Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (162.711.1)
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Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft

1 162.711.1 Organisationsreglement der Staatsanwaltschaft (OrR StAw) vom 15.10.2010 (Stand 01.01.2024) Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Aufgaben
1 Die Staatsanwaltschaft ist Untersuchungs- und Anklagebehörde in allen Strafsachen eidgenössischen und kantonalen Rechts, für die der Kanton Bern sachlich und örtlich zuständig ist und welche die Verfolgung von Erwachsenen, Jugendlichen und juristischen Personen betreffen.
2 Sie ist in diesem Bereich Ansprechpartnerin der gesetzgebenden, der ausfüh renden und der richterlichen Gewalt des Kantons Bern sowie von Behörden und Organisationen anderer Kantone, des Bundes und des Auslands.
3 Bei Jugendlichen ist sie zudem Vollzugsbehörde im Sinne von Artikel 42 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugend strafprozessordnung, JStPO) 2 ) .
4 Wo in diesem Reglement von leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwäl ten die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die leitenden Jugendanwäl tinnen und Jugendanwälte.
5 Wo in diesem Reglement von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Jugendanwältinnen und Ju gendanwälte.
6 Wo in diesem Reglement von Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz staatsanwälten die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Assistenz jugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte. *
1) BSG 161.1
2) SR 312.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-89
162.711.1 2

Art. 2

Organisationseinheiten
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus a der Generalstaatsanwaltschaft, b vier regionalen Staatsanwaltschaften für die Regionen Berner Jura-See land (mit einer Aussenstelle im Berner Jura), Emmental-Oberaargau, Bern-Mittelland und Oberland, c einer kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsde likten, d einer kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, e einer kantonalen Staatsanwaltschaft für Jugendstrafsachen.

Art. 3

Funktionen 1. Juristisches Personal
1 Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus a der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, b zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, c leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, d stellvertretenden leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, e einer leitenden Jugendanwältin oder einem leitenden Jugendanwalt, f einer stellvertretenden leitenden Jugendanwältin oder einem stellvertre tenden leitenden Jugendanwalt, g Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, h * Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, i * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten, k * Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälten.
2 Sie beschäftigt zudem a juristische Sekretärinnen und Sekretäre, b Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten.

Art. 4

2. Übriges Personal
1 Die Staatsanwaltschaft beschäftigt a Assistentinnen und Assistenten, b Kanzleipersonal, darunter Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für das Strafbefehls- und das dezentrale Rechnungswesen, c Spezialistinnen und Spezialisten für Stabsfunktionen,
3 162.711.1 d Spezialistinnen und Spezialisten für die Unterstützung von Strafuntersuchungen, darunter Revisorinnen und Revisoren sowie Über setzerinnen und Übersetzer, e Spezialistinnen und Spezialisten für die Persönlichkeits- und Umfeldabklä rungen sowie den Vollzug der Urteile in Jugendstrafsachen, darunter Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, f Praktikantinnen und Praktikanten, g Lernende.

Art. 5

Teilzeitstellen und Jobsharing *
1 Bei Neuanstellungen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beträgt der Beschäftigungsgrad mindestens 80 Prozent. Vorbehalten bleibt ein Beschäfti gungsgrad von mindestens 60 Prozent nach Geburt oder Adoption gemäss Ar tikel 60c der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 1 ) . Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen möglich. *
2 Der Beschäftigungsgrad bei Teilzeitstellen der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt mindestens 50 Prozent. Ein Beschäftigungsgrad von weni ger als 50 Prozent ist nur im Jobsharing möglich. *
2 Führungsinstrumente

Art. 6

Leistungsvereinbarungen
1 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst mit den leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten jährlich Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 7

Controlling
1 Die Generalstaatsanwaltschaft führt eine zentrale Kontrolle über die Anzahl der hängigen Geschäfte und ihre Hängigkeitsdauer.
2 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte legen ihr halbjährlich In spektionsberichte vor.

Art. 8

Jahresberichte
1 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte berichten der General staatsanwaltschaft jährlich über die Geschäftstätigkeit ihrer Organisationsein heiten.
1) BSG 153.011.1
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Art. 9

Fachliche Unterstützung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen haben Anspruch auf fachli che Unterstützung durch ihre Vorgesetzten.
2 Die Vorgesetzten bieten diese Unterstützung auch von sich aus an.

