Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutz... (772.420)
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Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie

Wasser / Energie Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie
1 ) Vom 4. Juli 2011 (Stand 1. Januar 2024) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
2 ) , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Netzebenenzugang

1 Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten wird das Schweizerische Übertragungs- und Verteil - netz in vier Spannungs- und drei Transformationsebenen und somit also in sieben Netzebenen aufge - teilt. Zusätzlich zu den sieben Netzebenen führt die IWB für die Versorgung des öffentlichen Verkehrs eine separate Netzebene (auf Gleichspannung).
3 )
2 Die Kriterien des Netzzugangs sind kundensegmentunabhängig und sind in den Ausführungsbestim - mungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 21. Februar
2020 festgelegt.
4 )
3 Über die Zuteilung einer Verbrauchsstelle zu einer Netzebene entscheidet die IWB aufgrund netzto - pologischer Anforderungen abschliessend.
5 )

§ 2 Grundsätze der Tarifgestaltung

1 Die Tarife für die Netznutzung bestehen entweder aus Einfachtarifen in Rp./kWh oder aus nach Zeiten differenzierten Doppeltarifen (Normal- und Spartarif) in Rp./kWh.
6 )
1bis Der Einfachtarif gilt unabhängig von der Sicherungsgrösse als Basistarif für Endverbrauchende auf der Netzebene 7 mit einem Jahresverbrauch bis zu 50 MWh.
7 )
2 Für Verbrauchsstätten mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A ist für die Bemessung des Netznut - zungsentgelts die Höhe des Wirkenergieverbrauchs massgebend.
8
3 Für Verbrauchsstätten mit einer Bezügersicherung gleich 100 A ist für die Bemessung des Netznut - zungsentgelts zusätzlich die höchste monatlich beanspruchte viertelstündliche Wirkleistung während der Normaltarifzeit massgebend.
9 )
4 Für Verbrauchsstätten mit einer Bezügersicherung grösser 100 A kann für die Bemessung des Netz - nutzungsentgelts zusätzlich die Höhe des Blindenergieverbrauchs berücksichtigt werden.
10 )
5 Für Verbrauchsstätten ohne oder mit sehr geringem Energieverbrauch wird für die Bemessung des Netznutzungsentgelts ein Minimalentgelt in Rechnung gestellt.
11 )
6 Die Tarife für elektrische Energie sind im Gebührentarif für elektrische Energie geregelt. Fassung vom 21. Februar 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
2) SG 772.300 .
3) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
4) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
5) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
6) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024) Eingefügt am 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
8) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
9) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
10) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
11) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
1
Wasser / Energie
7 Die IWB kann zu gross oder zu klein dimensionierte Messeinrichtungen von Netznutzenden auf die tatsächlich bezogene Leistung jederzeit zu Lasten der netznutzenden Person umbauen lassen. Der jähr - lich gemessene Höchstwert der Wirkleistung bei einer Bezügersicherung von grösser oder gleich
300 A muss mindestens 145 kW betragen. )
8 Beim Wahltarif für unterbrechbare Stromlieferungen wird der Netzzugang bis zu dreimal täglich für bis zu zwei Stunden durch die IWB unterbrochen. Der Zeitpunkt und die Dauer der Unterbrechungen werden durch die IWB bestimmt. Die Freigabezeit zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbre - chungen beträgt mindestens zwei Stunden. )
9 Beim Wahltarif für unterbrechbare Stromlieferungen für Elektromobilität und Wärmepumpen wird der Netzzugang zweimal täglich für zwei Stunden durch die IWB unterbrochen. Die Unterbrechungs - zeiten sind auf 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr und 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgelegt. )

§ 3 Normal und Spartarife

1 Der Normaltarif wird von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr angewendet, der Spartarif während der restlichen Zeit.

