Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                            Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)  Vom 31. August 2006 (Stand 1. Januar 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 30.  Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonale Behörden
                            1  Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor  kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private   werden   einer   Verwaltungsbehörde   gleichgestellt,   soweit   sie   in   Erfüllung  der ihnen vom Kanton übertragenen öffentlichen Aufgaben entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regional- und Gemeindebehörden *
                            1  Auf  das   Verwaltungsverfahren   vor  Regional-   und  Gemeindebehörden  finden   die  allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie  die Bestimmungen  über die Erläuterung,  die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2006/2007, 205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Allgemeine Grundsätze des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. VERFAHRENSLEITUNG, AUSSTAND UND FRISTEN  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1. Verfahrensleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beschleunigungsgebot
                            1  Die   Behörden   behandeln   die   bei   ihnen   eingeleiteten   Verfahren   beförderlich   und  sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit der Behörden. Abweichende Abmachungen  der Parteien sind nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benach  -  richtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Können sich mehrere Behörden über ihre Zuständigkeit nicht einigen, entscheidet  die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Fehlt eine solche, entscheidet die Konfliktbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die Behörde trifft für die Dauer des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag  die   erforderlichen   verfahrensleitenden   Anordnungen   und   vorsorglichen   Massnah  -  men zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und Interessen der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Kollegialbehörde ist die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm  bezeichnetes Mitglied dafür zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vereinigung und Trennung von Verfahren
                            1  Im Interesse einer zweckmässigen Erledigung kann die Behörde durch verfahrens  -  leitende Verfügung:  a)  die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand  vereinigen;  b)  das Verfahren bei von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereichten Ein  -  gaben oder bei Eingaben zu verschiedenen Gegenständen trennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2. Ausstand  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Ausstandsgründe
                            1  Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben,  treten von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand in Verfahren, in denen:  a)  sie   selbst,   ihre   Ehegatten,   Partner   in   eingetragener   Partnerschaft   oder   fakti  -  scher   Lebensgemeinschaft,   Verlobten,   Verwandten   und   Verschwägerten   bis  zum dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern sowie ihre Adoptiv-,  Pflege- oder Stiefkinder am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang  des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben;  b)  sie mit einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteilig  -  ten Person besonders befreundet oder verfeindet sind;  c)  sie zu einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten  Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen;  d)  sie in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in glei  -  cher Sache mitgewirkt haben;  e)  sie als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen oder als Sachverständige beige  -  zogen worden sind;  f)  sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstandsgründe   gemäss   Litera  a   bestehen   nach   Auflösung   der   Ehe,   der   Verlo  -  bung, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausstandsgründe gemäss Litera  d finden auf die Gemeinden keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6b * Anzeigepflicht und Ausstandsbegehren
                            1  Liegt   ein   Ausstandsgrund   vor,   teilt   die   betroffene   Person   dies   unverzüglich   der  oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft der Ausstandsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine Ein  -  zelbehörde, erfolgt die Durchführung des weiteren Verfahrens durch die Stellvertre  -  terin oder den Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Parteien   können   einen   Ausstandsgrund   innert   zehn   Tagen,   seit   sie   davon  Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder  dem Vorsitzenden geltend machen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind  glaubhaft zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Ausstandsgrund erst mit oder nach dem Entscheid bekannt geworden, ist er  auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6c * Entscheid
                            1  Ist der Ausstand streitig, entscheidet in Abwesenheit der betroffenen Person:  a)  das in der Hauptsache zuständige Gericht in Ausstandsfällen einer Gerichts  -  person;  b)  die Kollegialbehörde in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher in Ausstandsfäl  -  len von Angestellten des jeweiligen Departements;  d)  die vorgesetzte Behörde in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Behörde entscheidet, welche Verfahrens- oder Prozesshandlungen zu  wiederholen   sind,   wenn   ein   bereits   bestehender   Ausstandsgrund   erst   nachträglich  bekannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3. Fristen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berechnung
                            1  Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines  Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter  Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falsche   Fristangaben   in   einem   Entscheid   dürfen   für   die   betroffene   Partei   keine  Nachteile zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einhaltung