Art. 10

Mitarbeitergespräche
1 Die oder der Vorgesetzte führt mit jeder Staatsanwältin und jedem Staatsan walt jährlich ein Mitarbeitergespräch durch.
2 Im Übrigen richten sich die Mitarbeitergespräche nach der Personalgesetzge bung und nach den Geschäftsreglementen der Staatsanwaltschaften.
3 Generalstaatsanwaltschaft

Art. 11

Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt leitet die gesamte Staatsanwaltschaft nach Massgabe der Gesetzgebung und vertritt sie nach aussen.
2 Sie oder er ist verantwortlich für die fachgerechte und effiziente Strafverfol gung und die Zuteilung der personellen, finanziellen und sachlichen Mittel.
3 Sie oder er ist Mitglied der Justizverwaltungsleitung und kann sich dort nur bei zwingender Abwesenheit vertreten lassen. *

Art. 12

Stellvertretende Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsan wälte
1 Die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte vertreten die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt im Verhin derungsfall.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann ihnen einzelne Geschäfts- oder Führungsbereiche übertragen.
3 Die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte vertreten selbstverantwortlich die Anklage vor Ober- und Bundesgericht. Vor behalten bleibt das Weisungsrecht der Generalstaatsanwältin oder des Gene ralstaatsanwalts im Einzelfall.
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Art. 13

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Assistenzstaatsanwältin nen und Assistenzstaatsanwälte, juristische Sekretärinnen und Sekretäre *
1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ernennt nach Bedarf a der Generalstaatsanwaltschaft zugeordnete Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, a1 * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte, b juristische Sekretärinnen und Sekretäre.
2 Diese unterstützen die Generalstaatsanwaltschaft in der Vertretung der An klage vor Ober- und Bundesgericht und in ihnen besonders zugeordneten Fachbereichen.

Art. 14

Stab
1 Die Generalstaatsanwaltschaft unterhält einen Stab für a Personalfragen, b Finanzen, Controlling und Logistik, c Informatik.
2 Der Stab a berät die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, b unterstützt die leitenden Staatsanwältinnen oder die leitenden Staatsan wälte der regionalen und der kantonalen Staatsanwaltschaften, c ist Ansprechpartner für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d * ist Ansprechpartner für die Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwal tungsleitung, für die externen Erbringerinnen und Erbringer vereinbarter Leistungen und für die Fachstellen der kantonalen Verwaltung.

Art. 15

Personalfragen
1 Der Stab erfüllt im Personalbereich insbesondere die folgenden Aufgaben: a administrative Begleitung aller Anstellungen und Entlassungen, b Beurteilung personalrechtlicher Fragestellungen und Beratung des Perso nals, insbesondere auch in Gehaltsfragen, c administrative Kontrolle über die Durchführung der Mitarbeitergespräche, d Koordination der Weiterbildung, e Unterstützung der jeweiligen Führung bei der Schlichtung von Konflikten.
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Art. 16

Finanzen, Controlling und Logistik
1 Der Stab erfüllt im Bereich Finanzen, Controlling und Logistik insbesondere die folgenden Aufgaben: a Begleitung des Budgetprozesses und der Rechnungsablage, b Überwachung der finanztechnischen Abläufe und der Rechnungsführung, c quantitative Beurteilung der Leistung der einzelnen Organisationseinhei ten und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Controlling), d Unterstützung bei der Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln.

Art. 17

Informatik
1 Der Stab erfüllt im Informatikbereich insbesondere die folgenden Aufgaben: a Unterstützung bei der Bereitstellung von Hard- und Software, b Überwachung der einheitlichen Handhabung der elektronischen Ge schäftskontrollen, c Vergabe und Überwachung der Zugriffsberechtigungen, d Bereitstellung von einheitlichen Dokumentvorlagen, e Pflege des Internet- und des Intranetauftrittes.

Art. 18

Kanzlei
1 Die Kanzlei führt das Sekretariat der Generalstaatsanwaltschaft und unter stützt sie in administrativen Belangen.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann ihr einzelne Geschäftsbereiche zur Sachbearbeitung zuordnen.

