Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
                            1 161.1 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) vom 11.06.2009 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses   Gesetz   regelt   die   Organisation   und   Führung   der   Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie die Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat und dem Grossen Rat. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es schafft die Rahmenbedingungen für eine effiziente Behördenorganisation sowie die zeitgerechte Durchführung der Gerichtsverfahren und der Strafverfol gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es bestimmt die Organe, welche die Aufsicht über die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonalen Gerichtsbehörden gliedern sich in a oberste Gerichte, b kantonal zuständige Gerichtsbehörden, c regionale Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die obersten Gerichte sind a das Obergericht und b das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die kantonal zuständigen Gerichtsbehörden sind a das kantonale Zwangsmassnahmengericht, b das Wirtschaftsstrafgericht, c das Jugendgericht, d die Steuerrekurskommission, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09-147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 2 e die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, f die Enteignungsschätzungskommission, g die Bodenverbesserungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Regionale Gerichtsbehörden sind a die Regionalgerichte, b die regionalen Zwangsmassnahmengerichte, c die regionalen Schlichtungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Gerichtsbehörden nehmen die ihnen gemäss Gesetz zugewiesenen Auf gaben in der Rechtspflege wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Staatsanwaltschaft gehören a die Generalstaatsanwaltschaft, b die kantonalen Staatsanwaltschaften, c die regionalen Staatsanwaltschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Staatsanwaltschaft   nimmt   die   ihr   gemäss   Gesetz   zugewiesenen   Aufga ben im Bereich der Strafverfolgung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            * Justizverwaltungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Justizverwaltungsleitung   ist   das   gemeinsame   Organ   von   Obergericht, Verwaltungsgericht   und   Generalstaatsanwaltschaft   für   die   Selbstverwaltung der Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Selbstverwaltung und Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gerichtsbehörden   und   die   Staatsanwaltschaft   verwalten   sich   selbst,   so weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können in Bereichen zusammenarbeiten, in denen der wirtschaftliche und sparsame Einsatz der Mittel dies sinnvoll erscheinen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie können mit den zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung ver einbaren, dass diese Verwaltungsaufgaben, namentlich in den Bereichen Per sonaladministration sowie Finanz- und Rechnungswesen, in ihrem Auftrag er füllen.   Davon   ausgenommen   sind   hoheitliche   Verwaltungsaufgaben,   nament lich Verfügungsbefugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von den Ge richtsbehörden   und   der   Staatsanwaltschaft   benötigten   Grundstücke   und   Ge bäude sowie Informatik- und Kommunikationssysteme sind die zuständigen Di rektionen der kantonalen Verwaltung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Justizverwaltungsleitung   meldet   den   Bedarf   der   Gerichtsbehörden   und der Staatsanwaltschaft frühzeitig bei der zuständigen Direktion an. Diese trägt deren Bedürfnisse unter Berücksichtigung der anwendbaren kantonalen Vorga ben angemessen Rechnung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            * Antrags- und Vertretungsrecht der Justizverwaltungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   folgenden   Geschäften   in   ihrem   Aufgabenbereich   hat   die   Justizverwal tungsleitung das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen: a Budget sowie Aufgaben- und Finanzplan gemäss Artikel 11, b Geschäftsbericht und Tätigkeitsbericht, c Kredite, d parlamentarische Vorstösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie vertritt diese Geschäfte im Grossen Rat und bezeichnet eine Vertreterin oder   einen   Vertreter   zur   Wahrnehmung   des   Vertretungs-   und   Äusserungs rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6b
                            * Mitwirkung des Regierungsrates bei Geschäften der Justizverwal tungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Justizverwaltungsleitung   übermittelt   ihre   Geschäfte   gemäss   Artikel   6a dem   Regierungsrat   zuhanden   des   Grossen   Rates,   soweit   das   Gesetz   nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat leitet die Geschäfte der Justizverwaltungsleitung unverän dert an den Grossen Rat weiter. Er kann zu den Geschäften Stellung nehmen und eigene Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6c
                            * Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat oder die in  der Sache zuständige  Direktion informiert  die Justizverwaltungsleitung vorgängig über Geschäfte, welche die Gerichtsbehör den   und   die   Staatsanwaltschaft   betreffen.   Bei   der   Beschlussfassung   werden die Anliegen der Justiz nach Möglichkeit berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6d
                            * Zusammenarbeit zwischen Grossem Rat, Regierungsrat und Jus tizverwaltungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung verstän digen sich über ihre Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können zur Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen Unterstützung durch die Kantonspolizei verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuführungen  und   Transporte   von   Personen   sind   im  Auftrag   der Gerichtsbe hörden   oder   der   Staatsanwaltschaft   durch   die   zuständige   Stelle   der   Sicher heitsdirektion vorzunehmen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Akkreditierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Gerichtsberichterstattung   können   das   Obergericht   und   das   Verwal tungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Gerichtsbehör den eine Akkreditierung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Steuerung von Finanzen und Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit   dieses   Gesetz   nichts   anderes   bestimmt,   gilt   die   Finanzhaushaltsge setzgebung sinngemäss. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Grundsätze der Wirkungsorientierung und der Erlösorientierung sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Ziele und Ressourcenbedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft legen   jährlich   ihre   jeweiligen   Leistungsziele   fest   und   leiten   daraus   den   Res sourcenbedarf ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Budget, Aufgaben- und Finanzplan *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Budget und der Aufgaben- und Finanzplan gliedern sich in die folgenden Produktgruppen: * a Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, b Verwaltungsgerichtsbarkeit, c Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verantwortlich   für   die   Produktgruppe   Zivil-   und   Strafgerichtsbarkeit   ist   das Obergericht,   für   die   Produktgruppe   Verwaltungsgerichtsbarkeit   das   Verwal tungsgericht und für die Produktgruppe Staatsanwaltschaft die Generalstaats anwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die drei Produktgruppen wird gesamthaft eine Besondere Rechnung ge führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Budget sowie der Aufgaben- und Finanzplan sind vor der Weiterleitung an den Regierungsrat der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat übernimmt das durch die Justizverwaltungsleitung erarbei tete Budget und den Aufgaben- und Finanzplan unverändert in das Budget und in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons und nimmt dazu Stellung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Geschäftsreglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gerichtsbehörden   und   die   Staatsanwaltschaft   erlassen   für   den   Bereich der Geschäftsführung Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Reglemente enthalten insbesondere Vorschriften betreffend a die Organisation, b die Geschäftszuteilung, c den allgemeinen Ablauf des Geschäftsgangs, d die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Organe, e die Regelung der Stellvertretung, f die Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung und Aufgaben erfüllung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufsicht und Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Aufsicht und Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Generalstaatsanwaltschaft und die   Justizverwaltungsleitung   stehen   unter   der   Oberaufsicht   des   Grossen   Ra tes. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendge richt,   die   Regionalgerichte   und   die   regionalen   Schlichtungsbehörden   stehen unter der Aufsicht des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Steuerrekurskommission, die Rekurskommission für Massnahmen gegen über   Fahrzeugführerinnen   und   Fahrzeugführern,   die   Enteignungsschätzungs kommission   und   die   Bodenverbesserungskommission   stehen   unter   der   Auf sicht des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte stehen unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Ressourcenvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft schliessen mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden jährlich Ressour cenvereinbarungen ab. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Genehmigung der Reglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsreglemente der Behörden, die unter der Aufsicht des Oberge richts,   des   Verwaltungsgerichts   oder   der   Generalstaatsanwaltschaft   stehen, bedürfen der Genehmigung durch das jeweils zuständige Aufsichtsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1 Der Grosse Rat legt die Gerichts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft durch Dekret fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Justizverwaltungsleitung *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Zusammensetzung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Justizverwaltungsleitung   setzt   sich   zusammen   aus   den   Präsidentinnen oder Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Ge neralstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Die Justizverwaltungsleitung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie   regelt   ihre   Organisation   und   das   Verfahren   der   Entscheidfällung   durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Sitzungen der ständigen Kommissionen des Grossen Rates kann sich die Vertretung   der   Justizverwaltungsleitung   durch   Sachverständige   begleiten   las sen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Aufgaben *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Selbstverwaltung   der   Justiz   nimmt   die   Justizverwaltungsleitung   die folgenden Aufgaben wahr: * a Sie   ist   Ansprechpartnerin   des   Grossen   Rates   und   des   Regierungsrates bei allen Fragen, die sowohl die Gerichtsbehörden als auch die Staatsan waltschaft betreffen. a1 * Das   Obergericht,   das   Verwaltungsgericht   und   die   Generalstaatsanwalt schaft geben zu Fragen, welche die Justiz betreffen, eigene Vernehmlas sungen ab. Diese Vernehmlassungen können ergänzt werden durch eine Vernehmlassung der Justizverwaltungsleitung. b * Sie verabschiedet das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan sowie den Geschäftsbericht   der   Gerichtsbehörden   und   der   Staatsanwaltschaft   zu handen des Grossen Rates. b1 * Sie verabschiedet Kreditanträge zuhanden des Grossen Rates, nachdem sie einen Bericht der Finanzdirektion eingeholt hat. b2 * Sie   verabschiedet   Antworten   auf   Finanzmotionen,   Interpellationen   und Anfragen zuhanden des Grossen Rates. c Sie nimmt Stellung zu Regelungen des Regierungsrates, welche die Ge richtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft betreffen. d * Sie regelt die Ausgabenbefugnisse der Gerichtsbehörden und der Staats anwaltschaft   im   Rahmen   der   Vorschriften   der   Kantonsverfassung   (KV) 1 ) und der Finanzhaushaltsgesetzgebung. e * Sie unterbreitet direkt dem Grossen Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht. f *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 101.