Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit
1 661.733 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit * (Bezugsverordnung, BEZV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, Gestützt auf Artikel 246 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, * beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
*
1 Diese Verordnung gilt für sämtliche dem Kanton zum Inkasso übertragenen Steuern, Gebühren, Bussen und anderen Forderungen unter Einbezug von Zahlungserleichterungen, Steuererlass sowie Abschreibungen infolge Unein bringlichkeit, soweit nicht die Bundesgesetzgebung eigene Normen vorsieht.
2 Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in dieser Ver ordnung derjenigen von Ehegatten.
2 Steuerbezug
Art. 2
* Fälligkeit 1. Raten
1 Die Raten für die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen werden wie folgt fällig: a die erste Rate am 20. Mai, b die zweite Rate am 20. August und c die dritte Rate am 20. November des Steuerjahres.
1) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-101
661.733 2
Art. 3
2. Akontozahlungen
1 Für juristische Personen werden die wiederkehrenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern mit Akontozahlungen im Abstand von vier Monaten, erst mals vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, fällig.
Art. 4
3. Ausnahmen
1 Steuerbeträge, die den von der Finanzdirektion festgesetzten Mindestbetrag für die Rechnungsstellung nicht erreichen, sind vom Steuerbezug in Raten aus genommen.
Art. 5
Provisorische Steuerrechnungen 1. periodische Steuern
1 Der provisorische Steuerbezug stellt bei den periodischen Steuern auf die ak tuellsten verarbeiteten Daten ab.
2 Sofern die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann der mutmasslich geschuldete Betrag festgelegt und der provisorischen Rech nung zugrunde gelegt werden.
3 Bei Ehegatten erfolgt die Aufteilung der im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge nach Artikel 233 Absatz 3 StG, wenn die Ehegatten nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsam einen anderen Antrag stellen. *
Art. 6
2. Grundstückgewinnsteuer
1 Bei der Grundstückgewinnsteuer bildet die bei der Grundbuchanmeldung ab gegebene Selbstdeklaration oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag gemäss Meldung des Grundbuchamts Grundlage für den provisorischen Be zug.
Art. 7
Rückerstattung
1 Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veran lagung nicht geschuldeter Steuerbetrag wird der steuerpflichtigen Person nebst Vergütungszins zurückerstattet. *
2 Eine Rückzahlung erfolgt nur bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit.
3 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung wird von der Finanzdirektion be stimmt.
4 Rückzahlungsbeträge, die den Mindestbetrag nicht erreichen, verfallen, so fern eine offene, verrechenbare Gegenforderung fehlt.
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5 Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, er folgt die Rückerstattung von gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträgen je zur Hälfte an jeden Ehegatten, wenn diese nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsameinen anderen Antrag stel len. *
Art. 8
Verrechnung
1 Rückzahlbare Steuerbeträge und weitere Zahlungsverpflichtungen auch aus steuerfremden, zum Bezug übertragenen Forderungen des Kantons und seiner Anstalten können mit sämtlichen Gegenforderungen verrechnet werden, für de ren Bezug die Inkassobehörden zuständig sind. *
2 Die Verrechnung erfolgt zunächst mit gleichen Gegenforderungen.
3 Verbleibende Überschüsse werden an Gegenforderungen aus direkten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern angerechnet.
4 Die weiteren Verrechnungen erfolgen vorrangig mit Forderungen aus der di rekten Bundessteuer vor den übrigen der Inkassobehörde zum Bezug übertra genen Gegenforderungen.
5 Rückzahlbare Steuerbeträge an Ehegatten können mit gemeinsamen Gegen forderungen verrechnet werden. Als Gegenforderungen gelten Raten, proviso rische Rechnungen, Schlussrechnungen und weitere zum Bezug übertragene Forderungen. Gegenforderungen, welche nur gegenüber einem der Ehegatten bestehen, können nur bis zur Hälfte der rückzahlbaren Steuerbeträge verrech net werden. *
Art. 8a
* Vorauszahlungen
1 Für die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürli chen Personen können Vorauszahlungen geleistet werden.
