Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpf... (842.111.5)
CH - BE

Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

1 842.111.5 Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) vom 22.11.2023 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) , Artikel 1 und 5 der Verordnung vom 23. Juni
2021 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambu lanten Bereich 2 ) , Artikel 48 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG) 3 ) sowie Artikel 135 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG) 4 ) , auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Diese Verordnung legt die bedarfsgerechte und wirtschaftliche medizinische Versorgung im Kanton in Form von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem Weiterbildungstitel fest, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im ambulanten Bereich tätig sind (Zulas sungsbeschränkung).
2 Die Höchstzahlen werden pro medizinisches Fachgebiet und Region festge- legt.
3 Das Gesundheitsamt (GA) der Gesundheits-, Sozial-. und Integrationsdirekti on (GSI) publiziert und aktualisiert auf seiner Internetseite laufend die verfüg baren Vollzeitäquivalente im jeweiligen medizinischen Fachgebiet.
1) SR 832.10
2) SR 832.107
3) BSG 811.01
4) BSG 812.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-085
842.111.5 2
2 Festlegung und Anpassung der Höchstzahlen

Art. 2

Festlegung der Höchstzahlen
1 Der Regierungsrat bestimmt die Höchstzahlen nach Artikel 5 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich.
2 Er legt die Regionen und den Versorgungsgrad fest, ab dem ein Zulassungs stopp erfolgt.
3 Die Höchstzahlen pro medizinisches Fachgebiet und pro Region werden wie folgt festgelegt: Medizinisches Fachgebiet Region Höchstzahlen in Vollzeitäqui valenten (bei Versorgungs grad 115%) Allgemeine Innere Medizin Bern-Mittelland 489,1 Chirurgie Emmental-Oberaargau 16,7 Chirurgie Biel-Seeland 16,4 Gastroenterologie Bern-Mittelland 19,0 Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates Bern-Mittelland 63,2 Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates Emmental-Oberaargau 15,5 Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates Oberland 21,1 Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates Biel-Seeland 18,6 Pneumologie Bern-Mittelland 17,7
4 Der maximale Versorgungsgrad für alle medizinischen Fachgebiete und Re gionen wird auf 115 Prozent festgelegt.
3 842.111.5

Art. 3

Anpassung der Höchstzahlen
1 Der Regierungsrat überprüft die Versorgungssituation periodisch und nimmt bei Bedarf eine Anpassung der Höchstzahlen vor, insbesondere wenn eine be darfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung in einem entsprechenden medizi nischen Fachgebiet einer Region nicht gewährleistet ist.

Art. 4

Ausserordentlicher Zulassungsstopp
1 Der Regierungsrat kann ohne eine Anpassung der Höchstzahlen einen sofor tigen Zulassungsstopp verfügen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 55a Absatz 6 KVG erfüllt sind.
3 Zulassungsverfahren

Art. 5

Zuständigkeit
1 Das GA ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulas sungsbeschränkungen von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der OKP im am bulanten Bereich tätig sind.

Art. 6

Gesuchsverfahren
1 Gesuche um Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP werden nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs verfügbaren Vollzeitäquiva lente nach Artikel 1 bewilligt.
2 Bewilligungspflichtig sind auch dauerhafte Erhöhungen des Beschäftigungs grads im Rahmen der zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs verfügbaren Voll zeitäquivalente.
3 Das GA entscheidet über Gesuche um Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP nach Absatz 1 und über Gesuche um Erhöhungen des Beschäfti gungsgrades nach Absatz 2 aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Gesuchsein gangs verfügbaren Daten. Das GA kann in begründeten Einzelfällen Ausnah men bewilligen.
4 Ungenutzte Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen, wenn sie zwölf Monate nicht genutzt werden. In begründeten Einzelfällen kann das GA diese Frist auf Gesuch hin verlängern.
842.111.5 4
4 Datenbekanntgabe

Art. 7

Meldepflichten ambulanter Leistungserbringerinnen und Leis tungserbringer bei Mutationen
1 Die Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, melden dem GA jeweils jede dauerhafte Mutation a beim Beschäftigungsgrad ihrer Ärztinnen und Ärzte pro medizinischem Fachgebiet, b beim Ein- und Austritt von Ärztinnen und Ärzten, unter Angabe des medi zinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads.
2 Die Spitäler melden dem GA jeweils jede dauerhafte Mutation a beim Beschäftigungsgrad ihrer Ärztinnen und Ärzte pro medizinischem Fachgebiet, b beim Ein- und Austritt von Ärztinnen und Ärzten, unter Angabe des medi zinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads.
3 Die freiberuflichen Ärztinnen und Ärzte melden dem GA jeweils a jede dauerhafte Mutation beim Beschäftigungsgrad pro medizinischem Fachgebiet, b jede Aufgabe ihrer Tätigkeit, unter Angabe des medizinischen Fachge biets und des Beschäftigungsgrads.
4 Artikel 6 bleibt vorbehalten.

Art. 8

Periodizität
1 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, deren Fachgebiet der Zulas sungsbeschränkung nach Artikel 2 Absatz 3 untersteht, haben dem GA Muta tionen nach Artikel 7 unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Mutation zu melden.
2 Bei allen anderen Leistungserbringern erfolgt die Meldung von Mutationen jährlich innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch das GA.

Art. 9

Sanktionen
1 Kommt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer seinen Pflichten nach den Artikeln 7 und 8 nicht nach, ergreift das GA Massnahmen nach Arti kel 48 des Gesundheitsgesetzes sowie Artikel 135 des Spitalversorgungsge setzes.
5 842.111.5
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Besitzstand und Registrierungspflicht
1 Der Besitzstand von freiberuflichen Ärztinnen und Ärzten sowie von Ärztinnen und Ärzten, die in Einrichtungen und Spitälern angestellt sind, richtet sich nach Artikel 55a Absatz 5 KVG.
2 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die für sich oder für ihre an- gestellten Ärztinnen und Ärzte eine Besitzstandswahrung nach Absatz 1 gel tend machen wollen, a registrieren sich bis spätestens am 30. Juni 2025 auf der vom GA be zeichneten digitalen Plattform, b geben die zum Zeitpunkt der Registrierung beanspruchten und bewilligten Vollzeitäquivalente pro medizinischem Fachgebiet und Region an sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Ärztinnen und Ärzten unter Angabe der Personalien.
3 Erfolgt keine Registrierung innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe a, ver fügt das GA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Sanktion nach Arti kel 9.

Art. 11

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 29. Januar 2014 über die Ausnahmen von der Zulas sungseinschränkung für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) 1 ) wird aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 842.111.5
842.111.5 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-085
7 842.111.5 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.11.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-085
Markierungen
Leseansicht