Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (640.110)
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Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern

Direkte Steuern Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) Vom 14. November 2000 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Gesetzes über die direkten Steuern (StG) vom 12. April 2000
1 ) , beschliesst:

1. Teil: Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen

A. Steuerpflicht A.I. Steuerliche Zugehörigkeit
2 ) A.I.1. Persönliche Zugehörigkeit

§ 1

1 Personen, die sich bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes in einem anderen Kanton oder im Ausland le - diglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte im Kanton aufhalten, begrün - den keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt.
2 Bevormundete Personen haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am Sitz der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
3 ) A.I.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

§ 2

1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unterneh - mens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2 Als Betriebsstätte gelten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Ge - schäftsstellen, Verkaufsstellen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen so - wie Bau- oder Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.
3 Als Betriebsstätte gilt auch die ständige Vertretung im Kanton durch eine Person, die mit oder ohne fester Geschäftseinrichtung für ein im Ausland ansässiges Unternehmen tätig ist, die eine Vollmacht besitzt in dessen Namen Verträge abzuschliessen, die diese Vollmacht gewöhnlich in der Schweiz aus - übt und die ihre Tätigkeit nicht auf den Einkauf von Gütern und Waren für das vertretene Unterneh - men beschränkt.
4 Die Bestimmungen und Grundsätze des Bundesrechts zur Vermeidung der interkantonalen und inter -
1) SG 640.100 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
3)

§ 1 Abs. 2 in der Fassung von § 40 Abs. 2 lit. p der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4.

2013 (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013, SG 212.410).
1
Direkte Steuern A.II. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner
4 ) A.II.1. Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe und eingetragenen Partnerschaft
5

§ 3

1 Eine Ehe gilt als rechtlich getrennt, wenn sie gerichtlich getrennt oder geschieden ist.
2 Eine Ehe gilt als tatsächlich getrennt, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt besteht, eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur in ziffernmässig bestimmten oder bestimm - baren Beträgen geleistet wird und die Ehegatten nicht mehr an der ehelichen Gemeinschaft festhal - ten.
6 )
3 Diese und alle weiteren Bestimmungen dieser Verordnung über die Ehegatten gelten sinngemäss für die eingetragenen Partnerinnen und Partner.
7 ) A.II.2. Getrennter Wohnsitz der Ehegatten bei ungetrennter Ehe

§ 4

1 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, während der andere Ehegatte in einem anderen Kanton wohnt, so richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohnhaften Ehegatten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, so ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten bleiben die Einschränkungen durch § 6 Abs. 1 StG oder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen.
3 Für den Steuersatz ist, unter Anwendung der Tarife und Abzüge für Verheiratete, jeweils das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen massgeblich. A.II.3. Haftung der Ehegatten

§ 5

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften für die Gesamtsteuer der ehelichen Gemeinschaft anteilmässig im Verhältnis ihres eigenen Einkommens und Vermögens zum gesamten Einkommen und Vermögen der Gemeinschaft.
2 Eine anteilmässige Aufteilung der Gesamtsteuer (Steuerteilung) wird auf Antrag oder bei Zahlungs - unfähigkeit eines Ehegatten mittels Verfügung vorgenommen. Die Aufteilung findet erst nach Rechtskräftigwerden der die Gesamtsteuer festsetzenden Veranlagung statt. Sie ist nur zulässig für nicht oder nicht vollständig bezahlte Steuerforderungen. A.II.4. Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder

§ 6

1 8 ) Untertitel II. in der Fassung des RRB vom 11. 7. 2006 (wirksam seit 10. 12. 2006).
5)

§ 3: Titel 1 in der Fassung des RRB vom 11. 7. 2006 (wirksam seit 10. 12. 2006).

6)

§ 3 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

7)

§ 3 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 11. 7. 2006 (wirksam seit 10. 12. 2006).

8) Aufgehoben am 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 04.12.2021)
2
Direkte Steuern A.III. Besteuerung nach dem Aufwand

§ 7

1
...
9 )
2
...
10 ) B. Die Einkommenssteuer B.I. Einkünfte B.I.1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 8

11 )
...

§ 9

12 )
... B.I.2. Geschäftsvermögen

§ 10

1 Die Zugehörigkeit zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse.
2 Zum Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Eine Zerlegung des Wertes von gemischt genutzten Gütern in Geschäfts- und in Privatvermögen findet nicht statt.
3 Ändert die Zweckbestimmung eines Vermögenswertes, so ist es von dem einen in den andern Ver - mögensbereich zu überführen, sofern die Änderung der Nutzungsart als dauernd zu erachten ist. Ände - rungen der Nutzungsart über mehr als fünf Jahre gelten in der Regel als dauernd.
4 Bei Steuernachfolge infolge Erbschaft gilt die im Zeitpunkt des Erbgangs geltende Zuteilung des Vermögens auch für die Erben und Erbinnen. Kommt es bei den Erben und Erbinnen nach dem Er - bgang zu einer Änderung der Vermögensnutzung, so ist das ererbte Vermögen in den anderen Vermö - gensbereich zu überführen.
5 Bei Personengesellschaften, die ein Unternehmen betreiben, bilden die Vermögenswerte, die zivil - rechtlich zum Eigentum oder Vermögen der Gesellschaft gehören, stets Geschäftsvermögen. B.I.3. Unternehmensumstrukturierungen

§ 11

13 ) B.I.4. Einkünfte aus beweglichem Privatvermögen

§ 12 a) Grundsatz

1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die der steuerpflichtigen Person namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen und die kei - ne Rückzahlungen bestehender Kapitalguthaben oder Kapitalanteile bilden.
2 Die Einkünfte aus beweglichem Vermögen werden dem Einkommen der Steuerperiode zugerechnet, in der sie fällig werden. Aufgehoben am 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 04.12.2021)
10) Aufgehoben am 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 04.12.2021)
11)

§ 8 aufgehoben durch RRB vom 29. 1. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 2. 2. 2013).

12)

§ 9 aufgehoben durch RRB vom 29. 1. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 2. 2. 2013).

13)

§ 11 aufgehoben durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 7. 2004, publiziert am 16. 10. 2004).

3
Direkte Steuern

§ 13 b) Obligationen

1 Bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung sind die in Form periodischer Zinsen erziel - ten Einkünfte bei ihrer Fälligkeit steuerbar. Die in Form einmaliger Entschädigungen (Emissionsdisa - gio, Rückzahlungsagio) erzielten Einkünfte sind im Zeitpunkt der Rückzahlung der Obligation als Ein - kommen steuerbar. Nicht steuerbar ist der vom Erwerber oder von der Erwerberin bei Veräusserung der Obligation bezahlte Preis für die noch nicht fälligen Zinsen (Marchzinsen).
2 Bei Obligationen mit überwiegender oder ausschliesslicher Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen) ist der Differenzbetrag zwischen dem Gestehungspreis und dem Veräusserungspreis oder Rückzahlungsbetrag im Zeitpunkt der Veräusserung oder Rückzahlung der Obligation als Einkommen steuerbar. Allfällige periodische Zinsen sind im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit steuerbar.

§ 14

14 ) c) Beteiligungen

§ 15

15 ) d) Einkünfte aus kollektiven Kapitalanlagen
1 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die ihre Erträgnisse laufend ausschütten, sind beim Anteilsinhaber oder bei der Anteilsinhaberin im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung steuerbar.
2 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die ihre Erträgnisse zurückbehalten, sind beim Anteilsinhaber oder bei der Anteilsinhaberin im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und Verbuchung beim Anla - gefonds steuerbar.
3 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen des Anlagefonds erzielt werden, sind, soweit die Anteile zum Privatvermögen des Anteils - inhabers oder der Anteilsinhaberin gehören, steuerfrei.
4 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die sich aus Erträgen aus dem unbeweglichen Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ergeben, sind beim Anlagefonds oder der Anlagegesellschaft steuerbar (§ 58 Abs. 2 StG). I.5. Eigenmietwert

§ 16

1 Der Eigenmietwert für selbstgenutzte Wohnliegenschaften (Einfamilienhäuser und Stockwerkeigen - tumswohnungen) berechnet sich durch Multiplikation des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft mit dem Eigenmietwertsatz. Der Eigenmietwertsatz besteht aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken ge - mäss Art. 12a der Bundesverordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom

9. Mai 1990 bei Beginn der Steuerperiode und einem Zuschlag von 1,75 Prozent; er beträgt höchstens

4,5 Prozent. )
2 Der Eigenmietwert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus richtet sich nach den Mietzinsen, die die steuerpflichtige Person von ihren Mietern und Mieterinnen für vergleichbare Woh - nungen fordert. Fehlen vergleichbare Wohnungen, ist der Eigenmietwert verhältnismässig zu ermit - teln. B.I.6. Unterhaltsbeiträge

§ 17

1 Als Unterhaltsbeiträge, die ein geschiedener oder getrenntlebender Ehegatte für sich oder die ein El - ternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, gelten die tatsächlich erhaltenen laufenden Leistungen.
14)

§ 14 aufgehoben durch RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

15)

§ 15 samt Titel d in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 27. 3. 2008, Rektifikat publiziert am 2. 4.

2008).
16) Fassung vom 3. Mai 2016, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 11.05.2016)
4
Direkte Steuern
2 Als Unterhaltsbeiträge steuerbar sind auch die Leistungen aus Alimentenbevorschussung im Sinne von Art. 131 und 293 ZGB.
3 Kapitalabfindungen, die der Abgeltung von Unterhaltsansprüchen dienen, sind nicht steuerbar. B.I.7. Unterstützungen

§ 18

1 Steuerfreie Unterstützungen sind unentgeltliche Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts gewährt werden. B.II. Ermittlung des Reineinkommens B.II.1. Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit )

§ 19 a) Grundsatz

1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusam - menhang dazu stehen. Wird kein Erwerbseinkommen erzielt, ist ein Abzug für Berufskosten ausge - schlossen.
18
2 Berufskosten sind in der Steuerperiode abziehbar, in der sie bezahlt werden. )
3 Aufwendungen, welche der oder die Arbeitgebende oder eine Drittperson übernimmt, sind nicht ab - ziehbar.
4 Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie (Lebenshaltungskos - ten), namentlich auch der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand (Standesauslagen), sind nicht abziehbar.
5 Abzüge für Berufskosten stehen jedem Ehegatten entsprechend seiner beruflichen Tätigkeit zu. )
6 Art, Ursache und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sind von der steuerpflichtigen Person mittels geeigneter Belege nachzuweisen.

§ 20 b) Spesenvergütungen

1 Spesenvergütungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, die ihrer Höhe nach tatsächlich angefal - lene berufliche Auslagen entschädigen, sind nicht steuerbar.
2 Als Spesenvergütungen bezeichnete Entschädigungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin sind im Umfang, in dem sie die tatsächlich angefallenen beruflichen Auslagen der steuerpflichtigen Person übersteigen und der Deckung privater Lebenshaltungskosten für Verpflegung, Auto, Bekleidung usw. dienen, als steuerbares Einkommen aufzurechnen.
3 Spesenvergütungen sind im Lohnausweis zu bescheinigen.

