Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen (371.1)
CH - SG

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 27. September 2016
1 Kenntnis genom - men und erlässt als Gesetz:
2 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass enthält Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen
3
.
2 Soweit dieser Erlass keine Regelung enthält, werden sachgemäss angewendet: a) das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006
4 ; b) das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
5 , soweit das Bundesrecht die Anwendbarkeit nicht aus - schliesst; c) das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946
6
.
3 Die Zulagenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh - mer sowie selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni
1952
7
.
1 ABl 2016, 2945 ff.
2 Abgekürzt EG-FamZG. Vom Kantonsrat erlassen am 25. April 2017; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 27. Juni 2017; in Vollzug ab 1. Januar 2018.
3 SR 836.
4 SR 836.2 .
5 SR 830.1 .
6 SR 831.10 .
7 SR 836.1 .

Art. 1a * Höhe der Familienzulagen

1 Die Kinderzulage und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.– über den Mindest - ansätzen nach der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen. II. Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen (2.)
1. Organisation (2.1.)

Art. 2 Durchführungsorgane

1 Durchführungsorgane sind: a) die beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen, soweit sie als Durchführungsorgane anerkannt sind; b) die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen; c) die kantonale Familienausgleichskasse.

Art. 3 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen

1 Das zuständige Departement anerkennt eine berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse als Durchführungsorgan, wenn sie schriftlich erklärt, den ordnungsgemässen Vollzug der Familienzulagengesetzgebung sicherzustellen, und wenn sie: a) von einem oder mehreren Verbänden geführt wird, die zusammen wenigstens
800 Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen im Kanton erfassen; b) von einem oder mehreren Verbänden, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, geführt wird und insgesamt wenigstens 2'000 Er - werbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen erfasst; c) von mehreren privaten oder mehreren öffentlichen Betrieben geführt wird, die zusammen wenigstens 800 Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen beschäftigen.
2 Es entzieht die Anerkennung auf Gesuch der Familienausgleichskasse oder wenn: a) der ordnungsgemässe Vollzug der Familienzulagengesetzgebung nicht mehr sichergestellt ist; b) die Zahl der Erwerbstätigen während mehr als zwei Jahren unter jener nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung liegt.
1 AHV-Ausgleichskassen, die eine Familienausgleichskasse führen, melden dem zuständigen Departement ihre Tätigkeit als Durchführungsorgan im Kanton St.Gallen.

Art. 5 Kantonale Familienausgleichskasse

a) Stellung
1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in St.Gallen.
2 Sie wird von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse geführt und vergütet dieser die Verwaltungskosten.

Art. 6 b) Organisation

1 Die Organe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen handeln als Or - gane der kantonalen Familienausgleichskasse. Soweit dieser Erlass keine Vor - schriften enthält, werden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Bundes - gesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
13. Januar 1994
8 sachgemäss angewendet.
2 Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der kantonalen Familien - ausgleichskasse.
3 Die Verwaltungskommission: a) beschliesst Budget und Jahresrechnung; b) bestimmt die Einlagen in die Schwankungsreserve; c) genehmigt den Jahresbericht.

Art. 7 Aufsicht

1 Das zuständige Departement beaufsichtigt die als Durchführungsorgane aner - kannten beruflichen und zwischenberuflichen sowie die von AHV-Ausgleichskas - sen geführten Familienausgleichskassen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.
2 Die Familienausgleichskassen: a) reichen jährlich Jahresrechnung und Jahresbericht sowie Bericht der Kontroll - stelle ein; b) legen auf Verlangen weitere Unterlagen vor; c) gewähren Einsicht in Akten.
2. Kassenzugehörigkeit (2.2.)

Art. 8 Grundsatz

1 Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich grundsätzlich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei einer AHV-Ausgleichskasse.
8 sGS 350.1 .
2 Führt die jeweilige AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton und sind Arbeitgebende oder Selbständigerwerbende Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 3 dieses Erlasses führt, schliessen sie sich dieser an.
3 In allen anderen Fällen ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.
4 Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden.

Art. 9 Anschluss an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse

1 Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienaus - gleichskasse bedarf der Bewilligung der kantonalen Familienausgleichskasse.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Leistungen denjenigen der st.gallischen Zulagenordnung entsprechen; b) die Abrechnung der in einer Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmer über die Familienausgleichskasse erfolgt, bei wel - cher der Hauptsitz angeschlossen ist.

Art. 10 Auszahlung der Zulagen

1 Die Zulagen werden ausbezahlt: a) den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, soweit nicht die Familienausgleichskasse die Auszahlung be - sorgt; b) den Selbständigerwerbenden durch die Familienausgleichskasse.

Art. 11 Abrechnungsstellen

1 Die kantonale Familienausgleichskasse kann den AHV-Ausgleichskassen, die keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der Beiträge sowie die Feststellung des Anspruchs auf Familienzulagen übertragen.
3. Finanzierung (2.3.)

