Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (611.11)
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Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz

Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz 1 ) (Planungs- und Bauverordnung, PBV) vom 25. November 2014 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 173 des Gesetzes vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffent - liche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmung § 1 Organisation 1 Die Direktion ist zuständig für den Erlass von Weisungen und Richtlini - en, insbesondere zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwen - dung sowie der einheitlichen Darstellung von Plänen. 2 Das Amt: 1. ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung gemäss der Raum - planungsgesetzgebung 3 ) ; 2. vollzieht alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Raumplanung § 2 Information im Zonenplanungsverfahren 1 Die Haushaltungen sind rechtzeitig über die öffentliche Auflage und über das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu informieren. 1) Die mit ►◄ gekennzeichneten §§ treten gemäss NG 611.11 gemeindeweise in Kraft 2) NG 611.1 3) SR 700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Wenn die Änderung nur wenige Grundstücke betrifft, sind nur die betroffenen Personen zu informieren. § 3 Sondernutzungsplanung 1. Bebauungspläne a) Inhalt 1 Der Bebauungsplan enthält nach Bedarf Bestimmungen über: 1. die weitere Unterteilung der Bauzonen; 2. bestehende und geplante Verkehrsanlagen einschliesslich der baulichen Massnahmen für öffentliche Verkehrsmittel; 3. Baulinien; 4. das für öffentliche Bauten und Anlagen erforderliche Gebiet; 5. Grünflächen sowie Gebiete für Sport- und Freizeitanlagen; 6. Gebiete für Hochhäuser; 7. Gebiete für Einkaufszentren; 8. Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht; 9. die Zuordnung zu Lärmempfindlichkeitsstufen, soweit Abweichun - gen vom Zonenplan beziehungsweise vom Bau- und Zonenregle - ment vorgenommen werden; 10. den energetischen Baustandard und die vorgesehenen Anlagen zur Energieerzeugung; 11. Vorkehrungen zum Schutz vor Naturgefahren; 12. den Gewässerschutz. 2 In Kernzonen und dort, wo ortsplanerische, insbesondere wohnhygie - nische, ästhetische und verkehrstechnische Gesichtspunkte oder Grün - de des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Denkmal - schutzes es rechtfertigen, sind im Bebauungsplan zudem zu regeln: 1. Nutzungsziffern; 2. Gesamthöhe, Gebäudelänge und Höhenlage der Bauten; 3. Zweckbestimmung, Lage und Grundfläche der Bauten; 4. Firstrichtung, Dach- und Fassadengestaltung; 5. Nutzung der Freiflächen; 6. Baumaterialien; 7. Erhaltung und Anpflanzung von Grünflächen, Bäumen und He - cken. § 4 b) Modell, Baugespann 1 Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan: 1. ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen ist; 2
2. exponierte, die Aussicht erheblich beschränkende, anderweitig dominierende oder an Grundstücke Dritter angrenzende Bauten und Anlagen auszustecken sind. § 5 c) Einkaufszentrum 1 Als Einkaufszentrum im Sinne von Art. 31 Abs. 2 PBG 4 ) gelten Betriebe von einem oder mehreren Unternehmen des Detailhandels und gegebe - nenfalls von Dienstleistungsunternehmen, deren Nettoflächen in enger räumlicher Beziehung zueinander stehen und die planerisch oder bau - lich eine Einheit bilden. 2 Die Nettofläche umfasst alle der Kundschaft zugänglichen Flächen in - nerhalb des Einkaufszentrums, einschliesslich der Grundflächen von Bedienungs- und Verkaufseinrichtungen wie Kassen, Pulte, Gestelle, Auslageeinrichtungen und dergleichen. Nicht anrechenbar sind gedeck - te und ungedeckte Ladengassen, die ausschliesslich dem Publikums - verkehr dienen. § 6 ►2. Gestaltungspläne◄ a) Zulässigkeit 1 Gestaltungspläne können nur über räumlich zusammenhängende Ge - biete erlassen werden. 2 Der räumliche Zusammenhang wird nicht unterbrochen, wenn das Ge - staltungsplangebiet durch Gewässer, Wald, Strassen oder Eisenbahnli - nien gegliedert wird, sofern eine optische Einheit erkennbar bleibt. § 7 ►b) Inhalt◄ 1 Der Gestaltungsplan enthält nach Bedarf Bestimmungen über: 1. Lage, Bauvolumen, Baufelder, Gestaltung und Zweckbestimmung der Bauten sowie deren Einordnung in die bauliche und land - schaftliche Umgebung; 2. Lage, Grösse und Gestaltung von Verkehrsanlagen, Abstellflä - chen für Fahrzeuge, Gewässern und Flächen für die Entsorgung; 3. Baulinien; 4. Freiraum- und Bepflanzungskonzept; 5. Gemeinschaftsanlagen; 6. Terraingestaltung und Einfriedungen; 7. Parzellierung und Etappierung; 4) NG 611.1 3
8. Rekultivierung und Nachnutzung, insbesondere bei temporären Nutzungen wie Abbau und Deponien; 9. minimale Nutzungsziffern aufgrund des Zonencharakters; 10. den energetischen Baustandard und die vorgesehenen Anlagen zur Energieerzeugung; 11. Vorkehrungen zum Schutz vor Naturgefahren; 12. den Gewässerschutz. § 8 c) Modell, Baugespann 1 Im Zusammenhang mit einem Gestaltungsplan ist ein Modell im Mass - stab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen. 2 Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Zusammenhang mit einem Gestaltungsplan exponierte, die Aussicht erheblich beschränkende, anderweitig dominierende oder an Grundstücke Dritter angrenzende Bauten und Anlagen auszustecken sind. 3 Zonenbestimmungen 3.1 Erschliessung von Bauzonen § 9 ►Übersicht über den Stand der Erschliessung von Bauzonen◄ 1 Der Gemeinderat erstellt eine Übersicht über den Stand der Erschlies - sung und führt diese nach. 2 Die Übersicht und die Nachführungen sind der Direktion zuzustellen. 3.2 Wohn- und Gewerbezonen § 10 * ►Wohnanteil◄ 1 Der Wohnanteil gemäss Art. 50 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 PBG 5 ) ergibt sich aus der Summe aller Hauptnutzflächen Wohnen im Verhältnis zur Summe aller Geschossflächen. 5) NG 611.1 4
