Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens (641.110)
CH - SH

Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens

die Organisation des Steuerwesens erson. Kantonale Steuer - verwaltung Aufgaben der Gemeinde
§ 3
1 Die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung wird durch den Ge- meinderat gewählt.
2 Wählbar ist jede Person, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als fachlich geeignet erscheint und zu deren Wahl das zuständige Departement seine Zustimmung ge- geben hat.
3 Das zuständige Departement kann die Abberufung beantragen, wenn sich die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung als unfähig erweist oder sie trotz Mahnung ihre Pflichten vernachlässigt.
§ 4
1 Die Gemeindesteuerverwaltung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung.
2 Sie ist verpflichtet, die von der kantonalen Steuerverwaltung fest- gelegten Anwenderprogramme zu verwenden.
2)
§ 5
1 Steuerkatasterführerinnen und -führer, die beim Inkrafttreten die- ses Dekretes im Amt sind, gelten als in ihrem Amt bestätigt und mit der Leitung der Gemeindesteuerverwaltung im Sinne von § 3 be- traut.
2 Die Übernahme der Anwenderprogramme hat b is spätestens 1. Ja- nuar 2002 zu erfolgen.

§ 6 Das Dekret betreffend den Bezug der Steuern der juristischen Per-

sonen vom 19. Dezember 1994 wird aufgehoben.
§ 7
1 Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2000, S. 1731.
2) Fassung gemäss D vom 25. September 2023, in Kraft getreten am 1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 1681, Amtsblatt vom
12. Januar 2024, S. 12) . Leitung der Gemeinde - steuer - verwaltung Elektronische Datenver ar- beitung Übergangs - bestimmung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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