Verordnung zum Gesundheitsgesetz
Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) Vom 20. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2024) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 20. Juni 2017
1. Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 1 Kanton
1 Für die im Gesundheitsgesetz dem Kanton übertragenen Aufgaben ist das Gesund - heitsamt zuständig, soweit diese Aufgaben nicht einem andern Amt übertragen sind. Das Gesundheitsamt ist auch für die Mitteilung der vom Bundesrecht vorgegebenen Daten an das Medizinalberuferegister, das Psychologieberuferegister und das natio - nale Register für Gesundheitsfachpersonen (NAREG) zuständig.
1bis Die Regierung kann die Aufgaben gemäss Artikel 5 Absatz 1 Litera a, Lite - ra b und Litera h des Gesundheitsgesetzes 2 ) Dritten übertragen. *
2 Die Gesundheitsförderung und Prävention im Schulbereich obliegt: a) im Kindergarten- und Volksschulbereich dem Amt für Volksschule und Sport; b) im Mittel- und Hochschulbereich dem Amt für höhere Bildung; c) in der Berufsschule dem Amt für Berufsbildung.
3 Die sekundäre und tertiäre Suchtprävention obliegt dem Sozialamt.
4 Der Gesundheitsschutz im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversiche - rungsgesetzgebung obliegt, soweit er den Kanton betrifft, dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Art. 2 Gemeinden
1 Die Gemeinden haben: a) eine für die Gesundheitsförderung und Prävention auf Gemeinde- und Schul - stufe zuständige Stelle zu bezeichnen;
1) BR 110.100
2) BR 500.000
b) bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben auf gesundheitsverträgliche Lösungen zu achten.
2 Sanitätsdienstliche Konzepte bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko für Leib und Leben sind gemäss den Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) zu erstellen und mit dem Rettungsdienst der entsprechenden Spitalregion abzustim - men. Die Konzepte sind mindestens zwei Monate vor Durchführung der Veranstal - tung der Sanitätsnotrufzentrale 144 zur Kenntnisnahme einzureichen.
2. Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen
Art. 3 Gesuchseinreichung
1 Das vollständige Gesuch zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist spä - testens zwei Wochen, ein entsprechendes Gesuch zur Erteilung einer Betriebsbewil - ligung spätestens zwei Monate vor Tätigkeits- respektive Betriebsaufnahme einzu - reichen.
3. Berufe des Gesundheitswesens
Art. 4 Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung
1 Gesundheitsfachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung dürfen bewilligungs - pflichtige Tätigkeiten ausüben, wenn die Verantwortung über ihre Tätigkeit wahrge - nommen wird: a) * an anerkannten ärztlichen Weiterbildungsstätten von einer Person, die über einen Facharzttitel in dem Fachgebiet verfügt, in dem sie die Verantwortung für die Tätigkeit für eine Ärztin oder einen Arzt übernimmt. Die Supervision der Aus- und Weiterzubildenden muss durch die entsprechende Fachärztin oder den entsprechenden Facharzt gewährleistet sein. Freipraktizierende Ärz - tinnen und Ärzte dürfen pro Standort maximal eine Praxisassistenzärztin oder einen Praxisassistenzarzt anstellen. Zudem muss die lehrärztliche Präsenz mindestens 75 Prozent des Pensums der Praxisassistenzärztin oder des Praxi - sassistenzarztes betragen; a bis ) * bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Betrieben des Ge - sundheitswesens tätig sind, von einer Ärztin oder einem Arzt mit dem Fach - arzttitel Psychiatrie und Psychotherapie; b) bei den übrigen Gesundheitsfachpersonen von einer Person des gleichen Berufs.
2 Die die Verantwortung wahrnehmende Person muss zudem über eine Berufsaus - übungsbewilligung im Kanton verfügen.
Art. 5 Pflege von Angehörigen
1 Die pflegebedürftige Person entscheidet eigenverantwortlich, ob ihr eine Person nahe steht.
Art. 6 Ohne Bewilligung zulässige Tätigkeiten
1 Die Atlaslogie und die Craniosacraltherapie gelten nicht als Manipulationen an der Wirbelsäule und sind somit ohne Bewilligung zulässige Tätigkeiten.
