Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung (412.011)
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Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung vom 12. April 2016 (Stand 1. Januar 2024) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3, Art. 12 und Art. 15 der Gymnasialverordnung vom

30. November 1998 (GymV),

beschliesst:

I. Organisation

Art. 1 Schulleitung

1 Die Schulleitung besteht aus dem Rektor, zwei Prorektoren und dem Ver - walter.
2 Der Verwalter nimmt bei Geschäften, die seinen Aufgabenbereich berüh - ren, an den Schulleitungssitzungen teil.
3 Die Schulleitung erlässt für alle Mitglieder Pflichtenhefte und kann für Kom - missionen und Konferenzen Pflichtenhefte erlassen.
4 Die Pflichtenhefte der Schulleitung bedürfen der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement.

Art. 2 Prorektoren

1 Die Prorektoren nehmen Aufgaben der Schulleitung wahr. Sie sind dem Rektor unterstellt.
2 Ein Prorektor wird als Vertreter des Rektors bestimmt. Untereinander sind die Prorektoren gegenseitig Vertreter.

Art. 3 Verwalter

1 Der Verwalter ist im Rahmen der Vorgaben der Schulleitung für die administrativen Belange der Schule verantwortlich.
2 Er ist dem Rektor unterstellt.

Art. 4 Koordinationskommission

1 Die Koordinationskommission dient der Verbindung zwischen Schulleitung und Lehrkörper sowie der gegenseitigen Abstimmung der Arbeiten. Sie be - handelt pädagogische Themen, welche die ganze Schule betreffen.
2 Sie setzt sich aus dem Rektor, den Prorektoren sowie einer durch das De - partement festzulegenden Anzahl von Vertretern der Lehrerschaft und weite - rer Schulbeteiligten zusammen.
3 Sie wird vom Rektor oder einem Prorektor geführt.

Art. 5 Lehrpersonenkonferenz

1 Die Lehrpersonenkonferenz dient dem Austausch unter allen Personen, die mit einem pädagogischen Auftrag an der Schule arbeiten. Sie behandelt Fragen der Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie der beruflichen Weiter - entwicklung.
2 Sie setzt sich aus der Schulleitung, allen Lehrpersonen sowie der Bibliotheksleitung zusammen. Sie kann weitere Personen als stimmberech - tigte Mitglieder aufnehmen.
3 Die Schülerorganisation ist mit zwei nicht stimmberechtigten Vertretern in der Konferenz vertreten.
4 Die Konferenz wird von einer Lehrperson, welche der Koordinationskom - mission angehört, geführt.

Art. 6 Promotionskonferenz

1 Die Promotionskonferenz dient dem Austausch und der Entscheidfindung in Fragen, welche die Entwicklung und die Leistungen der einzelnen Schüler betreffen. Sie entscheidet über die Promotion der Schüler.
2 Ihr gehören der Rektor, der die Konferenz leitet, die Prorektoren und alle Lehrpersonen, welche in der jeweiligen Klasse unterrichten, an. Sie kann weitere Personen aufnehmen.

Art. 7 Fachehrpersonenkonferenz

1 Die Konferenz der Fachlehrpersonen dient der Koordination der Lehrarbeit auf der Klassenebene sowie dem Austausch unter den Beteiligten.
2 Sie setzt sich aus den an einer Klasse beteiligten Lehrpersonen zusam - men. Sie kann weitere Personen beiziehen und wird durch die jeweilige Klassenlehrperson geführt.

Art. 8 Weitere Gremien

1 Die Schulleitung kann weitere Gremien zur fachlichen Kooperation und zur Vernetzung einrichten, insbesondere Fachschaften oder Verwaltungsgremi - en.

Art. 9 Klassen

1 Eine Klasse soll im Regelfall mindestens 15 und höchstens 26 Schüler um - fassen.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Departement, wobei der Schulleitung ein Antragsrecht zusteht.
3 Das Erziehungsdepartement legt jeweils im Frühjahr aufgrund der zu er - wartenden Schülerzahlen die Klassenzahlen für das nächste Schuljahr fest.

