Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals (122.73.1)
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Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals

Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals (PKG) vom 12.05.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seine Ausführungsbestim - mungen; gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügig - keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) und seine Ausführungsbestimmungen; gestützt auf die Botschaft des Staatsrats vom 8. Februar 2011; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtliche Stellung

1 Die Pensionskasse des Staatspersonals (die Pensionskasse) ist eine öffent - lich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Frei - burg.
2 Sie wird bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in das Register für die beruf - liche Vorsorge eingetragen.
3 Sie kann ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 2 Zweck

1 Die Pensionskasse gewährt im Rahmen der beruflichen Vorsorge Leistun - gen bei Pensionierung, Invalidität und Tod. Zu diesem Zweck führt sie meh - rere Vorsorgepläne im Beitragsprimat.

Art. 3 Verhältnis zum BVG

1 Die Pensionskasse führt die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor - sorge (BVG) durch.
2 Sie erbringt die Leistungen gemäss diesem Gesetz und ihren Reglementen, mindestens aber die Leistungen nach BVG.

Art. 4 Angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

1 Der Staat – einschliesslich der staatlichen Anstalten mit eigener Rechtsper - sönlichkeit – ist als Arbeitgeber von Gesetzes wegen der Pensionskasse ange - schlossen. Die Arbeitnehmenden im Dienste des Staates sind zu den in den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse festgelegten Bedingun - gen obligatorisch bei der Pensionskasse versichert.
2 Die Pensionskasse kann mit der Zustimmung des Staatsrates erlauben, dass sich Gemeinden, gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz und Tätigkeit im Kanton und Einrichtungen, die an der Verwaltung der Pensionskasse mittel - bar oder unmittelbar mitwirken (externe Institutionen), anschliessen. Die Arbeitnehmenden im Dienste der externen Institutionen werden gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse versichert.
3 Die Pensionskasse legt in ihren reglementarischen Bestimmungen die Vor - aussetzungen für den Anschluss externer Institutionen und für die Kündigung des Anschlusses sowie die Teilliquidation fest. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
4 Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Versicherung der Arbeitnehmen - den. Die Pflichten des Arbeitgebers werden in den reglementarischen Bestim - mungen der Pensionskasse festgelegt.
2 Finanzielle Grundlagen

Art. 5 Vermögen und Rechnung

1 Das Nettovorsorgevermögen der Pensionskasse entspricht den gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zum Marktwert, vermindert um die nichtversiche - rungstechnischen Verbindlichkeiten und die passiven Rechnungsabgren - zungsposten. Es wird durch den Überschuss des Rechnungsjahres gespeist.
2 Die Pensionskasse führt für die in den verschiedenen Vorsorgeplänen ver - sicherten Personen ein gemeinsames Konto.
3 Die Jahresrechnung der Pensionskasse wird entsprechend der Gesetzgebung des Bundes erstellt und per 31. Dezember abgeschlossen.

Art. 6 Anlage des Vermögens

1 Das Vermögen der Pensionskasse wird im Rahmen der Bestimmungen des BVG so angelegt, dass Sicherheit, genügender Ertrag, eine angemessene Ver - teilung der Risiken und die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Die Sicherheit der Vermögensanlage geht dem Er - trag vor.

Art. 7 Vorsorgepläne

1 Die Pensionskasse führt die folgenden Vorsorgepläne:
a) einen Grundplan im Beitragsprimat («Pensionsplan»);
b) einen Vorsorgeplan mit Beitragsprimat auf der Grundlage der BVG- Altersgutschriften für Personen, die nicht im Grundplan versichert sind («BVG-Plan»);
c) einen Ergänzungsplan mit Beitragsprimat für Kaderpersonen, dessen Finanzierungsweise für die versicherten Personen nicht vorteilhafter sein darf als jene des Grundplans gemäss Buchstabe a.
2 Die Pensionskasse kann im Pensionsplan und im Ergänzungsplan für Kader - personen maximal drei Vorsorgepläne vorsehen. Im BVG-Plan wird hinge - gen nur ein Vorsorgeplan angeboten.