Art. 7 Ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten
1 Als Verrichtungen an den Zähnen oder in der Mundhöhle und somit als ohne Be - willigung nicht zulässige Tätigkeiten gelten alle Behandlungsschritte in der Mund - höhle, so auch die Anfertigung und Anpassung von funktions-prothetischen Rekon - struktionen sowie die professionelle Zahnreinigung.
Art. 8 Sprachkenntnisse
1 Die gesuchstellende Person hat, sofern die Aus- und die Weiterbildung nicht mehr - heitlich in einer Amtssprache des Kantons erfolgt sind, ein international anerkanntes Sprachdiplom einer kantonalen Amtssprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen.
Art. 9 Apothekerinnen und Apotheker
1 Apothekerinnen und Apotheker dürfen ohne ärztliche Verschreibung impfen, wenn: a) sie über eine Bewilligung zur Berufsausübung verfügen; b) sie eine schweizerisch anerkannte spezifische Impfausbildung absolviert ha - ben; c) die zu impfenden Personen mindestens 16 Jahre alt sind; und d) die zu impfenden Personen kein besonderes Impfrisiko aufweisen.
2 Sie dürfen folgende Impfungen vornehmen: a) Impfung gegen Grippe; b) Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME); c) * alle Folgeimpfungen gemäss Schweizerischem Impfplan; d) * Impfung gegen COVID-19; e) * Impfung gegen Herpes Zoster bei immunkompetenten Personen, sofern keine Lebendimpfstoffe verwendet werden.
3 Apothekerinnen und Apotheker, die impfen möchten, müssen sich vorgängig mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsapothekerin oder dem Kantons - apotheker melden.
4. Betriebe des Gesundheitswesens
4.1. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
Art. 10 Pflegerische Verrichtungen
1 Pflegerische Verrichtungen dürfen nur von Pflegefach- und -assistenzpersonen des Fachbereichs Pflege und Betreuung vorgenommen werden.
2 Das Gesundheitsamt führt eine Liste der Berufe des Fachbereichs Pflege und Betreuung. Die Liste enthält die Berufe der Fach- und Assistenzpersonen.
3 Für die Ausübung von pflegerischen Verrichtungen haben die Personen, welche über ein ausländisches Diplom verfügen, dieses durch das Schweizerische Rote Kreuz anerkennen zu lassen.
4.2. SPITÄLER, KLINIKEN UND GEBURTSHÄUSER
Art. 11 Quantitative Anforderungen
1 Die Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser erfüllen die quantitativen Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn der für eine angemessene Behandlung und Pflege der Patientinnen und Patienten, die Qualitätssicherung und die Betreuung der Lernenden notwendige Personalbestand vorhanden ist.
2 Die öffentlichen Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, pro Vollzeitstelle in der Pflege und Betreuung 11,9 Aus- und Weiterbildungswochen für Pflege- und Betreu - ungsberufe zu erbringen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen vorse - hen.
3 Die Spitäler und Kliniken bieten entsprechend der Betriebsgrösse eine angemesse - ne Anzahl von Weiterbildungsstellen für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte nach Massgabe der Weiterbildungsordnung der Verbindung Schweizer Ärzte (FMH) an. Die Anzahl der Weiterbildungsstellen wird zwischen den Spitälern beziehungsweise Kliniken und dem Kanton vereinbart.
Art. 12 Qualitative Anforderungen
1 Personen, die eine medizinisch, pflegerisch oder geburtshilflich fachlich verant - wortliche Person vertreten, haben über die entsprechende Berufsausübungsbewilli - gung im Kanton zu verfügen.
2 Die Fortbildung der am Spital tätigen Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte hat der Fortbildungsordnung des schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung zu entsprechen.
