Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (842.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) vom 31. Mai 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Fischerei im Kanton ein - schliesslich den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) 2 ) .

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für: 1. alle öffentlichen und privaten Gewässer; 2. Fischzuchtanstalten, soweit dazu ausdrückliche Regelungen ent - halten sind. 2 Es gilt nicht für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelan - gen können.

Art. 3 Hoheitsrecht in öffentlichen Gewässern

1. Grundsatz 1 Das Hoheitsrecht zum Fang von Fischen und anderen nutzbaren Wassertieren in den öffentlichen Gewässern steht dem Kanton zu. Vor - behalten bleiben nachgewiesene private Rechte. 1) SR 923.0 2) SR 923.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 2. nachgewiesene private Rechte

1 Als nachgewiesene private Rechte gelten Fischereirechte, die gemäss

§ 61 f. der Vollziehungsverordnung vom 14. Juni 1969 zum Einfüh -

rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei (kanto - nale Fischereiverordnung, kFV) 3 ) angemeldet wurden und als Dienstbar - keit im Grundbuch eingetragen sind. 2 Die Berechtigten haben sich während des Fischens schriftlich über ihre Berechtigung und Identität auszuweisen. 3 In Gebieten, für die Fischereirechte bestehen, ist der Fischfang im Rahmen der Dienstbarkeit für Dritte untersagt.

Art. 5 Grenzgewässer

1 Die noch gültigen Bestimmungen des gerichtlichen Vergleichs vom 20. März 1967 zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee und die Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee 4 ) bleiben vorbehalten. 2 Fischereiberechtigung 2.1 Allgemeines

Art. 6 Grundsatz

1 Die Berechtigung zum Fang von Fischen und anderen nutzbaren Wassertieren im nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees wird durch Patent und in den übrigen Gewässern im Kanton durch Pacht er - worben. 2 Im Vierwaldstättersee ist der Fischfang vom Ufer aus ohne Patent ge - stattet, sofern kein Widerhaken verwendet wird. 3 Die Direktion ist berechtigt, aus fischereiwirtschaftlichen oder anderen Gründen des öffentlichen Interesses die Zahl der Fischereipatente be - ziehungsweise der in einem Pachtkreis zugelassenen Fischerinnen und Fischer zu beschränken. 3) A 1996, 692, 914 4) NG 112.2 2

Art. 7 Voraussetzungen für die Fischereiberechtigung

1. Sachkunde-Nachweis 1 Den Sachkunde-Nachweis gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee 5 ) hat zu er - bringen, wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Mo - nat oder eine Pacht erwerben oder mit einem Widerhaken fischen will.

Art. 8 2. Mindestalter

1 Ein Patent oder eine Pacht können Personen erwerben, die folgendes Mindestalter erreicht haben: 1. 18 Jahre für ein Gewerbepatent, Angelfischereipatent, Uferpatent, Krebsfangpatent oder eine Pacht; 2. 10 Jahre für ein Jugendpatent.

Art. 9 3. Ausschluss

1 Weder ein Patent noch eine Pacht können Personen erwerben, die: 1. durch Gerichtsurteil von der Ausübung der Fischerei ausge - schlossen sind; 2. in den letzten drei Jahren wegen Widerhandlungen gegen Fische - reivorschriften mit einer Busse von mehr als Fr. 300.- bestraft worden sind; 3. Bussen oder Kosten nicht bezahlt haben, die ihnen infolge Wider - handlungen gegen Fischereivorschriften auferlegten wurden; 4. in den letzten drei Jahren Abgaben für Patente oder Pacht trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben. 2 Personen, die ihre Fangstatistik des vorangehenden Jahres nach er - folgter Mahnung bis am 30. April nicht abgegeben haben, können für das laufende Jahr kein Patent erwerben.