3.3 Zonen für öffentliche Zwecke § 11 ►Inhalt◄ 1 Als öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und An - lagen gelten insbesondere: 1. Bauten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; 2. Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse tätiger kultureller und gemeinnütziger Institutionen sowie für die Gestaltung von Orts- und Quartierzentren; 3. Parks und Gärten; 4. Abstellplätze und Parkhäuser für Fahrzeuge; 5. Spielplätze und Sportanlagen, einschliesslich der zugehörigen Abstellplätze für Fahrzeuge; 6. Bootshafenanlagen einschliesslich der zugehörigen Infrastruktur. 3.4 Schutzzonen § 12 ►Qualitätssteigerndes Verfahren◄ 1 Die Gemeinden können gestützt auf Art. 65 Abs. 3 PBG 6 ) im Bau- und Zonenreglement für bestimmte Schutzzonen vorsehen, dass für die Baubewilligung vorgängig die Durchführung eines qualitätssteigernden Verfahrens wie insbesondere eines Ideenwettbewerbs, einer Testpla - nung oder eines Studienauftrags verlangt werden kann. 3.5 Gefahrenzonen § 13 * Klassifizierungen 1 Die Häufigkeit eines Ereignisses wird bezeichnet als: 1. häufig: bei einer Wahrscheinlichkeit bis 100 Jahre; 2. mittel: bei einer Wahrscheinlichkeit bis 300 Jahre, oder; 3. selten: bei einer Wahrscheinlichkeit bis 300 Jahre, oder; 4. sehr selten: bei einer Wahrscheinlichkeit über 300 Jahre. § 14 * Zuweisung 1 Die Gebiete sind zuzuweisen: 1. der Gefahrenzone 1: bei erheblicher Gefährdung; 6) NG 611.1 5
2. der Gefahrenzone 2: bei mittlerer Gefährdung sowie bei Wasser - prozessen und spontanen Rutschungen mit mittlerer Häufigkeit unabhängig der Intensität; 3. der Gefahrenzone 3: bei allen übrigen Gefährdungen. § 15 * Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsatz 1 Bauten und Anlagen in der Gefahrenzone sind angemessen vor Natur - gefahren zu schützen und dürfen: 1. die Umwelt nicht gefährden; und 2. die Gefährdung Dritter nicht wesentlich erhöhen. § 16 * 2. Nachweis Naturgefahren 1 Der Nachweis Naturgefahren ist auf Verlangen der Gemeinde durch eine anerkannte Fachexpertin oder einen anerkannten Fachexperten zu erbringen. § 17 * 3. Massnahmen gegen Umweltgefährdung 1 Umweltgefährdende Materialien sind in gesicherten Behältern und Räumen zu lagern. 2 Tanks und dergleichen sind gegen das Aufschwimmen und das Ver - schieben sowie gegen das Bersten der Zu- und Ableitungen zu schüt - zen; Gebäudeteile, insbesondere die Gebäudehülle, die Lüftung und die Einfüllstutzen, sind baulich gegen sehr seltene Ereignisse zu schützen. § 18 * 4. Umbauten 1 Umbauten sind so zu gestalten, dass sie ohne Anpassungen in den Gesamtobjektschutz integriert werden können. 2 Geringfügige, nicht schadenrelevante Umbauten (unwesentliche Um - bauten) bei Gebäuden können ohne Schutz des gesamten Gebäudes realisiert werden, sofern das Schadenpotential und der Kreis der gefähr - deten Personen nicht erhöht wird. § 19 * 5. Geländeveränderungen, Einfriedungen 1 Geländeveränderungen und Einfriedungen sind so zu gestalten, dass: 1. Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann; und 2. keine unerwünschte Aufstauung oder Ablenkung des Abflusses erfolgt. 6
§ 20 * Gefahrenzone 1 1 In der Gefahrenzone 1 ist die Errichtung neuer Bauten und Anlagen verboten. 2 Die massvolle Erweiterung, die teilweise Änderung sowie der Wieder - aufbau von Bauten und Anlagen kann bewilligt werden, wenn: 1 mit baulichen Massnahmen das Schadenrisiko auf ein Minimum reduziert wird; und 2. die Anzahl der gefährdeten Personen nicht erhöht wird. 3 Standortgebundene Bauten und Anlagen wie Wasserkraftwerke kön - nen bewilligt werden, wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstö - rung oder Beschädigung geschützt werden. 4 Für die massvolle Erweiterung, die teilweise Änderung und den Wie - deraufbau von Bauten und Anlagen sowie für standortgebundene Bau - ten und Anlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen für die Gefahren - zone 2. § 21 * Gefahrenzone 2 1. Allgemeines 1 In der Gefahrenzone 2 sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, dass der erforderliche Schutz erreicht wird durch: 1. eine optimale Standortwahl; 2. eine konzeptionelle Gestaltung; und 3. geeignete bauliche Massnahmen. 2 Wird dieser Schutz mit verhältnismässigen Massnahmen nicht erreicht, ist die Zustimmung der Nidwaldner Sachversicherung zu reduzierten Schutzmassnahmen notwendig. 3 Bei einer Reduktion des erforderlichen Schutzes müssen die Gebäu - dezugänge wie Türen, Tore, Rampen und dergleichen bis zur massge - benden Schutzhöhe innert nützlicher Frist mit vor Ort gelagerten Mate - rialien vorübergehend abgedichtet werden können. Fensteröffnungen, Lichtschächte und dergleichen müssen über der massgebenden Schutzhöhe erstellt werden. § 22 * 2. Bauvorgaben 1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie den Belastungen durch Naturgefahren schadlos standhalten, insbesondere bei: 1. statischem oder dynamischem Druck; 2. Auftrieb durch Einstau oder Grundwasseranstieg; 3. Auflast durch flüssige oder feste Stoffe; 7
4. Anprall von Einzelkomponenten; 5. Unterkolkung; 6. Rutschen des gesamten Geländes; 7. partieller oder differentieller Rutschung. § 23 * 3. prozessspezifische Bauvorgaben a) wasserhaltige Prozesse im Allgemeinen 1 Sind Bauten und Anlagen wasserhaltigen Prozessen ausgesetzt, sind die Aussenwände bis zur Überschwemmungshöhe bei seltenen Ereig - nissen in dichter Bauweise auszuführen. 2 Die Gebäudehülle ist so zu realisieren, dass sie durch den Wasserein - stau keinen Schaden nimmt. 3 Durchdringungen der Gebäudehülle sind bis auf die Überschwem - mungshöhe bei seltenen Ereignissen dicht auszuführen. § 24 * b) Seehochwasser 1 Bauten und Anlagen sind so zu errichten, dass bis zur Überschwem - mungshöhe bei mittleren Ereignissen des Vierwaldstättersees von 435.05 m.ü.M. (einschliesslich 25 cm Wellenschlag) kein Wasser ins Gebäude eindringen kann. 2 Gebäudezugänge wie Türen, Tore, Rampen und dergleichen müssen bis zur Überschwemmungshöhe bei sehr seltenen Ereignissen des Vier - waldstättersees von 435.50 m.ü.M. (einschliesslich 25 cm Wellen - schlag) innert nützlicher Frist mit vor Ort gelagerten Materialien vorüber - gehend abgedichtet werden können. Fensteröffnungen müssen über dieser Höhe liegen. 3 Bei Bauten und Anlagen, die in Ufernähe einem erhöhten Wellen - schlag ausgesetzt sind, ist dieser Umstand zusätzlich zu den Über - schwemmungshöhen angemessen zu berücksichtigen. § 25 * c) Aawasser 1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass bis zur Überflutungshö - he bei seltenen Ereignissen des Aawassers kein Wasser in Gebäude eindringen kann. 2 Die Überflutungshöhen können bei der Gemeindeverwaltung eingese - hen werden. 8