§ 21

21 ) c) Berufsunkostenpauschalen

§ 22 d) Fahrkosten

1 Abziehbar sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen der Wohn- und der Arbeitsstätte bis maximal 3'000 Franken.
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2 Bei Benützung eines privaten Fahrzeugs sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
17) Titel 1 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

§ 19 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

19)

§ 19 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

20)

§ 19 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

21)

§ 21 aufgehoben durch RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 27. 3. 2008, Rektifikat publiziert am 2. 4. 2008).

22) Fassung vom 12. Januar 2016, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 16.01.2016)
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Direkte Steuern
3 Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung wegen grosser Ent - fernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder aus anderen Gründen objektiv nicht zumutbar, so kön - nen die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalansätzen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer abgezogen wer - den.
4
...
23 )

§ 22a

24 ) d bis ) Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsäch - lichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach § 22 eine pauschale Fahrkosten - berechnung vorgenommen werden.
2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als mo - natliches Einkommen aus dieser Nutzung.

§ 23 e) Verpflegungskosten

1 Abziehbar sind die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einneh - men kann; bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Der Abzug entspricht den Pauschalansätzen gemäss der Bundesverordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer. Ein Abzug höherer Kosten ist ausgeschlossen. )
3 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin eingenommen wer - den kann.
4 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansät - zen liegen.
5 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Haupt - mahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

§ 24 f) Arbeitszimmer

1 Abziehbar sind die Kosten für die berufliche Benützung eines eigenen Arbeitszimmers, sofern am Arbeitsplatz keine Möglichkeit besteht, die Berufsarbeit zu erledigen, für die Berufsarbeit ein beson - deres Arbeitszimmer eingerichtet ist und dieses Zimmer überwiegend und regelmässig für einen we -
2 Die Kosten des Arbeitszimmers berechnen sich nach der Formel: Mietzins (ohne Nebenkosten) bzw. Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer (inkl. Mansarden).
3 Befindet sich das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung, sind drei Viertel der nach der Formel er - rechneten Kosten abziehbar, befindet es sich ausserhalb der Wohnstätte, sind die gesamten Kosten ab - ziehbar.

§ 25

26 )
...
23) Aufgehoben am 12. Januar 2016, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 16.01.2016)
24) Eingefügt am 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
25)

§ 23 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 27. 3. 2008, Rektifikat publiziert am 2. 4. 2008).

26) Aufgehoben am 12. Januar 2016, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 16.01.2016)
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Direkte Steuern

§ 26 h) Auswärtiger Wochenaufenthalt

1 Abziehbar sind die notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt. Sie bestehen aus den Kosten der auswärtigen Unterkunft, den Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie den Fahrkosten.
2 Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmerwohnung abziehbar.
3 Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gilt § 23 sinngemäss.
27 )
4 Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss § 22.

§ 27 i) Beiträge an Berufsverbände

1 Abziehbar sind die statutarischen Mitgliederbeiträge an Berufsverbände, sofern die Mitgliedschaft mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht.

§ 28 j) Andere Berufskosten

)
1 Abziehbar sind auch die übrigen für die Berufsausübung notwendigen Berufskosten wie die Ausla - gen für von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber verlangte Berufswerkzeuge und Berufsinstru - mente, Fachliteratur und Berufskleider (Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss).
29 )
2 Für Anschaffungen, die einen längerzeitigen Wert haben, wie Fachliteratur, Berufswerkzeug, Berufs - instrumente und Berufskleidung, ist nur die Hälfte der Anschaffungskosten abziehbar.

§ 29

30 ) k) Gelegentlicher Nebenerwerb B.II.2. Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit

§ 30 a) Abschreibungen

1 Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, so - weit sie buchmässig oder bei Fehlen einer nach kaufmännischen Art geführten Buchhaltung in beson - deren Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2 Die Abschreibungen werden in der Regel nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Massgeblich sind die Abschreibungssätze gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Abschreibung des Anlagevermögens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe; der Nachweis höheren Abschreibungsbedarfs bleibt vorbehalten.
3 Für bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die innert kürzeren Zeiträumen er - neuerungsbedürftig sind, wie Mobiliar, Apparate, Maschinen und Fahrzeuge, sind weitergehende Abschreibungen nach den Richtlinien der Kantonalen Steuerverwaltung zulässig.
4 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur so weit vorgenommen werden, als Höherbewertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verlus - te im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss § 30 Abs. 1 StG verrechenbar gewesen wären. )

§ 31 b) Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge

1 Die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) zugunsten des eigenen Personals sind als geschäftsmässig begründeter Aufwand abziehbar.

§ 26 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

28) Titel j in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).
29)

§ 28 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

30)

§ 29 aufgehoben durch RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 27. 3. 2008, Rektifikat publiziert am 2. 4. 2008).

31)

§ 30 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003).

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Direkte Steuern
2 Als geschäftsmässig begründeter Aufwand abziehbar sind im Ausmass des statutarisch oder regle - mentarisch vorgesehenen Arbeitgeberanteils auch die Beiträge an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die die selbständigerwerbende Person für sich selbst oder für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten leistet. Nicht der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand belastet werden darf der statu - tarisch oder reglementarisch vorgesehene Arbeitnehmeranteil; beschäftigt die selbständige Person kein Personal, so gilt die Hälfte der zu leistenden Beiträge als Arbeitnehmeranteil.
3 Nicht der Gewinn- und Verlustrechnung als geschäftsmässig begründeter Aufwand belastet werden dürfen die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), die die selbständigerwerbende Person für sich oder für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten leistet. B.II.3. Abzüge vom Ertrag des beweglichen Privatvermögens

§ 32

1 Abziehbar sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen Vermögens.
2 Als Verwaltung gelten die Handlungen, die mit der Erzielung von Vermögensertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
3 Die Kosten, die der Vermögensanlage oder Vermögensumschichtung dienen, sind nicht abziehbar.
4 Kapitalverluste auf dem beweglichen Privatvermögen sind nicht mit steuerbarem Einkommen verre - chenbar. B.II.4. Abzüge vom Ertrag des unbeweglichen Vermögens

§ 33 a) Grundsatz

1 Bei vermieteten, verpachteten oder selbstgenutzten Grundstücken können die nachgewiesenen Unter - haltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen wer - den.
2 Bei Grundstücken des Privatvermögens sind die Liegenschaftskosten, vorbehältlich § 36c, in der Steuerperiode abziehbar, in der sie bezahlt werden. Bei Grundstücken des Geschäftsvermögens richtet sich die zeitliche Zuteilung der Liegenschaftskosten nach der von der steuerpflichtigen Person für ihre Buchhaltung gewählten Verbuchungsmethode (Verbuchung im Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Zahlung); ein Wechsel der Methode ist zulässig, soweit sachliche Gründe dafür bestehen.
32 )

§ 34 b) Abziehbare Liegenschaftskosten

1 Zu den Unterhaltskosten gehören insbesondere: die Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die keine wertvermehrenden Aufwen - dungen darstellen; die Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemein - schaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden; - mieter oder der Vermieterin selber übernommenen, nicht auf den Mieter oder die Miete - rin überwälzten Kosten für Wasser, Gas, Strom, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Be - leuchtung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Hauswart, gemeinschaftlich genutzte Räu - me und Anlagen usw.
2 Zu den Versicherungsprämien gehören die Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Haftpflichtversicherung usw.).
32) Fassung vom 15. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019)
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Direkte Steuern
3 Zu den Kosten der Verwaltung gehören insbesondere die Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, For - mulare und Betreibungen; ferner die tatsächlichen Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter oder - verwalterin, nicht hingegen die kalkulatorischen Kosten für die eigene Arbeit des Hauseigentümers oder der Hauseigentümerin.

§ 35 c) Nicht abziehbare Liegenschaftskosten

1 Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Anschaffung oder Wertvermehrung eines Grund - stücks (Anlagekosten) sowie die Lebenshaltungskosten. Zu den nicht abziehbaren Kosten gehören ins - besondere:
33 ) die einmaligen Beiträge des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin wie die Strassenanwänderbeiträge oder die erstmaligen Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser, Gas, Strom usw.; bei Liegenschaften des Privatvermögens die Kosten für Wasser, Gas, Strom, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung, Abwasser- und Abfallentsorgung, vorbehältlich derjenigen, die der Vermieter oder die Vermieterin selber übernimmt (§ 34 Abs. 1 lit. c).

§ 36 d) Massnahmen für das Energiesparen und für den Umwelt- und Denkmalschutz

1 Wie Unterhaltskosten abziehbar sind, soweit sie nicht subventioniert werden, die wertvermehrenden Aufwendungen für Massnahmen, welche: zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen und die sich auf den Ersatz von veralteten oder auf die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen, soweit sie bei der direk - ten Bundessteuer
34 ) in Abzug gebracht werden können; der Erfüllung gesetzlicher oder behördlich veranlasster Umwelt oder Denkmalschutzvor - schriften dienen.

§ 36a

35 ) e) Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau
1 Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Ent - sorgung des Bauabfalls.
2 Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Gelän - deverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatz - neubau.
3 Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen.
4 Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Per - son vorgenommen wird.

§ 36b

36 ) f) Ersatzneubau
1 Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines ge - mischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist.
33)

§ 35 lit. a aufgehoben durch RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

§ 36 lit. a: Art. 1 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Pri -

vatvermögens, SR 642.116 ; Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, SR 642.116.1 .
35) Eingefügt am 15. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019)
36) Eingefügt am 15. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019)
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Direkte Steuern

§ 36c

37 ) g) Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten
1 Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten oder die Rück - baukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollstän - dig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperi - ode übertragen werden.
2 Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht vollständig steuerlich berück - sichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen wer - den.
3 Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.
4 Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
5 Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verblei - benden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegen - schaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.

