Kantonales Anwaltsgesetz
1 168.11 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) vom 28.03.2006 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 14 und 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA 1 ) ), beschliesst:
1 Anwaltspatent, Anwaltsprüfung und Prüfungsgespräch
Art. 1
Patenterteilung und Berufsbezeichnung
1 Wer die Anwaltsprüfung bestanden hat und die persönlichen Voraussetzun gen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b BGFA erfüllt, erhält vom Ober gericht das Anwaltspatent.
2 Das Anwaltspatent berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnungen «Anwäl tin» bzw. «Anwalt», «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt » und «avocate» bzw. «avocat». Zugelassen ist auch die Berufsbezeichnung «Fürsprecherin» bzw. «Fürsprecher».
Art. 2
Zulassung zur Anwaltsprüfung
1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer a das juristische Lizenziat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hoch schule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, erworben hat und b eine praktische Ausbildung absolviert hat.
Art. 3
Prüfungskommission
1 Die Anwaltsprüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
2 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi dent und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission werden durch das Obergericht gewählt.
1) SR 935.61 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-94
168.11 2
3 Das Verfahren vor der Prüfungskommission richtet sich nach den Bestimmun gen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 2 ) ).
Art. 4
Verordnung über die Anwaltsprüfung
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung a die praktische Ausbildung, b weitere Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung, c Gegenstand und Durchführung der Prüfung, d die Prüfungsgebühren, e die Entschädigung der Prüferinnen und Prüfer, f die Zusammensetzung der Prüfungskommission, g die Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, h weitere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungs kommission.
Art. 5
Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch
1 Die Prüfungskommission führt die Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Artikel 32 BGFA durch.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung a Gegenstand und Durchführung der Prüfung, b die Prüfungsgebühren, c die Entschädigung der Prüferinnen und Prüfer.
Art. 6
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Prüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.
2) BSG 155.21
3 168.11
2 Parteivertretung
Art. 7
Anwaltsmonopol
1 Zur Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie vor Verwaltungsjustiz behörden ist berechtigt, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Gesetzen und Dekreten, die eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol vorsehen.
Art. 8
Praktikantinnen und Praktikanten
1 Anwältinnen und Anwälte können die Praktikantinnen und Praktikanten, de nen sie die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigen.
2 Die Ermächtigung durch amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bedarf der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde.
3 Die Prozesshandlungen der Praktikantinnen und Praktikanten gelten als sol che der ermächtigenden Anwältinnen und Anwälte.
4 Die Ermächtigung ist für jede einzelne Verhandlung schriftlich zu erteilen. Sie berechtigt die Praktikantin oder den Praktikanten, die Partei zu vertreten und an der Verhandlung ein Rechtsmittel zu erklären, schliesst aber aus, Rechts schriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel schriftlich einzulegen.
5 Bei Pflichtverletzung kann die Anwaltsaufsichtsbehörde der Praktikantin oder dem Praktikanten das Recht zur Parteivertretung entziehen. *
3 Berufsregeln
Art. 9
Berufsregeln, Berufsgeheimnis
1 Für die zur Parteivertretung berechtigten Anwältinnen und Anwälte gelten die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis nach dem BGFA.
Art. 10
* Berufshaftpflichtversicherung
1 Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgende Anforderungen erfüllen: a Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Be endigung bekannt werden.
168.11 4 b Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, der Anwaltsaufsichtsbehör de schriftlich mitzuteilen, wenn der Versicherungsschutz beendet oder ausgesetzt wird oder nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen ent spricht. c Die Höhe der Versicherungssumme entspricht mindestens den Vorgaben von Artikel 12 Buchstabe f BGFA.
Art. 11
Aufbewahrung der Akten
1 Anwältinnen und Anwälte haben die Akten während zehn Jahren aufzube wahren.
4 Anwaltsaufsichtsbehörde *
Art. 12
Zuständigkeit
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde ist zuständig für * a die Führung des Anwaltsregisters und der EU/EFTA-Anwaltsliste, b die Disziplinaraufsicht, c den Entscheid über die Befreiung vom Berufsgeheimnis.