§ 26 * d) Wildbäche 1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass bis zur Überflutungs- und Geschiebeablagerungshöhe bei seltenen Ereignissen der Wildbä - che kein Wasser ins Gebäude eindringen kann. Die Lichtschächte sind über diese Höhe hochzuziehen. 2 Gefährdete Gebäudeseiten sind baulich dicht auszugestalten. Sofern Öffnungen auf diesen Gebäudeseiten unabdingbar sind, sind sie mit dichten, druck- und schlagfesten Türen, Toren und Fenstern auszustat - ten. 3 Tiefgarageneinfahrten, Hauseingänge und dergleichen sind talseitig oder auf den angrenzenden Gebäudeseiten anzuordnen und gegen ein - strömendes Wasser mittels Rampen und dergleichen zu sichern. 4 Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu fun - dieren. 5 Die lokal massgebende Schutzhöhe ist im Nachweis Naturgefahren zu ermitteln und darzustellen. § 27 * e) Rutschungen 1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie durch Rutschungen bei seltenen Ereignissen keinen Schaden nehmen. 2 Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Gebäuden sind gegen Boden - bewegungen so zu erstellen, dass sie Rutschungen standhalten und die Umwelt nicht gefährden. 3 Die lokal massgebenden Kräfte sind im Nachweis Naturgefahren zu ermitteln und deren Berücksichtigung bei der Dimensionierung der Bau - ten und Anlagen darzustellen. § 28 * f) Steinschlag, Felssturz 1 Bei Bauten und Anlagen sind die gefährdeten Seiten so zu erstellen, dass sie durch Steinschlag oder Felssturz bei seltenen Ereignissen kei - nen Schaden nehmen. 2 Fenster und Türen sind auf der gefährdeten Seite auf ein Minimum zu beschränken. Wohn- und Schlafräume sind auf der nicht gefährdeten Seite anzuordnen. 3 Die Umgebung ist so zu gestalten, dass sich Personen im Freien hauptsächlich auf der nicht gefährdeten Seite aufhalten. Nicht zulässig sind insbesondere Spiel- und Sitzplätze auf den gefährdeten Gebäude - seiten. 9
4 Bei der Umgebung ist auf eine gefahrmindernde Gestaltung wie insbe - sondere Geländeterrassen, steile Geländeabsätze oder stabile Mauern zu achten. 5 Die statischen Kräfte, die erforderlich sind, um eine maximal zulässige dynamische Verformung zu bewirken (statische Ersatzlasten), sind im Nachweis Naturgefahren zu ermitteln und deren Berücksichtigung bei der Dimensionierung der Bauten und Anlagen darzustellen. § 29 * g) Lawinen 1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie durch Lawinen bei seltenen Ereignissen keinen Schaden nehmen. 2 Türen, Tore und Fenster sind so zu errichten, dass sie dem Druck standhalten oder mit vor Ort gelagerten Materialien über längere Zeit gesichert werden können. 3 Die statischen Ersatzlasten sind im Nachweis Naturgefahren zu ermit - teln und deren Berücksichtigung bei der Dimensionierung der Bauten und Anlagen darzustellen. § 29a * h) Dolinen 1 Bei Bauten und Anlagen in karstgefährdeten Gebieten ist die Stabilität des Baugrundes vorgängig mittels Untersuchungen zu ermitteln. 2 Die Eignung des Baugrundes und die gebäudesichernden Massnah - men sind im Nachweis Naturgefahren darzustellen. § 30 * Gefahrenzone 3 1 In der Gefahrenzone 3 liegt der Schutz von Bauten und Anlagen in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer. 2 Im Nachweis Naturgefahren ist nur der Nachweis bezüglich Gefähr - dung der Umwelt und Dritter zu erbringen. 3 Bei Sonderrisiken, insbesondere bei Tanklagern, wichtigen Versor - gungseinrichtungen oder grossen Warenlagern, gelten die Bestimmun - gen der Gefahrenzone 2. 10
3.6 Abflusskorridorzonen * § 30a * Grundsatz 1 In Abflusskorridorzonen sind alle Teilprozesse der gravitativen Natur - gefahren zu berücksichtigen; insbesondere sind bei Hochwasser der Wasser-, Geschiebe- und Holztransport sowie deren Folgeprozesse wie Ablagerungen und Erosionen einzubeziehen. 2 Abflusskorridorzonen überlagern Nichtbauzonen; Gebiete in Bauzonen können überlagert werden, wenn sie: 1. bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Bauzonen ausge - schieden waren; und 2. besonders gefährdet sind. 3 Bei der Ausscheidung der Abflusskorridorzonen ist der Kataster der Gefahrengebiete und Abflusskorridore gemäss Art. 12a Wasserrechts - gesetz (WRG)25 zu berücksichtigen. § 30b * Abflussverändernde Bauten und Anlagen 1 Abflussverändernde Bauten und Anlagen sind soweit möglich ausser - halb der Abflusskorridorzonen zu errichten. 2 Als abflussverändernde Bauten und Anlagen gelten insbesondere: 1. Hochbauten aller Art; 2. Anlagen wie Strassen, Terrainveränderungen, Materiallager und Parkplätze; 3. Bepflanzungen wie Hochkulturen und quer zur Fliessrichtung angeordnete Gehölzreihen. 3 Das Ableiten von Naturgefahrenprozessen aus den Abflusskorridorzo - nen ist nicht zulässig. § 30c * Nachweis Naturgefahren, Bewilligung 1 Mit dem Baugesuch beziehungsweise mit dem Gesuch um Erlass ei - nes Sondernutzungsplanes ist der Nachweis Naturgefahren zu erbrin - gen. 2 Der Nachweis Naturgefahren hat aufzuzeigen, dass die Bestimmun - gen der Abflusskorridorzone eingehalten werden. 3 Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen innerhalb der Abfluss - korridorzonen benötigen zusätzlich eine Stellungnahme der Fachkom - mission Naturgefahren. 11
§ 30d * Typen von Abflusskorridorzonen 1. Grundsatz 1 Die Abflusskorridorzonen werden in die eigentümerverbindlichen Ty - pen A und B eingeteilt. § 30e * 2. Abflusskorridorzone A 1 Die Abflusskorridorzone A bezweckt das Sicherstellen des Abflusses gravitativer Naturgefahrenprozesse in systemrelevante Korridorberei - che. 2 In der Abflusskorridorzone A sind keine neuen abflussverändernden oder das System beeinträchtigenden, baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen zulässig. § 30f * 3. Abflusskorridorzone B 1 Die Abflusskorridorzone B bezweckt die raumplanerische Sicherung der Abflusskorridore für gravitative Naturgefahrenprozesse. 2 Abflussverändernde, baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie standortgebunden sind sowie die Umwelt- und Nachbargefährdung nicht erheblich erhöhen. § 31 ►Zufahrt◄ 1 Eine Zufahrt gilt als hinreichend, wenn sie Grundstücke entsprechend der vorgesehenen Nutzung mit dem ausgebauten Strassennetz der Gr - oberschliessung verbindet. 2 Zufahrten haben insbesondere den Anforderungen der Verkehrssi - cherheit und den Bedürfnissen der bestehenden und geplanten Nutzung des zu erschliessenden Gebietes zu genügen. 3 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise in der Baubewilligung den Verhältnissen angepasste Auflagen über Breite und Art der Ausführung der Zufahrt zum Baugrundstück anordnen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Strassengesetzgebung 7 ) . § 32 ►Dachvorsprünge, Abgrabungen, Einfahrten◄ 1 Bei der Ausgestaltung von Dachvorsprüngen, Abgrabungen und Ein - fahrten im Sinne von Art. 102 PBG 8 ) sind die Skizzen im Anhang zu be - achten. 7) NG 622.1 8) NG 611.1 12
