Verordnung über die Information und die Medienförderung (107.111)
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Verordnung über die Information und die Medienförderung

1 107.111 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) vom 15.11.2023 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 15b Absatz 3, Artikel 16a Absatz 4, Artikel 31a Absatz 2, Ar tikel 34e Absatz 1, Artikel 34l Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG) 1 ) , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Information der Öffentlichkeit
1.1 Grundsätze

Art. 1

Verständlichkeit der behördlichen Information und Kommunikation (Art. 14 und 14a Abs. 1 IMG)
1 Die Behörden informieren und kommunizieren in einer für die Öffentlichkeit allgemein verständlichen Sprache.
2 Sie bieten für Menschen mit Behinderungen oder mit geringen Sprachkennt nissen soweit möglich und geboten zusätzliche Hilfsmittel und Übersetzungen an, insbesondere wenn die Informationen oder Kommunikationsangebote a sich primär an diese Personen richten, b wesentlich sind für ihre Sicherheit oder Gesundheit, c erforderlich sind für die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten oder d ihnen ermöglichen, ihr Recht auf politische Teilhabe auszuüben.

Art. 2

Bekanntgabe von Personendaten im Internet (Art. 15b IMG)
1 Vor der Bekanntgabe von Personendaten im Internet prüft die verantwortliche Behörde, ob für die betroffenen Personen besondere Risiken bestehen, welche die öffentlichen Interessen an der Publikation überwiegen. Bestehen solche Ri siken, so verzichtet die Behörde auf die Publikation im Internet.
1) BSG 107.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.

Art. 3

Entfernung von Personendaten vom Internet (Art. 15b IMG)
1 Die für die Information zuständige Behörde legt zum Zeitpunkt der Publikation fest, wann die Personendaten zu entfernen sind.
2 Die Fristen bis zur Entfernung gemäss Absatz 1 können durch Weisung sche matisch festgelegt werden und sich nach Publikationskategorien richten.

Art. 4

Zuständigkeiten zur Information und Kommunikation
1 Das Amt für Kommunikation der Staatskanzlei plant und koordiniert die ge samtkantonale Informations- und Kommunikationstätigkeit gemäss Artikel 21 Absatz 1 IMG.
2 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Parlamentsdienste sind für die In formation und Kommunikation über ihre Verwaltungstätigkeit zuständig.
3 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter a sind für die Information und Kommunikation über ihre Verwaltungstätigkeit zuständig, b sprechen sich nach Möglichkeit vorgängig mit dem Amt für Kommunikati on ab.
1.2 Information von Amtes wegen

Art. 5

Allgemeines Interesse (Art. 16 Abs. 1 Bst. a IMG)
1 Ein allgemeines Interesse im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a IMG liegt namentlich dann vor, wenn eine Information zur Wahrung der demokrati schen Rechte und zur Sicherstellung der Meinungsbildung über das Gesche hen im Kanton oder in der betreffenden Gemeinde von Bedeutung ist.

Art. 6

Information und Kommunikation bei Katastrophen und in Notlagen
1 Für die Information und Kommunikation bei Katastrophen und in Notlagen gilt primär die Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz.

Art. 7

Zweisprachigkeit der Informationen des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung (Art. 16a Abs. 4 IMG und Art. 20 IMG)
1 Der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung veröffentlichen Informationen, die den gesamten Kanton betreffen, unter Vorbehalt von Absatz 2 zeitgleich in beiden Amtssprachen.
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2 Von einer zeitgleichen Veröffentlichung kann insbesondere abgewichen wer den a bei ausserordentlichen Ereignissen, die bedeutende Rechtsgüter betref fen, wenn situationsbedingt die erforderlichen Ressourcen nicht verfügbar sind, b bei parlamentarischen Vorstössen und Anträgen im Rahmen der Sessio nen des Grossen Rates.
3 Berichte, Studien und Gutachten von allgemeinem Interesse weisen ungeach tet ihrer Originalsprache eine Zusammenfassung in beiden Amtssprachen auf.
1.3 Information auf Anfrage
1.3.1 Zuständigkeit

