Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
1 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion (OV VD) (vom 15. April 2010)
1 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf §
40 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs rates und der kantonalen Ve rwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005
2 , auf
§§
60 ff. der Verordnung über die Or ganisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 2007
3 , sowie auf §§
10, 13, 15 und 16 des Gesetzes über den öffentlichen Perso nenverkehr (PVG)
6 vom 6. März 1988 und §
6 Abs. 3 und §§
10 ff. des Geschäftsreglements des Verkehrs verbundes vom 11. September 1990 (Geschäftsreglement ZVV)
7 , verfügt:
1. Teil: Einleitung
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der Vo lkswirtschaftsdirektion.
2 Für die Direktion des Zürcher Ve rkehrsverbundes (Z VV) gilt sie direkt, wo dies ausdrücklich erwähnt is t, und sinngemäss, soweit dies mit deren Funktionen und Aufgaben gemä ss PVG vereinbar ist. Direkte Geltung entfaltet sie namentlich in administrativen Belangen bezüg lich Personal- und Haushaltsführ ung und für Geschäfte, die im Sinne von §
6 Abs.
3 des Geschäftsreglements ZVV dem Regierungsrat oder der Direktion vorbehalten sind.
Gliederung
der Direktion
§ 2.
1 Die Direktion gliedert sich in folgende Verwaltungseinhei ten:
15 a. Generalsekretariat (GS) b. Ämter: – Amt für Arbeit (AFA) – Amt für Mobilität (AFM) – Amt für Wirtschaft (AWI)
2 Die Direktion des Zürcher Verkeh rsverbundes (ZVV) ist adminis trativ angegliedert.
2
172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
2. Teil: Organisation A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Stellung und Aufgaben
§ 3.
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk
- tion und deren Aufgaben erfüllung. Sie oder er a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b. legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanz
- planung der Direktion fest, c. genehmigt Planungen und Anträg e der Verwaltungseinheiten, d. weist den Verwaltung seinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu, e. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten, f. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk
- tion, g. führt die direkt Unterstellten und legt die Führungsinstrumente der Direktion fest.
2 Sie oder er wird in administrativen Belangen einschliesslich Ter
- minplanung durch die Direkt ionsassistenz unterstützt.
15 Unterstellungen
§ 4.
15 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt als Direktunterstellte die Generals ekretärin oder den Generalsekretär, die Leiterinnen und Leiter der Verw altungseinheiten sowie die Direk
- tionsassistenz. Die Direktorin oder der Direktor des ZVV ist nach Mass
- gabe von §
2 Abs. 2 unterstellt. B. Generalsekretariat Aufgaben und Gliederung
§ 5.
1 Das Generalsekretariat ist all gemeine Stabsstelle und Dienst
- leistungszentrum der Direktion. Es a. unterstützt die Direktionsvorsteher in oder den Direktionsvorsteher, b. unterstützt und begleitet die anderen Verwaltungseinheiten bei den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben und bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein, c. erfüllt Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner anderen Verwal
- tungseinheit zugewiesen sind, d. vertritt die Direktion in den Koordinationsorga nen der Direktio
- nen nach §§
68 ff. VOG RR
3 , e. leitet die direktionsinternen Koordinationsgremien in den Quer
- schnittbereichen,
3 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4 f. übt die Aufsicht in den der Volk swirtschaftsdirektion von der Rechts ordnung zugewiesenen Sachgebieten aus.
2 Das Generalsekretariat gliedert sich in die Abteilungen Fach- und Rechtsdienst, Finanzen und Controll ing, Digitalisierung Information und Logistik, Kommunikation und Pe rsonal. Deren Leiterinnen und Leiter bilden zusammen mit der Generalsekretärin oder dem General sekretär die Gesc häftsleitung des Ge neralsekretariats.
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General
-
sekretärin oder
Generalsekretär
§ 6.
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unter stützt die Direktionsvorsteherin od er den Direktionsvorsteher, leitet das Generalsekretariat und koordinier t die direktionsinterne sowie die direktionsübergreifende Zusammenarbeit. Sie oder er wird durch das Sekretariat des Generalsekretariats (SEK) in administrativen Belan gen unterstützt.
