Strafprozessverordnung
Strafprozessverordnung vom 23. November 2010 (Stand 1. Januar 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 Abs. 3, Art. 22, Art. 30, Art. 33 Abs. 3, Art. 49 Abs. 1 und
Art. 63 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafpro -
zessordnung vom 3. August 2010
1 als Verordnung:
2 I. Staatsanwaltschaft (1.)
Art. 1 Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus fünf Untersuchungsämtern und der Jugendan - waltschaft.
2 Es sind zuständig: a) das Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben mit Amtssitz in St.Gallen für das ganze Kantonsgebiet (kantonales Untersuchungsamt); b) das Untersuchungsamt St.Gallen für die Gemeinden St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Unter - eggen, Eggersriet, Rorschacherberg, Rorschach und Thal mit Amtssitz in St.Gallen; c) das Untersuchungsamt Altstätten für die Gemeinden Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Mar - bach, Altstätten, Eichberg, Oberriet, Rüthi, Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau mit Amtssitz in Altstätten; d) * das Untersuchungsamt Uznach für die Gemeinden Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten, Amden, Weesen, Schä - nis, Benken, Kaltbrunn, Gommiswald, Uznach, Schmerikon, Rapperswil-Jona, Eschenbach, Wildhaus-Alt St.Johann, Nesslau, Ebnat-Kappel, Wattwil und
1 sGS 962.1 .
2 Abgekürzt StPV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 6. Dezember 2010, ABl 2010, 3747 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
e) * das Untersuchungsamt Gossau für die Gemeinden Bütschwil-Ganterschwil, Lütisburg, Mosnang, Kirchberg, Wil, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Nie - derhelfenschwil, Neckertal, Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Degersheim, Gossau, Andwil, Waldkirch und Gaiserwald mit Amtssitz in Gossau.
3 Die Jugendanwaltschaft besteht aus den regionalen Ämtern in St.Gallen, Altstät - ten, Uznach und Wil. Die Zuständigkeit richtet sich nach Abs. 2 Bst. b bis e dieser Bestimmung.
Art. 2 Erster Staatsanwalt
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann die Untersuchung so - wie die Anklageerhebung und -vertretung aus wichtigen Gründen abweichend von der örtlichen Zuständigkeit schriftlich und mit kurzer Begründung einem anderen Untersuchungsamt zuteilen, insbesondere wenn: a) die Untersuchung in einem Amt angehoben wurde und sich eine neue Zu - ständigkeit erst im Verlauf des Verfahrens ergibt; b) die fallführende Mitarbeiterin oder der fallführende Mitarbeiter zu einem anderen Untersuchungsamt wechselt; c) es notwendig ist, um den Anschein einer Befangenheit zu entkräften; d) im regionenübergreifenden Gesamtinteresse ein Lastenausgleich erforderlich ist.
Art. 3 Stabsdienste
1 Die Stabsdienste unterstehen der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staats - anwalt.
2 Sie betreiben die Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister nach
Art. 367 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
3 sowie die kantonalen zentralen Stellen für die Meldung des Eintretens der gesetzli - chen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen
4 und von biometri - schen erkennungsdienstlichen Daten, die im Rahmen eines Strafverfahrens erfasst wurden
5
. *
3 SR 311.0 .
4 Art. 12 Abs. 1 eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung) vom
3. Dezember 2004, SR 363.1 .
5 Art. 22 Abs. 3 der eidgV über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 2013, SR 361.3 .
II. Opferhilfe (2.)
Art. 4 Beratungsstelle
a) Bezeichnung
1 Beratungsstelle nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz
6 ist die Beratungs - stelle Opferhilfe der Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen mit Sitz in St.Gallen.
Art. 5 b) Kantonsbeitrag
1 Der Kanton leistet der Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen im Rahmen der vom Kantonsrat gewährten Kredite Beiträge für die Beratungsstelle, soweit diese: a) Aufgaben nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz
7 erfüllt; b) wirtschaftlich geführt wird.
2 Ist die Beratungsstelle gleichzeitig für weitere Kantone tätig, so wird der Beitrag nach der jeweiligen Bevölkerungszahl geleistet.
Art. 6 c) Zuständigkeit
1 Die Regierung setzt aufgrund von Voranschlag und Jahresrechnung der Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen den Kantonsbeitrag fest.
2 Das Departement des Innern vertritt den Kanton im Stiftungsrat der Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen.
3 Das Sicherheits- und Justizdepartement erfüllt die Aufgaben nach Art. 31 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010.
8 III. Amtliche und notwendige Verteidigung (3.)
Art. 7 Anwaltsliste
1 Die Staatsanwaltschaft führt in Zusammenarbeit mit dem St.Gallischen Anwalts - verband eine Liste der im Kanton St.Gallen tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereit sind, notwendige und amtliche Verteidigungen auch als Anwältinnen und Anwälte der ersten Stunde zu führen.
6 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5 ; abgekürzt OHG).
7 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5 ; abgekürzt OHG).
8 sGS 962.1 .
2 Bestimmt die beschuldigte Person selber keine Verteidigung, überträgt die Ver - fahrensleitung die notwendige oder amtliche Verteidigung in der Regel der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt, die oder der Pikettdienst leistet. IV. Einbezug von Amtsstellen (4.)
Art. 8 * Mitteilungspflicht
1 Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010
9 macht die Staatsanwalt - schaft insbesondere Mitteilung: a) dem Volkswirtschaftsdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmun - gen über:
1. den Tierschutz im Bereich der Landwirtschaft;
2. die Jagd und Fischerei;
3. * den Naturschutz;
4. die Bekanntgabe von Preisen und das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden;
5. die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;
6. die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih;
7. die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden;
8. * die Meldepflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie selb - ständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern;
9. die eidgenössische Entsendegesetzgebung;
10. * den Wald;
11. * die Geldspielgesetzgebung. b) dem Departement des Innern:
1. wenn eine Person, die für eine bewilligungspflichtige Einrichtung oder in einer solchen tätig ist, angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhal - tens, das in der Einrichtung betreute Personen beeinträchtigen könnte;
2. * bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über die Sozialversicherung;
3. * bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über den Heimatschutz;
4. * bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über das Kulturerbe. c) dem Bildungsdepartement und dem zuständigen Schulratspräsidium:
1. wenn eine Lehrperson angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhal - tens, das ihre Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnte;
2. bei Widerhandlungen von Schülerinnen und Schülern, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt oder gefährdet wird;
3. bei Widerhandlungen von Drittpersonen, durch welche ein geordneter Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.
9 sGS 962.1 .
d) dem Finanzdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen:
1. * ...