Art. 13 Betriebliche Anforderungen
1 Die Betriebe haben zusätzlich zu den Vorgaben des Bundesrechts folgende Anfor - derungen zu erfüllen: a) die für die Erstbehandlung lebensbedrohlicher Zustände notwendige Infra - struktur ist jederzeit einsatzbereit; b) die Zufahrt für Ambulanzfahrzeuge wird jederzeit gewährleistet; c) der Zugang zum Notfall, zum Ambulatorium und zur Patientenaufnahme ist klar beschildert; d) die Stellvertretung für die Leitung der medizinischen, pflegerischen und thera - peutischen Bereiche ist schriftlich geregelt; e) auf jeder mit Patientinnen beziehungsweise Patienten belegten Bettenstation oder Abteilung ist rund um die Uhr eine diplomierte Pflegefachperson oder Fachperson Gesundheit anwesend.
2 Bei Spitälern muss zudem der Notfalldienst rund um die Uhr erreichbar sein.
Art. 14 Qualitätsbericht
1 Die Spitäler und Kliniken haben dem Gesundheitsamt einen Qualitätsbericht nach der Vorlage von H+ Die Spitäler der Schweiz einzureichen.
Art. 15 Anonymes Fehlermeldesystem
1 Die Spitäler und Kliniken haben sich dem Fehlermeldesystem Critical Incident Re - porting & Reacting Network (CIRRNET) anzuschliessen.
4.3. PFLEGEHEIME, PFLEGEGRUPPEN, PFLEGEWOHNUNGEN, STERBEHOSPIZE UND WEITERE STATIONÄRE PFLEGEANGEBOTE SOWIE TAGES- UND NACHTSTRUKTUREN FÜR PFLEGE- UND BETREUUNGSBEDÜRFTIGE PERSONEN
Art. 16 Räumliche Anforderungen
1 Die Betriebe erfüllen die Anforderungen in räumlicher Hinsicht, wenn die räumli - che Ausgestaltung der Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" den Merkblättern
7/10 und 5/98 der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen sowie den Anforderungen des Gesundheitsamtes an Räume und Freianlagen sowie an De - menzstationen von Pflegeheimen entspricht.
2 Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
Art. 17 Betriebliche Anforderungen
1 Die Betriebe erfüllen die Anforderungen in betrieblicher Hinsicht, wenn sie: a) über ein Betriebs- sowie ein Pflege- und Betreuungskonzept zur angemesse - nen Pflege und Betreuung der verschiedenen Bewohnerkategorien im Heim verfügen; b) über eine Heimärztin oder einen Heimarzt und eine Heimzahnärztin oder einen Heimzahnarzt verfügen; c) die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksich - tigung der freien Arztwahl gewährleisten; d) die psychiatrische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleis - ten und über einen konsiliarischen psychiatrischen Dienst verfügen; e) über eine Konsiliarapothekerin oder einen Konsiliarapotheker verfügen; f) in der Pflege und Betreuung rund um die Uhr Fachpersonal einsetzen; g) über die für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner not - wendigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel verfügen; h) ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement einsetzen und zertifiziert sind.
2 Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. *
Art. 18 Personelle Anforderungen
1 Die Betriebe erfüllen die qualitativen Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn: a) die Leiterin oder der Leiter des Angebotes über eine vom Gesundheitsamt an - erkannte einschlägige Ausbildung verfügt; b) die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung eine vom Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung im Führungsbereich und in Geron - tologie verfügt; c) der Anteil des Fachpersonals Pflege 40 Prozent des minimal erforderlichen Personals des Fachbereichs Pflege und Betreuung beträgt; d) 15 Prozent des minimal erforderlichen Personals des Fachbereichs Pflege und Betreuung über einen Abschluss als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflege - fachmann FH oder Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann HF ver - fügen.
2 Die Betriebe erfüllen die quantitativen Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn der Sollstellenplan des Gesundheitsamtes für eine angemessene Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erfüllt wird.