§ 33 ►Giebelbauten◄ 1 Die Bebaubarkeit eines Grundstücks wird gemäss Art. 103 PBG 9 ) durch die direkten Verbindungen des höchsten Punktes des Giebels mit den Punkten an den Gebäudeseiten begrenzt (Anhang). § 34 * ... § 35 ►Abstellplätze für Autos◄ 1. Anzahl 1 Als Abstellplätze für Autos gelten offene, gedeckte und unterirdische Parkplätze. 2 Es gelten folgende Mindestvorschriften: 1. Einfamilienhaus- und Reiheneinfamilienhaus: mindestens 2 Ab - stellplätze je Haus; der Garagenvorplatz ist anrechenbar; 2. übrige Wohnbauten: a) mindestens 3 Abstellplätze für je 2 Wohnungen; der Gara - genvorplatz ist anrechenbar; b) zusätzlich für Besucherinnen und Besucher für je 3 Woh - nungen 1 Abstellplatz, dies bis und mit 21 Wohnungen; darüber hinaus ist für je 5 Wohnungen 1 Abstellplatz zu er - stellen; c) Dienstleistungsbetriebe oder Büros in Wohnbauten: die Zahl der Abstellplätze ist gemäss Ziff. 4 zu ermitteln; 3. Industrie- und Gewerbebauten: a) 0.6 Abstellplatz je Arbeitsplatz, mindestens aber ein Ab - stellplatz je Betrieb; b) zusätzlich für Besucherinnen und Besucher 0.15 Abstell - platz je Arbeitsplatz, mindestens aber 1 Abstellplatz und höchstens 30 Abstellplätze je Betrieb; c) für die betriebseigenen Fahrzeuge sind zusätzliche Abstell - plätze zu erstellen; d) für Büro- und Verwaltungsabteilungen eines Industrie- oder Gewerbebetriebes ist die Zahl der Abstellplätze gemäss Ziff. 4 zu ermitteln; 4. Dienstleistungsbetriebe (einschliesslich Büros): a) 1 Abstellplatz für je 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, mindestens aber 1 Abstellplatz je Betrieb; 9) NG 611.1 13
b) zusätzlich für Besucherinnen und Besucher 20 Prozent der Anzahl Abstellplätze gemäss lit. a, mindestens aber 1 Ab - stellplatz je Betrieb; 5. Spitäler/Pflegeheime, Altersheime/Alterssiedlungen: a) für Spitäler und Pflegeheime: 1 Abstellplatz für je 4 Mitar - beiterinnen oder Mitarbeiter sowie zusätzlich für Besuche - rinnen und Besucher 1 Abstellplatz je 4 Betten; b) für Altersheime und Alterssiedlungen: 1 Abstellplatz für je 8 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie zusätzlich 1 Ab - stellplatz je 4 Wohneinheiten; 6. Gastgewerbebetriebe: a) 1 Abstellplatz für je 4 Sitzplätze; b) 1 Abstellplatz für je 3 Betten oder je Motelschlafraum; c) für Betriebe mit einem grösseren Saal kann der Gemeinde - rat Abweichungen bewilligen; d) Betriebe, die abseits von für den Motorfahrzeugverkehr ge - öffneten Strassen liegen, kann der Gemeinderat von der Erstellungspflicht befreien; 7. Übrige Bauten und Anlagen: für Schulen, Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren, Unterhaltungsstätten (Theater, Konzertsaal, Kino, Versammlungslokal usw.), Sportanlagen, Bahnstationen, Kirchen usw. gilt die VSS-Norm 10 ) als Richtlinie; der Gemeinderat kann die Anzahl unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse reduzieren. § 36 ►2. Lage◄ 1 Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück zu erstellen. 2 Erweist sich diese Erstellungspflicht als unverhältnismässig, können Abstellplätze in begründeten Fällen in angemessener Entfernung aus - serhalb des Baugrundstückes erstellt werden. 3 Abstellplätze für Bewohnerinnen und Bewohner sind in der Regel un - terirdisch, für Besucherinnen und Besucher in der Regel oberirdisch an - zulegen. § 37 ►Schutz der Gesundheit◄ 1. Belichtung, Belüftung 1 Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die unmittel - bar ins Freie führen; die Fensterfläche hat mindestens zehn Prozent der Bodenfläche zu betragen. 10) Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, 8005 Zürich 14
2 Für Geschäfts-, Industrie- und Gewerbebetriebe und dergleichen so - wie für Küchen, Badezimmer, Toiletten und Abstellräume kann eine künstliche Belichtung gestattet werden, sofern diese nachweisbar aus - reichend ist. 3 Geschlossene Autoeinstellhallen, Treppenhäuser und Containerräume müssen ausreichend belüftbar sein. § 38 ►2. Raummasse, Nebenräume◄ 1 Die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume ha - ben ihrer Zweckbestimmung entsprechend mindestens die folgenden Masse aufzuweisen: 1. eine Bodenfläche von 8 m²; und 2. eine lichte Höhe von 2.30 m. 2 In abgeschrägten Räumen muss diese Höhe mindestens über der Hälfte der Bodenfläche eingehalten werden. 3 Der Gemeinderat kann in Zonen mit Ortsbildschutz ausnahmsweise eine lichte Höhe von mindestens 2.20 m bewilligen, wenn die Bebaubar - keit des Grundstückes mit der ordentlichen lichten Höhe erheblich be - einträchtigt würde. 4 Je Wohnung ist für Nebenräume wie Abstellräume, Keller und derglei - chen eine Bodenfläche von mindestens 8 m² sicherzustellen; bei Woh - nungen bis zu zwei Zimmer genügt eine Bodenfläche von 5 m². § 39 ►Behindertengerechtes Bauen◄ 1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Zugänglich - keit und die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen und Bewohner, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Besuche - rinnen und Besucher zu gewährleisten. 5 Baubewilligung und Baukontrolle § 40 Bewilligungspflicht 1 Bewilligungspflichtig sind insbesondere: 1. die Errichtung neuer und der Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 15