Art. 8 Finanzierungssysteme

1 Das Finanzierungssystem des Pensionsplans ist ein gemischtes Finanzie - rungssystem, das nach dem Grundsatz der Teilkapitalisierung betrieben wird. Es wird gemäss den Artikeln 72a und 72b BVG geregelt. Der Deckungsgrad von 80 % der Gesamtverbindlichkeiten der Kasse muss spätestens am 1. Ja - nuar 2052 erreicht werden.
1a Die Pensionskasse unterbreitet ihrer Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen Finanzierungsplan für den Pensionsplan, der die Anforderungen nach Ab - satz 1 erfüllt, zur Genehmigung.
2 Dem BVG-Plan und dem Ergänzungsplan für Kaderpersonen liegt das Voll - kapitalisierungsverfahren zugrunde. Demnach werden die versicherungstech - nischen Verpflichtungen mit dem entsprechenden Nettovorsorgevermögen zu mindestens 100 % gedeckt.
3 Die versicherungstechnischen Verpflichtungen umfassen die Vorsorgekapi - talien der Versicherten, die Vorsorgekapitalien der Leistungsempfänger und die erforderlichen technischen Rückstellungen, die auf denselben Zeitpunkt wie das Vorsorgevermögen berechnet werden.
4 Der Barwert der Vorsorgekapitalien der Leistungsempfänger wird unter Be - rücksichtigung der erworbenen Teuerungsanpassung berechnet. Die zukünfti - ge Indexierung der Pensionen und Renten wird nicht mit einberechnet.

Art. 9 Finanzielles Gleichgewicht

1 Die Finanzierungssysteme der Pensionskasse werden nach dem Grundsatz des finanziellen Gleichgewichts geführt.
2 Das finanzielle Gleichgewicht des Pensionsplans wird am Finanzierungs - plan nach Artikel 8 Abs. 1a gemessen. Das finanzielle Gleichgewicht des BVG-Plans und des Ergänzungsplans für Kaderpersonen wird am Deckungs - grad von 100 % gemessen.
3 Das finanzielle Gleichgewicht des Pensionsplans gilt als erreicht, wenn der Deckungsgrad zum gegebenen Zeitpunkt dem von der Pensionskasse verab - schiedeten Finanzierungsplan entspricht. Zudem muss der Finanzierungsplan auf der Grundlage von Projektionsberechnungen für die massgebende Finan - zierungsperiode eingehalten werden.
3a Das finanzielle Gleichgewicht des BVG-Plans und des Ergänzungsplans für Kaderpersonen gilt als erreicht, wenn der Deckungsgrad zum gegebenen Zeitpunkt mindestens 100 % beträgt. Zudem muss der Deckungsgrad von
100 %, auf der Grundlage von Berechnungen anhand jährlicher Voran - schlagsprojektionen, für die massgebende Finanzierungsperiode eingehalten werden.
4 Die massgebende Finanzierungsperiode beträgt zwanzig Jahre ab dem Zeit - punkt des versicherungstechnischen Gutachtens, für den Pensionsplan läuft sie jedoch bis mindestens 2052.
5 Zeigen die Projektionsberechnungen der anerkannten Expertin oder des an - erkannten Experten bei der Finanzierung der Pensionskasse ein strukturelles Ungleichgewicht auf, so entscheidet der Verwaltungsrat der Pensionskasse (der Verwaltungsrat) über die Massnahmen, die ergriffen werden müssen, um das Gleichgewicht wiederherzustellen. Ist eine Gesetzesänderung nötig, so unterbreitet der Verwaltungsrat nach Anhören der anerkannten Expertin oder des anerkannten Experten dem Staatsrat Anträge. Der Staatsrat entscheidet über das weitere Vorgehen und unterbreitet dem Grossen Rat gegebenenfalls einen Entwurf.
6 Besteht in der Finanzierung ein strukturelles Ungleichgewicht, so informiert die Pensionskasse die Aufsichtsbehörde; sie setzt dabei deren Stellungnahme zu den Massnahmen um, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zu ergreifen sind.

