Personalverordnung
1 Personalverordnung (PVO)
177.11 Personalverordnung (PVO)
22 (vom 16. Dezember 1998)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck,
Geltungs
-
bereich,
Begriffe
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes
2 für das Personal der Verwalt ung und der Rechtspflege.
2 In dieser Verordnung werden bezeichnet
17 a.
22 als Personal der Verwaltung: das Pe rsonal der Zentra l- und Bezirks verwaltung und der uns elbstständigen kantonalen Anstalten, b. als Personal der Rechtspflege : das Personal der obersten kantona len Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Gerichte, der Bezirksgerichte, des Baurekursgerichts, de s Steuerrekursgerichts und der Notariate, c. als Direktion: die Direktionen des Regierungsrates und die Staats kanzlei.
Behörden
im Nebenamt
§ 2.
1 Soweit keine besonderen ges etzlichen Vorschriften beste hen, gelten da s Personalgesetz
2 und seine Ausführungsbestimmungen auch für
17 a. die Mitglieder und Ersatz mitglieder der Bezirksräte, b. nicht vollamtliche Bezirksricht erinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, c.
17 ,
18 die Mitglieder des Verkehrsrates, d.
22 die Mitglieder des Ha ndelsgerichts sowie die Beisitzenden der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte, e. die Ersatzmitglieder des Steuerrekursger ichts und die Mitglie der und Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts.
2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes
2 über die Beendigung des Arbeitsverhältni sses durch Kündigung sind nicht anwendbar.
3 Das Personalgesetz
2 und seine Ausführungserlasse gelten ferner für die Mitglieder der Kommissione n des Regierungsr ates und seiner Direktionen sowie für Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufga ben nach Massgabe der besonderen Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrates.
2
177.11 Personalverordnung (PVO) II. Arbeitsverhältnis Hoheitliche Funktionen
§ 3.
1 Das Schweizer Bürgerrecht ist erforderlich zur Besetzung von Stellen, mit denen unmittelbar oder mitte lbar hoheitliche Befug
- nisse ausgeübt werden.
2 Der Regierungsrat, die von ihm er mächtigten Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von diesen bezeichneten Instan
- zen können im Einzelfall aus triftigen Gründen Ausnahmen vom Erfor
- dernis des Schweizer Bü rgerrechts bewilligen. Anstellungs behörde
§ 4.
1 Anstellungsbehörde für Ange stellte der Zentral- und Be
- zirksverwaltung und der unselbständigen Anst alten ab Lohnklasse 24 ist der Regierungsrat, soweit er di ese Zuständigkeit nicht ganz oder teilweise an ihm nachgeordnete Stellen delegiert.
2 Der Regierungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung
3 die An
- stellungsbehörden bis Klasse
23 und deren Befugnisse.
3 Die obersten kantonalen Gerichte regeln im Sinne von Abs. 1 und
2 die Zuständigkeiten für da s Personal der Rechtspflege. Anstellung durch Vertrag
§ 5.
1 Die Anstellung mit öffentlich-r echtlichem Vertrag ist zuläs
- sig für:
22 a. persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Regierungsrates, b. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, c. Lernende nach der Bundesgeset zgebung über die Berufsbildung
6
.
2 Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise und nur für Spezialistenfunktionen zu lässig, zu dere n Besetzung zwin
- gend vom Personalrecht abgewichen werden muss. Die vertragliche Anstellung bedarf in diesen Fäll en der Genehmigung durch die vor
- gesetzte Direktion oder das zustä ndige oberste kantonale Gericht.
3 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte können nach übereinstimmenden Grundsät zen Rahmenbeding ungen für die vertragliche Anstellung festlegen. Höheres Kader, Kündigungsfrist
§ 6.
Als Angehörige des höheren Ka ders mit einer Kündigungs
- frist von sechs Monaten ab dem dritte n Dienstjahr gelten Angestellte, deren Stelle in Lohnklasse
21 oder höher eingereiht ist. Abfindung
§ 7.
27
1 Die Abfindung wird mit schriftl icher Verfügung festgesetzt. Sie darf nicht mehr Monatslöhne betragen als Monate bis zur Errei
- chung der Altersgrenze gemäss §
24 c Abs. 1 des Personalgesetzes
2
ver
- bleiben.
3 Personalverordnung (PVO)
177.11
2 Für das Personal der Verwaltung wird die Abfindung vom Regie rungsrat festgelegt. Er kann diese Befugnis für Angestellte bis Lohn klasse 23 seinen Direktionen übertragen.