§ 4 Messeinrichtungen

1 Die Messung und Messdatenbereitstellung richtet sich nach §§ 39 ff. der Ausführungsbestimmungen von IWB für Leistungen im Bereich Elektrizität.
15
2
...
16 )
3 Die IWB legt fest, welche Verbrauchsstätten mit einer Steuerung ausgerüstet werden müssen, damit bestimmte Verbrauchsapparate lediglich in den Spartarifzeiten betrieben werden können.
17 )

§ 5 Bestimmung der Wirkleistung

)
1 Der viertelstündliche Höchstwert der bezogenen Wirkleistung wird monatlich während der Normalta - rifzeit ermittelt. )

§ 6 Blindenergieverbrauch

)
1 Ist der Blindenergieverbrauch grösser als 50 % des Wirkenergieverbrauchs, wird der die Hälfte des Wirkenergieverbrauchs übersteigende Blindenergieverbrauch mit 3.00 Rp./kVarh in Rechnung ge - stellt.
21 )

§ 7 Steuern und Abgaben

1 Auf alle Netznutzungsentgelte wird zusätzlich die Mehrwertsteuer erhoben.
2 Gemäss § 16 Energiegesetz vom 9. September 1998 erhebt der Kanton zusätzlich eine Förderabgabe.
3 Gemäss §§ 17–27 Energiegesetz vom 9. September 1998 erhebt der Kanton zusätzlich eine Len - kungsabgabe in Rp./kWh.
4 Die Finanzierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten erhoben.
22 )
5 Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben.
23
12) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
14) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
15) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
16) Aufgehoben am 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
17) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
18) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
20) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
21) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
22) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
23) Eingefügt am 9. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 03.03.2018, Übergangsbestimmung siehe Anhang)
2
Wasser / Energie

§ 8 Gebühren und Kosten für Systemdienstleistungen, Winterreserve, öffentliche Beleuch -

tung, Uhren und Leistungen
24 )
1 Die Kosten für Leistungen an den Kanton Basel-Stadt in den Bereichen öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren sowie die Finanzierung der ungedeckten Kosten für die Vergütungen von Solar - strom, die nicht durch den Verkauf von Solarstrom oder durch die Einspeisevergütung des Bundes ge - deckt werden gemäss § 14 Abs. 4 Energiegesetz (EnG) vom 16. November 2016, werden zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten gemäss den folgenden Abs. 2 und 3 erhoben:
25 )
2 Kosten für öffentliche Beleuchtung und Uhren und Finanzierung der ungedeckten Kosten der Vergü - tung von Solarstrom:
26 )
27 ) Netzebene 3 0.27 Rp./kWh
28 ) Netzebene 5 0.45 Rp./kWh
29 ) Netzebene 7 (mit Leistungsmessung Zone 2) 0.45 Rp./kWh
30 ) Netzebene 7 (mit Leistungsmessung Zone 1) 0.85 Rp./kWh
31 ) Netzebene 7 (ohne Leistungsmessung) 0.85 Rp./kWh
...
3 Kosten für Systemdienstleistungen an die Swissgrid:
32 ) Systemdienstleistung 0.75 Rp./kWh
33 ) Winterreserve 1.20 Rp./kWh II. Netznutzungsentgelt Netzebene 7 (Niederspannungsebene) A. Netzebene 7 ohne Leistungsmessung

§ 9 Definition

1 Diese Netzebene entspricht dem Verteilnetz kleiner 1000 Volt AC mit direktem Anschluss an das öf - fentliche Versorgungsnetz sowie einer Verbrauchsstätte mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A. Die Tarife richten sich nach den folgenden §§ 10 bis 12.
34

§ 10 Einfachtarif

1 Der Einfachtarif beträgt 13.90 Rp./kWh.
35 )

§ 10a Tarif für unterbrechbare Verbraucher

1 Für unterbrechbare Stromlieferungen gemäss § 2 Abs. 8 und Abs. 9 beträgt der Tarif 8.80 Rp./kWh. Falls im Notfall die Unterbrechung aufgehoben wird, gilt in diesem Zeitraum ein erhöhtes Entgelt in Höhe von 42.30 Rp./kWh. Dies entspricht dem Dreifachen des Normaltarifs gemäss § 11 Abs. 1 lit. a.
36 )