Art. 10 Sanierungsmassnahmen

1 Ist ein finanzielles Ungleichgewicht (Unterdeckung) aus konjunkturellen oder strukturellen Gründen (schwache Finanzmärkte, vorübergehendes über - durchschnittliches Auftreten von Schadensfällen usw.), vorherzusehen oder tatsächlich eingetreten, so müssen Sanierungsmassnahmen ergriffen werden.
2 Der Verwaltungsrat legt die Kategorien von Sanierungsmassnahmen und die Umstände fest, unter denen solche Massnahmen ergriffen werden müs - sen.
3 Der Verwaltungsrat entscheidet zusammen mit der anerkannten Expertin oder dem anerkannten Experten über Sanierungsmassnahmen. Diese müssen zuvor dem Staatsrat zur Stellungnahme unterbreitet werden. Der Staatsrat kann dabei die Föderation der Personalverbände der Staatsangestellten des Kantons Freiburg (FEDE), den Verband des Personals öffentlicher Dienste Freiburg (VPOD Freiburg) und die Vereinigung der höheren Kader und Ma - gistratspersonen des Staates Freiburg konsultieren. Im Übrigen bleibt Artikel
14 vorbehalten.
4 Der Verwaltungsrat informiert die Aufsichtsbehörde; er berücksichtigt de - ren Stellungnahme zu den notwendigen Sanierungsmassnahmen.

Art. 11 Staatsgarantie

1 Der Staat garantiert die Leistungen nach Artikel 72c Abs. 1 BVG, soweit diese nicht vollständig im Sinne von Artikel 72a BVG auf der Basis des Aus - gangsdeckungsgrades finanziert sind.
2 Wird die Staatsgarantie in Anspruch genommen, so überweisen die externen Institutionen dem Staat den auf sie entfallenden Anteil. Die Pensionskasse legt in ihren reglementarischen Bestimmungen die Berechnungsregeln fest.
3 Beiträge

Art. 12 Bemessungsgrundlagen für die Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge der Versicherten und der angeschlossenen Arbeitge - ber wird auf der Grundlage des versicherten Lohnes bestimmt. Dieser ent - spricht dem in den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse fest - gelegten massgebenden AHV-Lohn, vermindert um den Koordinationsabzug.
2 Der Koordinationsabzug im Pensionsplan und BVG-Plan entspricht demje - nigen des BVG. Die Pensionskasse kann in ihren reglementarischen Bestim - mungen vorsehen, dass der Koordinationsabzug im Verhältnis zum Beschäf - tigungsgrad reduziert wird.

Art. 13 Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten – Allgemeines

1 Im Pensionsplan werden die Pensionskassenbeiträge der versicherten Person und des Arbeitgebers gemäss folgender Tabelle in Prozenten des versicherten Lohns entsprechend dem BVG-Alter der versicherten Person festgelegt: BVG-Alter Beitragssatz versicherte Person Beitragssatz Arbeitgeber
22 – 34 Jahre 10,02 % 12,38 %
35 – 44 Jahre 10,02 % 13,38 %
45 – 54 Jahre 12,92 % 16,88 %
BVG-Alter Beitragssatz versicherte Person Beitragssatz Arbeitgeber
55 – 70 Jahre 13,02 % 21,38 %
1a Bietet die Pensionskasse in Anwendung von Artikel 7 Abs. 2 mehrere Vor - sorgepläne an, so gehen die daraus resultierenden höheren Beiträge vollstän - dig zulasten der versicherten Personen.
2 Im BVG-Plan wird der Beitrag in Prozenten des versicherten Lohns nach Massgabe der BVG-Altersgutschriften festgelegt. Die Pensionskasse legt in ihren reglementarischen Bestimmungen den Beitragsteil für die Risikode - ckung und die Verwaltungskosten fest. Der Beitrag wird zwischen der ver - sicherten Person und dem Arbeitgeber paritätisch aufgeteilt.
3 Im Ergänzungsplan für Kaderpersonen legt der Staatsrat den Beitrag und die Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden fest.
4 In den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse werden die Re - geln festgelegt, nach denen die Beiträge erhoben werden.

Art. 14 Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten – Bei Unterde -

ckung
1 Der Staatsrat legt auf Antrag des Verwaltungsrats die zeitlich befristeten Beiträge fest, die als Sanierungsmassnahme im Sinne von Artikel 10 zusätz - lich zu den Beiträgen nach Artikel 13 erhoben werden.
2 Übersteigen die zusätzlichen Beiträge insgesamt 2 %, so unterbreitet der Staatsrat diese Erhöhung dem Grossen Rat zum Beschluss.
4 Leistungen

Art. 15 Rentenziel

1 Die Pensionskasse zahlt den bei ihr versicherten Personen und ihren Hinter - lassenen Leistungen aus, die ihnen beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössi - schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fort - setzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaubt.
2 Die Leistungen werden in den reglementarischen Bestimmungen der Pensi - onskasse entsprechend dem Rentenziel nach Absatz 1 und entsprechend den

Artikeln 16 und 17 definiert.

