Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung... (431.1.12)
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Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die französischsprachige Abteilung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2024/25

Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die französischsprachige Abteilung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2024/25 vom 09.01.2024 (Fassung in Kraft getreten am 09.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Uni - versität (UniG); in Erwägung: Für den Herbst 2024 wird in der französischsprachigen Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe II wiederum eine hohe Zahl von Anmel - dungen erwartet. Die Kollegien und das französischsprachige Lehr- und For - schungszentrum der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufen I und II können nur im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität eine hochwertige Ausbildung gewährleisten. Deshalb hat das Rektorat der Universität Freiburg mit Beschluss vom 6. No - vember 2023 gemäss dem Antrag des Beirats für die Lehrerinnen- und Lehr - erbildung für die Sekundarstufe beschlossen, die Zahl der Ausbildungsplätze für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe II im Studien - jahr 2024/25 zu beschränken. Die Auswahlkriterien bleiben unverändert. Aus Gründen der Praktikumsorga - nisation wurde das Datum für den Nachweis des fachlichen Ausbildungsab - schlusses auf den 24. Juni 2024 festgelegt. Die Bedingung für die Rückerstattung der Praktikumsreservationsgebühr wird in Artikel 5 Abs. 4 präzisiert. Damit die Praktikumsreservationsgebühr rückerstattet werden kann, dürfen die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Praktika am 1. Dezember 2024 nicht abgebrochen haben. Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Praktika abge - brochen haben, aber noch in der Ausbildung eingeschrieben sind, keine Rückerstattung erhalten. Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für die französischsprachige Lehrerinnen- und Lehr - erbildung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2024/25.
2 In ihr wird die Zulassungsbeschränkung zum Studium mit Hilfe eines Aus - wahlverfahrens geregelt.

Art. 2 Aufnahmekapazität

1 Die maximale Aufnahmekapazität in der französischsprachigen Abteilung wird auf 120 Praktikumseinheiten festgelegt. In der Regel werden 2 Prakti - kumseinheiten pro Studentin oder Student gerechnet. Anhand der Anzahl Un - terrichtsstunden, die in jedem Fach unterrichtet werden können, wird die de - finitive Zahl der möglichen Aufnahmen pro Fach festgesetzt.

Art. 3 Organisation

1 Das Aufnahmeverfahren wird von der Beurteilungskommission der prakti - schen Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Sekundarstufe II in der franzö - sischsprachigen Abteilung der Universität Freiburg (die Beurteilungskom - mission) nach den gesetzlichen Bestimmungen über die französischsprachige Ausbildung für den Unterricht an der Sekundarstufe II, nach dem Studienplan dieser Ausbildung und nach den Statuten der Beurteilungskommission durch - geführt.

Art. 4 Auswahlkriterien

1 Übersteigt die Gesamtzahl der Zulassungsgesuche oder die der Bewerberin - nen und Bewerber für ein gewisses Fach die Aufnahmekapazität gemäss Arti - kel 2, so muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Für den Zulas - sungsentscheid sind dann massgebend:
a) der Nachweis, dass die fachliche Ausbildung, einschliesslich der Ver - teidigung der Masterarbeit und allfälliger Ergänzungen, bis zum
24. Juni 2024 vollständig abgeschlossen ist;
b) das Ergebnis der Beurteilung, die vom Departement der Universität Freiburg, das für das betreffende Unterrichtsfach zuständig ist, zusam - men mit den entsprechenden Fachdidaktikverantwortlichen erstellt wird.

Art. 5 Daten des Aufnahmeverfahrens

1 Die Zulassungsgesuche für das akademische Jahr 2024/25 müssen bis zum
15. Februar 2024 eingereicht werden; die Beurteilung findet zwischen dem
26. Februar und dem 15. März 2024 statt.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für zwei Unterrichtsfächer an - melden, geben in ihrem Zulassungsgesuch an, ob sie auch eine Teilzulassung für ein einziges Unterrichtsfach annehmen würden. Die Teilzulassung für ein einziges Unterrichtsfach bleibt jedoch der Beurteilungskommission vorbehal - ten, die insbesondere anhand der Anzahl Praktikumsstellen entscheidet.
3 Die Beurteilungskommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten bis zum 22. März 2024 den Entscheid über die provisorische Aufnahme unter der Voraussetzung des Nachweises nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a mit.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten, die bis 15. Februar 2024 ein Zulas - sungsgesuch einreichen, überweisen innerhalb der gleichen Frist zusätzlich eine Praktikumsreservationsgebühr von 1000 Franken. Bei einer Ablehnung des Zulassungsgesuchs durch die Beurteilungskommission wird die Prakti - kumsreservationsgebühr am Ende der Voranmeldungsperiode zurückerstattet. Bei einer Annahme des Zulassungsgesuchs wird die Praktikumsreservations - gebühr den Kandidatinnen und Kandidaten ab dem 1. Dezember 2024 zu - rückerstattet, unter der Bedingung, dass die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Praktika bis dahin nicht unterbrochen haben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.01.2024 Erlass Grunderlass 09.01.2024 2024_004 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.01.2024 09.01.2024 2024_004
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