§ 10b

37 )
...
24) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
25) Fassung vom 9. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 03.03.2018, Übergangsbestimmung siehe Anhang)
26) Fassung vom 9. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 03.03.2018, Übergangsbestimmung siehe Anhang) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
28) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
29) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
30) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
31) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
32) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024) Eingefügt am 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
34) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
35) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
36) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
37) Aufgehoben am 27. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019, Übergangsbestimmung siehe Anhang)
3
Wasser / Energie

§ 11 Doppeltarif

1 Der Doppeltarif beträgt: )
39 ) als Normaltarif 14.10 Rp./kWh
40 ) als Spartarif 8.80 Rp./kWh

§ 12 Minimalentgelt

1 Für jede Verbrauchsstätte werden mindestens CHF 10 pro Monat in Rechnung gestellt.
41 ) B. Netzebene 7 mit Leistungsmessung

1. ...

42 )

§ 13

43 ) Definition
1 Die Bestimmungen dieser Netzebene kommen beim Verteilnetz kleiner 1'000 Volt AC mit direktem Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz sowie einer Verbrauchsstätte mit einer Bezügersiche - rung grösser oder gleich 100 A zur Anwendung. Die Tarife richten sich nach den folgenden §§ 14 bis

16.

44

§ 14 Doppeltarif

1 Der Doppeltarif beträgt: )
46 ) als Normaltarif bis und mit 50'000 kWh 9.00 Rp./kWh
47 ) als Normaltarif ab 50'000 kWh 5.60 Rp./kWh
48 ) als Spartarif bis und mit 50'000 kWh 6.00 Rp./kWh
49 ) als Spartarif ab 50'000 kWh 3.90 Rp./kWh

§ 15

1 Der viertelstündliche Höchstwert der bezogenen Wirkleistung wird monatlich ermittelt und be - trägt:
50 )
51 ) bis und mit 27 kW 14.80 CHF/kW
52 ) ab 27 kW 10.80 CHF/kW

§ 16 Minimalentgelt

1 Für jede Verbrauchsstätte werden mindestens CHF 50 pro Monat in Rechnung gestellt.
53 ) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
39) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
40) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
41) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
42) Abschnittstitel 1 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).
43)

§ 13 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbe -

stimmung. Siehe diesbezüglich Anhang.
44) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
45) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
46) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
47) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
48) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
50) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
51) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
52) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
53) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
4
Wasser / Energie

2. ...

54 )

§ 17

55 )
...

§ 18

56 )
...

§ 19

57 )
...

§ 20

58 )
... C. Baustellen und temporäre Netzanschlüsse auf Netzebene 7 )

§ 21 Definition

1 Baustellen und temporäre Netzanschlüsse werden immer auf der Netzebene 7 mit Energie versorgt.
60 )

§ 22 Einfachtarif

1 Für Baustellen und temporäre Netzanschlüsse mit einer Bezugsstelle mit einer Bezügersicherung bis und mit 100 A wird ein Einfachtarif festgelegt. Er beträgt 13.90 Rp./kWh.
61 )

§ 23 Minimalentgelt

1 Für jede Verbrauchsstätte werden mindestens CHF 10 pro Monat in Rechnung gestellt.
62 )

§ 24 Besondere Bestimmungen

1 Für Anschlüsse auf Baustellen oder für temporäre Netzanschlüsse mit Bezügersicherungen von grös - ser 100 A kann die IWB eine Leistungsmessung verlangen. In diesem Fall kommen die Tarife gemäss §§ 14 - 20 zur Anwendung.
63 )
2 Die Kosten der Montage und Demontage der Messeinrichtungen werden von der IWB zusätzlich in Rechnung gestellt.
64 ) D. Pauschalen auf Netzebene 7

§ 25

1 Ist die Installation einer Messeinrichtung unverhältnismässig, kann die IWB mit den Netznutzenden individuelle Pauschalen pro Verbrauchsstätte vereinbaren.
65 )
2 Änderungen der vereinbarten Bezugssituation sind der IWB schriftlich zu melden.
66 ) Abschnitt 2 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).
55)

§ 17 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestim -

mung. Siehe diesbezüglich Anhang.
56)

§ 18 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestim -

mung. Siehe diesbezüglich Anhang.
57)

§ 19 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestim -

mung. Siehe diesbezüglich Anhang.
58)