                            1  Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Post  -  stelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder in  -  nerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständi  -  gen Behörde eingereicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Zahlung an die Behörde ist rechtzeitig erfolgt, wenn innert der Frist:  a)  der Betrag einer schweizerischen Poststelle übergeben worden ist oder  b)  der Zahlungsauftrag zur sofortigen Belastung eines Kontos in der Schweiz der  Bank oder einer schweizerischen Poststelle übergeben und der Betrag innert  banküblicher Frist der Behörde gutgeschrieben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erstreckung
                            1  Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung aus  -  drücklich als peremptorisch bezeichnet werden, können nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere   Fristen   können   aus   zureichenden   Gründen   in   der   Regel   einmal   erstreckt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wiederherstellung
                            1  Versäumte Fristen können nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen  kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist in  -  folge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hinder  -  nisses einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. ERMITTLUNG DES SACHVERHALTS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht
                            1  Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachver  -  halts mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermitt  -  lung des Sachverhalts nicht gebunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beweismittel
                            1  Als Beweismittel dienen der Behörde neben dem Wissen ihrer Mitglieder insbe  -  sondere:  a)  amtliche Akten;  b)  Urkunden;  c)  Amtsberichte;  d)  Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen;  e)  Augenscheine;  f)  Sachverständigengutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen diese Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts nicht aus, können Be  -  hörden  von Amtes  wegen  oder auf  Antrag hin  Zeugen einvernehmen.  Diese Vor  -  schrift gilt nicht für Gemeindebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis und das Verwei  -  gerungsrecht finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Editions- und Auskunftspflicht
                            1  Behörden   und   Private   sind   zur   Herausgabe   von   Urkunden   und   Akten   sowie   zur  Auskunftserteilung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Behörden   besteht   eine   Ausnahme   von   der   Editions-   und   Auskunftspflicht,  wenn dadurch wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ihnen   nach   den   Vorschriften   der   Zivilprozessordnung   ein   Zeugnisverweigerungs  -  recht zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkundenbeweis und das Ver  -  weigerungsrecht finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Geheimhaltung
                            1  Wenn bei der Erhebung von Beweismitteln wichtige öffentliche oder schutzwürdi  -  ge private Interessen gefährdet werden, ordnet die Behörde die notwendigen Schutz  -  massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. RECHTE UND PFLICHTEN DER BETEILIGTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Vertretung
                            1  Die Beteiligten können sich durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen:  a)  in Verfahren vor Verwaltungsbehörden;  b)  in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen;  c)  in anderen Verfahren vor richterlichen Behörden mit Genehmigung der oder  des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtsvertretung durch eine Person, die im kantonalen Anwaltsregister einge  -  tragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA  1  )   geniesst, ist in allen Verfahren mög  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vertreterin   oder   der   Vertreter   hat   sich   auf   Verlangen   der   Behörde   durch  schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtliches Gehör
                            1  Die Behörde hat den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftli  -  chen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann insbesondere darauf verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Akteneinsicht
                            1  Die am Verfahren Beteiligten haben das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsichtnahme kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger  privater Interessen verweigert werden. Eine solche Verweigerung ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten abgestellt, in die sie keine Einsicht neh  -  men kann, ist ihr der belastende Inhalt mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnah  -  me und zu Beweisanträgen zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verfahrensdisziplin
                            1  Die am Verfahren Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter haben sich ge  -  genüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige  Streitsucht und Trölerei zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des  Anstandes  gegenüber  Behörden  und  Mitbeteiligten  ahndet  die  in  der  Sache  selbst  entscheidende Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis 1000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. ERLEDIGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vergleich
                            1  Um   das   Verfahren   vollständig   oder   zum   Teil   zu   erledigen,   können   die   Parteien  einen Vergleich abschliessen, soweit ihnen die Verfügung über den Streitgegenstand  oder ein Ermessenspielraum zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abschreibung
                            1  Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Ent  -  scheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der  Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs, schreibt die Be  -  hörde das Verfahren als erledigt ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Behörde   entscheidet   in   der   Abschreibungsverfügung   über   die   Zuteilung   der  amtlichen und ausseramtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung auf  -  genommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beweiswürdigung
                            1  Die Behörde ist in der Beweiswürdigung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inhalt des Entscheids
                            1  Entscheide   sind   zu   begründen   und   müssen   ein   Dispositiv   mit   Rechtspruch   und  Kostenregelung sowie mit der Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des or  -  dentlichen Weiterzugs enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten  seit der Mitteilung des Entscheids zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Mitteilung des Entscheids
