Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule (641.11)
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Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule

Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1a * Führungsmodell

2 Die Gemeinden informieren das Amt für Volksschulen und die Abteilung Recht der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion umgehend über die Entscheide zum Führungsmodell ihrer Primarstufe sowie die allenfalls damit verbundenen Änderungen ihrer Gemeindeordnungen, erstmals bis zum 15. Januar 2024. Ausgenommen sind Gemeinden, die ihre Primarstufe bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits als Kreisschule gemeinsam mit einer oder mehreren ande - ren Gemeinden führen.

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für den Kindergarten und die Primarschule und deren Spezielle Förderung.

§ 2 Schultermine

1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljah - res sowie die Schulferien fest.
2 Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

§ 3 Schulfreie Tage

1 Neben den öffentlichen Ruhetagen sind der 2. Januar und der 24. Dezember schulfrei.
1) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
2 An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ru - hetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons und der Einwohnerge - meinden für schulfrei erklären.

§ 4 Schuleinstellungen

1 Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zustän - dig:
a. die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Einzugs - gebiet der Schule;
b. der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;
c. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;
d. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.

§ 4a * Schuleinstellungen für die Umsetzung der Bildungsharmonisie -

rung
1 Für die Umsetzung der Bildungsharmonisierung stehen den Schulen bis und mit Schuljahr 2016/17 Schuleinstellungen von maximal 4 Unterrichtshalbtagen pro Schuljahr zur Verfügung.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Schuleinstellungen in Rück - sprache mit der Schulleitungskonferenz in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht festlegen.
3 Für die Bewilligung der nicht von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion festgelegten Schuleinstellungen ist der Schulrat auf Antrag der Schulleitung zu - ständig.

§ 5 * Unterrichtsorganisation

1 Eine Lektion dauert im Kindergarten und an der Primarschule 45 Minuten. *
2 Der tägliche Unterricht beginnt im Rahmen von Blockzeiten um 8 Uhr und en - det um 12 Uhr; am Nachmittag endet er spätestens um 16.30 Uhr. Abweichun - gen, die durch lokale Gegebenheiten bedingt sind, bewilligt der Schulrat. *
3 Der Vormittagsunterricht besteht aus je 4,6 Lektionen (exkl. Pausen). Darin enthalten ist eine Eingangslektion im Umfang von 0,6 Lektionen. *
4 In Klassen des 5. und 6. Primarschuljahres kann der Vormittagsunterricht an einzelnen Tagen vor 8 Uhr beginnen und 5 Lektionen umfassen. Diesfalls wer - den eine oder mehrere Eingangslektionen mit einer oder mehreren Nachmit - tagslektionen ausgetauscht. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
5 Eine Nachmittagslektion oder im 5. und 6. Primarschuljahr bei Bedarf eine oder mehrere auf den Nachmittag verschobene Eingangslektionen können auf - geteilt und an den Nachmittagen an andere Lektionen angehängt werden. *
6 Die Pausenzeit von 33 Minuten am Vormittag kann flexibel eingesetzt wer - den. Am Nachmittag ist spätestens nach 2 Lektionen eine Pause zu legen. *
7 Alle Lektionen sind für die Erfüllung des Lehrplans einzusetzen. *
8 Die Schulen organisieren die wöchentliche Unterrichtszeit von Montagmorgen bis und mit Freitagnachmittag. Am Mittwochnachmittag findet in der Regel kein Unterricht statt. *

§ 6 Haus- und Absenzenordnung

1 Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
2 Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnah - me zu unterbreiten.
3 Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

§ 7 Lehrmittel, Schul- und Büromaterial *

1 Obligatorische Lehrmittel müssen die Kindergärten und die Primarschulen beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beziehen. *
a. * ...
b. *
...
c. * ...
d. * ...
2 Bei Bedarf können sie beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik auch die übrigen Lehrmittel, Schulmaterial, Büromaterial sowie Drucksachen beziehen. *
2 Eintritt in den Kindergarten

§ 8 * Stichtage

1 Kinder, welche bis und mit Stichtag das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein.
2 Als Stichtag gilt der 31. Juli des Jahres, in dem das jeweilige Schuljahr be - ginnt. *
a. * ...
b. * ...
c. * ... * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
d. * ...
e. * ...
f. * ...
g. * ...

§ 8a * Ausserordentlicher Eintritt in den Kindergarten

1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung Kinder, die bis zu 15 Tage nach dem Stichtag geboren sind, 1 Jahr früher einschulen. Voraus - setzung dafür ist, dass deshalb keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss. *
2 Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Rücksprache mit der Schullei - tung, ob sie ihr Kind 1 Jahr später einschulen lassen wollen. *
3 Der Antrag auf Rückstellung muss zusammen mit der Anmeldung für die Ein - schulung eingereicht werden. *

§ 9 Aufnahmeverfahren

1 Die Schulleitung erhebt bei der Einwohnergemeinde, welche Kinder in den Kindergarten eintreten müssen, und informiert darüber die Erziehungsberech - tigten. *
2 Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind für den Eintritt in den Kindergar - ten an. *
3 Die Schulleitung teilt die Kinder in Klassen ein und gibt den Erziehungsbe - rechtigten davon schriftlich Kenntnis.
4 Erziehungsberechtigte, deren Kinder einen privaten Kindergarten besuchen, richten eine entsprechende Mitteilung an die Schulleitung. *

§ 10 * Schulbesuch am Tagesaufenthaltsort

1 Erziehungsberechtigte, die ihr Kind den Kindergarten anstatt in der Wohnge - meinde in der Tagesaufenthaltsgemeinde besuchen lassen möchten, stellen ein entsprechendes Gesuch an den Gemeinderat der Wohnortgemeinde. *
2 Der Gemeinderat bewilligt das Gesuch, den Kindergarten in der Tagesaufent - haltsgemeinde zu besuchen, sofern: *
a. * in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss § 2 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung vom
21. Mai 2015
2 ) zur Verfügung steht,
b. * das Kind während mindestens der Hälfte einer Arbeitswoche in der Ta - gesaufenthaltsgemeinde von einer verantwortlichen Person oder Einrich - tung betreut wird,
c. * die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient und
2) SGS 852 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
d. * die Aufnahme des Kindes nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse er - fordert.
3 Der Gemeinderat der Wohnortgemeinde informiert umgehend die Schullei - tung der Tagesaufenthaltsgemeinde, sofern in der Wohnortgemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss Abs. 2 Bst. a zur Verfügung steht. *
4 Der Gemeinderat klärt gegebenfalls die Bedingungen gemäss Abs. 2 Bst. b–d ab. *
5 Der Gemeinderat beachtet bei seiner Entscheidung das Wohl des Kindes. *
6 Der Gemeinderat der Wohnortgemeinde informiert die Schulleitung der Ta - gesaufenthalts- und Wohnortgemeinde sowie den Gemeinderat der Tagesauf - enthaltsgemeinde über seinen Entscheid. *
7 Wird das Gesuch bewilligt, melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der Schulleitung ihrer Wohnortgemeinde ab. *
8 Das Schulgeld, das die Wohngemeinde an die Tagesaufenthaltsgemeinde entrichtet, darf 80 % des im Regionalen Schulabkommen festgesetzten Bei - trags nicht übersteigen, der pro Schuljahr für den ausserkantonalen Besuch des Kindergartens erhoben wird. *

