Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen
                            rgärten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  -  und  Umbauten  von  Schulhäusern,  Turnhallen,  Kin-  en,   Schülerhorten,   Kinderkrippen,   Schulzahnkliniken  verlegungsunterkünfte samt ihren festen inneren Ein-  und Spielplätzen und  -, Sanitär  -,   und Elektro-  Installatio-  -  und  Demonstrationszimmern,  Badeanlagen  pen     und     Schulverlegungsunterkünfte     sowie     für  - und ähnliche Anlagen, die von Dritten errich-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  Neubauten,  grösseren  Aus  -   und  Umbauten  haben  die  Ge-  meinden  vor  der  Einreichung  des  Subventionsgesuches  das  Pro-  jekt  mit  dem  Raumpr  ogramm  dem  Erziehungsrat  zur  Vorprüfung  zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach seiner grundsätzlichen Zustimmung ist das Subventi  such   vom   Gemeinderat   dem   Erziehungsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  reichen.  Dem  G  esuch  sind  die  von  der  Gemeinde  genehmigten  Pläne,  der  Kostenvoran  schlag  mit  dem  Baubeschrieb  und  ein  Fi-  nanzierungsplan  beizulegen.  Alle  Unterlagen  sind  vor  Baubeginn  einz  ureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden  Projektänderungen,  die  vom  Erziehungsrat  angeordnet  wurden,  bei  der  Bauausführung  nicht  berücksichtigt,  so  kann  der  Regierungsrat  nach  Anhören  des  Erziehungsrates  die  Subvention  angemessen kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 5)
                            1    Die Höhe der Subvention beträgt 20 Prozent der subventionsbe-  rechtigten Bauaufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  der  anrechenbaren  Aufwendungen  und  des  Verfahrens  für  die  Gewährung  der  Sub-  ventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Der Regierungsrat kann für Bauvorhaben eine weiter e Subvention
                            von je 10 Prozent bewilligen:  a)    bei  Zusammenlegungen  von  Schulen  verschiedener  Gemei  den;  b)    bei Bauvorhaben finanzschwacher Gemeinden;  c)    beim Vorliegen anderer ausserordentlicher Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Subventionen  für  Schulbauten,  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Ge-  setzes  gestützt  auf  das  definitive  Projekt  bereits  zugesichert  wur-  den, werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    in  Kraft  latt 1972, S. 348 und 355).  (Amtsblatt 2023, S. 1683, Amtsblatt vom 12. Januar