                            1  Entscheide sind den Parteien und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Dritten  schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann gemeinsam auftretende Parteien verpflichten, eine gemeinsame  Zustelladresse zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Partei nicht in der Schweiz wohnhaft, kann die Behörde sie verpflichten,  eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Entscheid kann durch amtliche Publikation eröffnet werden, wenn:  a)  er nicht zugestellt werden kann;  b)  er sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet;  c)  eine Partei der Aufforderung gemäss Absatz  2 oder 3 nicht nachkommt;  d)  dies gesetzlich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Wiedererwägung
                            1  Eine   Partei   kann   die   Verwaltungsbehörde   um   Wiedererwägung   einer   Verfügung  ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet,  wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wiedererwägungsgesuche hemmen den Fristenlauf nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Widerruf
                            1  Die Verwaltungsbehörde kann einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen  oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn:  a)  sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungs  -  grundlage geändert hat und  b)  nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entge  -  genstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erleidet jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren ge  -  troffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden, hat er Anspruch auf  Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spezialgesetzliche Widerrufsregelungen und die Revision bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ERSTINSTANZLICHES VERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Entscheid
                            1  Die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt einen Entscheid:  a)  von Amtes wegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung ei  -  nes Rechtsverhältnisses angebracht ist;  b)  auf   Antrag   einer   Partei,   wenn   diese   ein   schutzwürdiges   Interesse   an   einem  Entscheid hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Entscheid beantragt und erachtet die Behörde die Voraussetzungen dafür  als nicht gegeben, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Dieser ist gleich wie  eine Verfügung anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einsprache
                            1  Die   Einsprache   verpflichtet   die   Verwaltungsbehörde,   ihren   angefochtenen   Ent  -  scheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache ist dort zulässig, wo sie durch Bundes- oder kantonales Recht vor  -  gesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. VERWALTUNGSBESCHWERDE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zulässigkeit
                            1  Entscheide einer Dienststelle oder von unselbstständigen Anstalten des kantonalen  öffentlichen Rechts können mit Verwaltungsbeschwerde an das vorgesetzte Departe  -  ment weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn gemäss Gesetz die Einspra  -  che oder direkt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide der Departemente und der Standeskanzlei können mit Verwaltungsbe  -  schwerde an die Regierung weitergezogen werden, wenn das Gesetz dies ausdrück  -  lich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   Entscheide   gelten   auch   Rechtsverweigerung   und   Rechtsverzögerung   sowie  Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Anfechtung von Zwischenentscheiden
                            1  Verfahrensleitende   Anordnungen   und   vorsorgliche   Massnahmen   sowie   andere  Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie:  a)  für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später vor  -  aussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder  b)  ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Ver  -  fahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verfahren vor Kollegialbehörden können verfahrensleitende Anordnungen und  vorsorgliche   Massnahmen   unter   Vorbehalt   von   Absatz  1   an   diese   weitergezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Legitimation
                            1  Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist  und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer  durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden:  a)  Mängel des Verfahrens;  b)  Mängel des angefochtenen Entscheids, insbesondere unrichtige Rechtsanwen  -  dung und Tatsachenfeststellung sowie unzulässiger Gebrauch des Ermessens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Frist
                            1  Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des angefochte  -  nen Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen  Massnahmen beträgt zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Rechtsschriften
                            1  Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben einen Antrag und  eine Begründung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweis  -  mittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemli  -  cher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene  Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe  sonst nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag  aufschiebende Wirkung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Kollegialbehörde ist die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm  bezeichnetes Mitglied dafür zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Instruktion
                            1  Bei der Instruktion der Beschwerde dürfen Behörden und Angestellte, die am Zu  -  standekommen des angefochtenen Entscheids beteiligt waren, nicht mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden an die Regierung werden von einem Departement instruiert. Dieses  trifft von Amtes wegen oder auf Antrag die notwendigen vorsorglichen und verfah  -  rensleitenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Schriftenwechsel
                            1  Die   Beschwerde   wird   der   Vorinstanz   und   allfälligen   weiteren   Betroffenen   unter  Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offen  -  sichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beschwerdeentscheid
