Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswis... (546b)
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Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern

Nr. 546b Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern vom 19. Oktober 2023 (Stand 1. Februar 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand
1 Diese Studien- und Prüfungsordnung legt die Grundsätze der Bachelor- und Masterstu
- diengänge in Gesundheitswissenschaften sowie der dazugehörigen Leistungsnachweise an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakultät) fest und gilt für alle Studierenden, die im Rahmen dieser Studiengänge an der Fakultät stu
- dieren.
2 Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Orga
- nisation und die Voraussetzungen zur Titelvergabe der Bachelor- und Masterstudiengän
- ge in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät.
3 Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt ebenfalls für: a. Studierende anderer Fakultäten, Universitäten und Hochschulen, die an der Fakul
- tät ein Nebenfach oder freie Studienleistungen beziehen, b. Mobilitätsstudierende, die an der Fakultät ECTS-Punkte erwerben.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-091
2 Nr. 546b
4 Vorbehalten bleiben Kooperationsvereinbarungen mit anderen Universitäten und Hochschulen und entsprechende gemeinsame Reglemente.

§ 2

Studienangebot, Regelstudiendauer, Studienbeginn
1 Das Studienangebot der Fakultät umfasst: a. den Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften (180 ECTS-Punkte) mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern, b. den Masterstudiengang MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte) mit einer Regel
- studiendauer von vier Semestern, c. den Masterstudiengang MSc Health Sciences (90 ECTS-Punkte) mit einer Regel
- studiendauer von drei Semestern.
2 Weitere Studiengänge der Fakultät sind in separaten Reglementen geregelt.
3 Ein Teilzeitstudium ist möglich. Die Studiendauer verlängert sich entsprechend.
4 Die Studiengänge starten in der Regel zum Herbstsemester. Ein Studienbeginn zum Frühlingssemester ist möglich. Details sind in den Wegleitungen geregelt.

§ 3

Ergänzende Nebenfachstudien
1 Zur Ergänzung von Studienprogrammen anderer Fakultäten können an der Fakultät Nebenfachstudien absolviert werden.
2 Ein Nebenfachstudium umfasst 30 oder 60 ECTS-Punkte.
3 Details zu Nebenfachstudien sind in entsprechenden Wegleitungen geregelt.

§ 4

Verliehene Grade
1 Die Fakultät verleiht die folgenden Grade: a. «Bachelor of Science (BSc) in Gesundheitswissenschaften der Universität Lu zern» (Englisch: Bachelor of Science (BSc) in Health Sciences of the University of Lucerne), b. «Master of Science (MSc) in Gesundheitswissenschaften der Universität Luzern» (Englisch: Master of Science (MSc) in Health Sciences of the University of Lu
- cerne).

§ 5

Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung erstellt die Fakultät Musterstudienpläne für die Vollzeitstudien und berät in der Planung von Teilzeitstudien.
2 Die Fakultät organisiert das Lehrangebot nach Möglichkeit so, dass die in den Muster
- studienplänen aufgeführten Veranstaltungen regelmässig und, soweit Pflichtveranstal
- tungen, für die Vollzeitstudien kollisionsfrei angeboten werden.
Nr. 546b
3
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass a. die Dozierenden Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hoch
- schuldidaktik entsprechen, und b. sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik weiterbil
- den.

§ 6

Qualitätssicherung
1 Die Qualität der Studiengänge und die Qualität der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studieninhalte werden regelmässig und gemäss den Vorgaben der Universität überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen können durch die Fakultätsleitung angeord
- net werden.
2 Organe und Zuständigkeiten

§ 7

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung kein anderes Organ zuständig ist.

§ 8

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitungen zu dieser Studien- und Prüfungs
- ordnung.

