Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des R... (539q)
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Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors

Nr. 539q Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors vom 13. Dezember 2023 (Stand 1. Februar 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 17 des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:

§ 1

Findungskommission
1 Zur Vorbereitung der Ermittlung des Antrags für die Wahl der Rektorin oder des Rek
- tors wird eine Findungskommission gebildet. Diese besteht aus: a. den Dekaninnen und den Dekanen sowie den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern, b. je einer Vertretung der Professuren, der Assistentinnen und Assistenten, der Stu
- dierenden sowie des administrativen, technischen und weiteren Personals, c. der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager.
2 Falls eine Dekanin oder ein Dekan kandidieren will, tritt sie oder er in den Ausstand und lässt sich von der Prodekanin oder vom Prodekan vertreten. Analoges gilt für die Vertretung der Professuren.
3 Der Universitätsrat delegiert eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Findungskom
- mission.
4 Die Findungskommission organisiert sich selbst.
5 Die Rektorin oder der Rektor beauftragt die Dekaninnen oder Dekane zwei Jahre vor Ablauf ihrer oder seiner Amtsperiode, das Verfahren zur Vorbereitung der Ermittlung des Antrags für die Wahl der Rektorin oder des Rektors einzuleiten und durchzuführen. Gleichzeitig gibt sie oder er bekannt, ob sie oder er für eine weitere Amtsperiode kandi
- dieren wird.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-106
2 Nr. 539q

§ 2

Ausschreibung
1 Die Funktion der Rektorin oder des Rektors wird extern ausgeschrieben. Die Findungs
- kommission legt das Anforderungsprofil fest.
2 Tritt die Rektorin oder der Rektor zur Wiederwahl an, kann auf eine externe Ausschrei
- bung verzichtet werden. An deren Stelle tritt eine interne Ausschreibung, mit der be kannt gegeben wird, dass die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor die Wie
- derwahl anstrebt.

§ 3

Massnahmen zur Erweiterung des Kreises der Kandidaturen
1 Die Findungskommission entscheidet darüber, ob zur Erweiterung des Kreises der Kandidaturen bestimmte Persönlichkeiten aus der Universität Luzern oder aus einer anderen Universität zur Bewerbung eingeladen werden sollen.
2 Den internen Bewerberinnen und Bewerbern werden die Massnahmen zur Erweiterung des Kreises der Kandidaturen bekannt gegeben.

§ 4

Ermittlung des Wahlvorschlags an die Wahlversammlung
1 Die Findungskommission ermittelt den Wahlvorschlag zuhanden der Wahlversamm
- lung (§ 17 Abs. 3 Universitätsgesetz
2 ) und stellt der Wahlversammlung Antrag.
2 Personen, welche sich auf die interne oder externe Ausschreibung fristgerecht bewor
- ben haben, aber von der Findungskommission nicht in den Wahlvorschlag aufgenom
- men worden sind, können von einer wahlberechtigten Person ebenfalls der Wahlver sammlung vorgeschlagen werden.
3 Der Vorschlag gemäss Absatz 2 muss spätestens vier Wochen vor der Wahlversamm
- lung bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden der Findungskommission eintreffen. Diese oder dieser gibt ihn der Wahlversammlung im Voraus bekannt und trifft die not
- wendigen Anordnungen, damit ein ordnungsgemässer Ablauf der Wahlversammlung un
- ter Gleichbehandlung der kandidierenden Personen gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt

§ 7 Absatz 2.

§ 5

Wahlversammlung
1 Der Antrag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors wird durch die Wahlversamm
- lung ermittelt.
2 Falls in einer Fakultätsversammlung eine oder mehrere Stimmen kollektiv einer Perso
- nengruppe zustehen, so müssen diese Stimmen in der Wahlversammlung durch eine ent sprechende Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern dieser Gruppe geführt werden. Die Ermittlung der Vertreterinnen oder Vertreter ist Sache der Fakultäten. Zur Wahlver
- sammlung sind nur Personen mit Stimmrecht und solche mit einer Unterstützungsfunkti
- on (Protokoll, Ordnungsdienst etc.) zugelassen.
2 SRL Nr.
539
Nr. 539q
3
3 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Findungskommission beruft die Wahlver
- sammlung ein und leitet diese.

§ 6

Wahlverfahren
1 Vor der Wahl werden zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler bestimmt.
2 Die Wahl erfolgt geheim mit amtlichen Wahlzetteln.
3 Für die Aufnahme in den Antrag zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist gewählt, wer das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Leere und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
4 Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn a. kein amtlicher Wahlzettel benutzt wird, b. der Wahlzettel mehr als einen Namen enthält, c. die Stimme einer nicht wählbaren Person gegeben wurde.

§ 7

Wahl
1 Kommt im ersten Wahlgang keine Wahl zustande, so finden weitere Wahlgänge statt.
2 Vor dem zweiten Wahlgang können weitere Kandidierende vorgeschlagen werden.
3 Im dritten Wahlgang sind lediglich noch jene drei Kandidierenden wählbar, welche im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erhalten haben. Erhalten mehr als drei Personen zugleich die höchste Stimmenzahl, so erhöht sich die Zahl der Kandidierenden entspre
- chend.
4 Im vierten Wahlgang sind nurmehr jene beiden Kandidierenden wählbar, welche im dritten die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheiten im dritten Wahl
- gang findet nötigenfalls eine Ausscheidung statt.

§ 8

Weiterleitung und Protokoll
1 Das Protokoll wird während zehn Tagen zuhanden der Mitglieder der Wahlversamm lung im Rektoratssekretariat zur Einsichtnahme aufgelegt. Erfolgt in dieser Frist keine Einrede, so gilt es als genehmigt.
2 Die oder der Vorsitzende der Wahlversammlung unterbreitet den Wahlantrag dem Uni
- versitätsrat.
4 Nr. 539q Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.12.2023
01.02.2024 Erstfassung G 2023-106
Nr. 539q
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.12.2023
01.02.2024 Erlass Erstfassung G 2023-106
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