Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung
                            1 215.341.1 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) vom 05.03.1997 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Ab satz  2  und  Artikel   42  Absatz  1  der  Verordnung  des   Bundesrats   vom  18.  No vember   1992   über   die   amtliche   Vermessung   (VAV) 1 ) sowie   Artikel   67   des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 8. Juni 2015 (KGeoIG) 2 ) , * beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Laufende Nachführung und Bewirtschaftung der Daten der amtlichen Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer a * besorgen  die  laufende Nachführung der  Bestandteile  der amtlichen  Ver messung und liefern die Daten an die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG; b führen   Aufträge   für  Änderungen   an   Grundstückgrenzen   und   für   das   An bringen oder die Rekonstruktion von Grenzzeichen aus; c gewähren   Einsicht   in   die   Daten   und  geben   auf   Verlangen   Auszüge   und Auswertungen ab; d erstellen Pläne für das Grundbuch und bescheinigen deren Richtigkeit; e unterhalten die ihnen anvertrauten Daten; f archivieren die Auszüge für die Grundbuchführung und die technische Do kumentation; g * melden der Vermessungsaufsicht alle im Übersichtsplan darstellbaren Än derungen   der  Daten   der  amtlichen   Vermessung   im   unvermessenen   Ge biet; h * melden der Vermessungsaufsicht im Rahmen des Jahresberichts den Be zug von Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 211.432.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 215.341 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97-34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.341.1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sorgen für die  Personal-  und Sachmittel, die  zur Aufgabenerfüllung not wendig sind. Sie stellen sicher, dass ihre Informatiksysteme die Anforderungen nach Artikel 45 der Technischen Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV) 3 ) und Artikel 15 der Technischen Verordnung des   EJPD   und   des   VSB   vom   28.   Dezember   2012   über   das   Grundbuch (TGBV) 4 ) erfüllen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Gemeinden   stellen   ihnen   die   notwendigen   Bestandteile   der   amtlichen Vermessung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer 1 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Nachführungsgeometerinnen   und   -geometer   sind   verpflichtet,   die   ihnen übertragenen Aufgaben vorschriftsgemäss und innert nützlicher Frist zu erledi gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie führen projektierte Bauwerke mit deren Adressen innert vier Wochen nach Erhalt der Bewilligung, neue oder geänderte Bauwerke innert sechs Monaten nach Zustellung der baupolizeilichen Selbstdeklaration nach. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie sind verpflichtet, Aufträge zu übernehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie   sind   berechtigt,   Aufträge   abzulehnen,   wenn   der   Kostenvorschuss   nach Artikel 61 KGeoIG nicht geleistet wird. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            2 Ausstandspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer treten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben   in   den   Ausstand,   wenn   sie   ein   persönliches   Interesse   haben   oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheit ihrer Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            3 Persönliche Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben die Arbeiten persön lich zu leiten. Die Übertragung auf selbständige Dritte bedarf der Zustimmung der Vermessungsaufsicht. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie haften für Arbeiten, die von Angestellten oder selbständigen Dritten aus geführt werden, wie wenn sie diese Arbeiten selber ausgeführt hätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) SR 211.432.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) SR 211.432.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 215.341.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            4 Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Abwesenheiten, die länger als 14 Tage dauern, ist eine patentierte und im Register eingetragene Ingenieur-Geometerin oder ein patentierter und im Re gister   eingetragener   Ingenieur-Geometer   mit   der   Stellvertretung   zu   beauftra gen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            5 Fehler und Mängel in den Daten der amtlichen Vermessung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nachführungsgeometerinnen  und -geometer haben Fehler  in  den  Daten  der amtlichen   Vermessung,   die   sie   selber   verursacht   haben,   auf   ihre   Kosten   zu verbessern. Die Vermessungsaufsicht und die Gemeinde können hiefür Fristen setzen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellen Nachführungsgeometerinnen und -geometer Fehler in den Daten der amtlichen Vermessung fest, die sie nicht selber verursacht haben, machen sie die Gemeinde und die Vermessungsaufsicht darauf aufmerksam. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            7 Beschädigung und Zerstörung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton haftet für die Beschädigung und die Zerstörung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung, die auf Feuer- und Elementarereignisse zurückzu führen   sind.   Für   diese   Gefahren   versichert   er   die   Kosten   der   Wiederherstel lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für andere Schadenereignisse haften die Nachführungsgeometerinnen und - geometer. Sie können hierfür eine Versicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            8 Übergabe des Vermessungswerks nach Beendigung des Ver tragsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach   Beendigung   des   Vertragsverhältnisses   sind   die   Bestandteile   des   Ver messungswerkes nach den Anweisungen der Vermessungsaufsicht den Nach folgerinnen oder Nachfolgern zu übergeben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gemeinden   entschädigen   die   zuständigen   Nachführungsgeometerinnen und -geometer für * a den   Unterhalt   der   amtlichen   Vermessung   und   die   Datenaufbewahrung (ohne Lage- und Höhenfixpunkte 1 und 2 sowie Übersichtsplan),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.341.1 4 b die allgemeine Auskunftserteilung, c * die   Meldungen   an   die   Vermessungsaufsicht   für   die   Nachführung   des Übersichtsplanes, d * die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Datenlieferung für die Ar chivierung nach Artikel 10 KGeoIG und die periodische Sicherung der Da ten nach Artikel 11 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im übrigen werden die Nachführungsgeometerinnen und -geometer durch die Gebühren entschädigt, welche sie für ihre Verrichtungen erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Geschäftsverkehr mit der Vermessungsaufsicht *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben der Vermessungsauf sicht im Januar über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr Bericht zu erstatten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung stehen der Vermessungsaufsicht und ihren Organen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Vermessungsaufsicht kann  periodisch  Daten  der  amtlichen   Vermessung sichern. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und das Grundbuchamt un terstützen sich gegenseitig. Sie erteilen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor derlichen Auskünfte unentgeltlich. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Nachführungsgeometerinnen   und   -geometer   sorgen   dafür,   dass   die   In formationsebene «Liegenschaften» mit dem Grundbuch übereinstimmt. Daten der   Informationsebene   «Liegenschaften»   dürfen   erst   nach   Eintrag   im   Grund buch definitiv geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im übrigen richtet sich der Geschäftsverkehr zwischen den Nachführungsgeo meterinnen und -geometern und den Grundbuchämtern nach den Weisungen der Direktion für Inneres und Justiz. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über   Streitigkeiten   zwischen   den   Nachführungsgeometerinnen   und   -geome tern und den Grundbuchämtern entscheidet der Regierungsrat kantonal letztin stanzlich. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a