Art. 10 Widerruf der Fischereiberechtigung

1 Das Amt hat die Fischereiberechtigung mit sofortiger Wirkung zu wi - derrufen, wenn Patentinhaberinnen und Patentinhaber oder Pächterin - nen und Pächter: 1. wegen Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften mit einer Busse von mehr als Fr. 300.- bestraft werden; 2. Abgaben für Patente oder Pacht trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlen; 5) NG 842.21 3
3. ihre Fangstatistik des vorangehenden Jahres nach erfolgter Mah - nung bis am 30. April nicht abgegeben haben. 2 Die Aufhebung des Patentes oder der Pacht begründet weder An - spruch auf Rückerstattung von Patentgebühr oder des Pachtzinses noch auf Schadenersatz. Die Pächterin beziehungsweise der Pächter haftet für den allfälligen Verlust, der bei der Neuverpachtung des Pacht - kreises durch Mindererlös entsteht. 3 Beschwerden gegen den Widerruf der Fischereiberechtigung haben keine aufschiebende Wirkung. 2.2 Patent

Art. 11 Grundsatz

1 Das nidwaldnerische Gebiet des Vierwaldstättersees bildet einen Pa - tentkreis. 2 Das Patent ist persönlich und nicht übertragbar.

Art. 12 Patentarten

1. Gewerbepatente 1 Gewerbepatente werden für das Kalenderjahr an Berufsfischerinnen und Berufsfischer abgegeben. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines Gewerbepatentes sind berechtigt, den Fischfang mit zwei Gehilfen zu betreiben. 3 Die Gehilfen müssen mindestens 15 Jahre alt und beim Fischfang durch die Inhaberin oder den Inhaber des Gewerbepatents begleitet sein. Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen. Sie benötigen keinen Sachkunde-Nachweis.

Art. 13 2. Sportfischereipatente

a) Grundsatz 1 Die Sportfischerei-Patente berechtigen zur Angelfischerei. 2 An Sportfischerinnen und Sportfischer darf nur ein Patent abgegeben werden; vorbehalten bleibt die zusätzliche Abgabe eines Gäste-Zusatz - patents. 4

Art. 14 b) Angelfischereipatent

1 Das Angelfischereipatent berechtigt zum Fischen auf dem See und vom Ufer aus. 2 Zur Ausübung der Angelfischerei werden abgegeben: 1. Jahrespatente für das Kalenderjahr; 2. Monatspatente für 30 aufeinanderfolgende Tage; 3. Wochenpatent für sieben aufeinanderfolgende Tage; 4. Tagespatente.

Art. 15 c) Gäste-Zusatzpatent

1 Wer ein Jahres-Angelfischereipatent besitzt, kann ein Gäste-Zusatzpa - tent erwerben. 2 Dieses wird nur als Jahrespatent abgegeben und gilt für den gleichen Zeitraum wie das Jahres-Angelfischereipatent. 3 Das Gäste-Zusatzpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber des Jahres-Angelfischereipatents, auf dem Boot, in ihrer beziehungsweise seiner Anwesenheit und unter Begleitung einen Gast, der über kein Pa - tent verfügt, die Angelfischerei ausüben zu lassen. 4 Gäste, gegen die ein Ausschlussgrund gemäss Art. 9 vorliegt, dürfen das Gäste-Zusatzpatent nicht nutzen.

Art. 16 d) Jugendpatent

1 Zur Ausübung der Angelfischerei auf dem See und vom Ufer aus wer - den an Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, Jahrespatente für das laufende Kalenderjahr abgegeben.

Art. 17 e) Uferpatent

1 Das Uferpatent berechtigt zur Angelfischerei vom Ufer aus. 2 Es werden nur Jahrespatente für ein Kalenderjahr abgegeben.