3 Für das Personal der Rechtspf lege wird die Abfindung vom zu ständigen obersten kant onalen Gericht oder bis Lohnklasse 23 von der durch dieses ermächtigten Instanz festgesetzt. III. Rechte und Pflichten der Angestellten A. Lohn
Einreihungsplan
§ 8.
1 Der Regierungsrat und die obe rsten kantonalen Gerichte legen in der Vollzugsverordnung
3 den Einreihungsplan fest. Dieser enthält die Richtpositionen, die na ch 29 Lohnklassen geordnet sind.
2 Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der «Verein fachten Funktionsanalyse» einger eiht. Massgebend sind die voraus gesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, die Verant wortung, die psychischen und kör perlichen Anforderungen und Belast ungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die besondern äuss ern Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhabe r der Stelle ausgesetzt ist.
Umschreibung
der Richt
-
positionen
§ 9.
Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraus setzungen für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen wer den nach Funktionsbereichen gegliedert.
Einreihung
der Stellen
§ 10.
1 Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen ents prechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungs klasse.
2 Der Regierungsrat und die obers ten kantonalen Gerichte reihen die Stellen ab Lohnklasse
24 ein sowie neugescha ffene Stellen, für die der Einreihungsplan keine Richtposit ion vorsieht. Sie bestimmen die Zuständigkeit zur Einrei hung bis Lohnklasse 23.
3 In Fällen, in denen sich eine St elle aufgrund der Richtpositions umschreibungen und weiterer Unte rlagen nicht zuordnen lässt, wird diese von der Direkt ion zusammen mit dem Personalamt oder vom zuständigen obersten kantonalen Geri cht, auf dessen Wunsch mit Unter stützung des Personalamtes , im Verfahren gemäss §
8 Abs. 2 bewertet.
4
177.11 Personalverordnung (PVO) Lohn als Vergütung für die gesamte Tätigkeit
§ 11.
1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte amtliche Tätig
- keit. Für Protokollführung, Augensch eine, Inspektionen und ähnliche dienstliche Verrichtungen werden keine besondern Vergütungen geleis
- tet.
2 Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
3 .
3 Die Angestellten haben für die zu ihren Pflichten gehörenden Verrichtungen keinen Anspruch au f Gebührenanteile, Taggelder, Pro
- visionen und sonstige Entschädigung en. Solche Leistungen fallen an den Kanton.
22 Auszahlung des Jahreslohnes
§ 12.
1 Der Jahreslohn wird in 13 glei chen Teilen ausbezahlt, zwölf davon monatlich.
2 Die Vollzugsverordnung
3 regelt die Einzelheit en und legt fest, auf welchen Zulagen der 13. M onatslohn entrichtet wird. Lohnklassen und Lohnstufen
§ 13.
16
1 Für jede Lohnklasse best eht ein Minimum und ein Maxi
- mum. Das Maximum beträg t rund 146% des Minimums.
2 Jede Lohnklasse besteht aus 29 L ohnstufen. In der Lohnklasse 28 bestehen 27, in der Lohnklasse
29 bestehen 25 Lohnstufen.
3 Dem Minimum der Lohnklassen si nd zwei Anlaufstufen voran
- gestellt, die rund 7 bzw. 3,5% unter halb des Minimums der betreffen
- den Lohnklasse liegen.
4 Das Minimum sowie das Maximum jeder Klasse sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt; im Übrigen bestimmt der Regierungsrat die Beträge der einzelnen Lohns tufen in der Vollzugsverordnung
3
. Leistungs klassen
§ 14.
1 Für Stellen bis zur Einreihung sklasse 27 gelten jeweils die beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplans als erste und zweite Leistungsklasse.
2 Für die Einreihungsklasse 28 besteht eine Leistungsklasse, für die Einreihungsklasse 29 keine. Anfangslohn, Anlaufstufen
§ 15.
1 Der Anfangslohn wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungskla sse festgesetzt.
16
2 Bei der Festsetzung werden name ntlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle berücksichtigt. Erfahr ungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden an gemessen berücksichtigt.
5 Personalverordnung (PVO)
177.11
3 Der Lohn wird in einer Anlaufstuf e festgesetzt, wenn die oder der Angestellte a. die für die Einreihung der Stel le vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Er fahrung noch nicht erfüllt, b. eine besonders intensiv e Einarbeitung benötigt, c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Ve rantwortung über nimmt.
