Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (720.015)
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Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung

Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) Vom 27. November 2007 (Stand 1. Januar 2024) Gestützt auf Art. 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG)
1 ) sowie Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Har - monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990 (StHG)
2 ) sowie Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteu - er vom 13. Oktober 1965 (VStG) 3 ) sowie Art. 15 der bundesrätlichen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22. August 1967
4 ) sowie die bundesrätliche Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue - rungsabkommen vom 2. Oktober 1996 5 ) sowie Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003 / 14. September 2003 6 ) * von der Regierung erlassen am 27. November 2007
1. Die Steuern der natürlichen Personen
1.1. STEUERPFLICHT

Art. 1 1. Steuerfaktoren des Kindes (Art. 10 Abs. 6 StG)

1 Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge werden die Steuerfaktoren des Kindes im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 StG
7 ) dem Elternteil zu - gerechnet, welchem die Entlastung gemäss Artikel 39 Absatz 3 StG gewährt wird.

Art. 1a * ...

1) SR 642.11
2) SR 642.14
3) SR 642.21
4) SR 672.201
5) SR 672.933.61
6) BR 110.100
7) BR 720.000

Art. 2 2. Personengemeinschaften *

1 Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nach Artikel 11 Ab - satz 2 StG
1 ) als Ganzes besteuert werden, sind am Orte des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers steuerpflichtig.

Art. 2a * 3. Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 15 Abs. 1 lit. a StG) *

1 Der Mindestbetrag gemäss Artikel 15 Absatz 1 Litera a StG entspricht jenem von

Artikel 14 Absatz 3 Litera a DBG 2 ) .

1.2. EINKOMMENSSTEUER

Art. 3 1. Geschäftsvermögen

a) Kapitalgewinne (Art. 18 Abs. 2 StG)
1 Fehlen Geschäftsbücher, gelten als Einkommenssteuerwert die Gestehungskosten, vermindert um die in den bisherigen Veranlagungen mutmasslich berücksichtigten Abschreibungen.
2 Wurde der Einkommenssteuerwert früher im Zuge einer Sanierung herabgesetzt, kann er für die Berechnung des Kapitalgewinnes in dem Umfange erhöht werden, als der frühere Sanierungsverlust vom Steuerpflichtigen getragen wurde.

Art. 4 * ...

Art. 4a * 2. Kapitalband (Art. 21c Abs. 6 StG)

1 Artikel 21c Absatz 1 StG gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapi - talbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR) 3 ) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

Art. 5 3. Unternutzungsabzug (Art. 22 Abs. 3 StG)

a) Begriff *
1 Der Eigenmietwert für eine offensichtlich untergenutzte Liegenschaft wird anteilig gekürzt.
2 Der Unternutzungsabzug kann nur für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft gewährt werden.
1) BR 720.000
2) SR 642.11 Die Bestimmung von Art. 14 DBG tritt per 1. Januar 2016 in Kraft; vgl. BBl
2012 8251
3) SR 220
3 Eine Liegenschaft wird nur dann offensichtlich untergenutzt, wenn ein oder mehre - re Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden.
4 Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen.

Art. 6 b) Berechtigte Personen

1 Der Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen.
2 Wer eine Liegenschaft mit einer Vielzahl von Zimmern erwirbt und diese allein oder mit seinem Partner bewohnt, kann den Unternutzungsabzug nicht beanspru - chen.
3 Von einer offensichtlichen Unternutzung kann nicht gesprochen werden, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger über eine 4-Zimmer-Wohnung und ein alleinste - hendes Ehepaar über eine 5-Zimmer-Wohnung verfügt.

Art. 7 c) Gewinnungskosten

1 Der Unternutzungsabzug führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren Schuldzin - sen.
2 Die effektiven Kosten für den Liegenschaftenunterhalt werden anteilig gekürzt. Für die Berechnung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom verbleibenden Eigenmietwert ausgegangen.

Art. 8 d) Berechnung

1 Für die Berechnung des Unternutzungsabzuges ist dem Umstand Rechnung zu tra - gen, dass die Nebenräume (Küche, Bad, WC, Keller, Estrich etc.) nicht als Zimmer gelten und dass in aller Regel die kleineren Zimmer nicht mehr genutzt werden.
2 Der Unternutzungsabzug ist auf dem Mietwert der Wohnräume ohne Garage zu be - rechnen.
3 Der Unternutzungsabzug kann nur gewährt werden, wenn der Eigenmietwert effek - tiv besteuert wird. Wird der Eigenmietwert durch den Abzug von Schuldzinsen und Unterhaltskosten neutralisiert, kann ein Unternutzungsabzug nicht beansprucht wer - den.
4 In der Regel soll der Unternutzungsabzug nach der folgenden Formel berechnet werden: Abzug = (Mietwert ohne Garage x Anzahl nicht genutzter Räume) / (Anzahl Zim - mer + 2 oder 3 [Nebenräume]). Für Wohnungen gelangt grundsätzlich der Faktor 2, für Einfamilienhäuser der Faktor 3 zur Anwendung.

Art. 9 e) Beweislast

1 Die Unternutzung einer Liegenschaft stellt eine steuermindernde Tatsache dar, die vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist.
2 Wird der Veranlagungsbehörde die Überprüfung der Unternutzung verunmöglicht, kann ein Unternutzungsabzug nicht gewährt werden.

Art. 10 * 4. Reduktion Eigenmietwert (Art. 22 Abs. 4 StG) *

1 Bei einem steuerbaren Vermögen von weniger als 600 000 Franken darf der steuer - bare Eigenmietwert höchstens 30 Prozent der Bareinkünfte betragen. Der Eigenmiet - wert muss jedoch stets mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen. *

Art. 10a * 5. Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Art. 31 Abs. 1 lit. b

StG) *
1 Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung können folgende Abzüge vorge - nommen werden: a) 15 Franken pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung 3200 Fran - ken im Jahr; b) 7.50 Franken pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung 1600 Franken im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird.
2 Die Ansätze gemäss Absatz 1 gelten auch bei Schicht- oder Nachtarbeit.
3 Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufent - halt können folgende Abzüge vorgenommen werden: a) 15 Franken pro Hauptmahlzeit bzw. 30 Franken pro Arbeitstag, bei ganzjähri - gem Wochenaufenthalt 6400 Franken im Jahr; b) 22.50 Franken pro Arbeitstag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt 4800 Fran - ken im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird.
4 Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft können die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abgezogen werden. Der Abzug beträgt maximal 9600 Franken pro Jahr.

Art. 10b * 6. Geldspiele (Art. 30 Abs. 1 lit. m und lit. n, Art. 36 Abs. 1 lit. n

StG) *
1 Steuerfrei sind: a) die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. Sep - tember 2017 1 ) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen; b) die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
1) SR 935.51
c) die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; d) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Ver - kaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.
2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Absatz 1 steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken, als Ein - satzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Absatz 1 Buchstabe b werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25 000 Franken abgezo - gen.

Art. 10c * 7. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

(Art. 30 Abs. 1 lit. o StG) *
1 Steuerfrei sind Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleis - tungen für ältere Arbeitslose
1 )
.

Art. 11 8. Sitzungsgelder (Art. 31 Abs. 2 StG) *

1 Für nebenamtliche Tätigkeiten im Interesse der Öffentlichkeit gilt ab der Steuerpe - riode 2008 folgende Regelung: a) Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte von insgesamt 1000 Franken pro Ka - lenderjahr sind steuerfrei. b) Für darüber hinausgehende Beträge gelten 50 Prozent, höchstens aber 1000 Franken als pauschale Gewinnungskosten. Höhere effektive Gewinnungskos - ten sind insgesamt nachzuweisen.

Art. 11a * 9. Abschreibungen und Rückstellungen *

1 Die Abschreibungen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Litera a beziehungsweise Arti - kel 81 Absatz 1 Litera b StG und die Rückstellungen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Li - tera b beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera c StG werden in den Anhängen dieses Erlasses geregelt.

Art. 12 10. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten

a) Grundsatz *
1 Rücklagen für Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Lite - ra c beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera d StG
2 ) können nur bezogen auf konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu bele - gen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf Jahren an - fallen werden.
1) SR 837.2
2) BR 720.000

Art. 13 b) Umfang

1 Die Rücklagen dürfen jährlich 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes (vor Abzug der Rücklage) und insgesamt den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigen.

Art. 14 c) Auflösung

1 Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Zeitraumes keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden.
2 Forschungs- und Entwicklungskosten für Produkte oder Projekte, für die eine Rüc - klage gebildet wurde, sind zulasten der Rücklage zu verbuchen und dürfen nicht dem Aufwand belastet werden.