2 Als Vorauszahlungen gelten Steuerzahlungen, welche vor der Fälligkeit der Ratenrechnungen geleistet werden.
3 Vorauszahlungen, welche die für das laufende Steuerjahr voraussichtlich ge schuldeten Steuern wesentlich übersteigen, werden ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet.
4 Vorbehalten bleibt die Verrechnung der Vorauszahlungen mit Forderungen nach Artikel 8.
5 Die Anrechnung der Vorauszahlungen an die Ratenrechnungen erfolgt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung.
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Art. 8b
* Vorauszahlungszins
1 Vorauszahlungen werden bis zur Anrechnung an die Raten verzinst. Darüber hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres ver zinst.
2 Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.
Art. 9
* Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszins 1. Geltungsbereich
1 Die Regelung der Verzugs- und Vergütungszinspflicht und der Zinsberech nung gilt für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, die an der Quelle erhobenen Steuern, die Nachsteuern sowie die im Rahmen des Steuerstraf rechts ausgesprochenen Bussen und Kosten.
2 Die Regelung des Vorauszahlungszinses gilt für die Vorauszahlungen der pe riodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen.
Art. 10
2. Grundsätze
1 Für Verzugs- und Vergütungszinsen gelten die gleichen Berechnungsregeln.
2 Verzugszinsen stellen steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen dagegen steuerbaren Vermögensertrag dar. *
Art. 11
* 3. Zinspflicht
1 Die Zinspflicht für Verzugs- und Vergütungszinsen besteht nur für in Rech nung gestellte Steuerbeträge.
Art. 12
* 4. Festsetzung des Zinssatzes
1 Die Prozentsätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen wer den entsprechend dem bestehenden und zu erwartenden Zinsniveau jeweils für ein Steuerjahr festgesetzt. Sie sind im Anhang aufgeführt.
2 Für die darauf folgenden Steuerjahre gelten diese Zinssätze unter Vorbehalt einer anders lautenden Festsetzung weiter.
Art. 13
* 5. Betroffenes Steuerjahr
1 Die vom Regierungsrat festgesetzten Zinssätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen bleiben für das betreffende Steuerjahr unverändert.
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Art. 14
6. Entscheid
1 Unter einem Entscheid im Zusammenhang mit der Zinsberechnung ist jede Festsetzung und Veränderung der dem Bezug zugrunde gelegten Steuerdaten zu verstehen.
Art. 15
Berechnung 1. Allgemein
1 Die Verzugs- und Vergütungszinsen berechnen sich nach der Staffelverzin sung; bei jeder Saldoveränderung wird der Zinsbetrag neu ermittelt.
Art. 16
* 2. Unterschiedliche Beträge
1 Bei unterschiedlichen Beträgen von Schlussabrechnung (definitive Abrech nung) und letztem Entscheid dient der niedrigere Betrag als Berechnungs grundlage für die Ratenverzinsung.
2 Für die Zinsberechnung nach der Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) bestimmt der letzte Entscheid den geschuldeten Steuerbetrag.
Art. 17
3. Saldoveränderungen
1 Saldoveränderungen zugunsten der steuerpflichtigen Person wirken sich mit ihrem Eintritt aus. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungsfrist gemäss Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung.
2 Änderungen zu ihren Ungunsten entfalten erst vom 31. Tag an nach Fälligkeit ihre Wirkung.
Art. 18
4. Mindestbeträge
1 Die Finanzdirektion legt die Mindestbeträge fest, bis zu denen Verzugszinsen nicht eingefordert werden und für Vergütungszinsen keine Rückzahlung erfolgt.
Art. 19
5. verspätete Zahlung
1 Auf den nicht oder verspätet bezahlten Steuerbeträgen wird vom 31. Tag an nach Fälligkeit ein Verzugszins erhoben.
Art. 20
* 6. Ruhen der Zinspflicht
1 Während der Zahlungsfrist der Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) und des letzten Entscheides ruht die Verzugszinspflicht.