2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktions vorsteher innerhalb der Direkti on und ist insoweit gegenüber den an deren Verwaltungseinhe iten weisungsbefugt. Vorbehalten bleibt §
19.
3 Als Leiterin oder Leiter des Ge neralsekretariats nimmt sie oder er insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Vertretung und Repräsentation, b. Zielfestlegung und Steuerung der Aufgaben des Generalsekreta riats, c. Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele, d. Regelung der organi satorischen Belange, e. Personalführung, f. Geschäftszuteilung und Geschä ftskontrolle für die Direktions geschäfte, g. Controlling, h. Qualitätsmanagement, i. Koordination der Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Verwaltung, j. Aufgaben gemäss Weisung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, k. Einsitznahme in bzw. Leitun g von direktions übergreifenden und direktionsinternen Proj ekten und Arbeitsgruppen.
4 Sie oder er kann ihrer oder sein er Stellvertretung im Einverneh men mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher eigene Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
5 Sie oder er führt als Direktunterst ellte die stellvertretende Gene ralsekretärin oder den stellvertr etenden Generalsek retär sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsle itung des Genera lsekretariats.
4
172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Stellvertretende Generalsekre tärin oder stellvertretender Generalsekretär
§ 7.
12 Die stellvertretende Generals ekretärin oder der stellvertre
- tende Generalsekretär le itet den Fach- und Rechts dienst sowie das Sek
- retariat des Generalsekretariats, übernimmt von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär nach Ab sprache feste Stellvertretungsauf
- gaben und vertritt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär bei deren bzw. dessen Verhin derung oder Abwesenheit.
§ 8.
13 Fach- und Rechtsdienst (FRD)
§ 9.
1 Die Abteilung Fach- und Rechtsdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
12 a. formelle und materi elle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte, b. systematische Beobachtung der ge sellschaftlichen, rechtlichen und politischen Entwicklungen, soweit sie die Direktion betreffen, c. juristische und fachliche Unterstü tzung der Direkt ionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers so wie der Verwaltungseinheiten, d. Rechtspflege namens der Volksw irtschaftsdirekt ion sowie Führung von Rechtsmittelverfahren gege n solche Rekursentscheide, e. Einsitznahme in bzw. Leitun g von direktions übergreifenden und direktionsinternen Projek ten und Arbeitsgruppen.
2 Die Leiterin oder der Leiter unt erzeichnet zusammen mit der für die Sachbearbeitung zuständigen Pe rson anfechtbare Verfügungen in den Aufgabenbereichen ge mäss Abs. 1 lit. d im Namen der Direktion. Prozessleitende Anordnungen vo n untergeordneter Bedeutung unter
- zeichnen die Sachbearbeitende n im Namen de r Direktion.
3 Die einzelnen Politikfelder werd en durch Fachreferentinnen oder Fachreferenten betreut. Diese gewä hrleisten den Info rmationsaustausch zwischen den Ämtern und der Direkt ion. Sie beraten, erteilen Aus
- künfte, geben Empfehlungen ab, be arbeiten Direkti onsgeschäfte mit Schnittstellen zu mehreren Verw altungseinheiten sowie Rekurse. Finanzen und Controlling (F&C)
§ 10.
12
1 Die Abteilung Finanzen und Controlling erfüllt insbeson
- dere folgende Aufgaben: a. Koordination des Rechnungswesens und des Controllings auf Stufe Direktion, b. Führung des Rechnungswesens für das Generalsekretariat, c. Beratung und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvors tehers sowie der Verwaltungseinheiten in finanzrechtlichen und fi nanzpolitischen Fragen, d. Führungsunterstützung in allen Belangen des Controllings auf Direktionsstufe sowie Unterhal t und Weiterentwicklung des Cont
- rollingssystems der Direktion ei nschliesslich eines Führungsinfor
- mationssystems im strategisc hen und operativen Bereich,
5 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4 e. Koordination, Überprüfung und Berichterstattung im Zusammen hang mit dem Risikomanagement u nd dem Internen Kontrollsystem auf Stufe Direktion, f.
