Organisationsreglement des Obergerichts (162.11)
CH - BE

Organisationsreglement des Obergerichts

1 162.11 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG) vom 23.12.2010 (Stand 01.01.2024) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 12 und Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Geset zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG 1 ) ), beschliesst:
1 Stellung und Führung

Art. 1

1 Das Obergericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung verwaltet es sich und die unter seiner Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden selbst. Dabei beachten seine Lei tungsorgane sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Fi nanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom
15. Juni 2022 (FHG) 2 ) . *
3 Die Leitungsorgane des Obergerichts sprechen sich bei Bedarf mit denjeni gen des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft ab.
4 Das Obergericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsge heimnisses und des Datenschutzes.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-70
162.11 2
2 Organe der Gerichtsleitung
2.1 Präsidium

Art. 2

Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 37 GSOG wahr, insbesondere a * vertritt sie oder er die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern nach aussen, b * vertritt sie oder er die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern in der Justizverwaltungsleitung und informiert über deren Beschlüsse, c beruft sie oder er die Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung ein und leitet diese, d * führt sie oder er die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie die Gerichtsinspektorin oder den Gerichtsinspektor.
2 Sie oder er kann von den Präsidentinnen und Präsidenten der Abteilungen Berichte einfordern und ihnen in administrativen Belangen Weisungen erteilen.
3 Sie oder er erstattet dem Plenum jährlich Bericht über ihre oder seine Tätig keit.
4 Sie oder er wird im Umfange seiner oder ihrer Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.

Art. 3

Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten *
1 Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten vertreten und unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Aufgabenerfüllung. *
2 Sie werden im Umfang ihrer Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet. *
2.2 Plenum

Art. 4

Aufgaben und Befugnisse
1 Das Plenum nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 38 Absatz 2 GSOG wahr.
2 Es legt für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Obergerichts die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.
3 Es stellt der Justizkommission des Grossen Rates Antrag auf Einleitung des Abberufungsverfahrens für Mitglieder des Obergerichts.
3 162.11
4 Es entscheidet über Geschäfte, die ihm von den Abteilungen oder der Ge schäftsleitung unterbreitet werden.
5 Es kann der Justizverwaltungsleitung Anliegen unterbreiten. *

Art. 5

Einberufung
1 Das Plenum wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen.
2 Die Einberufung können ausserdem verlangen a die Geschäftsleitung, b eine Abteilung, c mindestens sechs Gerichtsmitglieder.
3 Die Mitglieder des Gerichts werden schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
4 Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel mindestens fünf Kalen dertage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einla dung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

Art. 6

Wahlvorschläge
1 Der Vorschlag an den Grossen Rat betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten setzt in der Regel voraus, dass die betreffende Person die Funktion der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten ausgeübt hat.
2 Die Präsidentin oder der Präsident legt die Frist für die Einreichung von Wahl vorschlägen fest.
3 Wählbar sind nur Kandidatinnen und Kandidaten, deren Kandidatur allen Mit gliedern des Gerichts zusammen mit der Einladung zur Wahlversammlung be kannt gegeben worden ist.

Art. 7

Wahlverfahren
1 Das Plenum nimmt seine Wahlen nach Massgabe von Artikel 46 GSOG vor.
2 Die Wahlen erfolgen in der Regel geheim.
3 Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen werden zur Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt.
4 Erreicht niemand das absolute Mehr, so scheidet nach jedem Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.
5 Bei Stimmengleichheit im letzten Wahlgang entscheidet das Los.
162.11 4

Art. 8

Beschlussfassung
1 Das Plenum fasst seine Beschlüsse nach Massgabe von Artikel 46 GSOG.
2 Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen werden zur Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt.
3 Über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens entscheidet das Präsidium. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens sechs Mitglieder des Obergerichts die Diskussion eines Geschäftes verlangen.
4 Für die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs erarbei tet die Geschäftsleitung einen Vorschlag zuhanden des Plenums. *
2.3 Geschäftsleitung