2. des Steuerrechts. e) * dem Bau- und Umweltdepartement bei Widerhandlungen gegen die Bestim - mungen über:
1. den Umweltschutz;
2. den Gewässerschutz, den Wasserbau und die Gewässernutzung;
3. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
4. den Strassenbau. f) dem Sicherheits- und Justizdepartement bei Widerhandlungen;
1. von Ausländerinnen und Ausländern;
2. gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsvorschriften;
3. gegen Bestimmungen über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz. g) dem Gesundheitsdepartement, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer öffentlichen oder privaten Einrichtung der Gesundheitspflege ange - schuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das die Berufsausübung be - einträchtigen könnte, oder bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über:
1. Arzneimittel und Medizinprodukte;
2. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
3. Chemikalien;
4. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
5. die Ausübung der medizinischen Berufe;
6. die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege;
7. den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege;
8. den Schutz vor Passivrauchen;
9. den Tierschutz;
10. die Hundegesetzgebung; h) dem Gemeindepräsidium bei Widerhandlungen im Bereich der Sozialhilfe, der Hundepolizei, des Gastwirtschaftswesens, des Bau- und Strassenwesens und des Umwelt- und Gewässerschutzes; i) der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:
1. wenn Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig erschei - nen;
2. * wenn eine Person, die als Beiständin oder Beistand ernannt wurde, ange - schuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das die verbeiständete Person beeinträchtigen könnte; j) * dem Konkursamt oder dem zuständigen Betreibungsamt, wenn dieses An - zeige wegen eines Konkurs- oder Betreibungsdelikts erstattet hat.
2 Wird eine solche Widerhandlung durch Bussenerhebung auf der Stelle geahndet und erscheinen nichtstrafrechtliche Massnahmen als notwendig, macht die Polizei dem zuständigen Departement, Gemeinde- oder Schulratspräsidium Mitteilung.
3 Mitteilungen an eine unzuständige Stelle werden von dieser unverzüglich an die zuständige Stelle übermittelt. Sind mehrere Stellen beteiligt, orientieren sie sich ge - genseitig, soweit sie die Mitteilung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
4 Die Staatsanwaltschaft teilt denjenigen Stellen die Nichtanhandnahme oder Ein - stellung des Strafverfahrens mit, die über dessen Einleitung informiert wurden. * V. Ordnungsbussen * (5.)
Art. 9 Voraussetzungen
1 Übertretungen nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbus - sen
10 und nach dem Anhang zu diesem Erlass werden nach Massgabe von Art. 49 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord - nung vom 3. August 2010
11 durch Ordnungsbussen geahndet. *
2
... *
Art. 10 Zuständigkeit
1 Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind ermächtigt:
12 * a) * nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbussen bei Über - tretungen des Strassenverkehrsgesetzes:
13
1. * in der Stadt St.Gallen die kantonalen und städtischen Polizeiorgane;
2. * im übrigen Kantonsgebiet die kantonalen und kommunalen Polizeior - gane sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps im Rahmen ihres Auf - gabenbereichs. b) * nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbussen bei Über - tretungen übriger Erlasse
14 und nach dem Anhang zu diesem Erlass die Or - gane des Staates sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps im Rahmen ih - res Aufgabenbereichs.
Art. 11 * ...
10 Eidg Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016, SR 314.1 .
11 sGS 962.1 .
12 Eidg Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016, SR 314.1 .
13 Eidg Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019, SR 314.11 (Bussenliste 1).
14 Eidg Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019, SR 314.11 (Bussenliste 2).
VI. Vollzug (6.)
1. Einleitung (6.1.)
Art. 12 Amt für Justizvollzug
1 Das Amt für Justizvollzug im Sicherheits- und Justizdepartement erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs.
15
Art. 13 Justizvollzugskommission
1 Die Justizvollzugskommission berät und unterstützt das Amt für Justizvollzug in allgemeinen Fragen des Vollzugswesens. Das Amt informiert die Kommission über wesentliche Entwicklungen und Planungen.
2 Die Justizvollzugskommission besteht aus wenigstens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Regierung gewählt. Die Vorsteherin oder der Vorste - her des Sicherheits- und Justizdepartementes präsidiert die Kommission von Amtes wegen.
Art. 14 Urteilszustellung
1 Die Gerichtskanzlei oder die Staatsanwaltschaft stellt das rechtskräftige Strafurteil oder den rechtskräftigen Strafbefehl zu: a) * bei unbedingten Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Massnahmen und am - bulanten Behandlungen dem Straf- und Massnahmenvollzug beim Amt für Justizvollzug; b) bei Anordnung von Bewährungshilfe, ambulanten Behandlungen, bei denen der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wird, und bei Weisungen der Be - währungshilfe.
2 Sie legt eine Kopie des Strafregisterauszugs, eines allfälligen psychiatrischen Gut - achtens und bei Abwesenheitsurteilen einen Empfangsschein bei. Ein Fahrverbot meldet sie nach Eintritt der Rechtskraft umgehend dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
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Art. 15 Meldung an andere Kantone
1 Das Amt für Justizvollzug macht der für den Vollzug zuständigen ausserkantona - len Behörde Mitteilung, wenn eine durch die Strafbehörde des anderen Kantons ausgesprochene Strafe vollziehbar erklärt wird.
15 Art. 19 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1 , und Anhang 7 zur Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41 .
16 Art. 18 der eidgV zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006, SR 311.01 .
2 Es tritt die Vollzugskompetenzen ab und stellt das Gesuch um rechtshilfeweisen Vollzug einer Strafe.
17
2. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen (6.2.)
Art. 16 Grundsatz
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement vollzieht die unbedingten Freiheitsstra - fen und die freiheitsentziehenden Massnahmen und erlässt die dafür notwendigen Verfügungen.
2 Der Vollzug wird unter dem Vorbehalt überwiegender Sicherheitsinteressen auf die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet. Das soziale Verhalten der verurteilten Person wird gefördert mit dem Ziel, eigenverantwortliches Verhalten unter Achtung der Rechte von Drittpersonen und der Regeln des gesellschaftli - chen Zusammenlebens zu erreichen und damit Rückfälle zu vermeiden.
3 Der Vollzug erfolgt: a) in einer offenen Vollzugseinrichtung zur möglichst realitätsnahen Vorberei - tung auf ein Leben in Freiheit, wenn die dortigen Aufsichts- und Kontroll - möglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht und zur Verhinderung neuer Straftaten als ausreichend erscheinen; b) in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder -abteilung
18 , solange Flucht - gefahr besteht oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.