                            1  Tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache ein, entscheidet sie in der Sache selbst  oder weist diese mit verbindlichen Anordnungen zur Neuentscheidung an die Vorin  -  stanz zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Un  -  gunsten der beschwerdeführenden Partei ändern. Beabsichtigt sie Letzteres, hat sie  den Parteien vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Be  -  schwerde zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahren vor Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1. Formvorschriften und Verfahrensleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Rechtsschriften
                            1  Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegeh  -  ren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweis  -  mittel  und  des  angefochtenen  Entscheids  einzureichen.  Weitere  Beweismittel  sind  genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemli  -  cher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene  Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe  sonst nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gerichtsferien
                            1  Gesetzliche und gerichtlich bestimmte Fristen stehen still:  a)  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;  b)  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;  c)  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen sind Verfahren:  a)  die   durch   besondere   Verfügung   der   Instruktionsrichterin   oder   des   Instrukti  -  onsrichters für dringlich erklärt werden;  b)  für die eine abweichende gesetzliche Regelung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beiladung
                            1  Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter lädt Dritte, die durch den Ent  -  scheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, von Amtes wegen oder  auf Antrag zur Teilnahme am Verfahren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt die beigeladene Person am Verfahren teil, stehen ihr die gleichen Rechte zu  wie den Hauptparteien. Es können ihr auch Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch die Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Referentenaudienz
                            1  Die  Instruktionsrichterin  oder  der  Instruktionsrichter  kann  in  jedem  Stadium  des  Verfahrens eine Referentenaudienz durchführen, an der eine gänzliche oder teilwei  -  se Einigung der Parteien über die Streitsache oder über das weitere Verfahren ange  -  strebt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Prozessbeschwerde
                            1  Vorsorgliche   und   prozessleitende   Verfügungen   können   innert   zehn   Tagen   beim  Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.2. Gerichtsverhandlung und Urteilsfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Besetzung
                            1  Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richte  -  rinnen und Richtern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet in Fünferbesetzung über  *  a)  Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des Grossen Rats;  b)  Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse;  c)  *  Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;  d)  *  auf Anordnung der oder des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn:  *  a)  der   Streitwert   5000   Franken   nicht   überschreitet   und   keine   Fünferbesetzung  vorgeschrieben ist;  b)  ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder  unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fälle, die gemäss Absatz  3 in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden sind,  können in Dreierbesetzung entschieden werden, wenn die zuständige Einzelrichterin  oder der zuständige Einzelrichter dies anordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Urteilsfindung
                            1  Das   Verwaltungsgericht   fällt   sein   Urteil   in   der   Regel   ohne   Gerichtsverhandlung  aufgrund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Gerichtsverhandlung
                            1  Die oder der Vorsitzende kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Gerichts  -  verhandlung anordnen, an welcher die Parteien und Vorgeladenen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorladung zur Gerichtsverhandlung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass  bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunk  -  tes angenommen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Vorsitzende kann die Parteien, Zeugen oder Sachverständigen zum  persönlichen Erscheinen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Ablauf der Gerichtsverhandlung
                            1  Die oder der Vorsitzende leitet die Gerichtsverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der  Gerichtsverhandlung  wird die  Streitsache in  rechtlicher  und tatsächlicher  Hinsicht   mit   den   Beteiligten   erörtert.   Jedes   Mitglied   des   Spruchkörpers   kann   den  Beteiligten Fragen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Vorfragen und Teilurteil
                            1  Das Verwaltungsgericht ist auch zu der für die Beurteilung der Hauptsache uner  -  lässlichen Beantwortung von Vorfragen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann das Verfahren aussetzen, bis die Vorfrage durch die ordentlicherweise zu  -  ständige Instanz entschieden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, kann das Gericht ein Teil  -  urteil erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verzicht auf Urteilsbegründung
                            1  Das Verwaltungsgericht kann ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit  einer Kurzbegründung mitteilen. Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mittei  -  lung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei  innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen  aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und  den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen begin  -  nen mit dieser Zustellung zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. VERWALTUNGSGERICHTLICHE BESCHWERDE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zulässigkeit