Art. 16 Alterspension und Altersrente – Mindestalter

1 Im Pensionsplan hat die versicherte Person frühestens ab dem vollendeten
58. Altersjahr Anspruch auf die Alterspension.
2 Im BVG-Plan wird das Mindestrentenalter durch die reglementarischen Be - stimmungen der Pensionskasse festgelegt.

Art. 17 Alterspension und Altersrente – Beteiligung des Arbeitgebers

1 Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung der Renten, die seine Arbeitneh - mer vor Erreichen des AHV-Rentenalters beziehen. Er kann sich auch an den Einkäufen beteiligen, die von den Versicherten getätigt werden.
2 Die Gesetzgebung über das Staatspersonal legt die Voraussetzungen für die Beteiligung des Staates und deren Umfang fest.
3 Die Beteiligung der externen Institutionen zugunsten ihres Personals wird im Anschlussvertrag geregelt.
5 Organisation

Art. 18 Organe

1 Die Organe der Pensionskasse sind:
a) der Verwaltungsrat; dieser wird nach Artikel 51 BVG paritätisch zu - sammengesetzt;
b) die Verwaltung.

Art. 19 Verwaltungsrat – Zusammensetzung

1 Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die paritätisch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden vertreten. Die Mitglieder des Verwal - tungsrats unterstehen dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
1a Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen einen einwandfreien Leumund haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Insgesamt müssen sie über die zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben erfor - derlichen Fähigkeiten verfügen, insbesondere in den Bereichen berufliche Vorsorge, Personalwesen, Immobilienmanagement und Finanzanlagen sowie im Rechtswesen.
2 Tritt ein Verwaltungsratsmitglied, das den Arbeitgeber vertritt, zurück, so verständigt der Verwaltungsrat die zuständige Behörde oder das zuständige Organ, damit ein Ersatz bezeichnet werden kann. Der Verwaltungsrat legt in einem Reglement fest, welche Bestimmungen gelten, wenn ein Verwaltungs - ratsmitglied, das die Arbeitnehmenden vertritt, zurücktritt.
3 Die Arbeitnehmenden sind mit sechs Mitgliedern im Verwaltungsrat vertre - ten, welche die verschiedenen Funktionskategorien des Staatspersonals und des Personals externer Einrichtungen angemessen abbilden, wobei die zah - lenmässige Stärke dieser Kategorien zu berücksichtigen ist. Der Verwal - tungsrat legt in einem Reglement die Einzelheiten für ihre Bezeichnung fest.
4 Ein Mitglied des Staatsrats vertritt den Arbeitgeber im Verwaltungsrat. Der Staatsrat bezeichnet zudem fünf weitere Personen, die den Arbeitgeber ver - treten.
5 ...
6 Die Personen, die eine Alterspension der Pensionskasse beziehen, wählen unter den ehemaligen Staatsangestellten eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese Person nimmt mit beratender Stimme an den Verwaltungsratssitzungen teil.
7 Präsidiert wird der Verwaltungsrat abwechslungsweise von einem Mitglied, das die Arbeitnehmenden, und einem Mitglied, das den Arbeitgeber vertritt. Der Verwaltungsrat kann den Vorsitz jedoch anders regeln.

Art. 20 Verwaltungsrat – Allgemeine Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan; er übt die Aufsicht und die Kontrolle über die Geschäftsführung aus und vertritt die Pensionskasse nach aussen. Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Er wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten.
b) Er schliesst die Anschlussvereinbarungen ab.
c) Er stellt das Personal der Pensionskasse an.
d) Er bezeichnet die Personen, die die Pensionskasse in finanziellen Ange - legenheiten vertreten.
e) Er trägt gegebenenfalls die Pensionskasse im Handelsregister ein.
f) Er bezeichnet die Revisionsstelle und die anerkannte Expertin oder den anerkannten Experten nach Artikel 53 BVG.
g) Er bezeichnet die Expertinnen und Experten sowie die Kommissionen, die ihm angegliedert sind.
h) Er bezeichnet wenn nötig andere externe Revisionsstellen für die Prü - fung besonderer Aufgaben.
i) Er genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung .
j) Er arbeitet die Entwürfe für Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes aus, für deren Erlass der Staatsrat zuständig ist.
k) Er entscheidet über die Gewährung von Leistungen.
l) Er verwaltet das Vermögen der Pensionskasse .
m) Er legt die Entlöhnung seiner Mitglieder fest.
2 Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Verwaltungsrat Drittpersonen Auf - gaben anvertrauen.