2. die Änderung bestehender Bauten und Anlagen, einschliesslich bauliche Veränderungen in deren Innern, sofern damit statisch bedeutende Änderungen verbunden oder Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind; 3. die nutzungsmässige Zweckänderung bestehender Bauten und Anlagen; 4. die wesentliche Veränderung von Fassaden und Dachflächen in Gestaltung oder Farbe; 5. * der Bau von Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung, im landschaftlich empfind - lichen Siedlungsgebiet und in Ortsbildschutzzonen; 6. die Erstellung von Verkehrsanlagen einschliesslich Abstell- und Verkehrsflächen für Fahrzeuge, sofern sich das Verfahren nicht nach der Strassengesetzgebung 11 ) richtet; 7. die Anlage und Veränderung von Werk-, Lager- und Ablagerungs - plätzen; 8. die Anlage und Veränderung von Campingplätzen; 9. die Erstellung von Schwimmbassins und - teichen, Aussenanten - nen, Wintergärten, Hundezwinger und dergleichen; 10. * abflussverändernde Bepflanzungen in den Abflusskorridorzo - nen A wie quer zur Fliessrichtung angeordnete Gehölzreihen; 11. * erhebliche vorübergehende und fortdauernde Eingriffe in die Ufer oder Sohle eines Gewässers. § 41 Bewilligungsfreiheit 1 Keiner Baubewilligung bedürfen: 1. Solaranlagen gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG 12 ) ; 2. kleine Nebenanlagen wie insbesondere: a) freistehende Gartencheminées; b) unterirdisch verlegte Leitungen für Hausanschlüsse und zu - gehörige Schächte; c) Sandkästen, Kinder-Planschbecken und Spielplatzgeräte bis 6 m² Grundfläche und 2.5 m Höhe; d) mindestens einseitig offene Fahrradunterstände bis 6 m² Grundfläche und 2.5 m Höhe; e) Abgrabungen und Aufschüttungen von weniger als 1.0 m Tiefe beziehungsweise Höhe; 11) NG 622.1 12) SR 700 16
f) * künstliche Einfriedungen und Böschungen, sofern sie ge - messen ab dem massgebenden Terrain die Höhe bezie - hungsweise Tiefe von 1.0 m nicht übersteigen; g) mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitz - plätze und Pergolen mit einer Grundfläche von weniger als 12 m²; h) Werkzeughäuschen, Kleinställe oder Hütten für die hobby - mässige Gartenbewirtschaftung beziehungsweise Kleintier - haltung mit einer Grundfläche unter 6 m² und einer Ge - samthöhe unter 2.5 m. 2 Die in einer Gefahren- oder Abflusskorridorzone gelegenen abflussver - ändernden Abgrabungen und Aufschüttungen sowie abflussverändern - de Bauten und Anlagen bedürfen unabhängig ihrer Ausmasse einer Baubewilligung. * 3 Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 lit. e–h, die ausserhalb ei - ner Bauzone oder in einer Schutzzone gelegen sind, bedürfen unabhän - gig ihrer Ausmasse einer Baubewilligung. § 42 Baugesuch 1. Inhalt 1 Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular beim Gemeinderat einzureichen. 2 Das Baugesuch sowie die Pläne und Beilagen sind zu ihrer Gültigkeit zu unterzeichnen durch: 1. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller; 2. die Bauherrschaft; 3. die Planverfasserin oder den Planverfasser; und 4. die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer. 3 Von den Unterzeichnenden hat ausschliesslich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. § 43 2. Beilagen 1 Dem Baugesuch sind in der vom Gemeinderat verlangten Anzahl bei - zulegen: 1. ein aktueller Grundbuchauszug betreffend das Baugrundstück; 2. ein aktueller Situationsplan, in dem eingezeichnet und vermasst sind: a) der geplante Bau; b) die bestehenden Nachbargebäude; c) die Grundstücksgrenzen; 17
d) die in der jeweiligen Zone zulässige maximale Gebäudehö - he; e) sämtliche Abstände und Baulinien; f) die Abstellflächen für Fahrzeuge; g) die Spielplätze und anderen Freizeitanlagen; 3. der Nachweis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Zu - fahrt, sofern das Baugrundstück nicht an einer öffentlichen Strasse liegt; 4. die Grundrisse aller Geschosse im Massstab von 1:100 oder 1:50 mit vollständigen, vermassten Angaben über: a) Gesamthöhe; b) Aussenmasse; c) lichte Raumhöhen; d) die Zweckbestimmung der einzelnen Räume; e) Fenster- und Bodenflächen pro Raum; f) Feuerstellen, Kamine und Tankanlagen; g) den bestehenden und geplanten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten; h) die Umgebungsgestaltung; 5. der Nachweis der Einhaltung der Nutzungsziffern; 6. die Pläne der vorhandenen und geplanten Leitungen und An - schlüsse betreffend Ver- und Entsorgung, einschliesslich Vermes - sung, Höhenkoten und Gefällsangaben; 7. ausgefüllte Formulare für Sonderbewilligungen (Feuerpolizei, Um - welt-, und Gewässerschutz, Zivilschutz und dergleichen) mit den erforderlichen Plänen; und 8. in Gefahrenzonen der Nachweis Naturgefahren. 2 Alle Beilagen sind zu datieren. 3 Der Gemeinderat kann zusätzliche Beilagen wie Pläne, Fotografien, Fotomontagen, Modelle oder Angaben zu Bodenuntersuchungen ver - langen. § 44 3. Pläne 1 Bei Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Projektänderungen sind in den Plänen die folgenden Farben zu verwenden: 1. für bestehende Bauteile: schwarz oder grau 2. für neue Bauteile: rot 3. für abzubrechende Bauteile: gelb 2 Die Pläne sind mit einer Plannummer zu versehen. 18
§ 45 Baugespann 1. Grundsatz, Erleichterungen 1 Das Baugespann ist so zu erstellen, dass der gesamte Umfang der Baute oder Anlage ersichtlich ist. 2 Der Gemeinderat kann bei hohen Bauten Erleichterungen gestatten, wobei die tatsächliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer festgesetzten Frist markiert werden muss. § 46 2. Bauten und Anlagen in Sondernutzungsplangebieten 1 Bauten und Anlagen in einem Sondernutzungsplangebiet sind im Bau - bewilligungsverfahren nicht auszustecken, sofern: 1. sie bereits im Rahmen des Sondernutzungsplanverfahrens aus - gesteckt waren; und 2. sie sich hinsichtlich Länge, Breite und Höhe seit der Plangeneh - migung nicht wesentlich verändert haben. 2 Wird das Baugesuch mehr als fünf Jahre nach der Rechtskraft der Plangenehmigung eingereicht, sind die Bauten und Anlagen erneut aus - zustecken. § 47 Meldepflicht für Solaranlagen 1 Bauvorhaben für bewilligungsfreie Solaranlagen gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG 13 ) und Art. 32a der eidgenössischen Raumplanungsverord - nung (RPV) 14 ) sind mindestens 30 Tage vor Baubeginn auf dem amtli - chen Formular der Gemeinde zu melden. Es sind Ansichts- und Situati - onspläne beizulegen, welche die genügende Anpassung auf dem Dach belegen. 2 Die Gemeinde hat die Meldung an die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) sowie bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone an die Direktion weiterzuleiten. * 3 Widerspricht das Bauvorhaben den bundesrechtlichen Vorschriften, hat der Gemeinderat spätestens fünf Arbeitstage vor Baubeginn ein Bauverbot für das gemeldete Bauvorhaben zu verfügen. Einem allfälli - gen Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 13) SR 700 14) NG 700.1 19