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen:  a)  Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbststän  -  digen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen  Instanz  angefochten  werden können  oder  nach kantonalem  oder  eidgenössi  -  schem Recht endgültig sind;  b)  Entscheide   von   Dienststellen   der   kantonalen   Verwaltung   und   von   un  -  selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit das kantonale Recht  den direkten Weiterzug vorsieht;  c)  Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem  oder   eidgenössischem   Recht   endgültig   sind   oder   bei   einer   anderen   Instanz  angefochten werden können;  d)  Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese  nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind;  e)  Entscheide, die von der Regierung entgegen den allgemeinen Zuständigkeits  -  vorschriften  wegen  Befangenheit  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  überprüft  werden können;  f)  Entscheide anerkannter Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden, soweit eine  Verletzung des vom Staat erlassenen Rechts geltend gemacht wird, sowie ver  -  waltungsrechtliche   Streitigkeiten,   die   dem   Verwaltungsgericht   von   den  Landeskirchen zur Beurteilung zugewiesen worden sind;  g)  Entscheide anderer Behörden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen:  a)  Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die ge  -  mäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen;  b)  *  Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und  Prämienverbilligung, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterlie  -  gen   und   sich   nicht   auf   die   Zulassung   zur   Tätigkeit   zulasten   der   obligatori  -  schen Krankenversicherung beziehen;  c)  Einspracheentscheide, Verfügungen und Entscheide im Bereich der Familien  -  zulagen, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   Entscheide   gelten   auch   Rechtsverweigerung   und   Rechtsverzögerung   sowie  Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfahrensleitende   Anordnungen   und   vorsorgliche   Massnahmen   sowie   andere  Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie:  a)  für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später vor  -  aussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Ver  -  fahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Legitimation
                            1  Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist  und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer  durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Beschwerdegründe und Rechtsbegehren
                            1  Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden:  a)  Rechtsverletzungen   einschliesslich   Überschreitung   oder   Missbrauch   des   Er  -  messens;  b)  unrichtige   oder   unvollständige   Feststellung   des   rechtserheblichen   Sachver  -  halts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Parteien   können   Rechtsbegehren,   die   sie   im   vorinstanzlichen   Verfahren   ge  -  stellt haben, nicht ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Frist
                            1  Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen  Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen  Massnahmen beträgt zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   stimmberechtigte   Mitglieder   einer   Körperschaft   gilt   bei   Versammlungsbe  -  schlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Ein  -  zelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Schriftenwechsel
                            1  Die Beschwerde wird der Gegenpartei und allfälligen weiteren Betroffenen unter  Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offen  -  sichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abänderung durch Vorinstanz
                            1  Die Vorinstanz kann den angefochtenen Entscheid bis zur Urteilsfindung im Sinn  der Anträge der beschwerdeführenden Partei abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der abgeänderte Entscheid ist dem Verwaltungsgericht mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln, als  sie durch den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Urteilsbefugnis
                            1  Das Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmun  -  gen an die Anträge der Parteien gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  das  Verwaltungsgericht  nicht  an  die  Anträge  der  Parteien  gebunden,  kann  es  einen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder dieser  mehr zusprechen, als sie verlangt hat. In diesem Fall ist den Parteien vorher Gele  -  genheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hebt   das   Verwaltungsgericht   den   angefochtenen   Entscheid   auf,   entscheidet   es  selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. VERFASSUNGSBESCHWERDE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Zulässigkeit
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht Beschwerden gegen:  a)  rechtsetzende Erlasse;  b)  Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen;  c)  endgültige Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von  selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts sowie des Grossen Rats, der  Regierung und der kantonalen Departemente in öffentlichrechtlichen Streitig  -  keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterliegt  ein  rechtsetzender  Erlass  der  Genehmigung  durch  die  Regierung  oder  ein Departement, ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass erst nach Mittei  -  lung des Genehmigungsbeschlusses zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verfassungsbeschwerde   ist   ausgeschlossen,   soweit   ein   anderes   kantonales  Rechtsmittel gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse ist legitimiert, wer durch die Anwen  -  dung der angefochtenen Vorschrift in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen In  -  teressen berührt werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Beschwerden gegen  Eingriffe in  das Stimmrecht  sowie  Wahlen und  Abstim  -  mungen ist legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimm  -  berechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu Beschwerden wegen Verletzung ihrer Autonomie ist nur die jeweilige Körper  -  schaft legitimiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen   ist  zur   Beschwerde   legitimiert,   wer  durch  den   angefochtenen   Erlass  oder   Entscheid   berührt   ist   und   ein   schutzwürdiges   Interesse   an   seiner   Aufhebung  oder Änderung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden:  a)  Verletzungen   von   verfassungsmässigen   und   politischen   Rechten   sowie   des  Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht;  b)  *  Verletzungen der Autonomie der Gemeinden, der Regionen und anderer öf  -  fentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Frist