Art. 18 3. Patent für Krebsfang

1 Für den Krebsfang kann das Amt eine beschränkte Zahl von Jahrespa - tenten für das laufende Kalenderjahr abgeben. 2 Der Regierungsrat kann den Krebsfang in einer Verordnung ganz oder teilweise verbieten. 5

Art. 19 Begleitung durch Minderjährige

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischerei- oder Uferpatents sind berechtigt, zwei Minderjährige unter 14 Jahren zum Fischfang mitzuneh - men und unter Anleitung und Aufsicht fischen zu lassen. 2 Inhaberinnen und Inhaber von Gäste-Zusatzpatenten dürfen insge - samt höchstens zwei Personen fischen lassen, wovon mindestens eine Person unter 14 Jahren sein muss.

Art. 20 Ausstellen des Patentes

1. Grundsatz 1 Die Fischereipatente werden durch das Amt erteilt; vorbehalten bleibt der elektronische Erwerb gemäss Art. 21. 2 Das Amt kann das Ausstellen von Monats-, Wochen- oder Tagespa - tenten in einem Vertrag an Dritte übertragen. Im Vertrag ist die Entschä - digung für den Aufwand zu regeln. 3 Der Antrag um Erteilung eines Patents gilt als Bestätigung, dass kein Ausschliessungsgrund gemäss Art. 9 vorliegt.

Art. 21 2. elektronischer Erwerb

1 Das Amt kann den Erwerb von Patenten auf dem elektronischen Weg ermöglichen. 2 Personen, die Patente auf dem elektronischen Weg erwerben, haben mittels Selbstdeklaration zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ge - mäss Art. 7 ff. erfüllt sind. 3 Die Erwerberinnen und Erwerber sind auf die Pflicht zur Selbstdeklara - tion und die möglichen strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 51 aufmerk - sam zu machen.

Art. 22 Patentgebühr

1 Der Regierungsrat legt die Höhe der Patentgebühr in einer Verordnung fest. Bei der Gebührenfestlegung berücksichtigt er insbesondere die Pa - tentart und die Aufwendungen des Kantons für die Bewirtschaftung des Vierwaldstättersees. 2 Der Regierungsrat kann für Personen mit Wohnsitz im Kanton Nidwal - den tiefere Patentgebühren vorsehen. 3 Die Patentgebühren fallen in die Staatskasse; vorbehalten bleiben Ent - schädigungen für den Aufwand beim Ausstellen von Patenten durch Dritte gemäss Art. 20 Abs. 2. 6
4 Eine Rückvergütung der Patentgebühren erfolgt nur, wenn vor Beginn der Patentdauer darum nachgesucht wird und die Patentdauer mindes - tens einen Monat beträgt. 5 Bei einem Widerruf des Fischereipatents nach Beginn der Patentdauer sind die vollständigen Patentgebühren zu leisten. 2.3 Pacht

Art. 23 Pachtkreise

1 Die Abgrenzung der Pachtkreise ist durch die Direktion nach fischerei - wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. 2 Die Direktion kann bestimmte Gewässer für die Aufzucht von Fischen von der Verpachtung ausnehmen. 3 Sie setzt mit der Abgrenzung der Pachtkreise fest: 1. den Wert des Pachtkreises; er richtet sich insbesondere nach Massgabe der Fläche beziehungsweise Länge, des Zustandes sowie der geografischen Lage des Pachtgewässers; 2. die im Pachtkreis höchstens zugelassene Anzahl Fischereikarten.

Art. 24 Verpachtung

1. Dauer 1 Eine Pacht dauert höchstens acht Jahre.

Art. 25 2. Pächterinnen und Pächter

1 Zur Pacht sind natürliche Personen und Vereine mit einem fischerei - rechtlichen Zweck zugelassen. 2 Jede natürliche Person oder jeder Verein darf höchstens eine Pacht erwerben. 3 Unterpacht ist nicht gestattet.

