Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)
GWStatG
Ausfertigungsdatum: 17.01.2024
Vollzitat:
"Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 23.1.2024 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.1.2024 I Nr. 13 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 23.1.2024 in Kraft getreten.
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
(1) Die in diesem Gesetz geregelte statistische Erhebung dient
1. der Gewinnung von Informationen über die Einbindung von Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten,
2. der Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten ergeben.
(2) Die Erhebung wird als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. „Rechtliche Einheiten“ solche des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2. „Unternehmen“ solche des Abschnitts III Buchstabe A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 in der jeweils geltenden Fassung;
3. „Marktproduzenten“ solche des Kapitels 3 Nummer 3.24 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
4. „Wirtschaftszweige“ solche des Anhangs I „NACE Rev. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, bei denen es sich um Marktproduzenten handelt und bei denen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen mindestens den Wert erreicht, der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist. Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Selbstständigen bezieht sich bei rechtlichen Einheiten, die zu einem Unternehmen gehören, das aus mehreren rechtlichen Einheiten besteht, auf das gesamte Unternehmen, ansonsten auf die rechtliche Einheit selbst.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf Erhebungseinheiten der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung genannten Wirtschaftszweige.
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebung wird dreijährlich durchgeführt.
(2) Der Berichtszeitraum für eine Erhebung umfasst drei Kalenderjahre.
(3) Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.
§ 5 Art und Umfang der Erhebungen
(1) Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
(2) Die Erhebung wird bei höchstens 7 Prozent der in § 3 Absatz 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.
(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
§ 6 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale sind die Merkmale zu dem Thema „globale Wertschöpfungsketten“ nach der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Statistische Bundesamt stellt über öffentlich zugängliche Netze Informationen zu der Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie zu den Rechtsakten, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen werden, in der jeweils geltenden Fassung bereit. Das Statistische Bundesamt informiert dabei insbesondere über
1. die Erhebungseinheiten nach § 3,
2. die Erhebungsbereiche nach § 3 sowie
3. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1.
§ 7 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1. Bezeichnung oder Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§ 8 Auskunftspflicht
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist freiwillig.
§ 9 Übermittlungsregelung
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
§ 10 Durchführung
Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
§ 11 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist,
1. die Erhebung von Hilfsmerkmalen und Erhebungsmerkmalen abweichend von § 6 Absatz 1 anzuordnen, sowie
2. Erhebungseinheiten und Erhebungsbereiche abweichend von § 3 festzulegen.
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