§ 37 h) Liegenschaftskostenpauschale

38 )
1 Für Liegenschaften des Privatvermögens, nicht jedoch für Liegenschaften des Geschäftsvermögens, kann die steuerpflichtige Person anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unter - haltskosten gleichgestellten Aufwendungen gemäss §§ 36 und 36a Abs. 1 einen Pauschalabzug gel - tend machen. Dieser Pauschalabzug beträgt:
39 ) wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10 Prozent vom Mietertrag (ohne Nebenkosten) bzw. Eigenmietwert; wenn das Gebäude in diesem Zeitpunkt älter ist als zehn Jahre, 20 Prozent vom Mieter - trag (ohne Nebenkosten) bzw. Eigenmietwert.
2 Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen (Wechselpauschale).
3 Ein Pauschalabzug ist ausgeschlossen, wenn die Liegenschaft von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wird.
40 ) B.II.5. Allgemeine Abzüge

§ 38 a) Schuldzinsen

1 Abziehbar bis zum Höchstbetrag gemäss § 32 Abs. 1 lit. a StG sind die Zinsen für die Beanspru - chung fremden Kapitals wie Darlehens-, Obligationen-, Hypothekar- und Kleinkreditzinsen.
2 Nicht abziehbar sind: die kalkulatorischen Zinsen auf dem Eigenkapital des Geschäftsbetriebs; die Ratenzahlungen und Amortisationen zur Tilgung einer Schuld; die Schuldzinsen, die unmittelbar mit der Finanzierung eines Neu oder Umbaus (Baukre - der Liegenschaft; die Baurechtszinsen bei selbstgenutzten Wohnliegenschaften (Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen).
1 Periodische Unterhaltsbeiträge sind in der Steuerperiode abziehbar, in welcher sie tatsächlich bezahlt
37) Eingefügt am 15. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019)
38) Fassung vom 15. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019)
39) Fassung vom 15. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019)
40) Eingefügt am 15. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019)
10
Direkte Steuern
2 Unterhaltsbeiträge an den rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten und minderjährige Kinder, die im gerichtlichen Entscheid oder in der Trennungsvereinbarung nicht getrennt ausgewiesen, sondern in einem Gesamtbetrag zusammengefasst sind, werden wie folgt aufgeteilt: Anzahl Kinder Anteil Ehegatte Anteil Kinder
1 2/3 1/3
2 1/2 1/2
3 2/5 3/5
4 und mehr 1/3 2/3
3 Kapitalabfindungen, die der Abgeltung von Unterhaltsansprüchen dienen, sind nicht abziehbar.

§ 40

41 ) c) Krankheits-, unfall- und behinderungsbedingte Kosten
1 Als Krankheits- und Unfallkosten im Sinne von § 33 lit. a StG gelten die Aufwendungen für Mass - nahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbe - sondere die Aufwendungen für ärztliche Behandlung (Honorare, Medikamente usw.), für besondere Heilmassnahmen (Diäten, Massagen, Bäder usw.), für besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kuraufenthalt usw.) oder für die Anschaffung und den Unterhalt von Hilfsmitteln (medizinische Apparate, Brillen, Prothesen, Invalidenfahrzeuge usw.). Nicht abzieh - bar sind Auslagen für medizinisch nicht notwendige Massnahmen, wie Schlankheits- oder Fitnessku - ren, Schönheitsbehandlungen, Selbsterfahrungskurse, Lebensberatung und andere ärztlich nicht ver - ordnete Vorkehren.
2 Als behinderungsbedingte Kosten im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. h StG gelten die notwendigen, als kausale Folge einer Behinderung entstehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten für die ambu - lante Pflege, Betreuung und Begleitung (sog. Assistenzkosten), für Haushalthilfen und Kinderbetreu - ung, für Aufenthalte in Tagesstrukturen, für Heim- und Entlastungsaufenthalte, für heilpädagogische Therapien und Rehabilitationsmassnahmen, für den Transport zur Ärztin oder zum Arzt oder zur Therapie, für Hilfsmittel, Pflegeartikel oder spezielle Kleider, für Anpassungen der Wohnstätte und für den behinderungsbedingten Besuch des Kindes in einer Privatschule. Nicht abziehbar sind die Kosten für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen, für die übliche Verpflegung, für den nicht behin - derungsbedingten Aufenthalt in einem Altersheim und für Freizeitfahrten.
3 Abziehbar sind nur die krankheits-, unfall- oder behinderungsbedingten Mehrauslagen. Bei Aufent - halt in einem Pflegeheim oder in einer Heilstätte sind die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten für Verpflegung, Unterkunft und Bekleidung usw. nicht abziehbar.
4 Nur die von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragenden und nicht von einer Versicherung oder einem anderen Leistungsträger übernommenen Kosten sind abziehbar.
5 Art, Höhe und Notwendigkeit der krankheits-, unfall- oder behinderungsbedingten Kosten sind von der steuerpflichtigen Person mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Die Steuerverwaltung kann die die Kostenbeteiligung verlangen.
6 Die krankheits-, unfall- oder behinderungsbedingten Kosten sind in der Steuerperiode abziehbar, in welcher sie bezahlt werden.
41)

§ 40 samt Titel c in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 27. 3. 2008, Rektifikat publiziert am 2. 4.

2008).
11
Direkte Steuern B.III. Sozialabzüge B.III.1. Kinderabzug

§ 41

42 ) B.III.2. Abzug für Alleinstehende mit Kindern

§ 42

43 )
1 Der Abzug für alleinstehende Eltern minderjähriger, erwerbsunfähiger oder in Ausbildung stehender Kinder steht derjenigen Person zu, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft am gleichen Wohn - sitz lebt, mit ihrem Einkommen und Vermögen (einschliesslich der von ihr versteuerten Kinderalimen - te) den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet und nicht im Konkubinat mit dem anderen El - ternteil oder einer andern Person lebt. B.III.3. Abzug für alleinstehende Rentner und Rentnerinnen

§ 43

1 Der Rentnerabzug steht unverheirateten, geschiedenen, getrenntlebenden oder verwitweten Personen zu, die das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erreicht haben.
44 )
2 Der Abzug steht auch alleinstehenden Personen zu, die das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG noch nicht erreicht haben, deren Einkommen jedoch zu mindestens der Hälfte aus Renten der Sozial - versicherung (Säule 1), der beruflichen Vorsorge (Säule 2) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säu - le 3a) besteht.
45 ) B.III.4. Abzug wegen Kinderbetreuung

§ 44

46 ) B.IV. Zeitliche Grundlagen B.IV.1. Einreichung des Geschäftsabschlusses

§ 45

1 Selbständigerwerbende haben grundsätzlich in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss zu er - stellen.
2 Ein Geschäftsabschluss ist ferner einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit endet, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätig - keit. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher überführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlusses.
3 Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht in der Schweiz oder bei Aufgabe der selb - ständigen Erwerbstätigkeit sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reser - ven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern.

§ 41 aufgehoben durch RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

43)

§ 42 in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 27. 3. 2008, Rektifikat publiziert am 2. 4. 2008).

44) Fassung vom 9. Januar 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 13.01.2024)
45) Fassung vom 9. Januar 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 13.01.2024)
46)

§ 44 aufgehoben RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

12
Direkte Steuern B.IV.2. Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit

§ 46

1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des in der Steu - erperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstä - tigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resul - tierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.
2 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
3 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Um - rechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbe - stimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.
4 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.
5 Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertver - mehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet. C. Die Vermögenssteuer C.I. Bewertung des Vermögens C.I.1. Grundsatz

§ 47

1 Das Vermögen wird grundsätzlich, vorbehältlich besonderer Vorschriften, zum Verkehrswert bewer - tet.
2 Bei bestrittenen oder gefährdeten Vermögenswerten wird dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung getragen. C.I.2. Wertpapiere und Forderungen

§ 48 a) Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen

1 Der Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt: für kotierte Wertpapiere gilt, vorbehältlich lit. b, der Börsenkurs am Bemessungsstichtag; für Wertpapiere, die an einer inländischen Börse kotiert sind, gilt bei Bewertungen auf das Ende eines Kalenderjahres der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthaltene Kurs als Verkehrswert; für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schweizerischen - tung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» zu ermit - teln; ausserbörsliche Kursnotierungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen; für Forderungen und Guthaben gilt der Nominalwert.
2 Sperrfristen auf Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 18b Abs. 1 des Gesetzes werden mit einem Ein - schlag auf dem Verkehrswert von 30 % berücksichtigt.
47 )
47) Fassung vom 22. März 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 26.03.2022)
13
Direkte Steuern

§ 49 b) Ertragswert von Wertpapieren und Forderungen

1 Der Ertragswert von Wertpapieren und Forderungen wird durch Kapitalisierung des Bruttoertrags mit dem Kapitalisierungssatz gemäss Abs. 3 bestimmt.
2 Der Bruttoertrag entspricht grundsätzlich dem bis zum Bemessungsstichtag erzielten Jahresertrag. )
3 Als Kapitalisierungssatz gilt das Mittel aus dem Zinssatz für Sparhefte der Basler Kantonalbank und der Rendite für Bundesobligationen per Ende September der Steuerperiode.
49 )
4 Fällt der Bemessungsstichtag nicht auf das Ende eines Kalenderjahres, wird der Ertragswert anhand der für das Vorjahr anwendbaren Bewertungsfaktoren (Bruttoertrag, Kapitalisierungssatz) bestimmt.
50 ) C.I.3. Grundstücke

§ 50

51 ) a) Vermietete und verpachtete Grundstücke
1 Vermietete und verpachtete Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden grundsätz - lich zum Ertragswert bewertet.
2 Der Ertragswert wird durch Kapitalisierung des Bruttoertrags mit dem Kapitalisierungssatz gemäss Abs. 4 bestimmt.
3 Der Bruttoertrag entspricht grundsätzlich dem bis zum Bemessungsstichtag erzielten Jahresertrag (unter Einschluss der dem Eigenbedarf dienenden Nutzungen), ohne Abzug der Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Schuldzinsen und ohne Berücksichtigung der Nebenkosten (wie Heizung, Warmwasser, Lift, Hauswart usw.). Bei fehlender oder nur teilweiser Vermietung oder Ver - pachtung eines Grundstücks infolge Renovation oder anderer besonderer Umstände wird der Bewer - tung der durchschnittliche Jahresertrag der Vorjahre zugrundegelegt, bei Fehlen eines solchen der or - dentlicherweise erzielbare Jahresertrag.
4 Der Regierungsrat legt den Kapitalisierungssatz periodisch fest und berücksichtigt dabei den Zinssatz der Basler Kantonalbank für neue Ersthypotheken auf Wohnbauten per 30. September vor dem Be - messungsstichtag, einen Zuschlag für die üblichen Bewirtschaftungskosten und die Ergebnisse regel - mässiger statistischer Verkaufspreiserhebungen.
52
5
...
6 Fällt der Bemessungsstichtag nicht auf das Ende eines Kalenderjahres, wird der Ertragswert anhand der für das Vorjahr anwendbaren Bewertungsfaktoren (Bruttoertrag, Kapitalisierungssatz) bestimmt.
7 Bei unterjährigem Grundeigentum wird der erzielte Ertrag auf zwölf Monate umgerechnet.

§ 51 b) Selbstgenutzte Grundstücke

1 Selbstgenutzte Grundstücke des Privat- oder des Geschäftsvermögens werden zum Realwert bewer - tet. Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Gebäudewert und dem Landwert.
2 Als Gebäudewert gilt der (indexierte) Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichti - gung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50 Prozent des Gebäudeversicherungswerts. )
48)

§ 49 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003).

49)

§ 49 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003).

50)

§ 49 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003).

§ 50: Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003); Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 12. 10. 2004

(wirksam seit 31. 12. 2004); Abs. 5 aufgehoben durch den vorgenannten RRB vom 12. 10. 2004; Abs.6 und 7 beigefügt durch den erstgenannten RRB vom 11. 11. 2003.
52)

§ 50 Abs. 4: Kapitalisierungssätze: Siehe Anhang Ziff. 1.

53)

§ 51 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 23. 10. 2001 (wirksam seit 31. 12. 2001).