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Art. 21
7. Tilgung der Steuerschuld
1 Eine Steuerschuld gilt mit der Gutschrift auf dem Konto der Bezugsbehörde als bezahlt.
Art. 22
8. Vergütungszins
1 Der Vergütungszins wird für die Zeit von der Zahlung des Steuerbetrages, frü hestens von der Fälligkeit der ersten Rate an, ohne Unterbrechung bis zum Datum des letzten Entscheides berechnet.
2 Bei einer Verrechnung berechnet sich der Vergütungszins ab deren Vornah me.
3 Erfolgt eine Rückerstattung nicht innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Ver fügung, so werden Steuerbeträge vom Zeitpunkt der Verfügungseröffnung bis zur Rückerstattung verzinst.
4 Begründet ein Entscheid eine Steuerschuld, berechnen sich vorher entstan dene Vergütungszinsen bis zum Ablauf der in diesem Entscheid festgelegten Zahlungsfrist.
Art. 23
Sonderfälle 1. Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Zinssatz des Jahres massgebend, in dem die Steuer veranlagt wird.
Art. 24
* 2. Verrechnungssteuer
1 Verrechnungssteuerguthaben werden bis zur Verrechnung oder Rückerstat tung nicht verzinst, auch wenn sie erst bei der Schlussabrechnung angerech net werden (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Ver rechnungssteuer; VStG) 1 ) . Artikel 22 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Art. 25
3. Ordnungsbussen, Gebühren und Kosten *
1 Ordnungsbussen, Gebühren, Einsprache-, Rekurs- und Gerichtskosten sowie Zinsen unterliegen keiner Verzinsung. *
2 Mit Ausnahme der obligatorischen Gemeindesteuer werden die dem Kanton zum Bezug übertragenen Gemeindeabgaben ohne Zinsen fakturiert.
1) SR 642.21
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Art. 26
4. Quellensteuer
1 Auf Quellensteuerbeträgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung in Rechnung gestellt werden, ist vom 31. Tage an nach Fälligkeit (Rechnungsdatum) ein Verzugszins geschuldet.
2 Der Zins darf von der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leis tung nicht auf die steuerpflichtige Person überwälzt werden.
3 Zahlungserleichterungen
Art. 27
Ziel und Zweck
1 Zahlungserleichterungen sollen zeitlich beschränkte, erhebliche Zahlungs schwierigkeiten beheben, die das wirtschaftliche Fortkommen gefährden.
Art. 28
* Massgebliche Verhältnisse
1 Die nach Artikel 30 zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beur teilung des Gesuchs.
Art. 29
Gesuch
1 Das Gesuch um Zahlungserleichterungen ist bei der zuständigen Inkassostel le einzureichen und zu begründen (Haushaltbudget auf Verlangen).
2 Die Behörde kann im Einzelfall auf die Schriftlichkeit verzichten.
Art. 30
Zuständigkeiten
1 Für Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Finanzdirektion kann diese Kompetenz mit den nötigen Weisungen an die Inkassostellen delegieren.
2 Die Gemeinde wird zur Stellungnahme eingeladen, wenn der Anteil der Gemeinde am Betrag, für den um eine Zahlungserleichterung ersucht wird, pro Steuerjahr mehr als 20 000 Franken beträgt. Die Gemeinde kann einen höhe ren Grenzbetrag bestimmen.
3 Der Entscheid über Zahlungserleichterungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist endgültig.
Art. 31
Gegenstand
1 Gegenstand des Gesuchs können Steuerforderungen, Zinsen, Gebühren oder Bussen sein, die rechtskräftig festgesetzt sind.
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Art. 32
Gründe
1 Zahlungserleichterungen sind zu gewähren, a wenn die steuerpflichtige Person einen geschuldeten Steuerbetrag im Zeitpunkt des Steuerbezugs ohne Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fort kommens oder ohne Einschränkung in den notwendigen Unterhaltsbe dürfnissen nicht bezahlen kann oder b wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft macht, dass sie in absehbarer Zeit eine verrechenbare Gegenforderung geltend machen kann oder die Möglichkeit besteht, dass die geschuldete Steuer herabgesetzt wird.
