Verfassung des Kantons Bern
1 101.1 Verfassung des Kantons Bern * (KV) vom 06.06.1993 (Stand 01.01.2024) In der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen und ein Gemeinwesen zu ge stalten, in dem alle in Verantwortung gegenüber der Schöpfung zusammenle ben, gibt sich das Volk des Kantons Bern folgende Verfassung:
1 Allgemeine Grundsätze
Art. 1
Der Kanton Bern
1 Der Kanton Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechts staat.
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Art. 2
Verhältnis zum Bund und zu den anderen Kantonen
1 Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz.
Art. 3
Kantonsgebiet
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert. *
3 Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden.
Art. 4
Minderheiten
1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-1
101.1 2
2 Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuer kannt werden.
Art. 5
Berner Jura
1 Dem Berner Jura, der die Verwaltungsregion Berner Jura bildet, wird eine be sondere Stellung zuerkannt. Diese soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen. *
2 Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken.
Art. 6
Sprachen
1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amts sprachen.
2 Die Amtssprachen sind * a das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura, b das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne, c das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungs kreis Seeland.
3 Die Amtssprachen der Gemeinden in den Verwaltungskreisen der Verwal tungsregion Seeland sind * a das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen, b das Deutsche für die übrigen Gemeinden.
4 Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.
5 An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.
Art. 7
Bürgerrecht
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt. *
2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3 101.1
3 Nicht eingebürgert wird namentlich, wer: * a wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; b Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht voll umfänglich zurückbezahlt hat; c nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt; d nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt; e nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
4 Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung. *
Art. 8
Pflichten
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.
2 Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung ge genüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.
2 Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele
2.1 Grundrechte
Art. 9
Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 10
Rechtsgleichheit
1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Diskriminierungen, insbesondere auf grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform so wie politischer oder religiöser Überzeugung sind in keinem Fall zulässig.
2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf gleichen Zu gang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
Art. 11
Schutz vor Willkür, Schutz von Treu und Glauben
1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
101.1 4
2 Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.
Art. 12
Persönlichkeitsrechte
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körper liche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 13
Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben
1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.
Art. 14
Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.
2 In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.
Art. 15
Sprachenfreiheit
1 Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 16
Niederlassungsfreiheit
1 Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet.
Art. 17
Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
2 Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine über wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
5 101.1
Art. 18
Datenschutz
1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
2 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.
3 Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie si chern sie vor missbräuchlicher Verwendung.
Art. 19
Versammlungs- und Vereinsfreiheit
1 Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Vereini gungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fern zubleiben.
2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeinde reglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerin nen und Benutzer zumutbar erscheint.
Art. 20
Petitionsrecht
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Un terschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
2 Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in kei nem Fall zulässig.
3 Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres ge prüft und beantwortet werden.
Art. 21
Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit
1 Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Lehre sind gewährleistet.
2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.
Art. 22
Kunstfreiheit
1 Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.
101.1 6
Art. 23
Wirtschaftsfreiheit
1 Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirtschaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusam menschluss sind gewährleistet.
2 Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.
Art. 24
Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar.
2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
3 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen zur breiten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbstnutzung und Selbstbewirtschaftung.
Art. 25
Garantien bei Freiheitsentzug
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte un terrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich be nachrichtigen zu lassen.
3 Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss in nert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.
4 Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht, a einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; b den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfah ren überprüfen zu lassen.
5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Scha dens und allenfalls Genugtuung.
6 Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zuläs sig.
7 101.1
Art. 26
Rechtsschutz
1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Aktenein sicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3 Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
4 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu ent scheiden.
5 Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.
Art. 27
Geltung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
3 Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
4 Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persön lichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.
Art. 28
Schranken der Grundrechte, Kerngehalt
1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.
2 Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grund rechts eines Privaten es rechtfertigt.
3 Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbe sondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeich net oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt.
101.1 8
2.2 Sozialrechte
Art. 29
1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein men schenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.
2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.
3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.
2.3 Sozialziele
Art. 30
1 Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass a alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestrei ten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit ge schützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen; b alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können; c Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind; d geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden; e die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berück sichtigt werden; f alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbil den können; g alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinde rung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.
2 Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verant wortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.
3 Öffentliche Aufgaben
3.1 Umwelt-, Klima-, Landschafts- und Heimatschutz *
Art. 31
Umweltschutz
1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
9 101.1
2 Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet blei ben.