Art. 13
Zusammensetzung
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie acht Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern. *
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied des Obergerichts.
3 Vier Mitglieder sind Richterinnen und Richter, vier Mitglieder sind im Anwalts register eingetragene Anwältinnen und Anwälte. Davon ist mindestens je ein Mitglied französischer Muttersprache. Die gleichen Regeln gelten für die Ersatzmitglieder.
4 Das Sekretariat wird vom Obergericht geführt.
Art. 14
Wahl
1 Wahlbehörde ist das Obergericht.
2 Die im Anwaltsregister eingetragenen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Bernischen Anwaltsverbandes gewählt.
Art. 15
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.
2 Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.
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Art. 16
Besetzung
1 Zur Behandlung einzelner Geschäfte setzt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl Mitglie der zusammen, die in gleicher Zahl aus Richterinnen und Richtern und aus Vertreterinnen und Vertretern der Anwaltschaft bestellt werden. *
2 Sie entscheidet a in Siebnerbesetzung über Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e BGFA, b in Fünferbesetzung über Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a , b und c BGFA, c in Dreierbesetzung in den übrigen Fällen.
3 Die oder der Vorsitzende bestimmt die Besetzung des Spruchkörpers.
Art. 17
Beratung, Beschlussfassung
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet in geheimer Beratung. *
2 Sie kann Entscheide auf dem Zirkulationsweg fassen, sofern nicht ein Mitglied Beratung in einer Sitzung verlangt.
Art. 18
Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde haben über das Verfahren Still schweigen zu bewahren. *
Art. 19
Information der Öffentlichkeit
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde kann, sofern es das öffentliche Interesse gebie tet, die Öffentlichkeit über ein Verfahren unterrichten. *
Art. 20
Gebühren, Parteikostenersatz
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Gebühren der Anwaltsauf sichtsbehörde. *
2 Es besteht im Rahmen von Artikel 36 Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 41.
Art. 21
Verfahren
1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschrift enthält, richtet sich das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. *
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Art. 22
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. *
5 Anwaltsregister
Art. 23
Gesuch um Eintragung
1 Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister sind schriftlich an die Anwalts aufsichtsbehörde zu richten.
2 Das Gesuch enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Hei matort oder die Staatsangehörigkeit, die Geschäftsadressen sowie gegebenen falls den Namen des Anwaltsbüros.
3 Dem Gesuch sind beizulegen a eine Kopie des Anwaltspatentes, b ein Handlungsfähigkeitszeugnis, c ein Auszug aus dem Strafregister, d Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinde und des Geschäftssitzes, e eine persönliche Erklärung über die Unabhängigkeit der Berufsausübung, f * ein Nachweis, dass die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung die Anforderungen von Artikel 10 erfüllt.
4 Die Unterlagen gemäss Absatz 3 Buchstaben b bis d dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Art. 24
Eintragung
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Eintragung in das Anwaltsregister, wenn sie festgestellt hat, dass * a die Anwältin oder der Anwalt mit einem kantonalen Anwaltspatent die Vor aussetzungen nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt, b die Anwältin oder der Anwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllt.
2 Eine Kopie der Eintragungsverfügung ist dem Bernischen Anwaltsverband zur Kenntnisnahme zuzustellen.
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Art. 25
Hinweis im Geschäftsverkehr
1 Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden im Geschäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Bern» oder «Eingetragen im Anwaltsregister» in Verbindung mit der Geschäftsadresse und einem allfälligen Hinweis auf die Mitgliedschaft im kantonalen oder schweizerischen Anwaltsverband.
2 Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf der Hinweis auf den Registereintrag nicht verwendet werden.