§ 48 Mitteilung 1 Der Gemeinderat teilt die den Parteien eröffnete Baubewilligung zu - sätzlich mit: 1. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer; und 2. den am Baubewilligungsverfahren beteiligten Instanzen. 2 Der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller ist mit der Baubewilligung ein Satz der Pläne auszuhändigen, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind. § 49 Bauplatzinstallationen 1 Mit der Erteilung der Baubewilligung gelten auch die für die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Bauplatzinstalla - tionen wie insbesondere Baubaracken, Krane, Bauwasser, Baustrom oder Toilettenanlagen als bewilligt. 2 Wird für Bauinstallationen, Gerüste oder Abschrankungen Boden be - nötigt, der nicht zum Baugrundstück gehört, ist die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers erforderlich. § 50 Wechsel von Beteiligten 1 Wechselt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, die Bauherr - schaft oder die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, ist dies dem Gemeinderat binnen fünf Tagen schriftlich zu melden. 2 Enthält diese Mitteilung keine anderslautende Erklärung, tritt die neue Gesuchstellerin oder der neue Gesuchsteller als Partei in die Rechte und Pflichten der bisherigen Gesuchstellerin oder des bisherigen Ge - suchstellers in das Baubewilligungsverfahren ein. § 51 Verlängerung der Gültigkeit der Baubewilligung 1 Der Gemeinderat kann die Gültigkeit einer Baubewilligung verlängern, sofern: 1. keine öffentlichen Interessen entgegenstehen; und 2. sich nichts Wesentliches geändert hat: a) am bewilligten Projekt; b) in dessen nächster Umgebung; und c) an den einschlägigen Bau- und Nutzungsbestimmungen. 2 Das Gesuch ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Baubewilligung ein - zureichen. 20
§ 52 Baukontrolle 1. allgemeine Kontrolltätigkeit 1 Der Gemeinderat hat regelmässig die Bauausführung auf ihre Überein - stimmung mit der Baubewilligung und den bewilligten Plänen zu kontrollieren. 2 Er ist dabei insbesondere zuständig für: 1. die Kontrolle des Baugespanns und des Schnurgerüsts; 2. die Rohbauabnahme; und 3. die Abnahme der Bauten und Anlagen vor dem Bezug bezie - hungsweise vor der Inbetriebnahme. § 53 2. Ausübung durch Private 1 Der Gemeinderat kann fachtechnische Kontrollen durch private Fach - leute vornehmen lassen. 2 Als fachtechnische Kontrollen gelten insbesondere die Abnahme des Schnurgerüstes und die Kontrollen hinsichtlich Umwelt- und Gewässer - schutz, Betrieb und Sicherheit von Anlagen sowie behindertengerech - tem Bauen. 3 Diese Fachleute haben keine Verfügungskompetenz. § 54 3. Durchführung der Baukontrolle 1 Schnurgerüste, Bauten und Anlagen sind binnen fünf Arbeitstagen seit Empfang der Meldung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auf ihre Übereinstimmung mit der Baubewilligung und den bewilligten Plä - nen und Unterlagen zu kontrollieren. 2 Unterbleibt die fristgerechte Kontrolle, darf mit den Bauarbeiten fortge - fahren beziehungsweise die Baute oder Anlage bezogen werden. § 55 Ablieferung der Pläne 1 Mit der Bauabnahme der Bauten oder Anlagen hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller der Gemeinde unentgeltlich die endgültigen Aus - führungspläne sowie die Pläne über die unterirdischen Leitungen abzu - geben. 21
6 Landumlegung und Grenzregulierung § 56 Vorprüfung 1 Vor der Einleitung eines Landumlegungsverfahrens ist bei der Direkti - on ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen. 2 Das Vorprüfungsgesuch umschreibt den Zweck der Landumlegung in einem Bericht und bezeichnet das Gebiet in einem Plan. § 57 Fälligkeit von Ausgleichszahlungen 1 Ausgleichszahlungen werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu - en Rechtsverhältnisse gemäss Art. 84 Abs. 2 PBG 15 ) fällig und sind ab diesem Zeitpunkt zu fünf Prozent zu verzinsen; abweichende Regelun - gen im Einvernehmen der Betroffenen bleiben vorbehalten. 2 Ergeben sich bei der Vermessung Korrekturen im Landumlegungs - plan, entscheidet der Gemeinderat über Nach- und Rückforderungen. § 58 Kosten 1 Die Zahlungsmodalitäten für die Kosten der Landumlegung richten sich nach der Gebührengesetzgebung 16 ) . 7 Amtliche Kosten § 59 * Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung 17 ) . 2 Weitere Gebühren gestützt auf die kantonale Spezialgesetzgebung werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 3 Der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beziehungsweise der Verursacherin oder dem Verursacher sind Auslagen gemäss der Ge - bührengesetzgebung zusätzlich in Rechnung zu stellen. § 60–61 * ... 15) NG 611.1 16) NG 265.5 17) NG 265.5 22
§ 62 Erhebung 1 Fallen in einem Verfahren sowohl kommunale als auch kantonale amt - liche Kosten an, verfügt die Gemeinde diese gesamthaft. 2 Das Inkasso dieser amtlichen Kosten erfolgt durch die Gemeinde. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 62a * ►Übergangsbestimmung◄ 18 ) 1 Die Umrechnung der Ausnützungsübertragung gemäss Art. 176 PBG 19 ) wirkt sich beim begünstigten und beim belasteten Grundstück ausschliesslich auf den prozentualen Höchstanteil an Hauptbauten ge - mäss Art. 104a Abs. 2 PBG 20 ) aus. 2 Die auf das begünstigte Grundstück übertragenen anrechenbaren Bruttogeschossflächen sind in übertragene anrechenbare Gebäudeflä - chen zugunsten von Gebäuden und Teilen von Gebäuden, die mehr als 4.5 m über das massgebende Terrain hinausragen dürfen, umzurech - nen. 3 Diese übertragenen anrechenbaren Gebäudeflächen ergeben sich mit - tels Division der übertragenen anrechenbaren Bruttogeschossflächen durch die im Zeitpunkt der Übertragung zulässige Anzahl Vollgeschos - se. § 62b * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. De - zember 2023 betreffend die Bewilligung für Photovol - taik-Grossanlagen 1. Gegenstand 1 Diese Übergangsbestimmungen regeln die Zuständigkeit und das Ver - fahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen gemäss Art. 71a des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) 21 ) . Nicht erfasst sind Anschlussleitungen und Anlagenteile, die eine Genehmigung des Bun - des bedürfen. 18) Abs. 2 und 3 bereits in Kraft 19) NG 611.1 20) NG 611.1 21) SR 730.0 23