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 8 g * Sie nimmt  die Verwaltungsaufgaben, welche  die Finanzhaushaltsgesetz gebung   dem   Regierungsrat   für   den   Bereich   der   kantonalen   Verwaltung einräumt, für die Bereiche der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft wahr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. h * Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates nach kreditpflichtige   Abweichungen   der   im   Voranschlag   beschlossenen   Saldi bewilligen, 1. * wenn   diese   eine   Million   Franken   pro   Produktgruppe   nicht   überstei gen, 2. * oder wenn kein Entscheidspielraum besteht. i * Sie  kann  mit   Zustimmung  der  Justizkommission  des  Grossen  Rates  be reits   vor   der   Bewilligung   eines   Nachkredits   Verpflichtungen   eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte. k Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die stra tegischen Leitlinien in den Bereichen Personal-, Finanz- und Rechnungs wesen sowie Informatikmanagement und führt darüber ein Controlling. Sie kann   den   Gerichtsbehörden   und   der   Staatsanwaltschaft   entsprechende Weisungen erteilen sowie die notwendigen Reglemente erlassen. l * Sie   koordiniert   in   Zusammenarbeit   mit   den   zuständigen   Stellen   der   Si cherheitsdirektion   und   der   Bau-   und   Verkehrsdirektion   den   Erlass   von strategischen Leitlinien auf dem Gebiet der Sicherheit. m Sie   leitet   die   Stabsstelle   für   Ressourcen,   regelt   deren   Organisation   und Aufgaben durch Reglement und stellt deren Leitung sowie deren übriges Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Stabsstelle für Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Justizverwaltungsleitung   verfügt   über   eine   Stabsstelle   für   Ressourcen, welche   die   Personaladministration,   das   Finanz-   und   Rechnungswesen   sowie das   Informatikwesen   für   die   Gerichtsbehörden   und   die   Staatsanwaltschaft   in Zusammenarbeit mit deren Ressourcenverantwortlichen besorgt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen nimmt mit beraten der Stimme an den Sitzungen der Justizverwaltungsleitung teil. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Stabsstelle   arbeitet   eng   mit   den   Ressourcenverantwortlichen   der   Ge richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zusammen und kann diesen perso nal- und finanztechnische Weisungen erteilen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Behördenmitglieder und Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Mitglieder der Gerichtsbehörden *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit   dieses   Gesetz   nichts   anderes   bestimmt,   gelten   sämtliche   Personen mit einer richterlichen Funktion als Mitglieder von Gerichtsbehörden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hauptamtliche Richterinnen und Richter gehen neben ihrem Amt keiner ande ren Haupttätigkeit nach. Nebenamtliche Richterinnen und Richter üben ihr Amt in der Regel neben einer anderen, nicht richterlichen Tätigkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollzeitlich   tätige   Richterinnen   und   Richter   arbeiten   mit   einem   Beschäfti gungsgrad von 100 Prozent. Teilzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbei ten mit einem Beschäftigungsgrad unter 100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ordentliche Richterinnen und Richter werden auf eine ordentliche Amtsdauer gewählt.  Ausserordentliche  Richterinnen  und  Richter  werden  für  eine  kürzere Dauer oder im Einzelfall eingesetzt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gerichtspräsidentinnen   und   Gerichtspräsidenten   sind   hauptamtliche   erstin stanzliche Richterinnen und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ersatzrichterinnen   und   Ersatzrichter  sowie   Ersatzmitglieder  werden   zur  Ent lastung auf eine ordentliche Amtszeit gewählt und eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über ein den Prozessgegenstand betreffendes   Fachwissen,   müssen   jedoch   über   keine   juristische   Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Laienrichterinnen und Laienrichter müssen nicht über eine juristische Ausbil dung verfügen. Sie üben berufsmässig keine juristische Tätigkeit aus. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Wahl, Wiederwahl und Anzahl der Richterinnen und Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit   dieses   Gesetz   nichts   anderes   bestimmt,   wählt   der   Grosse   Rat   alle Richterinnen und Richter. Er kann nach Anhörung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts   freie   Stellen   in   Teilzeitstellen   mit   einem   Beschäftigungs grad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Mit der Wahl der teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter legt er deren Beschäftigungsgrad fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret * a * die Höchstzahl der Stellen für die hauptamtlichen Richterinnen und Rich ter sowie für die Vorsitzenden der regionalen Schlichtungsbehörden, b * die   Höchstzahl   an   Fachrichterinnen   und   Fachrichtern,   Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 10 c * die   Wahlvoraussetzungen   für   Richterinnen   und   Richter,   soweit   sie   nicht durch dieses Gesetz bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–5 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a
                            * Wahlvorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Justizkommission   des   Grossen   Rates   bereitet   die   Wahlen   und   Wieder wahlen der Richterinnen und Richter vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie unterbreitet dem Grossen Rat nach Anhörung insbesondere des Oberge richts,   des   Verwaltungsgerichts,   der   Generalstaatsanwaltschaft,   des   berni schen Anwaltsverbands sowie des Vereins bernischer Richterinnen und Rich ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Wahlempfehlung für jede zu be setzende Richterstelle und entscheidet, welche Personen zur Wiederwahl vor geschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die folgenden Organisationen haben das Recht, der Justizkommission Wahl vorschläge zu unterbreiten: a die Mieter- und Vermieterorganisationen für die Wahl der mietrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter, b die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für die Wahl der arbeits rechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter, c die kantonale Volkswirtschaftskommission für die Wahl der Fachrichterin nen und Fachrichter des Handelsgerichts, d die kantonalen Verbände der Versicherer und der Leistungserbringer für die   Wahl   der   Fachrichterinnen   und   Fachrichter   des   Schiedsgerichts   in Sozialversicherungsstreitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die weiteren Einzelheiten regelt die Justizkommission durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Wahl, Anstellung und Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Grosse  Rat  wählt  die Generalstaatsanwältin oder den  Generalstaatsan walt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaats anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die leitenden und die übrigen Staatsan wältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte an   und   begründet   mit   diesen   Arbeitsverhältnisse   durch   öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Grosse   Rat   legt   nach   Anhörung   der  Justizkommission   und   nach   Anhö rung   der   Generalstaatsanwältin   oder   des   Generalstaatsanwaltes   die   Höchst zahl der Stellen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Jugendan wältinnen und Jugendanwälte durch Dekret fest. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Amtseid, Gelübde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle   vom   Grossen   Rat   gewählten   Mitglieder   der   Gerichtsbehörden   und   der Generalstaatsanwaltschaft legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelüb de ab. Eine erneute Vereidigung ist nicht erforderlich bei der Wiederwahl direkt im Anschluss an die abgelaufene Amtsdauer. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Ausnahme der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter werden die Richterin nen und Richter der obersten Gerichte und die Mitglieder der Generalstaatsan waltschaft   durch   den   Grossen   Rat   vereidigt.   Die   übrigen   Richterinnen   und Richter   werden   durch   die   Vertretung   der   jeweiligen   Gerichtsbarkeit   innerhalb der Justizverwaltungsleitung vereidigt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für den Eid oder das Gelübde sind die Formeln nach Artikel 3 der Geschäfts ordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO) 1 ) anwendbar. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Amtsdauer, Ersatzwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsan waltschaft beträgt sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Wahl der Präsidien *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Grosse Rat wählt aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts so wie die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes Gericht kann eine oder mehrere Personen zur Wahl vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wahl erfolgt für drei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der   Grosse   Rat   wählt   aus   den   Richterinnen   und   Richtern   der   kantonal   zu ständigen Gerichtsbehörden gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben d bis g die Präsidentinnen und Präsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsiden ten. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 151.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Ausserordentliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   Überlastung   oder  aus   anderen   wichtigen   Gründen   können   das   Oberge richt und das Verwaltungsgericht für die unter ihrer jeweiligen Aufsicht stehen den Gerichtsbehörden eine in das jeweilige Amt wählbare Person für eine be fristete   Zeit   als   ausserordentliche   Richterin   oder   ausserordentlichen   Richter einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus denselben Gründen kann die Generalstaatsanwaltschaft für die unter ih rer Aufsicht stehenden Staatsanwaltschaften eine in das jeweilige Amt ernenn bare   Person   als   ausserordentliche   Staatsanwältin   oder   ausserordentlichen Staatsanwalt einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a