Art. 14a * 11. Finanzielle Sanktionen (Art. 32 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 und Abs. 3

StG) *
1 Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere die gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht abziehbar sind insbesondere: a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; c) Bussen und Geldstrafen; d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen nach Absatz 2 Litera c und Litera d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter - nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 15 12. Ersatzbeschaffungen *

1 Die zweijährige Frist für die Abschreibung auf dem Ersatzobjekt im Sinne von Ar - tikel 33 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 84 Absatz 3 StG 1 ) kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die Veranlagungsbehörde hat darüber innert 60 Tagen zu entscheiden. Der Entscheid ist mit einer Verfügung zu eröffnen, gegen die Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann.
2 Gesuche, denen nicht entsprochen wird, hemmen den Lauf der zweijährigen Frist nach Artikel 33 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 84 Absatz 3 StG nicht.
1) BR 720.000

Art. 16 13. Liegenschaftenunterhalt (Art. 35 Abs. 2 StG)

a) Pauschalabzug *
1 Für den Abzug von Verwaltungs- und Unterhaltskosten von überbauten Privatlie - genschaften beträgt der Pauschalabzug: a) 10 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes, wenn das Gebäude bis 10 Jahre alt ist oder b) 20 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes für älte - re Gebäude.

Art. 17 b) Unternutzung

1 Bei Unternutzung ist die Unterhaltspauschale von dem um den Unternutzungsab - zug gekürzten Eigenmietwert zu berechnen.

Art. 18 * 14. Kinderabzug: Konkubinat (Art. 38 Abs. 1 lit. d StG) *

1 In Konkubinatsverhältnissen mit gemeinsamen Kindern wird vermutet, dass der Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet.

Art. 19 15. Verheiratetentarif *

1 Lebt das Kind abwechslungsweise im Haushalt der Mutter beziehungsweise des Vaters und kann kein Elternteil Kinderalimente in Abzug bringen, wird die Entlas - tung im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 StG
1 ) in der Regel dem Elternteil mit dem hö - heren Reineinkommen gewährt. *

Art. 20 * ...

1.3. GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER

Art. 21 Gemischte Rechtsgeschäfte (Art. 43 lit. a StG)

1 Bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften wird die Besteuerung nur aufgeschoben, so - weit das Entgelt den Anlagewert des bisherigen Eigentümers nicht übersteigt.
2 Für den Erwerber findet im Falle des Steueraufschubes Artikel 46 Absatz 2 StG
2 ) Anwendung. Andernfalls gilt das Entgelt als Erwerbspreis.
3 Der Besitzesdauerabzug bemisst sich nach der mittleren Eigentumsdauer unter Be - rücksichtigung der Anlagewerte.
1) BR 720.000
2) BR 720.000
1.4. ZEITLICHE BEMESSUNG

Art. 22 Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 66 StG)

1. Satzbestimmung
1 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Ge - schäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbe - stimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäfts - jahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.
2 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate um - fasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht um - gerechnet.

Art. 23 2. Verschiebung des Geschäftsabschlusses

1 Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses darf nicht aus überwiegend steuerlichen Gründen verschoben werden.
2. Die Steuern der juristischen Personen

Art. 23a * ...

Art. 23b * 1. Finanzielle Sanktionen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. j, Abs. 3 und

Abs. 3 bis StG)
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere die Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; c) Bussen; d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen nach Absatz 2 Litera c und Litera d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter - nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 24 2. Gesellschaften mit Passiveinkünften *

1 Als Passiveinkünfte im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 StG 1 ) gelten insbesondere Kapitalerträge, Lizenz- und Patentabgaben, Pachtzinsen sowie Prämien aus Rück - versicherung.
2 Die Quote der Auslanderträge wird nach dem Umfang und der Bedeutung der Ver - waltungstätigkeit in der Schweiz von der Steuerverwaltung bestimmt.

Art. 24a * ...

Art. 24b * 3. Geschäftsabschluss in ausländischer Währung (Art. 97 Abs. 1 bis

und Abs. 2 bis StG)
1 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devi - senkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.
3. Quellensteuern *
3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN *

Art. 25 1. Tarife

1 Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachste - hend aufgeführten Kategorien zugewiesen: * a) Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstüt - zungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; b) Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegat - ten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; c) Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegat - d) * ... e) * Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Arti - kel 99a StG besteuert werden; f) * ... f bis ) * Tarifcode G: Ersatzeinkünfte nach Artikel 27a, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
1) BR 720.000
g) Tarifcode H: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbe - dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; h) Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom
11. August 1971
1 ) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen; i) Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen; j) Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen; k) * ... l) * Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen; m) * Tarifcode Q: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen; n) * Tarifcode R: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Ab - satz 1 des Abkommens vom 23. Dezember 2020
2 ) zwischen der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Grenzgängerabkommen CH-IT) be - steuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen; o) * Tarifcode S: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Ab - satz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraus - setzungen für den Tarifcode B erfüllen; p) * Tarifcode T: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Ab - satz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraus - setzungen für den Tarifcode C erfüllen; q) * Tarifcode U: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Ab - satz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraus - setzungen für den Tarifcode H erfüllen; r) * Tarifcode V: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Ab - satz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraus - setzungen für den Tarifcode G erfüllen.
1bis Die Quellensteuer (inkl. Anteil Gemeinde und Kirche) auf Ersatzeinkünfte mit dem Tarifcode G beträgt: * a) * 0,0 % für die ersten Fr. 19 080.– b) * 9,5 % für die weiteren Fr. 6360.– c) * 13,5 % für die weiteren Fr. 12 720.– d) * 16,0 % für die weiteren Fr. 12 720.– e) * 17,5 % für die weiteren Fr. 12 720.–
1) SR 0.672.913.62
2) SR 0.642.045.43
f) * 17,0 % für die weiteren Fr. 31 800.– g) * 17,5 % für die weiteren Fr. 31 800.– h) * 18,7 % für die weiteren Fr. 63 600.– i) * 20,0 % für die weiteren Fr. 678 400.– j) * 19,0 % für das gesamte steuerbare Einkommen, wenn dieses Fr. 869 200.– übersteigt.
1ter Die Quellensteuer der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Absatz 1 Lite - ra n - r beträgt 80 Voraussetzungen erfüllen. *
2 Die Kantonale Steuerverwaltung berechnet die Monatstarife gemäss Absatz 1 Lite - ra a - c, g - j, l sowie n - q mit und ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer entspre - chend den bei ordentlicher Veranlagung geltenden Abzügen und Tarifen. *
3 Für die Satzbestimmung werden die ordentlichen Einkünfte auf ein Jahr umgerech - net. Für die Ermittlung des Steuersatzes bei Tarifcode C wird vom gleich hohen Er - werbseinkommen des Quellensteuerpflichtigen und seines Ehegatten ausgegangen, wobei die Kantonale Steuerverwaltung das Ehegatteneinkommen plafoniert. *
4 ... *

Art. 26 2. Berechnung der Quellensteuer *

1 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszah - lung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5
... *
6 In Bezug auf die Methoden und das Verfahren zur Berechnung der Quellensteuer ist das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitete Kreisschreiben anwendbar. *
7 Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Artikel 66 Absatz 3 StG sinngemäss. *

Art. 27 * ...

Art. 27a * 3. Ersatzeinkünfte

1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Dazu gehö - ren insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle treten - de Kapitalleistungen.

Art. 27b * 4. Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn: a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird; b) eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifi - zieren ist; oder c) ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 1 ) Personal an einen Ein - satzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von die - sem Einsatzbetrieb getragen wird.
3.2. NATÜRLICHE PERSONEN MIT STEUERRECHTLICHEM WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ *

Art. 28 1. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 105a

StG) *
1 Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von Artikel 105a StG wird durchgeführt, wenn die Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in ei - nem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken betragen. *
2 Als Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 99 Absatz 1 bis Literae a und b StG. *
3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Brutto - einkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr den Betrag von Ab - satz 1 erreicht oder übersteigt. *
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuer - pflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorüber - gehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von Absatz 1 fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen. *
5 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach Artikel 66 Absatz 3 StG. *

Art. 28a * 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (Art. 105a bis

StG)
1 Ein gestellter Antrag im Sinne von Artikel 105a bis StG kann nicht mehr zurückge - zogen werden.
1) SR 823.11
2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Arti - kel 105a bis StG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Art. 28b * 3. Regelung von Härtefällen

1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach

Artikel 36 Absatz 1 Litera c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H

angewendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Be - rechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbei - träge berücksichtigen.
2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksich - tigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellen - steuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranla - gung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

Art. 29 4. Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteue -

rung *
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie: * a) * die Niederlassungsbewilligung erhält; b) * eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbe - willigung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
3
... *

Art. 29a * 5. Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteue -

rung
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich ver - anlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehe - mann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilli - gung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeit - nehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Be - steuerung an der Quelle aus.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.

