Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (188.24)
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Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau

Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) vom 24. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Erlassen von der Katholischen Synode des Kantons Thurgau gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 2 der Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV)
1 ) und § 20 des Gesetzes der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG)
2 )
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1. Konstituierende Sitzung der Synode

§ 1 Vorbereitung

1 Die Präsidentin oder der Präsident der ablaufenden Legislatur lädt zur Vorberei - tung der konstituierenden Sitzung der Synode ein.
2 Die Wahlkreisvorsitzenden sowie ihre Stellvertretungen bereiten die konstituieren - de Sitzung der Synode vor und bestimmen das Tagespräsidium.
3 Die ständigen Kommissionen der ablaufenden Legislatur sind zuständig für die Vorbereitung ihrer ordentlichen Geschäfte.

§ 2 Wahlgenehmigung

1 Der Kirchenrat übermittelt der Synode auf die konstituierende Sitzung hin die Wahlakten der Gesamterneuerungswahlen samt einer Botschaft.
2 Die Synode berät und beschliesst über die Genehmigung der Wahlen.
3 Wahlbeschwerden sind der Synode zur Kenntnis zu bringen. Die Rekurskommissi - on ist Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 3 LKG).
4 Ein Mitglied der Synode, dessen Wahl bestritten ist, kann bis zum Entscheid nicht an den Verhandlungen teilnehmen.
5 Die Verfahrensregeln bei Wahlbeschwerden gelten auch für Ersatzwahlen von Mit - gliedern der Synode während der Amtsdauer.
1) RB 188.21
2) RB 188.22

§ 3 Ablauf

1 Der Tagespräsident oder die Tagespräsidentin übernimmt den Vorsitz der Ver - sammlung. Er oder sie bezeichnet zunächst einen provisorischen Aktuar oder eine provisorische Aktuarin und vier provisorische Stimmenzähler oder Stimmenzähle - rinnen. Der Tagespräsident oder die Tagespräsidentin veranlasst danach den Na - mensaufruf, die Wahlgenehmigung und darauf die Wahl des neuen Präsidenten oder der neuen Präsidentin der Synode.
2 Der neue Präsident oder die neue Präsidentin der Synode übernimmt nach Annah - me der Wahl den Vorsitz.
3 Die Synode wählt den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, den Aktuar oder die Aktuarin sowie die vier Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, die ihre Äm - ter sofort antreten.
4 Die Synode wählt die Präsidien und die Mitglieder der ständigen Kommissionen der Synode.
5 An der konstituierenden Sitzung der Synode referieren die von den bisherigen stän - digen Kommissionen bezeichneten Berichterstatter oder Berichterstatterinnen zu ih - ren Geschäften.
2. Kommissionen

§ 4 Ständige Kommissionen

1 Ständige Kommissionen sind die Geschäftsprüfungskommission und die Finanz - kommission. Sie bestehen aus je sieben Mitgliedern.
2 Die Synode kann Abweichungen beschliessen.

§ 5 Spezialkommissionen

1 Die Synode kann für bestimmte Geschäfte Spezialkommissionen einsetzen.
2 Die Synode wählt die Präsidien und die Mitglieder der Spezialkommissionen. Sie kann die Wahl an das Synodenbüro delegieren.
3 Wird eine neue Vorlage vom Kirchenrat als dringlich bezeichnet und kann sie nicht einer ständigen Kommission zur Vorbereitung und Antragstellung zugewiesen wer - den, so kann das Synodenbüro nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Spezial - kommission ernennen. Die Mitglieder der Synode sind davon in Kenntnis zu setzen.
4 Die Synode oder das Synodenbüro setzt die Mitgliederzahl der Spezialkommissio - nen im Einzelfall selber fest.
5 Die Amtsdauer endet mit der Erfüllung der von der Synode festgelegten Aufgabe der Spezialkommission.