                            * Aushilfe an den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erstinstanzliche   Richterinnen   und   Richter   sowie   Vorsitzende   der   Schlich tungsbehörden   sind   zur   Aushilfe   an   den   erstinstanzlichen   Gerichten   und   an den Schlichtungsbehörden verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Geschäftsleitung   des   Obergerichts   entscheidet   über   die   Aushilfe   in   Ab sprache mit den betroffenen Gerichtsbehörden und nach Anhörung der betrof fenen Richterinnen und Richter bzw. der betroffenen Vorsitzenden der Schlich tungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Unvereinbarkeit in der Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitglieder einer Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft dürfen we der  dem  Grossen  Rat   noch   dem Regierungsrat   noch   der kantonalen  Verwal tung angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter dürfen Mitglieder eines regionalen Gerichts nicht einer regionalen Schlichtungsbehör de angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Unvereinbarkeit in der Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ehegatten,   eingetragene   Partnerinnen   und   Partner,   Personen   in   faktischer Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie dürfen nicht gleichzeitig Stellen   bei Gerichtsbehörden   oder   bei   der   Staatsanwaltschaft bekleiden,   die zueinander im Verhältnis der unmittelbaren Über- und Unterordnung stehen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen nicht gleichzeitig als Richterinnen und  Richter demselben  Gericht  oder als  Vorsitzende  derselben  Schlichtungs behörde angehören. Sie dürfen auch nicht gleichzeitig als stellvertretende Ge neralstaatsanwältinnen und stellvertretende Generalstaatsanwälte tätig sein. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Wählbarkeit und Anstellungsvoraussetzungen *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit   dieses   Gesetz   nichts   anderes   bestimmt,   müssen   Richterinnen   und Richter,   Staatsanwältinnen   und   Staatsanwälte   sowie   Jugendanwältinnen   und Jugendanwälte über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent ver fügen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beide Amtssprachen verstehen und sprechen müssen a * die hauptamtlichen Mitglieder des Obergerichts, b die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, c die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, d die Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts, e * die hauptamtlichen Mitglieder des Jugendgerichts, f die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vize präsident der Steuerrekurskommission, g die   Präsidentin   oder   der  Präsident   der   Rekurskommission   für  Massnah men gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, h die Präsidentin oder der Präsident der Enteignungsschätzungskommissi on, i die Präsidentin oder der Präsident der Bodenverbesserungskommission, k die oder der Vorsitzende der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittel land, l die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt  und deren oder dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hauptamtliche Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehör den, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendan wälte,       Assistenzstaatsanwältinnen       und       Assistenzstaatsanwälte       sowie Assistenzjugendanwältinnen   und   Assistenzjugendanwälte   bedürfen   einer   Be willigung   für   die   Ausübung   von   Nebenbeschäftigungen   und   öffentlichen   Äm tern. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung erteilt a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des Oberge richts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft, b das Obergericht und das Verwaltungsgericht je für die Mitglieder der von ihnen beaufsichtigten Gerichtsbehörden, c die   Generalstaatsanwaltschaft   für  die   Mitglieder   der   kantonalen   und   der regionalen Staatsanwaltschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Richterinnen   und   Richter,   Vorsitzende   der   Schlichtungsbehörden,   Staatsan wältinnen     und     Staatsanwälte,     Jugendanwältinnen     und     Jugendanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen   und   Assistenzstaatsanwälte   sowie   Assistenzju gendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Gerichtsbehörde beeinträchtigt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hauptamtliche Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehör den, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendan wälte, Assistenzstaatsanwältinnen       und       Assistenzstaatsanwälte       sowie Assistenzjugendanwältinnen   und   Assistenzjugendanwälte   dürfen   Dritte   nicht berufsmässig   vor  einer  Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörde  des   Kantons   ver treten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mit Ausnahme der Mitglieder der Steuerrekurskommission dürfen nebenamtli che   Richterinnen   und   Richter   vor   der  Gerichtsbehörde,   an   der   sie   tätig   sind, nicht berufsmässig Dritte vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Taggelder und Reiseentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Fachrichterinnen und Fachrichter erhalten für ihre Mitwirkung eine angemessene Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Grosse   Rat   regelt   die   Taggelder   und   Reiseentschädigungen   durch   De kret.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Obergerichts, des Verwal tungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft wegen Verbrechen oder Ver gehen im Amt bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gerichtsbehörden   verfügen   über   Gerichtsschreiberinnen   und   Gerichts schreiber   sowie   nichtjuristische   Sekretärinnen   und   Sekretäre.   Deren   Anzahl wird von der jeweiligen Gerichtsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehen den Mittel festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Die Gerichtsbehörden können bei Bedarf nebenamtliche Gerichtsschreiberin nen und Gerichtsschreiber einsetzen. Der Grosse Rat regelt deren Entschädi gung durch Dekret. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Staatsanwaltschaft verfügt über juristische und nichtjuristische Sekretärin nen   und  Sekretäre.   Deren  Anzahl   wird   von   der  jeweiligen   Staatsanwaltschaft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Die Jugendanwaltschaft verfügt über juristische und nichtjuristische Sekretä rinnen   und   Sekretäre.   Deren   Anzahl   wird   von   der   leitenden   Jugendanwältin oder   vom   leitenden   Jugendanwalt   im   Rahmen   der   zur   Verfügung   stehenden Mittel festgesetzt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die juristischen Se kretärinnen und Sekretäre verfügen in der Regel über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Aufgaben   und   Kompetenzen   der   Gerichtsschreiberinnen   und   Gerichts schreiber   sowie   der   juristischen   Sekretärinnen   und   Sekretäre   werden   durch Reglement   geregelt.   Vorbehalten   bleiben   spezialgesetzlich   geregelte   Aufga ben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers gehört eine Protokollführerin oder ein Protokollführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a
                            * Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die     Staatsanwaltschaft     verfügt     über     Assistenzstaatsanwältinnen     und Assistenzstaatsanwälte. Deren Anzahl wird von der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die     Jugendanwaltschaft     verfügt     über     Assistenzjugendanwältinnen     und Assistenzjugendanwälte. Deren Anzahl wird von der leitenden Jugendanwältin oder   vom   leitenden   Jugendanwalt   im   Rahmen   der   zur   Verfügung   stehenden Mittel festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die     Assistenzstaatsanwältinnen     und     Assistenzstaatsanwälte     sowie     die Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte müssen über ein An waltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Aufgaben   und   Kompetenzen   der   Assistenzstaatsanwältinnen   und Assistenzstaatsanwälte sowie der Assistenzjugendanwältinnen und Assistenz jugendanwälte werden durch das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zi vilprozessordnung,   zur   Strafprozessordnung   und   zur   Jugendstrafprozessor dung (EG ZSJ) 1 ) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 271.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbe hörden   und   der   Staatsanwaltschaft   richten   sich   nach   der   Personalgesetzge bung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Oberste Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Stellung, Sitz und Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht ist  im  Rahmen  der gesetzlichen  Zuständigkeitsordnung  die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in Zivil- und Strafsachen. Es hat seinen Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das   Handelsgericht,   die   Aufsichtsbehörde   in   Betreibungs-   und   Konkurssa chen  und  das   Kindes-  und  Erwachsenenschutzgericht  gehören  der  Zivilabtei lung an. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Anwaltsaufsichtsbehörde   sowie   die   Anwaltsprüfungskommission   sind dem Obergericht administrativ angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Gerichtsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gerichtsleitung  obliegt  der Präsidentin  oder  dem Präsidenten,  dem Ple num, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts sorgt für den ordnungs gemässen Geschäftsgang der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Gerichtsinspek torin oder dem Gerichtsinspektor vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aus sen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er wird durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten ver treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Plenum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bilden das Plenum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a die   Festlegung   der   Grundsätze   für   die   Zivil-,   Straf-   und   Jugendgerichts barkeit sowie die Genehmigung der Strategie und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling, b den Erlass von Reglementen, insbesondere über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht, c * die Zuweisung  der Richterinnen  und  Richter an die  Abteilungen,  an  das Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. d die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, e die Wahl der Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde und der Anwaltsprü fungskommission, f die weiteren Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Obergerichts zugewiesen sind, g die   Vorschläge   zuhanden   des   Grossen   Rates   betreffend   die   Wahl   der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts sowie die Errichtung von Teilzeitstellen, h * die Genehmigung der Leistungsziele, des Budgets, des Aufgaben- und Fi nanzplanes sowie des Tätigkeitsberichts zuhanden der Justizverwaltungs leitung, i die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, k * ... l den Entscheid  über Veränderungen des  Beschäftigungsgrads  von Ober richterinnen   und   Oberrichtern   während   der   Amtsdauer   mit   dem   Einver ständnis   der   Stelleninhaberinnen   und   Stelleninhaber,   wenn   die   Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird, m die Patentierung der Anwältinnen und Anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            * Geschäftsleitung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus a der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts, b den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, c der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Die   Generalsekretärin   oder   der   Generalsekretär   hat   kein   Stimmrecht.   