Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen (371.11)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Famili - enzulagen vom 27. Juni 2017
1 als Verordnung:
2 I. Durchführungsorgane (1.)

Art. 1 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen

1 Das Departement des Innern anerkennt berufliche und zwischenberufliche Fami - lienausgleichskassen als Durchführungsorgane.
3 Die Anerkennung wird jeweils auf 1. Januar wirksam.
2 Die Familienausgleichskasse reicht das Gesuch um Anerkennung bis 31. August des Vorjahres der Geschäftsaufnahme im Kanton ein.
3 Sie legt dem Gesuch bei: a) Statuten, Reglemente oder andere Erlasse mit Bestimmungen insbesondere über:
1. Rechtsnatur und Sitz;
2. Organisation und Zuständigkeit der Kassenorgane;
3. die zuständige Revisionsstelle; b) ein Verzeichnis der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Angabe der Zahl der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer sowie der Selbständigerwerbenden;
1 sGS 371.1 .; abgekürzt EG-FamZG.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 18. Dezember 2017, ABl 2017, 3711 ff.; in Vollzug ab 1. Ja - nuar 2018.
3 Art. 3 Abs. 1 EG-FamZG.
c) die unterzeichnete schriftliche Erklärung, den ordnungsgemässen Vollzug der Familienzulagengesetzgebung sicherzustellen.

Art. 2 AHV-Ausgleichskassen

1 AHV-Ausgleichskassen nehmen ihre Tätigkeit als Durchführungsorgan jeweils mit Wirkung ab 1. Januar auf.
2 Sie erstatten dem Departement des Innern bis 31. August des Vorjahres Mel - dung.
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Art. 3 Familienausgleichskasse für das Staatspersonal

1 Der Kanton führt als Familienausgleichskasse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Ein - führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni
2017
5 die Familienausgleichskasse für das Staatspersonal.
2 Die Familienausgleichskasse für das Staatspersonal ist eine dem Finanzdeparte - ment zugeordnete unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Sie wird durch das Personalamt geführt.
3 Der Familienausgleichskasse für das Staatspersonal gehören an: a) der Kanton als Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Depar - tementen und Staatskanzlei sowie von Gerichten und anderen Justizbehörden; b) * weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 2 und Art. 9 des Perso - nalgesetzes vom 25. Januar 2011
6 , soweit diese ihr am 27. Juni 2017 bereits angeschlossen waren.
4 Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die Nachfolgeorganisationen von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung sind, können sich der Familienausgleichskasse für das Staatspersonal anschliessen. *

Art. 4 Auflösung und Zusammenschluss von Familienausgleichskassen

1 Das zuständige Kassenorgan meldet dem Departement des Innern ohne Verzug die Auflösung der Familienausgleichskasse oder den Zusammenschluss mit einer anderen Familienausgleichskasse.
2 Der Liquidationsüberschuss wird anteilmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen, über - tragen. Er wird für Familienzulagen verwendet.
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4 Art. 4 EG-FamZG.
5 sGS 371.1 .
6 sGS 143.1 .
7 Art. 14 der eidgV über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007, SR 836.21 .
3 Das zuständige Kassenorgan informiert das Departement des Innern über: a) die Höhe des Liquidationsüberschusses; b) die den übernehmenden Familienausgleichskassen zukommenden Liquidati - onsanteile.

Art. 5 Rechnungslegung

1 Die Durchführungsorgane weisen Aufwand und Ertrag der Zulagenordnungen für Arbeitnehmende und für Selbständigerwerbende getrennt aus. II. Kassenzugehörigkeit (2.)

Art. 6 Anschluss

1 Wer sich nach Art. 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni 2017
8 einer Familienausgleichskasse an - schliesst, meldet den Anschluss ohne Verzug der kantonalen Familienausgleichs - kasse.
2 Stellt die kantonale Familienausgleichskasse fest, dass ein nach Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006
9 vorgeschriebener Anschluss unterblieben ist, fordert sie die betreffende Person zum Beitritt auf.
3 Wird nicht innert drei Monaten seit Aufforderung die Zugehörigkeit zu einer an - erkannten Familienausgleichskasse nachgewiesen, stellt die kantonale Familien - ausgleichskasse die Zugehörigkeit zur zuständigen Familienausgleichskasse fest.

Art. 7 Wechsel

1 Die Kassenzugehörigkeit kann auf 1. Januar gewechselt werden.
2 Wer zu einer anderen Kasse wechselt, meldet der bisherigen Kasse den Austritt bis 31. August des Vorjahres.
3 Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Austritt der neu zuständigen Familienausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse.
8 sGS 371.1 .
9 SR 836.2 .