Art. 30 * ... *

Art. 31 * ... *

3.3. NATÜRLICHE PERSONEN OHNE STEUERRECHTLICHEN WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ SOWIE JURISTISCHE PERSONEN OHNE SITZ ODER TATSÄCHLICHE VERWALTUNG IN DER SCHWEIZ *

Art. 32 1. Begriff

1 Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige gelten natürliche Personen ohne steuer - rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Art. 33 * ...

Art. 33a * 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

(Art. 105a ter StG)
1 Eine Person, die nach Artikel 8 Absatz 1 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Brutto - einkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansäs - sigkeit), kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf das Steu - erjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträgli - chen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag im Sinne von Arti - kel 105a ter StG kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2 Die Steuerbehörde prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu er - mittelt sie nach den Artikeln 16 - 19 und 21 - 29 StG zuerst die weltweiten Brutto - einkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.
3 Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Litera b des Grenzgänger - abkommens CH-IT darf keine nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi- Ansässigkeit durchgeführt werden. *

Art. 33b * 3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

(Art. 105a quater StG)
1 Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nach - trägliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der be - gründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.
2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes we - gen gilt Artikel 125 StG über die Veranlagungsverjährung.
3 Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Litera b des Grenzgänger - abkommens CH-IT darf keine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen durchgeführt werden. *

Art. 34 4. Künstler, Sportler und Referenten (Art. 100 StG) *

1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern sowie Refe - renten gelten die Einkünfte nach Artikel 100 Absatz 5 StG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere: * a) * die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen; und b) * alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet. *

Art. 34a * 5. Hypothekargläubiger (Art. 102 StG)

1 Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach Artikel 102 StG. Dazu gehören auch Zin - sen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Art. 35 6. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten aus Vorsorge

(Art. 103 StG) *
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängern nach Artikel 103 StG der Quellen - steuer. *
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertrags - staat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen. *

Art. 36 7. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen aus

Vorsorge (Art. 103 StG) *
1 Kapitalleistungen gemäss Artikel 103 StG unterliegen ungeachtet der staatsvertrag - lichen Regelung immer der Quellensteuer. *
2 Die erhobene Quellensteuer wird durch die Kantonale Steuerverwaltung zinslos zu - rückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung: * a) * innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag stellt; und
b) * dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsbe - rechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat und der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Dop - pelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.

Art. 37 8. Bezugsminima *

1 Der Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger betragen als: a) * 300 Franken insgesamt bei Künstlern, Sportlern und Referenten; b) 300 Franken im Kalenderjahr bei Verwaltungsräten; c) 300 Franken im Kalenderjahr bei Hypothekargläubigern; d) 1000 Franken im Kalenderjahr bei Empfängern von Vorsorgeleistungen.
3.4. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN *

Art. 38 1. Fälligkeit der Steuer

1 Die an der Quelle erhobene Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überwei - sung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 133 StG) oder Lohnpfändungen abziehen. *

Art. 39 2. Leistungen an Dritte

1 Der Quellensteuer unterliegen auch Leistungen, die nicht dem Steuerpflichtigen, sondern einer Drittperson zufliessen (Artikel 8 Absatz 2 StG)
1 )
.

Art. 40 * 3. Verfahren

a) Allgemeine Verfahrenspflichten
1 Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellen - steuer massgebenden Verhältnisse Auskunft erteilen. Die Artikel 104 sowie Arti - kel 127 -132 StG
2 ) gelten sinngemäss.

Art. 41 b) Besondere Verfahrenspflichten des Schuldners

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verantwortlich für die Anwendung des richtigen Tarifs. Weist sich der Steuerpflichtige über seine persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet er folgende Tarife an: a) für ledige Arbeitnehmer sowie für solche mit unbestimmtem Zivilstand den Tarif A0;
1) BR 720.000
2) BR 720.000
b) * für verheiratete Arbeitnehmer den Tarif C0. c) * ...
2 Dem Schuldner der steuerbaren Leistung obliegt die Prüfung, ob der Tarif mit oder ohne Kirchensteuer anwendbar ist. Weist sich der Steuerpflichtige in dieser Hinsicht nicht zuverlässig über seine persönlichen Verhältnisse aus, gelangt der Tarif mit Kir - chensteuer zur Anwendung.
3 Die Abrechnung der Quellensteuer ist durch den Schuldner der steuerbaren Leis - tung monatlich vorzunehmen. Die Kantonale Steuerverwaltung kann auf Antrag des Schuldners der steuerbaren Leistung in Ausnahmefällen halbjährliche Abrechnungs - perioden gewähren. Die Abrechnungen müssen innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingehen. *
4
... *
5
... *

Art. 41a * c) Meldepflichten

1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 98 StG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt mit dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
3 Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten mel - den, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber mel - det die Änderungen innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 der zuständi - gen Steuerbehörde.

Art. 41b * d) Notwendige Vertretung

1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die nach Artikel 105a ter StG eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Be - zeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 124 Absatz 3 StG betreffend Wiederherstel - lung der Frist gilt sinngemäss.

Art. 42 * e) Verfügung über Steuerpflicht (Art. 133 StG) *

1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Be - stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: * a) * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 104 StG nicht einverstanden ist; oder b) * die Bescheinigung nach Artikel 104 StG vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfü - gung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *

Art. 43 f) Nachforderung und Rückerstattung *

1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenü - gend vorgenommen, wird er zur Nachzahlung nebst Zins verpflichtet. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2 Das Recht, die Nachforderung geltend zu machen, erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen. *
3 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorge - nommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Hat er hier - über bereits mit der zuständigen Bezugsbehörde abgerechnet, so kann diese den Dif - ferenzbetrag direkt dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.
4 Im Übrigen richtet sich die Rückerstattungspflicht nach Artikel 157 StG.
5 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *

Art. 44 g) Rechtsmittel *

1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann neben dem Steuerpflichtigen auch der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Artikel 137 StG
1 ) - heben.

Art. 45 4. Erhebung und Ablieferung sowie Entschädigung *

1 Die Steuerverwaltung prüft die Abrechnung und erlässt eine Rechnung beziehungs - weise bei Abweichungen zur Abrechnung eine Verfügung und Rechnung. *
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage seit Rechnungstellung. *
3 ... *
4 Für verspätete Zahlungen ist ein Verzugszins gemäss Artikel 153 StG geschuldet. *
5 ... *
1) BR 720.000

Art. 45a * 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 99a StG) *

1 Die Quellensteuer wird wie folgt aufgeteilt: a) Kanton und Gemeinden je 45 Prozent; b) Landeskirchen 10 Prozent.
2 Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach Massgabe von Artikel 105d Ab - satz 2 StG.
3 Für die Zuteilung der Steuererträge auf die beiden Landeskirchen wird der gleiche Schlüssel verwendet wie für die Zuteilung der Kultussteuern.

Art. 45b * 6. Anteile der Kirchen

1 Für Quellensteuerpflichtige gemäss Tarifcode A - C und F - Q erfolgt die Zuwei - sung an die Kirchen nach Massgabe der Kirchenzugehörigkeit des Quellensteuer - pflichtigen. *

Art. 46 7. Weisungen *

1 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt ergänzende Weisungen an die Schuldner der steuerbaren Leistung und an die Gemeinden.
4. Verfahrensrecht
4.1. ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

Art. 46a * 1. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten *

1 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die Regelungen zur Übermittlung, Beweis - kraft, Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten.

Art. 47 2. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift (Art. 123a Abs. 2

StG) *
1 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die für die elektronische Übermittlung ohne Unterschrift erforderlichen Weisungen. *

Art. 47a * 3. Stellung der Ehegatten (Art. 123b Abs. 2 StG)

1 Die Frist zur Unterzeichnung der Steuererklärung durch den zweiten Ehegatten wird grundsätzlich durch Publikation im Kantonsamtsblatt und lediglich in besonde - ren Fällen mittels schriftlicher Aufforderung an den betroffenen Ehegatten einge - räumt.
4.2. VERANLAGUNGSVERFAHREN

Art. 48 1. Steuererklärung

a) Pflicht zur Einreichung (Art. 127 Abs. 1 StG) *
1 Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn eine natürliche oder juristi - sche Person im Kanton nur beschränkt steuerpflichtig ist.

Art. 48a * b) Elektronische Einreichung (Art. 127 Abs. 2 StG)

1 Die Steuererklärung kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Der Steuerpflichtige kann zwischen der Einreichung in Papierform und der elektroni - schen Einreichung wählen. *
2 ... *
4.3. BEZUG UND SICHERUNG

Art. 49 1. Steuerbezug (Art. 153 Abs. 1 lit. a StG)

1 Die erste Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige Steuerjahr ist Ende Februar des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu bezahlen.
2 Die zweite Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige Steuer - jahr ist Ende April des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu bezahlen.
3 Mittlerer Verfall der Einkommens- und Vermögenssteuer des jeweiligen Steuerjah - res ist der 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres.
4 Die Steuerverwaltung kann bei tiefen Beträgen darauf verzichten, eine provisori - sche Steuerrechnung zu stellen.