                            * Anmeldung und Aufhebung von projektierten Geschäften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Projektierte Geschäfte der Informationsebene "Liegenschaften" sind innerhalb eines Jahres seit Erstellung der Mutationsakten zur grundbuchlichen Behand lung anzumelden. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeome ter informiert die Auftraggebenden darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 215.341.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Grundbuchamt kann die Anmeldungsfrist aus wichtigen Gründen verlän gern. Die Auftraggebenden oder, bei deren Fehlen, die Grundeigentümerinnen und   Grundeigentümer   stellen   das   Verlängerungsgesuch   schriftlich   vor   Ablauf der einjährigen Frist beim zuständigen Grundbuchamt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hebt Geschäf te auf, die nicht innerhalb der einjährigen oder der verlängerten Frist angemel det worden sind, wenn das Grundbuchamt sie dazu auffordert *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kosten der Aufhebung der Mutation und der allfälligen Rückvermarkung tragen die Auftraggebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b
                            * Meldewesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Eröffnung  der  Bauentscheide  an  die  Nachführungsgeometerin  oder den Nachführungsgeometer richtet sich nach den Vorschriften über das Baubewilli gungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vermessungsaufsicht leitet die Meldungen der Bundesbehörden und der Bahnbetriebe mit eigener Dienststelle für Vermessung betreffend neue Bauten und Anlagen an die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Behörde, die in einem besonderen Verfahren Bauten, bauliche Anlagen, Rodungen   oder   Aufforstungen   bewilligt,   stellt   ihre   Bewilligung   der   Nachfüh rungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewilligungsbehörden informieren die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer innerhalb von drei Monaten über verfallene Baubewilli gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Gemeinden teilen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungs geometer neue oder geänderte Gebäudeadressen unverzüglich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die   Nachführungsgeometerin   oder   der   Nachführungsgeometer   teilt   der Gemeinde Änderungen von Grundstücknummern bebauter Grundstücke unver züglich mit. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13–14
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.341.1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebühren für die Verrichtungen der Nachführungsgeometerinnen und -geometer *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gebühren   für   die   Verrichtungen   der   Nachführungsgeometerinnen   und   - geometer   berechnen   sich   durch   Multiplikation   der  Anzahl   Taxpunkte   des   An hangs 1 mit dem Wert des Taxpunktes. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   nach   Absatz   1   berechneten   Gebühren   müssen   reduziert   werden,   wenn sie  in  einem  offensichtlichen  Missverhältnis  zum Aufwand   stehen,   der für die konkreten Verrichtungen geboten war. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebühren schliessen die Mehrwertsteuer nicht ein. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Taxpunktwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Wert   des   Taxpunktes   wird   im   Nachführungsvertrag   zwischen   der Gemeinde und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer vereinbart. Er darf den Wert nach Anhang 2 nicht übersteigen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a Vermarkung *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a
                            * Vereinfachte Grenzfeststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungs gebiet   gemäss   landwirtschaftlichem   Produktionskataster   sowie   in   unprodukti ven  Gebieten  können die Grenzen  gestützt auf  Pläne,  Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Nachführung in diesen Gebieten bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Verfahren der vereinfachten Grenzfeststellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b
                            * Verzicht auf die Vermarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet werden a in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten, b in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind, c in   Landwirtschafts-   und   Forstwirtschaftsgebieten   im   Berg-   und   Sömme rungsgebiet   gemäss   landwirtschaftlichem   Produktionskataster   sowie   in unproduktiven Gebieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 215.341.1 d bei Feld- und Waldwegen sowie Gewässern, mit Ausnahme der aufstos senden Eigentumsgrenzen, e an Bauwerken, wenn durch die Anbringung mit einem unverhältnismässi gen Schaden gerechnet werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16c
                            * Grenzzeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der Grenzen und die zulässigen Grenzzeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3b Umsetzung des Vermessungsprogramms *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16d
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vermessungsaufsicht unterstützt die Gemeinden bei Vergaben von Arbei ten im Bereich der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie koordiniert die Finanzierung und Abrechnung nach Artikel 56 KGeoIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Bisherige Nachführungsverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlöschen die Nachführungsverträge zwischen   den   bisherigen   Nachführungskreisen   und   den   bisherigen   Kreisgeo metern (Art. 48 AVG) 1 ) . *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Aufhebung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Verordnung  vom  23.  Januar  1974  über  den  Gebührentarif   für  die  Nach führung der Vermessungswerke; b Verordnung   vom   6.   Juli   1994   über   die   Bewilligungszuständigkeit   für   die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BAG 96-60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.341.1 8 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.08.2000 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   bisher   im   Grundbuch   nicht   eingetragene   projektierte   Geschäfte   der   In formationsebene   'Liegenschaften'   räumen   die   Grundbuchverwalterinnen   und Grundbuchverwalter den Auftraggebenden oder, bei deren Fehlen, den Grund eigentümerinnen   und   Grundeigentümern   eine   angemessene   Frist   für   die   An meldung   zur   grundbuchlichen   Behandlung   ein.   Verstreicht   diese   Frist   unge nutzt, heben die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer die se Geschäfte auf. Die Kosten der Aufhebung und der allfälligen Rückvermar kung tragen die Auftraggebenden, bei deren Fehlen die Gemeinde (Art. 41 des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG). Diese ist vor Inangriffnahme der Arbeiten zu orientieren. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 02.03.2011 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bis zum 31. Dezember 2012 wird der Taxpunktwert nach Anhang 2 bestimmt. Bern, 5. März 1997 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Lauri Der Staatsschreiber: Nuspliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 215.341.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 05.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-34 09.08.2000 01.10.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a