§ 10a * Besuch der Spitalschule

1 Kinder, die sich länger als 5 Werktage im Universitätskinderspital beider Ba - sel bzw. länger als 3 Werktage in der Universitären Psychiatrischen Klinik Ba - sel aufhalten, besuchen in der Regel die interne Schule, sofern ihr Gesund - heitszustand einen Schulbesuch zulässt.
2 Die Kosten gehen zulasten der Einwohnergemeinden.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion schliesst entsprechende Leistungs - vereinbarungen für die Gemeinden ab. Dabei gelten folgende Ansätze:
a. Universitätskinderspital beider Basel:
1. Stundenansatz CHF 120.–;
2. jährliches Kostendach für die gesamte Primarstufe CHF 120'000.–;
b. Universitäre Psychiatrische Klinik Basel:
1. Stundenansatz CHF 165.–;
2. jährliches Kostendach für die gesamte Primarstufe CHF 100'000.–.
4 Die Kosten im Vorjahr werden nach Massgabe der Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt.
3 Übertritt in die Primarschule

§ 11 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947

§ 12 Übertrittsverfahren

1 Die Schulleitung des Kindergartens meldet die Kinder für den Übertritt in die Primarschule bei deren Schulleitung.
2 Die Schulleitung der Primarschule teilt die Kinder in Klassen ein und gibt den Erziehungsberechtigten davon schriftlich Kenntnis.
3 Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Privatschule besuchen, richten eine entsprechende Mitteilung an die Schulleitung.

§ 13 * Verzögerter Übertritt in die Primarschule

1 Die Schulleitung des Kindergartens kann in Ausnahmefällen auf Gesuch der Erziehungsberechtigten die Wiederholung des 2. Kindergartenjahres bewilli - gen.

§ 14 Vorzeitiger Übertritt in die Primarschule

1 Erziehungsberechtigte, welche den Schuleintritt ihres Kindes um 1 Jahr vor - verlegen wollen, holen bei der Lehrerin oder dem Lehrer des Kindergartens eine schriftliche Empfehlung ein.
2 Gestützt auf diese oder aufgrund der Abklärung einer vom Kanton anerkann - ten Fachstelle stellen sie bei der Schulleitung der Primarschule ein schriftliches Gesuch für einen vorzeitigen Übertritt ihres Kindes in die Primarschule. *
3 Ablehnende Entscheide eröffnet die Schulleitung der Primarschule den Erzie - hungsberechtigten schriftlich und versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung.

§ 15 * ...

§ 16 * Schulbesuch am Tagesaufenthaltsort

1 Erziehungsberechtigte, die ihr Kind die Primarschule anstatt in der Wohnge - meinde in der Tagesaufenthaltsgemeinde besuchen lassen möchten, stellen ein entsprechendes Gesuch an den Gemeinderat der Wohnortgemeinde. *
2 Der Gemeinderat bewilligt das Gesuch, die Primarschule in der Tagesaufent - haltsgemeinde zu besuchen, sofern: *
a. * in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss § 2 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung vom
21. Mai 2015
3 ) zur Verfügung steht, * - gesaufenthaltsgemeinde von einer verantwortlichen Person oder Einrich - tung betreut wird,
c. * die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient und
3) SGS 852 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
d. * die Aufnahme des Kindes nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse er - fordert.
3 Der Gemeinderat der Wohnortgemeinde informiert umgehend die Schullei - tung der Tagesaufenthaltsgemeinde, sofern in der Wohnortgemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss Abs. 2 Bst. a zur Verfügung steht. *
4 Der Gemeinderat klärt gegebenfalls die Bedingungen gemäss Abs. 2 Bst. b–d ab. *
5 Der Gemeinderat beachtet bei seiner Entscheidung das Wohl des Kindes. *
6 Der Gemeinderat der Wohnortgemeinde informiert die Schulleitung der Ta - gesaufenthalts- und Wohnortgemeinde sowie den Gemeinderat der Tagesauf - enthaltsgemeinde über seinen Entscheid. *
7 Wird das Gesuch bewilligt, melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der Schulleitung ihrer Wohnortgemeinde ab. *
8 Das Schulgeld, das die Wohngemeinde an die Tagesaufenthaltsgemeinde entrichtet, darf 80 % des im Regionalen Schulabkommen festgesetzten Bei - trags nicht übersteigen, der pro Schuljahr für den ausserkantonalen Besuch der Primarschule erhoben wird. *

§ 16a * Besuch der Spitalschule

1 Kinder, die sich länger als 5 Werktage im Universitätskinderspital beider Ba - sel bzw. länger als 3 Werktage in der Universitären Psychiatrischen Klinik Ba - sel aufhalten, besuchen in der Regel die interne Schule, sofern ihr Gesund - heitszustand einen Schulbesuch zulässt.
2 Die Kosten gehen zulasten der Einwohnergemeinden.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion schliesst entsprechende Leistungs - vereinbarungen für die Gemeinden ab. Dabei gelten folgende Ansätze:
a. Universitätskinderspital beider Basel:
1. Stundenansatz CHF 120.–;
2. jährliches Kostendach für die gesamte Primarstufe CHF 120'000.–;
b. Universitäre Psychiatrische Klinik Basel
1. Stundenansatz CHF 165.–;
2. jährliches Kostendach für die gesamte Primarstufe CHF 100'000.–.
4 Die Kosten im Vorjahr werden nach Massgabe der Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
4 Klassenbildung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 17 Einzugsgebiet

1 In Einwohnergemeinden mit mehreren Kindergärten oder Primarschulhäusern gilt in der Regel das Quartier als Einzugsgebiet.
2 Bei der Bildung von Kleinklassen gilt die ganze Gemeinde als Einzugsgebiet.

§ 18 Bildung von Parallelklassen

1 Bei der Bildung von Parallelklassen ist diejenige Klassenzahl massgeblich, die bei der Berechnung die kleinste Differenz zur Richtzahl ergibt.

§ 19 * ...

§ 20 Doppelzählung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler

1 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in den Kindergar - ten oder in die Primarschule noch nicht 3 Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder über wenig Deutschkenntnisse verfügen, werden bei der Klassenbildung ab dem 6. fremdsprachigen Kind pro Klasse doppelt gezählt.
2 Das Auslösen der Doppelzählung durch die einzelne Schülerin oder den ein - zelnen Schüler wird beim Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule sowie beim Wechsel in die 4. Primarschulklasse durch die Schulleitung überprüft.
3 Ausnahmeregelungen werden zwischen dem Schulträger und dem Amt für Volksschulen vereinbart. *

§ 20a * Klassen mit erweitertem Musikunterricht

1 Klassen mit erweitertem Musikunterricht können gebildet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Stufenlehrplan der Primarschule er - füllt sind und wenn dafür eine Bewilligung des Amts für Volksschulen vorliegt.