Art. 49a * 2. Elektronische Rechnungstellung (Art. 152 Abs. 5 StG)

1 Die Kantonale Steuerverwaltung ist berechtigt, ab Kalenderjahr 2013 und nach An - meldung des Steuerpflichtigen Rechnungen elektronisch zuzustellen.

Art. 49b * 3. Vorauszahlung Grundstückgewinnsteuer (Art. 153 Abs. 4 StG)

1 Ein Vorauszahlungszins im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 StG und ein allfälliger Überschuss werden der Verkäuferschaft gutgeschrieben beziehungsweise ausbe - zahlt.
2 Resultiert aus einem Verkauf nicht eine Grundstückgewinnsteuer, sondern eine Einkommenssteuer, wird die Vorauszahlung nicht verzinst.

Art. 50 4. Mahn- und Betreibungsgebühren (Art. 154a Abs. 2, 155 Abs. 1

StG) *
1 Die Gebühr für die zweite Mahnung beträgt 30 Franken.
2 Die Betreibungsgebühr beträgt 100 Franken. *

Art. 51 5. Nullveranlagung (Art. 156a StG) *

1 Für Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über Ergän - zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 ) sowie für Bezüger von Unterstützungsleistungen im Sinne von Artikel 1 des kantonalen Geset - zes über die Unterstützung Bedürftiger 2 ) kann auf Antrag hin eine Nullveranlagung erlassen werden, sofern das massgebende Vermögen weniger als 25 000 Franken (Alleinstehende) beziehungsweise 40 000 Franken (Verheiratete) beträgt. *
2 Das massgebende Vermögen setzt sich zusammen aus dem Reinvermögen plus der Differenz zwischen dem Steuerwert von Liegenschaften und deren Verkehrswert ge - mäss letzter amtlicher Bewertung. *
3 Mit dem Antrag gemäss Absatz 1 verzichtet der Steuerpflichtige auf die Geltend - machung seines Verrechnungssteueranspruchs.
4.4. BEHÖRDEN

Art. 52 Kantonale Steuerverwaltung (Art. 104 Abs. 4 DBG) *

1 Der Kantonalen Steuerverwaltung obliegt: a) * die Erhebung der Quellensteuern nach DBG 3 ) ; b) * ... c) die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfah - renspflichten gemäss Artikel 182 Absatz 4 DBG.
2 ... *
4.5. MITARBEIT UND ENTSCHÄDIGUNG DER GEMEINDEN

Art. 53 1. Mitwirkung (Art. 169 Abs. 1 lit. a StG)

1 Die Gemeinden sind verpflichtet: a) die vorgeschriebenen Mitteilungen und Aufforderungen zu veröffentlichen; b) das Steuerregister nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung zu erstellen; c) * die Steuerakten nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung aufzu - bewahren; d) * einzelne Steuererklärungsformulare zu versenden.
1) SR 831.30
2) BR 546.250
3) SR 642.11

Art. 54 2. Mindestanforderungen für die Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)

1 Gemeinden, die eine Mindestanzahl von Fällen veranlagen und über entsprechend ausgebildete Mitarbeiter verfügen, können bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer mitarbeiten. Die veranlagende Person muss die von der Kantonalen Steuerverwaltung verlangte Aus- und Weiterbildung erfolgreich absol - vieren. *
2 Die Gemeinde muss pro Gemeindemitarbeiter mindestens 1000 Fälle veranlagen. *
3 Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 55 3. Wahlmöglichkeiten (Art. 170 Abs. 2 StG)

1 Die Gemeinde kann beantragen, 50, 60, 70 oder 80 Prozent der Fälle zu veranla - gen. Der Antrag auf Mitarbeit oder Wechsel des Umfangs der Mitarbeit muss der Kantonalen Steuerverwaltung bis Ende April des laufenden Jahres für das nächste Jahr schriftlich eingereicht werden. *
2 Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen eine höhere Quote be - willigen, wenn die Arbeitsabläufe dadurch nicht erschwert werden.

Art. 56 4. Mitarbeit bei der Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)

1 Gemeinden, die bei der Veranlagung mitarbeiten, haben nach Weisung der Steuer - verwaltung: a) * alle für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Unterlagen zu ermitteln und abzulegen sowie die Selbstangaben auf den eingehenden Haupt- und Nebenformularen formell zu prüfen, solange die Steuererklärungen noch in der Gemeinde eingehen; b) * die unselbständig Erwerbenden, die beschränkt Steuerpflichtigen sowie die Nichterwerbstätigen zu veranlagen; c) für den Steuerkommissär und seine Mitarbeiter geeignete Arbeitsräume mit EDV Infrastruktur sowie das notwendige, qualifizierte Personal für die Erledi - gung der Sekretariatsarbeiten zur Verfügung zu stellen.

Art. 57 5. Entschädigung

a) Eingangskontrolle
1 Die Gemeinde erhält für die Eingangskontrolle eine Entschädigung von 7 Franken pro Fall am Register, mindestens jedoch 1000 Franken, solange die Steuererklärun - gen noch in der Gemeinde eingehen. *
2 ... *

Art. 58 b) Vorerfassen

1 Die mitveranlagenden Gemeinden sind verpflichtet, alle Daten sämtlicher in der Gemeinde eingehender Steuererklärungen vorzuerfassen. Nicht mitveranlagende Gemeinden können die Vorerfassung übernehmen, wenn sie an das elektronische Veranlagungssystem (EVA) angeschlossen sind. *
2 Für die manuelle Vorerfassung erhält die Gemeinde sieben Franken pro Fall. Die Entschädigung wird nicht zusätzlich zur Veranlagungsentschädigung ausgerichtet.
3 Die Vorerfassung mittels Barcode oder Scanner wird nicht entschädigt.

Art. 59 c) Veranlagung durch die Gemeinde (Art. 171 Abs. 1 StG)

1 Die Gemeinde erhält pro selbständig veranlagten Fall eine Entschädigung von: a) 45 Franken bei 50 % der Fälle b) 50 Franken bei 60 % der Fälle c) 55 Franken bei 70 % der Fälle d) 60 Franken bei 80 % der Fälle e) 65 Franken bei 90 % der Fälle
2 Die prozentuale Quote ist zu berechnen vom Total der Steuerpflichtigen abzüglich der Selbständigerwerbenden.
3 Übersteigen die nach Absatz 1 auszurichtenden Entschädigungen den nach Arti - kel 171 Absatz 1 StG 1 ) zur Verfügung stehenden Betrag, sind die Ansätze nach Ab - satz 1 prozentual zu kürzen.
4 Die Kantonale Steuerverwaltung kann eine Kürzung der Entschädigung vorneh - men, wenn die veranlagende Person nicht über die geforderte Aus- und Weiterbil - dung im Steuerrecht verfügt oder die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforde - rungen entspricht. *

Art. 59a * 6. Führung Registerdaten und Meldung (Art. 171 Abs. 2 lit. b StG)

1 Die Gemeinden erhalten für die korrekte Führung der Registerdaten der Quellen - steuerpflichtigen und die Meldung nach Artikel 169 Absatz 1 Litera d StG eine Ent - schädigung von 1,5 Prozent der bezogenen Kantonssteuern.
2 Die Kantonale Steuerverwaltung kann die Entschädigung kürzen oder streichen, wenn die Qualität der Registerdaten der Quellensteuerpflichtigen nicht den verlang - ten Anforderungen entspricht.
4.6. ENTSCHÄDIGUNG DES KANTONS

Art. 60 1. Einkommens- und Vermögenssteuern

1 Für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern durch die Kantona - le Steuerverwaltung werden von den Gemeinden keine Entschädigungen verlangt.
1) BR 720.000
2 Für die Veranlagung der nach dem Aufwand besteuerten natürlichen Personen be - zahlen die Gemeinden 150 Franken pro Fall.
3 Für das Scannen und die elektronische Archivierung der Steuerakten durch die kantonale Steuerverwaltung entrichten die Gemeinden eine Entschädigung von
2 Franken pro Steuerpflichtigen. *

Art. 61 2. Grundstückgewinnsteuer (Art. 30 Abs. 1 GKStG)

1 Die Gemeinden entschädigen die kantonale Steuerverwaltung für die Veranlagung und den Bezug der Grundstückgewinnsteuer mit einer Fallpauschale von 90 Fran - ken.
2 Die Fallpauschale ist auch bei einer Nullveranlagung und bei einer Ersatzbeschaf - fung zu bezahlen.
3 Eine Nachforderung im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 StG
1 ) löst keine Entschädi - gung aus.

