Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens (412.211)
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Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens

Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens * (BbO) vom 25. November 2014 (Stand 1. Januar 2024)
1. Kantonale Organisation

§ 1 Departement

1 Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) nimmt folgende Aufga - ben wahr:
1. Aufsicht über das Berufsbildungswesen
2. Bildungssteuerung in Ergänzung zur Arbeit des Bundes
3. Regelung kantonaler Bildungsangebote
4. Entscheid über die Beteiligung des Kantons an Projekten der Berufsbildungs - forschung und -planung
5. Entscheide über die Mitgliedschaft bei Institutionen der Weiterbildung
6. Anerkennung privater Bildungsanbieter
7. Unterstützung der Weiterbildung
8. Einsetzung von Prüfungs- und Promotionskommissionen

§ 2 Berufsbildungskommission

1 Die Berufsbildungskommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen von Ausbildungsbetrieben, Schulen und Prüfungskommissionen, welche zusammen sämtliche Ausbildungssektoren abdecken, zusammen. Mindestens 80 % der Mitglie - der haben in ihrem Verantwortungsbereich Lernende.
2 Sie unterstützt das Departement in seinen strategischen Prozessen bezüglich dualer Berufsbildung als Kombination von Bildung in beruflicher Praxis und von allgemei - ner und berufskundlicher schulischer Bildung. Sie kann Anträge an das Departement stellen.
3 Sie fördert die duale Berufsbildung durch deren Pflege, ständige Weiterentwick - lung und Ausrichtung auf die Bedürfnisse des Wirtschaftsraumes Thurgau.
4 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Erfahrungsaustausch zwischen Ausbildungs- und Schulbetrieben
2. Beobachtung von Bedürfnissen und Entwicklungen bezüglich Berufsberatung und dualer Berufsbildung
3. Beratung des Departementes betreffend Verbesserungs- und Innovationspo - tential sowie erkannten Herausforderungen

§ 3 Amt für Berufsbildung und Berufsberatung

1 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) organisiert und koordiniert das Berufsbildungswesen. Ihm obliegen die Gesamtführung der Bildungszentren und die Gesamtplanung.
2 Das Amt ist die Ansprechstelle des Bundes in Fragen der Berufsbildung und der Berufsberatung. Es ist verantwortlich für die Umsetzung der eidgenössischen Vorga - ben.
3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung:
1.1 Beratung Jugendlicher und Erwachsener in Fragen der Berufs- und Studienwahl
1.2 Dokumentation über die Berufs- und Studienwelt in Informationszen - tren
2. Lehraufsicht:
2.1 Überwachung der Ausbildungsverhältnisse, insbesondere der Einhal - tung der Jugendschutzvorschriften
2.2 Beratung und Unterstützung der an der beruflichen Bildung Beteilig - ten
2.3 Sicherstellung der Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit den Prüfungskommissionen und den Berufsverbänden
2.4 Überwachung der Qualitätssicherungsmassnahmen in den Betrieben und überbetrieblichen Kursen
3. Gesamtführung der Bildungszentren:
3.1 finanzielle, personelle und administrative Gesamtführung der Bil - dungszentren
3.2 Leitung der Rektorenkonferenz
3.3 Koordination der Planungen und strategischen Arbeiten im Berufsbil - dungsbereich
3.4 Koordination der Qualitätsentwicklung und -sicherung in den Bil - dungszentren
3.5 Zusammenarbeit mit dem Amt für Mittel- und Hochschulen und dem Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg in Bildungsgängen, die dem Berufsbildungsgesetz unterstellt sind
3.6 Zusammenarbeit mit ausserkantonalen und privaten Anbietern
4 Für kantonale Angebote der Berufsbildung und Berufsberatung kann das Amt mit Angebotsträgern Vereinbarungen abschliessen. *

§ 4 Amt für Mittel- und Hochschulen

1 Das Amt für Mittel- und Hochschulen ist für die schulisch organisierte Grundbil - dung an der Handels- und Informatikmittelschule Frauenfeld zuständig.
2. Bildungszentren

§ 5 Aufgaben

1 Die Bildungszentren führen Bildungsangebote gemäss Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
1 ) und stellen Angebote für die berufliche Weiterbildung bereit.
2 Das Bildungszentrum für Wirtschaft Weinfelden, das Bildungszentrum für Ge - sundheit und Soziales Weinfelden und das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld führen höhere Fachschulen. *
3 Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden und das Bildungszentrum für Tech - nik Frauenfeld führen Brückenangebote. *
4 Das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen führt das niederschwellige Ausbildungsangebot und die niederschwellige Integrationsausbildung. *
5 Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden, das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld, das Bildungszentrum Arbon und das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen können die kantonalen Integrationskurse 1b und 2 führen. *

§ 6 Berufsfachschulkommissionen *

1 Die Berufsfachschulkommissionen beraten und beaufsichtigen die Bildungszen - tren. *
2 Sie erfüllen namentlich folgende Aufgaben:
1. * Kontrolle über die Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Erlasse, insbesondere durch Unterrichtsbesuche und Überprüfung der Bildungsangebo - te
2. * Überprüfung der Umsetzung von Qualitätsvorgaben und Beratung über die Qualitätsentwicklung und -sicherung
3. * Überprüfung des Schulklimas durch Teilnahme an Schulanlässen, insbesonde - re Konventen oder Fachausschüssen
4. * ...
5. * Beratung und Unterstützung des Rektors oder der Rektorin und des Chefs oder der Chefin des Amtes in schulorganisatorischen, strategischen und fach - bezogenen Belangen, wie:
5.1 * Erarbeitung strategischer Ziele im Zusammenhang mit den Bildungs - angeboten
5.2 * Anstellung oder Entlassung von Hauptlehrpersonen sowie Rektoren und Rektorinnen, Prorektoren und Prorektorinnen
5.3 * Standortbestimmung der Lehrpersonen (lohnwirksame Qualifikation)
5.4 * Vermittlung bei Konflikten
6.–10. * ...
1) SR 412.10
3 Das Departement kann den Berufsfachschulkommissionen weitere Aufgaben zutei - len. *
4 Der Lehrerkonvent ist mit beratender Stimme in der Kommission vertreten. Die Anzahl Personen in der Vertretung wird von der Kommission bestimmt. Die Lehrer - vertretung hat in den Ausstand zu treten, wenn Belange von Lehrpersonen behandelt werden. *