                            1  Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen  Entscheids oder seit der amtlichen Veröffentlichung beim Verwaltungsgericht einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstim  -  mungen beträgt die Frist zehn Tage seit der:  a)  Mitteilung des Beschwerdeentscheids oder  b)  Entdeckung   des   Beschwerdegrundes,   spätestens   jedoch   nach   der   amtlichen  Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   stimmberechtigte   Mitglieder   einer   Körperschaft   gilt   bei   Versammlungsbe  -  schlüssen   der  Tag  der   Beschlussfassung  als   Tag   der  Kenntnisnahme.  Erfolgt   eine  amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Urteil
                            1  Das Verwaltungsgericht hebt den angefochtenen Erlass oder Entscheid auf, soweit  er verfassungs- oder gesetzwidrig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ordnet gleichzeitig die angemessene Veröffentlichung dieses Entscheids an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Verfassungsverletzung nicht anders behoben werden kann, erlässt das  Verwaltungsgericht die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Subsidiäres Recht
                            1  Soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über  das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4. VERWALTUNGSGERICHTLICHE KLAGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Zulässigkeit
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren:  a)  staats-   und   verwaltungsrechtliche   Streitigkeiten   zwischen   öffentlichrechtli  -  chen Körperschaften und Anstalten, die einander gleichgeordnet sind;  b)  Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen;  c)  *  Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz;  d)  *  Entschädigungsansprüche aus rechtmässigen Handlungen öffentlichrechtlicher  Körperschaften und Anstalten, soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht und  keine andere Behörde bestimmt ist;  e)  *  vermögensrechtliche   Ansprüche   aus   öffentlichem   Dienstverhältnis,   soweit  keine andere Behörde bestimmt ist;  f)  *  staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht  gemäss besonderer Vorschrift zur Beurteilung zugewiesen sind;  g)  *  Streitigkeiten,   an   denen   die   anerkannten   Landeskirchen   oder   ihre   Kirchge  -  meinden beteiligt sind, soweit sie von den Landeskirchen dem Verwaltungs  -  gericht zugewiesen sind oder vom Staat erlassenes Recht angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beurteilt als Versicherungsgericht im Klageverfahren:  a)  Streitigkeiten im Sinn von Artikel  73 des Bundesgesetzes über die berufliche  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  Streitigkeiten   im   Sinn   von   Artikel  47   des   Versicherungsaufsichtsgesetzes  (VAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Rechtshängigkeit
                            1  Die Klage wird durch Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Subsidiäres Recht
                            1  Soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über  das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann diesem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivil  -  verfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  961.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. ERLÄUTERUNG, BERICHTIGUNG UND REVISION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Erläuterung und Berichtigung
                            1  Enthält ein Entscheid Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Ver  -  hältnis entscheidender Erwägungen zum Dispositiv, können die Parteien eine Erläu  -  terung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält   ein   Entscheid   Redaktions-   oder   Rechnungsfehler,   die   sich   im   Dispositiv  auswirken,   können   die   Parteien   deren   Berichtigung   verlangen.   Die   Behörde   kann  solche Fehler von Amtes wegen berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren entscheidet die Behörde aufgrund  eines einfachen Schriftenwechsels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Revision
                            1  Die Behörde, die zuletzt  entschieden  hat,  revidiert rechtskräftige Entscheide  von  Amtes wegen oder auf Antrag, wenn:  a)  die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, de  -  ren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war;  b)  durch   ein   Verbrechen   oder   Vergehen   auf   den   Entscheid   eingewirkt   worden  war;  c)  eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zu  -  ständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist;  d)  die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt  hat;  e)  einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei  der  letzten  Instanz  einzureichen.  Diese  kann  dem  Gesuch  aufschiebende  Wirkung  zuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisions  -  begehren nur noch gestützt auf Absatz  1  Litera  b zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. AUFSICHTSBESCHWERDE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Gegenstand
                            1  Gegenstand   der   Aufsichtsbeschwerde   können   Handlungen   oder   Unterlassungen  von Verwaltungsbehörden sowie Körperschaften und Anstalten des kantonalen öf  -  fentlichen Rechts bilden, die der Aufsicht durch die Regierung unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beschwerde   ist   nur   zulässig,   wenn   die   behauptete   Rechtsverletzung   nicht  durch Rechtsmittel oder Klage beim Verwaltungsgericht oder bei der Regierung ge  -  rügt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Legitimation
                            1  Ein besonderes Interesse ist für die Erhebung der Beschwerde nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Frist
                            1  Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Entscheid
                            1  Die Aufsichtsbehörde spricht sich in ihrem Entscheid dazu aus, ob und inwieweit  aufsichtsrechtliche Massnahmen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kosten und Parteientschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1. KOSTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Kostenpflicht im Allgemeinen
                            1  Den   Parteien   können   für   Verfahren,   die   sie   verlangt   oder   veranlasst   haben,   die  Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschrif  -  ten kostenlos ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben mehrere Beteiligte ein Verfahren gemeinsam verlangt oder veranlasst, haf  -  ten sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getrof  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Kostenpflicht im Rechtsmittel- und Klageverfahren