Art. 61a * 3. Quellensteuer (Art. 165a Abs. 1 lit. f StG)

1 Die Kantonale Steuerverwaltung erhält von den Gemeinden eine Entschädigung von 2,5 Prozent des bezogenen Gemeindeanteils.
2 Die Landeskirchen und die Kirchgemeinden entschädigen die Kantonale Steuerver - waltung mit vier Prozent der bezogenen Kirchenanteile.

Art. 61b * 4. Gewinn-, Kapital- und Kultussteuer (Art. 165a Abs. 1 lit. d und e

StG)
1 Die kantonale Steuerverwaltung erhebt für Veranlagung, Bezug und Abrechnung der Gewinn- und Kapitalsteuer für die Gemeinden sowie der Kultussteuer eine Ge - bühr von 2 Prozent der bezogenen Steuern.
5. Verrechnungssteuer, Anrechnung ausländischer Quellensteuern, Rückerstattung und Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA
2 ) *

Art. 62 1. Rückerstattung

a) Antrag
1 Der Rückerstattungsantrag auf dem Wertschriftenverzeichnis beziehungsweise auf dem entsprechenden Formular ist gleichzeitig mit der Steuererklärung einzureichen.
1) BR 720.000
2) Vgl. Art. 73 Abs. 1 VStG (SR 642.21 ), Art. 15 ff. der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (SR 672.201 ) sowie Art. 11 ff. der Verordnung zum schwei - zerisch amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (SR 672.933.61 )

Art. 63 b) Entscheid

1 Die kantonale Steuerverwaltung prüft die bei ihr eingegangenen Rückerstattungs - anträge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Ermittlung des Rücker - stattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen Entscheid.
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann bei der Verrechnungssteuer eine provisori - sche Rückerstattung vornehmen. Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begrün - den und nicht anfechtbar.

Art. 64 2. Rückerstattung oder Verrechnung (Art. 72 StG)

1 Die Rückerstattung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern sowie des zu - sätzlichen Steuerrückbehalts USA erfolgt nach den Regeln für die Verrechnungs - steuer (Art. 72 StG). *

Art. 65 3. Belastung von Kanton und Gemeinden

1 Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird gemäss der bun - desrätlichen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern 1 ) auf die einzelnen Steuerhoheiten beziehungsweise Steuerempfänger aufgeteilt. *
2 Der dem Bund zu belastende Betrag wird um den kantonalen Anteil an der direkten Bundessteuer gekürzt. Diese Kürzung geht zulasten des Kantons. *
6. ... *

Art. 66 * ...

Art. 67 * ...

Art. 68 * ...

7. Schlussbestimmungen

Art. 69 1. Übergangsrecht

a) Allgemeines *
1 Auf die Fälle der Steuerperiode 2007 sowie früherer Steuerperioden finden die ma - teriellrechtlichen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz vom 13. Februar 2001 Anwendung.
1) SR 672.201

Art. 69a * b) Kommunale Grundstückgewinnsteuer (Art. 6 Abs. 4 GKStG)

1 Veranlagung und Bezug der kommunalen Grundstückgewinnsteuer, deren steuer - begründender Tatbestand vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist, erfolgen durch die zuständige Gemeinde. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Ent - scheide.

Art. 69b * c) Liegenschaftensteuer (Art. 19 Abs. 1 GKStG)

1 Die Veranlagung der Liegenschaftensteuer der Steuerperiode 2008 und früherer Steuerperioden erfolgt für die juristischen Personen durch die Gemeinde, für die na - türlichen Personen durch die nach Steuergesetz für die direkten Steuern zuständige Behörde.

Art. 69c * d) Tarifkorrektur (Art. 191a StG)

1 Steuerpflichtige nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a sowie unter Artikel 98 Ab - satz 1 Litera b StG fallende Quasi-Ansässige können, soweit kein fester Steuersatz zur Anwendung gelangt, für das Steuerjahr 2020 bis zum 31. März 2021 bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein Begehren um Tarifkorrektur stellen. Damit können mit dem Einkommen zusammenhängende Abzüge, erhöhte Berufsauslagen, Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliess - lich Umschulungskosten, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Beiträge in die gebunde - ne Selbstvorsorge, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten so - wie Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, soweit diese nicht im Tarif berücksichtigt sind.
2 Keine Tarifkorrektur wird vorgenommen für Steuerpflichtige mit einer nachträgli - chen ordentlichen Veranlagung.
3 Für das Verfahren gilt im Übrigen Artikel 42 sinngemäss.

Art. 70 2. Inkrafttreten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungs - bestimmungen vom 13. Februar 2001
1 ) unter Vorbehalt von Artikel 69 aufgehoben.
1) AGS 2001 im KA 2001, 914 und Änderungen gemäss Register AGS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 24 Titel geändert -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 51 Abs. 1 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 52 Abs. 1, b) aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 Titel 6. aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 66 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 67 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 68 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 69 Titel geändert -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 69a eingefügt -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 69b eingefügt -
01.03.2011 01.01.2011 Art. 4 aufgehoben -
01.03.2011 01.01.2011 Art. 24a aufgehoben -
01.03.2011 01.01.2011 Art. 31 Abs. 4 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 18 totalrevidiert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 31 Abs. 1 geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 48 Titel geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 48a eingefügt -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 49a eingefügt -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 49b eingefügt -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 50 Titel geändert -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 51 Titel geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 10 totalrevidiert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 20 aufgehoben -
15.10.2013 01.01.2014 Titel 3.1. geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 25 Abs. 1 geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 25 Abs. 2 geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 25 Abs. 3 geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 25 Abs. 4 eingefügt -
15.10.2013 01.01.2014 Titel 3.2. eingefügt -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 28 Titel geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 29 Titel geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 30 Titel geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 31 Titel geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Titel 3.3. geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Titel 3.4. geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 40 totalrevidiert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 41 Abs. 1, b) geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 41 Abs. 1, c) aufgehoben -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 41 Abs. 3 geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 41 Abs. 4 eingefügt -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 41 Abs. 5 eingefügt -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 42 totalrevidiert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 43 Abs. 2 geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 45 Titel geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 45 Abs. 1 geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 45 Abs. 2 geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 45 Abs. 3 eingefügt -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 45 Abs. 4 eingefügt -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 45 Abs. 5 eingefügt -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 45a eingefügt -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 45b eingefügt -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 46 Titel geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 52 Titel geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 52 Abs. 1, a) geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 52 Abs. 2 aufgehoben -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 54 Abs. 1 geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 55 Abs. 1 geändert -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 59 Abs. 4 eingefügt -
15.10.2013 01.01.2014 Art. 59a eingefügt -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.10.2013 01.01.2014 Art. 61a eingefügt -
23.09.2014 01.01.2016 Art. 2a eingefügt 2014-019
15.02.2016 01.01.2016 Art. 10a eingefügt 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 11 Titel geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 11a eingefügt 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 12 Titel geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 15 Titel geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 16 Titel geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 18 Titel geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 19 Titel geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 27 Abs. 1 geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 27 Abs. 1, a) geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1 geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 45 Abs. 5 aufgehoben 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 45a Titel geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 46a eingefügt 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 48a Abs. 1 geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 48a Abs. 2 aufgehoben 2016-002
15.02.2016 01.07.2016 Art. 50 Abs. 2 geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 53 Abs. 1, c) geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 53 Abs. 1, d) eingefügt 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 54 Abs. 2 geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 56 Abs. 1, a) geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 56 Abs. 1, b) geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 57 Abs. 1 geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 57 Abs. 2 aufgehoben 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 58 Abs. 1 geändert 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 60 Abs. 3 eingefügt 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Art. 61b eingefügt 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Anhang 1 eingefügt 2016-002
15.02.2016 01.01.2016 Anhang 2 eingefügt 2016-002
26.09.2017 01.01.2018 Art. 51 Abs. 2 geändert 2017-035
11.12.2018 01.01.2019 Art. 1a eingefügt 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 2 Titel geändert 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 10b eingefügt 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 11 Titel geändert 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 11a Titel geändert 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 12 Titel geändert 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 15 Titel geändert 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 16 Titel geändert 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 18 Titel geändert 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 19 Titel geändert 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 23a eingefügt 2018-019
11.12.2018 01.01.2019 Art. 24 Titel geändert 2018-019
17.03.2020 01.01.2020 Ingress geändert 2020-010
17.03.2020 01.01.2020 Titel 5. geändert 2020-010
17.03.2020 01.01.2020 Art. 64 Abs. 1 geändert 2020-010
17.03.2020 01.01.2020 Art. 65 Abs. 1 geändert 2020-010
17.03.2020 01.01.2020 Art. 65 Abs. 2 eingefügt 2020-010
09.02.2021 01.01.2021 Art. 1a aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 2 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 2a Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 23a aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 24 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Titel 3. geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Titel 3.1. geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1, d) aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1, e) geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1, f) geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1, f bis ) eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1, k) aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1, l) geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1, m) eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1 bis eingefügt 2021-008
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 2 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 3 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 25 Abs. 4 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 26 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 26 Abs. 3 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 26 Abs. 4 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 26 Abs. 5 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 26 Abs. 6 eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 26 Abs. 7 eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 27 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 27a eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 27b eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 28 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 28 Abs. 2 eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 28 Abs. 3 eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 28 Abs. 4 eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 28 Abs. 5 eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 28a eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 28b eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 29 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1, a) eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1, b) eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 29 Abs. 2 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 29 Abs. 3 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 29a eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 30 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 31 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Titel 3.3. geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 33 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 33a eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 33b eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 34 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 34 Abs. 1, a) eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 34 Abs. 1, b) eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 34a eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 35 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2 eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 36 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 36 Abs. 2 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 36 Abs. 2, a) geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 36 Abs. 2, b) geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 37 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 37 Abs. 1, a) geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 41 Abs. 3 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 41 Abs. 4 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 41 Abs. 5 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 41a eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 41b eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 42 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 42 Abs. 1, a) eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 42 Abs. 1, b) eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 42 Abs. 2 eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 43 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 43 Abs. 5 eingefügt 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 44 Titel geändert 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 45 Abs. 3 aufgehoben 2021-008
09.02.2021 01.01.2021 Art. 45b Abs. 1 geändert 2021-008
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
09.02.2021 01.01.2021 Art. 69c eingefügt 2021-008
21.12.2021 01.07.2021 Art. 10c eingefügt 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 11 Titel geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 11a Titel geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 12 Titel geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 14a eingefügt 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 15 Titel geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 16 Titel geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 18 Titel geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 19 Titel geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 23b eingefügt 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 24 Titel geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 46a Titel geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 47 Titel geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 47 Abs. 1 geändert 2021-053
21.12.2021 01.01.2022 Art. 47a eingefügt 2021-053
11.10.2022 01.01.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 2022-034
29.11.2022 01.01.2023 Art. 4a eingefügt 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 5 Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 10 Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 10a Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 10b Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 10c Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 11 Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 11a Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 12 Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 14a Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 15 Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 16 Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 18 Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 19 Titel geändert 2022-040
29.11.2022 01.01.2023 Art. 24b eingefügt 2022-040
12.12.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1, f) aufgehoben 2023-036
12.12.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1, m) geändert 2023-036
12.12.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1, n) eingefügt 2023-036
12.12.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1, o) eingefügt 2023-036
12.12.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1, p) eingefügt 2023-036
12.12.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1, q) eingefügt 2023-036
12.12.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1, r) eingefügt 2023-036
12.12.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 ter eingefügt 2023-036
12.12.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2 geändert 2023-036
12.12.2023 01.01.2024 Art. 33a Abs. 3 eingefügt 2023-036
12.12.2023 01.01.2024 Art. 33b Abs. 3 eingefügt 2023-036
23.01.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 bis , a) geändert 2024-002
23.01.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 bis , b) geändert 2024-002
23.01.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 bis , c) geändert 2024-002
23.01.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 bis , d) geändert 2024-002
23.01.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 bis , e) geändert 2024-002
23.01.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 bis , f) geändert 2024-002
23.01.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 bis , g) geändert 2024-002
23.01.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 bis , h) geändert 2024-002
23.01.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 bis , i) geändert 2024-002
23.01.2024 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 bis , j) geändert 2024-002
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.11.2007 01.01.2008 Erstfassung - Ingress 17.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-010