§ 9

Akademische Direktorin oder akademischer Direktor
1 Die Fakultätsversammlung setzt eine Professorin oder einen Professor als akademische Direktorin oder als akademischen Direktor ein, welche oder welcher die akademische Leitung der Bachelor- und Masterstudiengänge in Gesundheitswissenschaften innehat, und umschreibt deren oder dessen Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

§ 10

Studien- und Prüfungsausschuss
1 Die Fakultätsversammlung kann einzelne Aufgaben dem Studien- und Prüfungsaus
- schuss (StuPA) übertragen.
2 Dem StuPA obliegt insbesondere die Organisation und Durchführung von Prüfungen und die bei der Fakultät liegenden Entscheide in Zulassungsfragen sowie die Behand
- lung von Anträgen in studien- und prüfungsrelevanten Angelegenheiten.
3 Er legt die Prüfungsmodalitäten der Aufnahmeprüfung für Personen ohne anerkannte Hochschulzulassung fest.
4 Er kann einzelne Aufgaben an das Studiendekanat delegieren.
4 Nr. 546b

§ 11

Studiendekanat
1 Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats ist für die operative Umsetzung dieser Studien- und Prüfungsordnung und der Wegleitungen verantwortlich.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 12

Allgemeines
1 Zu den Studiengängen wird zugelassen, wer die Bedingungen gemäss § 31 des Statuts der Universität Luzern vom 12. Dezember 2001
2 (Universitätsstatut) erfüllt. Die Zulas
- sung erfolgt gemäss den Bestimmungen der Zulassungsrichtlinien der Universität.

§ 13

Spezifische Regelungen Masterstudiengang MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte)
1 Zum MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte) wird zugelassen, wer mindestens über einen universitären Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt.
2 Die Zulassung zum MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte) ist gemäss dem interdis
- ziplinären Charakter des Studiengangs aus unterschiedlichen Studienrichtungen mög
- lich. Diese sind in der Wegleitung des Studiengangs aufgeführt.
3 Die Zulassung zum MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte) erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewerbungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch den StuPA, welcher über die fachliche Eignung entscheidet. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
4 Für Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule ist die Aufnahme in den MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte) bei entsprechender fachlicher Qualifikation unter Auflagen oder Bedingungen möglich. Die Details sind in der Wegleitung des Stu
- diengangs geregelt.

§ 14

Spezifische Regelungen Masterstudiengang MSc Health Sciences (90 ECTS- Punkte)
1 Zum MSc Health Sciences (90 ECTS-Punkte) wird zugelassen, wer mindestens über einen universitären Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt.
2 Studienrichtungen möglich. Diese sind in der Wegleitung des Studiengangs aufgeführt.
3 Die Zulassung zum MSc Health Sciences (90 ECTS-Punkte) kann mit Auflagen ver
- bunden werden.
2 SRL Nr.
539c
Nr. 546b
5
4 Studienstruktur

§ 15

Aufbau der Studiengänge
1 Der Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften besteht aus Pflichtmodulen, Wahlpflichtmodulen, freien Studienleistungen sowie einer Bachelorarbeit.
2 Die Masterstudiengänge MSc Health Sciences (120 und 90 ECTS-Punkte) gliedern sich in a. ein Basisstudium und b. ein Vertiefungsstudium (inklusive Forschungspraktikum, Masterarbeit und münd
- liche Masterprüfung), welches in einem zu wählenden Major absolviert wird.

§ 16

Studiensprache
1 Die Lehrveranstaltungen im BSc Gesundheitswissenschaften werden vorwiegend in deutscher Sprache abgehalten. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Englisch angeboten werden.
2 Die Studiensprache des MSc Health Sciences (120 und 90 ECTS-Punkte) ist Englisch. Veranstaltungen im Vertiefungsstudium, insbesondere diejenigen in Kooperation mit anderen Studiengängen, können in der jeweiligen Studiensprache abgehalten werden.

§ 17

Detailregelungen
1 Anmeldeverfahren, Abläufe und detaillierte Anforderungen zur Studienstruktur und zum Studienaufbau sind in der jeweiligen Wegleitung geregelt.
5 Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise

§ 18

Berechnung der Studienleistungen in ECTS-Punkten
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in ECTS-Punkten gemäss dem «Euro
- pean Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS).
2 Die Studiengänge beruhen auf Studienleistungen von durchschnittlich 30 ECTS-Punk
- ten für jedes Semester (bei Vollzeitstudium).
3 Einem ECTS-Punkt entspricht ein durchschnittliches studentisches Arbeitspensum von
25 bis 30 Stunden.
6 Nr. 546b

§ 19

Erwerb von ECTS-Punkten
1 ECTS-Punkte werden aufgrund erfolgreich erbrachter Leistungsnachweise erworben, insbesondere durch a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, c. Bestätigungen einer aktiven Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit oder ohne Leistungskontrolle, d. Nachweise über im Selbststudium erbrachte Studienleistungen, e. weitere von den Dozentinnen oder Dozenten festzulegende Nachweise.
2 Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel folgende Formen: Vorlesungen, Seminare, Übungen und Gruppenprojektarbeiten.

