Geschäftsreglement des Jugendgerichts (162.511)
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Geschäftsreglement des Jugendgerichts

1 162.511 Geschäftsreglement des Jugendgerichts (GeschR JG) vom 07.05.2013 (Stand 01.01.2024) Das Jugendgericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 12 i.V.m. Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , beschliesst:
1 Stellung und Führung

Art. 1

1 Das Jugendgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts verwaltet es sich selbst. Die Leitungsorgane beachten dabei sinngemäss die allgemei nen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) 2 ) . *
3 Wo in administrativen Belangen nötig, spricht sich die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Jugendgerichts mit den Leitungsorganen der Jugend anwaltschaft und der in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Straf gerichtsbehörden sowie dem Obergericht ab.
2 Organisation des Jugendgerichts
2.1 Richterkonferenz

Art. 2

Zusammensetzung
1 Alle ordentlich gewählten Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichts präsidenten bilden zusammen die Richterkonferenz.
2 Das Stimmrecht ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-60
162.511 2
3 Die vom Obergericht gemäss Artikel 26 Absatz 1 GSOG eingesetzten ausser ordentlichen Richterinnen und Richter können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten verfü gen sie ebenfalls über ein Stimmrecht.

Art. 3

Vorsitz
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz.
2 Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertritt diese oder diesen in der Richterkonferenz.

Art. 4

Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Jugendgerichtspräsiden tin oder einen Jugendgerichtspräsidenten als Geschäftsleiterin oder Geschäfts leiter für eine Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 39 Abs. 2 Bst. e GSOG).
2 Sie bezeichnet die erste und die zweite Stellvertreterin oder den ersten und den zweiten Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.
3 Sie fällt Beschlüsse über alle das Jugendgericht betreffenden Belange, sofern diese nicht durch Gesetz, Weisungen des Obergerichts oder dieses Reglement der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter vorbehalten sind.
4 Sie erarbeitet die jährliche Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht.
5 Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsregle ments, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.
6 Sie beschliesst über die Geschäftszuteilung.
7 Sie nimmt Kenntnis von den Besprechungen, welche die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter mit der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern- Mittelland durchgeführt hat.
8 Sie legt für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.

Art. 5

Einberufung
1 Die Richterkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. Die Richterkonferenz tagt mindestens vierteljährlich.
3 162.511
2 Jedes Mitglied der Richterkonferenz kann die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen. Eingesetzte ausserordentliche Richterinnen und Richter können ab Amtsantritt die Traktandierung eines Ge schäfts verlangen.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter lädt die Mitglieder der Richter konferenz spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstag schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe der Traktanden zu den Sitzungen ein. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt. Eine kurzfristigere Einladung ist mit dem Einverständnis aller Mitglieder der Richterkonferenz oder bei offensichtlicher Dringlichkeit möglich.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts schreiber kann bei Bedarf zu den Sitzungen beigezogen werden. In einem sol chen Fall führt diese oder dieser das Protokoll der Richterkonferenz. *
5 Zu den Sitzungen der Richterkonferenz können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Art. 6

Beschlussfassung
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss die Ge schäftsleiterin oder der Geschäftsleiter und insgesamt mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann ausnahmsweise in Abwesenheit der Geschäftsleiterin oder des Geschäftslei ters beschlossen werden.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Geschäftsleiterin bzw. des Ge schäftsleiters ausschlaggebend, bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
2.2 Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter

Art. 7

Aufgaben
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für den ordnungsgemäs sen Geschäftsgang des Jugendgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Richterkonferenz, b die Vertretung des Jugendgerichts gegenüber den Regionalgerichten, dem Obergericht und der Jugendanwaltschaft, c die Vertretung des Jugendgerichts gegen aussen,
162.511 4 d * die Führung der Standortgespräche mit den Richterinnen und Richtern, e die Anstellung und Führung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts schreiber sowie des Sekretariatspersonals, f * ... g * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen Behörden, h die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung, i die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung.
2 Sie oder er sorgt für den Informationsfluss. Insbesondere informiert sie oder er die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie bei Bedarf die ausserordentlichen Richterinnen und Richter, die Fachrichterinnen und Fachrichter sowie das Personal in geeigneter Form über ihre oder seine Tätigkeit sowie die Ergebnisse der Richterkonferenz.

