Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG)
DIFG
Ausfertigungsdatum: 17.12.2018
Vollzitat:
"Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
G aufgeh. durch § 10 idF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 412 mWv 1.4.2023
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2018 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Digitale Infrastruktur“ errichtet.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen werden geleistet:
1. Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,
2. Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),
3. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Rücklagen
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen
01 –
Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen und des weiteren Mobilfunkausbaus in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen,
02 –
Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.
(4) Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent für die Titelgruppe 02 bereitgestellt. Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.
§ 7 Jahresrechnung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
§ 8 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 9 Auflösung
Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.
§ 10 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer Kraft.
Anlage 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2527)
Einnahmen | Soll 2018 in T€ | |
119 99 | Vermischte Verwaltungseinnahmen | |
129 01 | Einnahmen aus der Vergabe der Frequenzen | |
211 01 | Zuweisung aus dem Bundeshaushalt nach § 4 DIFG | 2 400 000 |
359 01 | Entnahme aus der Rücklage für Gigabitnetzausbau | |
359 02 | Entnahme aus der Rücklage für Digitalpakt Schule |
Ausgaben | Soll 2018 in T€ | |
Tgr. 01 | Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen | |
Tgr. 02 | Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen | |
919 01 | Zuführung an die Rücklage für Gigabitnetzausbau | 1 680 000 |
919 02 | Zuführung an die Rücklage für Digitalpakt Schule | 720 000 |
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