3 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürli chen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zu dem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte.
4 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume.
5 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursa cherprinzip zu tragen.
Art. 31a
* Klimaschutz
1 Kanton und Gemeinden setzen sich aktiv für die Begrenzung der Klimaverän derung und deren nachteiliger Auswirkungen ein.
2 Sie leisten im Rahmen ihrer Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Er reichung der Klimaneutralität bis 2050 und stärken die Fähigkeit zur Anpas sung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderung.
3 Die Massnahmen zum Klimaschutz sind insgesamt auf eine Stärkung der Volkswirtschaft auszurichten sowie umwelt- und sozialverträglich auszugestal ten. Sie beinhalten namentlich Instrumente der Innovations- und Technologie förderung.
4 Kanton und Gemeinden richten die öffentlichen Finanzflüsse insgesamt auf eine klimaneutrale und gegenüber der Klimaveränderung widerstandsfähige Entwicklung aus.
Art. 32
Landschafts- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Organisatio nen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und Ortsbil der sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter.
3.2 Raum- und Bauordnung
Art. 33
1 Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum
101.1 10
2 Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevöl kerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt.
3 Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzba rem Kulturland.
3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle
Art. 34
Verkehrs- und Strassenwesen
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, umweltge rechte und energiesparende Verkehrsordnung.
2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundli che Verkehrsmittel.
3 Sie berücksichtigen beim Strassenbau die Bedürfnisse des nicht motorisierten Verkehrs.
4 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen.
Art. 35
Versorgung mit Wasser und Energie
1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung.
2 Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und ausrei chende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.
3 Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von Wasser und Energie ein.
Art. 36
Reinigung der Abwässer und Entsorgung der Abfälle
1 Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wieder verwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.
3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Art. 37
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
11 101.1
3.5 Soziale Sicherheit
Art. 38
Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Or ganisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor.
3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
Art. 39
Arbeit
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung.
2 Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.
3 Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwi schen Sozialpartnern nicht Partei.
4 Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.
Art. 40
Wohnung
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preisgünstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohnverhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.
3.6 Gesundheitswesen
Art. 41
1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit.
2 Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssys tem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unter stützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention.
4 Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.
101.1 12
5 Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheits berufe und das Heilmittelwesen.
3.7 Bildung und Forschung
Art. 42
Grundsätze des Bildungswesens
1 Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperli chen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu för dern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken.
2 Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbil dung der Kinder.
Art. 43
Schulen
1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Un terricht ist konfessionell und politisch neutral.
2 Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leis ten.
3 Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunter richt.
Art. 44
Universität und Fachhochschulen
1 Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.
2 Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen.
Art. 45
Weitere Aufgaben
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Er wachsenenbildung.
2 Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.
3 Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswe sen ein.
13 101.1
3.8 Medien
Art. 46
1 Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende.
3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit
Art. 47
Sonntagsruhe
1 Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage.
Art. 48
Kultur
1 Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.
2 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons.
Art. 49
Freizeit, Sport und Erholung
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.
3.10 Wirtschaft
Art. 50
Allgemeines
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige Wirtschaft.
2 Sie streben die Erhaltung existenzfähiger Klein- und Mittelbetriebe sowie ei nes breit gestreuten Detailhandels an.
Art. 51
Land- und Forstwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine leistungsfähige und umweltgerechte Land- und Forstwirtschaft.
2 Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe, begünstigt die Selbstbewirtschaf tung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.
3 Er sichert die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Wohlfahrts funktion.
101.1 14
Art. 52
Regalrechte
1 Die Regalrechte des Kantons sind a das Salzregal, b das Wasserregal, c das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme, d das Jagd- und Fischereiregal.
2 Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.
3 Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.
Art. 53
Kantonalbank
1 Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und sozialen Ent wicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Er füllung ihrer Aufgaben.
3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
Art. 54
1 Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas.
2 Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auf bau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notlei dende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschen rechte.
4 Volksrechte
4.1 Stimmrecht
Art. 55
1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürge rinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Ausland schweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit.
15 101.1
4.2 Wahlen
Art. 56
Wahlen
1 Das Volk wählt a den Grossen Rat, b den Regierungsrat, c die bernischen Mitglieder des Nationalrates, d die bernischen Mitglieder des Ständerates.
2 Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem Natio nalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.
Art. 57
Ausserordentliche Gesamterneuerung
1 30'000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte Behör de beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.