II. Stellenplan

Art. 10 Stellenplan

1 Der Stellenplan umfasst sämtliche Stellen am Gymnasium St. Antonius.
2 Er ist unterteilt in einen Stellenplan für das Lehrpersonal und einen für das Verwaltungspersonal.

Art. 11 Stellen pro Klasse

1 Eine Klasse umfasst 1.8 volle Lehrpersonenstellen.
2 Auf Antrag der Schulleitung kann das Departement die Anzahl der Lehrper - sonenstellen zeitlich begrenzt verändern.
3 Schulassistenten und Begleitpersonen werden nicht bei den Lehrpersonen angerechnet, sondern als Verwaltungspersonal angestellt.

Art. 12 Schulleitungspensen

1 Das Pensum der pädagogischen Schulleitung umfasst insgesamt höchs - tens 35 Lektionen (35/23), davon entfallen in der Regel 17 Lektionen auf den Rektor.
2 Die Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder wird durch das Departement vorgenommen.

III. Lehrpersonen

Art. 13 Arbeitszeit

1 Die Arbeitszeit für Lehrpersonen am Gymnasium gliedert sich in die Haupt - elemente Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit.

Art. 14 Unterrichtszeit

1 Die Unterrichtszeit beträgt für Lehrpersonen mit akademischen Fächern bei einem Vollpensum 23 Lektionen à 45 Minuten pro Woche.
2 Für die übrigen Lehrpersonen beträgt sie bei einem Vollpensum 28 Lektio - nen à 45 Minuten pro Woche.

Art. 15 Unterrichtsfreie Zeit

1 Die unterrichtsfreie Zeit dient der a) Unterrichts- und Semesterplanung; b) Vor- und Nachbearbeitung der Lektionen; c) Vorbereitung und Organisation von Projekten; d) Betreuung und Beratung der Schüler und Zusammenarbeit mit den e) Fortbildung; f) Erledigung administrativer Aufgaben; g) Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben.

Art. 16 Präsenzverpflichtung

1 Die Schulleitung kann Lehrpersonen für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts zur Präsenz verpflichten: a) während der Unterrichtswochen für durchschnittlich höchstens fünf Stunden pro Woche; b) während der unterrichtsfreien Zeit für höchstens fünf Tage pro Se - mester.
2 Die Schulleitung kann Lehrpersonen mit Teilpensen die Präsenzverpflich - tung angemessen kürzen.

Art. 17 Ferienanspruch

1 Der Ferienanspruch der Lehrpersonen beträgt fünf Wochen pro Jahr.
2 Der Ferienbezug ist mit der Schulleitung abzusprechen.
3 Die Schulleitung kann für den Bezug Weisungen erlassen.

Art. 17 bis * Altersentlastung

1 Lehrpersonen erhalten ab dem Monat, in dem sie das 50. Altersjahr vollen - den, eine Altersentlastung. Pro Jahr entspricht diese der Anzahl Lektionen in einer Schulwoche. Massgeblich ist das durchschnittlich gehaltene Pensum im betreffenden Schuljahr.
2 Lehrpersonen mit einer befristeten Anstellung oder mit einem durchschnitt - lichen Jahrespensum unter 20% haben keinen Anspruch auf eine Altersent - lastung.
3 Der Bezug der für die Altersentlastung verbuchten Lektionen ist im Regel - fall in ganzen Wochenblöcken vorzunehmen. Er bedarf der Einwilligung der Schulleitung und kann auch angeordnet werden.
4 Eine Auszahlung anstelle eines Bezugs der Lektionen aus der Altersentlas - tung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann ausnahmsweise zum Ende eines Anstellungsverhältnisses vorgenommen werden, wenn ein Bezug oder eine Anordnung aus objektiven Gründen ausgeschlossen war.
5 Für den Vollzug des Bezugs der Altersentlastung ist die Schulleitung ver - antwortlich. Das Erziehungsdepartement kann in einer Weisung Detailvorga - ben für den Vollzug machen.