Art. 17 Vollzugsbefehl
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement bestimmt Antrittsort und -zeitpunkt, re - serviert den Platz in der geeigneten Vollzugseinrichtung und fordert die verurteilte Person, die sich in Freiheit befindet, zum Antritt der Strafe oder Massnahme auf. Vorbehalten bleiben die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft sowie der sofortige Vollzug der Sanktion bei Flucht - gefahr, erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit oder wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
19
17 Art. 13 ff. der eidgV zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September
2006, SR 311.01 .
18 Vgl. Art. 76 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 ; als geschlossen gelten Einrichtungen, die baulich und betrieblich darauf ausgerich - tet sind, Fluchten und Gefahren für Dritte zu verhindern.
19 Art. 439 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
2 Leistet die verurteilte Person der Aufforderung keine Folge, beauftragt es die Po - lizei mit der Festnahme und Zuführung. Die Polizei darf Häuser, Wohnungen und nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass die gesuchte Person in diesen Räumen anwesend ist.
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Art. 18 Vollzugsauftrag
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement erstellt für jede zu vollziehende Strafe oder Massnahme einen Vollzugsauftrag, der die Vollzugsdaten sowie besondere Anordnungen und Hinweise enthält. Dieser wird der Vollzugseinrichtung mit den nötigen Vollzugsakten spätestens bei Antritt der Strafe oder Massnahme zugestellt.
2 Ausgenommen sind Freiheitsstrafen, die in Form der elektronischen Überwa - chung oder der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden. Die Vollzugsdaten und besondere Anordnungen werden in der Bewilligung geregelt. *
Art. 19 Gestaltung des Vollzugs
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement vollzieht die Sanktionen nach dem Pro - zess des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS). *
2 Die Vollzugsplanung, der Risikoorientierte Sanktionenvollzug, die Bewilligung von Ausgang, Urlaub, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats, der elektronischen Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats und der bedingten Entlassung, die Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Verwendung so - wie der Umgang mit gefährlichen Tätern richten sich nach den entsprechenden Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission. *
3. Besondere Vollzugsformen * (6.3.)
Art. 20 * ...
Art. 21 Voraussetzungen
a) Halbgefangenschaft *
1 Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwölf Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als sechs Monaten werden auf Gesuch der verurteilten Person in Form der Halbgefangenschaft voll - zogen, wenn: * a) keine Fluchtgefahr besteht; b) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere Straftaten begeht;
20 Vgl. Art. 244 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
c) * die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und keine Landesverweisung gegen sie angeordnet wurde;
21 d) * die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von wenigstens 20 Stunden je Woche nachgehen kann. Haus- und Erziehungsar - beit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt; e) * die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält; f) dem Vollzug in dieser Form keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
2 Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausge - sprochenen Gesamtstrafe, bei teilbedingten Strafen der unbedingte Teil massge - bend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet. *
3
... *
Art. 21a * b) elektronische Überwachung
1 Freiheitsstrafen von nicht weniger als 20 Tagen und nicht mehr als zwölf Mona - ten werden auf Gesuch der verurteilten Person in Form der elektronischen Über - wachung vollzogen, wenn: a) keine Fluchtgefahr besteht; b) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere Straftaten begeht; c) die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und keine Landesverweisung gegen sie angeordnet wurde;
22 d) die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden je Woche nachgehen kann. Haus- und Erziehungsar - beit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt; e) die verurteilte Person eine geeignete, dauerhafte Unterkunft nachweisen kann, welche die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zulässt; f) die in derselben Unterkunft lebenden erwachsenen Personen dem Vollzug in g) die verurteilte Person dem Vollzugs- und Wochenplan zustimmt; h) die verurteilte Person eine Privathaftpflichtversicherung nachweisen kann; i) die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform einhält, und dem Vollzug in dieser Form keine beruflichen, fa - miliären oder anderen wichtigen Gründe entgegenstehen.
21 Art. 66a und Art. 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0 .
22 Art. 66a und Art. 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0 .
2 Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausge - sprochenen Gesamtstrafe massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet. *
3 Die Zustimmung nach Abs. 1 Bst. f und g dieser Bestimmung beinhaltet das Ein - verständnis, dass der Vollzugsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle wäh - rend der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zur Unterkunft gewährt wird.
Art. 21b * c) gemeinnützige Arbeit
1 Freiheitsstrafen und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als sechs Monaten sowie Geldstrafen und Bussen wer - den auf Gesuch der verurteilten Person in Form der gemeinnützigen Arbeit voll - zogen, wenn: a) keine Fluchtgefahr besteht; b) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere Straftaten begeht; c) die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und keine Landesverweisung gegen sie angeordnet wurde;
23 d) die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform und des Einsatzbetriebs einhält; e) die verurteilte Person zustimmt, dass dem Einsatzbetrieb die Straftatbestände, die zur Verurteilung führten, bekanntgegeben werden können.
2 Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausge - sprochenen Gesamtstrafe massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet. *
3 Bei Geldstrafen und Bussen ergibt sich die Dauer der gemeinnützigen Arbeit auf - grund der Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle der Geldstrafe oder Busse tritt, wenn diese nicht bezahlt wird. Für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.
Art. 22 Bewilligungsverfahren
a) allgemein *
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform. Es legt den Vollzugsbeginn und die Rahmenbedingun - gen des Vollzugs fest. Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen er - teilt werden. *
23 Art. 66a und Art. 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0 .
2 Das Amt für Justizvollzug stellt die Information der verurteilten Person über die verschiedenen Vollzugsformen sicher. Es setzt dieser eine Frist zur Einreichung ei - nes begründeten Gesuchs und der nötigen Unterlagen an und weist auf die Rechtsfolgen hin, wenn die Frist nicht eingehalten wird. *
3
... *
4 Nach rechtskräftiger Bewilligung kann die Vollzugsform nicht gewechselt wer - den. *
Art. 22a * b) Halbgefangenschaft
1 Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug für den Nachweis der Er - werbstätigkeit, Beschäftigung oder Ausbildung ein: a) bei unselbständiger Erwerbstätigkeit: eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder einen Arbeitsvertrag je mit Angabe von Arbeitsort und Arbeitszeiten sowie eine aktuelle Lohnabrechnung; b) bei selbständiger Erwerbstätigkeit: einen Nachweis für die selbständige Er - werbstätigkeit sowie Angaben über Arbeitsort und Arbeitszeiten; c) wenn sie sich in Ausbildung befindet: eine Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten; d) wenn sie sich in einem Arbeitsloseneinsatzprogramm befindet: eine Beschei - nigung der durchführenden Stelle mit den Einsatzzeiten; e) bei Haus- und Erziehungsarbeit: ein Wochenprogramm.