3 Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. *
Art. 19 Ausbildung
1 Die Betriebe sind verpflichtet, pro Lehrjahr: a) Lernende des Bildungsganges Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe) im Umfang eines Zwanzigstels des für eine angemessene Pflege und Betreuung notwendigen Personalbestandes auszubilden;
b) Studierende der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege) im Umfang eines Sechzigstels des für eine angemessene Pflege und Betreuung notwendigen Personalbestandes auszubilden.
2 Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen vorsehen.
4.4. DIENSTE DER HÄUSLICHEN PFLEGE UND BETREUUNG
Art. 20 Betriebliche Anforderungen
1 Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die Anforderungen in betrieblicher Hinsicht, wenn: a) sie über ein Betriebs- sowie ein Pflege- und Betreuungskonzept verfügen; b) die Administration an Werktagen zu den Bürozeiten während mindestens fünf Stunden telefonisch erreichbar ist; c) * für Klientinnen und Klienten, bei denen mit dem Eintreten einer Krisensituati - on gerechnet werden muss, kurzfristig ein Pikettdienst durch eine Pflegefach - person FH oder HF rund um die Uhr bereitgestellt werden kann; d) * eine Pflegefachperson FH oder HF während den Pflegezeiten dem zur Pflege eingesetzten Personal für die Anleitung und Begleitung zur Verfügung steht.
2 Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. *
Art. 21 Personelle Anforderungen
1 Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn: a) * die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung über eine vom Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung verfügt. b) * ...
2 Das Gesundheitsamt kann bei den Weiterbildungserfordernissen befristete Ausnah - men gewähren.
Art. 22 Ausbildung
1 Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sind verpflichtet, pro Lehrjahr: a) Lernende des Bildungsganges Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe) im Umfang eines Zwanzigstels des effektiven Personalbestandes für Pflege und Betreuung auszubilden; b) Studierende der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege) im Umfang eines Sechzigstels des effektiven Personalbestandes für Pflege und Betreuung für die ersten zwei Lehrjahre auszubilden.
2 Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. *
4.5. GEWERBSMÄSSIGER KRANKEN- UND VERUNFALLTENTRANSPORT
Art. 23 Definitionen
1 Als Kranken- und Verunfalltentransport gilt der Transport von kranken oder verun - fallten Personen, die während des Transports einer medizinischen Betreuung bedür - fen oder liegend transportiert werden müssen.
2 Der Transport von kranken und verunfallten Personen gilt als gewerbsmässig, wenn er berufsmässig und gegen Entgelt erfolgt.
3 Die freie Arzt- und Spitalwahl gilt als berücksichtigt, wenn die kranke oder verun - fallte Person einer anderen Organisation übergeben wird, die den Transport zur gewünschten Ärztin beziehungsweise zum gewünschten Arzt oder Spital durchführt.
Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb über die Anerkennung des Interver - bandes für Rettungswesen verfügt oder wenn er dem Betriebszweck entsprechend folgende Voraussetzungen erfüllt: a) die Anforderungen an eine fachlich qualifizierte Personenrettung sind erfüllt und die notwendige Rettungsausrüstung ist vorhanden; b) die Einsatzbereitschaft ist sichergestellt; c) das Personal verfügt über die notwendige Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Art. 25 Bewilligung
1 In der Bewilligung werden insbesondere das Einsatzgebiet und die zugelassenen Einsatzarten festgelegt.
2 Rettungsdienste, die über eine gleichwertige Bewilligung des Bundes oder eines andern Kantons verfügen, bedürfen keiner kantonalen Bewilligung.
5. Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens
5.1. ALLGEMEINE PFLICHTEN
Art. 26 Patienteninteressen
1 Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Patientinnen und Patienten bezieht sich auf den gesundheitlichen Aspekt.