Sie oder er kann im eigenen Aufgabenbereich Anträge stellen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zustän dig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für * a * die Verabschiedung der Leistungsziele, des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans   sowie   des   Tätigkeitsberichts   zuhanden   des   Plenums   sowie die   Verabschiedung   des   Geschäftsberichts   zuhanden   der   Justizverwal tungsleitung, b die   Anstellung   der   Gerichtsinspektorin   oder   des   Gerichtsinspektors   auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts, c die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und de ren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, d die   Anstellung   des   administrativen   Personals   und   dessen   Zuteilung   auf Antrag des betreffenden Abteilungspräsidiums oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, e die   Wahl   der   Geschäftsleiterinnen   und   Geschäftsleiter   des   kantonalen Zwangsmassnahmengerichts,   des   Wirtschaftsstrafgerichts   und   des   Ju gendgerichts sowie die Wahl der Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte und der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der re gionalen Schlichtungsbehörden, f die   Verfügbarkeit   genügender   wissenschaftlicher   oder   administrativer Dienstleistungen, g die Aufsicht, h die   Stellungnahmen   an   die   Justizkommission   des   Grossen   Rates   zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter, i den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richte rinnen und Richtern der ersten Instanz während der Amtsdauer mit dem Einverständnis   der   Stelleninhaberinnen   und   Stelleninhaber,   wenn   die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird, k die Einsetzung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern der ers ten Instanz, l die regionale Zuordnung der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter, m den   Abschluss   von   Ressourcenvereinbarungen   mit   den   beaufsichtigten Gerichtsbehörden, n die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit ande ren Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, o den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsauf gaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 161.1 p den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen, q die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Erweiterte Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Geschäftsleitung   des   Obergerichts   bildet   zusammen   mit   den   Vorsitzen den  der Geschäftsleitungen  der Regionalgerichte  die  Erweiterte  Geschäftslei tung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Erweiterte   Geschäftsleitung   ist   das   instanzenübergreifende   Koordinati onsorgan der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Geschäftsleiterinnen   und   Geschäftsleiter   der   Regionalgerichte   nehmen auch die Interessen der anderen in der Region ansässigen kantonalen und re gionalen Gerichtsbehörden wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Geschäftsreglement des Obergerichts regelt die Zuständigkeiten der Er weiterten Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Generalsekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums und des Plenums und leitet das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen,   die   übrigen   zentralen   Dienste   und   die   Infrastruktur   des Obergerichts, vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Abteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie beantragen dem Plenum die Wahl einer Abteilungspräsidentin oder eines Abteilungspräsidenten für die Dauer von drei Jahren und wählen je eine Stell vertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie können sich in Kammern gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Abteilungspräsidentin   oder   der   Abteilungspräsident   führt   die   Abteilung und ist verantwortlich für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatz richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie   oder   er   ist   gleichzeitig   Vizepräsidentin   oder   Vizepräsident   des   Oberge richts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ihr oder ihm ist eine leitende Gerichtsschreiberin oder ein leitender Gerichts schreiber sowie eine Kanzleichefin oder ein Kanzleichef beigeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts ande res bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Urteile des Handelsgerichts werden durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. Auf Antrag aller Parteien im Schriftenwechsel oder auf Anordnung der Instruktionsrichterin oder des In struktionsrichters wirken ein weiteres juristisches Mitglied und eine dritte Fach richterin oder ein dritter Fachrichter mit. Für die Anordnung vorsorglicher Mass nahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Urteile des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts werden in der Regel durch   drei   Richterinnen   und  Richter  gefällt,   davon   zwei   Fachrichterinnen  und Fachrichter. Wo der Sachverhalt erstellt ist oder wo sich keine fachspezifischen Fragen stellen, kann auf den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter ver zichtet werden. In diesem Fall entscheidet * a * die   Präsidentin   oder   der   Präsident   als   Einzelrichterin   oder   Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. * Zwischenverfügungen    oder   -entscheide,   einschliesslich     solcher betreffend die unentgeltliche Prozessführung, 2. * Nichteintretensverfügungen oder -entscheide, 3. * Abschreibungsverfügungen oder -entscheide; b * ein Spruchkörper aus drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern in al len übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Begehren   um   Abberufung   von   hauptamtlichen   Behördenmitgliedern   werden durch die Zivilabteilung in Fünferbesetzung behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei Bedarf sind die Richterinnen und Richter zur gegenseitigen Aushilfe ver pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Plenum,   die   Geschäftsleitung,   die   Erweiterte   Geschäftsleitung   und   die Abteilungen beschliessen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stim men,   soweit   dieses   Gesetz   nichts   anderes   bestimmt.   Die   teilzeitlich   tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei   Stimmengleichheit   ist   die   Stimme   der  Präsidentin   oder  des   Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2 Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Stellung, Sitz und Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Verwaltungsgericht   ist   im   Rahmen   der   gesetzlichen   Zuständigkeitsord nung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es hat seinen Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gliedert sich in a die verwaltungsrechtliche Abteilung, b die sozialversicherungsrechtliche Abteilung, c die Abteilung für französischsprachige Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Wahl und Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Grosse Rat wählt die Richterinnen und Richter an die einzelnen Abteilun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er wählt zudem in das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten je zwei bis fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherer und der Leistungser bringer   gemäss   der  Bundesgesetzgebung   über   die   Krankenversicherung,   die Unfallversicherung, die Invalidenversicherung und die Militärversicherung. Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer im Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten   müssen   beide   Amtssprachen   verstehen   und sprechen, jedoch nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfü gen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Richterinnen   und  Richter  sowie   die   Ersatzrichterinnen   und   Ersatzrichter der  Abteilung   für  französischsprachige   Geschäfte   müssen   französischer  Mut tersprache sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Justizkommission des Grossen Rates kann auf Antrag des Verwaltungs gerichts  als  Richterin  oder Richter wählbare  Personen  für eine  befristete  Zeit als   ausserordentliche   Mitglieder   ernennen,   sofern   dies   aus   gerichtsbetriebli chen Gründen nötig ist. Die Befugnis steht der Präsidentin oder dem Präsiden ten des Verwaltungsgerichts zu, wenn die Vertretung nur für ein einzelnes Ge schäft nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Gerichtsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gerichtsleitung  obliegt  der Präsidentin  oder  dem Präsidenten,  dem Ple num und der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts sorgt für den ord nungsgemässen Geschäftsgang der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Leitung Control ling vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertre ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Plenum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die von der Justizkommis sion des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Mitglieder des Verwal tungsgerichts bilden das Plenum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a die  Festlegung   der  Grundsätze   für  die   Verwaltungsgerichtsbarkeit   sowie die   Genehmigung   der   Strategie   des   Verwaltungsgerichts   und   des   Kon zepts über die Aufsicht und das Controlling, b den   Erlass   von   Reglementen,   insbesondere   betreffend   die   Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht, c die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten für drei Jahre, davon eine als Vizepräsidentin oder einen als Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, d die Bezeichnung der neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts in Sozi alversicherungsstreitigkeiten und der Vertretung des Verwaltungsgerichts in weiteren richterlichen Behörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 161.1 e die Vorschläge an den Grossen Rat betreffend die Wahl der Präsidentin oder des  Präsidenten des  Verwaltungsgerichts  sowie  die  Errichtung  von Teilzeitstellen, f die   Stellungnahmen   an   die   Justizkommission   des   Grossen   Rates   zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter, g * die Genehmigung der Leistungsziele und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung, h die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, i den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richte rinnen   und   Richtern   während   der   Amtsdauer   mit   ihrem   Einverständnis, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird, k die   Zuteilung   der  ausserordentlichen   Mitglieder   des   Verwaltungsgerichts an die Abteilungen, l den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts setzt sich zusammen aus a der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, b den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, c der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Ange legenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für a * die Verabschiedung der Leistungsziele und des Tätigkeitsberichts zuhan den des Plenums sowie die Verabschiedung des Budgets, des Aufgaben- und   Finanzplans   und  des   Geschäftsberichts   zuhanden   der  Justizverwal tungsleitung, b die Genehmigung der Organisation der Abteilungen auf deren Antrag, c die Antragstellung an das Plenum auf Wahl der Abteilungspräsidentinnen und der Abteilungspräsidenten auf Antrag der Abteilungen, d die Anstellung oder Bezeichnung der Leiterin oder des Leiters Controlling auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, e die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und de ren Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag, f die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag sowie an das Generalsekretariat auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 24 g die   Verfügbarkeit   genügender   wissenschaftlicher   und   administrativer Dienstleistungen, h die Aufsicht, i * die Einsetzung der ausserordentlichen Richterinnen und Richter der Ge richtsbehörden, die unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts stehen, k den   Abschluss   von   Ressourcenvereinbarungen   mit   den   beaufsichtigten Gerichtsbehörden, l die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit ande ren Gerichtsbehörden und Direktionen, m den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsauf gaben, n die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            Generalsekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums sowie des Plenums und leitet das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie die Infrastruktur des Verwaltungsgerichts vorbehältlich der   Zuständigkeiten   der   Stabsstelle   für   Ressourcen   der   Justizverwaltungslei tung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            Abteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilungen sind wie folgt zuständig für die Beurteilung der Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht übertragen sind: a Die   sozialversicherungsrechtliche   Abteilung   beurteilt   alle   Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten wahr; Buchstabe c bleibt vorbehalten. b Alle übrigen vom Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu beurteilen den   Streitigkeiten   fallen   in   die   Zuständigkeit   der   verwaltungsrechtlichen Abteilung. c Die   Abteilung   für   französischsprachige   Geschäfte   entscheidet   alle   vor Verwaltungsgericht in französischer Sprache zu behandelnden Streitigkei ten und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungs streitigkeiten in französischer Sprache wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Verwaltungsgericht  kann  durch   Reglement  die  Beurteilung  von   Streitig keiten aus einzelnen Sachgebieten einer andern Abteilung zur Behandlung zu weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter sich und in den Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Abteilungsprä sidentin oder des Abteilungspräsidenten und beschliessen über ihre Organisa tion durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur Aushilfe in den anderen Ab teilungen verpflichtet. Sie können auch für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Abteilungspräsidentin   oder   der   Abteilungspräsident   führt   die   Abteilung und sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie urteilen in Fünferbesetzung a über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung, b bei Kompetenzkonflikten, c über Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fäl le in Zweierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbeset zung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung als neutralem Vorsitzen den und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzen den bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die   Spruchkörper   urteilen   bei   Einstimmigkeit   auf   dem   Zirkulationsweg.   