Art. 9

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zustän dig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für die Geschäfte gemäss Artikel 39 Absatz 2 GSOG. Weiter ob liegt ihr: * a die Festlegung der Aufgaben der Vizepräsidien, b die Genehmigung von Reglementen der unter der Aufsicht des Oberge richts stehenden Gerichtsbehörden, c die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern des Personals des Obergerichts sowie der Mitglieder der beaufsichtigten Ge richtsbehörden (Art. 30 Abs. 2 Bst. b GSOG), d der Erlass von Weisungen und Kreisschreiben zu Fragen der Gerichtsver waltung und die Kontrolle der Umsetzung, e die Verabschiedung der Strategie des Obergerichts und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling zuhanden des Plenums, f die Zuteilung von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern auf die Abteilungen, g die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung, h * die Umsetzung der Beschlüsse der Justizverwaltungsleitung betreffend Fi nanzen und Rechnungswesen, i die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung, k * die Verabschiedung eines Sicherheitskonzepts und der Hausordnung,
5 162.11 l * der Entscheid über die Aushilfe von erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern sowie von Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden an den erstin stanzlichen Gerichten und an den Schlichtungsbehörden in Absprache mit den betroffenen Gerichtsbehörden und nach Anhörung der betroffenen Richterinnen und Richter bzw. der betroffenen Vorsitzenden der Schlich tungsbehörden, m * die Durchführung von Verfahren über streitige Ansprüche gegen Mitarbei terinnen und Mitarbeiter der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit auf Schadener satz oder Genugtuung (Art. 104 Abs. 1a des Personalgesetzes vom 16.09.2004 [PG] 1 ) ).
2 Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben an das Generalsekre tariat und an besondere Kommissionen übertragen. *

Art. 10

Einberufung und Abstimmung
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Geschäftsleitung ein und leitet diese.
2 Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann beim Präsidium die Einberufung ei ner Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu den Sitzungen schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Ein ladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.
4 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
5 Die Geschäftsleitung trifft ihre Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach Massgabe von Artikel 39 Absatz 1a und Artikel 46 GSOG. Artikel 7 und 8 sind sinngemäss anwendbar. *
6 ... *
2.4 Erweiterte Geschäftsleitung

Art. 11

Aufgaben
1 Die Erweiterte Geschäftsleitung ist das instanzenübergreifende Koordinati onsorgan der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. *
2 Sie sorgt für den Informationsfluss und die Abstimmung der Interessen zwi schen dem Obergericht und den unter seiner Aufsicht stehenden Gerichtsbe hörden.
1) BSG 153.01
162.11 6
3 Sie erarbeitet und diskutiert Grundlagen, auf deren Basis das Obergericht sei ne Leitungsfunktionen wahrnehmen kann.
4 Sie sorgt für eine einheitliche Geschäftsführung in den Regionen.

Art. 12

Einberufung und Beschlussfassung
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts beruft die Sitzungen ein und leitet diese.
2 Jedes Mitglied kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Die Mitglieder werden zu den Sitzungen schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.
4 Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
5 Die Erweiterte Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse nach Massgabe von Artikel 39 Absatz 1a und Artikel 46 GSOG sowie Artikel 8. Über die Anwen dung des Zirkulationsverfahrens entscheidet das Präsidium. *
2.5 Generalsekretariat

