Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (721.3)
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Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen

1 721.3 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 25.05.2011 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 1 und 2 der interkantonalen Vereinbarung über die Har monisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB 1 ) ) und Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe g des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG 2 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Begriffe und Messweisen
1.1 Massgebendes Terrain

Art. 1

1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr fest gestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszuge hen.
2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
3 Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend.
1.2 Gebäude (Anhang Figuren 1.1 bis 1.4)

Art. 2

Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufwei sen.
1) BSG 721.2
2) BSG 721.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-55
721.3 2

Art. 3

Kleinbauten
1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässi gen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten.

Art. 4

Anbauten
1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutz flächen.

Art. 5

Unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung so wie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden Ter rain liegen.

Art. 6

Unterniveaubauten
1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende Terrain hinausragen.
1.3 Gebäudeteile (Anhang Figuren 2.1 bis 2.5)

Art. 7

Fassadenflucht
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Ter rain.
2 Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

Art. 8

Fassadenlinie
1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

Art. 9

Projizierte Fassadenlinie
1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebe ne der amtlichen Vermessung.
3 721.3

Art. 10

Vorspringende Gebäudeteile
1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dach vorsprünge, das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässi gen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

Art. 11

Rückspringende Gebäudeteile
1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Fassadenflucht zurückver setzt.
1.4 Längen (Anhang Figuren 3.1 und 3.2)

Art. 12

Gebäudelänge
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, wel ches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 13

Gebäudebreite
1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, wel ches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
1.5 Höhen (Anhang Figuren 4.1.a bis 4.4)

Art. 14

Gesamthöhe
1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

Art. 15

Fassadenhöhe
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittli nie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazu gehörigen Fassadenlinie.

Art. 16

Kniestockhöhe
1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
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Art. 17

Lichte Höhe und Geschosshöhe
1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des ferti gen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
2 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Bo den.
1.6 Geschosse (Anhang Figuren 5.1 bis 5.4)

Art. 18

Vollgeschosse
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse.
2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

Art. 19

Untergeschosse
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bo dens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinaus ragt.

Art. 20

Dachgeschosse
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

Art. 21

Attikageschosse
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
1.7 Abstände und Abstandsbereiche (Anhang Figuren 6.1 bis 6.4)

Art. 22

Grenzabstand
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
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Art. 23

Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassaden linien zweier Gebäude.

Art. 24

Baulinien
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestal tung.

Art. 25

Baubereich
1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Ab standsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
1.8 Nachträgliche Aussendämmung

Art. 26

1 Bei nachträglicher Aussendämmung bleibt für die Messung der Gesamthöhe oder der Fassadenhöhe die bisherige Dachgestaltung, für die Messung der Bauabstände, Gebäudelänge und -breite sowie für die Berechnung der Nut zungsziffern das bisherige Rohmauerwerk, massgebend.
1.9 Nutzungsziffern (Anhang Figuren 7.1 bis 7.4)

Art. 27

Anrechenbare Grundstückfläche
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entspre chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Basis- und Detailerschliessung.

Art. 28

Geschossflächenziffer
1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Ge schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: a Hauptnutzflächen (HNF), b Nebennutzflächen (NNF), c Verkehrsflächen (VF), d Konstruktionsflächen (KF),
721.3 6 e Funktionsflächen (FF).
3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1,50 Meter liegt.

Art. 29

Baumassenziffer
1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Bau körpers in seinen Aussenmassen.
3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festge legten Anteil angerechnet.

Art. 30

Überbauungsziffer
1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäude fläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

Art. 31

Grünflächenziffer
1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflä chen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflä chen dienen.

Art. 32

Nutzungsübertragung
1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstücks auf die Bauparzelle übertragen wird. Die Übertragung ist je doch nur zulässig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone.
2 Die Nutzungsübertragung ist nicht zulässig, wenn eines der Grundstücke in einer Überbauungsordnung liegt sowie zwischen zwei Baubereichen innerhalb einer Überbauungsordnung.
3 Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch an zumelden.
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4 Die Gemeinde hat die Nutzungsübertragung im Nutzungskataster nach Artikel
33 oder in einem besonderen Verzeichnis der Nutzungsübertragungen festzu halten.
5 Die Nutzungsübertragung nach Absatz 1 erfordert keine Ausnahmebewilli gung.

