Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2024 für in der Schweiz obligator... (331.538.1)
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Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2024 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat

Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2024 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 19 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesge - setzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995
1 als Beschluss:
2 I. Referenzprämien (1.)

Art. 1 Prämienregionen

a) Grundsatz
1 Für die Prämienverbilligung werden regionale Referenzprämien nach Massgabe der vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Prämienregionen angewendet.

Art. 2 b) Zugehörigkeit

1 Die Zugehörigkeit zur Prämienregion richtet sich nach dem Arbeitsort im Zeit - punkt der Antragstellung.

Art. 3 Höhe

1 Die regionalen Referenzprämien betragen: a) für eine erwachsene Person ab dem 26. Altersjahr:
1. Region 1: Fr. 5'692.80
2. Region 2: Fr. 5'274.–
3. Region 3: Fr. 5'021.40 b) für eine erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr:
1. Region 1: Fr. 4'148.40
2. Region 2: Fr. 3'877.20
1 sGS 331.111 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2024.
3. Region 3: Fr. 3'711.60 c) für ein Kind:
1. Region 1: Fr. 1'334.40
2. Region 2: Fr. 1'237.20
3. Region 3: Fr. 1'180.80 II. Belastungsgrenzen (2.)

Art. 4 Massgebendes Einkommen

1 Das massgebende Einkommen wird nach Art. 12 bis 14 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom
12. Dezember 1995
3 bestimmt.

Art. 5 Höhe

1 Für erwerbstätige Personen mit einem massgebenden Einkommen bis Fr. 17'500.– beträgt die Belastungsgrenze: 10,40 Prozent. Diese erhöht sich für das gesamte massgebende Einkommen um je 0,0002 Prozentpunkte für jeden Fran - ken, um den es Fr. 17'500.– übersteigt.
2 Für erwerbstätige Personen und mitversicherte Ehepartnerinnen oder -partner mit einem massgebenden Einkommen bis Fr. 26'250.– beträgt die Belastungs - grenze: 10,40 Prozent. Diese erhöht sich für das gesamte massgebende Einkom - men um je 0,0003 Prozentpunkte für jeden Franken, um den es Fr. 26'250.– über - steigt.
3 Für erwerbstätige Personen und mitversicherte Kinder gilt Folgendes: a) Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 17'500.–, zuzüglich Fr. 8'750.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Alters - jahr und zuzüglich Fr. 5'250.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze:
9,20 Prozent. b) Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das ge - samte massgebende Einkommen um 0,0002 Prozentpunkte für die erwerbstä - tige Person, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozent - punkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt
0,0003 Prozentpunkte.
3 sGS 331.111 .
4 Für erwerbstätige Personen und mitversicherte Ehepartnerinnen oder -partner sowie mitversicherte Kinder gilt Folgendes: a) Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 26'250.–, zuzüglich Fr. 8'750.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Alters - jahr und zuzüglich Fr. 5'250.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze:
10,65 Prozent. b) Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das ge - samte massgebende Einkommen um 0,00025 Prozentpunkte für die erwerbs - tätige Person und die mitversicherte Ehepartnerin oder den mitversicherten Ehepartner, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozent - punkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt
0,00035 Prozentpunkte. III. Obergrenze des Einkommens (3.)

Art. 6 Betrag

1 Die massgebende Obergrenze des Bruttoeinkommens zur Verbilligung der Refe - renzprämien nach Art. 65 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversiche - rung vom 18. März 1994
4 beträgt: a) für Alleinstehende ohne Kinder Fr. 52'300.– b) für Alleinstehende mit einem Kind Fr. 82'300.– c) für Alleinstehende mit zwei Kindern Fr. 82'300.– d) für Alleinstehende mit drei Kindern Fr. 89'000.– e) für Alleinstehende mit vier Kindern Fr. 95'700.– f) für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern Fr. 102'300.– g) für Verheiratete ohne Kinder Fr. 78'500.– h) für Verheiratete mit einem Kind Fr. 108'500.– i) für Verheiratete mit zwei Kindern Fr. 108'500.– j) für Verheiratete mit drei Kindern Fr. 115'200.– k) für Verheiratete mit vier Kindern Fr. 121'800.– l) für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern Fr. 128'500.–
2

Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung

über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995
5 wird sachgemäss ange - wendet.
4 SR 832.10 .
5 sGS 331.111 .
IV. Kaufkraftindex (4.)

Art. 7 Umrechnung in die Kaufkraft im Wohnsitzstaat

1 Für die Umrechnung des für Prämienverbilligungen nach Art. 65 Abs. 1 und 1 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
6 anrechen - baren Einkommens in die Kaufkraft im Wohnsitzstaat der anspruchsberechtigten Person werden die Umrechnungsfaktoren nach Art. 1 der Verordnung des Eidge - nössischen Departementes des Innern über die Preisniveauindizes und die Durch - schnittsprämien 2024 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäi - schen Union, in Island und in Norwegen
7 angewendet.
6 SR 832.10 .
7 SR 832.112.51 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-084 05.12.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-084
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