Art. 26
Meldepflicht
1 Die Anwältinnen und Anwälte melden ohne Verzug jede Änderung der regis trierten Daten der Anwaltsaufsichtsbehörde. *
Art. 27
Löschung
1 Wenn eine Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, ver fügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Löschung. *
2 Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden melden Vorfälle der Anwaltsaufsichtsbehörde, wenn diese die Löschung der Anwältin oder des An walts aus dem Anwaltsregister zur Folge haben könnten. *
Art. 28
Veröffentlichung
1 Die Eintragung und die Löschung einer Anwältin oder eines Anwalts im An waltsregister werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. *
2 Die Namen und Geschäftsadressen der im Anwaltsregister eingetragenen An wältinnen und Anwälte werden veröffentlicht. Für die Veröffentlichung im Inter net trifft die Anwaltsaufsichtsbehörde die technischen und organisatorischen Massnahmen für den sicheren Betrieb. *
Art. 29
Kosten
1 Die Kosten für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde trägt die An wältin oder der Anwalt. *
6 EU/EFTA-Anwaltsliste
Art. 30
1 Gesuche um Eintragung in die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus Mit gliedstaaten der EU oder der EFTA nach Artikel 28 BGFA sind an die Anwalts aufsichtsbehörde zu richten. *
168.11 8
2 Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Eintragung in die Anwaltsliste, wenn die Anwältinnen und Anwälte ihre Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsbe rufes in ihrem Herkunftsstaat nachweisen (Art. 28 Abs. 2 BGFA). *
3 Die Artikel 26 bis 29 gelten sinngemäss.
7 Disziplinaraufsicht
Art. 31
Aufsicht
1 Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde unterstehen Anwältinnen und An wälte für ihre Tätigkeit im Kanton Bern, wenn sie zur Parteivertretung gemäss Artikel 7 Absatz 1 berechtigt sind. *
2 Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde unterstehen die im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit in einem anderen Kanton, sofern dessen Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit ab lehnt. *
Art. 32
Anzeige, Meldung und Einleitung von Amtes wegen
1 Vorfälle, die ein Einschreiten gegen eine Anwältin oder einen Anwalt als erfor derlich erscheinen lassen, können der Anwaltsaufsichtsbehörde angezeigt wer den. *
2 Wer anzeigt, hat im Disziplinarverfahren keine Parteistellung, kann aber ver langen, dass ihm Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird.
3 Die Pflicht der Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden, der An waltsaufsichtsbehörde Vorfälle zu melden, welche die anwaltlichen Berufspflichten verletzen könnten, richtet sich nach Artikel 15 BGFA. *
4 Die Anwaltsaufsichtsbehörde kann das Verfahren auch von Amtes wegen ein leiten. *
Art. 33
Eröffnung des Disziplinarverfahrens
1 Vor der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens holt die oder der Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde in der Regel eine Stellungnahme zu den Vorwür fen bei der Anwältin oder dem Anwalt ein. *
2 Wenn die Meldung oder Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder die An wältin oder der Anwalt der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde nicht unter steht, kann ohne Stellungnahme von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen werden. *
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3 Von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kann die Anwaltsaufsichtsbe hörde ebenfalls absehen, wenn aufgrund der Stellungnahme der Anwältin oder des Anwalts offensichtlich ist, dass keine Verletzung von Berufsregeln vor liegt. *
Art. 34
Feststellung des Sachverhalts
1 Die Feststellung des Sachverhalts erfolgt nach den Bestimmungen des Ge setzes über die Verwaltungsrechtspflege. Die oder der Vorsitzende kann die Beweisaufnahme Mitgliedern der Anwaltsaufsichtsbehörde übertragen. *
Art. 35
Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten werden der Anwältin oder dem Anwalt auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt wird.
2 Wird von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen oder wird das Verfahren aufgehoben, trägt in der Regel der Kanton die Verfahrenskosten. Sie können jedoch auch ganz oder teilweise auferlegt werden * a der Anwältin oder dem Anwalt, sofern sie oder er das Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vor werfbarer Weise erschwert hat, b der anzeigenden Person, sofern sie mutwillig oder grobfahrlässig gehan delt hat.