Art. 21 Verwaltungsrat – Erlass reglementarischer Bestimmungen

1 Der Verwaltungsrat ist mit dem Erlass der reglementarischen Bestimmun - gen beauftragt; diese regeln insbesondere:
a) die Organisation der Pensionskasse;
b) die Vermögensanlage;
c) die Voraussetzungen für die Versicherung sowie deren Umfang, Be - ginn, Ende und Einschränkungen;
d) die mit der Versicherung verbundenen Rechte und Pflichten;
e) die Beitragspflicht und deren Bedingungen;
f) die Leistungen der Pensionskasse, deren Anpassung an die Teuerung, die Abtretung, die Verpfändung, die Vorbezüge, die Rückzahlungen, die Rückforderungen, die Verrechnung und die Anrechnung;
g) den massgebenden AHV-Lohn und den versicherten Lohn;
h) die Voraussetzungen und Modalitäten für den Einkauf;
i) die Voraussetzungen und Modalitäten für den vorzeitigen Rentenbezug;
j) die Kürzung von Leistungen wegen Überentschädigung;
k) die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers;
l) die Meldepflichten des Arbeitgebers;
m) die Teilliquidation;
n) die Überwälzung von Verwaltungskosten;
o) die Gebühren für besondere Dienstleistungen der Pensionskasse;
p) die Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung;
q) die Information;
r) die versicherungsmathematischen Grundlagen;
s) die technischen Rückstellungen;
t) die Übergangsregelung für die Festlegung der Höhe der Leistungen;
u) die Anschlussbedingungen für externe Institutionen.
2 Die vom Verwaltungsrat erlassenen reglementarischen Bestimmungen wer - den auf der Website der Pensionskasse veröffentlicht.

Art. 22 Verwaltung

1 Das Verwaltungspersonal der Pensionskasse untersteht den gesetzlichen Be - stimmungen über das Staatspersonal. Im Voranschlag zählt dieses Personal nicht zum Staatspersonal.
2 Die Verwaltung der Pensionskasse hat folgende Befugnisse:
a) Sie zahlt die geschuldeten Leistungen aus.
b) Sie vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats;
c) Sie führt die Rechnung der Pensionskasse.
d) Sie setzt die reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse um.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Pensionskasse oder die von dieser Person bezeichnete Stellvertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
6 Grundsätze für die Vorstandsarbeit

Art. 23 Unvereinbarkeit

1 Gehört ein Verwaltungsratsmitglied einem Organ oder der Geschäftsfüh - rung eines gewinnorientierten Unternehmens an, das direkt oder indirekt mit der Pensionskasse zu tun hat, so muss es dies dem Verwaltungsrat melden.
2 Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, ob dieses Mandat oder dieses An - stellungsverhältnis mit dem Amt eines Verwaltungsratsmitglieds vereinbar ist.
3 Sind die ausgeübten Funktionen nicht vereinbar, so verständigt der Verwal - tungsrat die zuständige Behörde oder das zuständige Organ, damit ein Ersatz - mitglied bezeichnet wird.

Art. 24 Ausstand

1 Die Ausstandsregeln nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) gelten sinngemäss für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Verwaltung sowie für die Revisionsstelle und die anerkannte Expertin und den anerkannten Experten.

Art. 25 Amtsgeheimnis und Haftung

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Kommissionen und der Verwaltung sowie die Revisionsstellen und die Expertinnen und Experten unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 60 des Gesetzes vom 17. Oktober
2001 über das Staatspersonal (StPG).
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die mit der Geschäftsführung und der Verwaltung beauftragten Personen sowie die Revisionsstellen und die Exper - tinnen und Experten haften für die Schäden, die sie der Pensionskasse ab - sichtlich oder fahrlässig zufügen. Artikel 755 OR gilt sinngemäss für die Re - visionsstelle.