2 Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit reichen zusätzlich einen Nach - weis für ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und die Berechtigung für eine Er - werbstätigkeit oder Ausbildung ein.
3 Das Amt für Justizvollzug kann weitere Unterlagen einfordern.
4 Bei der Bestimmung des Vollzugsorts berücksichtigt das Sicherheits- und Justiz - departement den Wohn- und Arbeitsort der verurteilten Person.
Art. 22b * c) elektronische Überwachung
1 Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug ein: a) für den Nachweis der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung:
1. bei unselbständiger Erwerbstätigkeit: eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder einen Arbeitsvertrag je mit Angabe von Arbeitsort und Arbeitszeiten sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;
2. bei selbständiger Erwerbstätigkeit: einen Nachweis für die selbständige Erwerbstätigkeit sowie Angaben über Arbeitsort und Arbeitszeiten;
3. wenn sie sich in Ausbildung befindet: eine Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten;
4. wenn sie sich in einem Arbeitsloseneinsatzprogramm befindet: eine Be - scheinigung der durchführenden Stelle mit den Einsatzzeiten;
5. bei Haus- und Erziehungsarbeit: ein Wochenprogramm; b) den Nachweis über eine dauerhafte Unterkunft; c) den Nachweis über einen Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang; d) die Zustimmung aller erwachsenen Personen im gleichen Haushalt; e) den Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung.
2 Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit reichen zusätzlich einen Nach - weis für ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und die Berechtigung für eine Er - werbstätigkeit oder Ausbildung ein.
3 Ist eine Bewilligung der elektronischen Überwachung grundsätzlich möglich, sorgt das Amt für Justizvollzug für eine Eignungsabklärung, mit der: a) die notwendigen Informationen standardisiert erhoben werden; b) weitere notwendige Unterlagen eingefordert werden; c) die Rahmenbedingungen für einen Vollzug in dieser Form überprüft werden, insbesondere der Bedarf an psychosozialer Begleitung, die Überwachungsart, die technischen Voraussetzungen in der Wohnsituation der verurteilten Per - son, ein mögliches Wochenprogramm und die Kostenbeteiligung.
Art. 22c * d) gemeinnützige Arbeit
1 Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug eine Vereinbarung mit einem Einsatzbetrieb ein. Diese enthält: a) den Namen der verurteilten Person; b) den Namen des Einsatzbetriebs; c) die zu leistenden Stunden sowie Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit; d) den Einsatzplan mit gewünschtem Vollzugsbeginn und Arbeitszeiten; e) die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht und den Ab - schluss des Arbeitseinsatzes der Vollzugsbehörde zu melden.
2 Ersucht die verurteilte Person bei der Staatsanwaltschaft um Verbüssung einer Geldstrafe oder Busse in Form der gemeinnützigen Arbeit, leitet diese die Unterla - gen an das Amt für Justizvollzug weiter. Gleichzeitig gibt sie den offenen Geld - strafen- oder Bussenbetrag an.
Art. 22d * Durchführung
a) Halbgefangenschaft
1. Vollzug
1 Die Halbgefangenschaft wird in einem Gefängnis oder einer anerkannten öffent - lich oder privat geführten Einrichtung vollzogen, welche die notwendige Betreu - ung und Überwachung der verurteilten Person gewährleistet.
2 Die Vollzugseinrichtung erstellt mit der verurteilten Person einen Vollzugsplan. Dieser enthält insbesondere die auf die Arbeitszeit abgestimmte Aus- und Ein - rückungszeit.
3 Je Arbeitstag steht der verurteilten Person ein Zeitfenster von höchstens 14 Stun - den zur Verfügung für Arbeit oder Ausbildung, Verpflegung, Einkäufe, Arztbesu - che und Behördengänge sowie für die Teilnahme an Therapien ausserhalb der Vollzugseinrichtung. Je Woche verbringt die verurteilte Person wenigstens einen Tag vollständig in der Vollzugseinrichtung.
4 Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach der Hausordnung der Vollzugseinrich - tung.
Art. 23 2. Vollzugskosten *
1 Die verurteilte Person behält den Verdienst aus ihrem Arbeitserwerb. Sie entrich - tet einen Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Bar - vorschüssen sicher.
2 Das Sicherheits- und Justizdepartement legt den Kostenbeitrag der verurteilten Person fest. Es kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die ver - urteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.
Art. 24 3. Widerruf *
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der Halbgefan - genschaft, wenn: * a) die Bewilligungsvoraussetzungen bei Strafantritt oder während des Strafvoll - zugs nicht mehr erfüllt sind; b) * die verurteilte Person die besondere Vollzugsform missbraucht, insbesondere die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu unerlaubten Zwecken verwen - det, nicht oder trotz Ermahnung verspätet einrückt, gegen allfällige Auflagen, namentlich zur Absolvierung einer Therapie oder zur Alkoholabstinenz, ver - stösst, in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss einrückt oder in der Vollzugseinrichtung Alkohol oder Drogen besitzt, konsumiert oder wei - tergibt; c) die verurteilte Person die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des Kostenbeitrags verweigert.
2 Von einem Widerruf der Bewilligung kann Umgang genommen werden:
1. * bei leichtem Verschulden. Stattdessen kann die Vollzugseinrichtung mit der disziplinarischen Ahndung des Missbrauchs beauftragt werden;
2. wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung während des Strafvollzugs innerhalb von vierzehn Tagen eine andere geeig - nete Arbeit findet und die Betreuung und Überwachung während der Be - schäftigungslosigkeit gewährleistet sind.
3 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen und bei einer Verurteilung abge - brochen werden.
4 Wird die Halbgefangenschaft abgebrochen, wird die restliche Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen. *
Art. 24a * b) elektronische Überwachung
1. Vollzug
1 Die zuständige Stelle
24 erstellt gemeinsam mit der verurteilten Person den Vollzugsplan. Dieser enthält insbesondere: a) den Vollzugsbeginn; b) die Vollzugsziele mit allfälligen Massnahmen zur Wiedergutmachung und Tataufarbeitung; c) die Umsetzung von Weisungen und Auflagen, die durch das Gericht oder die Vollzugsbehörde angeordnet wurden; d) den Umfang und Inhalt der psychosozialen Begleitung; e) das Wochenprogramm. Je Arbeitstag steht der verurteilten Person ein Zeit - fenster von höchstens 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung für Arbeit oder Ausbildung, Freizeit, Einkäufe, Arztbesuche und Behörden - gänge sowie für die Teilnahme an Therapien.
2 Das Feldgerät wird in der Unterkunft der verurteilten Person installiert. Die zu - ständige Stelle
25 kontrolliert die Einhaltung des Wochenprogramms.