4 Wird der Lohn in den Anlaufstufen festgesetzt, ist er innert dreier Jahre in die Lohnstufen zu führen . Der Aufstieg innerhalb der Anlauf stufen und aus diesen heraus ist auf Beginn eines M onats zulässig.
16
Lohn
-
entwicklung
§ 16.
16
1 Die durchschnittliche Lohnentwicklung orientiert sich grundsätzlich an jener von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirt schaftsraum Zürich. Die Situation des kantonalen Finanzhaushalts wird dabei angemessen berücksichtigt.
2 Der Lohn kann sich aufgrund eine r Individuellen Lohnerhöhung, eines Ausgleichs der Jahresteuerung oder einer Reallohnerhöhung entwickeln.
Individuelle
Lohn
-
erhöhungen
§ 17.
20
1 Angestellten mit der Qualifikation «Gut» kann pro Ka lenderjahr eine Indivi duelle Lohnerhöhung um bis zwei Lohnstufen bis zum Maximum der Einrei hungsklasse gewä hrt werden.
2 Angestellten, die mit mindestens «Sehr gut» qualifiziert werden, kann pro Kalenderjahr eine Indivi duelle Lohnerhöhung um bis fünf Lohnstufen bis zum Maximum der Ei nreihungsklasse gewährt werden.
b. Leistungs
-
klassen
§ 18.
16
1 Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der Einreihungs klasse, die mindestens mit «Sehr gu t» qualifiziert werden, kann eine Individuelle L ohnerhöhung in die erste Leis tungsklasse ge währt werden.
2 Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der ersten Leistungs klasse, die mit «Vorzüglich» qualifi ziert werden, kann eine Individuelle Lohnerhöhung in die zweite Le istungsklasse ge währt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Lo hnentwicklung bei der Überfüh rung in die neue Klasse.
4 Angestellten in der ersten Leis tungsklasse, die mit mindestens «Sehr gut» qualifiziert werden, und Angestellten in der zweiten Leis tungsklasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann pro Kalen derjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis fünf Lohnstufen gewährt werden.
20
a. Einreihungs-
klasse
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177.11 Personalverordnung (PVO) Rückstufung
§ 19.
27
1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellte aufgrund man
- gelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens zurückversetzen: a. in der Einreihungsklasse um bis zu zwei Lohnstufen, b. in den Leistungsklassen um bis zu vier Lohnstufen oder im entspre
- chenden Umfang in die jeweils tiefere Klasse.
2 Vorausgesetzt ist eine schriftl iche Mahnung. Diese wird verbun
- den mit einer Frist zur Verbesser ung von längstens drei Monaten.
3 Eine zweite Rückstufung kann früh estens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen. Förderung der Gleichstellung
§ 19
a.
15
1 Bei Individuellen Lohnerhöhungen ist darauf zu achten, dass bei gleicher Leistung das Verhäl tnis zwischen Frauen und Männern sowie zwischen Angestellten in de n unteren, mittleren und oberen Lohnklassen ausgewogen ist.
2 Das Personalamt berichtet dem Re gierungsrat jährlich, inwieweit diese Vorgaben eingehal ten werden. Bei Bedarf trifft dieser Massnah
- men. Mitarbeiter beurteilung
§ 20.
1 Individuelle Lohnerhöhungen se tzen eine Mitarbeiterbeur
- teilung mit den gemäss §§
17 und 18 verlangten Qualifikationen voraus.
27
2 Die Vollzugsverordnung
3 regelt das Nähere. Ergänzende Bestimmungen und Sonder regelungen
§ 21.
16
1 Individuelle Lohne rhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
2 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln übereinstimmend weiter e Einzelheiten über di e Individuellen Lohn
- erhöhungen, namentlich Bestandesquoten in de n Leistungsklassen, Wartefristen sowie be sondere Verhältnisse. Natural leistungen
§ 22.
Der Gegenwert von Naturalleis tungen in Form von Ver
- pflegung und Wohnung für die Ange stellten selbst und für Familien
- angehörige wird vom Lohn abgezoge n. Der Regierung srat setzt den Abzug unter Berücksichtigung der Verhältnisse fest. Mitarbeit von Familien angehörigen oder Drittpersonen
§ 23.