Art. 36
Parteikostenersatz und Parteientschädigung
1 Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
2 Wird von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen, hat die Anwältin oder der Anwalt in der Regel weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Par teientschädigung. *
3 Wird das Verfahren aufgehoben, hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Ein Anspruch auf Parteikostener satz besteht nur, sofern wegen der Schwere der Vorwürfe eine anwaltliche Ver tretung geboten war.
4 Parteikostenersatz und Parteientschädigung können verweigert oder herab gesetzt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Verfahren mutwillig oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerf barer Weise erschwert hat.
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5 Die anzeigende Person kann zur Bezahlung des Parteikostenersatzes oder der Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn sie mutwillig oder grobfahr lässig gehandelt hat.
8 Befreiung vom Berufsgeheimnis
Art. 37
Gesuch
1 Die Anwältin oder der Anwalt kann die Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann. *
Art. 38
Befreiung
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesent lich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Geheimhaltung. *
2 Das Interesse an der Offenbarung ist insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie oder ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidi gen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten er heblichen Vermögensnachteil abzuwenden.
3 Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, entscheidet die Anwaltsauf sichtsbehörde unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Auftrag geberin oder des Auftraggebers. *
Art. 39
Kosten
1 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung.
9 Honorar und Parteikostenersatz
Art. 40
Honorar
1 Für das Honorar der Anwältin oder des Anwalts ist die Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber massgebend.
2 Besteht keine Honorarvereinbarung, ist die Tarifordnung gemäss Artikel 41 anwendbar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Auftraggeberin oder des Auf traggebers können bei der Bemessung des Honorars berücksichtigt werden.
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3 Die Pflicht der Anwältin oder des Anwalts, die Auftraggeberin oder den Auf traggeber über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren, richtet sich nach Artikel
12 Buchstabe i BGFA.
Art. 41
Parteikostenersatz
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemes sung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehör den.
2 Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungs rechts- und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert massgebend.
3 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach a dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und b der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.
4 In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren bemisst sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses.
5 Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen.
10 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte
Art. 42
* Entschädigung
1 Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten sowie den Anwältinnen und Anwälten, die für die ersten Einvernahmen bestellt wor den sind (Art. 159 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 [Strafprozessordnung, StPO] 1 ) ), eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. *
2 In Zivilrechtssachen und in verwaltungsrechtlichen Klageverfahren mit be stimmtem Streitwert sowie in Fällen, in denen bedeutende vermögensrechtli che Interessen zu wahren sind, kann die Entschädigung um höchstens einen Drittel erhöht werden.
1) SR 312.0
168.11 12
3 Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechts pflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen. *
4 Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser be trägt mindestens 190 Franken und höchstens 260 Franken.
5 Die Entschädigung wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.
6 Die Gemeinden entschädigen die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in Verfahren vor den Gemeindebehörden nach den gleichen Grundsätzen.
Art. 42a
* Nachforderungsrecht
1 Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern.
2 Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) ergibt. *
3 Das Honorar gemäss Absatz 2 wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.
Art. 43
* Rechtsmittel
1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide über die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Prozessrecht.
11 Strafbestimmungen
Art. 44
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer a die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts ausübt, ohne dazu berech tigt zu sein, b die Berufsbezeichnung einer Anwältin oder eines Anwalts, einer Rechts anwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers führt, ohne ein Anwaltspatent zu besitzen oder zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach den Artikeln 11 und 33 BGFA berechtigt zu sein, c eine andere anwaltliche Berufsbezeichnung führt, ohne nach den Artikeln 11, 24, 27 Absatz 2 und 33 BGFA dazu berechtigt zu sein, d sich im Geschäftsverkehr fälschlicherweise als im Anwaltsregister einge tragen bezeichnet.
13 168.11
12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45
Führung der Berufsbezeichnung
1 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das bernische Für sprecherpatent besitzt, ist auch zur Führung der Berufsbezeichnungen «Anwäl tin» bzw. «Anwalt» und «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» berechtigt.