Art. 24b * 2. Vollzugskosten
1 Die verurteilte Person behält den Verdienst aus ihrem Arbeitserwerb. Sie entrich - tet einen Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Bar - vorschüssen sicher.
2 Das Sicherheits- und Justizdepartement legt den Kostenbeitrag der verurteilten Person fest. Es kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die ver - urteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.
24 Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis der Verordnung über die Bewährungshilfe, sGS 962.17 .
25 Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis der Verordnung über die Bewährungshilfe, sGS 962.17 .
Art. 24c * 3. Widerruf
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der elektroni - schen Überwachung, wenn: a) die Bewilligungsvoraussetzungen bei Vollzugsbeginn oder während der Über - wachung nicht mehr erfüllt sind; b) die verurteilte Person die besondere Vollzugsform missbraucht, insbesondere den Wochenplan missachtet oder die Zeit ausserhalb der Unterkunft zu uner - laubten Zwecken verwendet, Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt, ge - gen allfällige Auflagen, namentlich zur Absolvierung einer Therapie oder zur Alkoholabstinenz, verstösst, oder die Überwachungsgeräte manipuliert oder zu manipulieren versucht; c) die verurteilte Person die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des Kostenbeitrags verweigert.
2 Von einem Widerruf der Bewilligung kann Umgang genommen werden: a) bei leichtem Verschulden. Stattdessen kann die eingeräumte freie Zeit einge - schränkt werden; b) wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung während der elektronischen Überwachung innerhalb von vierzehn Tagen eine andere geeignete Arbeit findet und die Betreuung und Überwachung während der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind.
3 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen und bei einer Verurtei - lung abgebrochen werden.
4 Wird die elektronische Überwachung abgebrochen, wird die restliche Freiheits - strafe im Normalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Bei freiwilligem Verzicht auf die elektronische Überwachung ist Halbgefangenschaft ausgeschlossen.
... * (6.4.)
Art. 25 * ...
Art. 26 * ...
Art. 27 c) gemeinnützige Arbeit
1. Arbeitsleistung *
1 Die verurteilte Person leistet je Woche in der Regel wenigstens acht Stunden gemeinnützige Arbeit. *
2 Sie trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit selber, namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
Art. 28 2. Versicherung *
1 Der Kanton kommt für die Folgen von Unfällen auf, welche die verurteilte Per - son während der Leistung der gemeinnützigen Arbeit erleidet, soweit keine andere Versicherungsdeckung besteht und der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wor - den ist. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen herabgesetzt werden.
26 *
2 Der Kanton haftet Dritten für Schäden, die die verurteilte Person bei Leistung der gemeinnützigen Arbeit verursacht, soweit keine andere Versicherungsdeckung be - steht und die Institution kein Verschulden bei der Organisation der Arbeit trifft.
3 Hat der Kanton Schadenersatz geleistet, kann er auf die verurteilte Person Rück - griff nehmen, soweit diese den Schaden schuldhaft verursacht hat.
Art. 29 3. Widerruf *
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der gemein - nützigen Arbeit, wenn: * a) * die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet; a bis ) * die Bewilligungsvoraussetzungen bei Vollzugsbeginn oder während der Arbeitsleistung nicht mehr erfüllt sind; b) * die verurteilte Person den Einsatzplan mit der Institution trotz Mahnung nicht einhält; c) * die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen und Auflagen trotz Mah - nung nicht einhält, namentlich wenn sie zu Einsätzen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss erscheint, anvertraute Gegenstände nicht sorgfältig behandelt, Sachen mutwillig beschädigt, Anordnungen missachtet oder sich gegenüber Personal des Einsatzbetriebs oder Drittpersonen ungebührlich verhält, sodass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.
2
... *
3 Auf die Mahnung nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kann bei Dring - lichkeit oder aus anderen wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn der ordnungsgemässe Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist oder aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann. *
26 Art. 62 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozess - ordnung, sGS 962.1 .
4 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit unterbrochen und bei einer Verurteilung ab - gebrochen werden. *
5 Wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wird die: * a) restliche Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Bei freiwilligem Ver - zicht auf die gemeinnützige Arbeit ist Halbgefangenschaft ausgeschlossen; b) offene Geldstrafe oder Busse vollstreckt.
Art. 29a * Ergänzende Regelungen
1 Die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die beson - deren Vollzugsformen werden ergänzend angewendet. VII. Jugendstrafrechtspflege (7.)
Art. 30 Mediation
a) Grundsatz
1 Die Jugendanwaltschaft holt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzli - chen Vertretungen zur Einleitung des Mediationsverfahrens ein, wenn: * a) begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Konfliktlösung besteht; b) der Stand der Untersuchung es erlaubt.
2 Liegt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretungen vor, beauftragt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung des Mediationsverfahrens. Die Jugendanwaltschaft führt eine Liste mit Mediatorinnen und Mediatoren, die hinsichtlich Ausbildung, Rechtskenntnissen und Unparteilichkeit Gewähr für einen fairen Verfahrensablauf bieten. *
3 Anstelle einer Mediation kann die Jugendanwaltschaft mit den Parteien eine Ver - mittlungsverhandlung durchführen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Par - teien voraussichtlich auch auf diesem Weg erreicht werden kann.
Art. 31 b) Mediator
1 Die Mediatorin oder der Mediator: a) bevorzugt keine Partei und darf keinen Druck ausüben, um eine Einigung zu erreichen; b) bewahrt über Tatsachen, die sie oder er in dieser Funktion wahrgenommen hat, Stillschweigen und gibt ohne Zustimmung der Parteien keine Informatio - nen oder Akten weiter.
Art. 32 c) Verfahren
1 Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Parteien über die zu verfolgen - den Ziele, die Rahmenbedingungen, den geplanten Ablauf und die Tragweite des Mediationsverfahrens sowie über ihre Rechte, insbesondere die Freiwilligkeit der Mitwirkung. Auf Aussagen oder Schriftstücke, die während des Mediationsverfah - rens gemacht und angefertigt wurden, können sich die Parteien in einem anderen Verfahren nicht berufen.
2 Sie oder er führt mit den Parteien gemeinsame Gespräche. Ausnahmsweise kön - nen auch Einzelgespräche geführt werden. Die Gespräche finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Den Parteien kann gestattet werden, sich von ihrer gesetz - lichen Vertretung oder einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen.
3 Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Verein - barung festgehalten. Die Parteien und die Mediatorin oder der Mediator unter - zeichnen die Vereinbarung. Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Me - diatorin oder der Mediator ihr Scheitern fest.
