Gesetz über den Steuerfuss der direkten Kantonssteuern für die Steuerperiode 2024 (631.12)
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Gesetz über den Steuerfuss der direkten Kantonssteuern für die Steuerperiode 2024

Gesetz über den Steuerfuss der direkten Kantonssteuern für die Steuerperiode 2024 vom 22.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); nach Einsicht in die Botschaft 2023-DFIN-25 vom 3. Oktober 2023; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

1 Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2024 beträgt 96 % der Steuersätze nach Arti - kel 37 Abs. 1 DStG.
2 Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Vermögen der natürlichen Per - sonen für die Steuerperiode 2024 beträgt 100 % der Steuersätze nach Artikel
62 DStG.
3 Der Steuerfuss der Quellensteuern für die Steuerperiode 2024 beträgt 100 % der Steuersätze nach den Artikeln 81–84, 86 und 86a DStG.
4 Der Steuerfuss der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie der Minimalsteuer für die Steuerperiode 2024 beträgt 100 % der Steu - ersätze nach den Artikeln 110, 113, 114, 121, 122 und 126 DStG
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.11.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_107 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.11.2023 01.01.2024 2023_107
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