Art. 26 3. Versteigerung

1 Die Verpachtung erfolgt aufgrund einer öffentlichen Versteigerung. 2 Der Regierungsrat legt die Verfahrensvorschriften und die Versteige - rungsbedingungen in einer Verordnung fest. 7

Art. 27 4. Pachtvertrag

1 Die Direktion schliesst die Pachtverträge mit den Pächterinnen und Pächtern ab.

Art. 28 Pflichten der Pächterinnen und Pächter

1 Der Pachtzins ist für das entsprechende Kalenderjahr binnen 30 Ta - gen nach erfolgter Rechnungsstellung zu entrichten. 2 Fischbesatz ist nur unter Einhaltung der Vorgaben des Amtes zulässig. Das Amt kann Pächterinnen und Pächter verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Fischen in das gepachtete Gewässer einzusetzen. 3 Pächterinnen und Pächter dürfen im Pachtgewässer nur Personen mit einer Fischereikarte zur Fischerei zulassen.

Art. 29 Fischereikarten

1. allgemein 1 Zur Ausübung der Fischerei wird eine persönliche Fischereikarte benö - tigt. 2 Der Erwerb von Fischereikarten in mehreren Pachtkreisen ist zulässig. 3 Pächterinnen und Pächter haben die persönlichen Fischereikarten beim Amt zu beantragen und geben diese den Berechtigten ab. 4 Die Abgabe von Fischereikarten ist nur an Personen zulässig, die über einen Sachkunde-Nachweis verfügen und gegen die kein Ausschluss - grund gemäss Art. 9 vorliegt.

Art. 30 2. Geltungsdauer, Gebühr

1 Fischereikarten werden für die Dauer eines Kalenderjahres ausge - stellt. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren für die Fischereikarte in einer Verordnung fest. Die Pächterinnen und Pächter bestimmen den Abgabepreis.

Art. 31 3. Entzug

1 Das Amt hat die Fischereikarte mit sofortiger Wirkung zu entziehen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen Widerhandlungen gegen Fi - schereivorschriften mit einer Busse von mehr als Fr. 300.- bestraft wird. 2 Beschwerden gegen den Entzug haben keine aufschiebende Wirkung. 8

Art. 32 Beendigung der Pacht

1. Erlöschen, Entzug 1 Die Pacht erlischt bei Tod oder Konkurs der Pächterin oder des Päch - ters. 2 Bei wesentlichen Pflichtverletzungen kann die Direktion die Pacht ent - ziehen. Als wesentliche Pflichtverletzungen gilt insbesondere die Nicht - bezahlung des Pachtzinses nach zweimaliger Mahnung. Die Pächterin - nen und Pächter sind für die nächste Pachtperiode von der Pacht aus - geschlossen. 3 Der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr wird nicht zurückbezahlt. 4 Beim Tod oder Konkurs der Pächterin oder des Pächters oder bei Ver - einsauflösung behalten die Fischereikarten ihre Gültigkeit.

Art. 33 2. Kündigung

1 Pächterinnen und Pächter können Pachtverträge während der Pacht - dauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Sie sind für die nächste Pachtperiode für diesen Pachtkreis von der Pacht ausgeschlossen. 2 Die Direktion kann Pachtverträge unter Einhaltung einer Kündigungs - frist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen, wenn dies aus über - wiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere Hochwasserschutz, erforderlich ist. Die Pächterinnen und Pächter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn getätigte Investitionen infolge der Kündigung nicht amortisiert werden können.

Art. 34 Änderung des Pachtvertrages, Übertragung der Pacht

1 Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Pachtvertrages bei Einwirkungen auf das Fischereigewässer durch Dritte oder höhere Gewalt. 2 Die Pacht kann mit Zustimmung der Direktion auf eine andere Person übertragen werden, sofern dies keine Umgehung der Versteigerungsbe - dingungen darstellt. 9
3 Ausübung der Fischerei

Art. 35 Fanggeräte, Fangmethoden

1 Die Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee 6 ) regeln die zugelassenen Fanggeräte und Fang - methoden. 2 Für die Pachtgewässer legt der Regierungsrat die zugelassenen Fang - geräte und Fangmethoden in einer Verordnung fest.