Art. 1a 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-019

Art. 1a 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 2 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019

Art. 2 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 2a 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-019

Art. 2a 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 4 01.03.2011 01.01.2011 aufgehoben -

Art. 4a 29.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-040

Art. 5 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 10 15.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 10 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 10 Abs. 1 11.10.2022 01.01.2024 geändert 2022-034

Art. 10a 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002

Art. 10a 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 10b 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-019

Art. 10b 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 10c 21.12.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-053

Art. 10c 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 11 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002

Art. 11 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019

Art. 11 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053

Art. 11 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 11a 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002

Art. 11a 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019

Art. 11a 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053

Art. 11a 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 12 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002

Art. 12 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019

Art. 12 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053

Art. 12 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 14a 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-053

Art. 14a 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 15 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002

Art. 15 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019

Art. 15 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053

Art. 15 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 16 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002

Art. 16 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019

Art. 16 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053

Art. 16 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 18 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -

Art. 18 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002

Art. 18 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019

Art. 18 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053

Art. 18 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 19 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002

Art. 19 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019

Art. 19 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053

Art. 19 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040

Art. 19 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 20 15.10.2013 01.01.2014 aufgehoben -

Art. 23a 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-019

Art. 23a 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 23b 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-053

Art. 24 22.12.2009 01.01.2010 Titel geändert -

Art. 24 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019

Art. 24 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 24 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053

Art. 24a 01.03.2011 01.01.2011 aufgehoben -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 24b 29.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-040

Titel 3. 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008 Titel 3.1. 15.10.2013 01.01.2014 geändert - Titel 3.1. 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 25 Abs. 1 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 25 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 25 Abs. 1, d) 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 25 Abs. 1, e) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 25 Abs. 1, f) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 25 Abs. 1, f) 12.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-036

Art. 25 Abs. 1, f bis ) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 25 Abs. 1, k) 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 25 Abs. 1, l) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 25 Abs. 1, m) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 25 Abs. 1, m) 12.12.2023 01.01.2024 geändert 2023-036

Art. 25 Abs. 1, n) 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-036

Art. 25 Abs. 1, o) 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-036

Art. 25 Abs. 1, p) 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-036

Art. 25 Abs. 1, q) 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-036

Art. 25 Abs. 1, r) 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-036

Art. 25 Abs. 1 bis 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 25 Abs. 1 bis , a) 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-002

Art. 25 Abs. 1 bis , b) 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-002

Art. 25 Abs. 1 bis , c) 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-002

Art. 25 Abs. 1 bis , d) 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-002

Art. 25 Abs. 1 bis , e) 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-002

Art. 25 Abs. 1 bis , f) 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-002

Art. 25 Abs. 1 bis , g) 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-002

Art. 25 Abs. 1 bis , h) 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-002

Art. 25 Abs. 1 bis , i) 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-002

Art. 25 Abs. 1 bis , j) 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-002

Art. 25 Abs. 1 ter 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-036

Art. 25 Abs. 2 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 25 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 25 Abs. 2 12.12.2023 01.01.2024 geändert 2023-036

Art. 25 Abs. 3 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 25 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 25 Abs. 4 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 25 Abs. 4 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 26 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 26 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 26 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 26 Abs. 4 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 26 Abs. 5 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 26 Abs. 6 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 26 Abs. 7 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 27 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 27 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 27 Abs. 1, a) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 27a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 27b 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Titel 3.2. 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 28 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -

Art. 28 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 28 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 28 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 28 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 28 Abs. 4 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 28 Abs. 5 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 28a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 28b 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 29 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -

Art. 29 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 29 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 29 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 29 Abs. 1, b) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 29 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 29 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 29a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 30 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -

Art. 30 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 31 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -

Art. 31 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 31 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 31 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 31 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben -

Art. 31 Abs. 4 01.03.2011 01.01.2011 geändert -

Titel 3.3. 15.10.2013 01.01.2014 geändert - Titel 3.3. 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 33 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 33a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 33a Abs. 3 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-036

Art. 33b 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 33b Abs. 3 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-036

Art. 34 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 34 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 34 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 34 Abs. 1, b) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 34 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 34a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 35 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 35 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 35 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 36 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 36 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 36 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 36 Abs. 2, a) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 36 Abs. 2, b) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 37 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 37 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Titel 3.4. 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 38 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 40 15.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 41 Abs. 1, b) 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 41 Abs. 1, c) 15.10.2013 01.01.2014 aufgehoben -

Art. 41 Abs. 3 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 41 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 41 Abs. 4 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 41 Abs. 4 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 41 Abs. 5 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 41 Abs. 5 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 41a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 41b 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 42 15.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 42 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 42 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 42 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 42 Abs. 1, b) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 42 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 43 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 43 Abs. 2 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 43 Abs. 5 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Art. 44 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008

Art. 45 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -

Art. 45 Abs. 1 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 45 Abs. 2 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 45 Abs. 3 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 45 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008

Art. 45 Abs. 4 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 45 Abs. 5 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 45 Abs. 5 15.02.2016 01.01.2016 aufgehoben 2016-002

Art. 45a 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 45a 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002

Art. 45b 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 45b Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008