                            eingefügt 00-61 09.08.2000 01.10.2000 Titel T1 eingefügt 00-61 09.08.2000 01.10.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            eingefügt 00-61 24.10.2001 01.01.2002 Anhang 1 Inhalt geändert 01-73 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, g
                            geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1
                            geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, c
                            geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Titel geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            geändert 05-11 29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 4
                            geändert 08-122 14.10.2009 01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a Abs. 2
                            geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a Abs. 3
                            geändert 09-119 02.03.2011 01.06.2011 Titel 3 geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2
                            geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3
                            geändert 11-28 02.03.2011 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert 11-28 02.03.2011 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            aufgehoben 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Titel T2 eingefügt 11-28 02.03.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1
                            eingefügt 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 11-28 02.03.2011 01.06.2011 Anhang 2 Inhalt geändert 11-28 11.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, a
                            geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, g
                            geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, h
                            eingefügt 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2
                            geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2
                            geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4
                            geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Titel geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1
                            geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            geändert 15-94 11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3
                            aufgehoben 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.341.1 10 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            aufgehoben 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, c
                            geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, d
                            geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Titel geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b
                            eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016 Titel 2 aufgehoben 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            aufgehoben 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            aufgehoben 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016 Titel 3a eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a
                            eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b
                            eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16c
                            eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016 Titel 3b eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16d
                            eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 18-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            geändert 20-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            geändert 20-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 4
                            geändert 20-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 23-082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2023 01.01.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 23-082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 215.341.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.03.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-34 Ingress 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, a
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, g
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, g
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, h
                            11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            11.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3
                            11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, c
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, c
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, d
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            26.01.2005 01.04.2005 Titel geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            11.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 4
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 4
                            02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a
                            09.08.2000 01.10.2000 eingefügt 00-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a Abs. 2
                            14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a Abs. 3
                            14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b
                            11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Titel 2 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.341.1 12 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11 Titel 3 02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2
                            02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3
                            02.03.2011 01.06.2011 geändert 11-28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            02.03.2011 01.01.2013 geändert 11-28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            02.03.2011 01.01.2013 aufgehoben 11-28 Titel 3a 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a
                            11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b
                            11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16c
                            11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94 Titel 3b 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16d
                            11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-94
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-94 Titel T1 09.08.2000 01.10.2000 eingefügt 00-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            09.08.2000 01.10.2000 eingefügt 00-61 Titel T2 02.03.2011 01.06.2011 eingefügt 11-28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1