Art. 26 Übermittlung der Unterlagen

1 Der Verwaltungsrat übermittelt dem Staatsrat den Verwaltungsbericht, die Jahresrechnung, den Bericht der Revisionsstelle und den Bericht der aner - kannten Pensionskassenexpertin oder des anerkannten Pensionskassenexper - ten. Der Staatsrat nimmt diese Dokumente zur Kenntnis.
2 Der Staatsrat übermittelt dem Grossen Rat den Verwaltungsbericht, die Jahresrechnung, den Bericht der Revisionsstelle und die Schlussfolgerungen des Berichts der anerkannten Pensionskassenexpertin oder des anerkannten Pensionskassenexperten. Der Grosse Rat nimmt diese Dokumente zur Kennt - nis.
7 Kontrolle und Rechtspflege

Art. 27 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle führt die ihr durch das BVG übertragenen Aufgaben aus. Insbesondere prüft sie jährlich, ob die Jahresrechnung, die Alterskonten der Versicherten, die Geschäftsführung und die Vermögensanlage der Pensi - onskasse den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2 Sie erstellt zuhanden des Verwaltungsrats einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Art. 28 Expertin oder Experte

1 Die anerkannte Expertin oder der anerkannte Experte für berufliche Vorsor - ge nach Artikel 52e BVG prüft periodisch, ob:
a) die Pensionskasse jederzeit die Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;
b) die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften ent - sprechen.
2 Sie oder er unterbreitet dem Verwaltungsrat Empfehlungen insbesondere über:
a) die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
b) die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.

Art. 29 Rechtsmittel

1 Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Gesetzes oder der reglemen - tarischen Bestimmungen der Pensionskasse können die versicherte Person, der Arbeitgeber, die Pensionskasse und alle anderen Anspruchsberechtigten beim Kantonsgericht Klage einreichen.
2 Bevor die Klage eingereicht wird, müssen der Pensionskasse gemäss Artikel
102 VRG die Ansprüche zusammen mit einer Begründung mitgeteilt werden.
7a Übergangsbestimmungen für den Wechsel vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat im Pensionsplan

Art. 29a Betroffene Personen

1 Der neue Pensionsplan im Beitragsprimat gilt für die Arbeitnehmenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Ge - setzes bei den Arbeitgebern angestellt und gemäss Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Pensionskasse angeschlossen sind.
2 Angestellte, deren Dienstverhältnis spätestens am letzten Tag des Monats vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes en - det, sind weiterhin den Bedingungen des Pensionsplans im Leistungsprimat unterstellt, der zu diesem Zeitpunkt gilt. Die wohlerworbenen Rechte der üb - rigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger sind ebenfalls garantiert.

Art. 29b Altersguthaben

1 Am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes schreibt die Pensionskasse dem Altersguthaben jeder aktiven versicherten Person ei-nen Betrag gut, der dem aktuellen Wert der erworbenen Leistungen ent-spricht, wie er gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge am Vortag des Inkrafttretens berechnet wurde.

Art. 29c Kompensationsbetrag – Grundsätze

1 Am Datum des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Ge - setzes schreibt die Pensionskasse allen aktiven Versicherten auf dem Alters - guthaben einen Kompensationsbetrag gut, sofern sie:
a) über 45-jährig sind und
b) ihre Stelle vor dem 31. Dezember 2018 angetreten haben.
2 Der Kompensationsbetrag entspricht dem einmaligen Betrag, der dem Al - tersguthaben der versicherten Person zur Abfederung der Auswirkungen des Primatwechsels auf ihre Alterspension per 31. Dezember 2018 gutgeschrie - ben werden soll. Er errechnet sich aus dem Vergleich der anwartschaftlichen Alterspension per 64. Altersjahr gemäss bisherigem Pensionsplan im Leis - tungsprimat mit der anwartschaftlichen Alterspension im gleichen Altersjahr im Vorsorgeplan «Standard».
3 Der Kompensationsbetrag hat eine der folgenden Formen:
a) ein Betrag, mit dem zum Zeitpunkt des Primatwechsels nach den gewählten Parametern für alle über 45-jährigen Versicherten die Kür - zung der Alterspension gegenüber der bei einer Pensionierung mit
64 Jahren gemäss bisherigem Pensionsplan zu erwartenden Alterspensi - on auf 9,5 % begrenzt werden kann; oder
b) ein Betrag, mit dem für die über 54- bis 64-jährigen Versicherten die Differenz zwischen der im Alter von 64 Jahren erwarteten Alterspensi - on nach dem alten und dem neuen Pensionsplan unter Berücksichtigung der gewählten Parameter degressiv im Umfang von 10 % pro Jahr kom - pensiert werden soll.
4 Der Kompensationsbetrag berechnet sich auf der Grundlage der aktuellen Parameter per 31. Dezember 2018, projiziert auf den 31. Dezember 2021. Für jede begünstigte versicherte Person wird derjenige Kompensationsbetrag nach Absatz 3 gewählt, der für sie vorteilhafter ist.
5 Der Kompensationsbetrag wird linear über einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes zu
6,66 % pro Jahr erworben. Bei Austritt aus der Pensionskasse vor Eintritt ei - nes Vorsorgefalls wird der erworbene Kompensationsbetrag in die Austritts - leistung integriert. Bei Pensionierung erhalten die Versicherten den vollen Kompensationsbetrag sofort.
6 Für die mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten liegen das Berechnungsalter für den Vergleich der Alterspension bei 60 statt
64 Jahren und das Referenzalter für den Kompensationsbetrag bei über 50 statt über 54 Jahren.