Art. 33
Auflagen
1 Bei längerfristigen Zahlungserleichterungen sind nach Möglichkeit Teilzahlun gen zu leisten.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleis tung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Auflagen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4 Wurde hinsichtlich der Steuerforderung, für die eine Zahlungserleichterung beantragt wird, die Betreibung eingeleitet und dagegen Rechtsvorschlag erho ben, so wird die Behandlung des Gesuchs in der Regel vom Rückzug des Rechtsvorschlags abhängig gemacht.
4 Steuererlass
Art. 34
* ...
Art. 35
Anspruch
1 ... *
2 Für den Steuererlassentscheid ist es unter Vorbehalt der Ausschlussgründe von Artikel 240c StG 1 ) unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist. *
3 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Steuererlassgesuch einreichen. Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.
1) BSG 661.11
9 661.733
Art. 36
Grundlage
1 Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Verkehrs wert des Vermögens massgebend. *
2 Die Behörde prüft überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkun gen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären
3 Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshal tungskosten das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundes gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) 2 ) übersteigen.
4 ... *
Art. 37
Zuständigkeit 1. Kantonssteuern
1 Die Zuständigkeit für den Erlass von Kantonssteuern richtet sich nach Artikel
240 Absatz 3 StG 3 ) .
2 Massgebend ist der pro Steuerjahr geschuldete Kantonssteuerbetrag, um dessen Erlass ersucht wird.
Art. 38
2. Gemeindesteuern
1 Die Zuständigkeit für den Erlass von Gemeindesteuern richtet sich nach Arti kel 240 Absatz 4 StG 4 ) .
2 Die Gemeinde bezeichnet in einem Gemeindereglement das zuständige Or gan.
Art. 39
* 3. Verzugszinsen
1 Für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass von Verzugszinsen, das nicht bereits zusammen mit einer Steuerforderung beurteilt wurde, ist die kantonale Steuerverwaltung ungeachtet der Betragshöhe zuständig. Der Gemeinde wird ab einem Gesamtbetrag pro Steuerjahr von mehr als 20 000 Franken die Mög lichkeit zur Stellungnahme gegeben. *
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Steuererlassbehörden delegieren.
2) SR 281.1
3) BSG 661.11
4) BSG 661.11
661.733 10
Art. 40
Gegenstand
1 ... *
2 Bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, sofern die Zahlung unter aus drücklichem oder sich aus den Umständen ergebenden Vorbehalt geleistet worden ist oder eine Quellensteuerforderung vorliegt. Zahlungen nach Einrei chen eines Erlassgesuches oder Zahlungen von Personen, die Leistungen auf Grund des Dekrets vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD 2 ) ) erhalten, gelten als unter Vorbehalt geleis tet. *
3 Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen.
4 ... *
Art. 41
Einreichungsort, Form und Wirkung
1 Erlassgesuche sind schriftlich, begründet und unter Beilage der notwendigen Beweismittel wie Haushaltbudget bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Gesuch stellende Personen mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertretung oder ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. *
2 Die Gemeinde veranlasst die Registrierung des Erlassgesuchs.
3 Sie fordert allenfalls ergänzende Auskünfte und Belege ein und a entscheidet über das Erlassgesuch im Rahmen ihrer eigenen und an sie delegierten Zuständigkeiten, b holt bei vorhandenen Ansprechergemeinden deren Stellungnahme ein, c leitet das Gesuch mit den Unterlagen, je nach Delegation der Erlasskom petenz an den Kanton mit oder ohne Gemeindesteuerentscheid, an die kantonale Steuerverwaltung weiter.
4 Das Gesuch hindert den Bezug der Steuern nur bei Anordnung durch die In kassostelle.
Art. 42
* ...
