Kantonsratsbeschluss über den Sonderkredit zur Finanzierung der Energieförderung in den Jahren 2024 bis 2030
Kantonsratsbeschluss über den Sonderkredit zur Finanzierung der Energieförderung in den Jahren 2024 bis 2030 vom 19. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 22. November 2022
1 Kenntnis genom - men und erlässt als Beschluss:
2 Ziff. 1
1 Zur Finanzierung der Energieförderung in den Jahren 2024 bis 2030 wird ein Sonderkredit von 59 Mio. Franken gewährt. Insbesondere sollen die Mittel einge - setzt werden: a) für den Ersatz von fossilen Heizungen und elektrischen Widerstandsheizun - gen durch erneuerbare Heizsysteme; b) wenigstens 17,25 Mio. Franken für die Umsetzung des Förderungsprogramms Energie 2026–2030, insbesondere für die energetische Modernisierung von Gebäudehüllen sowie für Wärmenetze; c) zur Stärkung der Innovation nach Art. 16 Abs. 1 des Energiegesetzes vom
26. Mai 2000
3 und der Stromversorgungssicherheit, beispielsweise mit Ener - giespeichern und Lastmanagement; d) für die technologieneutrale Förderung von erneuerbaren Energien im Kanton St.Gallen nach Art. 1a des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000
4
.
2 Der Sonderkredit wird der Erfolgsrechnung belastet.
1 ABl 2023-00.086.937.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 14. Juni 2023, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 19. November 2023, in Vollzug ab 1. Januar 2024.
3 sGS 741.1 .
4 sGS 741.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-074 19.11.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.11.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-074
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