13 g. Einsitznahme in bzw. Leitun g von direktions übergreifenden und direktionsinternen Projek ten und Arbeitsgruppen.
2 Finanzen und Controlling kann für die Aufgabenerfüllung den Ämtern Aufträge mit Erledi gungsvorgaben erteilen.
Kommunikation
(KOM)
§ 11.
12
1 Die Abteilung Kommunikation erfüllt insbesondere fol gende Aufgaben: a. Erarbeitung und Umsetzung der Komm unikationsstrategie, b. Beratung und fachliche Unterstü tzung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in allen Belangen, die mit den Medien zu tun haben, einschliess lich Kommunikationsplanung, c. Betreuung der Medien (Medie nmitteilungen, Spr achregelungen, Medienkonferenzen und Mediengespräche, Erstellung eines Presse spiegels), d. Verfassen, Koordinieren und Re digieren von Referaten, Gruss worten, Artikeln sowie anderen Beiträgen, e. direktionsinterne Kommunikation, f. Beratung und Unterstützung de r Direktion in kommunikativen und medialen Angelegenheiten, g. Gestaltung und Aktualisierung der Internet- und Intranetseite der Direktion, h.
13 i. Einsitznahme in bzw. Leitun g von direktions übergreifenden und direktionsinternen Projek ten und Arbeitsgruppen.
2 Die Leiterin oder der Leiter is t Kommunikationsbeauftragte bzw. Kommunikationsbeauftragter der Direktion. Zu r Erfüllung der Auf gaben für die Direktion kann sie oder er den Ämtern Aufträge mit Erledigungsvorgaben erteilen.
Human
Resources (HR)
§ 12.
1 Die Abteilung HR erfüllt insbesondere folgende Aufga ben: a. Beratung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in allen HR-Prozessen, b. HR-Administration, operatives HR-Management sowie HR-Con trolling, c. Personalentwicklungsmassnahmen und Aus- und Weiterbildungen, d. Entwicklung und Umse tzung der HR-Strategie in der Direktion,
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172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion e. Case Management, f. Unterstützung der Verwaltungseinheiten bei personalrechtlichen Konflikten, g. Unterstützung bei der Kulturund Organisationsentwicklung, h. Vertretung der Direktion be i Personalrechtsstreitigkeiten, i. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktions übergreifenden und direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen, projektbezogene Unterstützung für die Verwaltu ngseinheiten der Direktion.
2 Die Verwaltungseinheiten fällen pe rsonalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.
3 Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüs
- selpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden Verwaltungseinheit vorgängig die Di rektionsvorsteherin oder den Direk
- tionsvorsteher.
4 Die Leiterin oder der Leiter HR vertritt die Volkswirtschaftsdirek
- tion in der Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Resources (HRK).
5 Die Zuständigkeiten und Kompet enzen im HR-Bereich werden in einer Direktions verfügung geregelt. Digitale Transformation und Organi sation (DTO)
§ 13.
15
1 Die Abteilung DTO erfüllt insbesondere folgende Aufga
- ben: a. Gesamtsteuerung der Digitale n Transformation der Direktion, b. Begleitung und Berat ung bei Projekten, c. Unterstützung bei Beschaffungen und Verträgen für Fachapplika
- tionen, Infrastruk tur und Mobilien, d. Unterstützung im gesamten Le benszyklus von Applikationen, e. Unterstützung bei der Op timierung von Prozessen, f. Beratung und Unterstützung in sbesondere bei der Informations- sicherheit, dem Datenmanagement, der Arbeitssicherheit oder dem technischen Datenschutz, g. Pflege der Kundenbeziehun gen zum Amt für Informatik, h. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktions übergreifenden und direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen, projektbezogene Unterstützung für die Organisa tionseinheiten der Direktion.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung DTO kann für die Auf
- gabenerfüllung den Verw altungseinheiten Aufträge mit Erledigungs
- vorgaben erteilen.