Art. 36 Schonzeit, Fangmindestmasse

1 Für die Fischerei im Vierwaldstättersee sind die Ausführungsbestim - mungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee 7 ) an - wendbar. 2 Für die Pachtgewässer legt der Regierungsrat die Schonzeiten und die Fangmindestmasse in einer Verordnung fest.

Art. 37 Fangstatistik

1. Pflicht 1 Alle Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatentes oder einer Fi - schereikarte sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen. Ausgenom - men sind Tagespatente.

Art. 38 2. Verfahren

1 Die Fangstatistik ist auf dem durch das Amt zur Verfügung gestellten amtlichen Formular auszuweisen und einzureichen. 2 Die Fangstatistik über das abgelaufene Jahr ist spätestens bis am 31. Januar unaufgefordert beim Amt einzureichen. Das Amt hat die Säumi - gen zu mahnen. 3 Wird die Statistik bis Ende Februar nicht eingereicht, ist ungeachtet der Mahnung gemäss Abs. 2 eine Verzugsgebühr von Fr. 100.- fällig. 4 Wird die Fangstatistik nach erfolgter Mahnung nicht bis am 30. April eingereicht, richten sich die Rechtsfolgen nach Art. 9 Abs. 2 bezie - hungsweise Art. 10. 6) NG 842.21 7) NG 842.21 10

Art. 39 Sonderfänge

1 Zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten kann das Amt den Fang von Fischen während der Schonzeit in Patent- und Pachtkreisen bewilli - gen oder anordnen (Laichfischfang). 2 Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die Ausübung des Laichfischfangs durch das Amt zu dulden. 3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die Bewilli - gung von Sonderfängen und die Ablieferung der Fortpflanzungsproduk - te.

Art. 40 Uferbegehungsrecht, Privateigentum, Haftung

1 Das Betreten von privaten Grundstücken zur Ausübung der Fischerei ist nur mit Erlaubnis der Grundeigentümerschaft gestattet. Das Betreten von Wäldern und Alpen zur Ausübung der Fischerei ist gestattet. 2 Die Fischerei ist so auszuüben, dass das Privateigentum nicht beein - trächtigt wird. 3 Die Patentinhaberinnen und –inhaber sowie Pächterinnen und Pächter sind für Schäden, die sie, ihre Gehilfen, die Gäste oder die Inhaberinnen und Inhaber von Fischereikarten bei der Ausübung des Fischfangs ver - ursachen, gegenüber den Geschädigten haftbar. Der Kanton ist nicht haftpflichtig. 4 Schutz des Fischbestandes

Art. 41 Schadenfälle

1 Die Fischereiberechtigten und die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, Schäden, die am Fischbestand eintreten oder einzutreten drohen, un - verzüglich dem Amt zu melden. 2 Das Amt ordnet die zur Behebung oder Abwehr des Schadens erfor - derlichen Vorkehren an.

Art. 42 Bestandeskontrollen

1 Das Amt kann im Bedarfsfall zu fischereiwirtschaftlichen und wissen - schaftlichen Zwecken Bestandeskontrollen durchführen. 2 Die Pächterinnen und Pächter haben die damit zusammenhängenden Vorkehren ohne Entschädigung zu dulden. 11

Art. 43 Fischschongebiete

1 Der Regierungsrat kann Schongebiete ausscheiden, wo der Schutz der Fisch- und Krebsbestände dies erfordert und nicht bereits durch andere Massnahmen sichergestellt ist. 2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 14 des Naturschutz - gesetzes (NSchG) 8 ) .

Art. 44 Fischzucht

1. allgemein 1 Anlagen, die der Fortpflanzung von Fischen dienen, unterstehen der Aufsicht des Amtes; dieses kann verbindliche Weisungen erteilen.

