Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie
Wasser / Energie Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie
1 ) Vom 4. Juli 2011 (Stand 1. Januar 2024) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
2 ) , beschliesst: I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieser Gebührentarif regelt die Belieferung der Endverbrauchenden durch die IWB mit elektrischer Energie.
3
§ 2 Grundsätze der Tarifgestaltung
1 Die Tarife für den Bezug von elektrischer Energie beinhalten keine Netznutzungsentgelte. Die Tarife für die Netznutzung sind im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den An - schluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2011 geregelt.
4 )
2 Die Tarife für den Bezug elektrischer Energie bestehen entweder aus Einfachtarifen in Rp./kWh oder aus nach Zeiten differenzierten Doppeltarifen (Normal- und Spartarif) in Rp./kWh.
§ 3 Normal- und Spartarife
1 Der Normaltarif wird von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr angewendet, der Spartarif während der restlichen Zeit.
§ 4 Steuern und Abgaben
1 Auf allen Tarifen und Preisen wird zusätzlich die Mehrwertsteuer erhoben.
2 Gemäss § 16 Energiegesetz vom 9. September 1998 erhebt der Kanton zusätzlich zu den Tarifen eine Förderabgabe. II. Tarife der elektrischen Energie A. Grundversorgung
§ 5 Anwendung
1 In der Grundversorgung werden feste Endverbrauchende im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23. März 2007 sowie freie End - verbrauchende, die gemäss Art. 13 Abs. 1 StromVG keinen Gebrauch von ihrem Netzzugang machen, mit elektrischer Energie versorgt.
5 ) Vom Regierungsrat genehmigt am 30. 8. 2011.
2) SG 772.300 .
3) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
4) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
5) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
1
Wasser / Energie
§ 6 Produkte und Segmentzuteilung
1 Die IWB bietet ihren Endverbrauchenden die elektrische Energie in unterschiedlicher ökologischer Qualität an. Diese haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Produkten auszuwählen.
6 )
2 Machen die Endverbrauchenden von der Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch, erhalten sie das Produkt Vollversorgung IWB Strom.
7 )
3
...
8 )
4 Segmentkriterien IWB Strom:
9 ) Segmentnamen Kriterium small Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: 0 MWh bis <13 MWh small plus Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: ≥13 MWh bis <50 MWh medium Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: ≥50 MWh bis <100 MWh medium plus Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: ≥100 MWh bis <1 GWh big Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: ≥1 GWh bis <10 GWh big plus Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: ≥10 GWh switch Elektrischer Energietarif für unterbrechbare Stromlieferungen für fest angeschlossene Verbraucher Jahresver - brauch pro Verbrauchsstätte: 0 MWh bis <100 MWh
10 )
5 Bei fehlenden Messwerten oder bei Unterjährigkeit wird für die Berechnung des massgeblichen Jahresverbrauchs der effektiv an der Verbrauchsstätte abgelesene Verbrauch linear auf 12 Monate hochgerechnet.
5bis Neue Verbrauchsstätten werden für das laufende Jahr vorläufig dem Segment small zugewiesen. Die definitive Segmentzuteilung für das neue Tarifjahr erfolgt im darauffolgenden Januar.
6 Wechselt die Verbrauchsstätte den Vertragspartner, so übernimmt der neue Vertragspartner den Seg - menttarif des Vorgängers bis zur nächsten Jahresverbrauchsanalyse und der entsprechenden Segment - zuteilung. Bei Verbrauchsstätten mit einer stark von der Norm abweichenden Bezugscharakteristik und fehlender Übereinstimmung mit der Segmentzuteilung kann eine Zuteilung in das richtige Seg - ment unabhängig der Jahresverbrauchsanalyse erfolgen.
7 Verbrauchsstätten von Baustellen und temporären Anlagen werden dem Segment small zugewiesen.
8 Beansprucht eine Verbrauchsstätte den Tarif „IWB Strom switch“, so kann dies nur in Kombination mit dem Tarif für unterbrechbare Stromlieferungen gemäss §10a des Gebührentarifs der IWB betref - fend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie, sowie unter Einhaltung der technischen Werkvorschriften TAB (technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Nie - derspannungsverteilnetz) bewilligt werden. Ebenfalls darf in diesem Fall die Kundin oder der Kunde mit ihren beziehungsweise seinen unterbrechbaren Verbrauchern (z.B. Wärmepumpen, Grossboiler, Elektromobile usw.) weder direkt noch durch Vermittlung einer Drittperson am Regelleistungs- bzw. am Regelenergiemarkt teilnehmen. )
9 )
6) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
7) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Aufgehoben am 24. Juni 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 27.08.2016; Übergangsbestimmung siehe Anhang.)
9) Fassung vom 21. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 26.08.2017; Übergangsbestimmung siehe Anhang.)
10) Fassung vom 21. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 26.08.2017; Übergangsbestimmung siehe Anhang.)
11) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
12) Aufgehoben am 21. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 26.08.2017; Übergangsbestimmung siehe Anhang.)
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Wasser / Energie
§ 7 Tarife
1 Der Einfachtarif beträgt: Einfachtarif small 11.10 Rp./kWh ) small plus 9.40 Rp./kWh
14 medium 9.20 Rp./kWh
15 medium plus 8.60 Rp./kWh
16 big - big plus - switch 8.70 Rp./kWh
17
§ 8
1 Der Doppeltarif beträgt: Normaltarif Spartarif small 12.25 Rp./kWh
18 )
9.65 Rp./kWh
) small plus 10.55 Rp./kWh
20 )
7.90 Rp./kWh
) medium 10.40 Rp./kWh
22 )
7.85 Rp./kWh
) medium plus 9.80 Rp./kWh
24 )
7.45 Rp./kWh
) big 9.60 Rp./kWh
26 )
7.30 Rp./kWh
) big plus 9.40 Rp./kWh
28 )
7.10 Rp./kWh
)
§ 9 Pauschale
1 Kann der Energieverbrauch aufgrund der fehlenden Messeinrichtung nicht ermittelt werden (§ 25 des Gebührentarifs der IWB betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Ener - gie), kann die IWB mit den Endverbrauchenden eine Pauschale vereinbaren.