Art. 8

Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Ge schäftsleiters vertreten und unterstützen diese oder diesen bei der Aufgabener füllung.
2.3 Ressourcen

Art. 9

1 Die oder der Ressourcenverantwortliche des Regionalgerichts Bern-Mittelland nimmt auch die entsprechenden Aufgaben für das Jugendgericht wahr. Einzel heiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Geschäftsleiterin oder dem Ge schäftsleiter des Jugendgerichts und der Geschäftsleitung des Regionalge richts Bern-Mittelland.
2.4 Unterschrift und Protokolle

Art. 10

Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Richterkonferenz fallen, zeichnen die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gemeinsam.
2 Im Übrigen zeichnet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter alleine. Eine Delegation ist möglich.
3 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.
5 162.511

Art. 11

Protokolle
1 Über die Sitzungen der Richterkonferenz wird ein Protokoll geführt.
2.5 Finanzkompetenzen

Art. 12

Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter bewilligt Ausgaben für Verwal tungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz. Eine Delegation an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftslei terin oder des Geschäftsleiters ist möglich. *
2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts. *

Art. 12a

* Finanzkompetenzen für Verfahren in Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Strafsachen gilt die fi nanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 [FHaV] 1 ) ).
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig. Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder der zuständige Ge richtsschreiber die materielle Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Geschäftsleiterin oder den Ge schäftsleiter oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
3 Richterinnen und Richter

Art. 13

Richterinnen und Richter
1 Am Jugendgericht sind tätig: a die ordentlich gewählten Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendge richtspräsidenten, b die ordentlich gewählten Fachrichterinnen und Fachrichter, c die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter (Art. 26 Abs. 1 GSOG).
1) BSG 621.1
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Art. 14

Aufgaben
1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effizi ente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, na mentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.

Art. 15

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der gewählten Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäfti gungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungs grads.

Art. 16

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder von öffentlichen Ämtern sind bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einzureichen. Diese oder dieser übermittelt es zusammen mit ihren oder seinen Bemerkun gen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeit aufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
4 Gerichtsbetrieb

Art. 17

Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Per sonen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Ge bäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Ver fahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Ge schäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Si cherung der elektronischen Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.
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Art. 18

Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätig keit am Jugendgericht Kenntnis erhalten.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrenslei tung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verlet zung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.

Art. 19

Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Vertrete rinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
5 Konfliktregelung

Art. 20

1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit ge richtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der Richterkonfe renz unterbreitet. Diese trifft geeignete Massnahmen. Sie kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Be deutung sein kann, so informiert die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter das Obergericht.
6 Schlussbestimmungen

Art. 21

1 Das Geschäftsreglement des Jugendgerichts vom 2. November 2010 (Ge schR JG) (BSG 162.511) wird aufgehoben.

Art. 22

1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2013 in Kraft.
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2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 7. Mai 2013 Im Namen des Jugendgerichts Die Geschäftsleiterin: Strasser Die stellvertretende Geschäftsleiterin: Ring genberg Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 25. Juni 2013.
9 162.511 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 07.05.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung 13-60 25.10.2023 01.01.2024

Art. 1 Abs. 2

geändert 23-105 25.10.2023 01.01.2024

Art. 5 Abs. 4

geändert 23-105 25.10.2023 01.01.2024

Art. 7 Abs. 1, d

geändert 23-105 25.10.2023 01.01.2024

Art. 7 Abs. 1, f

aufgehoben 23-105 25.10.2023 01.01.2024

Art. 7 Abs. 1, g

geändert 23-105 25.10.2023 01.01.2024

Art. 12

Titel geändert 23-105 25.10.2023 01.01.2024

Art. 12 Abs. 1

geändert 23-105 25.10.2023 01.01.2024

Art. 12 Abs. 2

geändert 23-105 25.10.2023 01.01.2024

Art. 12a

eingefügt 23-105
162.511 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 07.05.2013 01.09.2013 Erstfassung 13-60

Art. 1 Abs. 2

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105

Art. 5 Abs. 4

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105

Art. 7 Abs. 1, d

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105

Art. 7 Abs. 1, f

25.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-105

Art. 7 Abs. 1, g

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105

Art. 12

25.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-105

Art. 12 Abs. 1

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105

Art. 12 Abs. 2

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105

Art. 12a

25.10.2023 01.01.2024 eingefügt 23-105
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