Art. 13

Aufgaben
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär organisiert und leitet das Ge neralsekretariat.
2 Sie oder er unterstützt mit ihren oder seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die übrigen Organe der Gerichtsleitung bei der Aufgabenerfüllung. Sie oder er bereitet die Geschäfte des Präsidiums, des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung vor und setzt deren Beschlüsse um. Vorbe halten bleibt die Zuständigkeit der Gerichtsinspektorin oder des Gerichtsin spektors in Aufsichtsbelangen. *
3 Sie oder er ist im Rahmen der Vorgaben der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung verantwortlich für das Personal, die Personalentwick lung, das Finanz- und Rechnungswesen, die Infrastruktur sowie die Sicherheit in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. *
4 Sie oder er * a erledigt das administrative Tagesgeschäft der Leitungsorgane und führt deren Sekretariat,
7 162.11 b ist verantwortlich für das Protokoll der Sitzungen des Plenums, der Ge schäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung, c * koordiniert die Berichterstattung über die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, d erstellt den Tätigkeitsbericht, e verfasst die Vernehmlassungen, Mitberichte und Stellungnahmen, soweit dafür nicht die Abteilungen zuständig sind, f * führt und überwacht Projekte der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, g redigiert Kreisschreiben und Weisungen, soweit dafür nicht die Abteilun gen zuständig sind, und verantwortet deren Übersetzung und Bekanntma chung, h koordiniert und besorgt die Kommunikation gegen innen und aussen, i unterstützt die Richterinnen und Richter bei der fallspezifischen Kommuni kation, k wirkt mit bei der Umsetzung von Massnahmen der Aufsicht und des Con trollings, l * ist verantwortlich für das Bibliothekswesen sowie die Dokumentation der Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, m ist verantwortlich für das Sekretariat der Anwaltsaufsichtsbehörde und der Anwaltsprüfungskommission, n führt ein Register über bewilligte Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter von Richterinnen und Richtern, o ist verantwortlich für die Aufsicht über das Personal, soweit die Aufsicht nicht durch die Abteilungspräsidien wahrgenommen wird, p berät die beaufsichtigten Gerichtsbehörden in administrativen Belangen und sorgt für die Koordination und den Informationsfluss, q erfüllt Sonderaufgaben im Auftrag des Präsidiums, des Plenums, der Ge schäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.
5 Sie oder er kann das Obergericht in gesamtstaatlichen Gremien und gegen über Institutionen und Behörden vertreten. *
6 Sie oder er wird durch die stellvertretende Generalsekretärin oder den stell vertretenden Generalsekretär vertreten. Sie oder er kann an diese oder diesen die fachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben und Bereiche delegieren. *

Art. 14

* ...
2.6 ... *

Art. 15–17

* ...
162.11 8
2.7 Unterschrift und Protokolle

Art. 18

Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts, der Geschäfts leitung oder der Erweiterten Geschäftsleitung fallen, unterzeichnen die Präsi dentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemeinsam.
2 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3 Andere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 19

Protokolle
1 Über die Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt.
2.8 Finanzkompetenzen

Art. 20

Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der Gene ralsekretär bewilligen Ausgaben für Verwaltungsaufgaben des Obergerichts bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in je eigener Kompetenz. Eine Delegation an die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist möglich. *
2 Ausgaben des Obergerichts und der erstinstanzlichen Gerichte über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts. Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär. *
3 Die Finanzkompetenzen der Justizverwaltungsleitung bleiben vorbehalten. *

Art. 20a

* Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivil- und Strafsachen gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewil ligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 [FHaV] 1 ) ).
1) BSG 621.1
9 162.11
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig. Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder der zuständige Ge richtsschreiber die materielle Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt a bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in Verfahren der ers ten und zweiten Zivilkammer, der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten der Zivilabtei lung, b bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in Verfahren des Handelsgerichts durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Handels gerichts, c bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in Verfahren der ers ten, zweiten und dritten Strafkammer sowie der Beschwerdekammer durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten der Straf abteilung, d bei Ausgaben über 30'000 Franken in allen Verfahren in Zivil- und Strafsa chen des Obergerichts durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellver treter.