§ 20b * Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern der Einfüh -

rungsklassen
1 Die voraussichtliche Zahl der Schülerinnen und Schüler, die nach dem 2. Jahr der Einführungsklasse in die 2. Primarklasse eintreten werden, kann bei der Bildung der 1. Klassen berücksichtigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947

§ 21 Verfahren, Zuständigkeiten

1 Die Schulleitung unterbreitet dem Schulrat den Klassenbildungsplan zur Ge - nehmigung. Das Amt für Raumplanung stellt dafür die nötigen Planungsunter - lagen zur Verfügung.
2 Über Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Klassen-, Kurs- oder Abteilungs - bildung entscheidet nach Kostengutsprache des Gemeinderats das Amt für Volksschulen auf Antrag des Schulrats. *
3 ... *
4.2 Kindergarten

§ 22 Altersgemischte Klassen

1 Im Kindergarten sind altersgemischte Klassen zu führen.

§ 23 Unterbestand von Klassen

1 Sinkt die Klassengrösse auf 12 Schülerinnen und Schüler oder darunter, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.
4.3 Primarschule

§ 24 Kurs-, Abteilungs- und Klassengrössen

1 Im Textilen und Technischen Gestalten, im Musikalischen Grundkurs sowie in Medien und Informatik ab der 5. Klasse beträgt die Mindestzahl 6 und die Höchstzahl 13 Schülerinnen und Schüler pro Kurs oder Abteilung. *
2 Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Klassen auf 13 Schülerinnen und Schüler oder darunter, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.
3 ... *
4 ... *

§ 25 Mehrjahrgangsklassen

1 Für Schulen mit 100 oder weniger Schülerinnen und Schülern gelten folgende Klassenzahlen: *
a. * bis 20 Schülerinnen und Schüler 1 Klasse;
b. * 21–40 Schülerinnen und Schüler 2 Klassen;
c. * 41–60 Schülerinnen und Schüler 3 Klassen;
d. *
61–80 Schülerinnen und Schüler 4 Klassen;
e. * 81–100 Schülerinnen und Schüler 5 Klassen;
f. * 101 und mehr Schülerinnen und Schüler 6 Klassen.
2 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
3 ... *
3 bis ... *
4 ... *
5 Unterrichtsorganisation *
5.1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 26 * ...

§ 27 Rhythmisierung des Unterrichts *

1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten pro Schulwoche Unterricht: *
a. * im Kindergarten an 5 Vormittagen und 1–2 Nachmittagen;
b. * in der Primarschule an 5 Vormittagen und 1–3 Nachmittagen.
2 Im Kindergarten ist im Anschluss an die Eingangslektion eine andere Rhyth - misierung als mit 45-Minuten-Lektionen üblich. *
3 An der Primarschule wird der Unterricht mit 45-Minuten-Lektionen sowie am Vormittag zusätzlich mit einer Eingangslektion rhythmisiert. *

§ 28 Zusatzangebote der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden können ausserhalb des regulären Unterrichts auf ihre Kosten zusätzliche Angebote am Kindergarten und an der Primarschule einrichten. *
2 Der Besuch dieser Angebote ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.
5.2 Kindergarten

§ 29 Unterrichtsbeginn

1 Der Besuch der Eingangslektion ist für jedes Kind freiwillig. *
2 Der Unterrichtsbeginn für die einzelnen Kinder, welche die Eingangslektion nutzen, kann im Rahmen der Eingangslektion individuell gestaltet werden. *

§ 30 * Wöchentliche Unterrichtszeit *

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt für Schülerinnen und Schüler: *
a. * im 1. Kindergartenjahr 22–23 Lektionen;
b. * im 2. Kindergartenjahr 22,5–25 Lektionen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
2 Falls die Schülerinnen und Schüler die freiwillige Eingangslektion ganz oder teilweise besuchen, erhöht sich ihre wöchentliche Unterrichtszeit: *
a. * im 1. Kindergartenjahr auf bis 26 Lektionen;
b. * im 2. Kindergartenjahr auf bis 28 Lektionen.

§ 31 * Lektionendeputat *

1 Der Schule stehen für jede Kindergartenklasse einschliesslich Abteilungsun - terricht und Eingangslektion wöchentlich 28 Lektionen zur Verfügung. *
5.3 Primarschule

§ 32 Wöchentliche Unterrichtszeit

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit ohne kirchlichen Religionsunterricht beträgt für Schülerinnen und Schüler von Primar- und Kleinklassen: *
a. * in der 1. und 2. Klasse 26 Lektionen;
b. * in der 3. und 4. Klasse 29 Lektionen;
c. * in der 5. und 6. Klasse 30 Lektionen.
2 Wird der kirchliche Religionsunterricht innerhalb des regulären Stundenplans angeboten, erhöht sich die wöchentliche Unterrichtszeit um 1 Lektion. *
3 ... *

§ 32a * Lektionendeputat

1 Der Schule steht für Primar- und Kleinklassen einschliesslich Abteilungsunter - richt folgende wöchentliche Lektionenzahl zur Verfügung:
a. 1. und 2. Klasse 33 Lektionen;
b. 3. und 4. Klasse 36 Lektionen;
c. * 5. Klasse 36 Lektionen;
d. * 6. Klasse 34 Lektionen; d.(2) bei Halbklassen für Medien und Informatik auf Antrag des Schulrats an den Gemeinderat und Kostengutsprache durch diesen 35 Lektionen.
2 - ten Klassenstufe mit dem höchsten Lektionendeputat.
3 Die Schulleitung kann für mehrstufige Primar- und Kleinklassen beim Schulrat folgende Zusatzlektionen beantragen:
a. 2-stufige Klassen 1 Lektion;
b. 3-stufige Klassen 2 Lektionen;
c. 4-stufige Klassen 3 Lektionen;
d. 5-stufige Klassen 4 Lektionen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
e. 6-stufige Klassen 5 Lektionen.
4 Falls der kirchliche Religionsunterricht ausserhalb des regulären Stunden - plans erteilt wird, kann die Schulleitung beim Schulrat für mehrstufige Primar- und Kleinklassen folgende Zusatzlektionen beantragen:
a. mehrstufige Klassen mit 1 Fremdsprache 1 Lektion;
b. mehrstufige Klassen mit 2 Fremdsprachen 2 Lektionen.