Art. 19

Konferenz der leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die Generalstaatsanwaltschaft lädt periodisch, in der Regel einmal pro Monat, zu einer Konferenz der leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein.
2 Der Konferenz gehören an a die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, b die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwäl te, c die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, d
3 Die Generalstaatsanwaltschaft kann weitere Personen einladen.
4 Die Konferenz dient insbesondere a der gegenseitigen Information, b der Vorbereitung von allgemeinen Weisungen und Richtlinien,
7 162.711.1 c der Behandlung von Geschäften von allgemeinem Interesse, d der Erarbeitung von Stellungnahmen.

Art. 20

Jahrestagung der Staatsanwaltschaft
1 Die Generalstaatsanwaltschaft lädt wenigstens einmal jährlich alle Staatsan wältinnen und Staatsanwälte, die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenz staatsanwälte sowie die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre zu einer Ta gung ein. *
2 Die Tagung dient insbesondere a der gegenseitigen Information, b der Sicherstellung einer einheitlichen Praxis, c der Diskussion von Fragen von allgemeinem Interesse, d der Weiterbildung, e der Pflege der Kollegialität.
4 Regionale und kantonale Staatsanwaltschaften

Art. 21

Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Jede regionale oder kantonale Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung ei ner leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwalts. Die General staatsanwaltschaft ernennt sie nach Anhörung der Konferenz der regionalen oder der kantonalen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind von Gesetzes wegen verantwortlich für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung in ihrem örtli chen und sachlichen Zuständigkeitsbereich und vertreten ihre Staatsanwalt schaft nach aussen.
3 Sie vertreten ihre Staatsanwaltschaft in der Konferenz der leitenden Staatsan wältinnen und Staatsanwälte und können sich dort nur bei zwingender Abwe senheit vertreten lassen.
4 Sie inspizieren halbjährlich die unterstellten Staatsanwältinnen und Staatsan wälte.

Art. 22

Ausgabenbefugnisse, Rechnungsprüfung *
1 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bewilligen Ausgaben ihrer Staatsanwaltschaft wie folgt: * a * neue einmalige Ausgaben bis 10'000 Franken, b * neue wiederkehrende Ausgaben bis 2000 Franken
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2 Der Stabschef oder die Stabschefin der Generalstaatsanwaltschaft bewilligt Ausgaben der Generalstaatsanwaltschaft wie folgt: * a neue einmalige Ausgaben bis 10'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 2000 Franken
3 Ausnahmen gemäss Art. 31 Abs. 2 FHaV von der Ausgabenbewilligung blei ben vorbehalten. *
4 Im Übrigen nimmt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt die Ausgabenbefugnis gemäss Art. 3 JFinR wahr. *
5 Die Generalstaatsanwaltschaft legt die Befugnisse zur finanziellen Freigabe im Rahmen der Rechnungsprüfung fest. *

Art. 23

Stellvertretende leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Jede leitende Staatsanwältin und jeder leitende Staatsanwalt hat je nach Grösse und Besonderheiten, insbesondere sprachlicher Art, eine, einen oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Generalstaatsanwaltschaft er nennt diese nach Anhörung der Konferenz der regionalen oder der kantonalen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2 Sie nehmen die Leitung im Verhinderungsfall wahr.
3 Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt kann der Stellver treterin oder dem Stellvertreter einzelne Geschäfts- oder Führungsbereiche übertragen. Handelt es sich dabei um die Handhabung von Führungsinstru menten, erfolgt die Übertragung im Geschäftsreglement der regionalen oder der kantonalen Staatsanwaltschaft.

Art. 24

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind verantwortlich für die fachge rechte und effiziente Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Strafsachen.
2 Sie leisten Pikettdienst. Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Ausnahmen vorsehen.
3 Sie führen eine fortlaufende Liste der Geschäfte, aus der sich namentlich die beschuldigte Person, das Datum des Eingangs, der Gegenstand des Verfah rens, eine allfällige Haft, der aktuelle Stand und die geplanten Verfahrensschrit te ergeben, und legen diese monatlich der leitenden Staatsanwältin oder dem leitenden Staatsanwalt vor.
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4 Eine gleiche Liste führen die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte zudem über die Jugendlichen im Straf- oder Massnahmenvollzug. Sie legen sie halb jährlich der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt vor.
5 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden in der Aufgabenerfüllung unterstützt durch Assistentinnen und Assistenten. Sie sind diesen gegenüber weisungsbefugt.