30 )
§ 10 Verträge
1 Die IWB kann mit Endverbrauchenden mit einem Jahresverbrauch ≥100 MWh je Verbrauchsstätte oder mit einer stark von der Norm abweichenden Bezugscharakteristik Energielieferverträge ab - schliessen. Die Preise für Energielieferungen orientieren sich an den Tarifen von § 7 und § 8 dieses Gebührentarifs.
31 )
13) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
14) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
16) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
17) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
18) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
19) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
20) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
22) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
23) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
24) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
25) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
26) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
28) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
29) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
30) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
31) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
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Wasser / Energie
2 Die IWB verkauft ihre Ökostromzertifikate auf vertraglicher Basis.
32 ) B. Kundschaft mit eingefordertem Netzzugang
33 )
§ 11 Anwendung
1 Endverbrauchende, die ihren Netzzugang in Anspruch nehmen, werden von der IWB als freie End - verbrauchende im Sinne von Art. 11 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008 betrachtet.
34
2 Die IWB kann mit diesen Endverbrauchenden individuelle Energielieferverträge abschliessen.
35 C. Ersatzbelieferung
§ 12 Anwendung
1 Die IWB kann an freie Endverbrauchende, die elektrische Energie von einer Drittlieferantin oder ei - nem Drittlieferanten beziehen, Ersatzenergie liefern, wenn die Drittlieferantin oder der Drittlieferant ihrer resp. seiner Lieferpflicht gegenüber diesen Endverbrauchenden nicht nachkommt.
36 )
2 Die IWB kann diesen Endverbrauchenden eine vertragliche Belieferung anbieten.
37 )
§ 13 Tarif
1 Der Tarif für die Ersatzbelieferung entspricht dem Tarif small zuzüglich eines Zuschlags von 20 % zur Deckung der Bearbeitungskosten, fällt jedoch niemals unter den Mindesttarif für die Ersatzbeliefe - rung. Der Mindesttarif für die Ersatzbelieferung basiert auf dem Preis für CH Base Monatskontrakte [EUR/MWh, umgerechnet in Rp./kWh] des Terminmarktberichts der Eidgenössischen Elektrizitäts - kommission (ElCom), zuzüglich eines Zuschlags von 30 % zur Bearbeitungskosten- und Risikode - ckung. Einschlägig für die Preisbestimmung der CH Base Monatskontrakte ist jeweils der im dritten Terminmarktbericht desjenigen Monats, welcher der monatlichen Ersatzbelieferung vorangeht, publi - zierte Preis für den nächstfolgenden Monat (Frontmonat). Es gilt der Wechselkurs der Schweizeri - schen Nationalbank am Publikationstag des anwendbaren Terminmarktberichts. ) III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Abgrenzung der Abrechnungs-Perioden
1 Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Verordnung getätigt wurde, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2012, der mit den bisherigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2012, welcher mit den in dieser Verordnung fest - gelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Schlussbestimmung Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
32) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
33) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
35) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
36) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
37) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
38) Fassung vom 22. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.12.2021)
4
Anhang Übergangsbestimmung aus Abschn. I I des VR - Beschlusses vom 12. 7. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014) bet reffend § 6 Abs. 2, 4 und 7, §§ 7 und 8: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2014, der zu den d amals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2014, welcher mit den in dieser Änderung festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. II des VR - Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirks am seit 1. 1. 201 5 ) betreffend § 6 Abs. 2, 4, 8 und 9, § 7: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteil ung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2015, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2015, welcher mit den in dieser Änderung festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbes timmung aus Abschn. IV des VR - Beschlusses vom 24. 6. 2016 (wirksam seit 1. 1. 2017 ) bet reffend § 6 Abs. 3, 4, 5bis und 8 sowie §§ 7 und 8: Die Verrechnung von Bezü gen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getä tigt wurden, beruht auf der Annahme ei nes gleichmässigen Verbrauchs ü ber die gesamte Abrechnungsperio de. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2017, der zu den damals gü ltigen Tarifen in Rech- nung ges tellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2 017, welcher mit den i n dieser Änderung festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR - Beschlusses vom 21. 6. 2017 (wirksam seit 1. 1. 2018) betreffend § 6 Abs. 4, 8 und 9: Die Verrechnung von Bezü gen, die vo r und nach Inkrafttreten dieser Änderung getä tigt wurden, beruh t auf der Annahme eines gleichmässigen Ver brauchs ü ber die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2018, der zu den damals gü ltigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2018, wel cher mit den in dieser Ä nderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR - Beschlusses vom 20. 6. 2018 (wirksam seit 1. 1. 2019) betreffend § 13 Abs. 1: Die Verrechn ung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmäs sigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei - lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2019, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2019, welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR - Beschlusses vom 30. 6. 202 2 (in Kraft seit 1.1.2023) betreffend § § 7 und 8 :
Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmäs sigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei - lung erfolgt in ein en Anteil vor dem 1. Januar 2023 , der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in eine n Anteil nach dem 1. Januar 2023 , welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird . Übergangsbestimmung vom 29. 6. 20 23 (in Kraft seit 1. 1. 2024) Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil v or dem 1. Januar 2024, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2024, welcher mit den in diesen Ausfüh- rungsbestimmungen festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird.
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