§ 20

Zulassung zu Lehrveranstaltungen
1 Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer Lehrveranstaltungen oder an zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein. Details wer
- den im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

§ 21

Zusammenfassung von Lehrveranstaltungen in Modulen
1 Lehrveranstaltungen können in Modulen zusammengefasst werden.
2 Ein Modul gilt als bestanden, wenn alle dem Modul zugeordneten Studienleistungen bestanden sind.
3 Mehrere Lehrveranstaltungen eines Moduls können zusammen geprüft werden.

§ 22

Leistungsnachweise
1 Studierende erhalten für alle erbrachten Studienleistungen einen Leistungsnachweis.
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung oder die Art der Stu dienleistung, die Anzahl der ECTS-Punkte sowie die Wertung.

§ 23

Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder hal
- ben Noten bewertet. Einzelne Studienleistungen können mit «bestanden» oder «nicht be
- standen» bewertet werden.
2 Eine Note unter 4 ist eine ungenügende Note.
3 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
Nr. 546b
7
3,5 mangelhaft
3 schlecht
2,5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 unbrauchbar bzw. unlauteres Prüfungsverhalten

§ 24

Anrechnung extern erbrachter Leistungsnachweise
1 Der StuPA entscheidet über die Anrechnung extern erbrachter Studienleistungen.
2 Die Anrechnung setzt Leistungsnachweise der betreffenden Fakultäten oder Hochschu
- len und eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Studiengängen voraus. Die Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen der Studierendenmobilität erfolgt mittels Learning Agreement.
3 In den Studiengängen kann jeweils bis maximal ein Drittel der gesamten ECTS-Punkte als extern erbrachte Studienleistungen angerechnet werden.
4 Leistungen, die bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind, können nicht für einen weiteren Studienabschluss angerechnet werden.
5 Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt.

§ 25

Mobilität
1 Während des Studiums können Studierende im Bachelor und im Master jeweils maxi
- mal zwei Semester an einer anderen universitären Hochschule absolvieren.
2 Die Fakultät fördert die Mobilität ihrer Studierenden durch den Abschluss von Verein
- barungen mit Universitäten und Hochschulen des In- und Auslandes.

§ 26

Anmeldung für Prüfungen und Studienleistungen
1 Die Anmeldung für Prüfungen und andere Studienleistungen erfolgt elektronisch je
- weils innerhalb einer zuvor kommunizierten Anmeldefrist. Eine An- oder Abmeldung nach Ablauf der Frist ist nicht möglich.

§ 27

Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungssessionen finden zweimal jährlich statt, in der Regel nach Abschluss der Lehr
- veranstaltungen. Die Daten werden rechtzeitig veröffentlicht.
2 Die Wegleitungen können die Zusammenfassung der Inhalte mehrerer Lehrveranstal tungen zu einer Prüfung vorsehen.
3 Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von den Dozierenden festgelegt und jeweils im Prüfungsplan bekannt gegeben.
8 Nr. 546b

§ 28

Prüfungssprache
1 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, entspricht die Prüfungssprache der Sprache der Lehrveranstaltung.
2 Auf Antrag kann der StuPA eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich an den StuPA gestellt werden und bedarf der Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers.

§ 29

Verzicht auf Prüfungsantritt, Prüfungsabbruch und Nichteinhalten von Ter
- minen
1 Für Studierende, die eine Prüfung ohne triftigen Grund nicht antreten oder abbrechen, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1 respektive dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet. Dasselbe gilt für nicht oder nicht fristgerecht abgegebene schriftliche Arbeiten oder das Nichteinhalten von Terminen für sonstige Leistungsnach
- weise. Triftige Gründe sind namentlich eine eigene, durch ein ärztliches Attest nachge
- wiesene Krankheit oder eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie. De
- tails sind in den Wegleitungen geregelt.