Sofern die Aufgaben von Ange stellten die Mitwirkung von Familienangehörigen oder Drittper sonen erfordern, wird mit diesen ein besonderes Arbeit sverhältnis begründet. Abtretung von Lohnansprüchen
§ 24.
Angestellte dürfen Lohnforder ungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung fa milienrechtlicher Verpflichtungen.
7 Personalverordnung (PVO)
177.11 B. Lohnzulagen, Anerkennung besond erer Leistungen , Dienstalters geschenk
Ausser
-
ordentliche
Stellvertretung
§ 25.
Die Anstellungsbehörde gewä hrt Angestellten, denen wäh rend mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchs tens der Lohndiffe renz, wenn ein Unterschied von mind estens zwei Lo hnklassen in der Einreihung besteht.
Besondere
Dienstleistun
-
gen, Funktions
-
zulage, Einmal
-
zulagen und
Anreize
§ 26.
1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellten für besondere Dienstleistungen, die sich nicht au s der Stellenbeschreibung ergeben, Lohnzulagen gewähren.
2 In besondern Fällen kann der Stellenplan eine ständige Funktions zulage für sich aus der Stellenbes chreibung ergebende Aufgaben vor sehen, wenn diese durch die besteh ende Einreihung ni cht hinreichend abgedeckt sind, eine Höhereinreih ung aber nicht gerechtfertigt ist. Solche Zulagen sind nach den Be stimmungen zum Einreihungsverfah ren zu begründen und zu bemessen.
3 Besondere Leistungen können dur ch Einmalzulagen oder andere Anreize, wie durch zusätzliche Fr ei-Tage oder Naturalien, belohnt werden. Einmalzulagen sind zu budget ieren. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
16
4 Einmalzulagen sind nur im Rahm en der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
16
Gewinnung
oder Erhaltung
vorzüglicher
Angestellter
§ 27.
Die Anstellungsbehörde ka nn zur Gewinnung oder Erhal tung vorzüglicher Angestellter in wi chtiger Stellung ausnahmsweise eine Erhöhung des Lohnes bis auf einen Viertel über den vorgesehenen Höchstlohn gewähren.
Dienstalters
-
geschenk
§ 28.
22
1 Für treue Tätigkeit im Dienst des Kantons wird den An gestellten nach Vollendung von 10, 15 , 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je
15 Arbeitstage bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt. Nach Vollendung von 25 Jahren be trägt der Urlaub 22, nach Vollen dung von 40 Jahren 30 Arbeitstage.
2 Auf Wunsch der oder des Angest ellten, oder wenn die betrieb lichen Verhältnisse den Urlaub nich t zulassen, wird das Dienstalters geschenk ausbezahlt.
3 Ein Anteil des nächstfälligen Di enstaltersgeschenks wird gewährt, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhä ltnisses mindestens 21 Jahre im Dienst des Kantons zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des nächs ten Dienstaltersgeschenks nicht me hr als vier Dienstjahre fehlen.
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177.11 Personalverordnung (PVO)
4 Der Anteil wird ni cht ausgerichtet: a. wenn das Arbeitsverhältnis dur ch den Kanton gekündigt und die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschul
- det ist, b. wenn das Arbeitsverhä ltnis aus wichtigen Gründen aufgelöst wird und die Beendigung durch die An gestellte oder den Angestellten verschuldet ist, c. bei einer Kündigung durch die An gestellte oder den Angestellten, bei Ablauf der Amtsdauer, bei En tlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten; handelt es sich um einen Altersrücktritt im Sinne von §
24 a des Personalgesetzes
2 , wird der Anteil ausgerich
- tet, d. im Todesfall. C. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt
1. Behörden mit Teil-Jahreslöhnen Grundsatz, Beschäftigungs grad, Geschäfts last
§ 29.
1 Die in diesem Abschnitt aufgeführten Mitglieder von neben
- amtlichen Behörden erhalten nach Massgabe ihres Beschäftigungs
- grads einen Teil-Jahreslohn gemäss Lohnstufen 19–23 der jeweiligen Lohnklasse.
16
2 Für Richterinnen und Richter im Nebenamt gelten die §§
14 bis 20.
3 Der Regierungsrat, das Obergericht und der Kantonsrat legen den Beschäftigungsgrad in der Rege l auf Beginn der Amtsdauer, bei Bedarf auch während derselben, auf der Grundlage der Geschäftslast der betreffenden Behörde fest.
17 Bezirks behörden
§ 30.