In Streitigkeiten,   die   weder   von   grundsätzlicher   Bedeutung   noch   von   grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen. In den übrigen Fällen führen sie eine Urteilsberatung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Jedes  Mitglied   des   Spruchkörpers  kann   die   Durchführung   einer  Urteilsbera tung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Einzelrichterliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen, deren Streitwert 20 000 Franken nicht erreicht oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden oder auf die of fensichtlich   nicht   eingetreten   werden   kann;   die   Berechnung   des   Streitwerts richtet   sich   nach   den   Vorschriften   der   Schweizerischen   Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie entscheiden über Beschwerden a betreffend   Erlass   oder   Stundung   geschuldeter   Abgaben   sowie   Einräu mung von Abgabeerleichterungen und Abgabevergünstigungen sowie Si cherstellungen, b * gegen   Zwischenverfügungen   und   Zwischenentscheide,   einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege , c gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide, d gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide, e * nach   Artikel   31   Absatz   2   des   Einführungsgesetzes   vom   9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) 2 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie genehmigen, soweit erforderlich, Vergleiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie behandeln ferner all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstim mend   Gutheissung   beantragen,   sowie   die   Geschäfte,   welche   die   Gesetzge bung in die einzelrichterliche Zuständigkeit legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wo   die   Gesetzgebung   die   einzelrichterliche   Zuständigkeit   der   Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vorsieht, geht diese an die Prä sidentin oder den Präsidenten der betreffenden Abteilung über. Eine in der Ge setzgebung vorgesehene einzelrichterliche Zuständigkeit einer Abteilungspräsi dentin   oder   eines   Abteilungspräsidenten   kann   einem   Mitglied   der   Abteilung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann eine Besetzung nach Artikel 56 verlangen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfer tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 122.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 In   Streitigkeiten   vor   dem   Schiedsgericht   in   Sozialversicherungsstreitigkeiten genehmigt die oder der neutrale Vorsitzende Vergleiche und behandelt Gesu che und Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann. Sie oder er behandelt fer ner die Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung bean tragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Plenum, die Geschäftsleitung und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse   und   Wahlen   mit   der   absoluten   Mehrheit   der   abgegebenen   Stim men,   soweit   dieses   Gesetz   nichts   anderes   bestimmt.   Die   teilzeitlich   tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei   Stimmengleichheit   ist   die   Stimme   der  Präsidentin   oder  des   Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehältlich   abweichender   Vorschriften   sind   Zirkulationsbeschlüsse   zuläs sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonal zuständige Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1 Kantonales Zwangsmassnahmengericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            Zusammensetzung und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   das   ganze   Kantonsgebiet   besteht   ein   Zwangsmassnahmengericht.   Es setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten so wie aus Ersatzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es   befindet   sich   am   Sitz   des   Regionalgerichts   Bern-Mittelland   und   benützt dessen Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  nimmt  gleichzeitig  die  Aufgaben des regionalen  Zwangsmassnahmenge richts Bern-Mittelland wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Obergericht   wählt   die   Geschäftsleiterin   oder   den   Geschäftsleiter   des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wie derwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   hauptamtlichen   Mitglieder   des   kantonalen   Zwangsmassnahmengerichts stellen dem Obergericht entsprechenden Antrag. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht entscheidet als Einzelgericht. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            Ersatzmitglieder *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht bezeichnet die Ersatzmitglieder; diese sind in der Regel Ge richtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Region Bern-Mittelland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2 Wirtschaftsstrafgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            Zusammensetzung und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   das   ganze   Kantonsgebiet   besteht   ein   Wirtschaftsstrafgericht.   Es   setzt sich   zusammen   aus   Gerichtspräsidentinnen   und   Gerichtspräsidenten   sowie aus Ersatzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es   befindet   sich   am   Sitz   des   Regionalgerichts   Bern-Mittelland   und   benützt dessen Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Obergericht   wählt   die   Geschäftsleiterin   oder   den   Geschäftsleiter   des Wirtschaftsstrafgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zuläs sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die hauptamtlichen Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts stellen dem Ober gericht entsprechenden Antrag. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Wirtschaftsstrafgericht   urteilt   als   Einzelgericht   oder  in   Dreierbesetzung. Bei Dreierbesetzung führt das von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäfts leiter für den Einzelfall bezeichnete Mitglied den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            Ersatzmitglieder *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht bezeichnet aus den Reihen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die ordentlichen Ersatzmitglieder und bestimmt bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Verfahrenssprache im Einzelfall ein ausseror dentliches Ersatzmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.3 Jugendgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            Zusammensetzung und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Jugendgericht. Es setzt sich zusam men  aus Jugendgerichtspräsidentinnen  und  Jugendgerichtspräsidenten  sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht wählt auf Antrag der Jugendgerichtspräsidentinnen und Ju gendgerichtspräsidenten die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Ju gendgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mindestens eine Jugendgerichtspräsidentin oder ein Jugendgerichtspräsident muss französischsprachig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Jugendgericht befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Es   tagt   in   der Regel  am  Sitz   der  regionalen  Dienststelle   der Jugendanwalt schaft oder des örtlich zuständigen Regionalgerichts. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            Vertretung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Jugendgerichtspräsidentinnen   oder   Jugendgerichtspräsidenten   vertreten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.4 Steuerrekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            Zusammensetzung, Sitz und Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Steuerrekurskommission. Sie hat ihren Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident so wie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie gliedert sich in zwei Kammern bestehend je aus einer Vorsitzenden oder einem   Vorsitzenden   sowie   einer   gleichen   Anzahl   von   Fachrichterinnen   und Fachrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorsitzende   oder  Vorsitzender   der  Kammer  ist   eine   hauptamtliche   Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper beste hend   aus   einer   hauptamtlichen   Richterin   oder   einem   hauptamtlichen   Richter sowie   zwei   Fachrichterinnen   oder   Fachrichtern.   Sie   urteilt   unter   Beizug   von zwei   weiteren   Fachrichterinnen   oder   Fachrichtern   über   Streitigkeiten   von grundsätzlicher Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  hauptamtlichen Richterinnen und  Richter entscheiden als  Einzelrichterin oder Einzelrichter, a wenn   ein   Rekurs   oder   eine   Beschwerde   zurückgezogen   oder   gegen standslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann, b wenn   die   Steuer  aufgrund   unbestrittener  zahlenmässiger  Ausweise  fest zusetzen ist, c wenn der streitige Steuerbetrag 10 000 Franken oder die bestrittene Bus se 3000 Franken nicht übersteigt, d wenn sich ein Rekurs oder eine Beschwerde einzig gegen die Kostenver legung richtet, e wenn ein Rekurs oder eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensent scheid zu beurteilen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann die Streitsache zur Beurteilung der Kammer überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhält nisse es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            Plenum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Plenum besteht aus  den  hauptamtlichen Richterinnen und Richtern so wie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur   Beschlussfähigkeit   bedarf   es   der   Anwesenheit   von   mindestens   einer hauptamtlichen   Richterin   oder   einem   hauptamtlichen   Richter   sowie   sechs Fachrichterinnen und Fachrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsleitung der Steuerrekurskommission setzt sich zusammen aus a der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission, b der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 161.1 c der   Leiterin   oder   dem   Leiter   des   juristischen   Sekretariats,   die   oder   der vom Plenum angestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben gleiches Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung. Sie ist ins besondere zuständig für a * die Verabschiedung des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des   Geschäftsberichts   und   Tätigkeitsberichts   zuhanden   der   zuständigen Organe, b die Anstellung der Mitglieder des juristischen Sekretariats, der Bücherex pertinnen und Bücherexperten sowie des Kanzleipersonals, c die   Verfügbarkeit   genügender   wissenschaftlicher   und   administrativer Dienstleistungen, d sämtliche weitere Verwaltungsangelegenheiten, die nicht in die Zuständig keit des Plenums fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fachrichterinnen und Fachrichter müssen Sachverständige in den Berei chen  des  Steuerrechts,  der Landwirtschaft  oder des Bau- und  Schätzwesens sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.5 Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   das   ganze   Kantonsgebiet   besteht   eine   Rekurskommission,   die   letztin stanzlich   über   Beschwerden   betreffend   Administrativmassnahmen   gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fach richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Spruchkörper  setzt  sich   zusammen   aus   einer  oder  einem  Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsiden tin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Die   Rekurskommission   für   Massnahmen   gegenüber   Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird, die Beschwerde sich gegen Zwischenverfügungen oder -entscheide rich tet oder nicht darauf eingetreten werden kann. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.6 Enteignungsschätzungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Enteignungsschätzungskommissi on als Enteignungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fach richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsiden tin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Spruchkörper  setzt  sich   zusammen   aus   einer  oder  einem  Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsiden tin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Die Enteignungsschätzungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsi dentin,   der  Präsident,   die   Vizepräsidentin   oder  der   Vizepräsident   entscheidet als   Einzelrichterin   oder   als   Einzelrichter,   wenn   ein   Gesuch,   eine   Klage   oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist den regionalen Interessen angemessen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.7 Bodenverbesserungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Bodenverbesserungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fach richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsiden tin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79
                            Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Spruchkörper  setzt  sich   zusammen   aus   einer  oder  einem  Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsiden tin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Die   Bodenverbesserungskommission   urteilt   in   Dreierbesetzung.   Die   Präsi dentin,   der  Präsident,   die   Vizepräsidentin   oder  der   Vizepräsident   entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn eine Einsprache oder eine Be schwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetre ten werden kann. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Regionale Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.1 Gerichtsregionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80
                            1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in die folgenden Gerichtsregionen: a Berner Jura-Seeland, b Emmental-Oberaargau, c Bern-Mittelland, d Oberland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gerichtsregion Berner Jura-Seeland entspricht den Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland, die übrigen Gerichtsregionen entsprechen den gleich bezeichneten Verwaltungsregionen gemäss Artikel 39a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Or ganisationsgesetz, OrG) 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2 Regionalgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   jede   Gerichtsregion   besteht   ein   Regionalgericht.   Das   Regionalgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 152.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt den Sitz des jeweiligen Regionalgerichts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Regionalgericht setzt sich aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsi denten,   aus   Fachrichterinnen   und   Fachrichtern   sowie   aus   Laienrichterinnen und Laienrichtern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Verfahren nach Artikel 9 EG ZSJ urteilt es   in   Zivilsachen   als   Einzelgericht.   In   Strafsachen   urteilt   es   als   Einzelgericht oder als Kollegialgericht. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Den Vorsitz führt eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In Strafsachen urteilt das Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung mit einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten sowie zwei oder vier Laienrichterinnen und Laienrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedes Regionalgericht verfügt über eine Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung besteht aus a der oder dem Vorsitzenden, b der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, c der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, d der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Geschäftsleitung kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Das Nä here regeln die Geschäftsreglemente der Regionalgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Obergericht wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäfts leitung   aus   den   am   betreffenden   Regionalgericht   tätigen   Gerichtspräsidentin nen und Gerichtspräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zu lässig. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des jeweiligen Re gionalgerichts stellen dem Obergericht Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die   am   jeweiligen   Regionalgericht   tätigen   Gerichtspräsidentinnen   und   Ge richtspräsidenten   bezeichnen   die   Stellvertreterin   oder   den   Stellvertreter   des oder   der   Vorsitzenden   der   Geschäftsleitung,   die   leitende   Gerichtsschreiberin oder   den   leitenden   Gerichtsschreiber   sowie   die   Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.3 Regionale Zwangsmassnahmengerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83
                            1 Das   Obergericht   bezeichnet   aus   dem   Kreis   der  Gerichtspräsidentinnen   und Gerichtspräsidenten   der   Regionalgerichte   Berner   Jura-Seeland,   Emmental- Oberaargau   sowie   Oberland   regionale   Zwangsmassnahmenrichterinnen   und Zwangsmassnahmenrichter sowie deren Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   regionalen   Zwangsmassnahmenrichterinnen   und   Zwangsmassnahmen richter behandeln die bei den jeweiligen regionalen Staatsanwaltschaften anfal lenden Haftanordnungen und Ersatzmassnahmen und treffen weitere ihnen ge setzlich zugewiesene Entscheide. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind   weder   die   hauptamtlichen   Mitglieder   des   regionalen   Zwangsmassnah mengerichts   noch   deren   Stellvertretung   erreichbar,   so   amtet   an   ihrer   Stelle eine andere Gerichtspräsidentin oder ein anderer Gerichtspräsident des betref fenden Regionalgerichts. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.4 Regionale Schlichtungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            Zusammensetzung, Vorsitz und Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für jede Gerichtsregion besteht eine Schlichtungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus Vorsitzenden sowie aus Fachrichte rinnen und Fachrichtern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann die Infrastruktur des jeweiligen Regionalgerichts benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland verfügt über eine Aussenstelle im Berner Jura.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            Streitigkeiten und Aufgaben nach dem Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitigkeiten nach  dem Bundesgesetz vom 24.  März  1995  über  die  Gleich stellung   von   Frau   und   Mann   (Gleichstellungsgesetz,   GlG) 1 ) behandelt   die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland. Ist die Verfahrenssprache das Französi sche,   so   kann   sie   durch   eine   französischsprachige   Gerichtspräsidentin   oder einen   französischsprachigen   Gerichtspräsidenten   sowie   französischsprachige Fachrichterinnen   und   Fachrichter   des   Regionalgerichts   oder   der   regionalen Schlichtungsbehörde der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland oder deren Aus senstellen ergänzt werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erfüllt auch die weiteren Aufgaben gemäss Gleichstellungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86
                            Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der re gionalen Schlichtungsbehörde. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   hauptamtlichen   Mitglieder   der   regionalen   Schlichtungsbehörde   stellen dem Obergericht Antrag. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schlichtungsbehörde führt ihre Verfahren grundsätzlich in Einerbesetzung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  arbeitsrechtlichen Streitigkeiten  besteht  die Schlichtungsbehörde aus  ei ner  oder   einem   Vorsitzenden   sowie   aus   jeweils   einer   Vertreterin   oder   einem Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen be steht   die   Schlichtungsbehörde  aus   einer  oder  einem  Vorsitzenden  sowie   aus jeweils   einer   Vertreterin   oder   einem   Vertreter   der   Mieter-   und   Vermieterseite oder der Pächter- und Verpächterseite. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz fällt die Schlichtungsbehör de   ihre   Entscheide   in   Fünferbesetzung.   Der   Spruchkörper   besteht   aus   einer oder   einem   Vorsitzenden   und   einer   paritätischen   Vertretung   der  Arbeitgeber- und   Arbeitnehmerseite   und   des   öffentlichen   und   privaten   Bereichs;   die   Ge schlechter müssen paritätisch vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus a der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, b zwei   Stellvertreterinnen   oder   Stellvertretern   der   Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, c leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, d Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, e * der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt, f Jugendanwältinnen und Jugendanwälten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            Generalstaatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Generalstaatsanwaltschaft   besteht   aus   der   Generalstaatsanwältin   oder dem   Generalstaatsanwalt   sowie   deren   oder   dessen   Stellvertreterinnen   oder Stellvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Generalstaatsanwältin  oder der  Generalstaatsanwalt  leitet  die  Staatsan waltschaft.   Sie   oder   er   ist   für   die   fachgerechte   und   effiziente   Strafverfolgung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er kann im Bereich der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter die ihnen gemäss Gesetz zu kommenden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für die Beurteilung von Be schwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts. Sie können diese Befugnisse im Einzelfall an ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die   Generalstaatsanwaltschaft   verfügt   über   eine   Fachverantwortliche   oder einen Fachverantwortlichen  für  Ressourcen. Sie oder er ist  zuständig  für  das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie für die Informatik und die übri gen   zentralen   Dienste   vorbehältlich   der   Zuständigkeiten   der   Stabsstelle   für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            Kantonale Staatsanwaltschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht je eine Staatsanwaltschaft a für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, b für   besondere   Aufgaben,   namentlich   für   die   Verfolgung   überregionaler oder deliktsübergreifender Kriminalität, c für Jugendstrafsachen (Jugendanwaltschaft).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Jugendanwaltschaft verfügt über Dienststellen mit Sozialdiensten in den vier Gerichtsregionen. Die Dienststelle Berner Jura-Seeland führt eine Aussen stelle im Berner Jura.