                            02.03.2011 01.06.2011 eingefügt 11-28 Anhang 1 24.10.2001 01.01.2002 Inhalt geändert 01-73 Anhang 1 02.03.2011 01.06.2011 Inhalt geändert 11-28 Anhang 1 11.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 15-94 Anhang 1 21.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 18-098 Anhang 1 22.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 23-082 Anhang 2 02.03.2011 01.06.2011 Inhalt geändert 11-28 Anhang 2 11.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 15-94 Anhang 2 22.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 23-082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 215.341.1 A1 Anhang 1 zu Artikel 15 Absatz 1 (Stand 01.0 1 . 20 24 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Tarifpositionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Preisbildende Elemente – A4/A3 Planformat A4 oder A3 – > A3 Planformat grösser als Format A3 – ANZ Anzahl – AUFTR Auftrag – BEGL Beglaubigung – DATEI EDV Datei über einen zusammenhängenden Abschnitt mit gleichen Einstellungen bzw. Datenbezug über Internet _ EW Rang Rang Mittlere Wohnbevölkerung gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz und Lastenausgleich ( FILAG ) 1 (1 grösste Gemeinde .. n kleinste Gemeinde) – FP Fixpunkt – GDE Gemeinde – GEB Gebäude – GP Grenzpunkt – GRST Grundstück – HGP Hilfsgrenzpunkt – KFL Kulturfläche – NAME Name – PLAN Plan – PT Punkt – TFL Teilfläche – VERZ Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 BSG 631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 215.341.1 A1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Taxpunkte (TP) Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 1 AUFTRAG 10 Grenzmutation mit Feldarbeit (Feld und Büroarbeit) AUFTR 467.65 Administrative Vorbereitungen, technische Vorar- beiten für die Feld und Büroarbeiten, technische und administrative Abschlussarbeiten, Aktualisie- rung GRUDA AV mit AVMUT (AVGBS) 10 . 1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 112.2 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages bzw. der Meldung von der Amtsstelle (Gemeinde, Grundbuchamt usw.). Eröffnen des Arbeitsrapportes, Führen des Mutationsverzeichnisses, Organisieren der Arbeitsausführung und der Projektpläne, Abklä- rungen mit den zuständigen Ämtern 10 .2 Technische Vorarbeiten für Feldarbeiten AUFTR 63.3 Vorbereiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie: – Mutationsskizzen (notwendige Planunterla- gen) – Koordinatenverzeichnisse, Flächendefinitio- nen, Netzplan – AV Datensatz aufbereiten, auf Instrumente transferieren 10 .3 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 114.6 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, Instrumente, EDV Geräte 10 .4 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 65.7 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat und Gemeindeanteile, Versand der Mu- tationsakten, Inkasso , Anteil für Kostenzusam- menstellung Jahresrechnung, Jahresbericht 10 .5 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 87.2 Kontrolle der Pläne, Vermessungs und Mutati- onsakten, Ablage und Archivierung der verwen- deten und der neuen Akten 10 .6 Bereitstellen und Übertragen der Mutationsda- ten über AVMUT an das Grundbuchamt AUFTR 24.65 11 Projektmutation / M utation ohne Feldarbeiten AUFTR 404.35 Administrative Vorbereitungen, technische Vor- arbeiten für die Büroarbeiten, technische und administrative Abschlussarbeiten, Aktualisie- rung GRUDA AV mit AVMUT (AVGBS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 11 .1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 112.2 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages bzw. der Meldung von der Amtsstelle (Gemeinde, Grundbuchamt usw.). Eröffnen des Arbeitsrapportes, Führen des Mutationsverzeichnisses, Organisieren der Arbeitsausführung und der Projektpläne, Abklä- rungen mit den zuständigen Ämtern 11 .2 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 114.6 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, EDV Geräte 11 .3 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 65.7 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat und Gemeindeanteile, Versand der Mu- tationsakten, Inkasso , Anteil für Kostenzusam- menstellung Jahresrechnung, Jahresbericht 11 .4 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 87.2 Kontrolle der Pläne, Vermessungs und Mutati- onsakten, Ablage und Archivierung der verwen- deten und der neuen Akten 11 .5 Bereitstellen und Übertragen der Mutationsda- ten über AVMUT an das Grundbuchamt AUFTR 24.65 12 Gebäudemutation (pro Grundstück) AUFTR 202.15 Administrative Vorbereitungen, technische Vorar- beiten für die Feld und Büroarbeiten, technische und administrative Abschlussarbeiten, Aktualisie- rung GRUDA AV mit GSB (AVGBS) Gebäudeabgänge und Gebäude Umnummerie- rungen werden jeweils mit einer vollen Auf- tragspauschale entschädigt . Bei kombinierten Mutationen gilt jeweils derje- nige Mutationstyp mit dem höheren Ansatz. Bei Gebäudemutationen wird unabhängig von der Anzahl Gebäude ein Auftrag pro Grund- stück verrechnet. Bei Kombination mit einer Grenzmutation wird der Auftrag für eine Grenzmutation verr echnet. 12 .1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 14.4 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages bzw. der Meldung von der verfügenden Amtsstelle (Gemeinde, Regie- rungsstatthalteramt). Buchführung der Gebäu- demeldungen. Eröffnen des Arbeitsrapportes, Führen des Mutationsverzeichnisses, Or ganisieren der Arbeitsausführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 12 .2 Technische Vorarbeiten für Feldarbeiten AUFTR 21.8 Vorbereiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie: – Information Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer – Mutationsskizzen (notwendige Planunterla- gen) – Koordinatenverzeichnisse, Flächendefinitio- nen, Netzplan – AV Datensatz aufbereiten, auf Instrumente transferieren 12 .3 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 76.8 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, Instrumente, EDV Geräte 12 .4 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 37.4 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat und Gemeindeanteile, Versand der Mu- tationsakten, Inkasso , Anteil für Kostenzusam- menstellung Jahresrechnung, Jahresbericht 12 .5 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 27.1 Kontrolle der Pläne, Vermessungs und Mutati- onsakten, Ablage und Archivierung der verwen- deten und der neuen Akten Erstellung Orientierungskopie 12 .6 Bereitstellen und Übertragen der Mutationsda- ten über GSB an das Grundbuchamt AUFTR 24.65 13 Rekonstruktion AUFTR 207.00 Administrative Vorbereitungen, technische Vor- arbeiten für die Feld und Büroarbeiten, techni- sche und administrative Abschluss arbeiten 13 .1 Administrative Vorbereitungen AUFTR 49.8 Entgegennehmen, Überprüfen, Abklären und Bestätigen des Auftrages. Eröffnen des Arbeits- rapportes, Führen des Mutationsverzeichnis- ses, Organisieren der Arbeitsausführung 13 .2 Technische Vorarbeiten für Feldarbeiten AUFTR 54.2 Vorbereiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie: – Mutationsskizzen (notwendige Planunterla- gen) – Koordinatenverzeichnisse, Flächendefinitio- nen, Netzplan – AV Datensatz aufbereiten, auf Instrumente transferieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 13 .3 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 38.5 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforderlichen Unterlagen wie: – Akten, Pläne, Instrumente, EDV Geräte 13 .4 Administrative Abschlussarbeiten AUFTR 37.4 Aufstellen der Abrechnung mit Ausscheidung Privat und Gemeindeanteile, Versand der Mu- tationsakten, Inkasso , Anteil für Kostenzusam- menstellung Jahresrechnung, Jahresbericht 13 .5 Technische Abschlussarbeiten AUFTR 27.1 Kontrolle der Pläne, Vermessungs und Mutati- onsakten, Ablage und Archivierung der verwen- deten und der neuen Akten 14 Erfassung projektierte Gebäude (pro Gebäudenummer) AUFTR 46.65 Technische Vorarbeiten für die Büroarbeiten, Bereitstellen und Übertragen der Mutationsda- ten über GSB an das Grundbuchamt 14 .1 Technische Vorarbeiten für Büroarbeiten AUFTR 22.0 Vorarbeiten und Bereitstellen der erforder lichen Unterlagen wie : – Ak ten, Pläne, EDV Geräte 14 .2 Bereitstellen und Übertragen der Mutationsda- ten über GSB an das Grundbuchamt AUFTR 24.65 2 FELDARBEITEN 20 Lagefixpunkte (LFP) 20 .1 Bestehende LFP 20 .11 Aufsuchen vorhandener bzw. wegfallender LFP inkl. Signalisieren als Anschlussvisur Pos. 20.111 und 20.112 können nicht kumulativ angewendet werden 20 .111 – Aufsuchen bzw. S uchen vorhandener bzw. wegfallender LFP ohne Hilfsmittel FP 19.9 20 .112 – Suchen vorhandener LFP mit Hilfsmitteln wie Messband, Instrument usw. (inkl. Kontrolle) FP 39.9 Absteckung mit Instrument : Z usätzlich e Verrechn ung über die Pos. 20. 