7 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4 C. Ämter
Gliederung
und Aufgaben
§ 14.
1 Die Gliederung der Ämter ergibt si ch aus Anhang 1.
2 Sie bearbeiten die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen Aufgabenbereiche. Sie erledigen überdies Aufträge der Direktions vorsteherin oder des Direktionsvors tehers und wirken bei der Vorbe reitung von Regierungsgeschäften sowie in verwaltungsübergreifen den und direktionsinternen Projekten mit.
Leiterinnen
oder Leiter
der Ämter
§ 15.
1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes trägt die oberste Verantwortung für Führung, Steu erung und Aufgabenerfüllung. Sie oder er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Vertretung und Repräsentation, b. Zielfestlegung und Steuer ung der Aufgabenerfüllung, c. Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele, d. Regelung der organi satorischen Belange, e. Führung der direkt unt erstellten Personen, f. Controlling, g. Qualitätsmanagement, h. Koordination der Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Verwaltung, i. Sicherstellung der Geschäftskontro lle und der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungsha ndelns im Amt.
2 Sie oder er legt für das Amt in Absprache mit der Direktions vorsteherin oder dem Direktions vorsteher schriftlich fest: a. Gliederung, b. Unterstellungsverhältniss e und Stellvertretungen, c. Delegation von Aufgaben und Entscheidkompetenzen, d. Zeichnungsbefugnisse und Komp etenzen der Mitarbeitenden, e. Zuständigkeiten für die Kommunikation.
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172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
3. Teil: Führung und Zusammenarbeit A. Führungsinstrumen te der Direktion Geschäfts leitung
§ 15
a.
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1 Die Geschäftsleitung der Di rektion setzt sich aus der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der General
- sekretärin oder dem Generalsekretär, ihrer oder seiner Stellvertretung, der oder dem Kommunikationsbeauft ragten der Direktion sowie den Leiterinnen und Leitern der Ämte r und des ZVV zusammen. Themen
- bezogen werden weiter e Personen beigezogen.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Unterstützung und Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei der strategischen Führung und Aufgaben
- erfüllung der Direktion, b. Erarbeitung von Vorgaben für die Querschnittbereiche der Direktion (Human Resources, Di gitale Transformation , Finanzen und Control
- ling, Kommunikation und Geschäftsverwaltung), c. Informationsaustausch zu Geschäften und Koordination von Pro
- jekten, die für alle Verwaltung seinheiten von Bedeutung sind. Amtsrapporte und Direktions- gespräch ZVV
§ 16.
12
1 Die Direktionsvors teherin oder der Direktionsvorsteher führt mit den Ämtern periodische Rapporte durch. Sie dienen der Fest
- legung der Rahmenbedingungen für die eigenverantwortliche Aufgaben
- erfüllung der Ämter und beinhalten insbesondere folgende Themen
- bereiche: a. Führungs-, Planungs- und St euerungsaufgaben sowie Auftrags
- erteilung der Direktionsvorsteheri n oder des Direktionsvorstehers, b. Projektkoordination und einheitli ches Vorgehen bei Querschnitt
- aufgaben in den Bereichen Perso nal, Finanzen, Ressourcenmanage
- ment, Controlling, Informatio nsmanagement und Kommunikation, c. Berichterstattung über die Ämter anhand von Führungskennzah
- len des Controllings, d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalia aus de n Ämtern und ihrem Umfeld, e. parlamentarische Geschäfte.
2 Sie oder er führt mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV periodische Direktionsge spräche durch. Sie beinhalten insbesondere fol
- gende Themen aus dem Zust ändigkeitsbereich des ZVV: a. Geschäfte des Verkeh rsrats und des ZVV, b. strategische und politische Proj ekte im Bereic h Infrastruktur, c. Rahmenbedingungen u nd politisches Umfeld, d. parlamentarische Geschäfte,
9 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4 e. Geschäfte gemäss Zielvereinbar ung zwischen der Direktionsvor steherin oder dem Direktionsvorsteher mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV, f. Orientierung über wich tige Projekte, Entwic klungen, besondere Vor fälle und Personalia aus seinem Umfeld.
