Verordnung zum Gesundheitsgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Gesundheitsgesetz  *  (V GesG)  vom 27. März 2000 (Stand 1. Januar 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und Art. 43 des Gesundheitsgesetzes vom 26.  April 1998,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Berufe im Gesundheitswesen
Art. 1 * ...
Art. 2 * ...
Art. 3 * ...
II. Notfalldienst
Art. 4 Notfall- und Krankentransporte *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement sorgt im Bereich der Humanmedizin für die zweckmässi  -  ge Organisation und Sicherstellung der Notfall- und Krankentransporte. Es  kann dazu mit geeigneten Diensten entsprechende Zusammenarbeits-Ver  -  einbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Notfalldienst sind Leistungserbringer zugelassen, welche die vom  Departement erlassenen Richtlinien erfüllen. Das Departement kann für den  Rettungsdienst in alpinen und abgelegenen Gebieten besondere – von den  Richtlinien abweichende – Einsatzdienste zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Gesundheitsvorsorge
Art. 5 Gesundheitsvorsorge/Prävention
                            1  Die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge dienen insbesondere der Ge  -  sundheitsförderung- und Gesundheitserziehung, der Suchtprävention und  Verhütung von Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton betreibt eine Mütter- und Väterberatungsstelle oder sorgt mit  -  tels Leistungsauftrag für ein ausreichendes Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fachkommissionen
                            1  Die Standeskommission setzt in den Bereichen Gesundheitsvorsorge und  Gesundheitsförderung die notwendigen Fachkommissionen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besondere Massnahmen *
                            1  Besondere Massnahmen in der Gesundheitsvorsorge, wie periodische  Schutzimpfungen usw. werden nach Absprache mit dem Kantonsarzt und  dem Bundesamt für Gesundheitswesen durch die Standeskommission ange  -  ordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement stellt für Reihenimpfungen Antrag an die Standeskom  -  mission. Die Teilnahme an öffentlichen Reihenimpfungen ist freiwillig. Die  Standeskommission kann die Unentgeltlichkeit der Impfungen anordnen und  bei Epidemiegefahr bestimmte Impfungen für obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Notfällen ordnet das Departement die vorsorglichen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 8a * Passivraucherschutz
                            1  Es gilt ein Rauchverbot nach Massgabe der Bundesgesetzgebung zum  Schutz vor Passivrauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Raucherräume nach Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Pas  -  sivrauchen vom 3.  Oktober 2008 sind erlaubt, Raucherlokale nach Art. 3 des  Bundesgesetzes können auf Gesuch hin bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b * Anforderungen an Raucherräume und Raucherlokale
                            1  Ausreichend belüftet im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz  vor Passivrauchen ist der Raucherraum, wenn er Folgendes enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. eine mechanische Lüftung mit einer Zuführung von mindestens 36 m³
                            Frischluft pro Stunde und Platz oder
                        
                        
                    
                    
                    
                2. einen der Raumgrösse entsprechenden Luftreiniger mit HEPA-
                            Schwebstofffilter oder
                        
                        
                    
                    
                    