2 Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuord nen.
4.3 Initiativen
Art. 58
Anwendungsbereich
1 Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf a Total- oder Teilrevision der Verfassung, b Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes, c Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Än derung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht, sowie auf d Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht.
2 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalre vision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig.
3 Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbe schlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen.
101.1 16
Art. 59
Verfahren
1 Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültig keit von Initiativen.
2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie a gegen übergeordnetes Recht verstossen; b undurchführbar sind; c die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren.
3 Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.
4 Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.
Art. 60
Gegenvorschlag
1 Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzei tig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vor zug geben würden.
4.4 Volksabstimmungen
Art. 61
Obligatorische Volksabstimmung
1 Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung a Verfassungsrevisionen, b Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Ge genvorschlag gegenüberstellt, c interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind, d Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.
2 Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obli gatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen. *
17 101.1
Art. 62
Fakultative Volksabstimmung
1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist, a Gesetze, b interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum In halt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung unter steht, c Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400'000 Franken betreffen, d Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates, e Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates, f * weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vor schreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlan gen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Ge schäftsbericht und der Voranschlag.
2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Pu blikation der Vorlage 10'000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.
Art. 63
Verfahren
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
2 Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt und wird kein Volksvorschlag nach Absatz 3 eingereicht, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volks abstimmung statt oder wird ein Volksvorschlag eingereicht, so fällt der Even tualantrag dahin. *
3 10'000 Stimmberechtigte können innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum. *
4 Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungs verfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative Anwendung.
101.1 18
4.5 Mitwirkung
Art. 64
Vernehmlassungen
1 Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Geset zesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, steht allen offen.
2 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
Art. 65
Politische Parteien
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.
5 Kantonale Behörden
5.1 Grundsätze
Art. 66
Gewaltenteilung
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewal tenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzge bung gebunden.
3 Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden.
Art. 67
Wählbarkeit, Dienstverhältnis
1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kanto nalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wähl bar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlan gen.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des Personals der kantonalen Verwaltung.
3 Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.
Art. 68
Unvereinbarkeiten, Ausstand
1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören a die Mitglieder des Regierungsrates,
19 101.1 b * die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden und der Staatsan waltschaft, c * das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung, c1 * das Personal der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, d weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.
1a Das Gesetz kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 Buchsta be c vorsehen. *
2 Wer Mitglied einer kantonalen Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der zentralen oder dezentra len kantonalen Verwaltung angehören. *
3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung angehören.
4 Mitglieder von Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft haben bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten. *
Art. 69
Delegationen
1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungs rat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet be schränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4 Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über a die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen, b den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe, c Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen, d die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden, e die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
101.1 20
Art. 70
Information
1 Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren.
Art. 71
Haftung
1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten wi derrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verant wortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.
3 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln ver ursachen.
5.2 Grosser Rat
Art. 72
* Mitglieder, Amtsdauer
1 Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Amtsdau er gewählt werden.
Art. 73
Wahl
1 Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise. *
3 Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zu geordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit des Wahl kreises Biel-Seeland sicherzustellen. *
4 Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen er zielten Parteistimmen. *
Art. 74
Rechtsetzung
1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Be stimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
2 Er genehmigt a die internationalen Verträge sowie b die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständig keit des Regierungsrates fallen.
21 101.1
Art. 75
Planung
1 Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regierungspo litik, den Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in ein zelnen Aufgabenbereichen. *
Art. 76
Finanzbefugnisse
1 Der Grosse Rat beschliesst über a den Voranschlag, b * den Geschäftsbericht, c die Steueranlage, d den Rahmen einer Neuverschuldung, e * Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung fallen.
Art. 77
Wahlen
1 Der Grosse Rat wählt a die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten, b die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten, c die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, d die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungs gericht, e * die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt, f * die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stell vertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
2 Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.
Art. 78
Aufsicht
1 Der Grosse Rat beaufsichtigt * a * die Regierung, b * die Geschäftsführung der Justizverwaltungsleitung, der obersten Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft.
2 Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentli cher Aufgaben aus. *
101.1 22
Art. 79
Weitere Befugnisse
1 Der Grosse Rat a berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen; b übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwir kungsrechte aus; c kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen; d entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; e beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; f * ... g erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
2 Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.
Art. 80
Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatzbeschlüsse
1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regie rungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charak ter einer Richtlinie zu.
2 Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüs se fassen.