Art. 20b

* Finanzkompetenzen Anwaltsprüfungskommission und Anwalts aufsicht
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission bewilligt Ausgaben der Anwaltsprüfungskommission bis zu einer Höhe von 30'000 Fran ken in eigener Kompetenz.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde bewilligt Ausgaben der Anwaltsaufsichtsbehörde bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz.
3 Ausgaben der Anwaltsprüfungskommission und der Anwaltsaufsichtsbehörde über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäfts leitung des Obergerichts. Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Gene ralsekretärin oder den Generalsekretär.
162.11 10
2.9 Information

Art. 21

Grundsätze
1 Die Leitungsorgane informieren die Gerichtsmitglieder und das Personal zeit gerecht und in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
2 Protokolle der Sitzungen des Plenums, der Geschäftsleitung und der Erwei terten Geschäftsleitung werden den Mitgliedern des Obergerichts zur Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
3 Das Personal kann mit Protokollauszügen bedient werden.

Art. 22

Einsicht in Akten
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten des Plen ums, der Erweiterten Geschäftsleitung und der Abteilungen.
2 Die übrigen Mitglieder des Obergerichts haben Akteneinsicht, soweit sie per sönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benö tigen.
3 Abteilungen

Art. 23

Aufgaben und Organisation
1 Die Zivilabteilung und die Strafabteilung beurteilen die ihnen zugewiesenen Verfahren und erfüllen weitere Aufgaben.
2 Die französischsprachigen Richterinnen und Richter werden beiden Abteilun gen zugewiesen. Mindestens eine Richterin oder ein Richter gehört je auch dem Handelsgericht, der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen sowie dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht an. *
3 Bei der Bestellung der Abteilungen sind die fachlichen Kenntnisse der Richte rinnen und Richter angemessen zu berücksichtigen. Die Anciennität begründet weder Wahl- noch Zuteilungsansprüche.
4 Bei Abteilungsübertritten wird der genaue Zeitpunkt gemeinsam durch beide Abteilungspräsidien festgesetzt.
5 Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur Aushilfe in der anderen Ab teilung verpflichtet.
6 Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch das Gesetz und durch dieses Reglement vorgegeben ist.
11 162.11
7 Organe der Abteilungen sind das Abteilungspräsidium, die Abteilungskonfe renz und die Spruchbehörden.

Art. 24

Abteilungspräsidium
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 44 GSOG wahr, insbesondere a führt sie oder er die Abteilung und sorgt für die ordnungsgemässe Erledi gung der Geschäfte, b stellt sie oder er nach Anhörung der Richterinnen und Richter Antrag um Anstellung und Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei ber sowie des weiteren Personals, c überwacht sie oder er die einheitliche Rechtsprechung in der Abteilung, d bezeichnet sie oder er die Richterinnen und Richter, die für einzelne Ge schäfte in einer anderen Abteilung mitwirken.
2 Sie oder er wird durch die stellvertretende Abteilungspräsidentin oder den stellvertretenden Abteilungspräsidenten oder durch ein anderes Mitglied der Abteilung vertreten.

Art. 25

Abteilungskonferenz
1 Die Mitglieder der Abteilung bilden unter dem Vorsitz der Abteilungspräsiden tin oder des Abteilungspräsidenten je die Abteilungskonferenz.
2 Über die Sitzungen der Abteilungskonferenz wird ein Protokoll geführt.
3 Die Abteilungskonferenz beschliesst über gerichtsorganisatorische Belange der Abteilung. Sie ist zuständig für a die Wahl der stellvertretenden Abteilungspräsidentin oder des stellvertre tenden Abteilungspräsidenten, b * die Bestimmung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Ge richtsschreibers auf Antrag der Abteilungspräsidentin oder des Abtei lungspräsidenten, c die Übertragung weiterer dauernder Aufgaben auf die Gerichtsschreibe rinnen und Gerichtsschreiber.
4 Sie stellt der Geschäftsleitung in folgenden Fällen Antrag: a Genehmigung ihres Organisationsreglements, b Wahl der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten zuhanden des Plenums, c Bezeichnung der Richterinnen und Richter, die in anderen Abteilungen oder in externen Arbeitsgruppen mitwirken.
162.11 12
5 Sie kann die zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in ihrem Fachbereich erforderlichen Praxisfestlegungen treffen und Kreisschreiben zu handen der erstinstanzlichen Gerichte erlassen. *
6 Sie beschliesst über Vernehmlassungsentwürfe zu gesetzgeberischen Vorla gen in ihrem Fachbereich.
7 Sie kann einzelfallweise oder ständige Ausschüsse bilden und diesen Aufga ben in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.