§ 32b * Ressourcierung dringlicher Massnahmen bei erschwerter Klas -

sensituation (SOS-Lektionen)
1 Zur Sicherung des Bildungserfolgs bei erschwerten Klassensituationen ste - hen den Schulleitungen für dringliche, zeitlich befristete Massnahmen insge - samt maximal 1/8 Lektionen pro Klasse zur Verfügung («SOS-Lektionen»).
2 Die Schulleitung entscheidet über die Massnahmen im Rahmen der Vorga - ben des Schulprogramms. Sie informiert den Schulrat und den Gemeinderat.
3 Die Schulleitung berichtet dem Schulrat und dem Amt für Volksschulen per Ende Schuljahr über den Einsatz von SOS-Lektionen.

§ 33 * ...

§ 34 * ...

6 Massnahmen zur kulturellen Identität *
6.1 ... *

§ 35 * ...

§ 36 * ...

6.2 ... *

§ 37 * ...

§ 38 * ...

§ 39 * ... *

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
6.3 ... *

§ 40 * ...

§ 41 * ...

§ 42 * ...

6.4 ... *

§ 43 * ...

§ 44 * ...

§ 45 * ...

§ 46 *

...

§ 47 Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur

1 Die Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur werden durch Lehrbeauftragte von Konsulaten oder von Institutionen der Erziehungsberech - tigten erteilt und verantwortet.
2 Der für die Kurse benötigte Schulraum wird den Kursanbieterinnen und - anbietern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nötige Verbrauchsmaterial wird von der Schule gratis abgegeben. Die übrigen Kosten, insbesondere die Entschädigung der Lehrbeauftragten, sind von den Konsulaten oder den Erzie - hungsberechtigten zu tragen. *
3 Lehrbeauftragte, welche Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kul - tur erteilen, können an den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen mit beratender Stimme teilnehmen.
4 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
7 Aufgaben der Schulen
7.1 Schulprogramm

§ 48 Inhalt

1 Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2 Das Schulprogramm enthält insbesondere:
a. das pädagogische Konzept der Schule;
b. die Organisation der Schule;
c. die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen;
d. die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;
e. die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;
f. die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Schülerin - nen und Schüler;
g. die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;
h. die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;
i. das Vorgehen in Konfliktfällen;
j. den Einsatz der finanziellen Mittel;
k. * die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter;
l. * das Medienkonzept unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung der Gemeinde.
7.2 Interne Evaluation

§ 49 Zielsetzung

1 Die Schulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die Quali - tät ihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung zu er - halten.

§ 50 Inhalt

1 Die interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
a. die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;
b. den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer;
c. die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;
d. die Arbeit der Schulleitung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947

§ 51 Durchführung

1 Die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, das nichtunterrichten - de Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutio - nen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
2 Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrats durch.
3 Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogramms durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Lehrerinnen- und Lehrer - konvent festgelegt.
4 Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des Schulrats aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.
7.3 Externe Evaluation

§ 52 Zielsetzung

1 Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf diese ab - gestimmt.
2 Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:
a. die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;
b. die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evalua - tionsbereichen;
c. die Vermittlung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung der Schule;
d. die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung des kantonalen Bildungssystems.

§ 53 Inhalt

1 Die externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
a. die im Schulprogramm und den Lehrplänen gesetzten Lern- und Ausbil - dungsziele;
b. die Unterrichtsqualität;
c. die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Schülerinnen und Schü - ler;
d. die stufenspezifischen Aspekte der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler;
e. die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behör - den;
f. die Verwendung der finanziellen Mittel;
g. die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947

§ 54 Durchführung

1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchfüh - rung der externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbe - reiche. Die Schulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selber festzu - legen.
2 Die externe Evaluation wird von interdisziplinär zusammengesetzten Evaluati - onsteams durchgeführt, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt werden.
3 Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf der externen Evaluation fest.
4 Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schul - rats, der Schulleitung und des Amtes für Volksschulen einen Bericht, der seine Beobachtungen, eine Beurteilung und Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung enthält. Das Amt für Volksschulen und das Evaluationsteam haben kein Wei - sungsrecht gegenüber der Schule.
8 Schulbeteiligte
8.1 Schülerinnen und Schüler

§ 55 Beurlaubungen

1 Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsbe - rechtigten befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
2 Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig:
a. bis zu 1 Tag die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer;
b. ab 1 Tag bis zu 2 Wochen sowie bei der Verlängerung von Wochenenden oder Ferien die Schulleitung;
c. bei mehr als 2 Wochen der Schulrat auf Antrag der Schulleitung,
3 Die Schulleitung sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.

§ 56 Dispensation vom Unterricht

1 Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzel - ner Bildungsbereiche sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dis - pensiert werden.
2 Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erzie - hungsberechtigten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
8.2 Erziehungsberechtigte

§ 57 Unterrichtsbesuche

1 Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Leh - rerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

§ 58 Elternabende

1 Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchfüh - rung eines Elternabends verlangen.

§ 59 Informationspflicht

1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kin - der in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
8.3 Lehrerinnen und Lehrer

§ 60 Zusammensetzung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents

1 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich aus allen an der Schule ange - stellten Lehrerinnen und Lehrern zusammen.
2 Religionslehrerinnen und -lehrer sowie Lehrbeauftragte, welche Kurse in hei - matlicher Sprache und Kultur erteilen, nehmen an den Sitzungen des Lehrerin - nen- und Lehrerkonvents mit beratender Stimme teil.

§ 61 Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents

1 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er nimmt zuhanden des Schulrats Stellung zur Organisation der Schullei - tung.
b. Er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus.
c. Er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.
d. Er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule Stellung.

§ 62 Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents

1 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Dieses regelt insbesondere:
a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
c. die Leitung und das Protokoll;
d. den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nichtunter - richtenden Schulpersonals;
e. die Wahl der Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.
9 Leitung und Aufsicht
9.1 Schulleitung

§ 63 Amtsauftrag

1 Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:
a. Sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig.
b. Sie beteiligen die Lehrerinnen und Lehrer an wichtigen Entscheidungs - prozessen ihrer Schulen.
c. Sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen.
d. Sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Ent - wicklungsprozess ihrer Schulen.
e. Sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.
2 Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und dem nicht unterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsbefugt.
3 Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angele - genheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

§ 64 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung

1 Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme vorzulegen.
2 Bei einer mehrköpfigen Schulleitung bestimmt der Schulrat deren Vorsitz (Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.
3 ... *
4 Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947

§ 65 Pflichtenheft

1 Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:
a. Sie teilt den Lehrerinnen und Lehrern die Klassen, Pensen und Räume zu.
b. Sie genehmigt die Stundenpläne.
c. Sie besucht die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht.
d. Sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt die Personalakten.
e. Sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf.
f. Sie arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Feder - führung.
g. Sie führt im Auftrag des Schulrats die interne Evaluation der Schule durch.
h. Sie setzt im Auftrag des Schulrats die Ergebnisse der internen und exter - nen Evaluation um.
i. Sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und Mentoren bei. i bis . * Sie bewilligt Massnahmen der Speziellen Förderung in ihrem Zuständig - keitsbereich.
j. Sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunter - richt.
k. Sie berät die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten in Schulfragen.
l. Sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderun - gen.
m. Sie kann Schülerinnen und Schüler bei ausserordentlichen Ereignissen und Anlässen beurlauben.
n. Sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab.
o. Sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülerinnen und Schülern.
p. Sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und die Ab - rechnung der Schule und führt die Budgetkontrolle.
q. Sie leitet das Sekretariat der Schule.
r. Sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einer Busse gegenüber den Erziehungsberechtigten.
s. * Sie gewährleistet die Kooperation der Schule mit dem Schulsozialdienst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
2 Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen der Schulen ergänzt wer - den.