Art. 27 Meldepflicht bei Todesfällen
1 Meldepflichtig als aussergewöhnliche Todesfälle sind namentlich: a) Alle nicht natürlichen Todesfälle, insbesondere wenn Anzeichen vorhanden sind, dass ein Unfall, ein Behandlungsfehler oder eine Fremdeinwirkung ein - schliesslich der Spätfolgen oder eine Selbsttötung, Todesursache sein kann; b) Alle unklaren Todesfälle, bei welchen nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine ausschliesslich krankheitsbedingte Todesursache geschlossen werden kann; c) Leichen mit unbekannter oder unklarer Identität.
5.2. GESUNDHEITSFACHPERSONEN
Art. 28 Dauer und Umfang der Fortbildung der bewilligungspflichtigen
Berufe *
1 Die Mindestdauer und der Mindestumfang der Fortbildung der im Gesundheitsge - setz der Bewilligungspflicht unterstellten Berufe richten sich nach den einschlägigen Regelungen der betreffenden Standesorganisation beziehungsweise des betreffenden Berufsverbands, soweit diese die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Versorgung der Bevölkerung bezwecken. *
2 Das Gesundheitsamt kann die Standesorganisationen beziehungsweise die Berufs - verbände mit der Kontrolle der Einhaltung der Dauer und des Umfangs der berufss - pezifischen Fortbildungsanforderungen beauftragen.
Art. 29 Berufshaftpflichtversicherung
1 Die minimale Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beträgt für: a) die Medizinalpersonen fünf Millionen Franken; b) die übrigen Gesundheitsfachpersonen drei Millionen Franken.
Art. 30 Notfalldienst
1. Regionaler ärztlicher Notfalldienst *
1 Während der effektiven Öffnungszeiten der Praxis ist grundsätzlich jede Ärztin und jeder Arzt für die Notfallbehandlung der eigenen Patientinnen und Patienten zu - ständig. *
2 Aufgabe des regionalen ärztlichen Notfalldienstes ist die Sicherstellung der medizi - nischen Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der Praxisöffnungszeiten bei Er - krankungen und Unfällen. Die Behandlung ist auf den Notfall zu beschränken. *
3 Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt hat während des regionalen Notfalldienstes den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die telefonische Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet ist und der Notfalldiensteinsatz kurzfristig erbracht werden kann. *
4 Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt hat den Behandlungszeit - punkt auf den medizinischen Zustand der den ärztlichen Notfalldienst beanspruchen - den Person abzustimmen. Sofern die den ärztlichen Notfalldienst beanspruchende Person nicht in die Arztpraxis kommen kann, hat die medizinische Notfallversor - gung mittels Hausbesuch am Ort der betreffenden Person zu erfolgen. *
5 Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt hat die Ärztin oder den Arzt, welche oder welcher die Patientin oder den Patienten ordentlicherweise behan - delt, über die Diagnose und die Behandlung schriftlich zu informieren. *
6 Ärztinnen und Ärzte, die in verschiedenen Regionen des Kantons tätig sind, sind in jeder Region entsprechend ihrem Arbeitspensum am jeweiligen Arbeitsort notfall - dienstpflichtig. *
7 Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit kann die Notfalldienstpflicht nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt auch ausserhalb der eigenen Notfalldienstre - gion geleistet werden. *
8 Ärztinnen und Ärzte, die auch in anderen Kantonen tätig sind, sind im Kanton ent - sprechend ihrem Arbeitspensum notfalldienstpflichtig. *
Art. 30a * 2. Zahnärztlicher Notfalldienst
1 Während der effektiven Öffnungszeiten der Praxis ist grundsätzlich jede Zahnärz - tin und jeder Zahnarzt für die Notfallbehandlung der eigenen Patientinnen und Pati - enten zuständig.
2 Aufgabe des zahnärztlichen Notfalldienstes ist die Sicherstellung der zahnärztli - chen Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der Praxisöffnungszeiten bei zahnme - dizinischen Problemen. Die Behandlung ist auf den Notfall zu beschränken.
3 Die diensthabende Zahnärztin oder der diensthabende Zahnarzt hat während des zahnärztlichen Notfalldienstes den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die telefoni - sche Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet ist und der Notfalleinsatz kurzfristig er - bracht werden kann.