22 Die Mitglieder der Bezirksrät e und die nicht vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte werd en gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt. Baurekurs gericht
§ 31.
17
1 Die Mitglieder des Baurekursgerichts werden gemäss Lohnklasse 23, die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsi
- denten gemäss Lohnkl asse 24 entlöhnt.
2 Das Verwaltungsg ericht legt die Höhe der besonderen Entschädi
- gungen für Referententätigkeit, Te ilnahme an Augenscheinen, schrift
- liche Fachberichte und für weiter e besondere Leistungen sowie die jährlichen Zulagen für die Gerich tspräsidentin oder den Gerichtsprä
- sidenten und die Gerichtsvizepräs identin oder den Ge richtsvizepräsi
- denten fest.
9 Personalverordnung (PVO)
177.11
Verkehrsrat
§ 32.
1 Die Mitglieder des Verkehrsrates werden gemäss Lohn klasse 24 entlöhnt.
17 ,
18
2 Für jede Sitzung wird ihnen au sserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet, ausgenommen die Vertreterinnen ode r Vertreter des Kantons im Ver kehrsrat.
2. Taggelder und we itere Vergütungen
Grundsatz
§ 33.
Die Mitglieder nebenamtlicher Behörden nach §§
34, 38 und 39 erhalten Taggelder gemäss dem Minimum der jeweiligen Lohn klasse.
17 Diese gelten für eine ganztä gige Beanspruchung und schlies sen den Anteil für Ferien und Frei-T age sowie, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Aufwand für Vorbereitungen mit ein. Für Beanspru chungen von weniger al s einem Tag wird die Vergütung anteilmässig ausgerichtet.
Ersatzmitglieder
von Bezirks
-
behörden
§ 34.
1 Ersatzmitglieder der Bezirksräte erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23. Für die Vo rbereitung einer Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztags sitzung ein doppeltes Taggeld zu.
2 Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 24. Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts kann für Referate oder die Beteil igung an der Prozessleitung nach Massgabe der geleis teten Arbeit zusätzlich ga nze oder halbe Taggelder gewähren.
Ersatzmitglieder
des Baurekurs
-
gerichts
§ 35.
17 Ersatzmitglieder des Baurekur sgerichts erhalten eine Fall pauschale, die das Verwaltungsgericht festlegt. Für Referententätigkeit, Augenscheine und Fachberichte werden zusätzlich die besonderen Vergütungen nach §
31 ausgerichtet.
§ 36.
11
§ 37.
14
Handelsgericht
§ 38.
17
1 Handelsrichterinnen und Handels richter erhalten, die Vor bereitung eingeschlossen, ein T aggeld gemäss Lohnklasse 25.
2 Das Obergericht bestimmt für die Handelsrichterinnen und Han delsrichter die Vergütung für die Vorb ereitung einer in der Folge nicht stattfindenden Sitzung und für die Mitwirkung bei Zi rkularbeschlüs sen. Für ausserordentliche Be mühungen kann die oder der Vorsit zende eine angemessene Zulage bewilligen.
10
177.11 Personalverordnung (PVO) Arbeits- und Mietgerichte, Schlichtungs behörden
22
§ 39.
22
1 Beisitzende der Arbeits- und Mietgerichte sowie die Mit
- glieder der Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pacht
- sachen erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23.
17
2 Die Mitglieder der Paritätische n Schlichtungsbehörde für Strei
- tigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
5 erhalten ein Taggeld gemäss Lohnkl asse 23. Für die Vorsitzende oder den Vor
- sitzenden und für deren Stellvertret ung gelten die Ansätze für Ersatz
- mitglieder der Bezirksg erichte; für die Beanspruchung ausserhalb von Sitzungen werden nach Massgabe de r geleisteten Arbe it zusätzliche halbe oder ganze Taggelder ausgerichtet.
17 Ersatz der Fahrauslagen
§ 40.
17 Den in §§
34, 35, 38 und 39 dieser Verordnung genannten Behördenmitgliedern steht der Ersatz
21 der Fahrauslagen vom Wohn
- ort zum Arbeitsort gemäss den Rege lungen betreffend den Ersatz der dienstlichen Auslagen zu. Kommissionen, weitere Tag gelder und Vergütungen
§ 41.
1 Der Regierungsrat regelt die Taggelder und die weiteren Vergütungen für die Kommissionen seiner Direktionen. Der Vorberei
- tungsaufwand kann in besondern Fä llen separat vergütet werden.