§ 30

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Studienleistungen
1 Zum Bestehen einer Studienleistung muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten Stu
- dienleistungen das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene Studienleistung gilt als Fehlver
- such.
2 Bei Nichtbestehen einer Studienleistung kann eine solche maximal zweimal wiederholt werden, sofern die Studienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und sofern die Bestimmungen von § 31 zum Studienausschluss eingehalten werden. Davon ausgenom
- men sind die Bachelor- und Masterarbeiten, welche nur einmal wiederholt werden kön
- nen.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung nicht bestandener Stu
- dienleistungen. In der Regel findet die Wiederholung frühestens in der folgenden Prü
- fungssession statt.
4 Falls eine Studienleistung oder Lehrveranstaltung nicht noch einmal angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Studienleistung bzw. Lehrveranstaltung ersetzt werden.

§ 31

Unkorrektes Verhalten bei Leistungsnachweisen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen, c. in schriftlichen Prüfungen weiterzuschreiben, nachdem die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungszeit erklärt hat,
Nr. 546b
9 d. jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen, e. die Ruhe im Prüfungsraum zu stören.
2 Des Weiteren gilt als unkorrekt: a. Nichterscheinen zu einem festgesetzten Prüfungstermin ohne vorherige schriftli
- che Entschuldigung; als Entschuldigung werden nur Gründe akzeptiert, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, b. nicht oder nicht fristgerechte Abgabe einer schriftlichen Arbeit oder sonstiger Leistungskontrollen.
3 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Studienleistung und die Vergabe der Note 1 zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss § 36 des Uni
- versitätsstatuts
3 .

§ 32

Plagiate und Ghostwriting
1 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht oder werden ver
- wendete kreative Leistungen Dritter nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als nicht bestanden und mit der Note 1 bewertet.
2 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat endgültig vom Studium ausgeschlossen.
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
4 Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss § 36 des Universitätsstatuts
4
.

§ 33

Fehlversuche und Studienausschluss
1 In den jeweiligen Bachelor- und Masterstudiengängen werden die ECTS-Punkte aller nicht bestandenen Studienleistungen (Fehlversuche) summiert, ausgenommen sind die Fehlversuche bei der Bachelorarbeit, der Masterarbeit oder der mündlichen Masterprü
- fung. Erreicht die Gesamtsumme im jeweiligen Studiengang die folgende maximale An
- zahl der erlaubten ECTS-Punkten an nicht bestandenen Studienleistungen, wird die Kan
- didatin oder der Kandidat vom Studium ausgeschlossen: a. im Studiengang BSc Gesundheitswissenschaften beträgt die maximale Anzahl an erlaubten ECTS-Punkten an nicht bestandenen Studienleistungen 40 ECTS-Punk
- te, b. im Studiengang MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte) beträgt die maximale Anzahl an erlaubten ECTS-Punkten an nicht bestandenen Studienleistungen 30 ECTS-Punkte, c. im Studiengang MSc Health Sciences (90 ECTS-Punkte) beträgt die maximale Anzahl an erlaubten ECTS-Punkten an nicht bestandenen Studienleistungen 21 ECTS-Punkte.
3 SRL Nr.
539c
4 SRL Nr.
539c
10 Nr. 546b
2 Wer eine Studienleistung im zweiten Wiederholungsversuch nicht besteht, wird aus dem Studium ausgeschlossen.
3 Vom Studium auch ausgeschlossen wird, wer die Bachelor- oder die Masterarbeit auch im zweiten Versuch nicht bestanden hat.
4 Der Studienausschluss wird von der Fakultät verfügt.
6 Bachelor- und Masterarbeit

§ 34

Voraussetzungen
1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Bachelor- bzw. Masterarbeit sind in den entsprechenden Wegleitungen geregelt.

§ 35

Begutachtung und Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten
1 Die Begutachtung und die Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten erfolgen durch eine Professorin oder einen Professor oder eine promovierte Dozentin oder einen promo
- vierten Dozenten der Fakultät.