4 Bei lebensbedrohlichen oder potentiell lebensbedrohlichen Zuständen hat die Be - handlung innerhalb einer Stunde zu erfolgen, bei starken Schmerzen oder Blutungen innerhalb von sechs Stunden und bei subjektiven Notfällen innerhalb von zwölf Stunden.
5 Die diensthabende Zahnärztin oder der diensthabende Zahnarzt hat die Zahnärztin oder den Zahnarzt, welche oder welcher die Patientin oder den Patienten ordentli - cherweise behandelt, über die Diagnose und die Behandlung schriftlich zu informie - ren.
6 Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche die Voraussetzungen zur Erlangung der Be - rufsausübung erfüllen und im Kanton tätig sind, sind zur Teilnahme am regionalen Notfalldienst der kantonalen Standesorganisation gemäss deren Regelung verpflich - tet, wenn sie während drei Jahren bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt mit Be - rufsausübungsbewilligung und drei Jahren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung tätig gewesen sind.
7 Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in verschiedenen Regionen des Kantons tätig sind, sind in jeder Region entsprechend ihrem Arbeitspensum am jeweiligen Arbeit - sort notfalldienstpflichtig.
8 Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit kann die Notfalldienstpflicht nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt auch ausserhalb der eigenen Notfalldienstre - gion geleistet werden.
9 Zahnärztinnen und Zahnärzte, die auch in anderen Kantonen tätig sind, sind grund - sätzlich in vollem Umfang im Kanton notfalldienstpflichtig.
10 Das Gesundheitsamt kann in Fällen gemäss Absatz 9 nach Rücksprache mit der kantonalen Standesorganisation eine Reduktion der Notfalldienstpflicht bewilligen.
Art. 30b * Leistungsvereinbarung mit dem Bündner Ärzteverein
1 In der Leistungsvereinbarung mit dem Bündner Ärzteverein werden die von ihm zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt. Zu den vom Bündner Ärzteverein zu erbringenden Leistungen gehören insbesondere: a) die Organisation des regionalen ärztlichen Notfalldienstes; b) die Erstellung der Dienstpläne der im regionalen ärztlichen Notfalldienst täti - gen Ärztinnen und Ärzte; c) der Betrieb der Notfall-App; d) die Gewährleistung der regelmässigen notfallspezifischen Fortbildung der Notfalldienst leistenden Ärztinnen und Ärzte; e) die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Anschaffung und des Unter - halts der Notfallgrundausrüstung durch die Notfalldienst leistenden Ärztinnen und Ärzte.
5.3. BETRIEBE DES GESUNDHEITSWESENS
Art. 31 Öffentliche Spitäler
1 Als öffentliche Spitäler gelten die im Krankenpflegegesetz als solche bezeichneten Spitäler.
Art. 32 Obhuts- und Schutzpflichten
1 Die Obhuts- und Schutzpflichten verpflichten die Betriebe des Gesundheitswesens, die Patientinnen und Patienten durch geeignete, auf das individuelle Gefährdungspo - tential abgestimmte Massnahmen vor Schaden zu bewahren.
6. Rechte der Patientinnen und Patienten
Art. 33 Seelsorge
1 Die angemessene Seelsorge orientiert sich an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohner.
2 Zur Sicherstellung der Seelsorge haben die Spitäler und Pflegeheime mit den Landeskirchen beziehungsweise den örtlichen Kirchgemeinden eine Vereinbarung zu treffen.
Art. 34 Palliative Behandlung
1 Die ganzheitliche Betreuung beinhaltet die umfassende Berücksichtigung aller Aspekte des unheilbar kranken Menschen unter Beachtung seiner Lebensbedingun - gen, seiner Vorstellung von Krankheit und Gesundheit sowie seiner Wünsche, am Behandlungsprozess teilzunehmen oder sich in ihm passiv zu verhalten.
7. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Art. 35 Vollzugsbehörde
1 Das Gesundheitsamt vollzieht die dem Kanton in der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zugewiesenen Aufgaben.
8. Schutz vor nichtionisierender Strahlung in Solarien und in der Kosmetik *
Art. 36 * Vollzugsbehörde
1 Das Gesundheitsamt vollzieht die dem Kanton in der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall zuge - wiesenen Aufgaben im Bereich der Verwendung von Solarien und von Produkten für kosmetische Zwecke.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-024
10.02.2020 01.02.2020 Art. 1 Abs. 1 bis eingefügt 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 4 Abs. 1, a bis ) eingefügt 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 9 Abs. 2, c) geändert 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 20 Abs. 1, c) geändert 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 20 Abs. 1, d) geändert 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 21 Abs. 1, a) geändert 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 21 Abs. 1, b) aufgehoben 2020-002
10.02.2020 01.02.2020 Art. 22 Abs. 2 geändert 2020-002
26.01.2021 01.02.2021 Art. 9 Abs. 2, c) geändert 2021-003
26.01.2021 01.02.2021 Art. 9 Abs. 2, d) eingefügt 2021-003
27.04.2021 01.06.2021 Art. 28 Titel geändert 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Titel geändert 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 1 geändert 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 2 geändert 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 3 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 4 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 5 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 6 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 7 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30 Abs. 8 eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30a eingefügt 2021-016
27.04.2021 01.06.2021 Art. 30b eingefügt 2021-016
24.01.2023 01.02.2023 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 2023-001
24.01.2023 01.02.2023 Titel 8. eingefügt 2023-001
24.01.2023 01.02.2023 Art. 36 eingefügt 2023-001
19.12.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2, d) geändert 2023-039
19.12.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2, e) eingefügt 2023-039
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.06.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017-024
Art. 1 Abs. 1 bis 10.02.2020 01.02.2020 eingefügt 2020-002
Art. 4 Abs. 1, a) 24.01.2023 01.02.2023 geändert 2023-001
Art. 4 Abs. 1, a bis ) 10.02.2020 01.02.2020 eingefügt 2020-002
Art. 9 Abs. 2, c) 10.02.2020 01.02.2020 geändert 2020-002
Art. 9 Abs. 2, c) 26.01.2021 01.02.2021 geändert 2021-003
Art. 9 Abs. 2, d) 26.01.2021 01.02.2021 eingefügt 2021-003
Art. 9 Abs. 2, d) 19.12.2023 01.01.2024 geändert 2023-039
Art. 9 Abs. 2, e) 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-039
Art. 17 Abs. 2 10.02.2020 01.02.2020 eingefügt 2020-002
Art. 18 Abs. 3 10.02.2020 01.02.2020 eingefügt 2020-002
Art. 20 Abs. 1, c) 10.02.2020 01.02.2020 geändert 2020-002
Art. 20 Abs. 1, d) 10.02.2020 01.02.2020 geändert 2020-002
Art. 20 Abs. 2 10.02.2020 01.02.2020 eingefügt 2020-002
Art. 21 Abs. 1, a) 10.02.2020 01.02.2020 geändert 2020-002
Art. 21 Abs. 1, b) 10.02.2020 01.02.2020 aufgehoben 2020-002
Art. 22 Abs. 2 10.02.2020 01.02.2020 geändert 2020-002
Art. 28 27.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-016
Art. 28 Abs. 1 27.04.2021 01.06.2021 geändert 2021-016
Art. 30 27.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-016
Art. 30 Abs. 1 27.04.2021 01.06.2021 geändert 2021-016
Art. 30 Abs. 2 27.04.2021 01.06.2021 geändert 2021-016
Art. 30 Abs. 3 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30 Abs. 4 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30 Abs. 5 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30 Abs. 6 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30 Abs. 7 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30 Abs. 8 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30a 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Art. 30b 27.04.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-016
Titel 8. 24.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023-001
Art. 36 24.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023-001
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