Polizeigesetz
10) Aufg a- a- ehörden wahrzunehmenden Aufgaben und regelt die eignete Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und o- eiter
10) Zweck Grundsatz
Art. 3
1 Die Polizei leistet im Rahmen ihrer Dienstausübung Hilfe.
2 Angehörige der Polizei
4) haben auch ausser Dienst einzugreifen, soweit es ihnen zumutbar und zum Schutze bedeutender Recht güter wie Leib, Leben und Freiheit geboten ist.
3 Die Polizei schützt private Rechte, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erla gen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Art. 4 Die Kriminalpolizei verfolgt strafbare Handlungen nach den Vor-
schriften der Strafprozessordnung. Sie wirkt bei der Verhütung von Straftaten mit.
Art. 5 Die Sicherheitspolizei sorgt für die unmittelbare Durchsetzung der
Vo rschriften über die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Art. 6 Die Verkehrspolizei sorgt für die Sicherheit und Ordnung im Ver-
kehr auf öffentlichen Strassen und Gewässern.
Art. 7
15) Im Katastrophenfall und bei anderen ausserordentlichen Ereignis- sen kommen überdies die Bestimmungen des kantonalen Bevölke- rungsschutzgesetzes zur Anwendung. III. Aufgabenverteilung
Art. 8
1 Die folgenden Aufgaben fallen in den Kompetenzbereich des Kan- tons und werden auf dem ganzen Kantonsgebiet durch die Schaf hauser Polizei wahrgenommen: a) die kriminalpolizeilichen Au f gaben; b) die sicherheitspolizeilichen Aufgaben unter Vorbehalt der Komp etenzen der Gemeindebehörden; c) die verkehrspolizeilichen Aufgaben einschliesslich die Wasse polizei unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gemeindebehör- den; Hilfeleistung Kriminalpolizei - liche Aufgaben Sicherheits - polizeiliche Aufgaben Verkehrspolizei - liche Aufgaben Einsatz bei ausserordentli - chen Ereig- nissen Aufgaben - bereich des Kantons
f- tlegen. ungsrat definiert auf Antrag der Polizeikommission den erkehrspolizei steht der Gemeinde ein Mi t- z- n- ble Polizeieinsätze entscheidet die zuständige G e- olizeieinsätze gelten: e gelung des rollenden Verkehrs) f- nden fallen die übrigen von Bewilligungen; i- g zugewiesene Aufgaben. Mitwirkung der Gemeinden Aufgaben - bereich der Gemeinden
3 Mittels Vertrag mit dem Regierungsrat kann die Gemeinde gegen En tschädigung Aufgaben an die Schaffhauser Polizei oder andere kantonale Organe übertragen.
4 Soweit möglich können die Gemeinden ihre Angestellten zusam- men mit der Sc haffhauser Polizei in denselben Örtlichkeiten unter- bringen. IV. Polizeiliche Zusammenarbeit
Art. 11
1 Die Schaffhauser Polizei und die Gemeindebehörden arbeiten z sammen und unterstützen einander bei der Ausübung i hrer polizei- lichen Aufgaben. Sie orientieren sich gegenseitig über alle Bege- benheiten, welche die Au sübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die zu treffenden Massna hmen.
2 Die Schaffhauser Polizei unterstützt die Gemeindebehörden bei der Verfolgung der von ihnen zu ahndenden Straftatbestände s wie bei der pol izeilichen Ausbildung. Ebenfalls übernimmt sie die Beratung bei den in die Zuständigkeit der Gemeinden fallenden Signalisations - und Verkehrs anordnungen. Strafbare Handlungen im Bereic h des ruhenden Verkehrs können auch von der Schaf hauser Polizei geahn det werden.