Art. 45 2. kantonale Fischbrutanstalt

1 Der Kanton unterhält eine Fischbrutanstalt. 2 Das Brut- und Zuchtmaterial der kantonalen Fischbrutanstalt ist nach Massgabe der Bedürfnisse für die Fischereigewässer des Kantons zu verwenden. 3 Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die in ihren Pachtkreisen einzusetzenden Fische von der kantonalen Fischbrutanstalt zu bezie - hen, sofern diese die erforderlichen Fische anbietet. 5 Organisation und Aufsicht

Art. 46 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten in einer Verordnung fest.

Art. 47 Fischereikommission

1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine aus fünf Mitgliedern bestehende Fischereikommission und aus deren Mitte das Präsidium. Die verschiedenen an der Fischerei interessierten Kreise sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Fischereikommission unterstützt und berät die für die Fischerei zu - ständigen Instanzen bei Fischereifragen. 8) NG 331.1 12

Art. 48 Aufsicht

1. Aufsichtsorgane 1 Für die Verhütung, Feststellung und Anzeige von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Fischerei sind die Aufsichtsorgane zuständig. 2 Der Regierungsrat legt diese in einer Verordnung fest.

Art. 49 2. Kontrollrecht

1 Die Fischerinnen und Fischer sind verpflichtet, beim Fischfang den Ausweis über ihre Fischereiberechtigung (Patent, Fischereikarte, Gehil - fenkarte, Identitätsnachweis) und den Sachkunde-Nachweis auf sich zu tragen. 2 Auf Verlangen der Aufsichtsorgane sind die Ausweise, der Sachkunde- Nachweis sowie Fischereigerätschaften und die gefangenen Fische vor - zuweisen. Taschen, Behälter, Boote, Fahrzeuge und dergleichen sind zur Durchsuchung freizugeben.

Art. 50 3. Beschlagnahme

1 Der Beschlagnahme durch die Aufsichtsorgane unterliegen: 1. unerlaubterweise gefangene Fische und andere nutzbare Wassertiere; 2. verbotene oder in verbotener Weise betätigte Fischereigeräte. 2 Unerlaubterweise gefangene Fische und andere nutzbare Wassertiere sind grundsätzlich zugunsten der Staatskasse zu verwerten. Das Amt stellt sie den Pächterinnen und Pächtern zur Verfügung, wenn diese kein Verschulden trifft. 3 Verbotene Fischereigeräte sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei - ner bestimmten Person einzuziehen. 6 Strafbestimmungen