Art. 8

Grundsatz (Art. 31a IMG)
1 Für die Beantwortung einer formlosen Anfrage oder die Beurteilung eines Ge suchs um Zugang zu Informationen ist unter Vorbehalt der Artikel 9 bis 12 jene Behörde zuständig, welche die Information a aufgezeichnet hat, b von Dritten, die nicht dem IMG unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat, oder c archiviert, sofern die Angelegenheit verwaltungsintern abgeschlossen ist.
2 Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so a leitet sie die formlose Anfrage oder das Gesuch unverzüglich an die zu ständige Behörde weiter, b spricht sie sich nötigenfalls mit den übrigen beteiligten Behörden ab.

Art. 9

Zuständigkeit bei Informationen von mehreren Behörden (Art. 31a Abs. 2 IMG)
1 Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen, die bei mehreren Behörden vorhanden sind, ist die Behörde gemäss Artikel 8 Absatz 1 zuständig.
2 Ist die Zuständigkeit unklar oder haben mehrere Behörden die Information gemeinsam erarbeitet, stellt die ersuchte Behörde das Einvernehmen über die Zuständigkeit mit den übrigen beteiligten Behörden her.
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Art. 10

Zuständigkeit bei Informationen der Organe des Grossen Rates
1 Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Geschäften von Organen des Grossen Rates ist das jeweils mit der Sache befasste Ratsorgan zustän dig.
2 Besteht das Ratsorgan nicht mehr, ist das Büro des Grossen Rates zustän dig.

Art. 11

Zuständigkeit bei Informationen des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung
1 Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Regierungsratsgeschäf ten ist das jeweilige Generalsekretariat der federführenden Direktion bzw. das jeweilige Amt der federführenden Staatskanzlei zuständig.
2 Für Gesuche um Zugang zu Dokumenten von Regierungsratsgeschäften, die als «Geheim» klassifiziert sind, ist das zuständige Mitglied des Regierungsra tes oder die Staatschreiberin oder der Staatsschreiber zuständig.
3 Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen der Direkti on und der Staatskanzlei ist das jeweilige Generalsekretariat oder das feder führende Amt zuständig.

Art. 12

Zuständigkeit bei Informationen im Staatsarchiv
1 Formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen, die sich im Staatsarchiv befinden, behandelt a die zuständige Behörde gemäss Artikel 31a IMG bzw. Artikel 8 bis 11 während einer Verwaltungsfrist von 30 Jahren, b das Staatsarchiv nach Ablauf der Verwaltungsfrist.
2 Die Verwaltungsfrist beginnt a bei Unterlagen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie von Verwaltungsjustizbehörden mit dem Datum des verfahrensabschlies senden Entscheids, b bei allen übrigen Informationen mit dem Datum ihrer letzten Bearbeitung.
3 Massgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt, in dem die formlose Anfrage oder das Gesuch eingereicht wird.
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1.3.2 Formlose Anfrage

Art. 13

Form der Antwort
1 Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche Anfragen in der Regel schriftlich beantwortet.
2 Für die Gewährung des Zugangs zu Informationen gilt zudem sinngemäss Ar tikel 23.

Art. 14

Einschränkungen
1 Die Einschränkungen von Artikel 27 bis 29 IMG gelten auch für formlose An fragen.