§ 62c * 2. Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat ist Bewilligungsinstanz für Photovoltaik-Grossanla - gen gemäss Art. 9g der eidgenössischen Energieverordnung (EnV) 22 ) . 2 Die Direktion führt das Bewilligungsverfahren durch. § 62d * 3. Verfahren 1 Das Baugesuch ist bei der Direktion einzureichen. 2 Neben den Unterlagen gemäss § 42 f. muss das Baugesuch zusätzlich enthalten: 1. die Angaben gemäss Art. 9h Abs. 2 EnV 23 ) ; 2. ein Konzept einschliesslich einer Kostenschätzung zum vollstän - digen Rückbau und zur Wiederherstellung der Ausgangslage. 3 Die Direktion veröffentlicht das Baugesuch und legt es sowohl auf der Direktion als auch in den Standortgemeinden öffentlich auf. 4 Sie holt die Zustimmung der Standortgemeinde gemäss Art. 71a Abs. 3 EnG 24 ) ein. § 63 Änderung bisherigen Rechts 1. Regierungsratsverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie - rungsratsverordnung) 25 ) wird wie folgt geändert: ... § 64 2. Gebührenverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Ge - setz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung) 26 ) wird wie folgt geändert: ... § 65 3. Landratsbeschluss Moorschutz 1 Der Landratsbeschluss vom 15. Dezember 1999 über den Schutz der Moore von nationaler Bedeutung 27 ) wird wie folgt geändert: ... 22) SR 730.01 23) SR 730.01 24) SR 730.0 25) NG 152.11 26) NG 265.51 27) NG 332.13 24
§ 66 4. Landschaftsschutzverordnung 1 Die Verordnung vom 1. April 1998 über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung) 28 ) wird wie folgt geändert: ... § 67 5. Kantonale Energieverordnung 1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienut - zung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energiever - ordnung, kEnV) 29 ) wird wie folgt geändert: ... § 68 6. Kantonale Umweltschutzverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 12. Juli 2005 zum kantonalen Umwelt - schutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kUSV) 30 ) wird wie folgt geändert: ... § 69 7. Kantonale Landwirtschaftsverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 19. Februar 2002 zum Landwirtschafts - gesetz (Kantonale Landwirtschaftsverordnung, kLwV) 31 ) wird wie folgt geändert: ... § 70 8. Kantonale Waldverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 25, Mai 2003 zum kantonalen Waldge - setz (Kantonale Waldverordnung) 32 ) wird wie folgt geändert: ... § 71 Inkrafttreten 1 Die §§ 1–5, 8 und 40–71 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Die übrigen Bestimmungen treten gestützt auf Art. 207 Abs. 2 PBG 33 ) gemeindeweise in Kraft 34 ) . NG 332.21 29) NG 641.11 30) NG 721.11 31) NG 821.11 32) NG 831.11 33) NG 611.1 34) Gemeindeweises Inkrafttreten gemäss NG 611.111 25
A1 Anhang § A1-1 1 Dachvorsprung (Art. 102 Abs. 2 Ziff. 3 PBG): 2 Abgrabungen, Hauszugänge und Garagenzufahrten (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 102 Abs. 3 PBG; § 32 PBV): 3 Giebeldach (Art. 103 PBG; § 32 PBV): 26
4 Überbauungsziffer (Art. 104 Abs. 1 Ziff. 2 und 104a PBG): 5 Grenzabstand (Art. 110 Abs. 2 und Art. 111 PBG): In der Skizze ist die maximal zulässige Bebaubarkeit eines Grundstücks gemäss Art. 102 Abs. 1 PBG dargestellt, die sich aufgrund der unterschiedlichen Grenz - abstände gemäss Art. 110 Abs. 2 und Art. 111 PBG ergibt. Weitere kommunale Bebauungsvorschriften, wie die Überbauungsziffer, sind in der Skizze nicht berücksichtigt. 27
28
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 13 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 14 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 15 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 16 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 17 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 18 totalrevidiert A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 19 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 20 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 21 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 22 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 23 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 24 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 25 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 26 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 27 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 28 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 29 eingefügt A 2014, 2144 25.11.2014 01.04.2018 § 30 totalrevidiert A 2014, 2144 25.11.2014 01.10.2018 § 34 eingefügt A 2014, 2144 12.12.2017 01.03.2018 § 59 totalrevidiert A 2018, 16 12.12.2017 01.03.2018 § 60 aufgehoben A 2018, 16 12.12.2017 01.03.2018 § 61 aufgehoben A 2018, 16 20.03.2018 01.04.2018 § 20 totalrevidiert A 2018, 591 27.03.2018 01.07.2018 § 47 Abs. 2 geändert A 2018, 640 18.09.2018 keine Angabe § 10 totalrevidiert A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 § 29a eingefügt A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 Titel 3.6 eingefügt A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 § 30a eingefügt A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 § 30b eingefügt A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 § 30d eingefügt A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 § 30e eingefügt A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 § 30f eingefügt A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 § 40 Abs. 1, 5. geändert A 2018, 1611 29
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.09.2018 01.10.2018 § 40 Abs. 1, 10. geändert A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 § 40 Abs. 1, 11. geändert A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 § 41 Abs. 1, 2., f) geändert A 2018, 1611 18.09.2018 01.10.2018 § 41 Abs. 2 geändert A 2018, 1611 18.09.2018 keine Angabe § 62a eingefügt A 2018, 1611 13.10.2020 01.11.2020 § 34 aufgehoben A 2020, 2031 12.12.2023 01.01.2024 § 62b eingefügt 2023-048 12.12.2023 01.01.2024 § 62c eingefügt 2023-048 12.12.2023 01.01.2024 § 62d eingefügt 2023-048 30
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2144