Art. 12
1 Der Regierungsrat kann andere Kantone um Einsatz von Polizei- kräften im Kanton Schaffhausen ersuchen oder auf Gesuc h hin den Einsatz von Organen der Schaffhauser Polizei ausserhalb des Kan- tons anordnen. In Fällen von zeitlicher Dringlichkeit kann das für das Polizeiwesen zuständige Departement diese Aufgaben wahr- nehmen.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen der bestehenden Gesetze und Staatsverträge mit anderen Kantonen, dem Bund oder dem benachbarten Ausland Vereinbarungen abschliessen über die pol zeiliche Zusammenarbeit oder den Betrieb gemeinsamer Einric tungen. Zusammen - arbeit zwischen Kanton und Gemeinden Zusammen - arbeit mit anderen Kantonen und dem Bund
5) festgelegt. eben. Der Regi e- üstung der Schaffhauser Polizei sowie über die P flichten i- n- ivilangestellte Ausnahmen von den Erfordernissen ehen. e- i- cht i- äsidentin; Bestand Polizeistationen, weitere Organisation Aufnahme - bedingungen Wahl und Zusammen- setzung
− dem zuständigen Mitglied des Stadtrates Schaffhausen als V zepräs ident bzw. als Vizepräsidentin im jährlichen Wechsel mit einem Ve rtreter bzw. einer Vertreterin der anderen Gemeinden; − zwei vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern des Kantonsr tes
5) ; − zwei vom Stadtrat Schaffhausen gewählten Mitgliedern des Grossen Stadtrates; − dem zuständigen Mitglied des Gemeinderates Neuhausen am Rhei nfall; − zwei auf Vorschlag der Gemeinden vom Regierungsrat gewähl- ten Mitgliedern; − dem Kommandanten oder der Kommandantin mit beratender Stimme; − zwei auf Vorschlag der Personalorganisationen vom Regi rungsrat gewählten Verbandsmitgliedern mit beratend me.
3 Die Polizeikommission kann bei Bedarf weitere Personen mit b ratender Stimme beiziehen.
Art. 17
1 Der Polizeikommission obliegt die Vorberatung und Antragstel- lung zuhanden des Regierungsrates hinsichtlich Budget, Lei tungsauftrag, Ernennung der Kommandantin oder des Komma danten 4) , Personalbestand und Gebührenregelung bei Grossver- anstaltu ngen.
2 Ihr können weitere Geschäfte zur Vorberatung und Antragstellung übertragen werden, welche die Zusammenarbeit mit den Gemei den betreffen. VII. Gru ndsätze polizeilichen Handelns und Zwangsanwendung
Art. 18
1 Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der Gesetze und achtet die verfassungsmässigen Rechte.
2 Soweit besondere B estimmungen über das Tätigwerden der Pol zei und die zu ergreifenden Massnahmen fehlen, ist die Polizei be- fugt, unau fschiebbare Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um im Einzelfall eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen S cherheit und Ordnung abzuwehren.
3 Stehen zur Erreichung eines polizeilichen Zweckes mehrere ge- eignete Massnahmen zur Verfügung, muss diejenige getroffen werden, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussich Aufgaben Gesetzmässig - keit, General - klausel, Ver - hältnismässig - keit
lastet. Eine Massnahme darf nicht zu einem ngestrebten Erfolg in einem erkennbaren t- lchen Störung oder Gefährdung führt . sübt. h- e- rheit und Ordnung abzuwehren ist, e- ger Pflichten n nen. s- ngehörigen der Pol izei , darf die Polizei ei- Adressat des polizeilichen Handelns
1. Störer
2. Andere Personen Ausweispflicht Personen - und Sachkontrolle
2 Die angehaltene Person kann auf den Polizeiposten geführt wer- den, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht möglich ist oder wenn der Verdacht besteht, dass di e Angaben un- richtig sind.
3 Die Polizei kann angehaltene Personen verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen oder Behältnisse zu öffnen.
Art. 21b 11)
1 Kann die Identität einer Person nicht festgestellt werden, ist die Polizei befugt, erkennungsdienstliche Massnahmen vorzunehmen, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind und mit anderen vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen können.
2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen sind erke nung sdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
Art. 22 Die Polizei informiert die Bevölkerung, w enn öffentliche Interessen
eine Aufklärung gebieten. Diese Interessen sind gegenüber denj nigen von beteiligten Privaten oder des Gemeinwesens abzuw gen.