§ 6 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentarische Aufsicht über den Kir - chenrat und die landeskirchlichen Dienststellen aus und prüft den Jahresbericht.
2 Die Finanzkommission übt die parlamentarische Aufsicht über den Finanzhaushalt der Landeskirche aus, insbesondere die Prüfung des Voranschlags, der Zusatz- und Nachtragskredite der landeskirchlichen Rechnung, des Zentralsteuerfusses und des Finanzausgleichs.
3 Die Aufgaben der Spezialkommissionen werden im Einzelfall von der Synode oder vom Synodenbüro zusammen mit der Wahl der Mitglieder der entsprechenden Spezialkommission festgelegt.
4 Die Kommissionen haben ein Auskunfts-, Einsichts- und Untersuchungsrecht zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
5 Auf Beschluss der Synode können sie Auskünfte und umfassende Akteneinsicht beim Kirchenrat, beim Generalsekretariat der Landeskirche und bei den Dienststel - len verlangen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
6 Die Mitglieder der Kommissionen informieren ihre Wahlkreise über die Arbeit der Kommissionen; falls es durch die Umstände angezeigt ist, kann eine Kommission eine abweichende Regelung treffen.

§ 7 Konstituierung

1 Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Fallweise bestimmen sie einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin und einen Aktuar oder eine Aktuarin. Die Aufgabe des Aktuariats kann an eine Person ausserhalb der Kommission delegiert werden.
2 Bei den ständigen Kommissionen kann der schriftliche Bericht an die Synode an die Stelle des Protokolls treten.

§ 8 Sitzungen

1 Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin lädt zu den Kommis - sionssitzungen ein.
2 Zu den Sitzungen der Kommissionen ist in der Regel eine Vertretung des Kirchen - rates einzuladen. Die Vertretung des Kirchenrates hat beratende Stimme und An - tragsrecht.

§ 9 Beschlussfähigkeit

1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe - send ist.
3. Arbeitsweise der Synode

§ 10 Einladung zur Synodensitzung

1 Die Sitzungsdaten und Tagesordnungen werden vom Synodenbüro im Einverneh - men mit dem Kirchenrat festgesetzt.
2 Die Einladung erfolgt durch das Präsidium.
3 Die Einladung ist den Mitgliedern der Synode mit den entsprechenden Unterlagen mindestens 20 Tage vor der Sitzung zuzustellen sowie im amtlichen Publikationsor - gan zu veröffentlichen.

§ 11 Teilnahmepflicht

1 Die Mitglieder der Synode sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Wer verhindert ist, hat sich unter Angabe des Grundes möglichst frühzeitig beim Gene - ralsekretariat der Landeskirche zuhanden des Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich zu entschuldigen.
2 Diese Bestimmung gilt auch für die Sitzungen der Kommissionen.

§ 12 Stellung von Kirchenrat und Vertretung des Bischofs

1 Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen an den Verhandlungen der Synode mit dem Recht der Beratung und der Antragstellung teil.
2 Die Vertretung des Bischofs kann an den Verhandlungen der Synode mit beraten - der Stimme teilnehmen.

§ 13 Öffentlichkeit der Verhandlungen

1 Die Synode verhandelt öffentlich.
2 Aus besonderen Gründen, insbesondere aufgrund des Persönlichkeitsschutzes, kann für einzelne Sitzungen oder Verhandlungsgegenstände durch Beschluss des Synodenbüros oder der Synode die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
3 Der Präsident oder die Präsidentin trifft bei Störungen durch Tribünenbesucher oder Tribünenbesucherinnen die notwendigen Massnahmen.

§ 14 Medien

1 Das Generalsekretariat der Landeskirche bedient die interessierten Medien mit den Unterlagen für die Synodalverhandlungen. Medienvertreterinnen oder -vertretern können im Saal besondere Plätze zur Verfügung gestellt werden.

§ 15 Verhandlungsleitung

1 Den Vorsitz in der Sitzung der Synode führt der Präsident oder die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin.
2 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Verhandlungen unter Beachtung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und sorgt für eine zielorientierte Beschluss - fassung und Erledigung der behandelten Geschäfte.
3 Der Präsident oder die Präsidentin sorgt für einen ungestörten Ablauf der Verhand - lungen, schreitet bei Bedarf ein und ordnet die geeigneten Massnahmen an.

§ 16 Anwesenheit, Beschlussfähigkeit

1 Zu Beginn der Sitzung wird die Anwesenheit der Mitglieder der Synode festge - stellt.
2 Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder an - wesend sind. Ergeben sich während der Sitzung Zweifel über die Beschlussfähig - keit, so ist die Anwesenheit neu festzustellen. Der Präsident oder die Präsidentin kann unentschuldigtes Verlassen des Saals vorübergehend verbieten.