§ 20 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestim -

mung. Siehe diesbezüglich Anhang.
59) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
60) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
61) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
63) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
64) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
65) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
66) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
5
Wasser / Energie III. Netznutzungsentgelt Netzebene 5 (Mittelspannungsebene)

§ 26 Definition

1 Die Bestimmungen der Netzebene 5 kommen zur Anwendung, wenn die Netznutzenden die Energie direkt ab Mittelspannung (11'700 Volt AC) beziehen und eine eigene Transformatorenstation nutzen. Die Tarife richten sich nach den folgenden §§ 27 - 29.
67 )

§ 27 Doppeltarif

1 Der Doppeltarif beträgt:
68 ) als Normaltarif 4.90 Rp./kWh
69 ) als Spartarif 3.30 Rp./kWh

§ 28 Leistungstarif

1 Der viertelstündliche Höchstwert der bezogenen Wirkleistung wird monatlich ermittelt und mit 10.00 CHF/kW verrechnet.
70 )
2 Beim Tarif für unterbrechbare Stromlieferungen gemäss § 2 Abs. 8 und Abs. 9 kommt der Leistungs - tarif nur bei Notbetrieb zur Anwendung. Andernfalls wird kein Leistungsentgelt erhoben.
71 )

§ 29 Minimalentgelt

1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 200 pro Monat in Rechnung gestellt. IV. Netznutzungsentgelt Netzebene 3 (Hochspannungsebene)

§ 30 Anwendung

1 Die Bestimmungen der Netzebene 3 kommen zur Anwendung, wenn die Netznutzenden die Energie direkt ab Hochspannung (50'000/150'000 Volt AC) beziehen und ein eigenes Unterwerk mit Transfor - mierung nutzen. Die Tarife richten sich nach den folgenden §§ 31 33.
72 )

§ 31 Doppeltarif

1 Der Doppeltarif beträgt:
73 ) als Normaltarif 3.50 Rp./kWh
74 ) als Spartarif 2.30 Rp./kWh

§ 32 Leistungstarif

1 Der viertelstündliche Höchstwert der bezogenen Wirkleistung wird monatlich ermittelt und mit
6.40
75 )

§ 33 Minimalentgelt

1 Für jede Verbrauchsstätte werden mindestens CHF 400 pro Monat in Rechnung gestellt.
76 )
67) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
68) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
69) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
70) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
71) Fassung vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 28.08.2021) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
73) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
74) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
75) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
76) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
6
Wasser / Energie V. Netznutzungsentgelt Netzebene «öffentlicher Verkehr» (Gleichspannungsebene)

§ 34

1 Die IWB schliesst mit Netznutzenden auf der Netzebene «öffentlicher Verkehr» individuelle Netz - nutzungsverträge ab.
77 ) V bis
. Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge
78

§ 34a

79 ) Netzanschlussbeiträge der Netzebene 7 mit und ohne Tiefbauarbeiten
80 )
1 Auf Netzebene 7 setzt sich der Netzanschlussbeitrag aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbe - trag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbe - trages und die Meterpauschale auf Netzebene 7 sind die maximale Sicherungsgrösse des Anschluss - überstromunterbrechers, die maximal übertragbare Leistung sowie die Erforderlichkeit von Tiefbauar - beiten. Die Meterpauschale wird für jeden Meter Anschlussleitung (vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt) erhoben. Es gelten die Netzanschlussbeiträge gemäss Anhang 2.
81 )

§ 34b

82 ) Netzanschlussbeiträge der Netzebene 5 ohne und mit Tiefbauarbeiten
83 )
1 Auf Netzebene 5 setzt sich der Netzanschlussbeitrag aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbe - trag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbe - trages und der Meterpauschale auf Netzebene 5 sind der Leitungsquerschnitt sowie die Erforderlich - keit von Tiefbauarbeiten. Die Meterpauschale wird für jeden Meter Anschlussleitung (vom Netzan - schlusspunkt bis zum Übergabepunkt) erhoben. Es gelten die Netzanschlussbeiträge gemäss Anhang

3.