§ 66 * Schulleitungskonferenz

1 Die Schulleitungen der Primarstufe sowie die Schulleitungen der Sonderschu - leinrichtungen bilden eine Schulleitungskonferenz.
2 Die Schulleitungen der Sonderschulen und Einrichtungen der Sonderschu - lung geniessen ein permanentes Gastrecht.
3 Sie dient der Zusammenarbeit und der Orientierung der Schulleitungen zu ge - planten und laufenden Aktivitäten und hat folgende Aufgaben:
a. Sie nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die Primarstufe betreffenden Erlassen Stellung.
b. Sie wählt einen Konferenzvorstand, der aus maximal 7 Mitgliedern be - steht. Dabei beachtet sie eine regional angemessene Vertretung in An - lehnung an die Sekundarschulkreise.
c. Sie erlässt eine Geschäftsordnung, welche durch den Präsidialausschuss der Schulleitungskonferenzen im Amt für Volksschulen genehmigt wird, wobei mindestens 4 Konferenzen im Jahr vorgesehen sind.
4 Eine Vertretung des Amtes für Volksschulen nimmt an den Konferenzen teil.
5 Der Konferenzvorstand hat folgende Aufgaben:
a. Er orientiert die Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten und unterstützt sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen bei der operativen Unsetzung des Bildungsauftrags.
b. Er bestimmt ein Präsidium aus maximal 3 seiner Vorstandsmitglieder.
c. Er teilt seinen Mitgliedern die ihm zu Verfügung stehende Schulleitungs - zeit als Entlastungslektionen zulasten des Kantons zu.
9.2 Schulrat

§ 67 Aufgaben

1 Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er verabschiedet das Budget und die Abrechnung der Schule zuhanden des Gemeinderats.
b. Er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest.
c. Er unterstützt die Lehrkräfte in ihrem Auftrag.

§ 68 Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer

1 Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1–2 Per - sonen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947

§ 69 Unterrichtsbesuche

1 Die Mitglieder des Schulrats können bei Lehrerinnen und Lehrern ihrer Schu - le nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchzuführen.
2 Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Schule und ihrer Lehrerinnen und Lehrer.
9.3 Amt für Volksschulen

§ 70 Aufgaben

1 Das Amt für Volksschulen ist zuständig für alle Belange der Primarstufe, die durch Gesetz und die Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind. *
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben: *
a. die Beratung der Schulräte und Schulleitungen;
b. die Genehmigung der Ausnahmen der Klassen- und Kursbildung der Pri - marstufe;
c. die Bewilligung und Beaufsichtigung der Privatschulen und der privaten Schulung auf der Primarstufe;
d. die Beurteilung der Schulleitungen im Unterricht zuhanden des Schulrats;
e. das Führen von jährlichen Betriebsgesprächen mit den Schulleitungen;
f. die inhaltliche Verantwortung und Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbil - dung der Schulleitungen und des nicht unterrichtenden Schulpersonals;
g. die Antragsstellung zu Lehrmitteln und Lehrplänen zuhanden des Bil - dungsrats;
h. die Koordination der Inhalte der Schulfächer, der fachübergreifenden Themen und der überfachlichen Kompetenzen;
i. die Koordination der kantonalen Leistungstests (Checks) und die Durch - führung der Übertrittsprüfung;
j. die Sicherstellung von Betreuungsangeboten für befristete Schulaus - schlüsse von Schülerinnen und Schülern, insbesondere TimeOut;
k. die Einsetzung der Fachpersonen und Mentorinnen und Mentoren auf An - trag der Schulleitung sowie der Expertinnen und Experten für die Beglei - tung von Sachgeschäften;
l. die Sicherstellung und Begleitung von Prozess-, Themen- und Betriebse - valuationen;
m. die Kontrolle der Einhaltung von den kantonalen Regelungen;
n. den Erlass von Reglementen für die Schulen nach Rücksprache mit dem Schulträger;
o. * ...
p. die Festlegung der Leitungszeit der Schulleitungen und deren Überprü - fung alle 2 Jahre. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
3 Über Ausnahmen in Bezug auf Regelungen in dieser Verordnung entscheidet das Amt für Volksschulen nach Rücksprache mit dem Schulträger. *
10 Disziplinarwesen

§ 71 * Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer

1 Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen er - greifen:
a. mündliche Ermahnung;
b. zusätzliche Hausaufgaben;
c. kurze Wegweisung vom Unterricht;
d. Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu 2 Stunden;
e. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;
f. schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten;
g. * ...
h. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefähr - den, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung ver - stossen oder als gefährlich eingestuft werden;
i. Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers.
2 Eingezogene Gegenstände sind nach dem Ende des Vormittagsunterrichts, spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichtes der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstän - de besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.
3 Die Massnahmen sind im Kindergarten alters- und stufengemäss anzupas - sen.

§ 72 * Massnahmen der Schulleitung

1 Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:
a. zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
b. befristeter Ausschluss vom Unterricht;
c. Versetzung in eine andere Klasse;
d. * Androhung des Antrages an den Schulrat auf Schulausschluss bis zu 8 Wochen für Schülerinnen und Schüler der Primarschule mit gleichzeitiger Information der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947

§ 72a * Massnahmen des Schulrats

1 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung für Schülerinnen und Schüler der Primarschule einen befristeten Schulausschluss von bis zu 8 Wochen an - ordnen. Dabei gilt:
a. Der befristete Schulausschluss mittels Besuch von TimeOut bedarf der vorgängigen Kostengutsprache durch den Gemeinderat der Wohnge - meinde der Schülerin oder des Schülers.
b. Die Tagespauschale von TimeOut zulasten der Gemeinde beträgt CHF
160.–. Sie wird gemäss Rechenlegung zweier Jahre periodisch überprüft.
c. Die Transportkosten zum TimeOut gehen zulasten der Erziehungsbe - rechtigten. Sie können von der Gemeinde mitgetragen werden.
d. * Zur Sicherstellung der angemessenen Betreuung und Beschäftigung der Schülerin oder des Schülers mit dem Ziel der Wiedereingliederung hört der Schulrat vorgängig die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an.
2 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde fehlbare Schülerinnen und Schüler aus der Schule ausschliessen. *

§ 72b * Verhältnismässigkeit

1 Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen er - zieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2 Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden der Schülerin oder des Schülers, nach den Umständen des Falles und nach der Beeinträchti - gung des Schulbetriebs festgesetzt.