§ 17 Bereinigung der Tagesordnung, neue Geschäfte

1 Nach Eröffnung der Sitzung ist die Tagesordnung zur Diskussion zu stellen und zu bereinigen.
2 Wird an der Sitzung die Aufnahme eines neuen Geschäfts beantragt, entscheidet die Versammlung, ob sie darauf eintreten will.

§ 18 Eintreten und materielle Beratung

1 Bei jedem Geschäft erteilt der Präsident oder die Präsidentin zuerst dem Referenten oder der Referentin der vorberatenden Kommission das Wort zur Frage des Eintre - tens. Nach allgemeiner Diskussion beschliesst die Synode über das Eintreten.
2 Ist Eintreten ausdrücklich oder stillschweigend beschlossen worden, folgt die mate - rielle Beratung.

§ 19 Form der Diskussion, Redezeit

1 Der Präsident oder die Präsidentin erteilt den Votantinnen oder Votanten das Wort in der Reihenfolge ihrer Anmeldung.
2 Wer einen materiellen Antrag stellt, der für die Abstimmung genauerer Formulie - rung bedarf, hat ihn dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich einzureichen.
3 Die Mitglieder der Synode sprechen stehend von ihren Plätzen oder vom Redner - pult aus. Sie tragen ihre Voten verständlich, kurz und sachlich vor. Der Präsident oder die Präsidentin kann bei ausschweifenden und ungebührlichen Voten einschrei - ten und der Votantin oder dem Votanten das Wort entziehen.
4 Die Synode kann bei einzelnen Geschäften beschliessen, die Redezeit zu beschrän - ken.
5 Die Verhandlungssprache ist schriftdeutsch.

§ 20 Präsident oder Präsidentin als Diskussionsredner oder Diskussionsredne -

rin
1 Will der Präsident oder die Präsidentin ausnahmsweise selber zum Geschäft spre - chen, so hat er oder sie für sich das Wort zu beantragen und sich in die Reihe der angemeldeten Votanten einzuordnen.
2 Stellt er oder sie einen materiellen Antrag, so hat er oder sie, bis darüber abge - stimmt wird, die Leitung der Verhandlungen dem Vizepräsidenten oder der Vizeprä - sidentin abzutreten.

§ 21 Ordnungsanträge

1 Wird ein Ordnungsantrag gestellt, wie Rückweisung eines Geschäfts an eine Kom - mission oder an den Kirchenrat oder Verschiebung der Beratung, ist die materielle Beratung zu unterbrechen und zuerst über den Ordnungsantrag zu beraten und abzu - stimmen.
2 Wird der Antrag abgelehnt, wird die materielle Beratung fortgesetzt.

§ 22 Beratung

1 Gesetze und andere grössere Vorlagen sind paragraphen- oder abschnittweise zu beraten. Nach Schluss der Detailberatung ist die Möglichkeit zu geben, auf bestimm - te Punkte zurückzukommen.
2 Ist die Beratung abgeschlossen, erfolgt die Abstimmung über die gesamte Vorlage.
3 Nach Abschluss der ersten Lesung entscheidet die Synode mit einfachem Mehr, ob sie eine zweite Lesung wünscht.

§ 23 Rückkommensanträge

1 Wird ein Antrag auf Rückkommen gestellt, ist ohne Diskussion darüber abzustim - men.

§ 24 Schluss der Beratung

1 Wird das Wort in einer Diskussion nicht mehr verlangt, so erklärt der Präsident oder die Präsidentin sie für geschlossen.
2 Die Versammlung kann auch auf Antrag hin den Abschluss einer Diskussion be - schliessen. Über einen solchen Ordnungsantrag wird ohne weitere Beratung sogleich abgestimmt.
3 Entscheidet die Versammlung für den Abschluss der Diskussion, so ist bereits vor - her angemeldeten Votantinnen oder Votanten noch das Wort zu erteilen, wenn sie neue Anträge stellen wollen. Ebenso hat der Kommissionsreferent oder die Kommis - sionreferentin und die Vertretung des Kirchenrats noch das Recht auf ein Votum.