14
Direkte Steuern
3 Der Landwert entspricht dem relativen Landwert. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ab und berücksichtigt die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag. Der Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebun - gen des kantonalen Grundbuch- und Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese rich - ten sich nach dem Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in der selben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung bezahlt wurden. Zum Aus - gleich von Schwankungen und Spitzenwerten wird auf diesem Mittelwert ein prozentualer Einschlag gewährt.
4 Liegenschaften, die mehr als 100 Jahre alt sind, die unter Denkmalschutz stehen oder sich in der Schutz- oder Schonzone befinden oder die ausschliesslich oder teilweise einem Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen, werden einer gesonderten Bewertung unterstellt.

§ 52 c) Baurechte

1 Für vermietete Baurechtsliegenschaften wird der Ertragswert durch Kapitalisierung des Bruttoertrags abzüglich des geschuldeten Baurechtszinses ermittelt.
2 Für selbstgenutzte Baurechtsliegenschaften wird der Realwert allein auf der Basis des Gebäudewertes bestimmt.
3 Für baurechtbelastete Grundstücke wird der Ertragswert durch Kapitalisierung des vereinnahmten Baurechtszinses ermittelt.
4 Im Übrigen gelten die §§ 50, 51 und 53 sinngemäss.

§ 52a

54 ) d) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
55 )
1 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.

§ 53 e) Ungenutzte Grundstücke

56 )
1 Bauland sowie nicht oder nur teilweise genutzte Grundstücke, die zwecks Neuüberbauung oder Wei - terverkauf als Bauland gehalten werden, werden zum Verkehrswert bewertet.
2 Kulturland und Waldparzellen, die keinen oder nur einen offensichtlich untersetzten Ertrag abwerfen, werden zum Verkehrswert bewertet.
3 Als Verkehrswert gilt der absolute Landwert gemäss § 51 Abs. 3.

§ 54 f) Auswärtige Grundstücke

57 )
1 Nicht im Kanton gelegene vermietete oder verpachtete Grundstücke werden gemäss § 50 bewertet.
2 In anderen Kantonen gelegene selbstgenutzte Grundstücke werden unter Anwendung der Umrech - nungskoeffizienten gemäss den von der Schweizerischen Steuerkonferenz periodisch herausgegebenen Kreisschreiben über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steueraus - scheidung bewertet.
3 Ergeben sich, insbesondere bei Bauland, Missverhältnisse zwischen den bezahlten Kaufpreisen und den auswärtigen Steuerwerten, so sind die auswärtigen Grundstücke nach denjenigen Bestimmungen zu bewerten, die für im Kanton gelegene Grundstücke anzuwenden sind.

§ 55 g) Zeitpunkt der Bewertung von Grundstücken

58 )
1 Vermietete und verpachtete Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden grundsätz - lich für jede Steuerperiode neu bewertet.
54)

§ 52a eingefügt durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003).

55) Titel d eingefügt durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003); dadurch wurden die Titel d, e und f zu Titel e, f und g.
56)

§ 53, Titel e: Durch Einfügen von § 52a samt Titel durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003) wurden die Titel d, e und f zu Titel

e, f und g.
57)

§ 54, Titel f: Durch Einfügen von § 52a samt Titel durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003) wurden die Titel d, e und f zu Titel

e, f und g.
58)

§ 55, Titel g: Durch Einfügen von § 52a samt Titel durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003) wurden die Titel d, e und f zu Titel

e, f und g.
15
Direkte Steuern
2 Selbstgenutzte Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden einer allgemeinen Neu - bewertung unterzogen, wenn sich aufgrund periodisch durchzuführender statistischer Erhebungen zeigt, dass die Vermögenssteuerwerte in einer erheblichen Zahl von Fällen im Durchschnitt in wesent - lichem Ausmass von den tatsächlich erzielbaren Verkehrswerten abweichen.
3 Eine Neufestsetzung des Vermögenssteuerwertes für selbstgenutzte Grundstücke erfolgt beim Ab - bruch, bei einer Neuerstellung oder bei einer umfassenden Renovation einer Liegenschaft, bei der Um - zonung eines Grundstücks oder bei einer Änderung der Nutzungsart.
59 ) C.II. Steuervorauszahlungen und Steuerschulden

§ 56

1 Akontozahlungen für die noch nicht fälligen Steuern der laufenden Steuerperiode (Steuervorauszah - lungen) werden nicht zum Vermögen hinzugerechnet.
2 Noch nicht fällige Steuerschulden sind nicht abziehbar. C.III. Steuerfreies Vermögen

§ 57

1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie na - mentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate und Fahrzeuge.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen Vermögensgegenstände, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, wie bspw. Schiffe, Luftfahrzeuge, Reitpferde, Kunst- und andere Sammlungen und dergleichen.

2. Teil: Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen

2.I. Steuerpflicht

2.I.1. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

§ 58

1 Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Zugehörigkeit natürlicher Personen bei Vorliegen einer Betriebsstätte (§ 2) gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.

2.I.2. Steuerausscheidung

§ 59

)
...

2.I.3. Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

§ 60 a) Trägerschaft

1 Einrichtungen in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft sowie Einrichtungen des öffent - lichen Rechts sind, sofern ihre Mittel dem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen, von der Gewinn-
59)

§ 55 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 27. 3. 2008, Rektifikat publiziert am 2. 4. 2008).

60) Aufgehoben am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
16
Direkte Steuern
2 Von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind nur Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz, deren Leistungen den Vorsorgenehmern von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz oder von ihnen nahestehenden Unternehmen dienen.

§ 61 b) Zweck der beruflichen Vorsorge

1 Als zulässige Zwecke der beruflichen Vorsorge gelten: die Deckung der Risiken Alter, Tod und Invalidität; die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an die Vorsorgenehmer und Vorsorgeneh - merinnen oder an ihre Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit; die Anlage oder Verwaltung des Vermögens von oder die Leistung von Beiträgen an Ein - richtungen der beruflichen Vorsorge.
2 Weitere Zwecke sind ausgeschlossen.
3 Massgebend sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 und der dazugehörigen Bundesverordnungen. )

§ 62 c) Vorsorgetätigkeit

1 Die Einkünfte und Vermögenswerte einer Vorsorgeeinrichtung müssen ausschliesslich und unwider - ruflich dem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen.
2 Die Vorsorgeeinrichtung hat ihre Tätigkeit sofort nach ihrer Errichtung aufzunehmen und die statuta - risch vorgesehenen Zwecke zu erfüllen.
3 Schliesst eine Vorsorgeeinrichtung Versicherungsverträge ab oder tritt sie in solche ein, muss sie so - wohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.

§ 63

62 ) d) Kollektivität der Vorsorge

§ 64

63 ) e) Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge

§ 65

64 ) f) Begünstigtenordnung

§ 66

65 ) g) Selbständigerwerbende

2.II. Berechnung des Reingewinns

2.II.1. Gewinnausschüttungen

§ 67

1 Als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 69 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG gelten namentlich: übersetzte Kaufpreise und ähnliche Vergütungen, soweit sie das übersteigen, was einer unbeteiligten Drittperson hätte bezahlt werden müssen; - schaft zur Verfügung gestelltes Kapital oder sonstiges bewegliches und unbewegliches Vermögen; übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen, Reise-, Verpflegungs- und Repräsenta - tionsspesen und dergleichen;

§ 61 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

62)

§ 63 aufgehoben durch RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

63)

§ 64 aufgehoben durch RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

64)

§ 65 aufgehoben durch RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

65)

§ 66 aufgehoben durch RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

17
Direkte Steuern Zahlungen für private Auslagen der anteilsberechtigten Personen oder ihnen Nahestehen - den, wie bspw. private Auto- und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen usw.; die Finanzierung einer dem übrigen Personal nicht gewährten beruflichen Vorsorge und übersetzte Vorsorgeleistungen; unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gewährte Vorteile, welche unbeteiligten Dritten nicht zu gleichen Bedingungen gewährt worden wären; der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen Leistungen.
2 Offene Gewinnausschüttungen sind gemäss § 69 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG zum steuerbaren Gewinn hinzu zu zählen, wenn sie in Missachtung handelsrechtlicher Grundsätze der Erfolgsrechnung als Auf - wand belastet worden sind.

2.II.1

Ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten
66 )

§ 67a

67 )
1 Für die Anwendung von § 69b des Steuergesetzes gilt die Verordnung über die ermässigte Besteue - rung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox-Verordnung) vom 13. No - vember 2019.

2.II.2 Abschreibungen

§ 68

1 Die Bestimmungen über die Abschreibungen für natürliche Personen (§ 30) gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen.

2.II.3. Unternehmensumstrukturierungen

§ 69

68 )

2.II.4. Mitgliederbeiträge

§ 70

1 Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder, die statutarisch festgelegt sind.

2.III. Holdinggesellschaften

2.III.1. Tätigkeit

§ 71

69 )
...

2.III.2. Mindestquoten

§ 72

70 )
... Eingefügt am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
67) Eingefügt am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
68)

§ 69 aufgehoben durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 7. 2004, publiziert am 16. 10. 2004).

69) Aufgehoben am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
70) Aufgehoben am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
18
Direkte Steuern

2.III.3. Besteuerung

§ 73

71 )
...

2.IV. Domizilgesellschaften

2.IV.1. Verwaltungsgesellschaften

§ 74

72 )
...

2.IV.2. Gemischte Gesellschaften

§ 75

73 )
...

2.IV.3. Besteuerung

§ 76

74 )
...

2.IV.4. Steuersatz

§ 77

75 )
...

3. Teil: Die Quellensteuer

3.I. Allgemeine Bestimmungen

)

3.I.1. Steuertarife für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

§ 78

1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:
77 )
78 ) Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Perso - nen im gleichen Haushalt zusammenleben;
79 ) Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist;
80 ) Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei
81 ) Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhalten;

1.

82 )
...
71) Aufgehoben am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019) Aufgehoben am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
73) Aufgehoben am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
74) Aufgehoben am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
75) Aufgehoben am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
76) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
77) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
79) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
80) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
81) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
82) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
19
Direkte Steuern

2.

83 )
...
84 ) Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a des Gesetzes besteuert werden;
85 ) Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach § 79, die nicht über die Arbeitgeberinnen und Arbeigeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
86 ) Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
87 ) Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11.Au - gust 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifco - de A erfüllen;
88 Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
89 Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
90 ) Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
91 Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
1bis Für im Kanton kirchensteuerpflichtige Personen werden die Quellensteuertarife A, B, C und H mit Kirchensteuer und für nicht kirchensteuerpflichtige Personen ohne Kirchensteuer festgelegt. Die Kir - chensteuerpflicht wird in den Tarifbezeichnungen wie folgt abgebildet: Y mit Kirchensteuerpflicht, N ohne Kirchensteuerpflicht.
92 )
2 Die Steuerverwaltung berechnet innerhalb der Tarifcodes die einzelnen Tarife entsprechend den für die Einkommenssteuer anwendbaren Abzügen und Tarifen. Für die Satzbestimmung werden die regel - mässig fliessenden Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet. Die Tarife enthalten nebst dem Quellensteuer - anteil für die kantonalen Steuern auch den Quellensteueranteil für die direkte Bundessteuer. Die Quel - lensteuertarife werden jedes Jahr in der Ausgabe «Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung» pu - bliziert.
93 )
3
...
94 )
4
...
95 )
5
...
96 )
83) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
84) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
85) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
87) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
88) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
89) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
90) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
91) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020) Eingefügt am 24. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 28.09.2019)
93) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
94) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
95) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
96) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
20
Direkte Steuern

3.I.2. Fälligkeit und Berechnung

97 )

§ 78a

98 )
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrech - nung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (§ 191 des Gesetzes) oder Lohnpfändungen abziehen.
2 Für die Berechnung der Quellensteuer gilt § 40 Abs. 3 des Gesetzes sinngemäss.