§ 36

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung
1 Eine Bachelor- oder Masterarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wurde. Bestandene Bachelor- und Masterarbeiten können nicht wiederholt wer
- den.
2 Eine als ungenügend beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit kann unter Vorbehalt von Sanktionen gemäss § 32 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Notenbekanntga
- be überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird auch die überarbeitete Fassung als ungenügend bewertet, gilt die Bachelor- oder die Masterarbeit als nicht bestanden.
3 Eine nichtbestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann mit einem neuen Thema höchstens einmal wiederholt werden.

§ 37

Detailregelungen
1 Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Anforderungen an die Bachelor- und Masterarbeiten sind in den entsprechenden Wegleitungen geregelt.
Nr. 546b
11
7 Studienabschluss

§ 38

Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Einen Bachelor- oder Masterstudiengang schliesst ab, wer alle Leistungsnachweise ge
- mäss dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie der entsprechenden Wegleitung be
- standen hat.
2 Die Abschlussnote des Bachelor- oder des Masterstudiengangs wird als nach ECTS- Punkten gewichteter Durchschnitt aller benoteten und bestandenen Leistungsnachweise berechnet. Die Berechnung des Notenschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.

§ 39

Prädikate
1 Den Noten werden folgende Pr ädikate zugeordnet: a. bei einem Durchschnitt von 5,75-6,00: summa cum laude, b. bei einem Durchschnitt von 5,25-5,74: insigni cum laude, c. bei einem Durchschnitt von 4,75-5,24: magna cum laude, d. bei einem Durchschnitt von 4,25-4,74: cum laude, e. bei einem Durchschnitt von 4,00-4,24: rite.

§ 40

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Studiengangs. Es enthält die Bezeichnung des Studiengangs, den erworbenen Grad, die Anzahl ECTS- Punkte, den gewählten Major beim Abschluss des MSc Health Sciences, die Gesamtnote und das verliehene Prädikat.
2 Mit dem Diplom erh ält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz und einen Leistungsnachweis ausgestellt. Diese enthalten detaillierte Angaben zum absol
- vierten Studium und zu den erzielten Einzelbewertungen aller Studienleistungen.
3 Das Diplom wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet. Die Namen der Di
- plomierten werden veröffentlicht.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 41

Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
5 .
5 SRL Nr.
44
12 Nr. 546b

§ 42

Nachteilsausgleich und Härtefälle
1 Hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung gelten die Richtlinien der Universität. Zuständig für die Ertei
- lung ist der StuPA.
2 Der StuPA kann bei Vorliegen triftiger Gründe die Dauer von Prüfungen und schriftli
- chen Arbeiten im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
3 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungs
- ordnung abweichen.

§ 43

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
6 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
7 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt wer
- den.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 44

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor of Science in Gesundheitswissen
- schaften der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Lu
- zern vom 6. Juli 2020
8 wird aufgehoben.
2 Für den Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften gelten ausschliesslich die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung.

§ 45

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Oktober 2023
1 Ab Frühlingssemester 2024 wird der Masterstudiengang MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte) unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dieser Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt.
6 SRL Nr.
539
7 SRL Nr.
40
8 SRL Nr.
546e
Nr. 546b
13
2 Für Studierende des Masterstudiengangs MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte), welche ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2024 begonnen, aber nicht abgeschlos
- sen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, richten sich das Wiederholen von Prüfungen (mit Ausnahme des Wiederholens der mündlichen Masterprüfung), das Vor
- gehen bei einer als ungenügend beurteilten schriftlichen Arbeit, die Begutachtung der Masterarbeit und deren Wiederholung bis zum individuellen Abschluss des Studien
- gangs, längstens jedoch bis zum Herbstsemester 2025 nach dem bisherigen Recht (§ 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 29 sowie § 30 Absatz 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 26. September 2019 in der Fassung vom 1. Mai 2023). Ab dem Frühlingssemester
2026 gelten für alle Studierenden automatisch die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung.
3 Absatz 2 gilt nicht für ab Frühlingssemester 2024 re-immatrikulierte Studierende. Für sie gelten ausschliesslich die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung.
14 Nr. 546b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.10.2023
01.02.2024 Erstfassung G 2023-091
Nr. 546b
15 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.10.2023
01.02.2024 Erlass Erstfassung G 2023-091
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