2) BSG 866.1
11 661.733
Art. 42a
* Besonderer Abzug nach Artikel 41 StG
1 Das steuerbare Einkommen wird bei rentenberechtigten Personen, die vor aussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflege abteilung eines Altersheims leben, auf Null gesetzt, sofern * a die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote zur Bestreitung der persönlichen Auslagen betragen, b weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und c das in der Steuererklärung des betreffenden Jahres ausgewiesene Ver mögen die Vermögensfreibeträge gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 1 ) nicht übersteigt.
2 Das steuerbare Einkommen wird bei den übrigen Personen auf Null gesetzt, sofern * a die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum vor aussichtlich dauerhaft nicht übersteigen und keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, b weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und c in der Steuererklärung des betreffenden Steuerjahres kein Vermögen aus gewiesen wird, wobei bei rentenberechtigten Personen das ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge nach Absatz 1 Buchstabe c nicht übersteigen darf.
3 Zu den Einkünften nach den Absätzen 1 und 2 zählen auch die steuerfreien Einkünfte. *
4 Die zuständige Gemeinde prüft die Berechtigung zum Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag.
5 Die Gewährung des Abzugs nach Artikel 41 Absatz 1 StG gilt auch für die Folgejahre, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklärung unverändert bleiben.
6 Wird der besondere Abzug nicht gewährt, bleibt die Prüfung der Erlassvor aussetzungen im allfälligen Erlassverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Ver anlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.
1) SR 831.30
661.733 12
Art. 43
* Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 Die erhöhten Anforderungen für den Erlass von Grundstückgewinn-, Erb schafts- und Schenkungssteuern (Art. 240b Abs. 2 StG 1 ) ) können im Zusam menhang mit einer Sanierung oder bei einer Schenkung in der Form einer exis tenzsichernden Unterstützungsleistung erfüllt sein.
Art. 44
Auflagen
1 Wird eine Steuerforderung teilweise erlassen, so können Auflagen über die noch zu bezahlenden Beträge damit verbunden werden.
Art. 45
* ...
5 Steuererlass im Liquidations- und Zwangsvollstreckungsverfahren
Art. 46
* ...
Art. 47
Nachlassvertrag, Liquidation und Konkurs
1 ... *
2 Zur Ermöglichung einer Sanierung im Konkursverfahren kann eine Stundung der Steuerforderungen vorgesehen werden. Ihre Dauer wird begrenzt (Art. 293 ff. SchKG 2 ) ).
3 Beim Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrags gilt der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags als erlassen.
Art. 48
Aussergerichtlicher Nachlassvertrag
1 Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag kann zugestimmt werden, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der Forderungen der übrigen gleichrangigen Gläubiger der 3. Klasse (Art. 219 SchKG 3 ) ) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen. *
2 Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen (Art. 333 SchKG 4 ) ) kann wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt werden.
1) BSG 661.11
2) SR 281.1
3) SR 281.1
4) SR 281.1
13 661.733
3 Das Ziel einer dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer pflichtigen Person muss mit dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag erreicht werden können. *
4 In der Regel erfolgt die Zahlung der Nachlassdividende innerhalb von 30 Ta gen nach Zustandekommen des aussergerichtlichen Nachlasses. *
Art. 49
Rückkauf von Verlustscheinen
1 Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist die Bezugsbehörde zuständig. Die Erlassgrundsätze finden dabei keine Anwendung.
2 Eine Stellungnahme der Gemeinde wird analog zu Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung eingeholt.
6 Steuererlassverfahren
Art. 50
Eröffnung
1 Die Entscheide für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern werden gemein sam eröffnet. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die nötigen Weisungen.
2 Bei übereinstimmendem Steuererlassentscheid gilt die Begründung für Kantons- und Gemeindesteuern.
3 Wird das Steuererlassgesuch nur von der Gemeinde abgewiesen, so kann die steuerpflichtige Person eine schriftliche Begründung bei der Gemeinde ver langen.