1 3 20 . 1 2 Kontrolle LFP FP 20 .1 2 1 – Kontrolle LFP mit einfachen Mitteln FP 31.5 20 .1 2 2 – Kontrolle LFP mit Instrument von benachbarten Fixpunkten FP 31.5 pro kontrollierten LFP; notwendige Stationierungen werden mit Pos. 20. 1 3 verrech- net 20 .1 2 3 – im Rahmen einer periodischen Begehung inkl. Ergänzen oder Neuskizzieren des Versi- cherungsprotokolls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 20 .1 2 31 – Punkt mit oder ohne zentrischer Rück versicherung FP 37.7 20 .1 2 32 – Punkt mit exzentrischer Rückversicherung FP 63.0 20 .1 2 33 – Tachymetrische Aufnahme für Versiche- rungsprotokoll FP 63.0 20 .1 2 4 – mittels freier Stationierung Verrechnung unter Pos. 20. 1 3 Stationierung 20 . 1 3 Stationierung: auf bekanntem LFP FP 59.8 inkl. notwendige r Messungen zur Kontrolle und/oder Detailaufnahme bzw. Absteckung ; Notwendige Anschlüsse werden mit der Pos. 20.11 verrechnet. 20 .1 4 Freie Station für Aufnahme GP FP 111.6 20 .1 4 1 Stationierung (analog Pos. 20. 1 3 ) FP 59.8 20 .1 4 2 Anschlusspunkte ( analog Pos. 20.111) für 2 LFP FP 39.8 2 0 .1 4 3 Anschlusspunkt (analog Pos. 21.111) für 1 GP FP 12.0 20 .1 5 Freie Station für Aufnahme Situations punkte FP 95.8 20 .1 5 1 Stationierung (analog Pos. 20. 1 3 ) FP 59.8 2 0 .1 5 2 Anschlusspunkte (analog Pos. 21.111) für 3 GP FP 36.0 20 .1 6 Höhenbestimmung (eines in der Höhe geänder- ten LFP) nivellitisch FP 94.3 inkl. Kontrolle 20 .1 7 Höhenbestimmung (eines in der Höhe geänder- ten LFP) tachymetrisch oder mit GNSS FP 19.9 separate Stationierung wird mit Pos. 20. 1 3 ver- rechnet . 20 .2 Neue LFP 20 .21 Rekognoszierung, Stationierung inkl. Messung auf Neupunkt (mit oder ohne Höhe) FP 142.7 20 .211 – Rekognoszierung FP 63.0 inkl. Verpflockung, Führung der Mutations- skizze 20 .212 – Stationierung inkl. Messung auf Neupunkt (mit oder ohne Höhe) FP 79.7 Messung in 2 Lagen bzw. 2 GNSS Sessionen 20 .22 Stationierung inkl. Messung auf Anschlusspunkt (mit oder ohne Höhen) FP 79.7 Messung in 2 Lagen bzw. 2 GNSS Sessionen 20 .23 Messung der Rückversicherung FP 59.8 21 Grenzpunkte (GP) 21 .1 Bestehende GP Die Pos. 21.11 und 21.12 bzw. die Pos. 21.111 und 21.112 können nicht kumulativ angewendet werden .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 21 .11 Aufsuchen vorhandener bzw. wegfallen der GP 21 .111 – Aufsuchen bzw. S uchen ohne Hilfs mittel GP 12.0 21 .112 – Suchen mit Hilfsmitteln wie Messband, In- strument usw. (inkl. Kontrolle) GP 24.0 Absteckung mit Instrument: Z usätzliche Verrechn ung über die Pos. 20. 1 3 21 .12 Rekonstruktion fehlender GP GP 37.7 inkl. Kontrolle und Beurteilung allfälliger Diffe- renzen 21 .13 Kontrolle vorhandener GP GP 15.7 (nur für Mutation notwendige GP) mit Kontrollmassen oder Absteckung 21 .2 Neue GP 21 .21 Verpflockung / Markierung 21 .211 – Direktes Festlegen und Verpflocken der neuen GP ohne Bedingungen GP 19.9 21 .212 – Absteckung der neuen GP mit Bedingungen GP 47.8 mit einfachen Mitteln , aber ohne Berechnungen 21 .213 – Absteckung der neuen GP nach vorgängig berechneten Absteckungselementen GP 37.7 inkl. Kontrolle (eine eventuelle Aufnahme dient nur noch zu Kontrollzwecken und ist in dieser Position enthalten, keine Neuberech- nung) Notwendige vorgängige Aufnahmen von Zwangspunkten zur Realisierung dieser Posi- tion sind mit den entsprechenden Positionen dieses Tarifs zu berechnen. 21 .214 – Festlegen des Grenzverlaufes inner halb von Gebäuden (Brandmauern) pro Hilfs GP HGP 79.7 21 .22 Messung 21 .221 – Aufnahme von GP und HGP inkl. Kontrolle GP/HGP 19.9 Aufnahme der nach 21.211 und 21.212 festge- legten GP inkl. Kontrolle 21 .23 Wegfallende GP 21 .231 – Entfernen von wegfallende n GP, siehe unter 3 Versicherung LFP und GP 22 Situationspunkte inkl. Gebäudepunkte 22 .1 Neue Situation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 22 .11 Aufnahme oder Einmessung von Situations und/oder Gebäudepunkten und/oder Gebäude- eingängen inkl. Erheben der Bodenbedeckung/ Gebäudeart, Hausnummer. Aufnehmen oder Einmessen von Strassenach- sen oder Gebäudeeingängen für die Gebäu- deadresse Auszählvorschriften f ür Situationspunkte (nach HO23) Es dürfen nur diejenigen Punkte gezählt wer- den, die für die Konstruktion notwendig sind: Bei Gebäuden werden Absätze mit einem Ab- stand ≤ 50 cm in den Positionen 22.111 (Auf- nahme) und 42.121 (Berechnung) nur als 1 Punkt gezählt. In der Position 42.131 (Defini- tion) können hingegen alle Ecken mit einem Ab- stand > 10 cm gezählt werden. Bei Mauern wird immer nur eine Seite aufge- nommen und verrechnet. Dies gilt auch für die Büropositionen (Berechnung und Definition). Treppen: je 5 Stufen werden als 1 Situations- punkt bewertet. Bei Gebäude und Situationsmutationen mit sehr vielen Elementen ist die Anzahl nicht exakt definierter Situationspunkte angemessen zu re- duzieren. Aufna hme von Gebäudeisolationen: Das Meldewesen wird vom Amt für Geoinforma- tion zusammen mit dem Amt für Umwelt und Energie organisiert. Es darf nur 1/2 der Pos. 12 "Gebäudemutation" verrechnet werden. Ansonsten gilt der Tarif ge- mäss Pos. 22. 22 .111 – Aufnahme oder Einmessung PT 8.0 22 .112 – Doppelaufnahme PT 12.0 3 VERSICHERUNG der LFP und GP 30 Material Die Materialpreise betragen 125% des Ankaufs- preises ( inbegriffen allfällige Gehilfenarbeit für die Beschaffung und den Transport ) ohne Mehrwertsteuer . 31 Arbeit Die Preise verstehen sich inkl. Hilfsmaterial wie Mörtel, Beton, Asphalt und dergleichen .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 31 .1 Grundtypen 31 .101 Setzen eines neuen Steines (GP oder LFP) ANZ 84.0 31 .102 Aufrichten und Verkeilen eines vorhandenen Steines ANZ 40.0 31 .103 Höhersetzen eines vorhandenen Steines ANZ 105.0 31 .104 Tiefersetzen eines vorhandenen Steines ANZ 105.0 31 .105 Einmeisseln bzw. Bohren und Bemalen eines GP Loches ANZ 12.0 31 .106 Setzen eines kleinen Messingbolzens mit Dübel ANZ 19.0 31 .107 Einlassen eines normalen Messingbolzens und Eingiessen mit Zement oder Kunststoffmörtel ANZ 32.0 31 .108 Einlassen eines grossen Messingbolzens und Eingiessen mit Zement oder Kunststoffmörtel ANZ 60.0 31 .109 Einbetonieren eines Messingbolzens oder einer Eisenröhre ANZ 60.0 mit aufgestecktem und einzementiertem Mes- singbolzen in Betonsockel, ca. 30/30/ 30 cm oder Einbetonieren eines Betoneisens inkl. Entwässerung 31 .110 Einrammen eines kleinen Eisenrohres , zirka 50 cm , mit oder ohne Bolzen ANZ 24.0 31 .111 Einrammen eines grossen Eisenrohres oder eines Hartholzpfahles (Mindestlänge 1 m) ANZ 32.0 31 .112 Einmeisseln und Bemalen eines kleinen Kreu- zes (Armlänge 4 cm) ANZ 32.0 31 .113 Einmeisseln und Bemalen eines grossen Kreu- zes (Armlänge 8 cm) ANZ 46.0 31 .114 Nachmeisseln und Bemalen eines vorhandenen Kreuzes ANZ 19.0 31 .115 Setzen von Kunststoffmarken (Mindest länge 60 cm) 31 .1151 – Einschlagen einer Kunststoffmarke ANZ 19.0 31 .1152 – Einrammen einer Kunststoffmarke ANZ 30.0 31 .1153 – Einschrauben einer Kunststoffmarke ANZ 37.0 31 .1154 – Lochen und Verkeilen einer Kunststoffmarke ANZ 56.0 31 .116 Entfernen eines Steines (GP oder LFP) oder einer Kunststoffmarke ANZ 25.0 31 .117 Entfernen eines Messingbolzen s und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ANZ 19.0 31 .118 Entfernung eines Kreuzes ANZ 19.0 31 .2 Zusatztypen (Zuschläge) 31 .201 Einbetonieren eines Steines ANZ 62.0 31 .202 Abdecken eines Punktes mit Guss oder Ze- mentschacht inkl. Aushub für Mehrtiefe ANZ 52.0 31 .203 Aufbrechen und Wiederherstellen eines Schwarzbelages Stärke >3 cm ANZ 109.