches und weiteres Personal

§ 49

1 Das administrative, technische und weitere Personal setzt sich aus den Personen zu
- sammen, die an der Universität Luzern angestellt und in der Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind. Es stellt den Betrieb der Dienste und der Fakultäten sicher und un
- terstützt damit die Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3.4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 50

Personalrechtliche Zuständigkeiten
1 Die Rektorin oder der Rektor ist für alle personalrechtlichen Entscheide zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen; dazu gehören insbesondere per
- sonalrechtliche Entscheide betreffend Professorinnen und Professoren. Sie oder er führt die Berufungsverhandlungen.
2 Der Senat ist zuständig für die Berufung von Professorinnen und Professoren. Der Uni
- versitätsrat genehmigt Berufungen und Umstrukturierungen sowie Kündigungen und fristlose Auflösungen von Arbeitsverhältnissen mit Professorinnen und Professoren so
- wie der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager. Zudem ist der Universi
- tätsrat zuständig für personalrechtliche Entscheide gegenüber der Rektorin oder dem Rektor.
3 Die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren: a. stellt die Aufsicht über die Personalführung sicher, b. ist auf Antrag oder in Absprache mit der vorgesetzten Stelle zuständig für perso
- nalrechtliche Entscheide betreffend Mitarbeitende ohne Professur im Sinne von §
39 Absatz 2, namentlich Lehr- und Forschungsbeauftragte, wissenschaftliches Personal sowie administratives, technisches und weiteres Personal, c. unterstützt die zuständigen Leitungspersonen und Gremien in Berufungsverfahren und wirkt in Berufungsverhandlungen mit, d. bereitet personalrechtliche Entscheide betreffend Professorinnen und Professoren vor.
4 Die Zuständigkeiten für personalrechtliche Entscheide gelten auch für Arbeitsverhält
- nisse, die mit Vertrag begründet werden.

§ 51

Personalführung und -entwicklung
1 Professorinnen und Professoren, die Leiterinnen und Leiter der Dienste und Dekanate sowie die weiteren Personen mit Vorgesetztenfunktion sind verantwortlich für die Aus
- wahl sowie die gute Führung und Förderung der ihnen unterstellten Mitarbeitenden, ins
- besondere hinsichtlich Personalbeurteilung, Arbeitsgestaltung und Laufbahnplanung.
22 Nr. 539c
2 Die Universität Luzern fördert die partnerschaftliche und leistungsorientierte Zusam
- menarbeit und Führung sowie die Personalführung und -entwicklung auf allen Stufen.
3 Mitarbeitende mit Führungsverantwortung bilden sich regelmässig weiter. Die Rekto
- rin oder der Rektor kann in begründeten Fällen eine Führungsweiterbildung oder ein Coaching anordnen.

§ 52

Chancengleichheit und Diversität
1 Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare, Institute und weitere Organisations
- einheiten setzen sich für die Beseitigung von Diskriminierungen ein und schaffen Rah
- menbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitar
- beitenden förderlich sind.
2 Sie fördern namentlich die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter durch geeigne te Massnahmen.
3 Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in al
- len Gremien an.
4 Sie unterstützen die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
5 Die Fachstelle für Chancengleichheit berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität sowie der Fakultäten, Seminare, Institute und weiteren Organisa tionseinheiten in Gleichstellungsfragen.
6 Die Gleichstellungskommission erarbeitet eine Diversitätsstrategie und sorgt für deren Umsetzung.

§ 53

Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
1 Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare, Institute und weitere Organisations
- einheiten ergreifen die notwendigen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern, zu beseitigen oder auszugleichen, denen Studierende und Mitarbeitende mit Behinderungen ausgesetzt sind. Sie erlassen Regelungen zur Anpassung der Arbeits
- bedingungen, der Dauer und Ausgestaltung des Bildungs- und Prüfungsangebots an die spezifischen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung.
2 Die Fachstelle für Chancengleichheit berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität sowie der Fakultäten, Seminare, Institute und weiteren Organisa tionseinheiten in Fragen der Integration von Menschen mit Behinderung im Studium und im beruflichen Umfeld.
Nr. 539c
23

§ 54

Mitwirkung
1 Die Delegierten der Studierendenorganisation (SOL), der Mittelbauorganisation (MOL) und der Organisation des administrativen, technischen und weiteren Personals (ATOL) wirken im Senat, in den Fakultätsversammlungen und in den Kommissionen der Universität Luzern, der Fakultäten, Seminare und Institute nach Massgabe der ent
- sprechenden Bestimmungen mit.

§ 55

Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen
1 Die Universitätsangehörigen haben nach Massgabe der jeweiligen Benutzungsordnun
- gen Anspruch auf die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen der Universität Luzern.
2 Personen, die Einrichtungen oder Dienstleistungen der Universität in Anspruch neh
- men, sind verpflichtet, sich auf Verlangen mittels Studierendenausweis oder sonstigem geeignetem Nachweis über die Nutzungsberechtigung auszuweisen. Die Teilnahme an Online-Veranstaltungen verpflichtet auf Verlangen zur Identifizierung mit Bild und Klarnamen.
3 Wer diesen Pflichten nicht nachkommt oder die Nutzungsberechtigung nicht nachwei
- sen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.