Art. 46
Zulassung zur Anwaltsprüfung für Notarinnen und Notare
1 Wer das bernische Notariatspatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 gel tenden Bestimmungen erworben hat, wird zur Anwaltsprüfung zugelassen.
Art. 47
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 1 ) ):
2. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG 2 ) ):
3. Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentzie hung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG 3 ) ):
4. Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO 4 ) ):
5. Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV 5 ) ):
6. Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993 (JRPG 6 ) ):
7. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG 7 ) ):
8. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung 8 ) :
Art. 48
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher (FG) (BSG 168.11),
2. Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (BSG 168.81).
1) BSG 155.21
2) Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1
3) Aufgehoben durch G vom 1. 2. 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz , BSG 213.316 Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
5) Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
6) Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
7) BSG 641.1
8) BSG 711.0
168.11 14
Art. 49
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.06.2010 *
Art. T1-1
*
1 Anwältinnen und Anwälte, die bei Inkrafttreten dieser Änderung im Anwaltsre gister eingetragen sind und deren Berufshaftpflichtversicherung die Anforde rung von Artikel 10 Buchstabe b noch nicht erfüllt, haben innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anwaltsaufsichtsbehörde den Nachweis einzureichen, dass diese Anforderung erfüllt ist.
2 Die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung amtlich bestellt worden sind und deren Mandat nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird, richtet sich nach dem neuem Recht. Bern, 28. März 2006 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
15 168.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.03.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-94 17.01.2007 01.03.2007
Art. 27 Abs. 2
eingefügt 07-23 09.06.2010 01.01.2011
Art. 8 Abs. 5
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 10
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011 Titel 4 geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 12 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 13 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 16 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 17 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 18 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 19 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 20 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 21 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 22 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 23 Abs. 3, f
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 24 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 26 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 27 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 27 Abs. 2
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 28 Abs. 2
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 29 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 30 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 30 Abs. 2
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 31 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 31 Abs. 2
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 32 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 32 Abs. 3
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 32 Abs. 4
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 33 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 33 Abs. 2
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 33 Abs. 3
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 34 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 35 Abs. 2
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 36 Abs. 2
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 37 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 38 Abs. 1
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 38 Abs. 3
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 42
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 42a
eingefügt 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. 43
geändert 10-115 09.06.2010 01.01.2011 Titel T1 eingefügt 10-115 09.06.2010 01.01.2011
Art. T1-1
eingefügt 10-115
168.11 16 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2012 01.06.2013
Art. 42 Abs. 3
geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013
Art. 42a Abs. 2
geändert 13-23
08.03.2021 01.12.2021
Art. 28 Abs. 1
geändert 21-094
14.06.2022 01.01.2024
Art. 42 Abs. 1
geändert 23-061
17 168.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.03.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-94
Art. 8 Abs. 5
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 10
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115 Titel 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 12 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 13 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 16 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 17 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 18 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 19 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 20 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 21 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 22 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 23 Abs. 3, f
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 24 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 26 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 27 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 27 Abs. 2
17.01.2007 01.03.2007 eingefügt 07-23
Art. 27 Abs. 2
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 28 Abs. 1
08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 28 Abs. 2
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 29 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 30 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 30 Abs. 2
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 31 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 31 Abs. 2
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 32 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 32 Abs. 3
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 32 Abs. 4
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 33 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 33 Abs. 2
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 33 Abs. 3
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 34 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 35 Abs. 2
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 36 Abs. 2
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 37 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 38 Abs. 1
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 38 Abs. 3
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 42
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 42 Abs. 1
14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
Art. 42 Abs. 3
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 42a
09.06.2010 01.01.2011 eingefügt 10-115
168.11 18 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 42a Abs. 2
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 43
09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115 Titel T1 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt 10-115
Art. T1-1
09.06.2010 01.01.2011 eingefügt 10-115
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