Art. 81
Kommissionen und Fraktionen
1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bil den.
2 Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.
3 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Ge setz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersu chungsbefugnisse.
4 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.
23 101.1
Art. 82
Stellung der Ratsmitglieder
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenlegen.
2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.
3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt.
4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates neh men.
Art. 83
Stellung des Regierungsrates im Grossen Rat
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen.
2 Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
3 Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen.
Art. 83a
* Stellung der Justizverwaltungsleitung im Grossen Rat
1 Die Justizverwaltungsleitung hat das Recht, dem Grossen Rat in den im Ge setz vorgesehenen Geschäften Anträge zu stellen.
2 Sie nimmt bei diesen Geschäften an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
3 Das Gesetz regelt die Mitwirkung des Regierungsrates bei der Vorbereitung der Geschäfte.
5.3 Regierungsrat
Art. 84
Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischspra chigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Mou tier oder La Neuveville wohnen.
101.1 24
Art. 85
Wahl und Amtsdauer
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehr heitswahlverfahren gewählt.
2 Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.
3 Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regie rungsrat gewählt: a im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen; b im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.
4 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stim men werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ers ten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamt kantons erforderlich.
Art. 86
Planung und Koordination
1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.
Art. 87
Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direk tionen vor.
2 Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Or ganisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Ver waltungstätigkeit.
3 Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein anderes Organ zustän dig ist.
4 Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über die Tä tigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab.
Art. 88
Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung.
25 101.1
2 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.
3 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Ein führungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
4 Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates inter kantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständig keit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von un tergeordneter Bedeutung sind.
Art. 89
Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates. *
2 Er beschliesst über a neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken, c gebundene Ausgaben.
3 Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.
4 Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.
Art. 90
Weitere Befugnisse
1 Dem Regierungsrat obliegt weiter a die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen; b die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicher heit; c die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will; d der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile; e die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden; f der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht; g der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Gren zen; h die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetz gebung übertragen werden.
101.1 26
Art. 91
Ausserordentliche Lagen
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ord nung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
5.4 Kantonale Verwaltung
Art. 92
Zentralverwaltung
1 Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.
2 Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates.
3 Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.
Art. 93
* Bezirksverwaltung
1 Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen de zentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet.
2 Die Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungs statthalterin oder einen Regierungsstatthalter.
3 Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regie rungsstatthalter fest.
4 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.
5 Das Gesetz bezeichnet die Amtsbezirke.
Art. 94
Regionale Aufgabenerfüllung
1 Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf regiona ler Ebene wahrgenommen werden.
Art. 95
Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Der Kanton kann a Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten; b sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;
27 101.1 c öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwal tung übertragen.
2 Im Gesetz zu regeln sind namentlich a die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und In stitutionen, die vom Kanton errichtet werden, b Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, c Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen, d Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
3 Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungs rates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.
Art. 96
Ombudsstelle
1 Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.
5.5 Gerichte und Staatsanwaltschaft *
Art. 97
Allgemeines
1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und der Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. *
1a Sie verwalten sich selbst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. *
2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu be gründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
3 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft. *
Art. 97a
* Justizverwaltungsleitung
1 Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung der Justiz.
2 Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Justizver waltungsleitung.
3 Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über a neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken, c gebundene Ausgaben.
101.1 28
Art. 98
Zivilgerichte
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a * die Schlichtungsbehörden, b * die Regionalgerichte, c * das Obergericht.
2 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden. *
Art. 99
Strafgerichte
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a * die Regionalgerichte, b–d * ... e das Obergericht.
1a Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden. *
2 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbe hörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten. *
Art. 100
Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Strei tigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.
2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitig keiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.
Art. 100a
* Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr im Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung wahr.
6 Finanzordnung
Art. 101
Allgemeine Grundsätze
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursa chergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.
3 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.
29 101.1
4 Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.
Art. 101a
* Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung *
1 Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. *
2 Ein Aufwandüberschuss im Geschäftsbericht ist innert zwei Jahren abzutra gen, wenn er nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. *
3 Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Budgets mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder von Absatz 1 abweichen. Bei der Genehmi gung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Budget beschlos senen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. *
4 Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts mit Zu stimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder in einem festzulegenden Umfang von Absatz 2 abweichen. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. *
5 Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. *
Art. 101b
* Schuldenbremse für die Investitionsrechnung
1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindes tens 100 Prozent zu betragen.