Art. 26

Spruchbehörden der Zivilabteilung
1 Die Spruchbehörden der Zivilabteilung sind: a die erste und die zweite Zivilkammer, b das Handelsgericht, c * die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, d * das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.

Art. 27

Spruchbehörden der Strafabteilung
1 Die Spruchbehörden der Strafabteilung sind: a die Beschwerdekammer in Strafsachen, b * die erste, die zweite und die dritte Strafkammer.

Art. 27a

* Fallzuteilung, Spruchkörperzusammensetzung
1 Eingehende Fälle werden schematisch auf die zuständigen Gerichtseinheiten verteilt. In gleicher Weise wird der jeweilige Spruchkörper gebildet. Diese Re gelung gilt sinngemäss für den Einsatz der Ersatzmitglieder.
2 Das Präsidium der Abteilung oder die Verfahrensleitung kann abweichend da von den Spruchkörper gestützt auf gesetzliche Bestimmungen sowie weitere sachliche Kriterien und Umstände bilden.
3 Bei der Bestimmung des Spruchkörpers sind namentlich folgende Kriterien und Umstände zu berücksichtigen: a Ausgewogene Belastung der Richterinnen und Richter; dabei ist funkti onsbedingten Zusatzbelastungen Rechnung zu tragen, b Muttersprache der Referentin oder des Referenten je nach Verfahrens sprache, c Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach Natur der Streit sache, d spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Fachbereich, e Abwesenheiten wie Krankheit, Ferien, etc.
13 162.11
4 Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

Art. 28

Zuständigkeiten in der Zivilabteilung
1 Die erste und die zweite Zivilkammer behandeln a die mit Berufung (Art. 308 bis 318 der Schweizerischen Zivilprozessord nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] 1 ) oder Beschwerde (Art. 319 bis 327 ZPO) weitergezogenen Streitigkeiten, b die Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstraf prozessordnung (EG ZSJ) 2 ) , c die Angelegenheiten, die gemäss Artikel 10 Absatz 2, 17 Absatz 4, 20a Absatz 3, 23a Absatz 1, 26c Absatz 3, 26e Absatz 1, 36 Absatz 1, 40b Absatz 3, 51 Absatz 2, 74a, 124 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZBG) 3 ) an das Obergericht weiter gezogen werden können, d Ablehnungsbegehren eines Regionalgerichts in seiner Gesamtheit (Art. 18 Abs. 2 EG ZSJ), e Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern (Art. 45 Abs. 4 GSOG), f Zivilverfahren, für welche die eidgenössische oder kantonale Gesetzge bung eine einzige kantonale Instanz vorsieht und die keinem anderen Ge richt zugewiesen sind.
2 Das Handelsgericht behandelt die Streitigkeiten, für die Artikel 7 EG ZSJ sei ne Zuständigkeit vorsieht.
3 Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen behandelt als einzi ge kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 4 ) (Art. 10 des Ein führungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetrei bung und Konkurs [EG SchKG] 5 ) in der Fassung vom 11.6.2009) sämtliche ihr in diesem Gesetz und weiteren eidgenössischen und kantonalen Erlassen übertragenen Aufgaben. *
1) SR 272; BBl 2009 21
2) BSG 271.1
3) BSG 211.1
4) SR 281.1
5) BSG 281.1
162.11 14
4 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht behandelt die Beschwerden, für deren Beurteilung es gemäss dem Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 3 ) und dem Ge setz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 4 ) zuständig ist. *