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 31 .204 Abbauen eines Lagersteines oder von Fels un- ter der Bodenoberfläche ANZ 62.0 mit Schlagbohrhammer innerhalb der er forderlichen Steinsatztiefe 31 .205 Mind. 15 cm tieferes Versetzen für Sicherheits- überdeckung ANZ 42.0 31 .206 Zentrisches Versetzen einer Bodenplatte inkl. Aushub für Mehrtiefe ANZ 69.0 31 .207 Setzen eines Rückversicherungsbolzens inkl. Einmessen ANZ 52.0 31 .208 Freilegen einer Bodenplatte ANZ 55.0 31 .209 Entfernen eines Guss oder Zementschachtes ANZ 42.0 31 .210 Entfernen und Wiederherstell en einer Strassen- pflästerung oder eines Abschlusses mit Ver- bundsteinen ANZ 109.0 31 .211 Ausbesserung einer Mauer nach Ent fernung eines Steines ANZ 19.0 4 BÜROARBEITEN 40 Lagefixpunkte (LFP) 40 .1 Bestehende LFP 40 .11 Berechnung Instrumentenorientierung ( Ab- riss )/Beurteilung der Standardabweichung (kann auch im Feld erfolgen) FP 18.0 40 .12 Höhenberechnung FP 18.0 ausgehend von den umliegenden LFP/HFP 40 .13 Nachführung der Dateien FP 9.0 Koordinatenverzeichnis, Mutationsverzeichnis, AV Datensatz 40 .2 Neue LFP 40 .21 Bestimmen neuer LFP mit oder ohne Höhen FP 101.3 40 .211 – Studium der Netzänderung/ ergänzung, evtl. Versicherungsart FP 32.5 40 .212 – Koordinatenberechnung mit oder ohne Höhe FP 18.0 40 .213 – Nachführung der Dateien FP 9.0 Koordinatenverzeichnis, Mutationsverzeichnis, AV Datensatz 40 .214 – Beschriftungspositionen festlegen FP 10.0 40 .215 – Attributierungen FP 10.0 NBIdent, Lage und Höhengenauigkeit, Lage und Höhenzuverlässigkeit, Punkt zeichen (Artcode), Protokoll, Nummer 40 .216 – Nachführung der LFP Pläne FP 21.8 40 .22 Bestimmen neuer Lagepunkt ohne Versiche- rung (LFP4) FP 50.5 40 .221 – Studium der Netzänderung / ergänzung (ana- log Pos. 40.211) FP 32.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 40 .222 – Koordinatenberechnung mit oder ohne Höhe (analog Pos. 40.212) FP 18.0 40 .23 Freie Station für die Aufnahme von GP FP 52.3 40 .231 – Studium der Netzänderung / ergänzung (ana- log Pos. 40.211, nur Hälfte) FP 16.3 40 .232 – Berechnung Instrumentenorientierung ( Ab- riss ) (analog Pos. 40.11) FP 18.0 40 .233 – Koordinatenberechnung ohne Höhen (analog Pos. 40.212) FP 18.0 40 .24 Freie Station für die Aufnahme von Situa tionspunkten FP 27.0 40 .241 – Berechnung Abriss (analog Pos. 40.11) FP 18.0 40 .242 – Koordinatenberechnung mit oder ohne Hö- hen (analog Pos. 40.212, nur Hälfte) FP 9.0 40 .3 Wegfallende LFP 40 .31 Wegfallende LFP FP 17.3 40 .311 – Löschen der Koordinaten FP 10.9 inkl. Nachführung der Dateien 40 .312 – Nachführung der LFP Pläne FP 6.4 40 .32 Umattributierung LFP in GP FP 25.0 41 Grenzpunkte (GP) 41 .1 Bestehende GP 41 .11 Berechnung Absteckungselemente für Rekonstruktionen GP 5.4 41 .12 Nachführung Dateien: Rekonstruktion GP 21.0 Koordinatenverzeichnis, Mutationsverzeichnis, AV Datensatz 41 .121 – Nachführen der Attribute (Punktzeichen, qualität, Genauigkeit, exakt definiert) GP 7.0 41 .122 – Nachführen der g r afischen Information zur Grenzpunktnummer (Position, Orientierung, Ausrichtung des Textes und Grösse) GP 7.0 41 .123 – Nachführen der grafischen Information zu den Grenzpunktzeichen (Orientierung der Grenzpunktsymbole) GP 7.0 41 .2 Neue GP 41 .21 Koordinatenberechnung Koordinatenberechnung mit Genauigkeitsnach- weis inkl. Nachführung der Dateien Pos. 41.211 bis 41.213 sind alternativ anzu- wenden . 41 .211 – Berechnung kontrollierter Aufnahmen GP 12.7 (Doppelaufnahme, Kontrollmasse) 41 .212 – Einrechnung in Gerade oder Kreisbogen (nicht kumulativ mit Pos. *.211 und *.213 ) GP 16.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 41 .213 – Berechnung aufgrund einer Bedingung (z.B. Schnittpunkt, Mittelpunkt) GP 5.8 41 .22 Erfassen projektierter GP Bearbeitung projektierter GP inkl. Nach führung der Dateien 41 .221 – Berechnung von GP Koordinaten nach Pro- jekt GP 10.9 41 .222 – Einpassung für Digitalisierung PLAN 24.6 41 .223 – Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff GP 1.6 41 .224 – Berechnung der Absteckungselemente GP 5.4 41 .225 – Kontrolle mit Genauigkeitsnachweis nach erfolgter Versicherung GP 7.3 41 .23 Weitere Berechnungen inkl. Nachführung der Dateien 41 .231 – Berechnung von Kreisradien (pro Kreiszent- rum) HGP 5.8 41 .232 – Berechnung Hilfspunktkoordinaten im Zu- sammenhang mit Pos. 41.22 HGP 5.8 41 .24 Nachführung Dateien: neue GP GP 31.7 41 .241 – Nachführen der Attribute (Punktzeichen, qualität, Genauigkeit, exakt definiert) (ana- log Pos. 41.121) GP 7.0 41 .242 – Nachführen der grafischen Information zur Grenzpunktnummer (Position, Orientierung, Ausrichtung des Textes und Grösse) (analog Pos. 41.122) GP 7.0 41 .243 – Nachführen der grafischen Information zu den Grenzpunktzeichen (Orientierung der Grenzpunktsymbole) (analog Pos. 41.123) GP 7.0 41 .244 – Nachführung Grenzliniendefinition GP 10.7 41 .25 Erstellen von Mutationsakten GP 14.6 Aufstellen und Anfertigen der Mess urkunde mit Planbeilage 41 .26 Nachführung neuer Grenzpunkte in Hoheits grenzen (Mehraufwand) GP 30.0 zusätzliche Koordinaten einlesen, Grundstücks- definition anpassen, Verifikation mit dem Web Dienst CheckBE 41 .3 Wegfallende GP 41 .31 Wegfallende GP. Löschung der Koordinaten GP 3.0 inkl. Nachführung der Dateien 41 .32 Nachführung Grenzliniendefinition GP 8.5 41 .33 Nachführung Mutationsdaten GP 14.3 (NBIdent, Mutname, Muttext, Status, Datum Be- arbeitung ab, Datum1, Datum2, GRUDA Ge- schäftstyp)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 41 .34 Nachführung Dateien Hoheitsgrenze: Löschen Grenzpunkte (Mehraufwand) GP 11.0 42 Bodenbedeckung inkl. Gebäude 42 .1 Neue Situation Koordinatenberechnung der Situations punkte inkl. Nachführung der Dateien 42 .11 Projektierte Gebäude 42 .111 – Berechnung Situationspunkte für proj ektierte Bauten sowie Achspunkte und Gebäudeein- gänge für Gebäudeadressen PT 5.8 42 .112 – Einpassung für Digitalisierung für proj ektierte Gebäude PLAN 19.8 42 .113 – Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff für proj ektierte Gebäude PT 0.8 42 .114 – Erfassung Geometrie für projektierte Ge- bäude PT 5.8 42 .115 – Gebäudeadresse in GRUDA AV und in AV System : Erfassung Hausnummer, Gebäude identifikatoren (BE GID, EGID) GEB 16.0 42 . 116 – Gebäude /Versicherungsnummer: Datenbeschaffung / Abklärungen Diese Posi- tion kann bei nicht funktionierendem Melde- wesen zulasten der Gemeinde verrechnet werden. GEB 16.4 42 .12 Erfassung neuer oder veränderter Gebäude/ Situation 42 .121 – Berechnung Situationspunkte aus Aufnah- men / Einmessungen von Bauten sowie Achs- punkte und Gebäudeeingänge für Gebäu- deadressen, Situationsänderungen PT 5.8 42 .122 – Berechnung Situationspunkte aus Doppelauf- nahmen (qualifizierter Situationspunkt) PT 10.1 42 .123 – Berechnung Situationspunkte aus geo metrischen Bedingungen (Abstände usw.) PT 5.8 42 .124 – Einpassung für Digitalisierung PLAN 19.8 42 .125 – Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff ab Plan PT 0.8 42 .126 – Gebäudeadresse in AV System: Erfassung Hausnummer, Gebäudeeingang und identifikatoren (BE GID, EGID, EDID) GEB 16.0 Ausführung mit Gebäudemutation; inkl. Positionierung 42 .127 – Gebäude /Versicherungsnummer: Datenbeschaffung / Abklärungen Diese Position kann bei nicht funktionieren- dem Meldewesen zulasten der Gemeinde verrechnet werden. GEB 16. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 42 .12 8 – Gebäudeadresse: Nachführung Lokali sation: Geometrie inkl. Positionierung Name PT 5.8 Ausführung mit Gebäudemutation; pro Achspunkt, Geometriepunkt (Knoten, Zwischenpunkte, Perimeter) 42 .13 Nachführung AV Datensatz 42 .131 – Definition neue Geometrie Gebäude und/o- der Bodenbedeckung und/oder Einzelobjekte Wird der gleiche Punkt in der Bodenbede- ckung und den Einzelobjekten verrechnet, ist der zusätzliche Aufwand zu begründen. PT 5.8 42 .132 – Erheben und Erfassen Gebäudenamen (als Bestandteil der Gebäudeadresse , z.B. Chalet Enzian, Post). Gebäudename ist Bestandteil des Gebäudeeingangs . NAME 5.0 42 .133 – Nachführung Dateien Hoheitsgrenze: neue Situationspunkte (Mehraufwand) PT 5.8 42 .2 Wegfallende Situation 42 .21 Löschen der Koordinaten inkl. Nach führung der Dateien sowie der Geometrie und Dateien PT 3.0 42 .22 Löschung Geometrie für projektierte Gebäude PT 3.0 42 .23 Nachführung Dateien Hoheitsgrenze: gelöschte Situationspunkte (Mehraufwand) PT 3.0 43 Flächen 43 .1 Grundstückflächen 43 .11 Berechnung der Grundstückflächen (neue und veränderte Grundstücke) inkl. 1 Planbeilage GRST 70.80 43 .111 – Berechnung der neuen und veränderten Grundstücke inkl. Kontrolle GRST 29.2 inkl. Definition Mutationsperimeter (innerer / äusserer Mutationsperimeter) , inkl. Erheben und Erfassen der Attribute (Identifikator, NBIdent, Nummer, Nummer Teilgrundstück) , inkl. Mehraufwand für die Bestimmung allfälliger Teilgrundstücks flächen 43 .112 – Nachführung der Dateien in der AV GRST 27.1 Flächenverzeichnis/Liegenschafts beschrieb/Arealstatistik 43 . 11 3 – Ausfertigen der Mutationstabelle inkl. 1 Planbeilage GRST 14.5 bei ungenügender Plangrundlage nach kanto- naler Weisung 43 .12 Weitere Planbeilagen pro Format A4 oder A3 PLAN 7.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Element TP Detail TP Rechnung 43 .13 Weitere Planbeilagen pro Format grösser als A3 PLAN 17.0 43 .14 Berechnung der Teilflächen inkl. Kontrolle und Berechnung allfälliger Schnittpunkte TFL 14.6 inkl. allfälliger Flächendefinition Als Teilfläche gilt eine Fläche, die nicht selb st- ständiges Grundstück war oder wird . 43 .2 Kulturflächen 43 .21 Berechnung der neuen und veränderten Kultur- flächen inkl. Gebäudeflächen . Erheben und Erfassen der Attribute (Art der Boden bedeckung) KFL 14.60 Differenzbildung gilt nicht als Flächen berechnung . 44 Hoheitsgrenzen 44 .1 Nachführung Hoheitsgrenzen nach Aufwand infolge Mutation Nachbargemeinde 45 Zugang und Nutzung der Daten 45 .1 Zugang  durch  Darstellungs und Download Dienste (Pläne im Format PDF) gebührenfrei 45 .2 Datenabgabe Frei wählbare Ausschnitte, inkl. Erstellung Ab- gabedokumente und Produktbeschreibung . Zusätzlich  bestellte  Dienstleistungen  können über die  Positionen  45.31/45.32,  45.33  oder 45.51/45.52 abgerechnet werden . 45 .21 Administrative Bearbeitung Entgegennahme  des  Auftrages,  Erteilen  der erforderlichen Auskünfte, Abrechnung 45 .211 Bei Vorauszahlung AUFTR 12.5 45 .212 Bei Rechnungsstellung AUFTR 25.0 45 .22 Technisch e Bearbeitung Bereitstellung, Kontrolle und Versand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Ele- ment TP Detail TP Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 .221 Abgabe digitale Daten Erstellung Datenauszüge in einem üblichen Datenmodell und format wie z.B. Interlis 1 und 2, DXF, DWG, SHP und Ver- sand per Em ail oder Download Link AUFTR 8.0 45 .222 Abgabe Plan auf Papier Bereitstellung des verlangten Planes, Kontrolle der Ausführung inkl. Anbringen der erforderlichen Hinweise (Gemeinde, Plannummer, Nordrichtung, Massstab, Koordinaten, Bewilligungsvermerk, Ort, Datum, Ausgabestelle) AUFTR 8.0 45 . 222 1 Ausgabe Plan , Verpackung  und  Versand Postgebühren können zusätzlich verrechnet werden. A4/ A3 7. 5 45 .2222 Ausgabe  Plan ,  Verpackung  und  Versand Postgebühren können zusätzlich verrechnet werden. > A3 17.0 45 .3 Lieferung von Listen und Verzeichnissen Standarda uszüge ab Datensatz (Ausgabe auf Drucker oder digital per Email oder auf Datenträger ). Bereitstellung des Systems, Selektion der Daten, Ausdruck der Daten bzw. PDF Generierung, Durchführung der Übermittlung 45 .31 Grundstücks und   Eigentümerverzeichnis aus GRUDA AV mit bis zu 15 Einträgen VERZ 26.0 45 .32 Grundstücks und  Eigentümerverzeichnis  aus GRUDA AV mit mehr als 15 Einträgen nach Aufwand 45 .33 Weitere Produkte aus der AV: – Koordinatenverzeichnisse – Stationsprotokolle – Versicherungsprotokolle – Mutationstabellen – a realstatistische Tabellen nach Aufwand 45 .4 Sonderkosten 45 .41 Erfassung bzw. Ergänzung von fehlenden o- der unvollständigen Daten nach Aufwand 45 .42 Spezialpläne,    besondere    Darstellungen, spezielle Datenstruktur, spezielles Datenfor- mat nach Aufwand 45 .5 Beglaubigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Ele- ment TP Detail TP Rechnung 45 .51 Beglaubigung anlässlich Planausgabe B ei mehreren Kopien: nur einmal verrechnen BEGL 10.0 45 .52 Nachträgliche Beglaubigung mit Nach kontrolle BEGL 60.0 45 .6 Datenhaltung und Datenlieferung Die Kosten für die Datenhaltung werden gemeinsam vo n der Auftra ggeberin oder vom Auftraggeber und der Gemeinde wie folgt getragen : 45 .61 Kosten A uftraggeberin  oder Auftraggeber (von Nachführungen der AV) Der Anteil der Auftraggeberin oder des Auf- traggebers an den Datenhaltungskosten be- trägt 3,4% der «Gesamtkosten Auftraggebe- rin oder Auftraggeber». Die periodischen Datenlieferungen an die kantonale Fachstelle gemäss Artikel 7 KGeoIG und ein en Anteil an den Datenkon- verter werden mit 1,3% der «Gesamtkosten Auftraggeberin oder Auftraggeber» der Auf- traggeberin oder dem Auftraggeber ver- rechnet. 4.7% Verrechnung von 4,7% der Gesamtkosten des Auftrages zulasten Auftraggeberin oder Auftrag- geber 45 .62 Kosten Gemeinde Die Kosten für Daten und Informationssi- cherheit gemäss den entsprechenden, ver- bindlichen Normen und der Anteil an den Datenhaltungs kosten werden jährlich durch die Gemeinden wie folgt entschädigt: 45 .621 Daten und Informationssicherheit GDE 340.0 45 .62 2 Datenhaltungskosten Die Gebühren je Gemeinde werden alle acht Jahre, vor Ablauf der Nachführungspe- riode, neu berechnet und durch das Amt für Geoinformation publiziert. Nach  erfolgten  Fusionen  von  Gemeinden wird die Gebühr für die betroffene Gemeinde neu berechnet . GDE 3.24 x EW RANG + 1150 46 Allgemeine Auskunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 215.341.1 A1 Tarif position Leistungsbeschrieb Preis bildende s Ele- ment TP Detail TP Rechnung 46 .1 Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung Kosten für Auskunftserteilung, Geschäfts- verkehr mit Aufsichtsbehörden und anderen Amtsstellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Auftrag stehen . GDE 3% des gesamten jährlichen Nachführungs umsatzes AV 46 .2 GRUDIS Die Kosten für den Zugang der Nachfüh- rungsgeometerinnen und Nachführungs geometer zum Auskunftssystem GRUDIS gemäss der Gebührenverordnung ( GebV ; BSG 154.21 ) werden durch die Gemeinde getragen. Es können die K osten gemäss GebV in CHF weiter verrechnet werden. GDE gemäss GebV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Zuschläge zu den Feldarbeiten Für   die   Feldarbeiten   inkl.   Versicherung   werden   unter   bestimmten   Voraussetzungen Zuschläge ausgerichtet. Folgende Zuschläge sind vorgesehen: Zia: Neigungszuschlag Zib: Zuschlag für Sichtbehinderung Zic: Zuschlag für Verkehrsbehinderung Der definitive Zuschlag Zi entspricht der Summe obiger Zuschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.1 Neigungszuschlag (Zia) Sämtliche Felda kkordpreise inkl. Versicherung werden um den Nei gungszuschlag erhöht. Dabei entspricht die Neigung in Prozent dem entsprechenden Zu schlag in Prozent (z. B. 10% Geländeneigung = 10% Zuschlag). Der Neigungs zuschlag kann nur eingesetzt werden, wenn durch  die  Neigung  des  Gebietes  die  Vermessungs und  Vermarkungsarbeiten  effektiv erschwert werde n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2 Zuschlag für Sichtbehinderung (Zib) Sämtliche    Felda kkordpreise    inkl.    