§ 72c * Rechtliches Gehör

1 Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme ge - mäss § 71 Abs. 1 Bst. d–h, § 72 und § 72a vorgesehen ist, hat Anspruch dar - auf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2 Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung und den Schulrat gemäss § 72 und § 72a sind auch die Erziehungsberechtigten an - zuhören.
11 Schlussbestimmungen

§ 73 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:
a. Verordnung vom 22. Februar 2000
4 ) über die Ausrichtung von Staatsbei - trägen an die Kosten des Privatschulbesuchs;
4) GS 33.1153 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
b. Schulordnung vom 4. Dezember 1984
5 ) für die Volksschulen und IV- Sonderschulen;
c. Reglement vom 14. März 2000
6 ) über die Bildung von Klassen, Kursen und Abteilungen an den Volksschulen (Klassenbildungsreglement);
d. Verordnung vom 3. Juli 1973
7 ) über die Behandlung von Sprachgebre - chen;
e. Reglement vom 6. Januar 1939
8 ) betreffend die Lehrvikariate;
f. Regierungsratverordnung vom 8. Mai 1984
9 ) über die Pflichten und Rech - te der Kindergarteninspektorin.

§ 73a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. August 2011

1 Für das Schuljahr 2011/2012 gelten die §§ 8, 9, 13 und 31 in der Fassung vom 13. Mai 2003
10 ) , § 30 in der Fassung vom 10. Januar 2006
11 )
.

§ 73b * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2011

1 An Primarschulen (inkl. Kleinklassen) mit umfassenden Blockzeiten beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit:
a. im Schuljahr 2012/13 in der 4. und 5. Klasse 26–27 Lektionen;
b. im Schuljahr 2013/14 in der 5. Klasse 26–27 Lektionen.
2 An Primarschulen (inkl. Kleinklassen) ohne umfassende Blockzeiten beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit ohne Religionsunterricht:
a. im Schuljahr 2012/13 in der 4. Klasse mindestens 25 Lektionen und in der
5. Klasse mindestens 26 Lektionen;
b. im Schuljahr 2013/14 in der 5. Klasse mindestens 26 Lektionen.
3 An Schulen mit oder ohne umfassende Blockzeiten beträgt die wöchentliche Lektionenzahl, einschliesslich Abteilungsunterricht:
a. im Schuljahr 2012/13 für die 4. und 5. Klasse 31 Lektionen;
b. im Schuljahr 2013/14 für die 5. Klasse 31 Lektionen.

§ 74 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
5) GS 28.776
6) GS 33.1187
7) GS 25.157
8) GS 18.281
9) GS 28.547
10) GS 34.947
11) GS 35.857 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.05.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0947
09.11.2004 01.08.2004 § 41 aufgehoben GS 35.271
09.11.2004 01.08.2005 § 47 Abs. 4 aufgehoben GS 35.290
10.01.2006 01.08.2006 § 5 totalrevidiert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 10 totalrevidiert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 14 Abs. 2 geändert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 15 totalrevidiert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 16 totalrevidiert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 20a eingefügt GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 20b eingefügt GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 21 Abs. 2 geändert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 21 Abs. 3 aufgehoben GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 24 Abs. 3 eingefügt GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 24 Abs. 4 eingefügt GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 25 Abs. 1 geändert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 25 Abs. 2 aufgehoben GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 25 Abs. 3 aufgehoben GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 26 Abs. 1 geändert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 26 Abs. 2 aufgehoben GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 26 Abs. 3 aufgehoben GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 28 Abs. 1 geändert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 30 totalrevidiert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 39 Titel geändert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 42 totalrevidiert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 47 Abs. 2 geändert GS 35.857
10.01.2006 01.08.2006 § 70 Abs. 3 eingefügt GS 35.857
02.12.2008 01.02.2009 § 10 Abs. 2 geändert GS 36.846
02.12.2008 01.02.2009 § 10 Abs. 5 geändert GS 36.846
02.12.2008 01.02.2009 § 16 Abs. 2 geändert GS 36.846
02.12.2008 01.02.2009 § 16 Abs. 5 geändert GS 36.846
17.05.2011 01.08.2011 § 71 totalrevidiert GS 37.537
17.05.2011 01.08.2011 § 72 totalrevidiert GS 37.537
17.05.2011 01.08.2011 § 72a eingefügt GS 37.537
17.05.2011 01.08.2011 § 72b eingefügt GS 37.537
17.05.2011 01.08.2011 § 72c eingefügt GS 37.537
16.08.2011 01.09.2011 § 8 totalrevidiert GS 37.630
16.08.2011 01.09.2011 § 8a eingefügt GS 37.630 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.08.2011 01.09.2011 § 9 Abs. 1 geändert GS 37.630
16.08.2011 01.09.2011 § 9 Abs. 2 geändert GS 37.630
16.08.2011 01.09.2011 § 9 Abs. 4 geändert GS 37.630
16.08.2011 01.09.2011 § 11 aufgehoben GS 37.630
16.08.2011 01.09.2011 § 13 totalrevidiert GS 37.630
16.08.2011 01.09.2011 § 30 Abs. 1 geändert GS 37.630
16.08.2011 01.09.2011 § 31 totalrevidiert GS 37.630
16.08.2011 01.09.2011 § 73a eingefügt GS 37.630
25.10.2011 01.08.2012 § 25 Abs. 3 bis eingefügt GS 37.661
25.10.2011 01.08.2012 § 25 Abs. 4 geändert GS 37.661
25.10.2011 01.08.2012 § 26 Abs. 1, lit. 2. geändert GS 37.661
25.10.2011 01.08.2012 § 32 Abs. 1 geändert GS 37.661
25.10.2011 01.08.2012 § 33 totalrevidiert GS 37.661
25.10.2011 01.08.2012 § 34 Abs. 1 geändert GS 37.661
25.10.2011 01.08.2012 § 34 Abs. 2, lit. c. geändert GS 37.661
25.10.2011 01.08.2012 § 34 Abs. 2, lit. d. geändert GS 37.661
25.10.2011 01.08.2012 § 34 Abs. 2, lit. e. geändert GS 37.661
25.10.2011 01.08.2012 § 34 Abs. 3, lit. c. geändert GS 37.661
25.10.2011 01.08.2012 § 73b eingefügt GS 37.661
13.03.2012 01.08.2012 § 4a eingefügt GS 37.860
04.12.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 1, lit. d. geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 72a Abs. 1, lit. d. geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 72a Abs. 2 geändert wg. GS 37.1145
11.06.2013 01.08.2014 § 71 Abs. 1, lit. g. aufgehoben wg. GS 38.147
18.06.2013 01.08.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 5 Abs. 2 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 5 Abs. 3 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 5 Abs. 4 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 5 Abs. 5 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 5 Abs. 6 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 5 Abs. 7 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 5 Abs. 8 eingefügt GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 24 Abs. 1 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 24 Abs. 4 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 25 Abs. 1 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 25 Abs. 1, lit. a. geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 25 Abs. 1, lit. b. geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 25 Abs. 1, lit. c. geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 25 Abs. 1, lit. d. geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 25 Abs. 1, lit. e. geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 25 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 38.0192 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.06.2013 01.08.2015 § 25 Abs. 3 bis aufgehoben GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 25 Abs. 4 aufgehoben GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 Titel 5 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 Titel 5.1 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 26 aufgehoben GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 27 Titel geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 27 Abs. 1 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 27 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 27 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 27 Abs. 2 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 27 Abs. 3 eingefügt GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 29 Abs. 1 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 29 Abs. 2 eingefügt GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 30 Titel geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 30 Abs. 1 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 30 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 30 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 30 Abs. 2 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 30 Abs. 2, lit. a. geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 30 Abs. 2, lit. b. geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 31 Titel geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 31 Abs. 1 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 32 Abs. 1 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 32 Abs. 1, lit. a. geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 32 Abs. 1, lit. b. geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 32 Abs. 1, lit. c. geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 32 Abs. 2 geändert GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 32 Abs. 3 aufgehoben GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 32a eingefügt GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 33 aufgehoben GS 38.0192
18.06.2013 01.08.2015 § 34 aufgehoben GS 38.0192
08.07.2014 01.08.2014 § 66 totalrevidiert GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 70 Abs. 1 geändert GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 70 Abs. 2 geändert GS 2014.073
22.12.2015 01.01.2016 § 48 Abs. 2, lit. k. geändert GS 2015.096
22.12.2015 01.01.2016 § 48 Abs. 2, lit. l. eingefügt GS 2015.096
21.06.2016 01.01.2015 § 10a eingefügt GS 2016.023
21.06.2016 01.01.2015 § 16a eingefügt GS 2016.023
23.08.2016 01.08.2016 § 64 Abs. 3 aufgehoben GS 2016.036
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 2 geändert GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 3 geändert GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 4 geändert GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 5 geändert GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 6 eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 7 eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 8 eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 1 geändert GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2 geändert GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3 geändert GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 4 geändert GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 5 geändert GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 6 eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 7 eingefügt GS 2017.088
19.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 8 eingefügt GS 2017.088
22.09.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020.074
22.09.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2, lit. a. aufgehoben GS 2020.074
22.09.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2, lit. b. aufgehoben GS 2020.074
22.09.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2, lit. c. aufgehoben GS 2020.074
22.09.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2, lit. d. aufgehoben GS 2020.074
22.09.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2, lit. e. aufgehoben GS 2020.074
22.09.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2, lit. f. aufgehoben GS 2020.074
22.09.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2, lit. g. aufgehoben GS 2020.074
22.09.2020 01.01.2021 § 8a Abs. 1 geändert GS 2020.074
22.09.2020 01.01.2021 § 8a Abs. 2 geändert GS 2020.074
22.09.2020 01.01.2021 § 8a Abs. 3 eingefügt GS 2020.074
17.11.2020 01.01.2021 § 7 Titel geändert GS 2020.092
17.11.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2020.092
17.11.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1, lit. a. aufgehoben GS 2020.092
17.11.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2020.092
17.11.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2020.092
17.11.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 2020.092
17.11.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 2 eingefügt GS 2020.092 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.03.2021 01.04.2021 § 65 Abs. 1, lit. s. eingefügt GS 2021.036
22.06.2021 01.08.2021 § 15 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 19 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 24 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 24 Abs. 4 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 Titel 6 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 Titel 6.1 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 35 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 36 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 Titel 6.2 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 37 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 38 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 39 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 Titel 6.3 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 40 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 Titel 6.4 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 43 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 44 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 45 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 46 aufgehoben GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 65 Abs. 1, lit. i bis . eingefügt GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 70 Abs. 2, lit. o. aufgehoben GS 2021.058
07.12.2021 01.08.2022 § 24 Abs. 1 geändert GS 2021.110
07.12.2021 01.08.2022 § 32a Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.110
07.12.2021 01.08.2022 § 32a Abs. 1, lit. d. geändert GS 2021.110
07.12.2021 01.08.2022 § 32b eingefügt GS 2021.110
19.12.2023 01.01.2024 § 1a eingefügt GS 2024.003 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.05.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.0947