3.I.2

bis
. Ersatzeinkünfte )

§ 79

1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kran - ken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Ent - schädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. )
2
...
101
3
...
102

3.I.3. ...

)

§ 80

104 )
...

3.I.4. ...

)

§ 81

106 )
...

3.I.5. ...

)

§ 82

108 )
...
97) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
99) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
100) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
101) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
102) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
103) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
105) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
106) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
107) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
108) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
21
Direkte Steuern

3.I.6. ...

)

3.I

bis
. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
110 )

3.I

bis
.1. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
111 )

§ 82a

112 )
1 Eine Person wird nach § 94 Abs. 1 lit. a des Gesetzes nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens
120‘000
2 Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach § 2 lit.
3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens 120‘000 Franken beträgt.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Min - destbetrag von 120‘000 Franken fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder recht - lich trennen.
5 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach § 40 Abs. 3 des Gesetzes.

3.I

bis
.2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
113 )

§ 82b

114 )
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steu - erjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach § 94a des Gesetzes auf An - trag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nach - träglich ordentlich veranlagt.

3.I

bis
.3. Härtefälle
115

§ 82c

116 )
1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach § 32 Abs. 1 lit. c des Gesetzes leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerverwal - tung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines der in Abs. 1 erwähnten Tarifcodes berücksich - tigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.
109) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
110) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
111) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
113) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
114) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
115) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
116) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
22
Direkte Steuern

3.I

bis
.4. Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung
117 )

§ 83

1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfah - ren veranlagt, wenn sie: )
119 ) die Niederlassungsbewilligung erhält;
120 ) eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
121 )
3
...
122
4
...
123

§ 83a

124 )
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehemann oder einer Ehe - frau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeit - nehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Fol - gemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezo - gene Steuern sind anzurechnen.

3.II. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

3.II.1. Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

125 )

§ 83b

126 )
1 Eine Person, die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Pro - zent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehe - frau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträgli - chen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen wer - den.
2 Die Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den §§ 17 - und 21 - 24 des Gesetzes zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.
117) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
118) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
119) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
120) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
121) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
123) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
124) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
125) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
126) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
23
Direkte Steuern

3.II.1

. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
127 )

§ 83c

128 )
1 Die Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchfüh - ren, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zuguns - ten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.
2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt § 148 des Gesetzes über die Veranlagungsverjährung.

3.II.2. Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten

129 )

§ 84

1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach § 97 Abs. 3 des Gesetzes, di - vidiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere:
130 )
131 ) die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleis - tungen;
132 ) alle von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
133 )
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
134 )
4
...
135

4. Teil: Die Grundstückgewinnsteuer

4.I. Kollektive Kapitalanlagen

136 )

§ 85

137 )
1 Bei kollektiven Kapitalanlagen ist die Fondsleitung des Anlagefonds oder die Anlagegesellschaft steuerpflichtig.

4.II. Immobiliengesellschaften

§ 86

1 Der Veräusserung eines Grundstückes gleichgestellt im Sinne von § 104 Abs. 2 lit. a StG ist insbe - nach und nach oder im Zusammenwirken mit andern Anteilsinhabern oder Anteilsinhaberinnen ge - samthaft Beteiligungsrechte am Grund- oder Stammkapital von mehr als 50 Prozent übertragen wer - den. Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
128) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
129) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
130) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
131) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
132) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
134) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
135) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
136) Titel I. in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 27. 3. 2008, Rektifikat publiziert am 2. 4. 2008).
137)

§ 85 in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008, publiziert am 27. 3. 2008, Rektifikat publiziert am 2. 4. 2008).

24
Direkte Steuern
2 Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft, die sich hauptsächlich mit der Überbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung oder der Veräusserung von Grundstücken befasst und de - ren zu Buchwerten bewerteten Aktiven zur Hauptsache aus unbeweglichem Vermögen bestehen oder deren Erträge zur Hauptsache aus solchem entstammen.

4.III. Steueraufschub

4.III.1. Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

§ 87

1 Als dauernd selbstgenutzt gilt eine Wohnliegenschaft, wenn sie den steuerrechtlichen Wohnsitz der steuerpflichtigen Person bestimmt.
2 Als angemessene Frist für den Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft gilt ein Zeitraum von zwei Jahren seit der Veräusserung des dauernd selbstgenutzten Grundstücks. Diese Frist kann erstreckt werden, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich der steuer - pflichtigen Person liegen. Zulässig ist auch ein Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb von zwei Jahren vor der Veräusserung des dauernd selbstgenutzten Grundstücks. Wird die Selbstnutzung des Ersatzgrundstücks innert sechs Jahren seit Erwerb aufgegeben, so wird die Grundstückgewinnsteuer nachträglich im Verfahren nach § 177 StG erhoben.
138 )
3
...
139
4 Als Ersatzbeschaffung gilt auch die Ersatzbeschaffung der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus. Der Steueraufschub ist anteilmässig zu bewilligen.
5 Die Ersatzbeschaffung ist durch den Veräusserer oder die Veräusserin selbst vorzunehmen. Gleichge - stellt ist der Erwerb von Gesamteigentum oder Miteigentum am Ersatzgrundstück durch den mit der veräussernden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten.
140 )

4.III.2. Ersatzbeschaffung von Grundstücken des Geschäftsbetriebs

§ 88

1 Als angemessene Frist für den Erwerb eines Ersatzgrundstücks mit gleicher Funktion gilt ein Zeit - raum von zwei Jahren seit der Veräusserung des betriebsnotwendigen Grundstücks. § 87 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäss.

4.III.3. Gemischte Schenkung

§ 89

1 Der Steueraufschub nach § 105 Abs. 1 lit. d StG gilt auch für gemischte Schenkungen.
2 Als gemischte Schenkung gilt ein Rechtsgeschäft, bei welchem der Wert der Gegenleistung erheblich geringer ist als der Wert des übertragenen Grundstücks. Als erheblich geringer gilt der Wert der Ge - genleistung in der Regel, wenn er im Zeitpunkt der Übertragung unter dem Vermögenssteuerwert des Grundstücks liegt.
3 Wie bei der reinen Schenkung ist auch bei der gemischten Schenkung als Einstandswert derjenige des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin zu übernehmen.
138) Fassung vom 15. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019)
139)

§ 87 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

140)

§ 87 Abs. 5 beigefügt durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003).

25
Direkte Steuern

4.IV. Steuerbarer Gewinn

4.IV.1. Einstandswert

§ 90

1 Für Anteile an Grundstücken, die anlässlich einer Erbteilung erworben und noch mit der am 1. Januar
1990 abgeschafften Kapitalgewinnsteuer besteuert wurden, kann als Einstandswert der Teilungswert eingesetzt werden.
2 Die Altersentwertung gemäss § 106 Abs. 4 StG beträgt pro Jahr Gebäudealter 0,5 Prozent des Gebäu - deversicherungswerts, maximal jedoch 50 Prozent. Liegenschaften, die ausschliesslich oder teilweise einem Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen, werden gesondert behandelt.

4.IV.2. Anrechenbare Aufwendungen

§ 91

1 Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder der Gewinnsteuer in ihrem tatsächlichen Umfang be - reits abgezogen worden sind, sind bei der Grundstückgewinnsteuer nicht anrechenbar.
2 Persönliche Arbeitsleistungen des Veräusserers oder der Veräussererin können als wertvermehrende Aufwendungen nur angerechnet werden, soweit sie als Einkommen oder Ertrag versteuert worden sind.

4.IV.3. Gesamtveräusserung

§ 92

1 Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräus - sert, so sind Gewinn und Besitzesdauer je gesondert zu ermitteln.
2 Der Erlös wird nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Veräusserung verteilt. Der Einstands - wert wird nach Objekten aufgeteilt; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig zu verlegen.

4.IV.4. Teilveräusserung

§ 93

1 Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen, Miteigentumsanteile usw.) veräussert, ist der Einstandswert nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbes auf die einzelnen Teile anzu - rechnen.
2 Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie den veräusserten Teil betreffen; unausscheidbare Auf - wendungen sind anteilmässig zu verlegen.

4.IV.5. Berechnung der Besitzesdauer

§ 94

1 Die Besitzesdauer entspricht dem Zeitraum, während welchem die steuerpflichtige Person das Eigentum oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht am veräusserten Grundstück hatte. Beginn und Ende dieses Zeitraums bestimmen sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Entstehung der Steuer (§ 110 StG).
2 Berechnung der Besitzesdauer bedeutungslos.
3 Die Überführung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen unterbricht die Besitzesdauer nicht.
26
Direkte Steuern

4.V. Verlustverrechnung

§ 95

1 Grundstückverluste werden, wenn im selben Kalenderjahr mehrere Grundstückgewinne erzielt wor - den sind, zunächst mit den in diesem Jahr zuerst entstandenen Gewinnen verrechnet.
4a. Teil: Die Grundstücksteuer
141 )
4a.I. Bestimmung des Ertragswerts für Wohngenossenschaften
142 )

§ 95a

143 )
1 Für Wohngenossenschaften, deren Mieterinnen und Mieter mehrheitlich Genossenschaftsmitglieder sind und deren Genossenschaftskapital zur Hauptsache von ihnen eingebracht und maximal bis zu ei - nem um 1 Prozentpunkt unter dem Zinssatz der Basler Kantonalbank für variable erste Hypotheken liegenden Satz verzinst wird, reduziert sich der Bruttoertrag gemäss § 50 Abs. 3 um einen bis höchs - tens 0,75% des Gebäudeversicherungswerts zulässigen Betrag, sofern dieser Betrag zur Äufnung eines aus liquiden Vermögenswerten bestehenden Fonds zur Finanzierung von Investitionen für Gebäudere - novationen verwendet wird.
2 Bei Missachtung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfolgt eine Nachbesteuerung.

5. Teil: Organisation und Verfahren

5.I. Amtsgeheimnis und Amtshilfe

5.I.1. Grundsatz

§ 96

1 Mitglieder und Angestellte der Steuerbehörden oder in deren Auftrag tätige Personen haben das Amtsgeheimnis strikte zu wahren.
2 Gegenüber Privatpersonen wird ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung der steuerpflichti - gen Person keine Auskunft erteilt und keine Akteneinsicht gewährt.
3 Das Amtsgeheimnis gilt, unter Vorbehalt von § 97, auch gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehör - den.
4 Mitglieder oder Angestellte der Steuerbehörden, die in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfah - ren als Zeuge vorgeladen sind, dürfen ohne Ermächtigung des Finanzdepartementes kein Zeugnis ge - ben.