84 )

§ 34c

85 ) Netzkostenbeiträge bei Ausspeisung ab Netzebenen 3, 5 oder 7
1 Ab Netzebene 3 gilt ein Netzkostenbeitrag von CHF 40 pro kVA. )
2 Ab Netzebene 5 gilt ein Netzkostenbeitrag von CHF 150 pro kVA.
87 )
3
...
88 )
4 Ab Netzebene 7, Anschluss ab IWB-Trafostation auf der gleichen Parzelle, gilt ein Netzkostenbeitrag von CHF 160 pro kVA.
89 )
5 Ab Netzebene 7, Anschluss ab Allmend, gilt ein Netzkostenbeitrag von CHF 200 pro kVA. )

§ 34d

91 ) Netzanschlussbeiträge der Netzebene 3
1 Der Netzanschlussbeitrag auf Netzebene 3 richtet sich nach den effektiven Kosten des Netzanschlus - ses und wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben.
77) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
78) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
79) Eingefügt am 21. Februar 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
80) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
82) Eingefügt am 21. Februar 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
83) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
84) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
85) Eingefügt am 21. Februar 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
86) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
88) Aufgehoben am 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
89) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
90) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
91) Eingefügt am 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.01.2024)
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Wasser / Energie VI. Übergangs und Schlussbestimmungen