3 Neben der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher nehmen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Leiterin oder der Leiter des Amtes bzw. die Direktorin oder der Direktor ZVV, Vertreterinnen und Vertreter der Abteilungen Fach- und Rechtsdienst und Kommunikation sowie nach Bedarf weitere Personen teil.
4 Die Ämter und der ZVV erstellen rechtzeitig eine Traktanden liste. Sie nehmen die Traktande nwünsche der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvors tehers sowie des Generalsekretariats auf. Sie übermitteln die Sitzungsu nterlagen den Teilnehmen den rechtzeitig. Ent scheidungsgrundlagen en thalten einen Antrag und eine Begründung.
5 Die Direktionsvorstehe rin oder der Direktions vorsteher leitet die Sitzung, im Verhinderungsfall di e Generalsekretä rin oder der Gene ralsekretär.
6 Die Rapporttermine werden frühze itig für das ganze Jahr durch die Direktionsassistenz festgelegt. Nach Bedarf können zusätzliche Sit zungen vereinbart werden.
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Chef-Gespräche
§ 17.
1 Die Direktionsvorste herin oder der Direktionsvorsteher führt mit den Leiterinnen oder Leitern der Verwaltungseinheiten sowie mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV periodische Chef-Gespräche durch.
2 Die Termine werden für das ganze Jahr frühzeitig festgelegt. Nach Bedarf können zusätzliche Besp rechungen vereinbart werden.
Dienstweg
§ 18.
1 Geschäfte werden zwischen den Verwaltungseinheiten und der Direktionsleitung in beide Ri chtungen auf dem Dienstweg über mittelt. Er führt über das Generalsekretariat und die Leitungen der Ver waltungseinheiten. Die Abläufe werd en von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten festgelegt.
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2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die Direktübermittlung an die Letztadressatin oder den Letztadr essaten zulässig. Die übersprunge nen Stufen werden umgehend informiert und mit Kopien bedient.
3 Wichtige Entscheidung en, insbesondere solc he mit wesentlichen rechtlichen oder finanziellen Ausw irkungen, werden nach dem Mehr- Augen-Prinzip vorbereitet.
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172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion B. Zuständigkeiten Zuständigkeit der Direktions vorsteherin oder des Direktions vorstehers
§ 19.
1 Die folgenden Geschäfte fallen grundsätzlich in die Zustän
- digkeit der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und im Abwesenheitsfall in die von dere n bzw. dessen Stellvertretung im Regierungsrat:
12 a. Verkehr mit dem kantonalen oder eidgenössischen Parlament (ein
- schliesslich Kommissionen), b. Verkehr mit Regierungsmitgliede rn des Bundes und anderer Kan
- tone, c. Verkehr mit den anderen Mitg liedern des Regierungsrates, d. Verkehr mit dem Staatsschreibe r oder der Staatsschreiberin, e. Verkehr mit Verbänden und andere n politisch wichtigen Gremien f. Verkehr mit den Verw altungseinheiten, sowe it die zu behandeln
- den Themen den Mitgliedern des Regierungsrates vorbehalten sind, g. Abschluss von Verträgen mit Ab schlussermächtig ung des Regie
- rungsrates, h. Verfügungen und generelle Anwe isungen von besonderer Trag
- weite an die Verwaltungseinheiten.
2 Für den ZVV gelten Abs.
1 lit. b, c, d, f und g sinngemäss. Über Kontakte gemäss Abs. 1 lit. a und e informiert die Direktorin oder der Direktor des ZVV im Rahmen des Direktionsgesprächs. Zuständigkeit der Verwal tungseinheiten
§ 20.
1 Die Verwaltungseinheiten ents cheiden in eigenem Namen, soweit Rechtsordnung oder diese Ve rordnung dies vorsehen. Bei Praxis
- änderungen sowie bei Gegenstände n von grundsätzlicher, präjudiziel
- ler oder besonderer politischer Bede utung ist in jedem Fall vorgängig Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktions
- vorsteher zu nehmen. In Zweifelsfällen ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zu konsultieren.