Art. 33

Nutzungskataster
1 Der Nutzungskataster ist das Verzeichnis der beanspruchten Nutzungen und der Nutzungsübertragungen in der Bauzone.
2 Er ist in Form von Grundstückblättern zu halten, aus denen die Belastung oder Begünstigung der einzelnen Grundstücke mit Nutzungsübertragungen er sichtlich ist. Er ist laufend nachzuführen und mit einem Übersichtsplan zu er gänzen.
3 Er ist öffentlich und allen Interessenten offen zu halten.
2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34

Übergangsfrist für Gemeinden
1 Die Gemeinden passen ihre baurechtliche Grundordnung bis zum 31. Dezem ber 2028 den Bestimmungen dieser Verordnung an. *
2 Bis zur Anpassung der baurechtlichen Grundordnung gemäss Absatz 1 finden die bisherigen Artikel 93 bis 98 Absatz 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV 1 ) ) Anwendung. Absatz 3 bleibt vorbehalten. *
3 Für Gemeinden, welche die Anpassung ihrer baurechtlichen Grundordnung nicht innert Frist gemäss Absatz 1 beschlossen haben, gelten ab dem 1. Janu ar 2029 die Bestimmungen dieser Verordnung. *
4 Artikel 26 gilt für alle Gemeinden ab Inkrafttreten dieser Verordnung. *
5 Für Überbauungsordnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beschlossen sind, und deren spätere Änderungen gilt die Anpassungspflicht nicht.

Art. 35

Änderung eines Erlasses
1 Die Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV 2 ) ) wird wie folgt geändert:
1) BSG 721.1
2) BSG 721.1
721.3 8

Art. 36

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Bern, 25. Mai 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger
9 721.3 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.05.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung 11-55 26.10.2011 01.01.2012

Art. 34 Abs. 2

geändert 11-126 26.10.2011 01.01.2012

Art. 34 Abs. 4

eingefügt 11-126 08.02.2017 01.04.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 17-006 08.05.2019 01.07.2019

Art. 34 Abs. 1

geändert 19-031 08.05.2019 01.07.2019

Art. 34 Abs. 3

geändert 19-031 16.08.2023 01.01.2024

Art. 34 Abs. 1

geändert 23-046 16.08.2023 01.01.2024

Art. 34 Abs. 3

geändert 23-046
721.3 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.05.2011 01.08.2011 Erstfassung 11-55

Art. 34 Abs. 1

08.05.2019 01.07.2019 geändert 19-031

Art. 34 Abs. 1

16.08.2023 01.01.2024 geändert 23-046

Art. 34 Abs. 2

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-126

Art. 34 Abs. 3

08.05.2019 01.07.2019 geändert 19-031

Art. 34 Abs. 3

16.08.2023 01.01.2024 geändert 23-046

Art. 34 Abs. 4

26.10.2011 01.01.2012 eingefügt 11-126 Anhang 1 08.02.2017 01.04.2017 Inhalt geändert 17-006
1 721. 3-A1 Anhang 1: Skiz zen z u d en Be griffe n und M essw eisen (Sta nd 01.04.201 7) Zu Artikel 2 bis 6: Gebäude Figur 1.1–1.2 Gebäud e, Anbau ten und Kleinba uten Figur 1.3 und 1.4 Unterirdische Bauten, Unterniveaubau ten
2 721. 3-A1 Zu Artikel 7 bis 11: Gebäude teile Figur 2.1 Projizierte Fassaden lin ie Figur 2.2.a Fassaden flucht und Fassade nlinie (in ebenem Gelände) Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)
3 721. 3-A1 Figur 2.2.b Fassaden flucht und Fassade nlinie (in genei gtem Geländ e) Figur 2.3.a Vorspringende Gebäude teile (Schni tt)
4 721. 3-A1 Figur 2.3.b Vorspringende Gebäude teile (Seitena nsicht) Figur 2.4 Rückspringend e und unbe deut ende rücks pringende Gebä udeteile
5 721. 3-A1 Zu Artikel 12 und 13: Länge nbe griffe, Länge nmasse Figur 3.1 und 3.2 Gebäude länge und Gebäudeb reite Zu Artikel 14 bis 17: Höhenbe griffe, Höhe nmasse Figur 4.1.a Gesamthöh e
13 F i g u r 4 . 1 . b G e s a m t h ö h e F i g u r 4 . 2 . a F a s s a d e n h ö h e
6 721. 3-A1 Figur 4.1.b Gesamthöh e Figur 4.2.a Fassadenhöh e
7 721. 3-A1 Figur 4.2.b Fassadenhöh e Figur 4.3 Kniestockhöhe Figur 4.4 Lichte Höhe und Geschosshöh e
8 721. 3-A1 Zu Artikel 18 bis 21: Geschosse Figur 5.1 Geschos se und Geschosszahl
9 721. 3-A1 Figur 5.2 Untergeschosse
10 721. 3-A1 Figur 5.3 Dachgesch osse
11 721. 3-A1 Figur 5.4 Attikage schosse
12 3-A1 Zu Artikel 22 bis 25: Abstände und Abstands bereiche Figur 6.1–6.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 6.4 beb aubar er Bereich und Baubereich
13 721. 3-A1 Zu Artikel 27 bis 33: Nutzung szi ffe rn * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestand teil der Bauz onen und mit einer ent sprechenden Nutzung sziffer belegt sind. Figur 7.1 Anrechen bar e Grundstü cksf läche
14 721. 3-A1 Figur 7.2 Geschos sflächenz iffer Figur 7.2 Geschos sflächenz iffer
15 721. 3-A1 Figur 7.3 Baum assenz iffe r Figur 7.4 Anrechen bar e Gebäude fläche
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