Regierungsbeschluss über Tarife der Quellensteuer für das Jahr 2024 (811.15)
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Regierungsbeschluss über Tarife der Quellensteuer für das Jahr 2024

Regierungsbeschluss über Tarife der Quellensteuer für das Jahr 2024 vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 107, Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 109, 109 bis des Steuergesetzes vom 9. April 1998
1 sowie von Art. 55 und Art. 56 der Steuerverord - nung vom 20. Oktober 1998
2 als Beschluss:
3 Ziff. 1
1 Die Quellensteuer auf Einkünften von natürlichen Personen wird erhoben: a) für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und ver - witwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Per - sonen im gleichen Haushalt zusammenleben, nach dem Tarifcode A
4
2024; b) für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei wel - chen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, nach dem Tarifcode B
5
2024; c) für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei wel - chen beide Ehegatten erwerbstätig sind, nach dem Tarifcode C
6
2024; d) für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 122 bis bis
122 quater des Steuergesetzes
7 besteuert werden, nach dem Tarifcode E
8
2024; e) für Ersatzeinkünfte, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflich - tigen Personen ausbezahlt werden, nach dem Tarifcode G
9
2024;
1 sGS 811.1 .
2 sGS 811.11 .
3 In Vollzug ab 1. Januar 2024.
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
5 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
6 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
7 sGS 811.1 .
8 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
9 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
f) für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und ver - witwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, nach dem Tarifcode H
10
2024; g) für Grenzgänger aus Deutschland
11 , welche die Voraussetzungen für den Ta - rifcode A erfüllen, nach dem Tarifcode L
12
2024; h) für Grenzgänger aus Deutschland
13 , welche die Voraussetzungen für den Ta - rifcode B erfüllen, nach dem Tarifcode M
14
2024; i) für Grenzgänger aus Deutschland
15 , welche die Voraussetzungen für den Ta - rifcode C erfüllen, nach dem Tarifcode N
16
2024; j) für Grenzgänger aus Deutschland
17 , welche die Voraussetzungen für den Ta - rifcode H erfüllen, nach dem Tarifcode P
18
2024; k) für Grenzgänger aus Deutschland
19 , welche die Voraussetzungen für den Ta - rifcode G erfüllen, nach dem Tarifcode Q
20
2024.
10 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
11 Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), SR 0.672.913.62 .
12 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
13 Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), SR 0.672.913.62 .
14 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
15 Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), SR 0.672.913.62 .
16 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
17 Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), SR 0.672.913.62 .
18 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
19 Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), SR 0.672.913.62 .
20 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-081 05.12.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-081
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