§ 1a 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2024.003

§ 4a 13.03.2012 01.08.2012 eingefügt GS 37.860

§ 5 10.01.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.857

§ 5 Abs. 1 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 5 Abs. 2 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 5 Abs. 3 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 5 Abs. 4 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 5 Abs. 5 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 5 Abs. 6 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 5 Abs. 7 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 5 Abs. 8 18.06.2013 01.08.2015 eingefügt GS 38.0192

§ 7 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020.092

§ 7 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.092

§ 7 Abs. 1, lit. a. 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.092

§ 7 Abs. 1, lit. b. 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.092

§ 7 Abs. 1, lit. c. 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.092

§ 7 Abs. 1, lit. d. 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.092

§ 7 Abs. 2 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.092

§ 8 16.08.2011 01.09.2011 totalrevidiert GS 37.630

§ 8 Abs. 2 22.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.074

§ 8 Abs. 2, lit. a. 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.074

§ 8 Abs. 2, lit. b. 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.074

§ 8 Abs. 2, lit. c. 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.074

§ 8 Abs. 2, lit. d. 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.074

§ 8 Abs. 2, lit. e. 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.074

§ 8 Abs. 2, lit. f. 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.074

§ 8 Abs. 2, lit. g. 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.074

§ 8a 16.08.2011 01.09.2011 eingefügt GS 37.630

§ 8a Abs. 1 22.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.074

§ 8a Abs. 2 22.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.074

§ 8a Abs. 3 22.09.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.074

§ 9 Abs. 1 16.08.2011 01.09.2011 geändert GS 37.630

§ 9 Abs. 2 16.08.2011 01.09.2011 geändert GS 37.630

§ 9 Abs. 4 16.08.2011 01.09.2011 geändert GS 37.630

§ 10 10.01.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.857

§ 10 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.088

§ 10 Abs. 2 02.12.2008 01.02.2009 geändert GS 36.846

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 10 Abs. 2 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.088

§ 10 Abs. 2, lit. a. 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 10 Abs. 2, lit. b. 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 10 Abs. 2, lit. c. 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 10 Abs. 2, lit. d. 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 10 Abs. 3 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.088

§ 10 Abs. 4 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.088

§ 10 Abs. 5 02.12.2008 01.02.2009 geändert GS 36.846

§ 10 Abs. 5 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.088

§ 10 Abs. 6 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 10 Abs. 7 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 10 Abs. 8 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 10a 21.06.2016 01.01.2015 eingefügt GS 2016.023

§ 11 16.08.2011 01.09.2011 aufgehoben GS 37.630

§ 13 16.08.2011 01.09.2011 totalrevidiert GS 37.630

§ 14 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.857

§ 15 10.01.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.857

§ 15 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 16 10.01.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.857