Art. 33 d) Dauer und Abschluss
1 Die Jugendanwaltschaft setzt der Mediatorin oder dem Mediator eine angemes - sene Frist zur Durchführung der Mediation. Das Mediationsverfahren soll in der Regel innert drei Monaten abgeschlossen werden.
2 Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Jugendanwaltschaft über den Abschluss des Verfahrens. Die Jugendanwaltschaft wird auf Anfrage jederzeit über den Stand der Mediation orientiert. Die Jugendanwaltschaft behält die Verfahrens - leitung auch während des Mediationsverfahrens. Sie sorgt für den Vollzug der Me - diationsvereinbarung.
Art. 34 Persönliche Leistung
1 Die Jugendanwaltschaft weist der oder dem Jugendlichen eine Arbeit zu. Die zu - gewiesene Arbeit muss dem Alter, der Leistungsfähigkeit und der Veranlagung der oder des Jugendlichen angepasst sein. Mit der Arbeitsleistung soll ein Beitrag zur Wiedergutmachung geleistet werden.
2 Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens acht Stunden. Schicht- und Nachtar - beit sind ausgeschlossen.
Art. 35 Freiheitsentzug
1 Der Freiheitsentzug wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen.
2 Der Vollzug in einem st.gallischen Gefängnis ist bei Fluchtgefahr oder wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Ju - gendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönli - che Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.
3 Die Jugendanwaltschaft kann den Vollzug des Freiheitsentzugs in einer besonde - ren Vollzugsform bewilligen. Art. 20 bis 24 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet. VIII. Strafregister (8.)
Art. 36 Kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister
1 Die Koordinationsstelle
27 erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem auto - matisierten Strafregister, soweit nicht eine besondere Behörde bezeichnet ist.
2 Die Gerichte, die Untersuchungsämter, die Jugendanwaltschaft und das Amt für Justizvollzug melden der Koordinationsstelle alle Verfügungen und Entscheide, die nach Art. 3 ff. der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006
28 in das Register einzutragen sind, innert sieben Tagen nach Ein - tritt der Rechtskraft.
Art. 37 * Verkehr mit dem automatisierten Strafregister
1 Die Koordinationsstelle trägt eintragungspflichtige Entscheide im automatisier - ten Strafregister ein. Sie kann andere Stellen zur direkten Eintragung ermächtigen.
2 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können Daten aus dem automatisier - ten Register direkt abfragen: a) die Koordinationsstelle; b) die Untersuchungsämter und die Jugendanwaltschaft; c) die vom Kommando bezeichneten Stellen der Kantonspolizei; d) das Amt für Justizvollzug; e) das Migrationsamt; f) das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
3 Die Gerichte und die nach Art. 21 der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006
29 berechtigten Verwaltungsbehörden des Staates können über die Koordinationsstelle Auszüge aus dem Strafregister einho - len.
27 Siehe Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses.
28 SR 331 .
29 SR 331 .
IX. DNA-Profil-Informationssystem (9.)
Art. 38 Zentrale Stelle
1 Die Gerichte, die Untersuchungsämter, die Jugendanwaltschaft, die Polizei, das Amt für Justizvollzug sowie das Migrationsamt melden der zentralen Stelle
30 das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen und teilen ihr das Löschdatum mit.
31 *
2 Bei zustimmungsbedürftigen Löschungen nach Art. 17 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003
32 holen sie vor der Meldung bei der zuständigen richterlichen Behörde die Zustimmung ein.
3 Die Meldung an die zentrale Stelle erfolgt innert zwanzig Tagen nach Eintritt des für die Löschung massgeblichen Ereignisses.
33 X. Schlussbestimmungen (10.)
Art. 39
34
Art. 40
35
Art. 41
36
Art. 42
37
Art. 43
38
30 Siehe Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses.
31 Art. 16 bis 19 des BG über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom
20. Juni 2003, SR 363 ; Art. 12 Abs. 1 der eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA- Profil-Verordnung) vom 3. Dezember 2004, SR 363.1 .
32 SR 363 .
33 Art. 12 Abs. 2 eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung) vom
3. Dezember 2004, SR 363.1 .
34 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
35 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
36 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Strafprozessverordnung vom 13. Juni 2000
39 wird aufgehoben.
Art. 45 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
39 nGS 43–161 (nGS 962.11).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–46 23.11.2010 01.01.2011
Art. 1, Abs. 2, d) geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 1, Abs. 2, e) geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 3, Abs. 2 geändert 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 8, Abs. 1, a), 3. geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, a), 8. geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 8, Abs. 1, a), 10. geändert 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 1, a), 11. eingefügt 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 1, a), 11. geändert 2020-067 25.08.2020 01.11.2020
Art. 8, Abs. 1, b), 2. geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, b), 4. eingefügt 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, d), 1. aufgehoben 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 1, e) geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 8, Abs. 1, i), 2. geändert 2023-060 10.10.2023 01.01.2024
Art. 8, Abs. 1, j) eingefügt 2023-060 10.10.2023 01.01.2024
Art. 8, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Gliederungstitel 5. geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 9, Abs. 1 geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1 geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, a) geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, a), 1. geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, a), 2. geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, b) geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 11 aufgehoben 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 14, Abs. 1, a) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 19, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 19, Abs. 2 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Gliederungstitel 6.3. geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 20 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21 Artikeltitel ge -
ändert
2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1, c) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1, d) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1, e) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 2 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 21, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21a, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 21b eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21b, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 22 Artikeltitel ge -
ändert
2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 2 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 3 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22b eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22c eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22d eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 23 Artikeltitel ge -
ändert
2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24 Artikeltitel ge -
ändert
2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 2, 1. geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24b eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24c eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Gliederungstitel 6.4. aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 25 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 26 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 27 Artikeltitel ge -
ändert
2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 27, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 28 Artikeltitel ge -
ändert
2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 28, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29 Artikeltitel ge -
ändert
2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, a) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, a bis
) eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, b) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, c) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 2 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 29, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 5 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 30, Abs. 1 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 30, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 37 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 38, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Anhang 1 Inhalt geändert 2013-010 20.08.2013 01.10.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2013-016 08.10.2013 01.11.2013 Anhang 1 Name und In - halt geändert
2019-101 10.12.2019 01.01.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–46