2 Sie entscheiden im Namen der Di rektion in den ihnen von der Rechtsordnung oder gemäss Anhang
2 zugewiesenen Aufgabenberei
- chen. Sie können diese Befugnisse in Absprache mit der Direktions
- vorsteherin oder de m Direktionsvorste her delegieren.
3 Sie führen Rechtsmi ttelverfahren gegen Anordnungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich oder gege n Anordnungen, die sie im Namen der Direktion getroffen haben, im Namen der Direktion.
11 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4
4 Ist die Direktion in Rekursverfa hren vor dem Regierungsrat mit der Vorbereitung des Entscheids be auftragt, trifft die sachlich zustän dige Verwaltungseinheit die Anordnungen gemäss §
4 Abs. 1 der Ver ordnung über das Rekursverfahr en vor dem Regierungsrat
4 im Namen der Direktion.
Verkehrsfonds
§ 20
a.
11 Die Planung und Bewirtscha ftung des Verkehrsfonds er folgt durch die Direktion des ZVV. Für die Ausgabenkompetenzen be treffend Verpflichtungskredite zula sten des Verkehrsfonds gelten die Ausgabenkompetenzen gemäss §
21 analog. C. Ausgaben
Ausgaben
-
kompetenzen
§ 21.
15
1 Die Ausgabenkompetenzen de r Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers sowie der Leitungen der Verwaltungs einheiten richten sich nach Anhang 3.
2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkom petenzen der Verwaltungsein heiten gemäss Spe zialbestimmungen.
3 Im Abwesenheitsfall wird die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher durch die Ge neralsekretärin oder den General sekretär vertreten.
Regelung der
Ausgaben
-
kompetenzen
§ 22.
15 Die Verwaltungseinheiten regeln die internen Ausgaben kompetenzen in Absprache mit der Abteilung Finanzen und Controlling im Generalsekretariat. Diese leitet sie an die Finanzkontrolle weiter.
Abschluss von
Verträgen zur
Umsetzung
von Ausgaben
-
bewilligungen
§ 23.
Die Zuständigkeit für den Ab schluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligunge n, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.
Doppel
-
unterschrift
§ 24.
Finanzielle Verpflichtungen in Form von Verträgen oder Verfügungen sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Die linien vorgesetzte Person unterzeichnet li nks, die sachverantwortliche Per son rechts.
Form der
Ausgaben
-
bewilligung
§ 25.
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1 Ausgaben werden durch Verf ügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung des Re chnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.
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2 Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs gilt in den folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung: a. Ausgaben bis Fr. 10 000, b. Zahlungen aufgrund von Urteile n und Beschlüssen von Rechtsmittel
- instanzen, c. gesetzlich vorgeschrieb ene Abgaben und Gebühren, d. interne Verrechnungen.
4. Teil: Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip Grundsatz
§ 26.
1 Die Verwaltungseinheiten nehm en die Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Aufgabengebiet vorbehäl tlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung selbst wahr. Sie erfüllen und regeln ihre Öffent
- lichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips sowie im Rahmen der Leitlinien des Regierun gsrates. Die Kommunikation erfolgt aktiv, transparent und sachlich. Die Verwaltungseinheit en informieren die Kommunikationsbeauft ragte oder den Kommu nikationsbeauftragten der Direktion zeitgerecht über ein gegangene Medienanfragen, welche die Direktion und insbesondere die Dire ktionsvorsteherin oder den Direk
- tionsvorsteher betreffen oder eine politische Komponente haben, sowie über anstehende Öffentlichkeitsarb eiten. Der oder die Kommunikations
- beauftragte kann zur Sicherstell ung einer kohärenten Kommunikation Weisungen erteilen.