§ 25 Abstimmungsvorbereitung

1 Wurden Anträge gestellt, so ist nach Abschluss der Diskussion darüber abzustim - men.
2 Der Präsident oder die Präsidentin erklärt der Versammlung, wie er oder sie vorzu - gehen beabsichtigt. Wird ein anderes Abstimmungsverfahren beantragt und schliesst sich der Präsident oder die Präsidentin diesem Verfahren nicht an, so entscheidet die Synode ohne weitere Diskussion.
3 Über teilbare Fragen soll grundsätzlich getrennt abgestimmt werden.

§ 26 Eventual- und Hauptabstimmung

1 Zuerst ist in eventueller Abstimmung über Unteranträge zu entscheiden, die gegen - über einem anderen eingebrachten Antrag eine Abänderung bedeuten. Die Stellung - nahme in der Eventualabstimmung über den Unterantrag bindet ein Mitglied der Synode nicht für die Hauptabstimmung.
2 Anschliessend wird über die Hauptanträge entschieden, wobei ein Mitglied der Synode nur für einen davon gültig stimmen kann. Stehen Anträge von Kommissio - nen oder des Kirchenrates anderen Hauptanträgen gegenüber, so wird zuerst über die Anträge der Kommissionen oder des Kirchenrates abgestimmt. Über Hauptanträge von Mitgliedern der Synode wird in der Reihenfolge, wie sie gestellt wurden, abge - stimmt.
3 Von zwei Hauptanträgen ist derjenige angenommen, der die Mehrheit der Stimmen erhalten hat.
4 Ist über mehr als zwei Hauptanträge zu entscheiden und erhält bei der ersten Ab - stimmung keiner das absolute Mehr, so scheidet bei der zweiten Abstimmung jener Hauptantrag aus, der am wenigsten Stimmen erhalten hat. In dieser Weise wird die Abstimmung fortgesetzt, bis einer der Anträge das absolute Mehr auf sich vereinigt.

§ 27 Durchführung der Abstimmung, Namensaufruf

1 Die Abstimmung erfolgt durch Erheben von den Sitzen oder auf andere geeignete Weise.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsiden - tin.
3 Auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern der Synode ist eine Abstimmung oder eine Wahl mit Namensaufruf oder geheim durchzuführen. Im Fall von Na - mensaufruf hat jedes Mitglied der Synode nach Aufruf seines Namens die Stimme laut abzugeben. Die Stimmabgabe wird mit den Namen protokolliert.

§ 28 Initiativen gemäss § 20 der Landeskirchenverfassung

1 Begehren gemäss § 20 LKV werden vom Synodenbüro zu Bericht und Antrag ei - ner Kommission überwiesen. Das Kommissionspräsidium holt beim Kirchenrat einen Bericht über die Gültigkeit und zum Inhalt des Begehrens ein.
2 Die Kommission kann der Synode auch einen Gegenvorschlag beantragen. Liegt kein solcher Antrag vor, kann die Synode die Kommission mit der Ausarbeitung ei - nes solchen beauftragen.

§ 29 Beschlussfassung über Initiativen

1 Die Beratungen über Begehren nach § 20 LKV und über allfällige Gegenvorschlä - ge erfolgen in einer Lesung.
2 Ein allfälliger Gegenvorschlag ist von der Synode vor der Beschlussfassung zum Initiativbegehren zu bereinigen.
3 Die Synode entscheidet zuerst über die Zustimmung zum Initiativbegehren. Stimmt sie ihm zu, entfällt der Gegenvorschlag. Lehnt sie es ab, so beschliesst sie anschlies - send über den Gegenvorschlag.
4. Wahlen

§ 30 Durchführung der Wahlen

1 Wahlen erfolgen in der Regel offen.
2 Wenn mehr Kandidaturen eingegangen als Sitze zu vergeben sind oder wenn min - destens 10 Mitglieder der Synode eine geheime Wahl verlangen, erfolgt die Wahl geheim.
3 Sind während der Legislatur Ergänzungswahlen für ständige Aufgaben vorzuneh - men, dauert die Amtsdauer bis ans Ende der entsprechenden Legislatur.

§ 31 Kirchenrat

1 Die Synode wählt an der zweiten Sitzung der Legislatur den Kirchenrat und seinen Präsidenten oder seine Präsidentin.
2 Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem Synodenbüro.
3 Zuerst wählt die Synode den Präsidenten oder die Präsidentin des Kirchenrates.
4 Nach Annahme der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin werden die Mitglie - der des Kirchenrats gesamthaft gewählt. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht hat. Stellen sich mehr als vier Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl, scheiden diejenigen mit der tiefsten Stimmenzahl als überzählig aus, auch wenn sie das abso - lute Mehr erreicht haben.