§ 56

Soziale und kulturelle Einrichtungen
1 Die Universität Luzern kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Leistungen bei Dritten beziehen.

§ 57

Massnahmen
1 Gegenüber Personen, die den Universitätsbetrieb oder einzelne Universitätsangehörige gefährden oder stören, ordnet die Rektorin oder der Rektor die zur Wahrung des recht
- mässigen Zustands geeigneten und erforderlichen Massnahmen an. Betrifft die Gefähr
- dung oder Störung eine einzelne Fakultät, kann deren Dekanin oder deren Dekan die Massnahmen anordnen.
2 Die Massnahmen können insbesondere vorübergehende oder dauernde Einschränkun
- gen der Nutzung von universitären Einrichtungen oder Dienstleistungen der Universität Luzern umfassen.
3 Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss dem für Angestellte der Universität massge
- benden Personalrecht.
24 Nr. 539c
4 Forschung und Lehre
4.1 Forschung

§ 58

Grundsatz
1 In der Forschung hat die Universität Luzern die Aufgabe, die wissenschaftlichen Er
- kenntnisse zu vermehren und zu vertiefen.
2 Im Rahmen der Forschung sollen interdisziplinäre, inner- und interuniversitäre bezie
- hungsweise hochschulübergreifende Forschungspartnerschaften gefördert und eine ent
- sprechende Forschungszusammenarbeit angestrebt werden.

§ 59

Publikationen
1 Das wissenschaftliche Universitätspersonal hat die Erkenntnisse und Ergebnisse seiner Forschung in angemessener Form zu publizieren.
2 Die Angehörigen der Universität Luzern sind verpflichtet, der Zentral- und Hochschul
- bibliothek Luzern von jedem selbständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, unmittelbar nach dessen Publikation unentgeltlich ein Exemplar abzugeben. Für Promotionsarbeiten sind die Bestimmungen der jeweiligen Promotionsordnungen zu berücksichtigen.
4.2 Lehre
4.2.1 Studiengänge

§ 60

Allgemeines
1 Die Studiengänge werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Fakul
- täten festgelegt.
2 Studien- und Prüfungsordnungen von interfakultären Studiengängen werden von den beteiligten Fakultäten zuhanden der zuständigen universitären Organe verabschiedet.

§ 61

Studiengestaltung
1 Die Fakultäten unterstützen die Studierenden mit Wegleitungen oder Merkblättern beim Aufbau und bei der Gestaltung ihres Studiums.
Nr. 539c
25

§ 62

Nachteilsausgleich
1 Die Universität Luzern trifft im Rahmen der administrativen Möglichkeiten Aus
- gleichsmassnahmen für Nachteile aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krank
- heit, damit das Studium unter angepassten Bedingungen chancengleich absolviert wer
- den kann.
2 Die Fakultäten können Ausgleichsmassnahmen für fremdsprachige Studierende vorse
- hen.
3 Ausgleichsmassnahmen im Zusammenhang mit Leistungskontrollen dürfen deren Zweck nicht vereiteln und keine Überkompensation zur Folge haben.

§ 63

Studiendauer
1 Die Fakultäten legen für ihre Studiengänge die Normalstudiendauer fest, während der Vollzeitstudierende das Studium grundsätzlich abschliessen können.
2 Die Fakultäten können die Dauer des Studiums und der einzelnen Studienabschnitte beschränken. Für besondere Fälle sind Fristverlängerungen vorzusehen.
3 Die Fakultäten können besondere Regelungen für Teilzeitstudierende erlassen.

§ 64

Berufsbegleitende Weiterbildung
1 Die Universität Luzern kann für Inhaberinnen und Inhaber eines akademischen oder ei
- nes anderen Hochschulabschlusses berufsbegleitende Weiterbildung anbieten. Dabei werden die Auseinandersetzung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ver
- fahren sowie die Aktualisierung der fachlichen Qualifikation gefördert.

§ 65

Didaktische und pädagogische Weiterbildung
1 Die Universität Luzern und die Fakultäten sorgen für ein genügendes Angebot an hochschuldidaktischen und pädagogischen Weiterbildungsmöglichkeiten für die in der Lehre tätigen Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals.
2 Das in der Lehre tätige wissenschaftliche Universitätspersonal bildet sich hochschuldi
- daktisch weiter.
4.2.2 Lehrveranstaltungen

§ 66

Lehrangebot
1 In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten ver
- mittelt und vertieft. Die Studierenden werden mit den wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht.
26 Nr. 539c
2 Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass die sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden gefördert werden. Dabei werden nach Möglichkeit partizipative Lern
- formen eingesetzt.