§ 35 Übergangsbestimmung

1 Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2012, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2012, welcher mit den in diesen Aus - führungsbestimmungen festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Schlussbestimmung Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Netznutzungs - entgelte vom 10. Dezember 2010 aufgehoben.
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Anschluss und Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif Anhang 2
1 Anhang 2 Netzanschlussbeiträge der Netzebene 7 ohne und mit Tiefbauarbeiten
1 ) Maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstrom - unterbrechers Maximal über- tragbare Leis- tung Tiefbauarbeiten Netzanschlussbeitrag Grundbetrag Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung)
63 A 44 kVA ohne 2 ’ 000 CHF 50 CHF mit 6 ’ 000 CHF 150 CHF
100 A 69 kVA ohne 2’000 CHF 50 CHF mit 6’000 CHF 150 CHF
160 A 111 kVA ohne 3’000 CHF 75 CHF mit 7’500 CHF 200 CHF
250 A 173 kVA ohne 4’000 CHF 100 CHF mit 9’000 CHF 250 CHF
315 A 218 kVA ohne 5’000 CHF 125 CHF mit 10’500 CHF 300 CHF
400 A 277 kVA ohne 6’000 CHF 150 CHF mit 12’000 CHF 400 CHF
500 A 346 kVA ohne 8’000 CHF 200 CHF mit 13’500 CHF 500 CHF
630 A 436 kVA ohne 10’000 CHF 250 CHF mit 15’000 CHF 600 CHF
800 A 554 kVA ohne 12’000 CHF 300 CHF mit 18’000 CHF 800 CHF
1'000 A 630 kVA ohne 15’000 CHF 400 CHF mit 23’000 CHF 900 CHF
1'250 A 800 kVA ohne 18’000 CHF 450 CHF mit 26’000 CHF 1’200 CHF
1'600 A 1000 kVA ohne 24’000 CHF 600 CHF mit 32’000 CHF 1’600 CHF Bei Netzanschlüssen mit spezieller Verlegeart, speziellem Verlegematerial, spezieller Leitungsführung, Rückbauten, Abholzungen oder Tiefbauarbeiten mit einer Tiefe von mehr als 1.50 m werden den Kun- dinnen und Kunden neben der Anschlussgebühr die mit dem zu sätzlichen Aufwand verbundenen Kosten
1 ) Fassung vom 29 . Juni 2023 , in Kraft seit 1. Januar 202 4 (KB vom 6.1.2024 ) .
Anschluss und Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif Anhang 2
2 (Ist - Kosten) in Rechnung gestellt (§ 17 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität).
Anschluss und Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif Anhang 3
1 Anhang 3 Netzanschlussbeiträge der Netzebene 5 ohne und mit Tiefbauarbeiten
1 ) Leitungsquerschnitt der Anschlussleitung Tiefbauarbeiten Netzanschlussbeitrag Grundbetrag Pauschale (pro Meter Anschlussleitung)
95 mm 2 ohne 6’ 000 CHF 100 CHF mit 11’ 000 CHF 250 CHF
150 mm 2 ohne 7’ 000 CHF 125 CHF mit 12’ 500 CHF 300 CHF
240 mm 2 ohne 8’ 000 CHF 150 CHF mit 14’ 000 CHF 400 CHF Bei Netzanschlüssen mit spezieller Verlegeart, speziellem Verlegematerial, spezieller Leitungsführung, Rückbauten, Abholzungen oder Tiefbauarbeiten mit einer Tiefe von mehr als 1.50 m werden den Kun- dinnen und Kunden neben der Anschlussgebühr die mit dem zusätzlichen Aufwand verbu ndenen Kosten (Ist - Kosten) in Rechnung gestellt (§ 17 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität).
1 ) Eingefügt am 29 . Juni 2023 , in Kraft seit 1. Januar 202 4 (KB vom 6. 1. 2024 ) .
Netznutzung elektrische Energie: Gebüh rentarif Anhang Anhang Übergangsbestimmung aus Abschn. II des VR - Beschlusses vom 12. 7. 2013 (wirksam seit 1. 1 . 201 4 ) betreffend § 8 Abs. 2 und 3, §§ 10, 11, 14, 15, 22, 27, 28, 31 und 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in ein en Anteil vor dem 1. Ja nuar 2014 , der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, und in eine n Anteil nach dem 1. Januar 2014 , welcher mit den in dieser Änderung festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. II des VR - Beschlusses v om 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015) betreffend § 2, § 8 Abs. 3, §§ 10, 10a, 11, 14, 15, 22, 27, 28, 31 und 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Ver brauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2015, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2015, welcher mit den in dieser Änderung festge legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. II des VR - Beschlusses vom 2. 7. 2015 (wirksam seit 1. 1. 2016) betreffend § 8 Abs . 2 und 3, §§ 10, 10a, 11, 14, 15, 22, 27, 28, 31 und 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 201 6 , der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung ge stellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 201 6 , welcher mit den in dieser Änderung festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus A bschn. IV des VR - Beschlusses vom 24. 6. 2016 (wirksam seit 1. 1. 2017) betreffend §§ 8 Abs . 3 , 10, 10a, 11, 14, 15, 22, 27, 28 , 31 und 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolg t in einen Anteil vor dem 1. Januar 2017, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2017, welcher mit den in dieser Änderung festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus A bschn. IV des VR - Besc hlusses vom 21. 6. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018) betreffend § 2 Abs. 8 und 9, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 10, 10a, 10b, 11, 12, 15, 22, 23, 28 und 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2018, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2018, welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus A bschn. IV des VR - Bes chlusses vom 9. 2. 2018 (in Kraft seit 1. 3. 2018) betreffend § 7 Abs. 5: Die Bestimmung gemäss § 7 Abs. 5 ist beg innend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rec h nungs- monat Februar 2018 folgt, anzuwenden.
Netznutzung elektrische Energie: Gebüh rentarif Anhang Übergangsbestimmung aus A bschn. IV des VR - Beschlusses vom 20. 6. 2018 (in Kraft seit 1. 1. 2019) betreffend § 14 Abs. 1: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmäs sigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei - lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2019, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2019, welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus A bschn. IV des VR - Beschlusses vom 27. 6 . 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2020 ) betreffend § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 10b: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor de m 1. Januar 2020, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2020, welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR - Beschl usses vom 25. 6. 2021 (in Kraft seit 1. 1. 2022 ) betreffend §§ 8 Abs. 2, 10 - 11 , 14, 15, 22, 27, 28, 31 - 33: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verb rauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2022 , der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2022 , welcher mit den in dieser Änderung festge- l egten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR - Beschlusses vom 30. 6. 2022 (in Kraft seit 1. 1. 2023) betreffend §§ 8 Abs. 3, 10 - 11, 14, 15, 22, 27, 28, 31 - 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkraf ttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2023 , der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird , und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2023 , welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung vom 29. 6. 2023 (in Kraft seit 1. 1. 2024) Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2024, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2024, welcher mit den in diesen Ausführungsbe- stimmungen festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird.
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