Art. 8 Abrechnungsstelle

1 Führt eine AHV-Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse im Kanton und stellt sie das Gesuch, ihr als Abrechnungsstelle die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Familienzulagen zu übertragen, legen sie und die kantonale Familienausgleichskasse die Modalitäten durch Leistungsver - einbarung fest.
2 Die Leistungsvereinbarung enthält insbesondere: a) das Verfahren der Abrechnung über die erhobenen Beiträge und die ausbe - zahlten Zulagen; b) die Bemessung des zu leistenden Beitrags der kantonalen Familienausgleichs - kasse an die ausgewiesenen Verwaltungskosten der Abrechnungsstelle.
3 Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, erlässt die kantonale Familien - ausgleichskasse eine Verfügung. II bis
. Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige * (2 bis
.)

Art. 8a * Beitrag

1 Nichterwerbstätige leisten einen Beitrag von 20 Prozent ihrer AHV-Beiträge an die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige nach Art. 17a des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen
10 , sofern ihre AHV-Beiträge den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
11 übersteigen.
2 Für Nichterwerbstätige über dem Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgeset - zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
12 wird der geschuldete Beitrag ab dem ersten Franken berechnet.

Art. 8b * Verfahren

1 Die Familienausgleichskassen melden die eingenommenen Beitragssummen nach Art. 8a dieses Erlasses bis zum 15. Juni des nachfolgenden Jahres dem Depar - tement des Innern mittels von der Revisionsstelle geprüftem und bestätigtem Formular.
2 Für Familienausgleichskassen, die keine Beiträge von Nichterwerbstätigen einge - nommen haben, wird das Verfahren nach Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.
10 sGS 371.1 (in der Fassung gemäss II. Nachtrag).
11 SR 831.10 .
12 SR 831.10 .
3 Das Departement des Innern stellt aufgrund der Meldungen den Familienaus - gleichskassen die entsprechende Beitragssumme in Rechnung.
4 Der Kanton entschädigt den Familienausgleichskassen den administrativen Auf - wand für den Beitragsbezug bei den Nichterwerbstätigen mit 3 Prozent der einge - nommenen Beiträge, wenigstens aber mit Fr. 500.– je Jahr. III. Zulagenzahlungen und Lastenausgleich (3.)

Art. 9 Ausscheidung der Zulagen

1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber scheidet die Familienzulagen betrags - mässig aus, wenn sie oder er die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.

Art. 10 Lastenausgleich

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1 Die Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle des Departementes des Innern jährlich bis 15. Juni: a) für den Lastenausgleich für Zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh - mer die im Vorjahr auf der Grundlage des AHV-pflichtigen Einkommens ab - gerechnete Lohnsumme; b) für den Lastenausgleich für Zulagen an Selbständigerwerbende das steuerbare Einkommen des Vorjahres; c) den Betrag der im Vorjahr nach den gesetzlichen Mindestansätzen ausbezahl - ten Kinder- und Ausbildungszulagen; d) das Vermögen der Familienausgleichskasse.
2 Die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind von der Revisionsstelle zu be - stätigen. IV. Übergangsbestimmung (4.)

Art. 11 Kassenwechsel

1 Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, deren Kassenzugehörigkeit am 1. Ja - nuar 2018 nicht Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni 2017
14 entspricht, nehmen den Wechsel der Kassen - zugehörigkeit nach Art. 7 dieses Erlasses spätestens auf 1. Januar 2021 vor.
13 Art. 13 EG-FamZG.
14 sGS 371.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-011 05.12.2017 01.01.2018

Art. 3, Abs. 3, b) geändert 2022-052 27.09.2022 01.01.2023

Art. 3, Abs. 4 eingefügt 2022-052 27.09.2022 01.01.2023

Gliederungstitel 2 bis
. eingefügt 2023-067 12.12.2023 01.01.2024

Art. 8a eingefügt 2023-067 12.12.2023 01.01.2024

Art. 8b eingefügt 2023-067 12.12.2023 01.01.2024

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2017 01.01.2018 Erlass Grunderlass 2018-011
27.09.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 3, b) geändert 2022-052
27.09.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 4 eingefügt 2022-052
12.12.2023 01.01.2024 Gliederungstitel 2 bis
. eingefügt 2023-067
12.12.2023 01.01.2024 Art. 8a eingefügt 2023-067
12.12.2023 01.01.2024 Art. 8b eingefügt 2023-067
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