Versicherung    werden    um    den    Zu schlag    für Sichtbehinderung erhöht. Der Zuschlag beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% für schwache Sichtbehinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% für mittelstarke Sichtbehinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% für starke Sichtbehinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40% für sehr starke Sichtbehinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 215.341.1 A1 Zuschläge für Sichtbehinderungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn es nicht möglich ist, diese Behinderungen durch die Wahl einer anderen Aufnahmedisposition zu eliminieren (z. B. freie Station).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 .3 Zuschlag für Verkehrsbehinderung (Zic) Sämtliche    Feld Akkordpreise    inkl.    Versicherung    werden    um    den    Zu schlag    für Verkehrsbehinderung erhöht. Der Zuschlag beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% für mittelstarke Verkehrsbehinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% für sehr starke Verkehrsbehinderung Zuschläge für Verkehrsbehinderungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn es nicht möglich ist, diese Behinderungen durch die Wahl einer anderen Aufnahmedisposition zu eliminieren (z. B. freie Station).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Dislokationsentschädigung Mit der Dislokationsentschädigung wird der Zeitaufwand für die Ver schiebung der Mess bzw. Vermarkungsequipe innerhalb der Nach führungs gemeinde ins Mutationsgebiet und zurück entschädigt. Es wird keine Entschädigung für das Fahrzeug ausgerichtet. Sämtliche Feld akkordpreise inkl. Versicherung werden um den Dis lo ka tionszuschlag erhöht. U = Umfang des Gemeindegebietes in km r = U / 2  r = mittlerer Radius des Gemeindegebietes in km v = 40 v = mittlere Dislokationsgeschwindigkeit in km/h a = r / v * 60 a = Reisezeit für Distanz r in Minuten b = 25 b = Integration in Verkehr, Parking, Verschiebung Mittagszeit b = in Minuten c = 2a + b c = Dislokationszeit in Minuten z = 492 z = tägliche Arbeitszeit in Minuten (41 Stunden W oche) D = c / z * 100 D = Disloka tionszuschlag in % Die Berechnung des Dislokationszuschlages für jede Gemeinde erfolgt durch die Vermes- sungsaufsicht .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Tarif nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundsätze Folgende Verrichtungen werden nach Zeitaufwand entschädigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Mit Funktionslöhnen: – Verrichtungen, die nicht in den Arbeitspositionen umschrieben sind – grossräumige Umnummerierungen von Gebäuden – kleinere Rekonstruktionen von Grenzzeichen mit weniger als 500 Taxpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 215.341.1 A1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Mit Zeitmitteltarif: – reine Kulturgrenzmutationen – Grossm utationen und rekonstruktionen (mehr als 25 000 Taxpunkte)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 215.341.1 A1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Umschreibung der Funktionen, der Stufen und der Stundenansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1 Funktion en Stufen 1 2 3 Technisches Personal Leiterin oder Leiter des Unternehmens – B A Leitende Ingenieurin oder leitender Ingenieur von Hauptabteilungen und Filialen, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Unternehmensleitung D C B Qualifizierte, selb st ständige Fachperson für Kulturtechnik, Geomatik und Informatik, qualifizierte Fotogr ammeterin oder qualifizierter Fotogrammeter, Kartogra f in oder Kartogra f mit besonderen Funktionen, Leiterin oder Leiter von Unter abteilungen, Gruppenchefin oder Gruppenchef der Feldequipe E D C Selb st ständig arbeitende Fachperson für Vermessung E D C Fachperson für Kulturtechnik, Geomatik und Informatik, Operateurin oder Operateur in Fotogrammetrie, Kartogra f in oder Kartogra f , Gruppenchefin oder Gruppenchef der Feldequipe F E D Geomatikerin oder Geomatiker, Leiterin oder Leiter einfacher Feldarbeiten, Kartogra f in oder Kartogra f G F E Technisches Hilfspersonal G G F Kaufmännisches Personal, qualifiziertes Sekretariats personal – E D Sekretariatspersonal G F E Sekretariatshilfspersonal G G F Hilfspersonal Qualifizierte Messassistentin oder qualifizierter Messassistent G F E Messassistentin oder Messassistent G G F Lernende 1. und 2. Lehrjahr ½ G Lernende 3. und 4. Lehrjahr ¾ G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 215.341.1 A1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Stufen Stufe 1 Wenig Erfahrung. Abgeschlossene Grundausbildung bzw. Anlernzeit. Stufe 2 Kenntnisse und Erfahrungen, welche die selb st ständige Bearbeitung einer Auf- gabe ermöglichen. Die Einstufung erfolgt bei entsprechendem Nachweis, sonst in der Regel zwei Jahre nach Lehrabschluss bzw. fünf Jahren Praxis nach Ab- schluss einer höheren Ausbild ung. Stufe 3 Grosse Erfahrungen und Kenntnisse oder Spezialausbildung, welche die selb st- ständige Bearbeitung schwieriger Aufgaben ermöglich en . Die Einstufung erfolgt bei entsprechendem Nachweis, sonst in der Regel nach zehnjähriger Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3 Stundenansätze Kategorie Taxpunkte pro Stunde A 195.8 B 152.9 C 131.9 D 111.8 E 93.3 F 84.9 G 81.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Stundenansätze und Anforderungsfaktoren für Zeitmitteltarif Der Stundenansatz für den Zeitmitteltarif ZMT beträgt 136.1 Taxpunkte . Anforderungsfaktoren: reine Kulturgrenzmutationen Z = 0.7 Grossmutationen und rekonstruktionen Z = 0.762
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 215.341.1 A1 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Abkürzung Beschreibung AGI Amt für Geoinformation AV Amtliche Vermessung AVGBS Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung AVMUT Prozess AV Mutation BE GID Kantonaler Gebäudeidentifikator DM.01 Datenmodell 2001 der amtlichen Vermessung DWG CAD Dateiformat DXF CAD Dateiformat «Drawing Interchange Format» EDID Eidgenössischer Eingangsidentifikator EGID Eidgenössischer Gebäudeidentifikator EDV Elektronische Datenverarbeitung GebV Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Ge- bühren der Kantonsverwaltung ( Gebührenver- ordnung; GebV) 1 GNSS Global Navigation Satellite System GRUDA AV Grundstücksdatenbank des Kantons GRUDIS Grundstückdateninformationssystems des Kantons GSB Prozess Aktualisierung Grundstückbeschreibung HFP Höhenfixpunkt Interlis 1 und 2 (ITF / XTF) Datenbeschreibungssprache und Transferformat für Geodaten KGeolG Kantonales Geoinformationsgesetz vom 8. Juni 2015 (KGeolG) 2 LFP/ LFP4 Lagefixpunkt/ Lagefixpunkt 4. Ordnung Mutname Mutationsname Muttext Mutationstext NBIdent Nummerierungsbereich Identifikator PDF Dokument Dateiformat «Portable Document Format» SHP Geodaten Dateiformat «Shapefile»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 BSG 154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 BSG 215.341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 215.341.1 A 2 Anhang 2 zu Artikel 16 (Stand 01.0 1 .20 24 ) Taxpunktwert Der Taxpunktwert (TW) wird wie folgt berechnet: TW i = TW 0 x  P Teuerungsberechnung nach SIA 126 «Preisänderung infolge Teuerung bei Planerleistun- gen»: TW i : Aktueller Taxpunktwert TW 0 : Referenz Taxpunktwert : 2017 = 1.19  P: Teuerung K i : Landesindex der Konsumentenpreise LIK K i = LIK Vorjahr (i 1) 1 K 0 = Referenzjahr : Oktober 2016 = 97.6 L i : Schweizer Lohnindex SLI L i = SLI Vorjahr (i 1) 1 L 0 = Referenzjahr : 2016 = 103.7 Die Vermessungsaufsicht gibt den maximal zulässigen Taxpunktwert jährlich auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Letzter  verfügbarer  LIK/SLI,  da Publikation durch  Bundesamt  für  Statistik  (BFS) jeweils  ein Jahr verzögert erfolgt : Für den LIK ist der Stichmonat der Oktober. Der SLI wird nur einmal jährlich pu- bliziert.