Art. 51
* Neubeurteilung des Erlassgesuchs *
1 Eine nachträgliche Veränderung der dem Steuererlass zu Grunde liegenden Veranlagung führt zu einer Neubeurteilung des Erlassgesuchs.
7 Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit
Art. 52
1 Die Inkassostellen stellen die Uneinbringlichkeit von Kantonssteuern fest und schreiben diese ab. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.
2 Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten oder Gebühren sind abzuschreiben bei a Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins, b Vorliegen eines Konkursverlustscheins, c Forderungsuntergang durch Nachlassvertrag, d ausgeschlagener Erbschaft,
661.733 14 e vermögenslosem Nachlass, f voraussichtlich ergebnisloser Betreibung, g Wegzug ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt, h Abtretung der Forderung an die Gemeinde, i Untergang der Forderung oder Wegfall der Haftung, k Bussenumwandlung.
3 Es sind ferner abzuschreiben a nicht vollstreckbare Zinsdifferenzen, b nicht belastbare Betreibungskosten.
8 Steuerfremde Forderungen
Art. 53
*
1 Für Zahlungserleichterungen, Abschreibungen im Rahmen der den Inkasso stellen zum Bezug übertragenen Forderungen des Kantons und seiner Anstal ten sowie für die Höhe des Zinssatzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.
2 Für den Erlass gelten die Artikel 240, 240a bis 240c StG 1 ) und die vorstehen den Bestimmungen sinngemäss. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Sondernormen.
9 Entschädigung
Art. 54
1 Bei gegenseitiger Aufgabenerfüllung im Bezugsbereich durch Kanton und Gemeinden wird der Aufwand in Form eines fallbezogenen Pauschalbetrages vergütet.
2 Der Pauschalbetrag wird von der Finanzdirektion festgelegt.
10 Schlussbestimmungen
Art. 55
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung über die Berechnung der Verzugs- und Vergütungszinse vom 28. Oktober 1981 (BSG 661.733)
2. Verordnung über Erlass und Stundung von Steuern vom 19. Oktober 1994 (BSG 661.741.1)
1) BSG 661.11
15 661.733
Art. 56
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 12 Absatz 1 *
Art. A1-1
*
1 In den Steuerjahren 1997 bis 2024 gelten für die Verzugs- und Vergütungs zinsen und für den Vorauszahlungszins die Prozentsätze gemäss nachstehen der Tabelle: * Steuerjahr Verzugs- und Vergütungs zins (in Prozenten) Vorauszahlungszins (in Pro zenten) 2024 * 4,00 bzw. 1,00 0,75 2023 * 3,00 bzw. 0,50 0,25 2022 * 3,00 bzw. 0,50 0 2021 * 3,00 bzw. 0,50 0 2020 * 0,00 bzw. 0,50 0,50 2019 * 3,00 bzw. 0,50 0 2018 * 3,00 bzw. 0,50 0 2017 * 3,00 0 2016 * 3,00 0,25 2015 * 3,00 0,25 2014 * 3,00 0,25 2013 1 ) * 3,00 0,25 2012 3,00 1,00 2011 2 ) 3,00 1,00 2010 3 ) 3,25 –
1) Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung vom 28.11.2012
2) Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung vom 08.12.2010
3) Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung vom 02.12.2009
661.733 16 Steuerjahr Verzugs- und Vergütungs zins (in Prozenten) Vorauszahlungszins (in Pro zenten)
2009 4 ) 3,50 –
2008 5 ) 4,00 –
2007 6 ) 3,50 –
2006 3,25 –
2005 3,25 –
2004 7 ) 3,25 –
2003 8 ) 3,50 –
2002 9 ) 3,75 –
2001 10 ) 4,25 –
2000 11 ) * 4,00 –
1999 12 ) 4,00 –
1998 13 ) 4,00 –
1997 14 ) 4,50 – Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
4) Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung vom 17.12.2008
5) Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung vom 12.12.2007
6) Änderung des Anhangs der Bezugsverordnung vom 29.11.2006
7) Änderung der Bezugsverordnung vom 29.10.2003 Verordnung vom 27.11.2002 über Verzugs- und Vergütungszins bei den direkten Steuern für das Steuerjahr 2003
9) RRB vom 19.12.2001 für das Steuerjahr 2002
10) RRB vom 20.12.2000 für das Steuerjahr 2001
11) RRB vom 14.12.1999 für das Steuerjahr 2000
12) RRB vom 20.12.1998 für das Steuerjahr 1999
13) RRB vom 22.10.1997 für das Steuerjahr 1998
14) RRB vom 13.11.1996 für das Steuerjahr 1997
17 661.733 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-101 29.10.2003 01.01.2004 Erlasstitel geändert 03-107 29.10.2003 01.01.2004
Art. 16
geändert 03-107 29.10.2003 01.01.2004
Art. 20
geändert 03-107 29.10.2003 01.01.2004
Art. 24
geändert 03-107 29.10.2003 01.01.2004
Art. 25
Titel geändert 03-107 29.10.2003 01.01.2004
Art. 25 Abs. 1
geändert 03-107 29.10.2003 01.01.2004
Art. 41 Abs. 1
geändert 03-107 29.10.2003 01.01.2004
Art. 48 Abs. 1
geändert 03-107 29.10.2003 01.01.2004
Art. 48 Abs. 3
eingefügt 03-107 10.11.2004 01.01.2005
Art. 8 Abs. 1
geändert 04-99 10.11.2004 01.01.2005