12
2 Für Geschäfte von besonderer Tragw eite ist die Direktionsvorste
- herin oder der Direktionsvorsteher zu ständig. Eine Absprache mit der oder dem Kommunikationsbeauftragten der Direktion ist deshalb zwingend notwendig, wenn Auskünfte: a. über das eigene Fach gebiet hinausgehen, b. eine politische Komponente beinhalten, c. nicht eingeschätzt werden können (politische oder fachliche Bedeu
- tung), d. Interviews und grössere Publikationen betreffen, e. in Krisensituationen erfolgen.
3 Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politischen Parteien erfolgt ausschliesslich üb er die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bzw. in ih rem oder seinem Auftrag. Entspre
- chende Kontaktnahmen sind an di e Direktionsvors teherin oder den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.
13 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4
4 Für die Kommunikation zum Thema «Flughafen» ist die Direk tionsvorsteherin oder der Direkti onsvorsteher zuständig. Alle dies bezüglichen Anfragen sind an die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftr agten weiterzuleiten.
Medien
-
mitteilungen
und Medien
-
konferenzen
§ 27.
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1 Medienmitteilungen der Direkt ion werden durch die Kom munikationsbeauftragte oder de n Kommunikationsbeauftragten ver fasst oder freigegeben. Sie werd en über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates verbreitet.
2 Medienkonferenzen zu Themen der Volkswirtschaftsdirektion wer den durch die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikations beauftragten organisier t. Medienkonferenzen zu anderen Themen sind mit der oder dem Kommunikationsbeau ftragten vorgängi g abzusprechen. Über Inhalte und Teilnehmende ents cheidet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Unte rlagen für die Medienkonferenzen sind vorgängig der oder dem Kommuni kationsbeauftragten zuzustellen. Die Einladung erfolgt du rch die Staatskanzlei.
Erscheinungs
-
bild
§ 28.
1 Logo, Bezeichnung der Verwal tungseinheit, Briefkopf und Schriftbild sind einheitlich. Ausg enommen sind die Logos der Regio nalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).
2 Bei der Gestaltung von Interne t- und Intranetauftritten sind die Vorgaben des Regierungsrates zu beachten.
3 Präsentationen werden auf de r Grundlage von Formatvorlagen der Direktion erstellt.
4 Treten Mitarbeitende in der Öffe ntlichkeit auf, haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Be deutung der Angelegenheit und der Funktion der oder des Mitarb eitenden zu entsprechen.
ZVV
§ 29.
Die Direktion des ZVV ist in den Bereichen gemäss §§
26,
27 und 28 selbstständig, soweit kein e Bereiche betroffen sind, für die der Regierungsrat oder die Volksw irtschaftsdirektion sachlich oder politisch verantwortlich ist. Sind Geschäfte des Regi erungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion betr offen, sprechen sich die Kommuni kationsbeauftragten der Direkti on und des ZVV vorgängig ab.
Öffentlichkeits
-
prinzip
§ 30.
Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips in ihrem Zuständigkeits bereich erfüllt sind. Betrifft ein Gesuch Belange de r gesamten Direk tion oder den Aufgabenbereich mehr erer Verwaltungseinheiten der Direktion, ist es dem Generalsekre tariat zu überweisen. Das General sekretariat sorgt für ei ne einheitliche Umsetzung des Öffentlichkeits prinzips in der Direktion.
14
172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Verwendung von Informatio nen, die unter das Amts geheimnis fallen
§ 30
a.
9 Den Mitarbeitenden ist es unt ersagt, Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, zu verwenden, um einen persönlichen Vorteil für sich oder andere zu er langen. Sie geben gestützt auf diese Informationen keine Empfehlungen oder Hinweise ab. Dies gilt ins
- besondere dann, wenn das Bekanntwe rden nicht öffentlich bekannter Informationen den Wert von Effe kten und Devisen in unvorherseh
- barer Weise beeinflussen könnte.
5. Teil: Schlussbestimmungen Umsetzung
§ 31.
12 Die Verwaltungseinheiten er lassen die Regelungen gemäss dieser Verordnung und veröffent lichen diese im Internet. Inkrafttreten
§ 32.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ersetzt alle Weisungen, die Bereiche regeln , die auch in dieser Verordnung geregelt werden.