§ 16 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.088

§ 16 Abs. 2 02.12.2008 01.02.2009 geändert GS 36.846

§ 16 Abs. 2 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.088

§ 16 Abs. 2, lit. a. 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 16 Abs. 2, lit. b. 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 16 Abs. 2, lit. c. 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 16 Abs. 2, lit. d. 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 16 Abs. 3 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.088

§ 16 Abs. 4 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.088

§ 16 Abs. 5 02.12.2008 01.02.2009 geändert GS 36.846

§ 16 Abs. 5 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.088

§ 16 Abs. 6 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 16 Abs. 7 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 16 Abs. 8 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.088

§ 16a 21.06.2016 01.01.2015 eingefügt GS 2016.023

§ 19 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 20 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.857

§ 20a 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.857

§ 20b 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.857

§ 21 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.857

§ 21 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.857

§ 24 Abs. 1 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 24 Abs. 1 07.12.2021 01.08.2022 geändert GS 2021.110

§ 24 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.857

§ 24 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 24 Abs. 4 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.857

§ 24 Abs. 4 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 24 Abs. 4 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 25 Abs. 1 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.857

§ 25 Abs. 1 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 25 Abs. 1, lit. a. 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 25 Abs. 1, lit. b. 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 25 Abs. 1, lit. c. 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 25 Abs. 1, lit. d. 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 25 Abs. 1, lit. e. 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 25 Abs. 1, lit. f. 18.06.2013 01.08.2015 eingefügt GS 38.0192

§ 25 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.857

§ 25 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.857

§ 25 Abs. 3 bis 25.10.2011 01.08.2012 eingefügt GS 37.661

§ 25 Abs. 3 bis 18.06.2013 01.08.2015 aufgehoben GS 38.0192

§ 25 Abs. 4 25.10.2011 01.08.2012 geändert GS 37.661

§ 25 Abs. 4 18.06.2013 01.08.2015 aufgehoben GS 38.0192

Titel 5 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192 Titel 5.1 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 26 18.06.2013 01.08.2015 aufgehoben GS 38.0192

§ 26 Abs. 1 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.857

§ 26 Abs. 1, lit. 2. 25.10.2011 01.08.2012 geändert GS 37.661

§ 26 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.857

§ 26 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.857

§ 27 18.06.2013 01.08.2015 Titel geändert GS 38.0192

§ 27 Abs. 1 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 27 Abs. 1, lit. a. 18.06.2013 01.08.2015 eingefügt GS 38.0192

§ 27 Abs. 1, lit. b. 18.06.2013 01.08.2015 eingefügt GS 38.0192

§ 27 Abs. 2 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 27 Abs. 3 18.06.2013 01.08.2015 eingefügt GS 38.0192

§ 28 Abs. 1 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.857

§ 28 Abs. 1 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 29 Abs. 1 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 29 Abs. 2 18.06.2013 01.08.2015 eingefügt GS 38.0192

§ 30 10.01.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.857

§ 30 18.06.2013 01.08.2015 Titel geändert GS 38.0192

§ 30 Abs. 1 16.08.2011 01.09.2011 geändert GS 37.630

§ 30 Abs. 1 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 30 Abs. 1, lit. a. 18.06.2013 01.08.2015 eingefügt GS 38.0192

§ 30 Abs. 1, lit. b. 18.06.2013 01.08.2015 eingefügt GS 38.0192

§ 30 Abs. 2 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 30 Abs. 2, lit. a. 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 30 Abs. 2, lit. b. 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 31 16.08.2011 01.09.2011 totalrevidiert GS 37.630

§ 31 18.06.2013 01.08.2015 Titel geändert GS 38.0192

§ 31 Abs. 1 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 32 Abs. 1 25.10.2011 01.08.2012 geändert GS 37.661

§ 32 Abs. 1 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 32 Abs. 1, lit. a. 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 32 Abs. 1, lit. b. 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 32 Abs. 1, lit. c. 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 32 Abs. 2 18.06.2013 01.08.2015 geändert GS 38.0192

§ 32 Abs. 3 18.06.2013 01.08.2015 aufgehoben GS 38.0192

§ 32a 18.06.2013 01.08.2015 eingefügt GS 38.0192

§ 32a Abs. 1, lit. c. 07.12.2021 01.08.2022 geändert GS 2021.110

§ 32a Abs. 1, lit. d. 07.12.2021 01.08.2022 geändert GS 2021.110

§ 32b 07.12.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021.110

§ 33 25.10.2011 01.08.2012 totalrevidiert GS 37.661

§ 33 18.06.2013 01.08.2015 aufgehoben GS 38.0192

§ 34 18.06.2013 01.08.2015 aufgehoben GS 38.0192

§ 34 Abs. 1 25.10.2011 01.08.2012 geändert GS 37.661

§ 34 Abs. 2, lit. c. 25.10.2011 01.08.2012 geändert GS 37.661

§ 34 Abs. 2, lit. d. 25.10.2011 01.08.2012 geändert GS 37.661

§ 34 Abs. 2, lit. e. 25.10.2011 01.08.2012 geändert GS 37.661

§ 34 Abs. 3, lit. c. 25.10.2011 01.08.2012 geändert GS 37.661

Titel 6 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058 Titel 6.1 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 35 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 36 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

Titel 6.2 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 37 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 38 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 39 10.01.2006 01.08.2006 Titel geändert GS 35.857

§ 39 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

Titel 6.3 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 40 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 41 09.11.2004 01.08.2004 aufgehoben GS 35.271

§ 42 10.01.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.857

§ 42 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Titel 6.4 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 43 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 44 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 45 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 46 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 47 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.857

§ 47 Abs. 4 09.11.2004 01.08.2005 aufgehoben GS 35.290

§ 48 Abs. 2, lit. k. 22.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.096

§ 48 Abs. 2, lit. l. 22.12.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.096

§ 64 Abs. 3 23.08.2016 01.08.2016 aufgehoben GS 2016.036

§ 65 Abs. 1, lit. i bis . 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058

§ 65 Abs. 1, lit. s. 23.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.036

§ 66 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.073

§ 70 Abs. 1 08.07.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.073

§ 70 Abs. 2 08.07.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.073

§ 70 Abs. 2, lit. o. 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058

§ 70 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.857

§ 71 17.05.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.537

§ 71 Abs. 1, lit. g. 11.06.2013 01.08.2014 aufgehoben wg. GS 38.147

§ 72 17.05.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.537

§ 72 Abs. 1, lit. d. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145

§ 72a 17.05.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.537

§ 72a Abs. 1, lit. d. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145

§ 72a Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145

§ 72b 17.05.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.537

§ 72c 17.05.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.537

§ 73a 16.08.2011 01.09.2011 eingefügt GS 37.630

§ 73b 25.10.2011 01.08.2012 eingefügt GS 37.661

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0947
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