Art. 39
geändert 04-99 10.11.2004 01.01.2005
Art. 40 Abs. 2
geändert 04-99 17.10.2007 01.01.2008
Art. 5 Abs. 3
eingefügt 07-114 17.10.2007 01.01.2008
Art. 7 Abs. 5
eingefügt 07-114 17.10.2007 01.01.2008
Art. 8 Abs. 5
eingefügt 07-114 17.10.2007 01.01.2008
Art. 42a
eingefügt 07-114 17.10.2007 01.01.2008
Art. 48 Abs. 1
geändert 07-114 17.10.2007 01.01.2008
Art. 48 Abs. 4
eingefügt 07-114 20.02.2008 01.01.2008
Art. 28
geändert 08-30 20.02.2008 01.01.2008
Art. 51
Titel geändert 08-30 29.10.2008 01.01.2009
Art. 39 Abs. 1
geändert 08-122 29.10.2008 01.01.2009
Art. 51
geändert 08-122 02.06.2010 01.01.2011 Ingress geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 1
geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 2
geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 7 Abs. 1
geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 8a
eingefügt 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 8b
eingefügt 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 9
geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 10 Abs. 2
geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 11
geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 12
geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 13
geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 34
aufgehoben 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 35 Abs. 1
aufgehoben 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 35 Abs. 2
geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 36 Abs. 1
geändert 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 36 Abs. 4
aufgehoben 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 40 Abs. 1
aufgehoben 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 40 Abs. 4
aufgehoben 10-49 02.06.2010 01.01.2011
Art. 42
aufgehoben 10-49
661.733 18 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.06.2010 01.01.2011
Art. 43
geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011
Art. 45
aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011
Art. 46
aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011
Art. 47 Abs. 1
aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011
Art. 53
geändert 10-49
06.04.2011 01.07.2011
Art. 42a Abs. 1
geändert 11-39
06.04.2011 01.07.2011
Art. 42a Abs. 2
geändert 11-39
06.04.2011 01.07.2011
Art. 42a Abs. 3
geändert 11-39
28.11.2012 01.01.2013
Art. A1-1
geändert 12-109
09.11.2016 01.01.2017
Art. A1-1 Abs. 1
geändert 16-075
09.11.2016 01.01.2017
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2017" eingefügt 16-075
09.11.2016 01.01.2017
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2016" eingefügt 16-075
09.11.2016 01.01.2017
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2015" eingefügt 16-075
09.11.2016 01.01.2017
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2014" eingefügt 16-075
09.11.2016 01.01.2017
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2013" umbenannt 16-075
13.12.2017 01.01.2018
Art. A1-1 Abs. 1
geändert 17-073
13.12.2017 01.01.2018
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2018" eingefügt 17-073
18.11.2020 01.10.2020 Titel A1 geändert 20-119
18.11.2020 01.10.2020
Art. A1-1 Abs. 1
geändert 20-119
18.11.2020 01.10.2020
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2021" eingefügt 20-119
18.11.2020 01.10.2020
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2020" eingefügt 20-119
18.11.2020 01.10.2020
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2019" eingefügt 20-119
18.11.2020 01.10.2020
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2000" umbenannt 20-119
23.11.2022 01.01.2023
Art. A1-1 Abs. 1
geändert 22-106
23.11.2022 01.01.2023
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2023" eingefügt 22-106
23.11.2022 01.01.2023
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2022" eingefügt 22-106
15.11.2023 01.01.2024
Art. A1-1 Abs. 1
geändert 23-078
15.11.2023 01.01.2024
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2024" eingefügt 23-078
19 661.733 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-101 Erlasstitel 29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107 Ingress 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 1
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 2
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 5 Abs. 3
17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-114
Art. 7 Abs. 1
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 7 Abs. 5
17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-114