                3. eine der Raumgrösse angemessene Fensterfläche, die sich zur re -
                            gelmässigen Frischluftzufuhr öffnen lässt.  Die Standeskommission kann für die Anforderungen gemäss Ziff. 1 bis 3  Ausführungsregelungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Raucherlokale im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor  Passivrauchen müssen die Anforderungen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfül  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lüftungen oder Luftreiniger sind gemäss dem Stand der Technik zu war  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Verkehr mit Heilmitteln und Giften
Art. 9 Inverkehrbringen
                            1  Für das Inverkehrbringen von Heilmitteln und Giften sowie den Handel mit  denselben sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Versandhandel
                            1  Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist bewilligungspflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewilligung ist, unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, das  Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Gesundheitsversorgung
Art. 11 Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
                            1  Als Einrichtungen der Gesundheitsversorgung gelten insbesondere:  a)  Spitäler und Pflegeheime;  b)  Medizinische Rehabilitationseinrichtungen;  c)  Spitexdienste;  d)  Ambulante Tagesstätten;  e)  Einrichtungen für den Drogenentzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann weitere stationäre und ambulante Einrichtun  -  gen der Gesundheitsversorgung nach Massgabe des Krankenversiche  -  rungsgesetzes als Leistungserbringer zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Qualitätskontrolle
                            1  Die der Pflege von Kranken dienenden Einrichtungen sowie die Alters- und  Pflegeheime unterstehen der Aufsicht des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Qualitätskontrolle erfolgt gemäss den Richtlinien der anerkannten Fa  -  chorganisationen im Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission kann ergänzende Bestimmungen zur Sicherstel  -  lung der Qualitätskontrolle erlassen.  Art.  12a  *  Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtungen, an die der Kanton Kostenbeiträge leistet, haben dem Depar  -  tement jährlich gemäss dessen Vorgaben über die erbrachten Leistungen,  die Kosten, die Finanzierung und weitere für Aufsicht und Planung relevante  Fakten zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist befugt, die planungsrelevanten Leistungs- und Finanzkenn  -  zahlen der Leistungserbringer in geeigneter Form zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Va. Finanzierung  *  Art.  12b  *  Besondere Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gestützt auf Art. 38a Abs. 2 2. Satz des Gesundheitsgesetzes kann der  Kanton Beiträge ausrichten:  a)  an kantonseigene Heime, die nicht auf der Pflegeheimliste stehen;  b)  für nicht-pflegerische Leistungen wie Hauspflege oder Haushilfe, die  von einer Institution im Auftrage des Kantons erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission regelt die Details.  Art.  12c  *  Akut- und Übergangspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25 Abs. 2 KVG setzt das kumulati  -  ve Bestehen folgender Bedingungen voraus:  a)  Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert.  Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital  sind nicht mehr notwendig.  b)  Der Patient benötigt eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbeson  -  dere durch Pflegepersonal.  c)  Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik ist nicht indiziert.  d)  Ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht  indiziert.  e)  Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflege  -  kompetenz zum Ziel, sodass der Patient die vor dem Spitalaufenthalt  vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten  Umgebung nutzen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit zusätzlich medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreu  -  ung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder stationär  als Einzelleistungen erbracht werden. Diese Massnahmen sind nicht Be  -  standteil der Akut- und Übergangspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission legt den Anteil der öffentlichen Hand an den zwi  -  schen Krankenversicherern und Leistungserbringern vereinbarten Vergütun  -  gen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12d * Förderung ambulanter Behandlungen
                            1  Die Standeskommission bezeichnet Untersuchungen und Behandlungen,  bei denen die ambulante Durchführung in der Regel wirksamer, zweckmäs  -  siger oder wirtschaftlicher ist als die stationäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton beteiligt sich nur dann an den Kosten der stationären Durch  -  führung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1, wenn beson  -  dere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstän  -  de liegen insbesondere vor, wenn der Patient  a)  besonders schwer erkrankt ist,  b)  an schweren Begleiterkrankungen leidet,  c)  einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf oder  d)  besondere soziale Umstände vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Spital dokumentiert die besonderen Gründe und stellt dem Gesund  -  heits- und Sozialdepartement die Dokumentation zur Verfügung. Das Ge  -  sundheits- und Sozialdepartement kann die Spitäler für bestimmte Untersu  -  chungen und Behandlungen von der Dokumentationspflicht befreien oder  diese einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann jederzeit umfassend Ein  -  sicht in die Patientenunterlagen nehmen.  Art.  12e  *  Anerkannte Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission legt die normativ anerkannten Pflegekosten jähr  -  lich wie folgt fest:  a)  im stationären Bereich auf der Basis des anrechenbaren Aufwandes  pro Tag und Pflegebedarfsstufe in gleichartigen Institutionen;  b)  im ambulanten Bereich auf Basis des anrechenbaren Aufwandes pro  Leistungsart und -stunde in gleichartigen Institutionen; bei Spitex-  Institutionen mit kantonalem Leistungsauftrag werden die Kosten für  gemeinwirtschaftliche Leistungen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung für ein Beitragsjahr erfolgt auf der Basis der Daten des vor  -  ausgehenden Rechnungsjahres. Für Fälle, in denen diese Daten zum Zeit  -  punkt der Festlegung nicht vorliegen, kann die Standeskommission das Nä  -  here regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12f * Betriebsführung und Rechnungslegung
                            1  Die Standeskommission kann Bestimmungen über die Betriebs- und Rech  -  nungsführung, die Rechnungslegung, die Anrechnung von Aufwendungen  und Erträgen, die Taxgestaltung sowie die wirtschaftliche Leistungserbrin  -  gung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmung *
Art. 13 * Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege  vom 27.  März 2000 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                27.03.2000 27.03.2000 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 Titel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Titel VI. eingefügt -
14.06.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -
14.06.2010 14.06.2010 Art. 8a eingefügt -
14.06.2010 14.06.2010 Art. 8b eingefügt -
14.06.2010 01.01.2011 Art. 12a eingefügt -
14.06.2010 01.01.2011 Titel Va. eingefügt -
14.06.2010 01.01.2011 Art. 12b eingefügt -
14.06.2010 01.01.2011 Art. 12c eingefügt -
14.06.2010 01.01.2011 Art. 12d eingefügt -
14.06.2010 01.01.2011 Art. 12e eingefügt -
14.06.2010 01.01.2011 Art. 12f eingefügt -
14.06.2010 01.01.2011 Art. 13 eingefügt -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
05.02.2018 01.06.2018 Erlasstitel geändert -
05.02.2018 01.06.2018 Art. 1 aufgehoben -
05.02.2018 01.06.2018 Art. 3 aufgehoben -
05.02.2018 01.06.2018 Art. 4 Titel geändert -
05.02.2018 01.06.2018 Art. 4 Abs. 1 aufgehoben -
05.02.2018 01.06.2018 Art. 12d geändert -
05.02.2018 01.06.2018 Art. 12e geändert -
05.02.2018 01.06.2018 Art. 12f geändert -
04.12.2023 01.01.2024 Art. 8 aufgehoben 2023-21
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  27.03.2000  27.03.2000  Erstfassung  -  Erlasstitel  05.02.2018  01.06.2018  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 1  05.02.2018  01.06.2018  aufgehoben  -  Art. 1 Abs. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 2  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 2  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -  Art. 3  05.02.2018  01.06.2018  aufgehoben  -  Art. 4  05.02.2018  01.06.2018  Titel geändert  -  Art. 4 Abs. 1  05.02.2018  01.06.2018  aufgehoben  -  Art. 5 Abs. 2  14.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 7  25.10.2004  25.10.2004  Titel geändert  -  Art. 8  04.12.2023  01.01.2024  aufgehoben  2023-21  Art. 8a  14.06.2010  14.06.2010  eingefügt  -  Art. 8b  14.06.2010  14.06.2010  eingefügt  -  Art. 10 Abs. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 12a  14.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Titel Va.  14.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 12b  14.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 12c  14.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 12d  14.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 12d  05.02.2018  01.06.2018  geändert  -  Art. 12e  14.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 12e  05.02.2018  01.06.2018  geändert  -  Art. 12f  14.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Art. 12f  05.02.2018  01.06.2018  geändert  -  Titel VI.  25.10.2004  25.10.2004  eingefügt  -  Art. 13  14.06.2010  01.01.2011  eingefügt  -