Art. 46 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -

Art. 46a 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002

Art. 46a 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053

Art. 47 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053

Art. 47 Abs. 1 21.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-053

Art. 47a 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-053

Art. 48 18.12.2012 01.01.2013 Titel geändert -

Art. 48a 18.12.2012 01.01.2013 eingefügt -

Art. 48a Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 48a Abs. 2 15.02.2016 01.01.2016 aufgehoben 2016-002

Art. 49a 18.12.2012 01.01.2013 eingefügt -

Art. 49b 18.12.2012 01.01.2013 eingefügt -

Art. 50 18.12.2012 01.01.2013 Titel geändert -

Art. 50 Abs. 2 15.02.2016 01.07.2016 geändert 2016-002

Art. 51 18.12.2012 01.01.2013 Titel geändert -

Art. 51 Abs. 1 22.12.2009 01.01.2010 geändert -

Art. 51 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 geändert 2017-035

Art. 52 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -

Art. 52 Abs. 1, a) 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 52 Abs. 1, b) 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -

Art. 52 Abs. 2 15.10.2013 01.01.2014 aufgehoben -

Art. 53 Abs. 1, c) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 53 Abs. 1, d) 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002

Art. 54 Abs. 1 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 54 Abs. 2 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 55 Abs. 1 15.10.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 56 Abs. 1, a) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 56 Abs. 1, b) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 57 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 57 Abs. 2 15.02.2016 01.01.2016 aufgehoben 2016-002

Art. 58 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002

Art. 59 Abs. 4 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 59a 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 60 Abs. 3 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002

Art. 61a 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 61b 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002