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            Regionale Staatsanwaltschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es bestehen die folgenden vier regionalen Staatsanwaltschaften: a Berner Jura-Seeland, b Emmental-Oberaargau, c Bern-Mittelland, d Oberland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ist zuständig für das Gebiet der Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland, die übrigen regionalen Staats anwaltschaften sind je zuständig für das Gebiet der gleich bezeichneten Ver waltungsregion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt eine Aussenstelle im Berner Jura.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede kantonale und jede regionale Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  sind  gegenüber den ihnen  zugeordneten  Staatsanwältinnen  und Staats anwälten weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staats anwälte an sich ziehen, einem anderen Mitglied ihrer Staatsanwaltschaft zutei len oder ein Team von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der regionalen Staatsan waltschaften überprüfen regelmässig die regionalen Untersuchungsgefängnis se.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            Leitung der regionalen Dienststellen der Jugendanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die leitende Jugendanwältin oder der leitende Jugendanwalt bezeichnet aus dem  Kreis   der  Jugendanwältinnen   oder  Jugendanwälte   die   Leiterin   oder  den Leiter der regionalen Dienststellen sowie deren Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            1 Gegen Verfügungen des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Justiz verwaltung kann beim Obergericht und gegen solche Verfügungen des Ober gerichts   und   der   Generalstaatsanwaltschaft   beim   Verwaltungsgericht   Be schwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver waltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 155.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            Arbeitsverhältnisse der bisherigen Behördenmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Amtsdauer   aller   Richterinnen   und   Richter   sowie   Staatsanwältinnen   und Staatsanwälte endet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfährt   das   Arbeitsverhältnis   eines   hauptamtlichen   Behördenmitglieds   mit dem  Inkrafttreten  dieses Gesetzes eine  Änderung in  Bezug  auf  die  Funktion, den   Arbeitsbereich   oder   die   organisatorische   Einordnung,   so   finden   die   Vor schriften der Personalgesetzgebung betreffend die Folgen einer unverschulde ten Nichtwiederwahl keine Anwendung, wenn die betroffene Person a vom Grossen Rat als Richterin oder Richter gewählt oder von der Gene ralstaatsanwaltschaft als Staatsanwältin  oder Staatsanwalt oder Jugend anwältin oder Jugendanwalt angestellt wird und b ihre neue Funktion in Bezug auf die Art der Tätigkeit und das Gehalt mit der bisherigen vergleichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllt, so gilt bei einer Nichtwie derwahl   grundsätzlich   die   Personalgesetzgebung.   Der   Regierungsrat   kann   in Einzelfällen von dieser Regelung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            Jugendgerichtsschreiberinnen und Jugendgerichtsschreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Jugendgerichtsschreiberinnen   und   Jugendgerichtsschreiber,   die   zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, sind als Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            Voranschlag für das erste Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der für das erste Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Voranschlag der  Gerichtsbehörden  und der  Staatsanwaltschaft wird   von  den nach  bisheri gem Recht zuständigen Behörden vorbereitet und verabschiedet. Gleiches gilt für den ersten Aufgaben- und Finanzplan, der dem Grossen Rat zusammen mit diesem Voranschlag unterbreitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            Änderung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Erlasse werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR) 1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesetz   vom   20.   Juni   1995   über   die   Organisation   des   Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG) 2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 152.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) 1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Re gierungsstatthalter (RStG) 2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) 3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) 5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentzie hung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG) 6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Gesetz   vom   25.   Juni   2003   über   den   Straf-   und   Massnahmenvollzug (SMVG) 7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistun gen (FLG) 8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Gesetz   vom   23.   November   1999   über   die   Steuerrekurskommission (StRKG) 9 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung 10 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. März 2006 (KSVG) 11 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienege setz, LHG) 12 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Gesetz   vom   6.   Juni   2000   betreffend   die   Einführung   der   Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) 13 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldver besserungen (VBWG) 14 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asyl gesetz (EG AuG und AsylG) 15 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 152.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 152.321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 153.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) BSG 155.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) BSG 170.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6) Aufgehoben durch G vom 1. 2. 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz , BSG 213.316
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7) BSG 341.1 BSG 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9) BSG 661.611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10) BSG 711.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11) BSG 761.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12) BSG 823.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13) BSG 842.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14) BSG 913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15) BSG 122.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100
                            Aufhebung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verordnung   vom   18.   März   2009   über   die   richterliche   Überprüfung   von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (AuZMV) (BSG 122.23),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) (BSG 161.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 11. Juni 2009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Staatsschreiber: Nuspliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 42 RRB Nr.1885 vom 28. Oktober 2009: Folgende Bestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft: Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22, 25, 29, 39 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e und l, 52 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 60, 62 Abs. 1, 64, 66 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs.1, 86, 94 Artikel 99, Ziffer 1 (Änderungen betreffend das Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte 1 ) ) 2 ) Artikel 99, Ziffer 2, Anhang II, zu Art. 39a (Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung 3 ) ) Artikel 99, Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalte rinnen und Regierungsstatthalter 4 ) ) RRB Nr. 591 vom 21. 4. 2010 (BAG 10–44): Inkraftsetzung der Justizreform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Das Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör den und der Staatsanwaltschaft (GSOG) tritt – unter Vorbehalt der nachfolgen den Festlegungen– am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Artikel 99 Ziffer 5 GSOG (Personalgesetz vom 16. September 2004 5 ) ) tritt, soweit Artikel 19 Absatz 1 PG betreffend, am 1. Juni 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Die Artikel 12, 15, 17, 19, 21, 22, 25, 29, 39 Absatz 1 und Absatz 2 Buch staben e und l, 52 Absatz 1, 60, 62 Absatz 1, 64, 66 Absatz 1, 82 Absatz 1, 83 Absatz 1, 86, 94, 99 Ziffer 1 (Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [GPR]) 6 ) , 99 Ziffer 2 (Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung 7 ) Anhang II zu Artikel 39a) sowie 99 Ziffer 4 (Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter 8 ) ) GSOG sind gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 1885 vom 28. Oktober 2009 am 1. Januar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Über das Inkrafttreten von Artikel 99 Ziffer 3 GSOG (Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 9 ) ) beschliesst der Regierungsrat zu einem späteren Zeit punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) GPR; BSG 141.1 Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) Organisationsgesetz; OrG; BSG 152.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) RStG; BSG 152.321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) PG; BSG 153.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7) Organisationsgesetz; OrG; BSG 152.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8) RStG; BSG 152.321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9) KDSG; BSG 152.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 161.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.06.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-147 01.02.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3
                            geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2, c
                            geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3
                            geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3, a
                            eingefügt 12-47 01.02.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3, a,
                            1. eingefügt 12-47 01.02.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3, a,
                            2. eingefügt 12-47 01.02.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3, a,
                            3. eingefügt 12-47 01.02.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3, b
                            eingefügt 12-47 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, b
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, e
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, f
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, i
                            eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, l
                            eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Titel geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1
                            eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 4
                            eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 8
                            eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2, a
                            eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2, b
                            eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2, c
                            eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3
                            aufgehoben 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 4
                            aufgehoben 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 5
                            aufgehoben 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a
                            eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Titel geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 4
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2, a
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2, e
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 2
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 44 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2, h
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2, k