2 Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Bud get ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, soweit er nicht durch Fi nanzierungsüberschüsse der fünf dem Budgetjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist. *
3 Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist. *
4 Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbe trags mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder auf neun Jahre ver längern oder ganz auf die Kompensation verzichten. *
5 Die Absätze 1 bis 4 gelangen zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote, definiert als Nettoschuld I relativ zum kantonalen Bruttoinlandprodukt, einen Wert von sechs Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres. *
101.1 30
Art. 101c
* Steuererhöhungsbremse
1 Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehr heit seiner Mitglieder.
Art. 102
Beschaffung von Mitteln
1 Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere a durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben, b aus den Erträgnissen seines Vermögens, c aus Leistungen des Bundes und Dritter, d durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 103
Steuern
1 Der Kanton erhebt a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen, c eine Vermögensgewinnsteuer.
2 Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Mass gabe der Gesetzgebung.
Art. 104
Grundsätze der Besteuerung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
3 Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wett bewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengun gen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.
4 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.
Art. 105
Ausgaben
1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.
31 101.1
Art. 106
Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane sicher zustellen.
2 Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Per sonen, die kantonale Leistungen empfangen.
7 Gemeinden
7.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 107
Allgemeines
1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechts persönlichkeit.
2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten: a die Einwohnergemeinden, b die Burgergemeinden, c die gemischten Gemeinden, d die Kirchgemeinden.
3 Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körper schaften dem Gemeinderecht unterstellen.
4 Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt.
Art. 108
Bestand, Gebiet und Vermögen
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmigung ab, entscheidet der Grosse Rat. *
3 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören. *
101.1 32
4 Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden ge gen ihren Willen. *
5 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. *
Art. 109
Gemeindeautonomie
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Hand lungsspielraum.
Art. 110
Zusammenarbeit der Gemeinden
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.
3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist.
4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzel nen Gemeinden sind zu wahren.
Art. 110a
* Regionale Zusammenarbeit
1 Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die ver bindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.
2 Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest und regelt die Organisation und das Verfahren.
3 Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden.
4 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstimmungen. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Art. 111
Organisation
1 Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzord nung sowie die kantonale Aufsicht.
33 101.1
2 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.
7.2 Besondere Bestimmungen
7.2.1 Einwohnergemeinden
Art. 112
Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund und Kanton übertragen werden.
2 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kanton oder andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind.
Art. 113
Steuern, Finanzausgleich
1 Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranla gungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.
2 Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.
3 Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leistungen aus dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden. *
Art. 114
Stimmrecht
1 Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.
Art. 115
Wahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparla ment, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.
2 Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.
Art. 116
Volksabstimmungen
1 Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsregle ment zu regeln sind.
101.1 34
2 Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeich nen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.
Art. 117
Initiativen
1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlan gen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparla mentes liegen.
2 Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiativrecht un terstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabsetzen.
3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Ge genstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt.
Art. 118
Unterabteilungen
1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Un terabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.
2 Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen.
7.2.2 Andere Gemeinden
Art. 119
Burgergemeinden
1 Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
2 Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.
Art. 120
Gemischte Gemeinden
1 Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnerge meinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.
2 Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.
3 Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermö gens.
35 101.1
8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften
8.1 Landeskirchen
Art. 121
Allgemeines
1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 122
Autonomie, Antragsrecht
1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.
2 Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.
3 Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kanto nalen und interkantonalen Angelegenheiten.
Art. 123
Organisation, Finanzen
1 Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsät zen.
2 Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.
3 Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.
Art. 124
Zugehörigkeit
1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher Ordnung.
2 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
Art. 125
Kirchgemeinden
1 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.
2 Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
3 Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.
101.1 36
8.2 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften
Art. 126
1 Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.
2 Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt wer den. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkun gen.
9 Verfassungsrevisionen
Art. 127
Allgemeines
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Vorlage ist zweimal zu beraten.
3 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisio nen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
Art. 128
Teilrevision
1 Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusam menhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
Art. 129
Totalrevision
1 Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es ent scheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vor bereiten soll.
2 Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäfts ordnung.
3 Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfassungsvor lage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.
4 Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so fällt der Revisionsbeschluss dahin.
37 101.1
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 130
Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regie rungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.
3 Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.
4 Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Ab satz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsor ganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998.
5 Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar
1997.
Art. 131
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in sei nen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind aufgehoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widerspre chen, sind aufgehoben.