Titel 5. 17.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-010

Art. 64 Abs. 1 17.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-010

Art. 65 Abs. 1 17.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-010

Art. 65 Abs. 2 17.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-010

Titel 6. 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -

Art. 66 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -

Art. 67 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -

Art. 68 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -

Art. 69 22.12.2009 01.01.2010 Titel geändert -

Art. 69a 22.12.2009 01.01.2010 eingefügt -

Art. 69b 22.12.2009 01.01.2010 eingefügt -

Art. 69c 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008

Anhang 1 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002 Anhang 2 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002
Anhang 1 : Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 11a ABzStG) (Stand 1. Januar 2016 )
1. Abschreibungen
1.1. ALLGEMEINE REGELN a) Abschreibungen auf Gegenstände des Geschäftsvermögens müssen geschäft s- mässig begründet sein. Den direkten Abschreibungen gleichgestellt sind Einla- gen in Abschreibungs -, Amortisations -, Erneuerungs - oder Tilgungsfonds (ind i- rekte Abschreibungen). b) Die Abschreibungen sind durch eine geordnete Buchhaltung und vollständige Inventare nachzuweisen. Nicht buchführungspflichtige Steuerpf lichtige, die ke i- ne Buchhaltung führen, haben die Abschreibungen in einer fortlaufenden A b- schreibungstabelle aufzulisten. c) Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert be- rechnet werden. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist bei zubehalten. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, sind die Abschreibungssätze, die vom Buchwert ausgehen, um die Hälfte zu reduzieren. d) Die unter Ziffer 1.2 . aufg eführten Abschreibungssätze entsprechen der normalen Wertverminderung. Höhere Abschreibungen können steuerlich nur dann zuge- lassen werden, wenn die steuerpflichtige Person die höhere Wertverminderung in der Bemessungsperiode nachweist. e) Die Wertverminderungen auf Wertschriften und Beteiligungen sind in aller R e- gel vorübergehender Natur. Dies en Wertverminderungen kann nicht mittels A b- schreibungen, sondern lediglich mittels Wertberichtigungen Rechnung getragen werden. Eine Abschreibung ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Wertverminderung endgültig ist. Die Veran lagungsbehörde kann die geschäftsmässige Begründetheit der zugelassenen Wertberichtigungen in jeder Steuerperiode überprüfen. f) Die Nachholung von Abschreibungen ist im Rahmen der Verlustverrechnung s- möglichkeiten zulässig, sofern die notwendigen Abschreibungen in den betre f- fenden Jahren wegen schlechten Geschäftsgangs nicht vorgenommen werden konnten und ein Nachholbedarf nachgewiesen wird. g) Die Wertzerlegung eines Aktivums ist steuerlich nicht zulässig, wenn damit höhe re Abschreibungssätze erwirkt werden sollen.
h) Übermässige Abschreibungen, welche über die Normalsätze und die tatsächliche Wertverminderung hinausgehen, werden zum steuerbaren Einkommen/Gewinn hinzugerechnet und erhöhen damit die Einkommens -/Gewinnsteuerwerte oder werden im Einmalerledigu ngsverfahren abgerechnet. Das Einmalerledigungsver- fahren besteht in einem einmaligen Zuschlag zum steuerbaren Einko m- men/Gewinn, womit die Progressions - und Zinsvorteile ausgeglichen werden. Die Einkommens -/Gewinnsteuerwerte werden durch das Einmalerledigungsve r- fahren nicht verändert. In der Regel findet für die Korrektur übermässiger Abschreibungen das Einm a- lerledigungsverfahren Anwendung. Die steuerpflichtige Person kann jedoch die volle Aufrechnung mit Korrektur der Einkommens -/Gewinnsteuerwerte verlan- gen. i) Sofortabschreibungen können im Rahmen von Ziffer 1.6 . geltend gemacht wer- den. Wurden Soforta bschreibungen zugelassen, gilt der Restwert als Anlagewert und weitere Abschreibungen können nur von diesem Restwert vorgenommen werden. Sofortabschreibungen sind nur für Objekte mit relativ hoher Wertverminderung zulässig. Für Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Ware n- häuser etc. sind keine Sofortabschreibungen möglich. Soweit sie die Normalabschreibungssätze übersteigen, stellen Sofortabschrei- bungen ausserordentliche Aufwendungen dar. j) Der v orliegende Anhang findet sowohl für die Kantonssteuer als auch für die dire kte Bundessteuer Anwendung. Nach dem DBG können Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, nur abgeschrieben w erden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich z u- lässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung noch verrechenbar gew esen wären.
1.2. ABSCHREIBUNGSSÄTZE F ÜR GESCHÄFTLICHE BETRIEBE Es gelten die folgenden Sätze für Normalabschreibungen und Zuschläge für Übera b- schreibungen: Abschreibungssätze in % vom Buc h- wert Zuschlag in % der Überabschreibung Wohn - und Personalhäuser - auf Gebäude allein
1
2 45 - auf Gebäude und Land zusammen
2
1, 5 47, 5 Geschäftshäuser, Büro - und Bankg e- bäude, Warenhäuser, Kinog ebäude - auf G e bäude allein
1
4 42, 5 - auf Gebäude und Land zusa m men
2
3 45
Abschreibungssätze in % vom Buc h- wert Zuschlag in % der Überabschreibung Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie - auf Gebäude allein
1
6 38, 5 - auf Gebäude und Land zusammen
2
4 42, 5 Fabrikgebäude, Lagergebäude und g e- werbliche Baut en wie Werkstattgebäu- de, Betriebsgaragen, eingebaute Tan k- anlagen, Silos, Treibhäuser - auf Gebäude allein
1
8 35 , 5 - auf Gebäude und Land zusammen
2
7 37 Hallenbäder, Sportanlagen - auf Gebäude allein
1
10 32, 5 - auf Gebäude und Land zusammen
2
8 35, 5 Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden
20 20 Gleisanschlüsse, Wasserleitungen zu industriellen Zwecken
20 20 Klima - und Kühlanlagen 20 20 Belüftungs - und Lärmbekämpfungsei n- richtungen
20 20 Freistehende und transportable Tanks, Container
20 20 Hoc hregallager und ähnliche Einric h- tungen
15 25 Geschäftsmobiliar, Werkstatt - und L a- gereinrichtungen mit Mobiliarch arakter
25 18 Transportmittel aller Art, ohne Moto r- fahrzeuge, inkl. Anhänger
30 15 Motorfahrzeuge aller Art 40 10 Immaterielle Werte, die de r Erwerbst ä- tigkeit dienen, wie Patente, Firmen -, Verlags -, Ko nzessions -, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill
40 10 Apparate und Maschinen zu Produkt i- onszwecken, Küchenmaschinen des Gastwirtschaftsgewerbes, Kinoapparat u- ren, Verkaufsautomaten
40 10
Abschreibungssätze in % vom Buc h- wert Zuschlag in % der Überabschreibung Datenverarbeitungsanlagen, Bürom a- schinen, Software
40 10 Automatische Steuerungssysteme, S i- cherheitseinrichtungen, elektronische Mess - und Prüf geräte
40 10 Maschinen, die vorwiegend im Schich t- betrieb eingesetzt sind oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten
45 7, 5 Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschine n- werkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstm a- terial, Paletten
45 7, 5 Geschirr und Wäsche im Hotel - und Gastwirtschaftsgewerbe
45 7, 5
1 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein setzt voraus, dass Gebäude und Land separat bilanziert werden. Auf dem Land können in diesem Fall ste u- erlich keine Abschreibungen vorg enommen werden.
2 Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen bilanziert wer- den. Es darf jedoch nicht unter den Anlagewert bzw. den ti eferen wirklichen Wert des Landes ab geschrieben werden.
1.3. ABSCHREIBUNGSSÄTZE F ÜR LUFTSEILBAHNEN, SKILIFTE ETC. Die Abschreibungssätze für Luftseil bahnen, Skilifte etc. werden in Anhang 2 (BR 720.015-A2) geregelt.
1.4. LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE Für la ndwirtschaftliche Betriebe findet das Merkblatt der Eidgenössischen Steuer- verwaltung über Abschreibungen (A/1993, Land-/Forstwirtschaft) Anwendung. Die Abschreibungssätze werden in der Wegleitung für landwirtschaftliche Betriebsinha- ber aufgeführt.
1.5. SO NDERFÄLLE a) Energiesparende Einrichtungen Wärmeisolierungen an bestehenden Gebäuden, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems oder zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie sowie andere energiesparende Vorkehrungen können im ersten und zweiten Jahr bis zu 50 Prozent vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betre f- fenden Anl agen üblichen Sätzen abgeschrieben werden. b) Umweltschutzanlagen Gewässer -, Lärmschutz- und Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 P rozent vom Buchwert und in den darauf folgenden Ja h- ren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben we rden.
1.6. SOFORTABSCHREIB UNGEN Auf Güter des Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, können im Anschaffungs - oder Erstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr oder im Fertigstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden. Die Sofortabschreibungen sind vom Anlagewert/ von den Investit i- onskosten ohne Boden vorzunehmen. Für geschäftliche Betriebe sind folgende Sofortabschreibungen zulässig: Immaterielle W erte und bewegliche Gegenstände wie Mobilien, Fahrzeuge, EDV -Anlagen, Lagereinrichtungen, Produktionsanl a- gen etc.
100 % Fabrikgebäude, Lagerhäuser und gewerbliche Bauten wi e Wer k- stattgebäude, Betriebsgaragen, Treibhäuser etc.
60 % Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie sowie Personalhäuser
40 % Für landwirtschaftliche Betriebe , die nach Buchhaltung oder nach Aufzeichnungen veranlagt werden, können die Sofo rtabschreibungen wie folgt geltend gemacht we r- den: Mechanische Einrichtungen, Maschinen und Geräte 10 0 % Pflanzen 60 % Gebäude 60 % Meliorationen 40 % Die Ansätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. sind in Anhang 2 (BR 720.015-A2) ger egelt.
2. Rückstel lungen
2.1. WARENLAGER Pauschale Rückstellungen auf dem Warenlager können vorgenommen werden, wenn das Warenlager vollständig und genau aufgenommen wurde. Das Warenlager ist zu den Anschaffungs - oder Herstellungskosten oder, wenn der ortsübliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten. Auf dem Wert des Warenlagers werden 33⅓ Prozent punkt der Äufnung nicht zu versteuernde Reserve zugelassen. Geht der Wert des Warenl agers zurück, ermässigt sich auch die privilegierte Res erve auf höchstens
33⅓ Prozent des neuen Inventarwerts. Liegenschaften gelten nicht als Ware; eben so wenig Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden (ang efangene und fe rtige Arbeiten).
2.2. GESCHÄFTSGUTHABEN Steuerpflichtigen Personen, die eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung oder vergleichbare Aufzeichnungen vorlegen, wird ohne nähere Prüfung die Bildung einer so genannten Delkredere-Rückstellung in Form einer Pauschale gestattet. Di e- se Pauschale beträgt: – 5 Prozent für inländische Guthaben – 10 Prozent für ausländische Guthaben Höhere Rückstellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässige Begründetheit für den ganzen Betrag nachgewiesen wird.
2.3. GARANTIEVERPFLICHTUNGEN Steuerpflichtige Personen, welche für erbrach te Leistungen Garantieverpflichtungen ein gehen müssen, können – ohne besonderen Nachweis – eine Rückstellung von höchstens 2 Prozent des garantiepflichtigen Umsatzes beanspruchen. Höhere Rück- stellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässi ge Begründe theit für den ganzen Betrag nachgewiesen wird.
2.4. GROSSREPARATUREN Rückstellungen für künftige Grossreparaturen können jährlich im Umfang von
0,5 Prozent des Buchwert s gebildet werden. Sie dürfen maximal 10 Prozent des Buchwert s betragen. Gebi ldete Rückstellungen sind bei der Ausführung von Gros s- reparat uren zu beanspruchen.
3. Rücklagen für Forschungs - und Entwicklungskosten Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Rücklagen für künft i- ge Forschungs - und Entwicklungskosten. Gemäs s den regierungsrätlichen Ausfüh- rungsbestimmungen ( Art. 12 ff. AB zStG ) können die Rücklagen nur bezogen auf konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu bel e- gen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf J ahren anfallen werden. Die Rücklagen dürfen jährlich 10 Prozent des steuerbaren Gewinn s (vor Abzug der Rücklage) und insgesamt den Betrag von 1 Million Franken nicht überste igen. Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Ze it- raums keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden. We r- den die entsprechenden Aufwendungen getätigt, sind sie zulasten der Rücklage zu verbuchen.
Anhang 2 : Abschreibung ssätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. (Art. 11a ABzStG) (Stand 1. Januar 2016 )
1. Allgemeine Regeln Die allgemeinen Regeln für Abschreibungen gemäss Anhang 1 über Abschreibun- gen und Rückstellungen ( BR 720.015-A 1) finden auch auf Luftseilbahnen, Skilifte etc. Anwendung. Die Höhe der Abschreibungen für Luftseilbahnen, Skilifte etc. wird nachfolgend ger egelt.
2. Abschreibungssätze für Luftseilbahnen Es gelten die folgenden Sätze für Normalabschreibungen und Zuschläge für Übera b- schreibu ngen: Abschreibungssätze in % vom Anschaffungswert Zuschlag in % der Überabschreibung Pendelba h nen Umlaufba h nen Grundstücke und Rechte 3 3 38 , 5 Gebäude und Land zusa m- men
4 4 35, 5 Mechanische Einrichtungen 10 10 20 Elektrische Einrichtungen 10 10 20 Zwischenstützen und Fu n- damente
4 4 35, 5 Tragseile 10 10 20 Zug - und Gegenseile 20 - 10 Förder - bzw. Zugseile - 30 5 Spannseile 30 30 5 Hilfsseile 20 30 10/5 Seiltrag - und Druckrollen 15 25 15/6, 5 Fernmelde - und Sicherung s- anlagen
20 20 10
Abschreibungssätze in % vom Anschaffungswert Zuschlag in % der Überabschreibung Kabinen, Sessel, Hilfswagen 10 20 20/10 Warentransportbehälter 20 20 10 Mobiliar 12 , 5 12 , 5 18 Geländefahrzeuge mit b e- sonderem Verschleiss
25 25 6, 5 Maschinen 15 15 15 Für Nebenbetriebe, Bauten, Pistenfahrzeuge etc. gelten die nachfolgenden A b- schreibungssätze: Abschreibungssätze in % vom Anscha f- fung swert Zuschlag in % der Überabschreibung Gebäude allein 3 38, 5 Gebäude und Land zusammen 2 42, 5 Installationen, Maschinen, Mobiliar 12.5 18 Für Pisten und Wege erforderliche Bauwerke wie Brücken, Galerien, Tu n- nels, Stützmauern, Geländegestaltungen etc.
20 10 Baumaschinen 20 10 Pistenfahrzeuge 25 6 , 5 Material für Pistenmarkierungen 25 6, 5 Beschneiungsanlagen 25 6, 5 Skilifte und Sesselbahnen können insgesamt zum pauschalen Satz von 12 Prozent (Zuschlag für Ü berabschreibung 17 Prozent ) abgeschrieben werden. Werden die einzelnen Anlageteile separat abgeschrieben, finden die für Umlaufbahnen geltenden Ansätze Anwendung. Skiliftbügel können dann zu 35 Prozent (Zuschlag für Übera b- schreibung 5 Prozent ) abgeschrieben werden.
3. Sofortabschreibungen Für Luftseilbahnen, Skilifte etc. können die folgenden Sofortabschreibungen vorg e- nommen werden: Pendelbahnen, Umlaufbahnen - Einrichtungen, bewegliche Gegenstände, Masch i nen etc. 10 0 % - Gebäude, Zwischenstützen und Fu ndamente 40 % Pisten und Wege 80 % Skilifte 60 % Hotels und Restaurants 40 %
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