11.01.2011 keine Angabe Art. 37 geändert 46–60
11.12.2012 01.01.2013 Art. 8 geändert 48–47
20.08.2013 01.10.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2013-010
08.10.2013 01.11.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2013-016
06.02.2018 30.01.2018 Art. 3, Abs. 2 geändert 2018-029
06.02.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 1, a), 10. geändert 2018-029
06.02.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 1, a), 11. eingefügt 2018-029
06.02.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 1, d), 1. aufgehoben 2018-029
06.02.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 4 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 14, Abs. 1, a) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 19, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 19, Abs. 2 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Gliederungstitel 6.3. geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 20 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21 Artikeltitel ge - ändert
2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 1, c) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 1, d) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 1, e) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 2 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21a eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 21b eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22 Artikeltitel ge - ändert
2018-029
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22, Abs. 2 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22, Abs. 3 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22, Abs. 4 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22a eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22b eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22c eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 22d eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 23 Artikeltitel ge - ändert
2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24 Artikeltitel ge - ändert
2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24, Abs. 2, 1. geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24, Abs. 4 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24a eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24b eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 24c eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Gliederungstitel 6.4. aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 25 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 26 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 27 Artikeltitel ge - ändert
2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 27, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 28 Artikeltitel ge - ändert
2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 28, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29 Artikeltitel ge - ändert
2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 1 geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 1, a) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 1, b) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 1, c) geändert 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 2 aufgehoben 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 4 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29, Abs. 5 eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 29a eingefügt 2018-029
06.02.2018 01.01.2018 Art. 38, Abs. 1 geändert 2018-029
18.06.2019 01.08.2019 Art. 8, Abs. 1, a), 3. geändert 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 8, Abs. 1, b), 2. geändert 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 8, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2019-048
18.06.2019 01.08.2019 Art. 8, Abs. 1, b), 4. eingefügt 2019-048
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.12.2019 01.01.2020 Gliederungstitel 5. geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 9, Abs. 1 geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1 geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1, a) geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1, a), 1. geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1, a), 2. geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1, b) geändert 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Art. 11 aufgehoben 2019-101
10.12.2019 01.01.2020 Anhang 1 Name und In - halt geändert
2019-101
25.08.2020 01.11.2020 Art. 8, Abs. 1, a), 11. geändert 2020-067
29.06.2021 01.10.2021 Art. 8, Abs. 1, e) geändert 2021-066
06.12.2022 01.01.2023 Art. 1, Abs. 2, d) geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 1, Abs. 2, e) geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 8, Abs. 1, a), 8. geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 21, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 21a, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 21b, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 30, Abs. 1 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 30, Abs. 2 geändert 2022-061
10.10.2023 01.01.2024 Art. 8, Abs. 1, i), 2. geändert 2023-060
10.10.2023 01.01.2024 Art. 8, Abs. 1, j) eingefügt 2023-060
Anhang Ordnungsbussen Nr. Fr.
...
1
...
2
8 3 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom
29. November 1998 4
... 5
8.2 6 Unberechtigtes Reiten oder Radfahren im Wald abseits von öffentlichen Strassen und Wegen (Art. 15 Abs. 2 und 39 Abs. 1 Bst. b) ............................................... 50.–
8.3 7 Missachtung eines allgemeinen Reitverbots (Art. 15 Abs. 3 Bst. a und 39 Abs. 1 Bst. b) ............................... 50.–
8.4 8 Missachtung eines Verbots des Skifahrens im Wald (Art. 15 Abs. 3 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst.b) ......................... 50.–
...
9
13
10 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013
11
13.1 Versäumen der Melde-, Auskunfts-, Hinterlegungs- und Mit- wirkungspflicht (Art. 3 bis 12):
13.1.1 bis 3 Monate ......................................... 100.–
13.1.2 über 3 Monate ........................................ 200.–
13.2 Unwahre Angaben machen (Art. 3 bis 5, 8 bis 10) ........... 200.–
1 Nrn. 1 bis und mit 6.2 aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-
101.
2 Nrn. 7 und 7.1 aufgehoben durch II. Nachtrag vom 20. August 2013, nGS 2013-010.
3 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
4 sGS 651.1.
5 Nr. 8.1 aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
6 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
7 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
8 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
9 Nrn. 9 bis und mit 12.1 aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-
101.
10 Geändert durch Art. 7 der V über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober
2013, nGS 2013-016 (sGS 453.11).
11 sGS 453.1.
Nr. Fr.
14 12 Hundegesetz vom 13. August 2019 13
14.1
14 Verletzen der Versicherungspflicht (Art. 7 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 1) ............................................... 100.–
14.2 15 Verletzen der Leinenpflicht auf Schulanlagen, auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen sowie an einem Ort, an dem die politische Gemeinde die Lei- nenpflicht verfügt hat (Art. 9 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2) . . . . . 50.–
14.3
16 Missachten eines von der politischen Gemeinde verfügten Zutrittsverbots (Art. 10 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3) .......... 100.–
14.4 17 Nichtbeseitigen des Hundekots (Art. 11 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 4) ......................................... 50.–
14.5 18 Nichtmelden einer von einem anderen Kanton angeordneten Massnahme (Art. 12 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 5) ............ 100.–
14.6
19 Nichtmelden des Einsatzes eines Herdenschutzhundes (Art. 13 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 5) ........................ 100.–
14.7 20 Verletzen der Pflicht, Massnahmen gegen störendes Hundege- gebell oder -geheul zu ergreifen (Art. 28 Abs. 2 Bst. c) ........ 50.–
15 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 21
15.1 Ruhestörung an öffentlichen Ruhetagen und Missachtung der Ladenöffnungszeiten in leichten Fällen ................... 60.–
16 Gastwirtschaftsgesetz vom 26. November 1995
22
16.1 Durchführung eines Anlasses ohne Patent (Art. 14, 15 und 27) 200.–
16.2 Bewirten von Gästen oder Duldung ihrer Anwesenheit wäh- rend der Schliessungszeit (Art. 16 bis 19 und Art. 28 Bst. b):
16.2.1 bis 2 Stunden ......................................... 100.–
16.2.2 bis 4 Stunden ......................................... 200.–
12 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
13 sGS 456.1.
14 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
15 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
16 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
17 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
18 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
19 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
20 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
21 sGS 552.1.
22 sGS 553.1.
Nr. Fr.