Art. 12 Beitragspflicht

1 Arbeitgebende und Selbständigerwerbende entrichten Beiträge zur Finanzierung des Mittelbedarfs der Familienausgleichskasse. Die Beiträge werden den Arbeit - nehmerinnen und Arbeitnehmern nicht belastet.
2 Der Mittelbedarf ergibt sich aus: a) den Zulagenzahlungen; b) den Verwaltungskosten;
c) den Einlagen in die Schwankungsreserve; d) der Ausgleichsabgabe.
3 Die Familienausgleichskasse legt für die angeschlossenen Beitragspflichtigen einen einheitlichen Beitragssatz fest. Für Selbständigerwerbende kann ein abwei - chender Beitragssatz bestimmt werden.

Art. 13 Lastenausgleich

a) Grundsatz
1 Für den Ausgleich der Lasten der Familienausgleichskassen aus den Zulagenzah - lungen bestehen: a) der Lastenausgleich für Zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; b) der Lastenausgleich für Zulagen an Selbständigerwerbende.
2 Ausgleichsbeitrag und Ausgleichsabgabe werden für jeden Lastenausgleich ge - sondert ermittelt.

Art. 14 b) Ausgleichsbeitrag

1 Die Familienausgleichskassen, die eine Mehrbelastung aus den Zulagenzahlun - gen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder an Selbständigerwerbende aufweisen, erhalten einen jährlichen Ausgleichsbeitrag.
2 Als Mehrbelastung gelten die gewichteten Aufwendungen für die gesetzlichen Mindestzulagen, soweit sie die gewichteten durchschnittlichen Aufwendungen al - ler Familienausgleichskassen um wenigstens 10 Prozent übersteigen. Die Gewich - tung wird jeweils gestützt auf die nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Famili - enzulagen vom 24. März 2006
9 beitragspflichtigen Einkommen vorgenommen.
3 Der Ausgleichsbeitrag wird ausgerichtet, wenn das Vermögen der Familienaus - gleichskasse nicht über dem Betrag der jährlichen Zulagenzahlungen liegt. Der Ausgleichsbeitrag ist nicht höher als die Mehrbelastung.

Art. 15 c) Ausgleichsabgabe

1 Die Familienausgleichskassen entrichten eine jährliche Ausgleichsabgabe.
2 Das zuständige Departement setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest.
3 Die Ausgleichsabgabe übersteigt 0,3 Prozent der nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006
10 beitragspflichtigen Einkommen nicht.
9 SR 836.2 .
10 SR 836.2 .

Art. 16 d) Vollzug

1 Die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle erhebt die Ausgleichsabga - ben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.
2 Deckt der Ertrag aus den Ausgleichsabgaben die Summe aller Mehrbelastungen nicht, wird er unter die beitragsberechtigten Familienausgleichskassen im Verhält - nis ihrer Mehrbelastung aufgeteilt und wird der Ausgleichsbeitrag entsprechend gekürzt. III. Zulagenordnung für Nichterwerbstätige (3)

Art. 17 Durchführung

1 Die Durchführung der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige richtet sich nach
Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006
11
.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse ist Durchführungsorgan. Sie besorgt die Auszahlung der Zulagen.

Art. 17a * Finanzierung

1 Nichterwerbstätige leisten einen Beitrag an die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern ihre AHV-Beiträge den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De - zember 1946
12 übersteigen.
2 Die Regierung legt den Beitragssatz fest und regelt das Verfahren.
3 Der Kanton trägt die weiteren Kosten. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 18 Übergangsbestimmungen

a) bestehende Familienausgleichskassen
1 Die als Durchführungsstellen nach dem Kinderzulagengesetz vom 11. April 1996 anerkannten und bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses tätigen Verbands- und Betriebsfamilienausgleichskassen gelten als anerkannte Durchführungsorgane nach Art. 2 Bst. a und Art. 3 dieses Erlasses.
11 SR 836.2 .
12 SR 831.10 .
2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses von AHV-Ausgleichskassen geführten Fa - milienausgleichskassen gelten als gemeldete Durchführungsorgane nach Art. 4 dieses Erlasses.

Art. 19 b) Anschluss an ausserkantonale Familienausgleichskassen

1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach Art. 15 des Kinderzulagengesetzes vom 11. April 1996 erteilte Bewilligung zum Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse gilt als Bewilligung nach Art. 9 dieses Erlasses.

Art. 20 c) Übernahme der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende

1 Abschnitt II des VI. Nachtrags zum Kinderzulagengesetz vom 27. November
2012
13 betreffend die Übernahme der Familienausgleichskasse für Selbständiger - werbende durch die kantonale Familienausgleichskasse bleibt bis am 1. Januar
2018 in Vollzug.
13 nGS 48–35.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-063 27.06.2017 01.01.2018

Art. 1a eingefügt 2019-046 24.04.2019 01.01.2020

Art. 17a eingefügt 2023-053 08.08.2023 01.01.2024

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.06.2017 01.01.2018 Erlass Grunderlass 2017-063
24.04.2019 01.01.2020 Art. 1a eingefügt 2019-046
08.08.2023 01.01.2024 Art. 17a eingefügt 2023-053
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