                            1  Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei  die Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts  anderes entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechtsmittelbehörde kann bei Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung  der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Kostenvorschuss
                            1  Die   Behörde   kann   von   der   gesuchstellenden,   der   beschwerdeführenden   oder   der  klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht  fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Kostenbemessung
                            1  Die Verfahrenskosten bestehen aus:  a)  der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird;  b)  den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids;  c)  den Barauslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsgebühr beträgt höchstens 20  000 Franken. Sie richtet sich nach dem Um  -  fang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftli  -  chen   Leistungsfähigkeit   der   Kostenpflichtigen.   In   Verfahren   vor   Verwaltungsge  -  richt, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebühren  -  rahmen  auf  100  000  Franken.  Bei  Verzicht  auf  ein  vollständig  begründetes  Urteil  wird die Staatsgebühr angemessen reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden regelt die Regierung die Ge  -  bührenansätze für die Staatsgebühr, die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und  Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Verfahren vor Verwaltungsgericht regelt das Verwaltungsgericht die Höhe der  Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen  durch Verordnung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in  der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An  -  trag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht of  -  fensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren. Die Bestim  -  mungen über die Erstattung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine An  -  wältin oder einen Anwalt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzge  -  bung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entfallen die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens, kann die Behörde die Be  -  willigung entziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  370.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Erstattung erlassener Kosten
                            1  Prozessiert   eine   Partei   unentgeltlich,   hat   sie   das   Erlassene   und   die   Kosten   der  Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhält  -  nisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf  Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Verpflichtung zur Rückerstattung entscheidet das von der Regierung be  -  zeichnete   Amt.   Dessen   Entscheid   kann   mit   Beschwerde   beim   Verwaltungsgericht  angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerverwaltung macht dem für die Geltendmachung der Erstattungsansprü  -  che zuständigen Amt die notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. In  den Gemeinden ist die für die Rückerstattung zuständige Stelle berechtigt, die not  -  wendigen Daten über das Steueramt einzusehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2. PARTEIENTSCHÄDIGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Anspruch und Belastung
                            1  Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel  verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwen  -  digen Kosten zu ersetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten  Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie  in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Vollstreckbarkeit
                            1  Entscheide sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig  ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wie ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckbar sind:  a)  vor einer Behörde abgeschlossene oder von ihr genehmigte Vergleiche;  b)  Abschreibungsentscheide;  c)  vorsorgliche und verfahrensleitende Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Zuständigkeit
                            1  Die Verwaltungsbehörden vollstrecken ihre Entscheide selbst. Sie können die Voll  -  streckung einer ihnen unterstellten Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vollzug   eines   Beschwerdeentscheids   obliegt  derjenigen   Behörde,  die   erstin  -  stanzlich   befunden   hat.   Kommt   diese   ihrer   Verpflichtung   nicht   oder   nicht   richtig  nach, kann die Hilfe der Rechtsmittelinstanz in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vollstreckung   der   vom   Verwaltungsgericht   verfügten   oder   angeordneten  Massnahmen obliegt dem für die Justiz zuständigen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abweichende Vorschriften anderer Erlasse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Zwangsmittel und Zwangsandrohung
                            1  Entscheide werden vollstreckt durch:  a)  Schuldbetreibung   nach   dem   Bundesgesetz   über   Schuldbetreibung   und  Konkurs  1  )  , wenn sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten;  b)  Ersatzvornahme auf Kosten der Verpflichteten, wobei die Kosten durch be  -  sonderen Entscheid festzusetzen sind;  c)  unmittelbaren Zwang gegen die verpflichtete Person oder an ihren Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafverfolgung einer verpflichteten Person bleibt vorbehalten, soweit sie im  Gesetz   vorgesehen   ist   oder   von   der   Behörde   gemäss   Artikel   292   des   schweizeri  -  schen Strafgesetzbuches  2  )   angedroht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor die Behörde die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, ist der  verpflichteten   Person   eine   angemessene   Frist   zur   Erfüllung   anzusetzen   unter   aus  -  drücklichem Hinweis auf die Folgen im Falle der Verweigerung. Auf diese Fristan  -  setzung darf nur verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Ver  -  hältnisse erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Aufhebung von Erlassen
                            1  Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Gesetz   über   die   Verwaltungsgerichtsbarkeit   im   Kanton   Graubünden   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  April 1967  3  )  ;  b)  Gesetz   über   das   Verfahren   in   Verwaltungs-   und   Verfassungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Oktober 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweisen   geltende   Erlasse   auf   Bestimmungen,   die   durch   dieses   Gesetz   ersetzt  werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Änderung bisherigen Rechts