17
23 Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016
24
17.1 25 Erstellen, Verändern oder Abbrechen von unbedeutenden Bau ten oder Anlagen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde, wenn die Bewilligung nachträglich erteilt werden kann, oder geringfügiges Abweichen vom bewilligten Projekt (Art. 136 und 162) .............................. 300.–
18 Fischereigesetz vom 10. Juni 2008
26
18.1 Fischen ohne Fischereiberechtigung in leichten Fällen (Art. 26 und 43) ............................................. 100.–
18.2 Fischen mit unzulässigen Hilfsmitteln (Art. 25 und 43) ...... 100.–
18.3 Nichtmitführen oder Nichtvorweisen des Identitätsauswei- ses oder des Nachweises der Fischereiberechtigung (Art. 30 und 43) ............................................. 20.–
18.4 27 Nichteinhalten von Auflagen und Bedingungen der Fische- reiausübung (Art. 43 Abs. 1 Bst. d) ....................... 100.–
18.5 28 Unkorrektes Führen der Statistik oder nicht fristgerechtes Ein- reichen der Statistik (Art. 43 Abs. 1 Bst. e) .................. 100.–
... 29
20 Übertretungsstrafgesetz vom 13. Dezember 1984
30
20.1 Wegwerfen oder Zurücklassen von Kleinabfällen (Art. 7bis)
20.1.1 von einzelnen Kleinabfällen ............................. 50.–
20.1.2 von mehreren Kleinabfällen ............................. 200.–
20.2 Mutwillige Belästigung (Art. 8) .......................... 60.–
20.3 31 Missachten eines Verbots zum Schutz eines Grundstücks (Art. 10; die Ansätze gelten auch für Verbote nach Art. 258 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
32 ):
20.3.1 Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten ............................................. 120.–
20.3.2 Halten innerhalb des signalisierten Halteverbots . . . . . . . . . . . . 80.–
23 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
24 sGS 731.1.
25 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
26 sGS 854.1.
27 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
28 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
29 Nrn. 19 und 19.1 aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
30 sGS 921.1.
31 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Dezember 2012, nGS 48–48.
32 SR 272.
Nr. Fr.
20.3.3 Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots:
20.3.3.1 33 um bis 2 Stunden ................................... 40.–
20.3.3.234 um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden ........... 60.–
20.3.3.3 35 um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden .......... 100.–
20.3.3.4 36 um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden .......... 200.–
20.3.4 Überschreiten der zulässigen Parkzeit:
20.3.4.1 um bis 2 Stunden ................................... 40.–
20.3.4.2 um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden ........... 60.–
20.3.4.3 um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden .......... 100.–
20.3.4.4
37 um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden ......... 200.–
20.3.5 Parkieren ohne Bezahlung der Parkiergebühr, zuzüglich Bussenansatz für überschrittene Parkzeit ............... 40.–
20.3.6 Parkieren ausserhalb von Parkfeldern:
20.3.6.1 38 um bis 2 Stunden ................................... 40.–
20.3.6.2 um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden ........... 60.–
20.3.6.3 um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden .......... 100.–
20.3.6.4 39 um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden ......... 200.–
20.3.7 Parkieren eines nicht berechtigten Fahrzeugs:
20.3.7.1 auf einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten ...... 120.–
20.3.7.2 auf einem Parkfeld, das grössenmässig nicht für diese Fahr- zeugart bestimmt ist:
20.3.7.2.1 40 um bis 2 Stunden ................................... 40.–
20.3.7.2.2 um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden ........... 60.–
20.3.7.2.3 um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden .......... 100.–
20.3.7.2.4
41 um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden ......... 200.–
20.3.7.3 auf einem Parkfeld, das aufgrund der Signalisation nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist (z. B. Arzt- und Notfall- plätze):
33 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
34 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
35 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
37 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
38 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
39 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
40 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
41 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
Nr. Fr.
20.3.7.3.1 42 um bis 2 Stunden ................................... 40.–
20.3.7.3.2 um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden ........... 60.–
20.3.7.3.3 um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden .......... 100.–
20.3.7.3.4
43 um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden ......... 200.–
20.3.8 Missachten eines Vorschriftssignals «Fahrverbot» oder «Ein- fahrt verboten» .................................... 100.–
21 Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente
...
44
21.1.1 45 Missachtung der Leinenpflicht für Hunde ............... 50.–
21.1.2
46 Missachtung des Zutrittsverbots für Hunde ............. 100.–
21.2 47 Plakataushang ohne Bewilligung ...................... 80.–
21.3
48 Verteilen von Flugblättern auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung ....................................... 80.–
21.4 49 Aufführen von Strassenmusik auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung ....................................... 80.–
21.5 50 Missachtung von Vorschriften über den Einsatz von beweg- lichen Lärmquellen wie Rasenmäher, Motorsägen oder Kompressoren ..................................... 80.–
21.6 51 Unberechtigtes Campieren auf öffentlichem Grund ...... 80.–
21.7
52 Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB) ... 80.–
21.8 Betteln ........................................... 40.–
21.9
53 Entsorgung von Hauskehricht und Gewerbeabfall ohne Ge- bührenmarken ..................................... 80.–
21.10 54 Entsorgung von Hauskehricht in öffentlichen Abfallbehäl- tern, Mulden und Spezialsammelstellen ................ 80.–
21.11 55 Unerlaubtes Aufstellen eines Taxis auf öffentlichem Grund ........................................... 120.–
42 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
43 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
44 Nr. 21.1 aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
45 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
46 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
47 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
48 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
49 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
50 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
51 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
52 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
53 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
54 Geändert durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
55 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
Nr. Fr.
21.12 56 Nichtmitführen der Taxi-Fahrbewilligung .............. 20.–
21.1357 Nichtmitführen der Taxi-Fahrtenkontrolle .............. 60.–
22 58 Jagdgesetz vom 17. November 1994 59
22.1 60 Missachtung geltendes Verbot oder Gebot in einer Wild- ruhezone in leichten Fällen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d und 65 Abs. 1 Bst. a) ...................................... 100.–
23 61 Verordnung über die Jagdvorschriften vom 31. März 2016 62
23.1 63 Missachten der Bewilligungspflicht für den Abschuss mar- kierter Tiere (Art. 3 Abs. 1 und 27 Bst. a) ............... 100.–
23.2
64 Missachten der Meldepflichten von Abschüssen und Funden markierter Tiere innert 24 Stunden an die Wildhut und der Bereithaltung für die Begutachtung (Art. 3 Abs. 2 und
27 Bst. b) ......................................... 100.–
23.3
65 Missachten der Meldepflichten erlegter Wildschweine in- nert 24 Stunden an die Wildhut und der Bereithaltung für die Begutachtung (Art. 5 und 27 Bst. b) ................ 100.–
23.4 66 Missachten der Vorschriften über das Vorlegen von Geweih und Unterkiefer an der Hegeschau (Art. 26 Abs. 2 und 3 sowie 27 Bst. d) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
56 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
57 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
58 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
59 sGS 853.1.
60 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
61 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
62 sGS 853.111.
63 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
64 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
65 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
66 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 10. Dezember 2019, nGS 2019-101.
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