§ 7 Schulleitung

1 Der Schulleitung gehören neben dem Rektor oder der Rektorin in der Regel Pro - rektoren oder Prorektorinnen an.
2 Der Anstellungsumfang für die Leitungsfunktion muss in der Regel mindestens
50 % einer vollen Beschäftigung betragen.

§ 8 Rektor oder Rektorin

1 Der Rektor oder die Rektorin leitet unter Beizug der übrigen Mitglieder der Schul - leitung das Bildungszentrum und vertritt es gegenüber Ausbildungsbetrieben, Organisationen der Arbeitswelt, Behörden, Eltern und Öffentlichkeit.
2 Die Leitungsfunktion umfasst namentlich folgende Aufgaben:
1. * Erlass eines Führungskonzeptes unter Anhörung der Berufsfachschulkommis - sion, das vom Departement zu genehmigen ist
2. Anstellung und Entlassung von Lehr- und Verwaltungspersonal
3. Fachlich-pädagogische Führung des Lehrbereichs
4. Qualitätsentwicklung und -sicherung
5. Organisation des Unterrichts
6. Regelung des Absenzenwesens
7. Leitung der Lehrerkonvente mit Stimmrecht
8. Leitung der Administration
9. Aufsicht über die Führung der Mensa und weiterer Nebenbetriebe
10. Förderung des Informationsflusses und des Netzwerkes insbesondere zu den Ausbildungsbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt
3 In Schulen ohne Prorektoren und Prorektorinnen kann der Rektor oder die Rektorin die Leitungsfunktion unter Zuzug von Lehrpersonen mit Führungsfunktionen wahr - nehmen.

§ 9 Lehrerkonvent

1 Die Lehrpersonen bilden den Lehrerkonvent. Der Rektor oder die Rektorin regelt die Organisation und die Teilnahme.
2 Dem Konvent obliegen folgende Aufgaben:
1. Austausch über Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung
2. Wahl der Lehrervertretung in Kommissionen und Konferenzen
3. * Vernehmlassung zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu Handen der Berufsfachschulkommission, soweit sie die gesamte Schule betreffen
4. Vorschläge für Schulanlässe

§ 10 Lernende

1 Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung in Schulangelegenheiten Anfra - gen, Anregungen und Beanstandungen einzureichen.
2 Sie können eine Schülerorganisation bilden, deren Satzungen von der Schulleitung zu genehmigen sind.
3 Lernende und ihre Schülerorganisationen werden bei Angelegenheiten, die sie betreffen, durch die Schulleitung zur Stellungnahme eingeladen.
3. Koordination

§ 11 Präsidialkonferenz

1 Die Konferenz der Präsidenten und Präsidentinnen der Berufsfachschulkommissio - nen behandelt unter Zuzug des Chefs oder der Chefin des Amtes schulübergreifende Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich und tauscht gegenseitig Informationen aus. *
2 Sie organisiert sich selbst.

§ 12 Rektorenkonferenz

1 Die Rektoren und Rektorinnen bilden eine Konferenz unter der Leitung des Chefs oder der Chefin des Amtes. Sie bearbeitet Fragen der Zusammenarbeit unter den Bil - dungszentren.
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

§ 13 Aufgabe des Amtes

1 Das Amt sorgt für ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratungs- und In - formationsstellen.

§ 14 Grundangebot

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst:
1. Beratung und Unterstützung von Einzelpersonen (Jugendliche und Er - wachsene) und Institutionen in Fragen der Bildung, der Berufs- und Studien - wahl, der Weiterbildung und der Laufbahnplanung sowie der Validierung von Lernleistungen
2. Informationen über das Bildungssystem und alle Bildungsbereiche sowie die Bereitstellung von Informationsmitteln und Medien
3. Dienstleistungen im Rahmen des Case Management Berufsbildung
4. Führen des kantonalen Lehrstellennachweises

§ 15 Freiwilligkeit

1 Der Besuch der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Bera - tung ist dem Wohl der nachsuchenden Person verpflichtet und vertraulich. Sie för - dert die Eigenverantwortung.

§ 16 Kosten

1 Dienstleistungen, welche über das Grundangebot hinausgehen, wie Laufbahnbera - tung, Realisierung des Beratungsergebnisses, Potentialabklärungen, Kurse und Se - minare für Erwachsene sind kostenpflichtig. *
2 Das Departement legt den Umfang des Grundangebots sowie den Tarif fest.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014 Erlasstitel 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023

§ 3 Abs. 4 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021

§ 5 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023

§ 5 Abs. 3 08.08.2016 01.08.2016 geändert 32/2016

§ 5 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 5 Abs. 4 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023

§ 5 Abs. 5 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 5 Abs. 5 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023

§ 6 05.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 49/2017

§ 6 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 2, 1. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 2, 2. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 2, 3. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 2, 4. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 2, 5. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 2, 5.,
5.1
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5.,
5.2
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5.,
5.3
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5.,
5.4
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 6 Abs. 2, 6. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 2, 7. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 2, 8. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 2, 9. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 2, 10. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 3 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 8 Abs. 2, 1. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 9 Abs. 2, 3. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 11 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 16 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

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