Art. 23 10)
1 Die Polizei bearbeitet die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforde lichen Daten. Die Führung einer Registratur bedarf der Bewilligung des zustän digen Departementes.
2 Die Polizei ist unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflic ten be rechtigt, bei Amts stellen und Dritten Daten zu erheben.
3 Die Polizei ist befugt, D aten bekannt zu geben an: a) andere Polizeibehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga- ben erforderlich ist; b) Dritte, soweit dies zu ihrem Schutz nötig ist.
4 Im Übrigen richten sich die Bearbeitung von Personendaten s das Einsichtsrecht nach den Bestim mungen des kantonalen D tenschutzgesetzes, soweit internationale Abkommen, das Bunde recht oder die Spezia lgesetzgebung nichts Anderes vorsehen.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere und erlässt insbesondere Vorschri ften über die Löschung von Daten. Erkennungs - dienstliche Massnahmen Information der Bevölkerung Bearbeitung von Daten
n- i- trafverfo lgungsbehörden des Bundes und denjenigen
1)
. a- oder Verfolgung tet werden, kommen die direkt anwendbaren -Rahmenbeschlusses über den Schutz per- und just i- n- über die -Assoziierungsabkommens n und im Rahmen der eeignete Hilfsmittel einsetzen. e- n- e- sonderen Regelungen bestehen.
11) ieten. Mit der Wegwei- Informations - und Datenaus - tausch mit Schengen- Staaten Anwendung von Zwang: Grundsatz Polizeiliches - recht und Rüc kkehrverbot bei häuslicher Gewalt
platzes oder ein Verbot der Kontaktaufnahme durch Fernmeldemit- tel ve rbunden werden.
2 Die Polizei hebt das Rückkehrverbot und die damit zusamme hängenden Anordnungen auf, sobald anzunehmen ist, dass von der weggewiesenen Person keine Gefährdung der Mitbewohner mehr ausgeht und wenn die gefährdete Person diese freiwillig wie- der in die Wohnung aufnimmt oder sie die Aufhebung ausdrücklich und aus freiem Willen verlangt.
3 Die Wegw eisung und das Rückkehrverbot und dessen Aufhebung werden durch die Offiziere und die vom Regierungsrat ermächti ten Unterof fiziere angeordnet.
4 Der Entscheid wird den Betroffenen durch die Angehörigen der Polizei nach der Tatbestandsaufnahme vorerst mündlich und unter Hinweis auf Art. 292 StGB eröffnet.
5 Die schriftliche Wegweisungsverfügung ist summarisch zu be- gründen, hat neben der Androhung von Art. 292 StGB eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und ist der weggewiesenen Person so bald als möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach der mündlich eröffneten Wegwei sung, zuzustellen.
6 Wird beim Zivilrichter vor Ablauf der Wegweisungsdauer ein G kann die pol izeiliche Verfügung auf Antrag der Beteiligten bis zum Entscheid des Z ivilrichters, maximal jedoch um 14 Tage, verlängert werden.
Art. 24b
12)
Art. 24c
6)
1 Die Polizei kann der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung abnehmen.
2 Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen G genstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladre sse in der Schweiz. Unterlässt sie dies, so erfolgt die Hinterlegung der Verfügung bei der Schaffhauser Polizei, bis eine Bekanntgabe der Zustellad resse erfolgt. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen.
3 Die Beteiligten sind von der Polizei auf geeignete Beratungsstel- len, Hilfsangebote und auf mögliche polizeiliche Begleitung hinz we isen. Vollzug der Wegweisung
Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet wer- itbewohner gemäss nahme orientiert und über ihre Rechte auf- eine für die elterliche Sorge oder Obhut z u- zei ist befugt, für die Dauer von maximal 24 Stunden Per- i- i- erden in der Regel der betroffenen Person auferlegt. und Tonauf- erhinderung Polizeilicher Gewahrsam Wegweisung und Fernhaltung Polizeiliche Observation 18)
Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
3 Dauert eine polizeiliche Observation länger als einen Monat, be- darf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch di e Staatsanwalt- schaft.
