KanalStTO 2010
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Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifverordnung)

KanalStTO 2010
Ausfertigungsdatum: 26.10.2010
Vollzitat:
"Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. 2010 Nr. 165 S. 3646), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 387) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2023 I Nr. 387
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 14 Absatz 2 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer:

§ 1 Entgelte und Entgeltberechnung

(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt. Die Entgelte werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingezogen.
(2) Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
1. bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und
2. bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen
a) die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
b) die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.
(6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82) - Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die um 15 Prozent reduzierte Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
2. bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
3. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
4. bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
5. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die nach Absatz 5 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahl oder Tonnen;
6. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumzahl oder Tonnen aller Fahrzeuge des Verbandes.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalsteurertarifordnung vom 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2004 (BAnz. S. 19493) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Verzeichnis der Entgelte

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 387, S. 1 – 4)
Es sind zu entrichten für
1das Steuern von Fahrzeugen,
1.1auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
bei einer Bruttoraumzahl
vonbis Euro
     0 –   500 1 090
   501 –   600 1 095
   601 –   700 1 100
   701 –   800 1 102
   801 –   900  1 107
   901 – 1 000 1 115
 1 001 – 1 100 1 120
 1 101 – 1 200 1 132
 1 201 – 1 300 1 141
 1 301 – 1 400 1 147
 1 401 – 1 500 1 157
 1 501 – 1 600 1 170
 1 601 – 1 700 1 175
 1 701 – 1 800 1 181
 1 801 – 1 900 1 195
 1 901 – 2 000 1 196
 2 001 – 2 100 1 197
 2 101 – 2 200 1 199
 2 201 – 2 300 1 202
 2 301 – 2 400 1 207
 2 401 – 2 500 1 214
 2 501 – 2 600 1 221
 2 601 – 2 700 1 223
 2 701 – 2 800 1 226
 2 801 – 2 900 1 237
 2 901 – 3 000 1 254
 3 001 – 3 250 1 265
 3 251 – 3 500 1 282
 3 501 – 3 750 1 286
 3 751 – 4 000 1 302
 4 001 – 4 250 1 306
 4 251 – 4 500 1 317
 4 501 – 4 750 1 342
 4 751 – 5 000 1 358
 5 001 – 5 250 1 366
 5 251 – 5 500 1 382
 5 501 – 5 750 1 396
 5 751 – 6 000 1 412
 6 001 – 6 250 1 421
 6 251 – 6 500 1 426
 6 501 – 6 750 1 448
 6 751 – 7 000 1 468
 7 001 – 7 250 1 484
 7 251 – 7 500  1 507
 7 501 – 7 750 1 525
 7 751 – 8 000 1 531
 8 001 – 8 250 1 538
 8 251 – 8 500 1 545
 8 501 – 8 750 1 549
 8 751 – 9 000 1 567
 9 001 – 9 250 1 582
 9 251 – 9 500 1 601
 9 501 – 9 750 1 620
 9 751 –10 000 1 626
10 001 –10 250 1 633
10 251 –10 500 1 642
10 501 –10 750 1 661
10 751 –11 000 1 680
11 001 –11 250 1 703
11 251 –11 500 1 722
11 501 –11 750 1 741
11 751 –12 000 1 762
12 001 –12 500 1 767
12 501 –13 000 1 773
13 001 –13 500 1 787
13 501 –14 000 1 805
14 001 –14 500 1 836
14 501 –15 000 1 864
15 001 –15 500 1 867
15 501 –16 000 1 903
16 001 –16 500 1 932
16 501 –17 000 1 966
17 001 –17 500 1 991
17 501 –18 000 2 030
18 001 –18 500 2 057
18 501 –19 000 2 092
19 001 –19 500 2 125
19 501 –20 000 2 156
20 001 –20 500 2 163
20 501 –21 000 2 197
21 001 –21 500 2 221
21 501 –22 000 2 256
22 001 –22 500 2 287
22 501 –23 000 2 313
23 001 –23 500 2 325
23 501 –24 000 2 369
24 001 –24 500 2 408
24 501 –25 000 2 449
25 001 –25 500 2 465
25 501 –26 000 2 488
26 001 –26 500 2 504
26 501 –27 000 2 531
27 001 –27 500 2 552
27 501 –28 000 2 579
28 001 –28 500 2 606
28 501 –29 000 2 630
29 001 –29 500 2 673
29 501 –30 000 2 703
für jede weitere angefangene 500 über 30 00030
höchstens jedoch3 767
1.2auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern12 vom Hundert,
 höchstens100 vom Hundert
 des Betrages nach Nummer 1.1, 
2die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf einer Stunde, für jede angefangene Stunde,63 Euro,
3die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das Fahrzeug aus nicht revierbedingten Gründen ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde,51 Euro,
4die Tätigkeit bei den notwendigen Manövern in Fällen der Nummer 3 und Nummer 560 Euro,
5die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt oder Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf von zwei Stunden für jede weitere angefangene Stunde49 Euro,
6die Wartezeit nach beendeter Tätigkeit bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der oder die Steurer auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleiben, für jede angefangene Stunde51 Euro,
7den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz des Fahrzeugs außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals 
7.1im Bereich der Binnenhäfen von Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie an der Anlegebrücke der Bunkerstation Projensdorf31 Euro,
7.2im übrigen Bereich des Nord-Ostsee-Kanals45 Euro,
8den vergeblichen Weg, wenn der oder die Kanalsteurer aus anderen als revierbedingten Gründen nicht an Bord genommen oder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wieder entlassen werden68 Euro,
9die Zeit der Abwesenheit von der Einsatzstation in Fällen der Nummer 8, wenn das Fahrzeug außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals liegt, für jede angefangene Stunde51 Euro,
10das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft ein Ausgleich in Höhe von207 Euro.
Außerdem sind die Fahrtauslagen in Fällen der Nummern 7 und 8 zu erstatten.
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