Art. 51 Strafbarkeit

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bestraft. 13
2 Strafbar macht sich insbesondere, wer: 1. ohne ausreichende Berechtigung den Fang von Fischen oder anderen nutzbaren Wassertieren (Fischfang) ausübt (Art. 6); 2. den Fischfang mit einem fremden Patent ausübt (Art. 11 Abs. 2); 3. als Inhaberin oder Inhaber eines Gewerbepatents den Fischfang mit mehr als zwei Gehilfen ausübt (Art. 12 Abs. 2); 4. als Inhaberin oder Inhaber eines Gewerbepatents den Fischfang mit Gehilfen unter 15 Jahren ausübt oder die Gehilfen nicht be - gleitet (Art. 12 Abs. 3); 5. als Benutzerin oder Benutzer eines Gäste-Zusatzpatents die Vor - aussetzungen gemäss Art. 9 nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 4); 6. mehr als ein Gast mit dem Gäste-Zusatzpatent fischen lässt (Art. 15 Abs. 4); 7. Krebse ohne Bewilligung fängt (Art. 18); 8. gegen die Krebsfangbewilligung verstösst (Art. 18); 9. als Inhaberin oder Inhaber eines Angelfischerei- oder Uferpatents mehr als zwei Minderjährige in seiner Begleitung fischen lässt (Art. 19); 10. beim Antrag um Erteilung eines Patentes falsche Angaben macht (Art. 20); 11. bei der Selbstdeklaration beim elektronischen Erwerb eines Pa - tents falsche oder unvollständige Angaben macht (Art. 21); 12. für ein Pachtgewässer einer anderen Person eine Unterpacht ein- räumt (Art. 25 Abs. 3); 13. bei der Anmeldung zur Versteigerung eines Pachtgewässers falsche Angaben macht (Art. 25 f.); 14. in Pachtgewässer beim Fischbesatz die Vorgaben des Amtes nicht einhält (Art. 28); 15. den Fischfang ohne oder mit einer fremden Fischereikarte ausübt (Art. 29 9 ) ); 16. eine Pacht ohne Zustimmung der Direktion einer anderen Person überträgt (Art. 34); 17. den Fischfang mit unerlaubten Fangmethoden oder Fanggeräten ausübt (Art. 35); 18. gegen das Verbot zur Nachtfischerei im Vierwaldstättersee ver - stösst (Art. 35 Abs. 1); 19. beim Fischfang gegen die Schonzeiten oder die Fangmindest - masse verstösst (Art. 36); 20. den Laichfischfang ohne Bewilligung ausübt (Art. 39); 21. beim Laichfischfang gegen die Bewilligung verstösst (Art. 39); 9) Korrektur der Staatskanzlei vom 31. August 2023 gestützt auf § 13 Abs. 1 der Publikati - onsverordnung 14
22. die Meldepflicht bei eingetretenen oder drohenden Schäden am Fischbestand vorsätzlich verletzt (Art. 41); 23. beim Fischfang die vorgeschriebenen Ausweise für die Fischerei nicht mitführt (Art. 49).

Art. 52 Verantwortlichkeit des Unternehmens

1 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge - sellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. 2 Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

Art. 53 Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt fünf Jahre nach der letzten strafbaren Handlung.

Art. 54 Anzeigepflicht

1 Die Vollzugsinstanzen sind zur Strafanzeige verpflichtet, sofern kein Übertretungstatbestand gemäss Art. 56 betroffen ist.

Art. 55 Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht

1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbe - fehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf diese Gesetzgebung stützen, sind dem Amt mitzuteilen. 2 Die Vollzugsinstanzen können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

Art. 56 Ordnungsbussenverfahren

1 Übertretungen können in einem vereinfachten Verfahren mit Ord - nungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar er - fassbare Tatbestände handelt. 2 Die Aufsichtsorgane gemäss Art. 48 sind zuständig, Übertretungen mit Ordnungsbussen zu ahnden. 15
3 Für die Bezeichnung der Übertretungstatbestände, die Höhe der Ord - nungsbussen, das Verfahren, den Ausschluss des Ordnungsbussenver - fahrens sowie die Registrierung gelten die Regelungen gemäss Art. 43 bis 46 des Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdge - setz, kJSG) 10 ) . 7 Vollzugs- und Übergangsbestimmungen

Art. 57 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 58 Übergangsbestimmung

1. frühere Widerhandlungen gegen Fischereivorschrif - ten 1 Für den Ausschluss von Patent oder Pacht gemäss Art. 9 sind Wider - handlungen gegen Fischereivorschriften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind und unter altem Recht nicht zum Aus - schluss geführt haben, nicht zu berücksichtigen.

Art. 59 2. bestehende Pachtverträge

1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge bleiben bis zum nächstmöglichen Ablauf der vertragsmässigen Dauer in Kraft; eine stillschweigende Erneuerung ist nicht möglich. 2 Die Direktion kann für Pachtgewässer, die auf das Jahr des Inkrafttre - tens dieses Gesetzes neu ausgeschrieben werden müssten: 1. die bestehende Pacht mit den gleichen Pachtbedingungen um höchstens ein Jahr verlängern; sie vereinbart die Verlängerung mit den Pächterinnen und Pächtern; oder 2. die Pacht für höchstens ein Jahr aussetzen. 10) NG 841.1 16
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.05.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-043 17
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.05.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-043 18
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