Art. 17b * Gehalt

1 Der Lehrperson wird das ihrer Gehaltsklasse und ihrer Dienststufe entspre - chende Gehalt gemäss Anhang ausgerichtet.
2 Das Gehalt bezieht sich auf ein ganzes Jahr und ein volles Pensum. Es wird unter Einbezug allfälliger Funktionszulagen in 13 Monatsraten ausbe - zahlt.
3 Das Gehalt für Über- und Unterpensen wird im Verhältnis der erteilten Lek - tionen zum vollen Pensum berechnet.

Art. 18 Gehaltsklasse *

1 Lehrpersonen in akademischen Fächern werden in die Gehaltsklasse 16 oder 17 gemäss Anhang eingereiht. *
2 Lehrpersonen in gestalterischen und musischen Fächern werden in die Ge - haltsklassen 15 bis 17 gemäss Anhang eingereiht. *
3 Lehrpersonen für Sport werden in die Gehaltsklasse 15 oder 16 gemäss Anhang eingereiht. *
4 Die Standeskommission kann Lehrpersonen in besonderen Fällen in eine andere Gehaltsklasse einreihen oder die Ausrichtung von Funktionszulagen beschliessen. * Art. 18a * Dienststufe und Stufenanstieg
1 Die Dienststufe entspricht den anrechenbaren Dienstjahren.
2 Ab dem Schuljahr, das dem ersten anrechenbaren Dienstjahr folgt, wird der Lehrperson ein jährlicher Anstieg in die jeweils nächsthöhere Dienststufe gemäss Anhang gewährt.
3 Sind die Leistungen einer Lehrperson ungenügend, kann der Rektor nach Rücksprache mit dem Vorsteher des Erziehungsdepartements einen Stufen - anstieg verweigern. Art. 18b * Anrechnung der Dienstjahre
1 Das Schuljahr nach Dienstantritt ist anrechenbar.
2 Erfolgt der Diensteintritt auf das zweite oder im zweiten Schulsemester, er - folgt auf das folgende Schuljahr kein Stufenanstieg.
3 An Schulen der Sekundarstufen I und II geleistete Lehrtätigkeiten werden der Dauer entsprechend als Dienstjahre angerechnet.
4 Die Erziehung von Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr in der Fami - lie und Tätigkeiten in anderen Berufen nach Abschluss der Erstausbildung werden zur Hälfte angerechnet. Die beiden Tätigkeiten sind nicht kumulier - bar.

Art. 19 * ...

Art. 20 Zusätzliche Entschädigungen

1 Nebenaufgaben gelten mit dem ordentlichen Lohn als abgegolten.
2 Für besonders zeitaufwendige Nebenaufgaben kann das Departement se - parate Entschädigungen bewilligen.
3 Die notwendigen und ausgewiesenen Spesen werden separat ersetzt. Art. 20a * Treueprämie
1 Lehrpersonen erhalten nach 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren als Treueprä - mie je ein zusätzliches Monatsgehalt.
2 Für die Bemessung der Treueprämie wird auf den durchschnittlichen Be - schäftigungsgrad während den letzten fünf anrechenbaren Dienstjahren vor Ausrichtung der Treueprämie abgestellt. Massgeblich ist das Lohnniveau zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie.
3 Für die Berechnung der Dienstzeit gilt: a) Unbezahlte oder bezahlte Urlaube von je mehr als einem Monat wer - den nicht an die Dienstzeit angerechnet; b) Dienstzeiten in der Volksschule des Kantons und im Gymnasium Ap - penzell werden zusammengezählt. c) Die früher in einer Schulgemeinde im Kanton geleistete Dienstzeit wird an die laufende Dienstzeit angerechnet, sofern sie insgesamt mindestens ein halbes Jahr ausmacht.