2 Angestellte haben für die Mitw irkung in Kommissionen gemäss Abs. 1 keinen Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Mitwirkung zu ihrem Aufgabenkreis gehört oder währ end der Arbeitszeit erfolgt. Die von Dritten ausgerichteten fest en Vergütungen für die Abordnungen als Vertreterin oder Vertreter des Regierungsrates oder von Direk
- tionen fallen in die Staatskasse.
3 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln für ihren Zuständigkeitsbereich die Taggelder und Vergütungen wei
- terer nebenamtlich beschäftigter Behördenmitgliede r sowie die Ver
- gütung für andere nebenamt lich ausgeübte Funktionen. D. Teuerungszulagen , Reallohnerhöhung
16 , Familienzulagen
13
1. Teuerungszulagen Grundsatz und Vollzug
§ 42.
1 Der Regierungsrat setzt die Teuerungszulage jeweils ge
- mäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom August auf den 1. Januar des folgenden Jahr es fest. Er berücksichtigt dabei angemessen die Lohnentwicklung be i Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich sowi e den kantonalen Finanzhaushalt.
26
11 Personalverordnung (PVO)
177.11
2 Über die Teuerungsz ulage hinaus kann de r Regierungsrat eine Reallohnerhöhung gewähren, wenn dies aufgrund der Lohnentwick lung bei Arbeitgebern mit Bedeut ung für den Wirtschaftsraum Zürich oder aufgrund reduzierter Teuerung szulagen der Vorjahre als ange messen erscheint.
3 Die Teuerungszulage und die Re allohnerhöhung werden in den Grundlohn eingebaut.
4 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
2. Familienzulagen
13
Massgebendes
Recht
§ 43.
13 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Famili enzulagen vom 24. März 2006
8 und dem hierzu erlassenen kant onalen Einführungsrecht
4 .
§ 44.
14 E. Mitsprache
Anerkennung
und Mitsprache
der Personal
-
verbände
§ 45.
25
1 Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände als stän dige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen, sofern sie eigene Rechtspersönlichke it haben, repräsentativ sind und sich loyal verhalten.
2 Die Federführung für die Verhandl ungen nach Abs. 1 obliegt der Finanzdirektion.
3 Die ständigen Verhandl ungspartner werden vor dem Erlass oder der Änderung von Bestimmungen des Personalrechts zur Vernehmlas sung eingeladen.
4 Andere Personalverbände werden vor dem Erlass oder der Ände rung von Bestimmungen des Pers onalrechts, der Spezialverordnungen und der Vollzugsverordnungen von de r Fachdirektion zur Vernehmlas sung eingeladen, sofern sie a. eigene Rechtspers önlichkeit haben und b. wesentliche Teile de s Personals oder eine r Personalgruppe ver treten, die von der Änderung betroffen sind.
12
177.11 Personalverordnung (PVO) Personal ausschüsse
§ 46.
1 In Ämtern mit wenigstens 30 Angestellten wird ein Per
- sonalausschuss eingesetzt, sofern dies von mindesten s einem Drittel des Personals schriftlich verlangt wird. In Ämtern mit 200 oder mehr Mitarbeitenden können mehrere Personalausschüsse zur Behandlung von Fragen gebildet werden, die le diglich die einzelnen Unterabteilun
- gen betreffen.
2 Der Personalausschuss umfasst mindestens drei und höchstens
13 Mitglieder und gleich vi ele Ersatzmitglieder.
3 In Ämtern mit hohem Or ganisationsgrad in einem Berufsverband werden die Aufgaben der Persona lausschüsse vom entsprechenden Berufsverband wahrgenommen. b. Aufgaben und Befugnisse
§ 47.
1 Die Personalausschüsse wahren die Interessen des von ihnen vertretenen Personals in be trieblichen und organisatorischen Fragen, ausgenommen in Angelege nheiten persönlicher Natur, wie Anstellung, Einreihung , Individuelle Lohner höhung, Versetzung oder Entlassung. Sie fördern die Zusammen arbeit zwischen der Leitung des Amtes und dem Personal.