Art. 15

Abgrenzung zum Gesuchsverfahren um Zugang zu Informationen
1 Eine Anfrage kann nicht als formlose Anfrage im Sinne von Artikel 31 IMG be handelt werden, wenn a um Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten ersucht wird (Art. 28 IMG), b sie Personendaten zum Gegenstand hat, deren Bekanntgabe nach der Datenschutzgesetzgebung oder der besonderen Gesetzgebung ohne ver tiefte Interessenabwägung nicht zugelassen ist, oder c eine vertiefte Interessenabwägung im Hinblick auf das Vorliegen anderer überwiegender privater Interessen (Art. 29 Abs. 2 IMG) oder überwiegen der öffentlicher Interessen (Art. 29 Abs. 1 IMG) vorgenommen werden muss.
2 In diesen Fällen wird die anfragende Person in das Gesuchsverfahren um Zu gang zu Informationen (Art. 30 IMG) verwiesen und gleichzeitig auf die mögli che Gebührenpflicht hingewiesen.
1.3.3 Gesuch um Zugang zu Informationen

Art. 16

Einreichen des Gesuchs
1 Das Gesuch um Zugang zu Informationen ist schriftlich bei der zuständigen Behörde (Art. 8 bis 12) einzureichen.
2 Im Gesuch sind die Informationen, zu denen Zugang verlangt wird, möglichst genau zu umschreiben.
3 Das Gesuch muss nur begründet werden, wenn es die besondere Gesetzge bung vorsieht.
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Art. 17

Information zur Gebührenpflicht
1 Die Behörde informiert die gesuchstellende Person, wenn diese mit erhebli chen Kostenfolgen rechnen muss (Art. 30 Abs. 2 IMG).

Art. 18

Abdecken der schützenswerten Informationen
1 Der Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen wird soweit möglich durch Abdecken der schützenswerten Informationen gewährleistet.

Art. 19

Überwiegendes öffentliches Interesse: Unverhältnismässiger Auf wand (Art. 29 Abs. 1 Bst. c IMG)
1 Ein unverhältnismässiger Aufwand gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c IMG liegt dann vor, wenn die Behörde mit ihren ordentlichen personellen Mit teln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, das Gesuch um Zugang zu In formationen innert nützlicher Frist zu erledigen, ohne ihre Aufgaben zu ver nachlässigen.

Art. 20

Überwiegendes privates Interesse: Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 28 IMG)
1 Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so holt die Behörde die Zustimmung der betroffenen Person ein und macht sie auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam.
2 Die Behörde lehnt das Gesuch ab, wenn a die Zustimmung verweigert wird, b die Verweigerung der Zustimmung vermutet werden muss oder c das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand ver bunden ist.

Art. 21

Überwiegendes privates Interesse: Nicht besonders schützens werte Personendaten (Art. 29 Abs. 2 IMG)
1 Sind nicht besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so prüft die Behörde, ob der Gewährung des Zugangs zu Informationen überwiegende private Interessen entgegenstehen.
2 Die in den ersuchten Informationen erwähnten Personen werden angehört, wenn Zweifel bestehen, ob a es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder b überwiegende private Interessen betroffen sind.
3 In den übrigen Fällen kann die Behörde auf eine Anhörung verzichten.
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Art. 22

Formlose Eröffnung
1 Ist einzig die gesuchstellende Person am Verfahren beteiligt und wird dem Gesuch vollumfänglich stattgegeben, kann der Zugang zur Information formlos gewährt werden.

Art. 23

Gewährung des Zugangs zu Informationen
1 Der Zugang zur Information wird in der Regel in digitaler Form gewährt.
2 Er kann durch Einsicht bei der zuständigen Behörde oder durch Zustellung von Papierkopien stattfinden, wenn der Verwaltungsaufwand dadurch kleiner ist als in digitaler Form.
3 Die Behörde sorgt für die Sicherheit der Personendaten und Informationen bei der Gewährung des Zugangs.
2 Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 24

Gemeindeversammlungen (Art. 10 Abs. 2 IMG)
1 Wer Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von Gemeindeversamm lungen machen will, hat dies der Versammlungsleitung bis zum Beginn der Versammlung anzumelden.
2 Anträge für Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen werden den Stimm berechtigten zu Beginn der Versammlung zum Beschluss vorgelegt. Stimmt die Versammlung zu, macht die Versammlungsleitung die Anwesenden auf ihre Rechte aufmerksam.
3 Lässt die Versammlung Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen zu, so haben Personen, die ihre Äusserung oder Stimmabgabe nicht aufgezeichnet haben wollen, die Ablehnung der Aufzeichnung vor ihrer Äusserung oder Stimmabgabe bekanntzugeben.
3 Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung
3.1 Massnahmen zur Medienförderung