5.I.2. Amtshilfe

§ 97

1 Die Steuerbehörden erteilen Auskunft, gewähren Akteneinsicht oder leisten sonstige Amtshilfe an andere Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: ausdrückliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person; ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunfterteilung; Bestehen eines vorrangigen öffentlichen Interesses an der Auskunfterteilung.
141) Titel 4a eingefügt durch RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
142) Titel 4a.I. eingefügt durch RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
143)

§ 95a eingefügt durch RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

27
Direkte Steuern
2 Gesuche um Auskunfterteilung oder Amtshilfe sind schriftlich an die Steuerverwaltung zu richten und haben Angaben über Zweck und Umfang der Auskunft und ihre rechtliche Grundlage zu enthal - ten.
3 Die Steuerverwaltung entscheidet, ob und in welcher Weise (schriftliche Auskunft, Akteneinsichtga - be, Aktenherausgabe) dem Gesuch um Auskunfterteilung stattgegeben wird.

5.II. Verfahrensgrundsätze

5.II.1. Aktenführung und Akteneinsicht

§ 98

1 Über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, er - stellen die Steuerbehörden ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn Erklä - rungen der steuerpflichtigen oder einer dritten Person festgehalten werden.
2 Die Akteneinsicht wird nach Vereinbarung durch Auflage der verlangten Akten bei der Steuerbehör - de gewährt. Für die Anfertigung von Aktenkopien kann eine angemessene Kopiaturgebühr verlangt werden.

5.II.2. Nachbesserung bei Formmängeln

§ 99

1 Fehlt bei einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder Vollmacht, so wird dem Absender oder der Ab - senderin Gelegenheit gegeben, den Mangel innert angemessener Nachfrist zu beheben.

5.II.3. Zustelladresse

§ 100

1 Bezeichnet die steuerpflichtige Person trotz Aufforderung keine Zustelladresse oder keine zum Emp - fang der Zustellung befugte Person in der Schweiz, so erfolgt die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids durch Publikation im Kantonsblatt.
2 Die Publikation enthält den Namen der steuerpflichtigen Person, die Bezeichnung der Steuer und das Dispositiv der Entscheidung oder den Hinweis, dass die Steuerfaktoren bei der Steuerbehörde eingese - hen werden können.

5.III. Veranlagungsverfahren

5.III.1. Zustellung der Steuererklärungsformulare

§ 101 a) Allgemeine Regel

1 Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare an die steuerpflichtigen natürlichen und ju - ristischen Personen erfolgt in der Regel jeweils bis Ende Februar für die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode.

§ 102 b) Mündigkeit

1 Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Februar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode zu - gestellt. § 10 Abs. 3 StG bleibt vorbehalten.
28
Direkte Steuern

§ 103 c) Heirat, Scheidung, Trennung, Tod eines Ehegatten

1 Zur Vornahme einer ersten gemeinsamen Veranlagung für die Steuerperiode, in der die Heirat erfolg - te, wird den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular zuge - stellt.
144 )
2 Zur Vornahme der getrennten Veranlagungen für die Steuerperiode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärungen zu - gestellt.
3 Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben und Er - binnen ein Steuererklärungsformular für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehe - gatten im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären. Dem überlebenden Ehegatten wird zudem, in der Regel bis Ende Februar des folgenden Kalenderjah - res, ein Steuererklärungsformular zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre.

§ 104 d) Grundstückgewinne

1 Bei Veräusserungen von Grundstücken wird der steuerpflichtigen Person im Anschluss an die Entste - hung des Steueranspruchs ein besonderes Steuererklärungsformular zugestellt.

§ 105 e) Zuwendungen

1 Bei Zuwendungen wird der steuerpflichtigen Person ein besonderes Steuererklärungsformular zuge - stellt, sobald die Steuerverwaltung von der Zuwendung Kenntnis erhalten hat.
2 Das Steuererklärungsformular kann auch dem Schenker oder der Schenkerin zugestellt werden, wenn diese Person die Übernahme der Steuerzahlung erklärt.

5.III.2. Abgabe der Steuererklärung

5.III.2.a) Allgemeines

§ 106

1 Natürliche Personen haben die Steuererklärung grundsätzlich bis 31. März, juristische Personen bis

30. Juni des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahrs abzugeben. Die Frist für die Abgabe der Steu -

ererklärung kann verlängert werden. Eine Verlängerung der Frist über das Abgabejahr hinaus wird nur bei Vorliegen triftiger Gründe und bei Leistung einer angemessenen Akontozahlung bewilligt.
145 )
2 Die Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn das Einkommen und das Vermögen die steuer - freie Grenze nicht übersteigen.

5.III.2.b) Gebühren bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung

146 )
1 Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung kann erstreckt werden.
2 Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab,
3 Wird nach einer zweiten Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht, wird die Steuer von Amtes wegen festgesetzt. An die Kosten einer solchen Einschätzung ist eine Einschätzungsgebühr von 100 bis 500 Franken zu bezahlen.
144)

§ 103 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 7. 7. 2001).

145)

§ 106 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

146)

§ 107 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005); Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam

seit 1. 1. 2006).
29
Direkte Steuern

§ 108 II. Gebühren für Fristerstreckungen

1 Für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung wird eine Fristerstre - ckungsgebühr von 40 Franken erhoben.
147 )
2 Das erstmalige und jedes weitere Gesuch um Erstreckung der Frist für die Abgabe der Steuererklä - rung ist gebührenfrei:
148 ) bei den auf den allgemeinen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern so - weit die Fristerstreckung nicht länger als bis zum 30. September des Fälligkeitsjahres be - antragt wird; bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern so - wie bei der Grundstückgewinnsteuer soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach dem mit der Steuererklärung eingeräumten Abgabetermin beantragt wird.

5.III.2.c) Abgabe der Steuererklärung bei Wegzug oder Sitzverlegung ins Ausland

§ 109

1 Bei Beendigung der Steuerpflicht wegen Wegzugs ins Ausland haben natürliche Personen die Steuer - erklärung für das laufende Kalenderjahr unverzüglich abzugeben, sämtliche ausstehenden Steuerschul - den zu bezahlen und bei der Steuerverwaltung einen Abmeldeschein zu beziehen, bevor sie sich bei den Einwohnerdiensten abmelden.
2 Bei Beendigung der Steuerpflicht wegen Sitzverlegung ins Ausland haben juristische Personen die Steuererklärung für das laufende Kalenderjahr unverzüglich abzugeben und sämtliche ausstehenden Steuerschulden zu bezahlen, bevor sie beim Handelsregisteramt Löschung beantragen.

5.III.2.d) Steuerformulare und Steuerausweise

§ 110

1
...
149
2 Für die Ausstellung von Steuerausweisen wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben.
150 )

5.III.3. Veranlagungsperiode

§ 111

1 Die Veranlagung ist von der Steuerverwaltung grundsätzlich innert eines Jahres seit Abgabe der voll - ständig ausgefüllten Steuererklärung vorzunehmen.

5.IV. Quellensteuerverfahren

5.IV.1. Abrechnung, Ablieferung und Rückerstattung

)

§ 112

1 Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung hat mit der Steuerverwaltung nach de - ren Weisungen über die abzuliefernde Quellensteuer abzurechnen.

§ 108 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

148) Fassung vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 04.12.2021)
149) Aufgehoben am 15. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019)
150)

§ 110 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

151) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
30
Direkte Steuern
2 Die Abrechnung der Quellensteuer und ihre Ablieferung haben grundsätzlich innert 30 Tagen seit Fälligkeit zu erfolgen. Bei regelmässig wiederkehrenden Leistungen können Schuldnerinnen oder Schuldner vierteljährlich abrechnen. Bei Abrechnung mittels elektronischem Lohnmeldeverfahren hat die Abrechnung monatlich zu erfolgen.
152 )
3 Bei angemessener Vorauszahlung kann die Abrechnungsperiode bis zu einem Jahr erstreckt werden.

§ 112a

153 )
1 Hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.

5.IV.2. Bezugsminima

§ 113

1 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:
300 Franken (insgesamt pro Schuldner oder Schuldnerin der steuerbaren Leistung) bei Künstlern, Künstlerinnen, Sportlern, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen;
300 Franken im Kalenderjahr bei Mitgliedern der Verwaltung oder Geschäftsführung ju - ristischer Personen;
300 Franken im Kalenderjahr bei Hypothekargläubigern und Hypothekargläubigerinnen;
1'000 Franken im Kalenderjahr bei Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistun - gen.

5.IV.3. Bezugsprovision

§ 114

1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für ihre bzw. seine Mitwirkung eine Bezugsprovision in Höhe von 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages.
154 )
2 Die Steuerverwaltung kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.
155 )

5.IV.4. Meldepflicht

156 )

§ 114a

157 )
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen § auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
158 )
2 Übermittelt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann sie bzw. er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
159 )
3 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber Ände - rungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die und 2 der Steuerverwaltung.
160 )
152)

§ 112 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

153) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
154) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
155) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)

4. Titel eingefügt durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003); dadurch wurden die Titel 4.–8. zu Titel 5.–9.

157)

§ 114a (eingefügt durch RRB vom 11. 11. 2013) in der Fassung des RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

158) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
159) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
160) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
31
Direkte Steuern

5.IV.5. Sicherstellung

161 )

§ 115

162 )
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann auf Antrag der Steuerverwaltung bei der Erteilung von Bewilligungen für Darbietungen von Künstlern, Künstlerinnen, Sportlern, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen vom Veranstalter oder von der Veranstalterin Sicherstellung der Quellensteuer ver - langen.

5.IV.6. Erhebung der Quellensteuer im Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen

)

§ 116

164 )
1 Gemäss § 228 Abs. 3 StG wird die Quellensteuer allein vom Kanton erhoben. Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung hat alle Steuerabzüge an den Kanton nach dessen Tarifen und Weisungen vorzunehmen, auch wenn er bzw. sie oder die steuerpflichtige Person das Steuerdomizil in einer der Gemeinden Bettingen oder Riehen hat.
2
...
165
3 Die den Gemeinden Bettingen und Riehen nach Massgabe von § 228 Abs. 3 StG sowie von vorge - nanntem Abs. 2 zustehenden Anteile an der Quellensteuer werden ihnen von der Steuerverwaltung pe - riodisch überwiesen. Die Überweisungen erfolgen zinslos.

5.IV.7. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis

166 )

§ 117

167 )
...

§ 118

168 )
...

§ 119

169 )
...

5.IV.8. Erhebung der Quellensteuer im internationalen Verhältnis

)

§ 120 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge

171 )
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Aus - land wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach § 100 des Gesetzes der Quellensteuer.
172 )
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprü - fen.
173 )
3
...
174
161)

5. Titel: Durch Einfügen von § 114a samt Titel 4. durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003) wurden die Titel 4.–8. zu Titel 5.–9.