Art. 29

Zuständigkeiten in der Strafabteilung
1 Die erste, die zweite und die dritte Strafkammer behandeln: * a * die mit Berufung gemäss Artikel 398 ff. der Schweizerischen Strafpro zessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) 5 ) weitergezogenen Urteile, selbständigen nachträglichen Entscheide und selbständigen Einziehungs entscheide der Regionalgerichte und des Wirtschaftsstrafgerichts, b Revisionsgesuche gemäss Artikel 410 ff. StPO, c * Beschwerden gemäss Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (JVG) 6 ) und Artikel 69 Absatz 4 EG ZSJ, d Berufungen gemäss Artikel 40 der Schweizerischen Jugendstrafprozess ordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) 7 ) .
2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist Beschwerdeinstanz gemäss StPO und JStPO. *

Art. 30

Geschäfte in französischer Sprache
1 Geschäfte in französischer Sprache werden durch eine französischsprachige Richterin oder einen französischsprachigen Richter instruiert und verhandelt.
2 In die Spruchbehörde nimmt in der Regel eine weitere französischsprachige Richterin oder ein weiterer französischsprachiger Richter Einsitz.

Art. 31

Abteilungssekretariat
1 Die Abteilungen verfügen je über ein Abteilungssekretariat. Es erledigt die auf der Abteilung anfallenden Sekretariatsarbeiten.
3) BSG 211.1
4) BSG 213.316
5) SR 312.0 ; BBl 2007 6977
6) BSG 341.1
7) SR 312.1; BBl 2009 1993
15 162.11
2 Jedem Abteilungssekretariat steht eine Leiterin oder ein Leiter vor. Sie oder er ist verantwortlich für die Organisation des Sekretariats, die Führung des Per sonals und die ordnungsgemässe Erledigung der anfallenden Arbeiten. Ihr oder ihm obliegt in ihrem oder seinem Fachbereich auch die Koordination mit den französischsprachigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sekretariats.
3 Die Abteilungssekretariate stehen unter der administrativen Aufsicht der Ge neralsekretärin oder des Generalsekretärs. Die fachliche Aufsicht obliegt der jeweiligen Abteilungspräsidentin oder dem jeweiligen Abteilungspräsidenten.
4 Die Abteilungssekretariate sind gegenseitig zur Aushilfe verpflichtet.
4 Richterinnen und Richter

Art. 32

Tätigkeiten am Obergericht
1 Am Obergericht sind tätig: a die an das Obergericht gewählten ordentlichen Richterinnen und Richter, b die an das Obergericht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter, c * die an das Handelsgericht und das Kindes- und Erwachsenenschutzge richt gewählten Fachrichterinnen und Fachrichter.

Art. 33

Aufgaben
1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effizi ente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, na mentlich auf dem Gebiet der Gerichtsverwaltung und der Aufsicht.

Art. 34

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch den Grossen Rat, bei Änderung während der Amtsdauer durch das Plenum des Obergerichts festgesetzt.
2 Ein Gesuch um Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer ist bei der Geschäftsleitung zuhanden des Plenums einzureichen.
3 Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

Art. 35

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Das Bewilligungsgesuch zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes ist bei der Geschäftsleitung einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit einem Antrag an die Justizkommission weiter. *
162.11 16
2 Das Bewilligungsgesuch enthält die notwendigen Angaben über Art und Um fang der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen Amtes sowie über den Zeit aufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
5 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Art. 36

Aufgaben und Stellung
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber a erarbeiten Urteilsentwürfe unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters, b führen das Protokoll an Verhandlungen und Beratungen, c redigieren die schriftlichen Entscheide, d teilen das Urteilsdispositiv schriftlich mit, e stellen auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung aus, f wirken nach Bedarf bei der Instruktion der Fälle mit, g vertreten sich gegenseitig und helfen einander aus, h erfüllen weitere Aufgaben für die Abteilungen.
2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Gerichtsschrei berin oder einen Gerichtsschreiber ermächtigen, eine Instruktionsverfügung in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.
3 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unterstehen fachlich dem jeweiligen Abteilungspräsidium, administrativ der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