Art. 8 Abs. 1
10.11.2004 01.01.2005 geändert 04-99
Art. 8 Abs. 5
17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-114
Art. 8a
02.06.2010 01.01.2011 eingefügt 10-49
Art. 8b
02.06.2010 01.01.2011 eingefügt 10-49
Art. 9
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 10 Abs. 2
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 11
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 12
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 13
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 16
29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 20
29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 24
29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 25
29.10.2003 01.01.2004 Titel geändert 03-107
Art. 25 Abs. 1
29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 28
20.02.2008 01.01.2008 geändert 08-30
Art. 34
02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 35 Abs. 1
02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 35 Abs. 2
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 36 Abs. 1
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 36 Abs. 4
02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 39
10.11.2004 01.01.2005 geändert 04-99
Art. 39 Abs. 1
29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 40 Abs. 1
02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 40 Abs. 2
10.11.2004 01.01.2005 geändert 04-99
Art. 40 Abs. 4
02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 41 Abs. 1
29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 42
02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 42a
17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-114
Art. 42a Abs. 1
06.04.2011 01.07.2011 geändert 11-39
Art. 42a Abs. 2
06.04.2011 01.07.2011 geändert 11-39
Art. 42a Abs. 3
06.04.2011 01.07.2011 geändert 11-39
Art. 43
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 45
02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 46
02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
661.733 20 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 47 Abs. 1
02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 48 Abs. 1
29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 48 Abs. 1
17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-114
Art. 48 Abs. 3
29.10.2003 01.01.2004 eingefügt 03-107
Art. 48 Abs. 4
17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-114
Art. 51
20.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-30
Art. 51
29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 53
02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49 Titel A1 18.11.2020 01.10.2020 geändert 20-119
Art. A1-1
28.11.2012 01.01.2013 geändert 12-109
Art. A1-1 Abs. 1
09.11.2016 01.01.2017 geändert 16-075
Art. A1-1 Abs. 1
13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-073
Art. A1-1 Abs. 1
18.11.2020 01.10.2020 geändert 20-119
Art. A1-1 Abs. 1
23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-106
Art. A1-1 Abs. 1
15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-078
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2024" 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-078
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2023" 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-106
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2022" 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-106
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2021" 18.11.2020 01.10.2020 eingefügt 20-119
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2020" 18.11.2020 01.10.2020 eingefügt 20-119
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2019" 18.11.2020 01.10.2020 eingefügt 20-119
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2018" 13.12.2017 01.01.2018 eingefügt 17-073
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2017" 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-075
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2016" 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-075
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2015" 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-075
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2014" 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-075
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2013" 09.11.2016 01.01.2017 umbenannt 16-075
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2000" 18.11.2020 01.10.2020 umbenannt 20-119
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