§ 10 18.09.2018

keine Angabe totalrevidiert A 2018, 1611

§ 13 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 14 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 15 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 16 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 17 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 18 25.11.2014

01.04.2018 totalrevidiert A 2014, 2144

§ 19 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 20 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 20 20.03.2018

01.04.2018 totalrevidiert A 2018, 591

§ 21 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 22 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 23 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 24 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 25 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 26 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 27 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 28 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 29 25.11.2014

01.04.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 29a 18.09.2018

01.10.2018 eingefügt A 2018, 1611

§ 30 25.11.2014

01.04.2018 totalrevidiert A 2014, 2144 Titel 3.6 18.09.2018 01.10.2018 eingefügt A 2018, 1611

§ 30a 18.09.2018

01.10.2018 eingefügt A 2018, 1611

§ 30b 18.09.2018

01.10.2018 eingefügt A 2018, 1611

§ 30c 18.09.2018

01.10.2018 eingefügt A 2018, 1611

§ 30d 18.09.2018

01.10.2018 eingefügt A 2018, 1611

§ 30e 18.09.2018

01.10.2018 eingefügt A 2018, 1611

§ 30f 18.09.2018

01.10.2018 eingefügt A 2018, 1611

§ 34 25.11.2014

01.10.2018 eingefügt A 2014, 2144

§ 40 Abs. 1, 5. 18.09.2018

01.10.2018 geändert A 2018, 1611

§ 40 Abs. 1, 10. 18.09.2018

01.10.2018 geändert A 2018, 1611

§ 40 Abs. 1, 11. 18.09.2018

01.10.2018 geändert A 2018, 1611

§ 41 Abs. 1, 2., f) 18.09.2018

01.10.2018 geändert A 2018, 1611 31
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

§ 41 Abs. 2 18.09.2018

01.10.2018 geändert A 2018, 1611

§ 47 Abs. 2 27.03.2018

01.07.2018 geändert A 2018, 640

§ 59 12.12.2017

01.03.2018 totalrevidiert A 2018, 16

§ 60 12.12.2017

01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16

§ 61 12.12.2017

01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16

§ 62a 18.09.2018

keine Angabe eingefügt A 2018, 1611

§ 62b 12.12.2023

01.01.2024 eingefügt 2023-048

§ 62c 12.12.2023

01.01.2024 eingefügt 2023-048

§ 62d 12.12.2023

01.01.2024 eingefügt 2023-048 32
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