Art. 132
Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
2 Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsi denten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Arti kel 35 der bisherigen Verfassung.
3 Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.
101.1 38
4 Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.
Art. 133
Erlass neuen Rechts
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Ver zug geschehen.
2 Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
Art. 134
Volksrechte
1 Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem 1. Januar
1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, welche vor diesem Datum verabschiedet werden.
2 Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.
Art. 135
Amtsbezirk Laufen
1 Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gelten die Ar tikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.
2 Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössi schen Volksabstimmung zugestimmt wird. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 03.03.2002
Art. T1-1
1 Artikel 101a Absatz 2 findet auf die Staatsrechnung 2002 keine Anwendung.
2 Diese Änderung gelangt erstmals für den Voranschlag 2003 zur Anwendung. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.02.2008
Art. T2-1
1 Diese Änderung gelangt erstmals für den Voranschlag 2009 und den Aufga ben- und Finanzplan 2010–2012 sowie den Geschäftsbericht 2009 zur Anwen dung.
39 101.1 Bern, 10. November 1992 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Staatsschreiber: Nuspliger
101.1 40 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.06.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-1
03.03.2002 01.05.2002
Art. 101a
eingefügt 02-33 | 03-57
22.09.2002 01.06.2006
Art. 61 Abs. 2
geändert 04-9
22.09.2002 01.06.2006
Art. 62 Abs. 1, f
geändert 04-9
22.09.2002 01.01.2006
Art. 72
geändert 04-9
22.09.2002 01.01.2006
Art. 73 Abs. 2
geändert 04-9
22.09.2002 01.01.2006
Art. 73 Abs. 3
geändert 04-9
25.09.2005 01.06.2006
Art. 79 Abs. 1, f
aufgehoben 05-115
24.09.2006 01.01.2010
Art. 3 Abs. 2
geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010
Art. 5 Abs. 1
geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010
Art. 6 Abs. 2
geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010
Art. 6 Abs. 3
geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010
Art. 68 Abs. 1, c
geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010
Art. 93
geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2011
Art. 97 Abs. 3
geändert 10-58
24.09.2006 01.01.2011
Art. 99 Abs. 1, b
geändert 10-58
17.06.2007 01.01.2008
Art. 110a
eingefügt 07-102 | 09-37
24.02.2008 01.01.2008
Art. 62 Abs. 1, f
geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008
Art. 75 Abs. 1
geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008
Art. 76 Abs. 1, b
geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008
Art. 89 Abs. 1
geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008
Art. 101a
Titel geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008
Art. 101a Abs. 2
geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008
Art. 101a Abs. 3
geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008
Art. 101a Abs. 4
geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008
Art. 101a Abs. 5
eingefügt 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008
Art. 101b
geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008
Art. 101c
eingefügt 08-58 | 09-14
30.11.2008 01.01.2010
Art. 73 Abs. 4
geändert 09-84 | 10-14
23.09.2012 01.01.2013
Art. 108 Abs. 2
geändert 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013
Art. 108 Abs. 3
geändert 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013
Art. 108 Abs. 4
eingefügt 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013
Art. 108 Abs. 5
eingefügt 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013
Art. 113 Abs. 3
geändert 12-82 | 14-93
24.11.2013 11.12.2013
Art. 7 Abs. 1
geändert 14-4 | 15-60
24.11.2013 11.12.2013
Art. 7 Abs. 3
eingefügt 14-4 | 15-60
24.11.2013 11.12.2013
Art. 7 Abs. 4
eingefügt 14-4 | 15-60
26.09.2021 26.09.2021 Titel 3.1 geändert 21-095
26.09.2021 26.09.2021
Art. 31a
eingefügt 21-095
15.05.2022 15.05.2022
Art. 63 Abs. 2
geändert 22-049
15.05.2022 15.05.2022
Art. 63 Abs. 3
geändert 22-049
12.03.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 23-059
41 101.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.03.2023 01.01.2024
Art. 68 Abs. 1, b
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 68 Abs. 1, c1
eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 68 Abs. 2
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 68 Abs. 4
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 76 Abs. 1, e
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 77 Abs. 1, e
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 77 Abs. 1, f
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 78 Abs. 1
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 78 Abs. 1, a
eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 78 Abs. 1, b
eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 78 Abs. 2
eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 83a
eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Titel 5.5 geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 97 Abs. 1
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 97 Abs. 1a
eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 97 Abs. 3
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 97a
eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 98 Abs. 1, a
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 98 Abs. 1, b
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 98 Abs. 1, c
eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 98 Abs. 2
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 99 Abs. 1, a
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 99 Abs. 1, b
aufgehoben 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 99 Abs. 1, c
aufgehoben 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 99 Abs. 1, d
aufgehoben 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 99 Abs. 1a
eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 99 Abs. 2
geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 100a
eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024
Art. 68 Abs. 1a
eingefügt 23-060 18.06.2023 01.01.2024
Art. 101a
Titel geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024
Art. 101a Abs. 1
geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024
Art. 101a Abs. 2
geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024
Art. 101a Abs. 3
geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024
Art. 101a Abs. 4
geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024
Art. 101a Abs. 5
geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024
Art. 101b Abs. 2
geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024
Art. 101b Abs. 3
geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024
Art. 101b Abs. 4
geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024
Art. 101b Abs. 5
geändert 23-048
101.1 42 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.06.1993 01.01.1995 Erstfassung 94-1 Erlasstitel 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 3 Abs. 2
24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 5 Abs. 1
24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 6 Abs. 2
24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 6 Abs. 3
24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 7 Abs. 1
24.11.2013 11.12.2013 geändert 14-4 | 15-60
Art. 7 Abs. 3
24.11.2013 11.12.2013 eingefügt 14-4 | 15-60
Art. 7 Abs. 4
24.11.2013 11.12.2013 eingefügt 14-4 | 15-60 Titel 3.1 26.09.2021 26.09.2021 geändert 21-095
Art. 31a
26.09.2021 26.09.2021 eingefügt 21-095
Art. 61 Abs. 2
22.09.2002 01.06.2006 geändert 04-9
Art. 62 Abs. 1, f
22.09.2002 01.06.2006 geändert 04-9
Art. 62 Abs. 1, f
24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 63 Abs. 2
15.05.2022 15.05.2022 geändert 22-049
Art. 63 Abs. 3
15.05.2022 15.05.2022 geändert 22-049
Art. 68 Abs. 1, b
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 68 Abs. 1, c
24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 68 Abs. 1, c1
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 68 Abs. 1a
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-060
Art. 68 Abs. 2
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 68 Abs. 4
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 72
22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9
Art. 73 Abs. 2
22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9
Art. 73 Abs. 3
22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9
Art. 73 Abs. 4
30.11.2008 01.01.2010 geändert 09-84 | 10-14
Art. 75 Abs. 1
24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 76 Abs. 1, b
24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 76 Abs. 1, e
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 77 Abs. 1, e
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 77 Abs. 1, f
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 78 Abs. 1
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 78 Abs. 1, a
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 78 Abs. 1, b
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 78 Abs. 2
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 79 Abs. 1, f
25.09.2005 01.06.2006 aufgehoben 05-115
Art. 83a
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 89 Abs. 1
24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 93
24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83 Titel 5.5 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 97 Abs. 1
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 97 Abs. 1a
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
43 101.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 97 Abs. 3
24.09.2006 01.01.2011 geändert 10-58
Art. 97 Abs. 3
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 97a
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 98 Abs. 1, a
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 98 Abs. 1, b
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 98 Abs. 1, c
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 98 Abs. 2
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 99 Abs. 1, a
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 99 Abs. 1, b
24.09.2006 01.01.2011 geändert 10-58
Art. 99 Abs. 1, b
12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059
Art. 99 Abs. 1, c
12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059
Art. 99 Abs. 1, d
12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059
Art. 99 Abs. 1a
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 99 Abs. 2
12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 100a
12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 101a
03.03.2002 01.05.2002 eingefügt 02-33 | 03-57
Art. 101a
24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a
18.06.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-048
Art. 101a Abs. 1
18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 2
24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 2
18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 3
24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 3
18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 4
24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 4
18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 5
24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 5
18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b
24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101b Abs. 2
18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b Abs. 3
18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b Abs. 4
18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b Abs. 5
18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101c
24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-58 | 09-14
Art. 108 Abs. 2
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93
Art. 108 Abs. 3
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93
Art. 108 Abs. 4
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-82 | 14-93
Art. 108 Abs. 5
23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-82 | 14-93
Art. 110a
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-102 | 09-37
Art. 113 Abs. 3
23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93
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