162)

§ 115 geändert durch § 3 Ziff. 66 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

163)

6. Titel in der Fassung von § 3 Ziff. 66 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

Durch Einfügen von § 114a samt Titel 4. durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003) wurden die Titel 4.–8. zu Titel 5.–9.

§ 116 in der Fassung von § 3 Ziff. 66 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

165) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
166)

7. Titel: Durch Einfügen von § 114a samt 4. Titel durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003) wurden die Titel 4.–8. zu Titel 5.–9.

167) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
168) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
169) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)

8. Titel: Durch Einfügen von § 114a samt 4. Titel durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003) wurden die Titel 4.–8. zu Titel 5.–9.

171) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
172) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
173) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
174) Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
32
Direkte Steuern

§ 120a

175 ) Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach § 100 des Geset - zes unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer. Der Tarif richtet sich nach § 39 des Gesetzes.
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung: innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der Steuer - verwaltung stellt und dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach:

1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und

2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbe -

steuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.

§ 120b

176 ) Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
1 Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothe - kargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach § 99 des Gesetzes. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

5.IV.9. Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

177 )

§ 121 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

)
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer nicht in der Schweiz ansässigen Schuldnerin bzw. einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
179 )
2 Sie wird jedoch im Kanton an der Quelle besteuert, wenn:
180 ) die Vergütung der Leistung von einer im Kanton gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers getragen wird; eine Arbeitnehmendenentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Ge - sellschaft mit Sitz im Kanton als faktische Arbeitgeberin bzw. faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist; oder eine ausländische Personalverleiherin bzw. ein ausländischer Personalverleiher im Wider - spruch zu Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Perso - nalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989 Personal an einen Einsatzbetrieb im Kanton verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbe - trieb getragen wird.
175) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
177)

9. Titel: Durch Einfügen von § 114a samt 4. Titel durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003) wurden die Titel 4.–8. zu Titel 5.–9.

178) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
179) Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
180) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)
33
Direkte Steuern

5.V. Weitere Verfahren

5.V.1. Verfahren bei Steuerbefreiungen

§ 122

1 Gesuche um Gewährung der Steuerbefreiung für juristische Personen sind zusammen mit den Statu - ten oder der Stiftungsurkunde, mit allfälligen Reglementen und, soweit bereits vorhanden, mit dem Jahresbericht und der Jahresrechnung einzureichen.
2 Die Anerkennung der Steuerbefreiung wird in Form eines schriftlichen Bescheids mitgeteilt, eine Ablehnung mittels einer einsprachefähigen Verfügung.
3 Die Steuerbefreiung entbindet die juristische Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten. Sie hat anstelle der Steuererklärung alle zwei Jahre einen Fragebogen und die entsprechenden Jahresrechnun - gen einzureichen. Änderungen der Statuten und Reglemente sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Die Vorschriften über die Abgabe der Steuererklärung und das Veranlagungsverfahren gelten sinngemäss.
4 Die Steuerbefreiung kann für jede Steuerperiode neu überprüft werden. Sie dauert stillschweigend fort, wenn sie von der Steuerverwaltung nicht innerhalb eines Jahres seit Abgabe des vollständig aus - gefüllten Fragebogens mittels schriftlicher Verfügung aufgehoben wird.
5 Die Steuerbefreiung wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind. Die Aufhebung gilt für die Steuerperioden, für die der Fragebogen nicht oder vor nicht länger als einem Jahr abgegeben worden ist. Die Aufhebung gilt rückwirkend für frühere Steuerperioden, wenn die Verhältnisse, die zur Steuerbefreiung berechtigten, dahingefallen sind und dies der Steuerverwaltung verschwiegen worden ist. Die Durchführung eines Nachsteuer- oder Strafverfahrens bleibt vorbehal - ten.

5.V.2. Verfahren bei Holding- und Domizilgesellschaften

§ 123

181 )
...

5.V.3. Änderung von Verfügungen und Entscheiden

§ 124 a) Änderung noch nicht rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

1 Die Steuerverwaltung kann, solange die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist, auf eine Verfü - gung zurückkommen, wenn sie sich als fehlerhaft erweist.
2 Kommt die Steuerverwaltung auf ihre Verfügung zurück, so hat sie der steuerpflichtigen Person hie - von noch während der Einsprachefrist Mitteilung zu machen.

§ 125 b) Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

1 Ist eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid wegen eines Revisions- oder ei - nes Nachsteuergrundes abzuändern, so können nicht nur die mit diesem Grund in direktem Zusam - menhang stehenden Einkommens- oder Vermögensbestandteile neu festgelegt werden, sondern sämtli -
2 Ein Revisionsbegehren hat folgende Angaben zu enthalten: die genaue Bezeichnung der Revisionsgründe; den Zeitpunkt, in welchem die gesuchstellende Person Kenntnis der Revisionsgründe er - hielt; einen Antrag, inwieweit die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid abzuändern oder aufzuheben sei;
181) Aufgehoben am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
34
Direkte Steuern

5.V.4. Inventarverfahren

§ 126

1 Für die Inventaraufnahme und das Inventarverfahren findet, soweit das kantonale Recht keine abwei - chenden Vorschriften enthält, die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direk - te Bundessteuer sinngemässe Anwendung.
2 Das Inventar beschränkt sich, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nicht im Kanton hatte, auf das im Kanton steuerbare Vermögen.

5.VI. Die Steuerrekurskommission

5.VI.1. Organisation

§ 127 a) Wahl der Mitglieder und Angestellten

1 Der Präsident oder die Präsidentin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden vom Regie - rungsrat jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
2 Die Steuerrekurskommission bestimmt die Kommissionssekretäre oder Kommisionssekretärinnen. Die Anstellung erfolgt nach den Vorschriften für das Staatspersonal.

§ 128 b) Entscheidfindung

1 Die Steuerrekurskommission trifft ihre Entscheide grundsätzlich in Fünferbesetzung. Sie ist be - schlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2 Die Steuerrekurskommission fällt ihre Entscheide mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen - gleichheit gibt das vorsitzende Mitglied den Stichentscheid.
3 Die Steuerrekurskommission kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Ein - stimmigkeit ergibt oder wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

§ 129 c) Präsidium

1 Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt: die Leitung der Steuerrekurskommission, die Verantwortung für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Steuerrekurskommissi - on, die Vertretung der Steuerrekurskommission nach aussen, die Prozessleitung, die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat über die Amtstätigkeit der Steuerre - kurskommission.
2 Über die Abschreibung des Verfahrens, Nichteintreten, Stundungsoder Steuererlassgesuche und of - fensichtlich abzuweisende oder gutzuheissende Rekurse entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
182 )
1 Den Kommissionssekretären und Kommissionssekretärinnen obliegen: die Leitung des Sekretariats, die Wahrnehmung der ihnen vom Präsidenten oder von der Präsidentin delegierten Auf - gaben, insbesondere die Prozessleitung bis zur Einberufung der Kommissionssitzung;
182)

§ 129 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

35
Direkte Steuern die Redaktion von Verfügungen, Entscheiden, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und Behörden, die Protokollführung an den Kommissionssitzungen, die Überwachung des Rechnungswesens.
2 Die Kommissionssekretäre und Kommissionssekretärinnen haben in den Verhandlungen beratende Stimme.

5.VI.2. Verfahren

§ 131 a) Prozessleitung

1 Die Prozessleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission. Sie kann an ein anderes Kommissionsmitglied oder eine Kommissionssekretärin bzw. einen Kommissi - onssekretär übertragen werden.
183 )
2 Die Prozessleitung umfasst namentlich: die Prüfung der eingegangenen Rekurse und die Anordnung der Massnahmen zur Verbes - serung von Mängeln, die Verfügung eines Kostenvorschusses und der Entscheid über Gesuche um unentgeltli - che Verbeiständung, die Durchführung des Schriftenwechsels, die Anordnung von Beweismassnahmen, die Anordnung einer mündlichen Verhandlung, die Anordnung des Zirkularverfahrens, die Einberufung der Kommissionssitzungen sowie die Bezeichnung der Referenten oder Referentinnen und Kommissionsmitglieder.
3 Prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für eine Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

§ 132 b) Einleitung des Verfahrens, Vorbereitung der Verhandlung

1 Mit dem Empfang des Rekurses ist das Rekursverfahren eingeleitet.
2 Der Präsident oder die Präsidentin bestätigt den Empfang des Rekurses und lädt die Steuerverwal - tung zur Vernehmlassung und Übermittlung der Akten ein.
3 Der Präsident oder die Präsidentin kann die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels anord - nen.
4 Eingaben einer Partei werden der Gegenpartei jeweils in einem Kopieexemplar zur Kenntnisnahme zugestellt.
5 Unleserliche, ungebührliche oder übermässig weitschweifige Eingaben einer Partei werden unter Androhung der Säumnisfolgen zur Verbesserung zurückgewiesen.
6 Ist der Schriftenwechsel abgeschlossen, sind die Akten vollständig und sind allfällige Untersuchungs- und Beweismassnahmen durchgeführt, werden die Rekursakten bei den Mitgliedern in Zirkulation ge - setzt.

§ 133 c) Verhandlung

1 Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag eines Kommissionsmitglieds, einer Partei oder von sich aus eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. An der Verhandlung erhält jede Partei Gele - genheit, ihren Standpunkt zu erörtern und ihre Vorbringen zu ergänzen.
184 )
2 Die Steuerrekurskommission nimmt die erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen vor. Sie kann die Steuerverwaltung um Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts ersuchen.
183)

§ 131 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

184)

§ 133 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

36
Direkte Steuern
3 Die Steuerrekurskommission kann Zeuginnen und Zeugen einvernehmen. Die Bestimmungen der Zi - vilprozessordnung gelten sinngemäss.
185 )
4 Die Steuerrekurskommission führt ihre Beratungen unter Ausschluss der Parteien durch.

§ 134

186 ) d) Eröffnung und Ausfertigung von Entscheiden
1 Die Steuerrekurskommission teilt ihren Entscheid den Parteien ohne Verzug im Dispositiv mit. In den Fällen, in denen keine Begründung des Entscheids erfolgt, weist sie die Parteien darauf hin, dass sie binnen zehn Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. In den Fällen, in denen eine schriftliche Begründung erfolgt, beginnt die Re - kursfrist mit deren Zustellung zu laufen.
2 Der Entscheid der Steuerrekurskommission ist als solcher zu bezeichnen und hat Angaben über ihre Besetzung, das Dispositiv und im Falle eines begründeten Entscheids eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 135

187 ) e) Verfahrenskosten
1 Die Festsetzung der Verfahrenskosten und der Kosten der Vertretung richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsgebühren.
2 Bei Rückzug, bei sonstiger Erledigung der Streitsache durch Abschreibungsbeschluss oder bei Eröff - nung eines Entscheids ohne Begründung können die Verfahrenskosten herabgesetzt werden.