16
2 Die Personalausschüsse haben insb esondere folgende Befugnisse: a. Stellungnahme zu Fragen der Organisation, des Arbeitsablaufs und der Arbeitszeitregelung, sowe it das Amt zu deren Gestaltung zuständig ist, b. Stellungnahmen zu Rationalisierungsmassn ahmen sowie zu tech
- nischen und betriebl ichen Neuerungen, c. Stellungnahmen zur betriebl ichen Aus- und Weiterbildung, d. Stellungnahmen zur Verpflegung sowie zu Sozial- und Freizeit
- einrichtungen, e. Stellungnahmen zu Fragen, di e ihnen von der Amtsleitung unter
- breitet werden, f. Wahrnehmung der besondern Mitwirkungsrechte gemäss §
51, g. Mitwirkung bei der Organi sation von Pers onalanlässen, h. Unterbreitung von Vo rschlägen aller Art.
3 Das Recht auf Vernehmlassung zu allgemeinen personalpoli
- tischen Fragen und Änderungen des Personalrechts bl eibt gemäss §
45 grundsätzlich den Personalverbänd en vorbehalten. Den Personal
- ausschüssen steht das Recht auf Vernehmlassung zu Änderungen von personalrechtlichen Bestimmungen zu, die spezifisch die von ihnen vertretenen Bereiche oder Berufsgruppen betre ffen, jedoch nur soweit und innert derselben Fr ist, innert welcher au ch die Amtsleitung ein Vernehmlassungsrecht hat. a. Einsetzung, Allgemeines
13 Personalverordnung (PVO)
177.11
4 Die Personalausschüsse informieren das von ihnen vertretene Personal über wichtige Angelege nheiten und mindestens einmal jähr lich über ihre Tätigkeit.
c. Wahl
§ 48.
1 Die Amtsdauer der Pe rsonalausschüsse beträgt vier Jahre. Sie entspricht, je nach organisatorischer Eingli ederung des Amtes, der Amtsdauer des Regierungsrate s oder der Bezirksbehörden.
2 Wahlberechtigt sind alle Angestel lten des Amtes nach Ablauf der Probezeit. Wählbar sind alle Wahl berechtigten mit einem Beschäfti gungsgrad von mindestens 50%.
3 Die Durchführung der Wahl obli egt einem Wahlausschuss mit drei bis fünf Mitgliedern, von de nen eines von der Amtsleitung, die weitern vom Personalauss chuss bestimmt werden.
4 Die Wahl erfolgt schriftlich u nd geheim. Die Personalausschüsse konstituieren sich selbst.
d. Sitzungen
§ 49.
1 Der Personalausschus s wird von der oder dem Vorsitzen den nach Bedarf zu einer Sitzung ei nberufen. Eine Sitzung muss ferner stattfinden, wenn ein Dr ittel der Mitglieder oder die Amtsleitung es verlangt.
2 Der Personalausschuss ist beschlussf ähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wobei das einfache Mehr entscheide t. Bei Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden de r Stichentscheid zu.
3 Über die Sitzungen wird ein Besc hlussprotokoll geführt. Dieses wird der Amtsleitung zugestellt.
4 Die Amtsleitung ist berechtigt, ihre Anliegen vor dem Personal ausschuss zu vertreten. Der Pers onalausschuss kann eine Vertretung der Personalverbände mit beratende r Stimme zur Sitzung beiziehen.
e. Ergänzende
Bestimmungen
§ 50.
Die Direktionen erlassen für die Personalausschüsse in ihrem Bereich soweit erforderlich ergä nzende Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Grösse und Zusa mmensetzung sowie des Wahlverfah rens.
Besondere
Informations-
und Mit
-
wirkungsrechte
§ 51.
25 Die besonderen Informationsund Mitwirkungsrechte des Personals und der Personala usschüsse in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, bei der Auslagerung oder beim Über gang von Ämtern, bei der Schliess ung von Ämtern oder Teilen davon sowie beim Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und bei der Auflösung eines Anschlus svertrages richten sich nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 19
93 über die Information und Mit sprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben
7 .
14
177.11 Personalverordnung (PVO) Austausch mit dem Personal
§ 51
a.
24
1 Die ständigen Verhandlungsp artner erhalten für den Austausch mit dem Personal Zutri tt zu kantonalen Verwaltungs- und Betriebsgebäuden sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Das Personalamt weist das Personal auf die ständigen Verhand
- lungspartner und deren Angebot hin.
3 Die Personalverbände und die Pers onalausschüsse können in den Verwaltungs- und Betriebsgebäuden an geeigneter Stelle Informations
- material bereitstellen. Verbot der Benachteiligung
§ 52.