Art. 37

Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber unter stützt die Präsidentin oder den Präsidenten der Abteilung und führt an der Ab teilungskonferenz das Protokoll.
2 Ihre oder seine Amtsdauer endet spätestens mit derjenigen der Präsidentin oder des Präsidenten der Abteilung.
6 Personalangelegenheiten

Art. 38

1 Das Obergericht regelt die Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten und Weiterbildung nach den Vorgaben der Justizverwaltungsleitung. *
17 162.11
2 Für die Behandlung betrieblicher Personalangelegenheiten kann die Ge schäftsleitung durch Reglement eine Betriebskommission einsetzen. Sie wird auch eingesetzt, wenn es mindestens die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter verlangt.
7 Gerichtsbetrieb

Art. 39

Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Ge bäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen. *
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweiligen Vor sitzenden der Spruchbehörden angeordnet werden, soweit möglich in Abspra che mit dem Generalsekretariat.
3 Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Vorschriften der Daten schutzgesetzgebung soweit diese anwendbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Da tenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG] 1 ) Sie ist befugt, zur Siche rung der elektronischen Daten Zugangsberechtigungen zu erteilen und Wei sungen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.

Art. 40

Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich Tatsachen, von denen sie bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätig keit am Obergericht Kenntnis erhalten haben.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrenslei tung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verlet zung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.
1) BSG 152.04
162.11 18

Art. 41

Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie bei Verhand lungen die Parteivertreterinnen und Parteivertreter in dunkler und dezenter Kleidung.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Verfügungen der Verfahrensleitung.
8 Konfliktregelung

Art. 42

1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit ge richtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und dann innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Führen diese Gespräche nicht zu einer Einigung, wird die Angelegenheit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts unterbreitet. Sie oder er zieht bei Bedarf die Geschäftsleitung bei. Diese trifft geeignete Massnahmen. Sie kann die Justizverwaltungsleitung einbeziehen. *
4 Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung des Konflikts und han delt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberauf sicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung die Justiz kommission. *
9 Schlussbestimmungen

Art. 43

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Geschäftsreglement vom 9. Dezember 1996 des Obergerichts des Kantons Bern wird aufgehoben (BSG 162.11).

Art. 44

Inkrafttreten und Publikation
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 23. Dezember 2010 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Trenkel Der Generalsekretär: Kohler
19 162.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-70 14.12.2012 01.01.2013

Art. 23 Abs. 2

geändert 13-8 14.12.2012 01.01.2013

Art. 26 Abs. 1, d

eingefügt 13-8 14.12.2012 01.01.2013

Art. 28 Abs. 4

eingefügt 13-8 14.12.2012 01.01.2013

Art. 32 Abs. 1, c

geändert 13-8 12.04.2013 01.06.2013

Art. 2 Abs. 1, d

eingefügt 13-38 12.04.2013 01.06.2013

Art. 8 Abs. 4

eingefügt 13-38 12.04.2013 01.06.2013

Art. 9 Abs. 2

eingefügt 13-38 12.04.2013 01.06.2013

Art. 13 Abs. 3

eingefügt 13-38 12.04.2013 01.06.2013

Art. 13 Abs. 4

eingefügt 13-38 12.04.2013 01.06.2013

Art. 14

aufgehoben 13-38 12.04.2013 01.06.2013 Titel 2.6 aufgehoben 13-38 12.04.2013 01.06.2013

Art. 15

aufgehoben 13-38 12.04.2013 01.06.2013

Art. 16

aufgehoben 13-38 12.04.2013 01.06.2013

Art. 17

aufgehoben 13-38 12.04.2013 01.06.2013

Art. 29 Abs. 2

geändert 13-38 02.07.2018 01.09.2018

Art. 27a

eingefügt 18-056 17.11.2023 01.01.2024

Art. 1 Abs. 2

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 2 Abs. 1, a

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 2 Abs. 1, b

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 3

Titel geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 3 Abs. 1

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 3 Abs. 2

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 4 Abs. 5

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 1

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 1, h

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 1, k

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 1, l

eingefügt 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 1, m

eingefügt 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 10 Abs. 5

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 10 Abs. 6

aufgehoben 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 11 Abs. 1

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 12 Abs. 5

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 2

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 3

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 4, c

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 4, f

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 4, l

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 5

geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 6

eingefügt 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 20

Titel geändert 23-108 17.11.2023 01.01.2024

Art. 20 Abs. 1

geändert 23-108
162.11 20 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.11.2023 01.01.2024