                            1  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1967, 339; AGS 1985, 1569; AGS 1995, 3407 und AGS 2006, KA 2006_689; BR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS 1982, 1021 und AGS 2006, KA 2006_689; BR 370.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Der Anhang ist im BR nicht publiziert, siehe AGS 2006, KA 2006_3308 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   grossrätliche   Verordnungen,   die   den   Vorgaben   von   Artikel  32  Absatz  1  Kantonsverfassung  1  )    nicht   entsprechen,   diesem   Gesetz   betreffend   Terminologie,  Rechtsmittelfrist   oder   Rechtsweggarantie   widersprechen,   kann   der   Grosse   Rat   sie  durch Verordnung an dieses Gesetz anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts
                            1  Soweit die Bestimmungen über die Kosten dieses Gesetzes keine Anwendung fin  -  den, gelten folgende Artikel des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und  Verfassungssachen   vom   3.  Oktober   1982   bis   zum   In-Kraft-Treten   entsprechender  gesetzlicher Bestimmungen weiter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art. 36:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Art. 40:  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Übergangsrecht
                            1  Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden vor der jeweiligen  Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Weiterziehbarkeit   und   das   Rechtsmittelverfahren   richten   sich   nach   neuem  Recht, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Frist zur Anfechtung von rechtsetzenden Erlassen beginnt mit In-Kraft-Treten  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Verjährung   der   vor   Inkrafttreten   der   Teilrevision   des   Anwaltsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Oktober 2008 gewährten unentgeltlichen Prozessführungen beginnt mit dem In  -  krafttreten dieses Gesetzes zu laufen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85b * Zivilrechtliche Beschwerde oder Berufung an das Kantonsgericht
                            1  Erstinstanzliche   Endentscheide   des   Verwaltungsgerichts,   die   gemäss   Arti  -  kel  72  Absatz  2  Litera  b BGG  4  )   in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht ste  -  hen, können mit zivilrechtlicher Beschwerde oder Berufung an das Kantonsgericht  weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmung gilt auch für Fälle, die bei ihrem Inkrafttreten am Verwaltungs  -  gericht hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Referendum und In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der vollständige Wortlaut findet sich in AGS 2006, KA 2006_3306 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Der vollständige Wortlaut findet sich in AGS 2006, KA 2006_3306  ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die Referendumsfrist ist am 13.  Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Absatz 4 tritt nur in Kraft, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung
                            vom 31.  August 2006 angenommen worden ist. Wird sie abgelehnt, erhält die Be  -  stimmung folgenden Wortlaut: Für Verfahren vor Verwaltungsgericht regelt die Re  -  gierung   die   Höhe   der   Gebühren   für   Ausfertigungen   und   Mitteilungen   sowie   den  Ersatz der Barauslagen durch Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Mit RB vom 12.  Dezember 2006 auf den 1.  Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Teilrevision der Kantonsverfassung vom 31.  August 2006 ist am 26.  November 2006  vom Volke angenommen worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2006  01.05.2007  Art. 63 Abs. 1, c)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2006  01.05.2007  Art. 63 Abs. 1, d)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2006  01.05.2007  Art. 63 Abs. 1, e)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2006  01.05.2007  Art. 63 Abs. 1, f)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2006  01.05.2007  Art. 63 Abs. 1, g)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2008  01.04.2009  Art. 76 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2008  01.04.2009  Art. 76 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2008  01.04.2009  Art. 77 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2008  01.04.2009  Art. 77 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2008  01.04.2009  Art. 77 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2008  01.04.2009  Art. 78 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2008  01.04.2009  Art. 85 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Titel 2.1.  geändert  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Titel 2.1.2.  geändert  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6a  eingefügt  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6b  eingefügt  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6c  eingefügt  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Titel 2.1.3.  geändert  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 15  totalrevidiert  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 43 Abs. 1  geändert  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 43 Abs. 2  geändert  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 43 Abs. 2, c)  eingefügt  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 43 Abs. 2, d)  eingefügt  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 43 Abs. 3  geändert  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2  Titel geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 59 Abs. 1, b)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 85b  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2018  01.01.2019  Art. 43 Abs. 4  eingefügt  2018-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2023  01.01.2024  Art. 49 Abs. 2, b)  geändert  2023-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  31.08.2006  01.01.2007  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
                            Titel 2.1.  16.06.2010  01.01.2011  geändert  2010, 2551  Titel 2.1.2.  16.06.2010  01.01.2011  geändert  2010, 2551
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551
Art. 6b 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551
Art. 6c 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551
                            Titel 2.1.3.  16.06.2010  01.01.2011  geändert  2010, 2551