§ 136 f) Unentgeltliche Rechtspflege

1 Ist die rekurrierende Partei bedürftig und erscheint ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos, kann auf Antrag hin auf die Leistung eines Kostenvorschusses oder auf die Erhebung von Verfahrens - gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden.
2 Ausserdem kann einer bedürftigen Partei, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten und ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint, ein Anwalt oder eine Anwältin auf Kosten des Kantons beigegeben werden.
3 Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, dem Kanton die Verfahrens- und Anwaltskosten zu vergüten.

6. Teil: Steuerbezug

6.I. Zinsausgleich

6.I.1. Allgemeines

§ 137

1 Der Regierungsrat legt die Sätze für den Zinsausgleich jeweils für ein Kalenderjahr fest. )
2 Die Zinssätze gelten für alle Steuerbeträge und Bussen im betreffenden Kalenderjahr.
3
4
185)

§ 133 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

186)

§ 134 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

187)

§ 135 in der Fassung des RRB vom 22. 3. 2011 (wirksam seit 27. 3. 2011).

188)

§ 137 Abs. 1: Sätze für den Zinsausgleich: Siehe Anhang Ziff. 2.

37
Direkte Steuern

6.I.2. Vergütungszins

§ 138

189 )
1 Der Vergütungszins wird, vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen, auf Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zum Fälligkeitstermin gewährt.
2 Vorauszahlungen werden bei den periodisch geschuldeten Steuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer) frühestens ab Beginn der Steuerperiode verzinst, bei den nicht periodischen Steuern (Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuer) frühestens ab Entstehung des Steueranspruchs.

6.I.3. Belastungs- und Rückerstattungszins

§ 139

1 Der Belastungszins wird auf allen nach Fälligkeit geleisteten Steuerzahlungen erhoben.
2 Der Rückerstattungszins wird auf zuviel bezogenen Steuerbeträgen, die auf eine nachträglich herab - gesetzte definitive oder provisorische Veranlagung zurückzuführen sind, gewährt. Er entspricht dem Belastungszins.

6.I.4. Quellensteuern

§ 140

1 Auf dem Steuerabzug an der Quelle wird kein Vergütungs- oder Rückerstattungszins gewährt.

6.II. Steuerzahlung

6.II.1. Zahlstellen

§ 141

1 Zahlstellen für die Entrichtung der Steuern sind die kantonale Finanzverwaltung und die Basler Kantonalbank mit ihren Filialen.
2 Zahlstelle für die Bezahlung der Erbschaftssteuer ist die kantonale Gerichtskasse.

6.II.2. Verrechnungssteuer, Steuerrückbehalt USA, Anrechnung ausländischer Quellensteuern

190 )

§ 142

1 Die Verrechnungssteuer und der Steuerrückbehalt USA werden als Vorauszahlung auf den Beginn des Jahres der Fälligkeit der Einkommens- und Vermögenssteuer (Fälligkeitsjahr) angerechnet, soweit die steuerpflichtige Person im Verlaufe dieses Jahres Antrag auf ihre Rückerstattung mittels vollstän - Abgabe der Steuererklärung.
2 Gemäss Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (VStA) vom 22. August
1967 werden anrechenbare ausländische Quellensteuern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkom - mens- und Vermögenssteuer angerechnet.
191 )
189)

§ 138: Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003); Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam

seit 1. 1. 2005).
190) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
191) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
38
Direkte Steuern
3 Die Rückerstattung bzw. Umbuchung der Verrechnungssteuer und des zusätzlichen Steuerrückbehal - tes USA sowie des Anrechnungsbetrags der ausländischen Quellensteuern erfolgt frühestens nach Er - öffnung der Veranlagungsverfügung, in der die entsprechenden steuerbelasteten Einkünfte veranlagt worden sind.
192 )

6.II.3. Zahlungserleichterungen

§ 143

1 Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten Steuerbetrags oder in der Bewilligung von Ratenzahlungen.
2 Die Stundung oder die Zahlung in Raten befreit nicht von der Zinspflicht.
3 Gesuche um Zahlungserleichterungen sind grundsätzlich schriftlich und begründet einzureichen.

6.II.4. Gebühren bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuer

§ 144 a) Mahn- und Inkassogebühren

193 )
1 Wer ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht auf den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, wird an den Ablauf der Frist erinnert. Diese Erinne - rung ist gebührenfrei.
2 Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die zahlungspflichtige Person gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken er - hoben.
194 )
3 Bleiben die Mahnungen ohne Wirkung und muss gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet werden, erhebt die Steuerverwaltung für ihre Inkassomassnahmen eine Umtriebsgebühr von 50 Franken.
195 )

§ 145 b) Gebühren für Fristerstreckungen

1 Für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Zahlung der Steuer wird eine Fristerstreckungsgebühr von 40 Franken erhoben.
196
2 Das erste Gesuch um Erstreckung der Frist für die Zahlung der Steuer ist gebührenfrei: bei den auf den allgemeinen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern so - weit die Fristerstreckung nicht länger als bis zum 31. Dezember des Fälligkeitsjahres be - antragt wird;
197 ) bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern, bei der Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfü - gung beantragt wird.
192) Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 05.12.2020)

§ 144 Titel in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

194)

§ 144 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

195)

§ 144 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

196)

§ 145 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 18. 10. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

197)

§ 145 Abs. 2 lit. b in der Fassung des RRB vom 23. 10. 2001 (wirksam seit 31. 12. 2001).

39
Direkte Steuern

6.III. Steuererlass

6.III.1. Erlassgegenstand und Erlassgründe

§ 146

1 Ein Steuererlass kann nur für Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren oder Verfahrenskosten beantragt werden, die rechtskräftig festgesetzt und grundsätzlich noch nicht bezahlt sind.
198 )
2
...
199
3
...
200
4
...
201

6.III.2. Form und Inhalt von Erlassgesuchen

§ 147

202 )
...

6.III.3. Erlassentscheid

§ 148

203 )
1 Die Steuerverwaltung berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Massgebend sind dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren be - zieht, sowie die Aussichten für die Zukunft.
2 Der Erlassentscheid wird der gesuchstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Er enthält eine kurze Be - gründung
3 Steuererlasse über Beträge von mehr als 20'000 Franken bedürfen der Genehmigung durch das Fi - nanzdepartement.

7. Teil: Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen

204 )

7.I. Finanzausgleich

)

7.I.1. Berechnungsgrundlagen

§ 149

206 )

7.I.2. Fälligkeit und Abrechnung

§ 150

207 )

§ 146 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

199)

§ 146 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

200)

§ 146 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

201)

§ 146 Abs. 4 (beigefügt durch RRB vom 22. 3. 2011) aufgehoben durch RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

202)

§ 147 aufgehoben durch RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

203)

§ 148 in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

Titel 7. Teil in der Fassung des RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 7. 7. 2001) und geändert durch § 3 Ziff. 66 der Zu - ständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
205) Titel I eingefügt durch RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 7. 7. 2001).
206)

§ 149 aufgehoben durch § 4 der V zum Finanz- und Lastenausgleichsgesetz vom 4. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; SG 170.610).

207)

§ 150 aufgehoben durch § 4 der V zum Finanz- und Lastenausgleichsgesetz vom 4. 12. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; SG 170.610).

40
Direkte Steuern

7.II. Rekursbehörde

)

§ 150a

209 )
1 Die Rechtsprechung über Rekurse gegen Einspracheentscheide der Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Einkommens- oder Grundstückgewinnsteuer obliegt der kantonalen Steuer - rekurskommission, sofern sie in den kommunalen Steuerordnungen als Rekursinstanz bezeichnet wird.

8. Teil: Erhebung der Handänderungssteuer

210 )

§ 150b

211 )
...

9. Teil: Schlussbestimmungen

212 )

§ 151

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2001 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 30. Januar 1990 aufgeho - ben.
208) Titel II eingefügt durch RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001; publiziert am 7. 7. 2001).
209)

§ 150a eingefügt durch RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001; publiziert am 7. 7. 2001) und geändert durch § 3 Ziff. 66 der Zuständig -

keitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009; SG 153.110).
210) Titel 8. Teil eingefügt durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003); dadurch wurde der bisherige Titel 8. Teil zu Titel 9. Teil.
211)

§ 150b eingefügt durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003).

212) Titel 9. Teil: Durch Einfügen von Titel 8. Teil durch RRB vom 11. 11. 2003 (wirksam seit 31. 12. 2003) wurde der bisherige Titel 8. Teil zu Ti - tel 9. Teil.
41
Steuerverordnung Anhang Anhang zu den §§ 50 und 137

1. Kapitalisierungssätze zu § 50 Abs. 4:

– Für die Steuerperiode 2009 wird der Kapitalisierungssatz zur Bestimmung des Ertragswerts (Vermögenssteuerwert) von vermieteten und verpachteten Grundstücken auf 7,5 % festgelegt (RRB vom 15. 9. 2009, KtBl 2009 II 1563); – ab Steuerperiode 2011 wird der Kapitalisierungssatz zur Bestimmung des Ertragswerts (Ver- mögenssteuerwert) von vermieteten und verpachteten Grundstücken auf 7 % festgelegt (RRB vom 20. 9. 2011, KtBl 2011 II 1502); – ab Steuerperiode 2013 wird der Kapitalisierungssatz zur Bestimmung des Ertragswerts (Ver- mögenssteuerwert) von vermieteten und verpachteten Grundstücken auf 6,5 % festgelegt (RRB vom 17. 9. 2013, KtBl 2013 II 1574).

2. Sätze für den Zinsausgleich zu § 137 Abs. 1:

Der Satz für den Zinsausgleich ist wie folgt festgelegt worden: – für das Kalenderjahr 2020 bei natürlichen und juristischen Personen auf 0.1% für Gutschrifts- zins auf Steuervorauszahlungen und auf 3.5 % für Belastungszins bei Steuerausständen (RRB vom 17. 9. 2019, KB 21. 09. 2019). – für das Kalenderjahr 2021 bei natürlichen und juristischen Personen auf 0.1% für Gutschrifts- zins auf Steuervorauszahlungen und auf 3 % für Belastungszins bei Steuerausständen (RRB vom 13. 10. 2020, KB 17. 10. 2020). – für das Kalenderjahr 2022 bei natürlichen und juristischen Personen auf 0.1% für Gutschrifts- zins auf Steuervorauszahlungen und auf 3 % für Belastungszins bei Steuerausständen (RRB vom 31. 08. 2021, KB 04. 09. 2021). – für das Kalenderjahr 2023 bei natürlichen und juristischen Personen auf 0.5% für Gutschrifts- zins auf Steuervorauszahlungen und auf 3,5 % für Belastungszins bei Steuerausständen (RRB vom 27. 09. 2022, KB 01. 10. 2022). – für das Kalenderjahr 2024 bei natürlichen und juristischen Personen auf 1 % für Gutschriftszins auf Steuervorauszahlungen und auf 3,5 % für Belastungszins bei Steuerausständen (RRB vom

19. 09. 2023, KB 23. 09. 2023).

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