Art. 24a

* Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte
1 Die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sind verantwort lich für die fachgerechte und effiziente Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Strafsachen.
2 Sie können im Pikettdienst beigezogen werden.

Art. 25

Gruppenbildung
1 Mehrere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und mehrere Assistentinnen und Assistenten bilden zusammen eine Gruppe.
1a Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sind grundsätzlich keiner Gruppe zugeordnet. *
2 Sie behandeln innerhalb der Gruppe insbesondere a die gegenseitige Stellvertretung, b die Planung von Abwesenheiten, c Massnahmen für die Gewährleistung der gleichmässigen Belastung des Sekretariats durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, d Anträge an die leitende Staatsanwältin oder den leitenden Staatsanwalt betreffend die Umteilung von Geschäften innerhalb der Gruppe oder dar über hinaus.
3 Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt bestimmt auf Vor schlag der Gruppe eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Ansprech person für Fragen, welche für die Gruppe als solche von Interesse sind. Diese Person ist verantwortlich für die Mitarbeitergespräche mit den Assistentinnen und Assistenten.
4 In begründeten Fällen kann durch Reglement einer kantonalen oder einer re gionalen Staatsanwaltschaft von diesen Regeln abgewichen werden.

Art. 26

Kanzleien der regionalen Staatsanwaltschaften
1 Jede regionale Staatsanwaltschaft verfügt über eine zentrale Kanzlei.
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2 Die Kanzlei steht unter der Leitung einer Kanzleichefin oder eines Kanzlei chefs. Sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung der jährlichen Mitar beitergespräche.
3 Die Kanzlei ist insbesondere zuständig für a die Triage und Erfassung der Geschäfte, b * den Erlass von Strafbefehlen ohne vorherige Untersuchung unter der Ver antwortung einer dafür bezeichneten Staatsanwältin oder eines dafür be zeichneten Staatsanwalts sowie einer dafür bezeichneten Assistenz staatsanwältin oder eines dafür bezeichneten Assistenzstaatsanwaltes, c das Rechnungswesen, d den Empfang, e die Betreuung der Praktikantinnen, Praktikanten und Lernenden, f die Verwaltung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, g das Archiv.

Art. 27

Kanzleien der kantonalen Staatsanwaltschaften
1 Jede kantonale Staatsanwaltschaft verfügt über eine Kanzlei.
2 Das Kanzleiwesen der kantonalen Staatsanwaltschaften wird in deren Ge schäftsreglementen geregelt.

Art. 28

Konferenz der regionalen oder der kantonalen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt lädt periodisch, in der Regel einmal pro Monat, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte, die Kanzleichefin oder den Kanzleichef sowie eine Vertretung der Assistentinnen und Assisten ten zu einer Konferenz ein. *
2 Die Konferenz dient a der gegenseitigen Information, b der Vorbereitung von Reglementen, Weisungen und Richtlinien für die betreffende Staatsanwaltschaft, c der Aussprache, insbesondere über Verfahrensabläufe, Personaleinsatz und Arbeitslast, d der Weiterbildung, insbesondere im Hinblick auf Neuerungen in der Ge setzgebung und Rechtsprechung.
11 162.711.1

Art. 29

Geschäftsreglement
1 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte regeln im Übrigen die Ge schäftsführung in ihrer Staatsanwaltschaft durch ein Reglement.
2 Das Reglement enthält wenigstens Vorschriften über a die Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zwi schen Leitung und Stellvertretung, b die Geschäftszuteilung und den allgemeinen Ablauf des Geschäftsgangs, c den Pikettdienst, d die Durchführung der Mitarbeitergespräche, e die Zuordnung von besonderen Aufgaben wie die Rechtshilfe, das Straf befehlswesen oder die Bibliothek, f die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der Jugendan waltschaft.
3 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Generalstaatsanwalt schaft.
5 Ergänzende Weisungen und Richtlinien