Art. 20b * Bezug der Treueprämie

1 Die Treueprämie kann mit Einwilligung der Landesschulkommission ganz oder teilweise in Ferien umgewandelt werden, wobei eine Ferienwoche ei - nem Viertel eines Monatsgehalts entspricht. Eine Umwandlung ist nur mit ganzen Ferienwochen möglich.
2 Ein Gesuch um Bezug in Ferien ist der Landesschulkommission ein halbes Jahr im Voraus einzureichen.
3 Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Lohn für den Monat, in dem die geforderte Dienstzeit vollendet ist.
4 Die Treueprämie ist nicht pensionskassenversichert.

Art. 21 Ergänzendes Recht

1 Ergänzend und sinngemäss gilt für die Lehrpersonen am Gymnasium das Personalrecht für das Staatspersonal.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bestehenden Rechts

1 Der Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung vom 14. Au - gust 2006 wird aufgehoben. Art. 22a * Nachprüfung der Stufenerhöhung
1 Die Dienststufe von Lehrpersonen, denen der Stufenanstieg in der Vergan - genheit wegen zu geringer Pflichtpensen an Schulen im Kanton Appenzell

I.Rh. nicht gewährt wurde, wird mit Wirkung ab Beginn des Schuljahrs

2022/23 um die entgangenen Stufenanstiege erhöht, höchstens jedoch bis zur höchsten Dienststufe gemäss Anhang.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

12.04.2016 12.04.2016 Erlass Erstfassung -

18.12.2018 01.01.2019 Art. 20a eingefügt ---

18.12.2018 01.01.2019 Art. 20b eingefügt ---

18.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 aufgehoben ---

18.12.2018 01.01.2019 Anhang 2 eingefügt ---

14.05.2019 01.08.2019 Art. 17 bis eingefügt 2019-10

17.12.2019 01.01.2020 Anhang 2 aufgehoben 2019-55

17.12.2019 01.01.2020 Anhang 3 eingefügt 2019-55

15.12.2020 01.01.2021 Anhang 3 aufgehoben 2020-47

15.12.2020 01.01.2021 Anhang 4 eingefügt 2020-47

21.12.2021 01.01.2022 Anhang 4 Inhalt geändert 2021-55

01.02.2022 01.08.2022 Art. 17b eingefügt 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Titel geändert 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 3 geändert 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 4 geändert 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18a eingefügt 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18b eingefügt 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 19 aufgehoben 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 22a eingefügt 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Anhang 4 Name und Inhalt

geändert
2022-7

20.12.2022 01.01.2023 Anhang 4 aufgehoben 2022-44

20.12.2022 01.01.2023 Anhang 5 eingefügt 2022-44

19.12.2023 01.01.2024 Anhang 5 aufgehoben 2023-24

19.12.2023 01.01.2024 Anhang 6 eingefügt 2023-24

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 12.04.2016 12.04.2016 Erstfassung -