4 Für die Mitteilung der Massnahme gilt Artikel 283 StPO sinnge- mäss.
5 Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 2 sind sofort auszuwerten und spätestens nach 30 Tagen zu löschen. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Daten zu Beweiszwecken i n einem Strafverfah- ren.
Art. 24g
18)
1 Zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Schaff- hauser Polizei mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts ausserhalb eines Strafverfahrens verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler einsetzen, die unter einer auf Dauer angelegten fal- schen Identität (Legende) durch aktives und zielgerichtetes Verhal- ten versuchen, zu anderen Personen Kontakte zu knüpfen und zu ihnen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Dabei können Bild- und Tonaufnahmegeräte eingesetzt werden.
2 Eine verdeckte Vorermittlung kann angeordnet werden, wenn a) hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es zu Straftaten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO kommen könnte; b) die Schwere dieser Straftaten ei ne verdeckte Vorermittlung rechtfertigt und c) andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Vorer- mittlung sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre.
3 Als verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler können Angehö- rige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, eingesetzt werden.
4 Für die Durchführung der verdeckten Vorermittlung sind im Übri- gen Artikel 151 und 287 –297 StPO sinngemäss anwendbar, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft ei ne Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier der Schaffhauser Polizei tritt.
5 Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Vorermittlung gewon- nenen Erkenntnisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie innert
100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.
6 Für die Mitteilung der Massnahme gilt Artikel 298 StPO sinnge- mäss. Verdeckte Vorermittlung
18)
liessen oder den Willen zum Ab- tion wird erbrechen ndung gelten im Übrigen en.
279 sowie Artikel 281 StPO gelten sinn- der ebrauch, wenn Verdeckte Fahndung Technische Überwachung Waffenge - brauch
a) sie oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden; b) die dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verfo gung oder Verhinderung schwerer Verbre chen oder Vergehen nicht anders als durch Schusswaffengebrauch auszuführen sind.
3 Dem Schusswaffengebrauch muss eine deutliche Warnung v rangehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
4 Die Polizei hat einer durch Waffengebrauch verletzten Pers fe und Beistand zu leisten. VIII. Gefahrenabwehr durch Private
Art. 26
1 Werden durch private Grossveranstaltungen ausserordentliche Einsätze der Polizei notwendig, können den Veranstalter n die dafür anfallenden Kosten auferlegt werden. Auf die Interessen der Standortgemeinde ist Rücksicht zu nehmen.
2 Die Veranstalter können zudem zu einem angemessenen Or nungs - und Sicherheitsdienst verpflichtet werden.
3 Das Nähere regelt der Regierungsr at auf dem Verordnungsweg.
Art. 27
10, 13 )
1 Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheit angestellte), und natürliche und juristische Personen, die Sicher- heitsdienstlei stungen anbieten und erbringen (Sicherheitsunter nehmen), bedürfen einer Bewilligung der Schaffhauser Polizei.
2 Als Sic herheitsdienstleistungen gelten namentlich Kontroll Aufsichtsdienste einschliesslich des Türsteherdienstes, Bew chungs - und Überwachungsdienste, Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung, Sicherheitstransporte von Per- sonen, Gütern und Wertsachen, Detektivdienste und der Betrieb von Alarm -, Einsatz - und Sicherheitszent ralen.
3 Nicht als Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll -, Aufsichts und Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucher- betreuungsdienste.
4 Sicherheitsangestellte und Sicherheitsunternehmen sind verpflic tet, a) der Polizei Auskunft über getroffene und geplante Mas snahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden; Ordnungs - und Sicherheits - dienst bei privaten Grossveranstal - tungen Private Sicherheits - dienstleistungen
und zur Verwechslung mit Polizeiorganen füh- taatsangehörige eines Mi t- - oder Aufenthaltsbewilligung ist; ug erscheinende Verurteilung wegen g- ng zu führen, wenn sie soziation oder Inhaberin einer Niederlassungs - d erfüllt. summe die Sicherheitsangestellten für die ihnen e- h- ion. Bewilligungs - voraus - setzun gen Waffenver - wendung durch Private
IX. Kosten und Beiträge
10)
Art. 28a
11) Wer polizeiliche Massnahmen leichtfertig verursacht oder besond re polizeiliche Leistungen beansprucht, wird in der Regel zum E satz der Kosten verpflichtet.