Art. 20 Abs. 2

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 20 Abs. 3

eingefügt 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 20a

eingefügt 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 20b

eingefügt 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 23 Abs. 2

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 25 Abs. 3, b

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 25 Abs. 5

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 26 Abs. 1, c

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 27 Abs. 1, b

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 28 Abs. 3

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 29 Abs. 1

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 29 Abs. 1, a

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 29 Abs. 1, c

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 35 Abs. 1

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 38 Abs. 1

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 39 Abs. 1

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 42 Abs. 3

geändert 23-108
17.11.2023 01.01.2024

Art. 42 Abs. 4

geändert 23-108
21 162.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.12.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-70

Art. 1 Abs. 2

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 2 Abs. 1, a

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 2 Abs. 1, b

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 2 Abs. 1, d

12.04.2013 01.06.2013 eingefügt 13-38

Art. 3

17.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-108

Art. 3 Abs. 1

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 3 Abs. 2

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 4 Abs. 5

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 8 Abs. 4

12.04.2013 01.06.2013 eingefügt 13-38

Art. 9 Abs. 1

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 9 Abs. 1, h

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 9 Abs. 1, k

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 9 Abs. 1, l

17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108

Art. 9 Abs. 1, m

17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108

Art. 9 Abs. 2

12.04.2013 01.06.2013 eingefügt 13-38

Art. 10 Abs. 5

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 10 Abs. 6

17.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-108

Art. 11 Abs. 1

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 12 Abs. 5

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 13 Abs. 2

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 13 Abs. 3

12.04.2013 01.06.2013 eingefügt 13-38

Art. 13 Abs. 3

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 13 Abs. 4

12.04.2013 01.06.2013 eingefügt 13-38

Art. 13 Abs. 4, c

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 13 Abs. 4, f

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 13 Abs. 4, l

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 13 Abs. 5

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 13 Abs. 6

17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108

Art. 14

12.04.2013 01.06.2013 aufgehoben 13-38 Titel 2.6 12.04.2013 01.06.2013 aufgehoben 13-38

Art. 15

12.04.2013 01.06.2013 aufgehoben 13-38

Art. 16

12.04.2013 01.06.2013 aufgehoben 13-38

Art. 17

12.04.2013 01.06.2013 aufgehoben 13-38

Art. 20

17.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-108

Art. 20 Abs. 1

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 20 Abs. 2

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 20 Abs. 3

17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108

Art. 20a

17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108

Art. 20b

17.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-108

Art. 23 Abs. 2

14.12.2012 01.01.2013 geändert 13-8

Art. 23 Abs. 2

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
162.11 22 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 25 Abs. 3, b

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 25 Abs. 5

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 26 Abs. 1, c

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 26 Abs. 1, d

14.12.2012 01.01.2013 eingefügt 13-8

Art. 27 Abs. 1, b

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 27a

02.07.2018 01.09.2018 eingefügt 18-056

Art. 28 Abs. 3

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 28 Abs. 4

14.12.2012 01.01.2013 eingefügt 13-8

Art. 29 Abs. 1

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 29 Abs. 1, a

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 29 Abs. 1, c

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 29 Abs. 2

12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38

Art. 32 Abs. 1, c

14.12.2012 01.01.2013 geändert 13-8

Art. 35 Abs. 1

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 38 Abs. 1

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 39 Abs. 1

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 42 Abs. 3

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108

Art. 42 Abs. 4

17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Markierungen
Leseansicht