Art. 30

1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann in Ergänzung zu diesem Reglement allgemeine Weisungen und Richtlinien über die Ge schäftsführung erlassen.
2 Sie oder er erlässt insbesondere Bestimmungen über a die Handhabung des Verfahrensrechts, b die Information der Öffentlichkeit, c den Inhalt und den Aufbau der Berichterstattung, d die Teilzeitarbeit, e die Rechte und Pflichten zur Weiterbildung, f die Ausbildung der Lernenden, g die Kompetenzen und Abläufe im Finanzbereich.
6 Schlussbestimmungen

Art. 31

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement für die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 6. August
1996 wird aufgehoben.
162.711.1 12

Art. 32

Inkrafttreten und Publikation
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 15. Oktober 2010 Im Namen der Generalstaatsanwaltschaft Der Generalstaatsanwalt: Grädel
13 162.711.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 15.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-89 22.08.2017 01.04.2018

Art. 5

Titel geändert 18-018 22.08.2017 01.04.2018

Art. 5 Abs. 1

geändert 18-018 22.08.2017 01.04.2018

Art. 5 Abs. 2

geändert 18-018 06.12.2022 01.02.2023

Art. 22

Titel geändert 23-001 06.12.2022 01.02.2023

Art. 22 Abs. 1

geändert 23-001 06.12.2022 01.02.2023

Art. 22 Abs. 1, a

geändert 23-001 06.12.2022 01.02.2023

Art. 22 Abs. 1, b

geändert 23-001 06.12.2022 01.02.2023

Art. 22 Abs. 2

eingefügt 23-001 06.12.2022 01.02.2023

Art. 22 Abs. 3

eingefügt 23-001 06.12.2022 01.02.2023

Art. 22 Abs. 4

eingefügt 23-001 06.12.2022 01.02.2023

Art. 22 Abs. 5

eingefügt 23-001 07.11.2023 01.01.2024

Art. 1 Abs. 6

eingefügt 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 3 Abs. 1, h

geändert 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 3 Abs. 1, i

eingefügt 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 3 Abs. 1, k

eingefügt 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 11 Abs. 3

geändert 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 13

Titel geändert 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 1, a1

eingefügt 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 14 Abs. 2, d

geändert 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 20 Abs. 1

geändert 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 24a

eingefügt 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 25 Abs. 1a

eingefügt 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 26 Abs. 3, b

geändert 23-116 07.11.2023 01.01.2024

Art. 28 Abs. 1

geändert 23-116
162.711.1 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-89

Art. 1 Abs. 6

07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116

Art. 3 Abs. 1, h

07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116

Art. 3 Abs. 1, i

07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116

Art. 3 Abs. 1, k

07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116

Art. 5

22.08.2017 01.04.2018 Titel geändert 18-018

Art. 5 Abs. 1

22.08.2017 01.04.2018 geändert 18-018

Art. 5 Abs. 2

22.08.2017 01.04.2018 geändert 18-018

Art. 11 Abs. 3

07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116

Art. 13

07.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-116

Art. 13 Abs. 1, a1

07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116

Art. 14 Abs. 2, d

07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116

Art. 20 Abs. 1

07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116

Art. 22

06.12.2022 01.02.2023 Titel geändert 23-001

Art. 22 Abs. 1

06.12.2022 01.02.2023 geändert 23-001

Art. 22 Abs. 1, a

06.12.2022 01.02.2023 geändert 23-001

Art. 22 Abs. 1, b

06.12.2022 01.02.2023 geändert 23-001

Art. 22 Abs. 2

06.12.2022 01.02.2023 eingefügt 23-001

Art. 22 Abs. 3

06.12.2022 01.02.2023 eingefügt 23-001

Art. 22 Abs. 4

06.12.2022 01.02.2023 eingefügt 23-001

Art. 22 Abs. 5

06.12.2022 01.02.2023 eingefügt 23-001

Art. 24a

07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116

Art. 25 Abs. 1a

07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-116

Art. 26 Abs. 3, b

07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116

Art. 28 Abs. 1

07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-116
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