Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (935.500)
CH - SH

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

1) , Art. 28,
2) und Art. 71 Abs.
3) , des Bundesgesetzes über Geld- - und Kleinspiele im Kanton Schaffhausen, die Ge- piellokale und Spielbanken. Gegenstand Begriffe Zulässigkeit von Grossspielen
C. Kleinspiele

Art. 4 Im Kanton Schaffhausen sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen

Kleinspiele (Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokertur- niere) zulässig.
Art. 5
1 Die Bewilligungsvoraussetzungen von Kleinspielen richten sich nach Bundesrecht.
2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zum Bewilligungsverfah- ren von Kleinspielen.

Art. 6 Die Bewilligung zur Durchführung eines Kleinspiels kann mit Bedin-

gungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 7 Das Mindestalter, welches zur Teilnahme an Kleinspielen berechtigt,

liegt bei 18 Jahren.

Art. 8 Der Regierungsrat bestimmt die kantonale Aufsichts - und Vollzugs-

behörde für Kleins piele im Sinne des Geldspielgesetzes, welche zu- ständig ist für die Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen und die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmun- gen in Bezug auf Kleinspiele.
Art. 9
1 Die Zulässigkeit der von Art. 41 Abs. 2 BGS erfassten Lotterien (Unterhaltungslotterien) richtet sich nach Bundesrecht.
2 Wer eine Unterhaltungslotterie durchführen will, deren Summe aller Einsätze Fr. 10'000. – übersteigt, ist verpflichtet, dies der kantonalen Aufsichts - und Vollzugsbehörde für Kleinspiele mindestens 14 Tage vor der geplanten Durchführung der Unterhaltungslotterie zu mel- den.
3 Auf Unterhaltungslotterien kommt Art. 7 nicht zur Anwendung. Zulässigkeit von Kleinspielen Bewilligungs - voraussetzun- gen und -ver- fahren Bedingungen und Auflagen Jugendschutz Aufsichts - und Vollzugsbe- hörde für Klein- spiele Unterhaltungs- lotterien
ig zum allgemeinen Gebrauch aufgestellt - und sanitätspolizeilicher Hinsicht den Zulässigkeit Begriff Bewilligungs- pflicht Zulässigkeit und Aufsicht
Art. 14
1 Das Gesuch für eine Bewilligung zum Betrieb eines Spiellokals ist bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
2 Ist der verantwortliche Betriebsleiter des Spiellokals nicht zugleich Verfügungsberechtigter über den Standort, muss das Gesuch eine Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten enthalten.
3 Dem Gesuch sind Bestätigungen beizulegen, aus denen hervor- geht, dass die Geschicklichkeitsspielautomaten bewilligt worden sind.
Art. 15
1 Die Erteilung einer Spiellokalbewilligung setzt die Eignung des ver- antwortlichen Betriebsleiters voraus. Dieser muss namentlich hand- lungsfähig sein, über einen guten Leumund verfügen und Gewähr für eine korrekte Beaufsichtigung und eine einwandfreie Betriebsfüh- rung bieten.
2 Die Spiellokalbewilligung ist nicht übertragbar. Sie wird auf die Dauer eines Kalenderjahres erteilt und erneuert sich stillschweigend mit der Entrichtung der Abgaben.
3 Die Spiellokalbewilligung gilt ausschliesslich für die bewilligten Räume und schliesst die Bewilligung für die einzelnen Automaten nicht ein.
Art. 16
1 Die Kontrolle der Spiellokal e obliegt der Bewilligungsbehörde. Den Kontrollorganen ist jederzeit freier Zutritt zu gewähren.
2 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die Vo- raussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder die Auflagen nicht befolgt werden sowie bei wiederholter Pflichtverlet- zung des Bewilligungsinhabers.
3 Nicht bewilligte Spiellokale werden geschlossen.
Art. 17
1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu den Spiellokalen un- tersagt. Diese Bestimmung ist gut sichtbar beim Eingang des Spiel- lokals anzuschlagen.
2 Werden in einem Spiellokal Geschicklichkeitsspielautomaten be- trieben, für welche ein höheres Alter zur Teilnahme berechtigt, so sind die Betriebsleiter dieser Spiellokale verpflichtet, sicherzustellen, dass diese Al tersgrenze eingehalten wird. Gesuch Spiellokalbewil- ligung Kontrolle, Bewil- ligungsentzug, Schliessung Jugendschutz
- und Zutrittskontrollen, zu vollziehen. Verstösse ge- h Art. 20 bestraft. nzessionierten Spielbank mit Konzession B
7) Fr. 1'000. –, Fr. 2'000. –, Fr. 5'000. –. se beträgt je nach Art und Grösse: Fr. 1'500. – bis –. berechnet. Ange- tandorte der von ihm betriebenen Kantonale Spielbanken - abgabe Abgaben für Geschicklich - keitsspielauto- maten sowie für Spiellokale
F. Strafbestimmung
Art. 20
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes, den Ausführungsbestim- mungen oder den dar auf abgestützten Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2 Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des EG StGB 4) . Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Geldspielgeset- zes (Art. 130 f. BGS). G. Schlussbestimmungen

Art. 21 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim-

mungen.

Art. 22 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben:

- das Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kur- saalabgabe vom 21. Januar 2002 (Spielbetriebsgesetz; SpBG; SHR 935.500).
Art. 23
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 5) .
3 Da s Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
6) und in die kanto- nale Gesetzessammlung aufzunehmen. Strafbestim - mung Ausführungsbe- stimmungen Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
(Amtsblatt 2021, S. 1213). S. 455.
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