Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (817.010)
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Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (EV LMG) vom 4. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Ge - brauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG), beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Art. 2 Zuständigkeit des Kantons

1 Der Kanton vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchs - gegenstände, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen

1 Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen abschliessen.

Art. 4 Zuständigkeit der Bezirke

1 Die Bezirke können Fachpersonen für die Durchführung der Pilzkontrolle stellen.

Art. 5 Aufsicht

1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über den Vollzug des Bundes - rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.
2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement nimmt die unmittelbare Aufsicht wahr, soweit der Vollzug der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt.
3 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement nimmt die unmittelbare Auf - sicht wahr, soweit der Vollzug der Kantonstierärztin oder dem Kantonstier - arzt obliegt.
4 Die Standeskommission wählt die Kantonschemikerin oder den Kantons - chemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.

Art. 6 Vollzugsbehörden

1 Vollzugsbehörde des Gesundheits- und Sozialdepartements ist das Inter - kantonale Labor, Vollzugsbehörde des Land- und Forstwirtschaftsdeparte - ments ist das Veterinäramt.
2 Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt.
3 Das Veterinäramt ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantons - tierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.
4 Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren, sofern erfor - derlich, ihre Vollzugstätigkeiten und stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Daten zur Verfügung.

Art. 7 Vollzugsorgane und Zuständigkeiten

1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Bundesge - setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist in folgenden Bereichen zuständig: a) Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft; b) Schlachtung und Fleischkontrolle.
3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärz - tin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten Vollzugsorgane delegieren.

Art. 8 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ernennt die Fleischkontroll - organe und organisiert die Fleischkontrolle.
2 Die Fleischkontrollorgane melden der Kantonstierärztin oder dem Kantons - tierarzt Verstösse gegen die Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung.

Art. 9 Schlachtung von krankem Schlachtvieh, Notschlachtung

1 Die Schlachtung von krankem Schlachtvieh darf nur in den von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bezeichneten Schlachtbetrieben erfolgen.
2 Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tie - ren geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper sind bis zur abgeschlosse - nen Beurteilung durch die Fleischkontrollorgane getrennt von anderen Schlachtkörpern gekühlt aufzubewahren.
3 Die Bezirke sorgen dafür, dass für Notschlachtungen geeignete Anlagen zur Verfügung stehen. Für Notschlachtungen dürfen kostendeckende Ge - bühren in Rechnung gestellt werden.

Art. 10 Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen

1 Die Vollzugsbehörde kann Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen in geeigneter Form veröffentlichen.

Art. 11 Öffentlich zugängliche Bäder

1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Bads infor - miert die Besucherinnen und Besucher über die Resultate der amtlichen und der im Rahmen der Selbstkontrolle durchgeführten Untersuchungen in ge - eigneter Form.
2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten für öffentlich zugängliche Bäder grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten - vereins (SIA).

Art. 12 Gebühren und Entschädigungen

1 Für behördliche Verrichtungen wie die Erteilung von Bewilligungen, Inspek - tionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen erheben die Vollzugsorgane nach Vorgabe des Bundesrechts Gebühren.
2 Die Standeskommission erlässt einen Gebührentarif für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und regelt die Entschädigung der amtlich beauftragten Kontrollorgane.
3 Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen - ständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

Art. 13 Rechtsschutz

1 Beschwerdeinstanz nach Art. 69 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 ist die Standeskommission.

Art. 14 Mitteilung von Strafentscheiden

1 Die Strafbehörden teilen abschliessende Strafentscheide, welche aufgrund der Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung ergehen, den für den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden mit.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

04.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-21

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 04.12.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-21
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