§ 67

Lehrveranstaltungen
1 Die für die Studiengänge verantwortlichen Organisationseinheiten der Universität Lu
- zern entscheiden über die zweckmässige Verteilung der Lehrveranstaltungen.
2 Sie sorgen in ihrem Bereich für die Qualität der Lehre und für eine angemessene Stun
- denverteilung in den einzelnen Fächern.
3 Sie bezeichnen die Lehrveranstaltungen und Leistungen, die an der Universität zu er
- bringen sind, und benennen Studienmöglichkeiten in Kooperation mit Fachhochschulen und anderen Bildungsinstitutionen, die für das Universitätsstudium anrechenbar sind.
4 Lehrveranstaltungen können mit Ton und Bild aufgezeichnet werden. Die Aufzeich
- nungen können den Studierenden zur Verfügung gestellt werden.

§ 68

Vorlesungsverzeichnis
1 Alle Lehrveranstaltungen sind im elektronischen Vorlesungsverzeichnis anzukündigen.

§ 69

Semester
1 Die Semesterdaten werden von der Rektorin oder vom Rektor in Koordination mit den anderen schweizerischen Universitäten festgesetzt.
2 Besondere Veranstaltungen können auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchge
- führt werden.
5 Verschiedene Bestimmungen

§ 70

Drittmittel
1 Die finanzielle Unterstützung der Universität Luzern durch Dritte darf nicht mit Ge
- genleistungen verbunden werden, welche die Freiheit von Forschung und Lehre beein
- trächtigen könnten.
2 Der Abschluss von Drittmittelverträgen für die Gesamtuniversität obliegt der Rektorin oder dem Rektor, der Abschluss von Drittmittelverträgen auf Stufe der Fakultäten den Dekaninnen und Dekanen. Drittmittelverträge der Fakultäten bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Rektorin oder des Rektors.
3 Drittmittel werden im Budget gesondert ausgewiesen.
4 Der Universitätsrat regelt den Umgang mit Drittmitteln.
Nr. 539c
27

§ 71

Nutzung von geistigem Eigentum
1 Das Urheberrecht aus wissenschaftlicher Tätigkeit der Mitarbeitenden verbleibt bei den Urheberinnen und Urhebern, sofern dies vertraglich nicht anders geregelt wird.
2 Die Universität Luzern kann die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum, das von Universitätspersonal im Rahmen ihrer Anstellung geschaffen wurde, an bestehende oder neu gegründete Unternehmen gegen eine Gebühr oder ein sonstiges Entgelt lizenzieren (Spin-off Unternehmen).
3 Ein Teil der Lizenzgebühren kann aus einer der Universität eingeräumten Umsatzbetei
- ligung bestehen.
4 Lizenzverträge werden von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.

§ 72

Akademische Titel und Grade
1 Wer die erforderlichen Leistungen erbracht hat, hat Anspruch auf den mit dem univer
- sitären Abschluss verbundenen akademischen Titel oder Grad. Diese werden von der zu
- ständigen Fakultät verliehen.
2 Die Fakultät widerruft Titel oder Grade, die durch Täuschung erworben oder irrtümlich verliehen wurden, sowie Titel, deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
3 Die Fakultät kann von ihr verliehene Titel oder Grade entziehen, wenn die Trägerin oder der Träger in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen In
- tegrität verstossen hat. Titel von Professorinnen und Professoren, die vom Senat verlie
- hen worden sind, werden auf Antrag der zuständigen Fakultät vom Senat entzogen.

§ 73

Bearbeitung von Personendaten
1 Die Universität Luzern bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Perso
- nendaten von Universitätsangehörigen und von weiteren Personen, welche der Universi
- tät Personendaten übertragen. Die Bearbeitung kann auch folgende Daten umfassen: a. Fotografien für Mitarbeitenden- und Studierendenausweise, b. Daten über Eignung, Leistung und Verhalten, c. Angaben zur Gesundheit von Studierenden im Zusammenhang mit dem Studium, der Gewährung von Nachteilsausgleichen und Beurlaubungen.
2 Die Universität kann die verliehenen akademischen Titel und Grade mit den in diesem Zusammenhang relevanten persönlichen Daten der Trägerinnen und Träger veröffentli
- chen.
3 Die Universität stellt sicher, dass nur diejenigen Personen Zugang zu Personendaten haben, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

§ 74

Aufbewahrung von Personendaten
1 Personendaten dürfen so lange aufbewahrt werden, als es zur Aufgabenerfüllung der Universität Luzern oder zu Beweis- und Sicherungszwecken erforderlich ist.
28 Nr. 539c
2 Daten über akademische Titel und Grade dürfen nach deren Verleihung bis 70 Jahre aufbewahrt werden.
3 Unterlagen aus Berufungsverfahren dürfen nach deren Abschluss bis 30 Jahre aufbe
- wahrt werden. Nichtberücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber können verlangen, dass von ihnen eingereichte Unterlagen zurückgegeben oder vernichtet werden.
4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten dem Staatsarchiv abzuliefern, soweit sie archivwürdig sind. Ansonsten sind sie zu vernichten.
Nr. 539c
29 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.12.2023
01.02.2024 Erstfassung G 2023-104
30 Nr. 539c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.12.2023
01.02.2024 Erlass Erstfassung G 2023-104
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