                            aufgehoben 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Titel geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            aufgehoben 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2, g
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2, a
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2, i
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2, b
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 2
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 2
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 2
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 2
                            eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3, a
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 3
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 2
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012 01.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 3
                            geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2019 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2, e
                            geändert 20-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Titel geändert 20-091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2
                            geändert 20-091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, l
                            geändert 20-091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020 01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 7
                            geändert 21-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024 Titel 2 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6b
                            eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6c
                            eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6d
                            eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 4
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 5
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024 Titel 6 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 161.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 4
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Titel geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, a1
                            eingefügt 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, b
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, b1
                            eingefügt 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, b2
                            eingefügt 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, d
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, e
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, f
                            aufgehoben 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, l
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2
                            aufgehoben 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a
                            eingefügt 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Titel geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            eingefügt 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Titel geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 3
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 4
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Titel geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1a
                            eingefügt 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2a
                            eingefügt 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a
                            eingefügt 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2, h
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1a
                            eingefügt 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2, a
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2, g
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2, a
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 7
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 1
                            geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            Titel geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 2
                            aufgehoben 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 3
                            aufgehoben 23-061 14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 46 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 3
                            aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 5
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 2
                            aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 3
                            aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3, a
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 1
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 1a
                            eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 2
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1a
                            eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1a
                            eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 4
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 2
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 1, e
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 01.01.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 5
                            geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            geändert 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, d
                            geändert 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, g
                            geändert 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, h
                            geändert 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, h,
                            1. eingefügt 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, h,
                            2. eingefügt 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 161.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.06.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-147
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061 Titel 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6b
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6c
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6d
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            02.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-091
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2
                            02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 4
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 5
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23 Titel 6 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2a
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 4
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, a1
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, b
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, b
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, b1
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, b2
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, d
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, d
                            15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, e
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, e
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, f
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, f
                            14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, g
                            15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, h
                            15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, h,
                            1. 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, h,
                            2. 15.06.2022 01.01.2023 eingefügt 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 48 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, i
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, l
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, l
                            02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, l
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 4
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 8
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2, a
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2, b
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2, c
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3
                            20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 4
                            20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 5
                            20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 4
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2, a
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2, e
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 3
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 4
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1a
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 161.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3
                            01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2, c
                            01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2, h
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2, h
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2, k
                            20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1a
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2, a
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3
                            01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3, a
                            01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3, a,
                            1. 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3, a,
                            2. 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3, a,
                            3. 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3, b
                            01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2, g
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2, g
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2, a
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2, a
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2, i
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2, b
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2, e
                            09.12.2019 01.07.2020 geändert 20-055
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 7
                            09.09.2020 01.07.2021 geändert 21-018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 7
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 3
                            14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1 50 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 3
                            14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 5
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 3
                            14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3, a
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3, a
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 1a
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1a
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1a
                            14.06.2022 01.01.2024 eingefügt 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 4
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 2
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 3
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 2
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            14.06.2022 01.01.2024 aufgehoben 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 3
                            20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 1, e
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 5
                            14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061