Art. 25

Nachrichtenagenturen (Art. 34c Abs. 1 Bst. a IMG)
1 Der Kanton kann Institutionen, die publizistische Nachrichtendienste für Medi en erbringen, durch Leistungsvertrag Betriebsbeiträge gewähren, sofern das Angebot a allen interessierten Medienanbieterinnen und -anbietern offensteht und
107.111 8 b die französischsprachige oder deutschsprachige Berichterstattung zu kantonalen, regionalen und lokalen Themen von politischer Relevanz stärkt.
2 Die Beiträge bemessen sich anhand des ausgewiesenen Finanzbedarfs und betragen höchstens 100’000 Franken pro Jahr und Institution.
3 Für den Leistungsvertrag des Kantons mit Institutionen, die Medien fördern, gilt Artikel 13c des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG) 1 ) .

Art. 26

Unterstützung von Projekten (Art. 34c Abs. 1 Bst. b und c IMG)
1 Die Förderung von Institutionen, die Medien oder Medienschaffende durch die Finanzierung von projektbezogenen oder neuen Medienangeboten unterstüt zen (Art. 34c Abs. 1 Bst. c IMG), erfolgt in Form von befristeten Beiträgen.
2 Die Höhe der Beiträge a bemisst sich am ausgewiesenen Finanzbedarf, wobei die Beitragsemp fängerin oder der Beitragsempfänger angemessene Eigenleistungen er bringen muss, b darf 20'000 Franken pro Jahr und unterstütztes Vorhaben nicht über schreiten.
3 Die Durchsetzung der Vorgaben des IMG ist durch Auflagen in der Beitrags verfügung sicherzustellen.
4 Für die Unterstützung von Trägerschaften digitaler Infrastrukturen (Art. 34c Abs. 1 Bst. b IMG) gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
3.2 Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung

Art. 27

Förderungsmassnahmen (Art. 34l IMG)
1 Der Kanton kann den Verein «Polit-Forum Bern» für das Wirken im Bereich der politischen Bildung mit jährlichen Betriebsbeiträgen von höchstens 20 Pro zent des ausgewiesenen Finanzbedarfs unterstützen.
2 Die Unterstützung weiterer Institutionen mit Angeboten auf dem Gebiet der politischen Bildung, insbesondere zur Förderung der politischen Bildung von Jugendlichen, erfolgt durch die Gewährung von Betriebs- oder Projektbeiträ gen. Die Beiträge belaufen sich in beiden Fällen auf höchstens 20'000 Franken pro Jahr und Institution, wobei die Beitragsempfängerin oder der Beitragsemp fänger angemessene Eigenleistungen erbringen muss.
1) BSG 641.1
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3 Für Leistungsverträge und Beitragsverfügungen gelten die Artikel 25 Absatz 3 und 26 Absatz 3 sinngemäss.
4 Schlussbestimmungen

Art. 28

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 14. Dezember 2005 über die Bekanntgabe von Perso naldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) 1 ) , b Verordnung vom 13. März 2013 über die Klassifizierung, die Veröffentli chung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäf ten (Klassifizierungsverordnung, KRGV) 2 ) , c Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA) 3 ) , d Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverord nung GSI, OrV GSI) 4 ) , e Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung; GebV) 5 ) , f Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV) 6 ) .

Art. 29

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; IV) 7 ) wird aufgehoben.

Art. 30

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Bern, 15. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 152.041.1
2) BSG 152.17
3) BSG 152.211
4) BSG 152.221.121
5) BSG 154.21
6) BSG 170.111
7) BSG 107.111
107.111 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-075
11 107.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.11.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-075
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