Art. 17 bis 14.05.2019 01.08.2019 eingefügt 2019-10

Art. 17b 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7

Art. 18 01.02.2022 01.08.2022 Titel geändert 2022-7

Art. 18 Abs. 1 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7

Art. 18 Abs. 2 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7

Art. 18 Abs. 3 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7

Art. 18 Abs. 4 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7

Art. 18a 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7

Art. 18b 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7

Art. 19 01.02.2022 01.08.2022 aufgehoben 2022-7

Art. 20a 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt ---

Art. 20b 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt ---

Art. 22a 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7

Anhang 1 18.12.2018 01.01.2019 aufgehoben --- Anhang 2 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt --- Anhang 2 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-55 Anhang 3 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-55 Anhang 3 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-47 Anhang 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-47 Anhang 4 21.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021-55 Anhang 4 01.02.2022 01.08.2022 Name und Inhalt geändert
2022-7 Anhang 4 20.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-44 Anhang 5 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-44 Anhang 5 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-24 Anhang 6 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-24
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang 1 : Einstufungstabelle (Stand 1. Januar 202 4) Für die im Standeskommissionsbeschluss festgelegten Einreihungen ist die nachstehende Einstufungstabelle massgebend: Gehaltsskala 2024 Beschluss der Standeskommission vom 19. Dezember 2023 Kl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
5
58'639 60'456 62'271 64'086 65'902 67'716 69'530 71'347 73'161 74'977
6
62'482 64'410 66'338 68'267 70'195 72'125 74'053 75'982 77'910 79'839
7
66'031 67'947 70'115 72'158 74'199 76'241 78'282 80'327 82'368 84'410
8
70'033 72'173 74'314 76'873 78'591 80'730 82'870 85'010 87'149 89'288
9
73'582 75'853 78'121 80'390 82'660 84'929 87'198 89'466 91'735 94'006
10
78'071 80'471 82'870 85'269 87'669 90'066 92'466 94'865 97'263 99'662
11
82'223 84'767 87'310 89'855 92'401 94'947 97'491 100'034 102'579 105'123
12
86'583 89'321 92'062 94'799 97'538 100'277 103'017 105'758 108'495 111'235
13
90'813 93'682 96'550 99'419 102'276 105'157 108'025 110'894 113'762 116'630
14
97'635 100'666 103'698 106'730 109'759 112'791 115'820 118'852 121'882 124'913
15
102'709 105'886 109'061 112'238 115'416 118'592 121'770 124'946 128'123 131'299
16
107'814 111'168 114'523 117'878 121'235 124'589 127'945 131'299 134'654 138'009
17
112'725 116'274 119'825 123'374 126'923 130'472 134'022 137'571 141'122 144'671
Kl.
11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
5
76'338 77'700 79'062 80'422 81'785 82'264 82'757 83'251 83'745 84'239
6
81'298 82'757 84'216 85'674 87'134 87'641 88'168 88'694 89'220 89'747
7
85'967 87'522 89'078 90'974 92'190 92'728 93'285 93'843 94'398 94'956
8
90'956 92'628 94'296 95'966 97'635 98'207 98'795 99'384 99'975 100'565
9
95'789 97'572 99'353 101'136 102'920 103'521 104'142 104'764 105'385 106'008
10
101'575 103'488 105'399 107'312 109'223 109'862 110'521 111'181 111'842 112'500
11
107'230 109'337 111'446 113'552 115'660 116'335 117'033 117'733 118'431 119'128
12
113'454 115'676 117'897 120'116 122'336 123'052 123'790 124'528 125'267 126'007
13
118'997 121'363 123'730 126'097 128'463 129'214 129'991 130'765 131'540 132'317
14
127'458 130'003 132'547 135'092 137'636 138'443 139'270 140'102 140'934 141'765
15
134'071 136'843 139'614 142'386 145'158 146'005 146'882 147'758 148'636 149'513
16
140'926 143'843 146'761 149'679 152'597 153'488 154'412 155'330 156'253 157'175
17
147'734 150'797 153'859 156'924 159'987 160'922 161'888 162'854 163'820 164'786 Kl.
21 22 23 24 25
5
84'733 85'227 85'720 86'213 86'708
6
90'273 90'798 91'325 91'852 92'378
7
95'512 96'069 96'626 97'183 97'738
8
101'153 101'743 102'333 102'923 103'512
9
106'630 107'252 107'872 108'492 109'115
10
113'160 113'820 114'478 115'140 115'800
11
119'828 120'526 121'226 121'923 122'621
12
126'746 127'485 128'224 128'962 129'700
13
133'092 133'870 134'645 135'420 136'195
14
142'596 143'428 144'259 145'089 145'921
15
150'389 151'266 152'142 153'019 153'896
16
158'095 159'017 159'940 160'860 161'782
17
165'753 166'720 167'684 168'652 169'617
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