Art. 29d Kompensationsbetrag – Finanzierung

1 Zur Sicherung der Finanzierung der Kompensationsbeträge überweisen die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 angeschlossenen Arbeitgeber der Pensionskasse bis spätestens am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes einen Maximalbetrag von 380 Millionen Franken.
2 Die Höhe der Beteiligung der einzelnen Arbeitgeber wird vom Staatsrat festgesetzt und richtet sich nach den Kosten der Massnahmen nach Arti - kel 29c Abs. 2 für ihre betroffenen Versicherten. Die Berechnungen basieren auf dem Stand zwölf Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni
2020 dieses Gesetzes, der auf das Datum des Inkrafttretens dieser Änderung projiziert wird, auf der Grundlage der Modalitäten nach Artikel 29c Abs. 4.
3 Jeder Arbeitgeber trägt die Kosten für die Kompensationsbeträge seines Personals. Die Pensionskasse informiert bis spätestens sechs Monate vor In - krafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes jeden Arbeitge - ber über den fälligen Betrag.
4 Die Pensionskasse kann dem Staat Freiburg sowie den angeschlossenen Arbeitgebern ein mittelfristiges Darlehen gewähren, das marktgerecht ver - zinst und über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zurückgezahlt wird. Die Darlehenshöhe und die sonstigen Modalitäten werden zwischen der Pen - sionskasse und den betroffenen angeschlossenen Arbeitgebern vertraglich festgelegt.

Art. 29e Schuldanerkennung

1 Die von der Pensionskasse mitgeteilten Beträge nach Artikel 29d gelten als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.

Art. 29f Buchhalterische Erfassung der Beiträge zulasten des Staates

1 Der gesamte in Anwendung von Artikel 29d zulasten des Staates gehende Betrag wird dem Eigenkapital des Staates belastet und wirkt sich nicht auf die Erfolgsrechnung aus.
2 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 26. Juni 2020 dieses Gesetzes kann der Staat bei der Pensionskasse ein Darlehen in Höhe des Betrags aufnehmen, der ihm gemäss der vorstehenden Bestimmung in Rechnung gestellt wurde. Die Bedingungen und die Modalitäten richten sich nach Artikel 29d Abs. 4.
3 Die folgenden staatlichen Anstalten und interkantonalen Einrichtungen ha - ben dem Staat den Anteil am vorgenannten Betrag für ihr Personal zu über - weisen:
a) die Kantonale Sozialversicherungsanstalt und/oder die ihr angeglieder - ten Einheiten für die von Dritten finanzierten Aufgaben;
b) die von Dritten finanzierten Sektoren des Amts für den Arbeitsmarkt (RAV);
c) die Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);
d) die Pensionskasse des Staatspersonals des Kantons Freiburg (PKSPF);
e) die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK);
f) das Interprofessionelle Weiterbildungszentrum (IWZ);
g) der interkantonale Unterhaltsdienst für das Nationalstrassennetz (SIE - RA).
4 Der Staatsrat legt nach Anhörung der betroffenen Anstalten den Betrag fest, den jede Anstalt oder Einrichtung dem Staat überweisen muss.
5 Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die obligatorische Schule tra - gen die Gemeinden zusammen 50 % der Kosten, die von der Änderung vom
26. Juni 2020 dieses Gesetzes für die Lehrpersonen und das sozialpädagogi - sche Personal verursacht werden. Die Aufteilung auf die Gemeinden und die Zahlungsmodalitäten richten sich nach den Artikeln 68 und 69 des Gesetzes vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule.
6 Der Staat kann den Gemeinden und den vorgenannten Anstalten bei Bedarf ein Darlehen gewähren. Der Staatsrat bestimmt die Darlehensbedingungen und - modalitäten.
8 Schlussbestimmungen

Art. 30 ...