Art. 29
20)
1 Die Gemeinden beteiligen sich für die Leistungen der Schaffhau- ser Polizei zugunsten kommunaler Aufgaben an deren Kosten.
2 Die jährlichen Entschädigungspauschalen pro Einwohnerin oder Einwohner sind abgestuft nach der Grösse einer Gemeinde und betragen in Gemeinden mit a) bis zu 999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 20.00 b) 1000 bis 1999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 26.00 c) 2000 bis 3999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 32.00 d) 4000 bis 9999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 38.00 e) 10'000 bis 19'999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 50.00 f) mehr als 20'000 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 65.00 Mas sgebend sind die vom Kanton Schaffhausen jährlich publizier- ten Einwohnerzahlen per 31. Dezember des Vorjahres.
3 Setzt eine Gemeinde für die Erfüllung kommunaler Aufgaben in Ergänzung zur Schaffhauser Polizei eigenes Polizeipersonal ein, so reduziert sich für die Berechnung ihrer Kostenbeteiligung die Einwohnerzahl pro 100 Stellenprozente einer ausgebildeten Poli- zistin oder eines ausgebildeten Polizisten oder einer polizeilichen Sicherheitsassistentin oder eines polizeilichen Sicherheitsassisten- ten um 1300 Einwohnerinnen oder Einwohner, höchstens aber bis auf null. Teilzeitpensen werden anteilsmässig angerechnet. Für die Bestimmung der Entschädigungspauschale wird auf die tatsächli- che Einwohnerzahl abgestellt. X. Verfahren, Aufsicht, Rechtsschutz und Ver antwor tlichkeit
10)
Art. 30
1 Verfahren, Aufsicht und Rechtsschutz im Polizeiwesen richten sich unter Vorbehalt abweichender Regelungen nach den Besti mungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungss chen .
10) Kosten Beiträge für polizeiliche Leistungen Aufsicht, Rechts schutz, Verant - wortlichkeit
esetzes. die Über- n- Abs. 3 d hat keine aufschiebende Wirkung, wenn e- -Konkordat) ist das kant o- e- snahm e nicht von einem ä- -Konkordat), entscheidet das Kantonsgericht. und Übergangsbestimmungen des Inkrafttretens übernimmt die Schaffhauser izei Rechtsschutz bei Zwangs - massnahmen Richterliche Entscheide gemäss ViCLAS - Konkordat Übe rnahme von Personal, Anlagen und Material Vollzugsbestim - mungen
Neuhausen am Rheinfal l. Anlagen und Material der Stadtpolizei Schaffhausen und der Ortspolizei Neuhausen am Rheinfall werden zum Zeitwert übernommen.
2 Über Örtlichkeiten können vom Regierungsrat mit den Gemeinden im Rahmen der bisherigen polizeilichen Nutzung Mietverträge a geschlossen werden.
Art. 33
1 Für die in den Dienst des Kantons übertretenden kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt neu das kantonale Recht, in besondere bezüglich Salär, Zulagen, Entschädigungen, Beförde- rungen, R uhetage sowie Dienstplanung. Bei der Gemeinde gelei tete Dienstjahre werden voll a ngerechnet.
2 Die zuletzt bezogene Grundbesoldung bleibt beim Übertritt ge- währleis tet. Vorbehalten bleiben allgemeine Änderungen des ka tonalen Besol dungsdekretes.