1 OS 65, 444 .
2 LS 172.1 .
3 LS 172.11 .
4 LS 172.15 .
5 LS 611.2 .
6 LS 740.1 .
7 LS 740.4 .
8 Fassung gemäss Vfg. vom 10. März 2011 ( OS 66, 356 ; ABl 2011, 901 ). In Kraft seit 1. Mai 2011.
9 Eingefügt durch Vfg. vom 15. März 2013 ( OS 68, 217 ; ABl 2013-03-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2013.
10 Fassung gemäss Vfg. vom 15. März 2013 ( OS 68, 217 ; ABl 2013-03-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2013.
11 Eingefügt durch Vfg. vom 23. September 2021 ( OS 76, 456 ; ABl 2021-10-01
). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
12 Fassung gemäss Vfg. vom 23. September 2021 ( OS 76, 456 ; ABl 2021-10-01
). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
13 Aufgehoben durch Vfg. vo m 23. September 2021 ( OS 76, 456 ; ABl 2021-10-
01 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
14 Eingefügt durch Vfg. vom 14. Dezember 2023 ( OS 79, 15 ; ABl 2023-12-22
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
15 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2023 ( OS 79, 15 ; ABl 2023-12-22
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
15 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4 Anhang 1: Gliederung der Ämter
15
§ 14
Amt Zuständigkeitsbereich Amt für Mobilität (AFM) – Amtsleitung – Stab – Kommunikation – Digitale Transformation und Administration – Mobilitätsentwicklung und -steuerung – Gesamtmobilität – Verkehrsplanung – Flughafen und Luftverkehr Amt für Wirtschaft (AWI) – Amtsleitung – Stab – Standortförderung – Arbeitsbewilligungen – Arbeitsbedingungen – Volkswirtschaft Amt für Arbeit (AFA) – Amtsleitung – Beratung und Vermittlung – Qualifizierung für Stellen- suchende (LAM) – Arbeitslosenversicherung – Arbeitslosenkasse – Kompetenzzentrum Arbeit
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172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Anhang 2: Entscheidkompetenzen im Namen der Direktion
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§ 20
Amt Aufgabenbereich Amt für Mobilität (AFM) Bau- und Niveaulinien: – Genehmigung v on kommunalen Bau- und Niveaulinien (Aufhebung und Neuvorlagen) – ersatzlose Aufhebung von Bau- und Niveaulinien an bestehenden Staatsstrassen – ersatzlose Aufhebung von Bau- und Niveaulinien infolge Löschung des Staatsstrassenv orhabens aus dem Richtplan Grundstücke Strassenfonds: – Zustimmung zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken des Strassenfonds bis 1 Mio. Franken. Die Zustimmung ab Fr. 500 000 erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Amtes.
17 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4 Anhang 3: Übersicht Ausgabenkompetenzen
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§§
21 ff. Leitungen der Ämter Direktionsvorsteherin und des Generalsekretariat s oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenz bis Fr. A usgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenbereich einmalig wiederkehrend einmalig wiederkehrend Neue oder
250
000
50
000 > 250
000 > 50
000 gebundene Ausgaben
1 Mio.
200
000 Gebundene wiederkehrende Ausgaben zulasten eines –
50
000 – > 50
000 der in Anhang 1 FCV (nach oben aufgeführten Konten unbegrenzt) Gebundene einmalige und gebundene wieder- kehrende Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten
1,5 Mio.
100
000 > 1,5 Mio. > 100
000 Bestimmungen bewilligt (nach oben (nach oben werden unbegrenzt) unbegrenzt) Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen für die Vergabe von Auf- trägen an Dritte, im Zusammenhang mit Bauten des Kantons
1,5 Mio.
3 Mio. Prozesse führen und Vergleiche abschliessen
250
000 > 250
000 bis zum Streitwert von
1 Mio. Beteiligungen an Gesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften) –
1 Mio. Übertragung ins Finanz- vermögen oder Veräusse- rung von nicht mehr benötigten Vermögens- werten des Verwaltungs- vermögens –
1 Mio.
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