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatsper - sonals (SGF 122.73.1) wird aufgehoben.

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) (SGF
122.70.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 33 Abweichungen

1 Erfordert es die Bundesgesetzgebung, so kann der Staatsrat Bestimmungen erlassen, die einstweilig von diesem Gesetz abweichen.

Art. 34 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2012, mit Ausnahme der Artikel 19–25, die am
01.08.2011 in Kraft treten (StRB 28.06.2011).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_041
12.05.2011 Art. 19 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 20 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 21 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 22 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 23 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 24 eingefügt 01.08.2011 2011_041
12.05.2011 Art. 25 eingefügt 01.08.2011 2011_041
21.11.2014 Art. 8 geändert 01.01.2015 2014_089
21.11.2014 Art. 11 geändert 01.01.2015 2014_089
21.11.2014 Art. 13 geändert 01.01.2017 2014_089
21.11.2014 Art. 26 geändert 01.01.2015 2014_089
10.07.2015 Art. 10 geändert 01.06.2015 2015_076
10.07.2015 Art. 19 geändert 01.06.2015 2015_076
26.06.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 7 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 7 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 8 Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 9 Abs. 3a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 9 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1, Tabel - le, "22 – 34 Jahre" eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1, Tabel - le, "35 – 44 Jahre" eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1, Tabel - le, "45 – 54 Jahre" eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1, Tabel - le, "55 – 70 Jahre" eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 13 Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 19 Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 19 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 19 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 19 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Abschnitt 7a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29a eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29b eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29c eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29d eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29e eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 29f eingefügt 01.01.2022 2020_088
26.06.2020 Art. 30 aufgehoben 01.01.2022 2020_088
08.09.2023 Art. 9 Abs. 5 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 10 Abs. 4 geändert 01.01.2024 2023_070
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 18 Abs. 1, a) geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Titel geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 1a geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 4 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 5 aufgehoben 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 6 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 19 Abs. 7 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 20 Titel geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 21 Titel geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 21 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 22 Abs. 2, b) geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 22 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 23 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 23 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 26 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 27 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070
08.09.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_070 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.05.2011 01.01.2012 2011_041

Art. 2 Abs. 1 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 7 Abs. 1, a) geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 7 Abs. 2 eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 8 geändert 21.11.2014 01.01.2015 2014_089

Art. 8 Abs. 1a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 8 Abs. 2 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 9 Abs. 2 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 9 Abs. 3 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 9 Abs. 3a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 9 Abs. 4 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 10 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076

Art. 10 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 10 Abs. 3 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 10 Abs. 3 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 10 Abs. 4 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 11 geändert 21.11.2014 01.01.2015 2014_089

Art. 13 geändert 21.11.2014 01.01.2017 2014_089

Art. 13 Abs. 1 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 13 Abs. 1, Tabel -

le, "22 – 34 Jahre" eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 13 Abs. 1, Tabel -

le, "35 – 44 Jahre" eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 13 Abs. 1, Tabel -

le, "45 – 54 Jahre" eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 13 Abs. 1, Tabel -

le, "55 – 70 Jahre" eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 13 Abs. 1a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 14 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 18 Abs. 1, a) geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 19 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041

Art. 19 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076

Art. 19 Titel geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 19 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 19 Abs. 1a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 19 Abs. 1a geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 19 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 19 Abs. 3 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 19 Abs. 3 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 19 Abs. 4 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 19 Abs. 4 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 19 Abs. 5 geändert 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 19 Abs. 5 aufgehoben 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 19 Abs. 6 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 19 Abs. 7 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 20 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041

Art. 20 Titel geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 20 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 20 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 21 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041

Art. 21 Titel geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 21 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 21 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 22 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041

Art. 22 Abs. 2, b) geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 22 Abs. 3 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 23 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041

Art. 23 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 23 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 23 Abs. 3 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 24 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041

Art. 25 eingefügt 12.05.2011 01.08.2011 2011_041

Art. 25 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 25 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 26 geändert 21.11.2014 01.01.2015 2014_089

Art. 26 Abs. 1 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Art. 27 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 28 Abs. 2 geändert 08.09.2023 01.01.2024 2023_070

Abschnitt 7a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 29a eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 29b eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 29c eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 29d eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 29e eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 29f eingefügt 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

Art. 30 aufgehoben 26.06.2020 01.01.2022 2020_088

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