1 Die für die Ausübung des Rech ts auf Mitsprache und Mit
- wirkung erforderliche Zeit gilt fü r Mitglieder von anerkannten Perso
- nalverbänden sowie für Mitglieder vo n Personalausschüssen als Arbeits
- zeit.
2 Die Mitglieder von Personalverbänden und Personalausschüssen dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf Mitspra
- che und Mitwirkung weder direkt no ch indirekt benachteiligt werden. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung früheren Rechts
§ 53.
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat
9 am 1. Juli 1999 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Dienst
- verhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom
15. Mai 1991 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2004 ( OS 59, 351
) Anwartschaften auf anteilmässi ge Auszahlung des Dienstalters
- geschenkes gemäss dem bisherigen §
47 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungs
- änderung bereits entsta nden, bleiben bestehen.
15 Personalverordnung (PVO)
177.11 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 16. März 2022 ( OS 77, 395 ) I. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Ände rung aufgelöst werden, beurteilt si ch die Abfindung nach dem bisheri gen Recht. II. Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung ein geleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. III. Im Jahr des Inkrafttretens de r Änderung wird für die Bemes sung der Teuerungszulage auf die Veränderung des Stands des Landes indexes der Konsumentenpreise zwischen September des Vorjahres und August des aktuellen Jahres abgestellt.
1 OS 55, 196 .
2 LS 177.10 .
3 LS 177.111 .
4 LS 836.1 , LS 836.11 .
5 SR 151.1 .
6 SR 412.10 .
7 SR 822.14 .
8 SR 836.2 .
9 Genehmigt am 22. März 1999.
10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 ( OS 59, 351 ). In Kraft seit 1. Januar
2005.
11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 ( OS 59, 351 ). In Kraft seit 1. Januar
2005.
12 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 ( OS 63, 665 ; ABl 2008, 2285 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
13 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 ( OS 64, 270 ; ABl 2009, 339 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
14 Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 ( OS 64, 270 ; ABl 2009, 339 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
15 Eingefügt durch RRB vom 17. Juni 2009 ( OS 65, 98 ; ABl 2009, 1076 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
16 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 ( OS 65, 98 ; ABl 2009, 1076 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
16
177.11 Personalverordnung (PVO)
17 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 66, 322 ; ABl 2010, 2407
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
18 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 ( OS 64, 270 ; ABl 2009, 339
).
In Kraft seit 1. Juli 2011.
19 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 ( OS 66, 978 ; ABl 2011, 3236
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2013 ( OS 68, 415 ; ABl 2013-06-28
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
21 Redaktionell berichtigt.
22 Fassung gemäss RRB vom 18. Mai 2016 ( OS 72, 329 ; ABl 2016-06-03 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
23 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 2 ; ABl 2021-11-05
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
24 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2020 ( OS 77, 139 ; ABl 2021-12-04
). In Kraft seit 1. Juli 2022.
25 Fassung gemäss RRB vom 25. November 2020 ( OS 77, 139 ; ABl 2021-12-04
). In Kraft seit 1. Juli 2022.
26 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 395 ; ABl 2022-03-25 ).
In Kraft seit 1. September 2022.
27 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 395 ; ABl 2022-03-25 ).
In Kraft seit 1. Oktober 2022.
28 Fassung gemäss RRB vom 27. September 2023 ( OS 79, 2 ; ABl 2023-10-02
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
17 Personalverordnung (PVO)
177.11 Anhang
28 Mindest- und Höchstbeträge der Lohnklassen Lohnklasse Minimum (LS 1) Maximum (LS 29)
1
49
404
71
334
2
50
050
72
282
3
50
867
73
480
4
51
881
74
956
5
53
104
76
743
6
54
562
78
872
7
56
271
81
371
8
58
262
84
269
9
60
544
87
605
10
63
144
91
403
11
66
094
95
708
12
69
409
100
553
13
73
118
105
108
14
77
244
111
134
15
81
817
117
806
16
86
859
124
313
17
92
396
132
397
18
98
458
141
250
19
104
219
150
909
20
111
419
161
420
21
119
223
172
818
22
126
816
185
152
23
135
934
198
465
24
145
755
212
800
25
156
306
228
205
26
167
622
244
722
27
179
728
262
404
28
192
670
275
515*
29
206
467
289
055** * In Lohnklasse 28 entspricht das Maximum der LS 27. ** In Lohnklasse 29 entspricht das Maximum der LS 25.
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