Art. 34 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Das Gemeindegesetz vom 17. August 1998:
Art. 2 Abs. 2 lit. c
1 Insbesondere obliegen der Gemeinde im Rahmen der Geset- ze: c) die Besorgung der kommunalpolizeilichen Aufgaben;
2. Die Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951:
Art. 311 Abs. 1 Die Schaffhauser Polizei ist verpflichtet, auf Ansuchen einer
Partei Gegenstände zu besichtigen und Tatsachen wahrz nehmen, sofern deren Wahrnehmung nicht besondere tec sche oder wi ssenschaftliche Kenntnisse voraussetzt und wenn deren Beschaffenheit für die Beurteilung eines künftigen Rechtsstreites von B edeutung ist. Dem Gesuchsteller wird über die gemachten Beobac htungen ein Bericht erstattet. Dienstverhältnis und Besitzstand Ä nderung bisherigen Rechts
für den Kanton fige Inhaftierung des len, welcher über Ort, Zeit mstände der Anhaltung, den Zeitpunkt der Zuführung an skunft gibt. der ngsbehörde zur Anzeige ge- fver-
4. Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhalt igen Getränken vom 15. August 1983:
Art. 36 Abs. 1 Die Gastwirtschaftsbetriebe unterstehen der Auf sicht des Le-
bensmittelinspektorates und der zuständigen polizeilichen O gane von Kanton und Gemeinden.
Art. 39 Abs. 2 Die Schaffhauser Polizei ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die
Gästekontrolle zu nehmen und täglich Berichte über Ankunft und Aufenthalt der Beherbergten zu verlangen.
Art. 53 Abs. 4 Jeder Bewilligungsinhaber ist berechtigt, seinen Betrieb vor
dem gesetzlichen Wirtschaftsschluss zu schliessen. Die be- hördliche Kontrolle wird da durch nicht aufgehoben.
5.
11) Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetz buches (StGB) vom 22. September
1941:
Art. 12a Abs. 2
2 Nicht mehr für ein Straf - oder Verwaltungsverfahren benötigte Aufnahmen sind spätestens innert 30 Tagen nach deren Auf- zeichnung zu löschen. Davon ausgenommen sind anonymi sierte Aufzeichnungen, die keine Rückschlüsse auf individuelle Personen zulassen.
Art. 19
1 Wer polizeiliche Amtshandlungen stört, behindert oder er- schwert, wird mit Busse bestraft.
2 Insbesondere wird mit Busse bestraft, wer polizeilichen Anor nungen nicht nachkommt, die Nennung seines Namens und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.
Art. 31 Abs. 1
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Polizeiorgane ermächtigen, bei bestimmten geringfügigen Über tretungen ei- Störung von Polizei - handlungen
e- eeinträchtigen würde.
1)
. röffentlichen
2) und in die kantonale G e- a nuar p- ember 2004, in Kraft getreten am a nuar Bestehende Vereinbarungen Inkrafttreten
10) Fassung gemäss G vom 2. April 2012, in Kraft getreten am 1. N vember 2012 (Amtsblatt 2012, S. 493, S. 1580).
11) Eingefügt durch G vom 2. April 2012, in Kraft getreten am 1. Nove ber 2012 (Amtsblatt 2012, S. 493, S. 1580).
12) Aufgehoben durch G vom 2. April 2012, in Kraft getreten am 1. N vember 2012 (Amts blatt 2012, S. 493, S. 1580).
13) Natürliche und juristische Personen, die bei Inkrafttreten dieser G setzesänderungen Sicherheitsdienstleistungen erbringen oder anbi ten, sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum Entscheid über das Bewi ligungsgesuch, längstens aber während sechs Monaten, bewill gungsfrei auszuüben.
15) Fassung gemäss G vom 22. August 2016, in Kraft getreten am
1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 1307, S. 1899).
16) Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1934).
18) Fassung gemäss G vom 4. Juli 2022, in Kraft getreten am 1. No- vember 2022 (Amtsblatt 2022, S. 1266, S. 1933).
19) Eingefügt durch G vom 4. Juli 2022, in Kraft getreten am 1. Novem- ber 2022 (Amtsblatt 2022, S. 1266, S. 1933).
20 ) Fassung gemäss G vom 25. September 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 1687, Amtsblatt vom 12. Januar
2024, S. 12).
21) Aufgehoben durch G vom 25. September 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 1687, Amtsblatt vom 12. Januar
2024, S. 12). Gesetzesanhang
21)
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