§ 32 Rekurskommission und Revisionsstelle

1 Die Synode wählt an der zweiten Sitzung der Legislatur die Rekurskommission und ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin sowie die Revisionsstelle.
2 Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem Synodenbüro.
5. Parlamentarische Instrumente

§ 33 Motion

1 Mit der Motion wird dem Kirchenrat der Auftrag erteilt, für den Erlass, die Ände - rung oder die Aufhebung einer Bestimmung in der Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau, eines Gesetzes oder eines anderen Erlasses der Synode einen formulierten Entwurf zu unterbreiten.
2 Eine Motion kann von mindestens fünf Mitgliedern der Synode oder von einer Kommission vorgelegt werden. Sie ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, die sie unterstützen, zuhanden des Präsidiums einzureichen.
3 Das Präsidium gibt der Synode und dem Kirchenrat vom Eingang einer Motion Kenntnis.
4 Der Kirchenrat nimmt zuhanden der Synode innerhalb von sechs Monaten schrift - lich zur Motion Stellung.
5 Die Motion wird an der nächsten Synode traktandiert.
6 Bei der Behandlung des Geschäfts an der Sitzung der Synode erhält zuerst der Mo - tionär oder die Motionärin das Wort zur Begründung und sodann der Vertreter oder die Vertreterin des Kirchenrates zur Beantwortung. Dann wird darüber die Diskussi - on eröffnet und danach abgestimmt, ob die Motion erheblich zu erklären sei. Die Be - antwortung, die Diskussion oder die Abstimmung über die Erheblicherklärung kann auf eine spätere Sitzung verschoben werden.
7 Der oder die Erstunterzeichnende kann die Motion bis zum Abschluss der Beratung mit einer kurzen Begründung zurückziehen.
8 Erklärt die Synode eine Motion erheblich, hat der Kirchenrat über den Auftrag in - nert zwei Jahren Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Damit ist der Motions - auftrag erfüllt.
9 Wird der Motionsauftrag erfüllt, bevor der Kirchenrat Bericht erstattet, stellt der Kirchenrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.
10 Erachtet der Kirchenrat einen Motionsauftrag als nicht erfüllbar, stellt er der Syno - de Antrag auf Entlastung.

§ 34 Postulat

1 Mittels eines Postulats kann der Kirchenrat mit der Ausarbeitung eines Berichts be - auftragt werden.
2 Ein Postulat kann von mindestens fünf Mitgliedern der Synode oder von einer Kommission vorgelegt werden.
3 Die Verfahrensbestimmungen über die Motion (§ 33) gelten sinngemäss.

§ 35 Parlamentarische Initiative

1 Mit der Parlamentarischen Initiative wird der Synode der Auftrag erteilt, aufgrund eines ausgearbeiteten Entwurfs den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung der Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau, eines von der Synode erlassenen Gesetzes oder eines anderen Erlasses zu prüfen.
2 Eine Parlamentarische Initiative kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Synode oder von einer Kommission vorgelegt werden. Der ausgearbeitete Ent - wurf ist mit einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglie - der, die sie unterstützen, zuhanden des Präsidiums einzureichen.
3 Das Präsidium gibt der Synode und dem Kirchenrat vom Eingang der Parlamenta - rischen Initiative Kenntnis.
4 Wird eine Parlamentarische Initiative erheblich erklärt, ist sie einer Kommission zur Bearbeitung und Antragstellung auf die nächste Synode hin zuzuweisen.
5 Die Verfahrensbestimmungen über die Motion (§ 33) gelten sinngemäss.

§ 36 Interpellation

1 Mit einer Interpellation wird vom Kirchenrat Auskunft über eine zu seinem Ge - schäftsbereich gehörende Angelegenheit verlangt.
2 Eine Interpellation kann von einem oder mehreren Mitgliedern der Synode zuhan - den des Präsidiums eingereicht werden. Sie ist zu begründen und kann von weiteren Mitgliedern der Synode unterzeichnet werden.
3 Das Präsidium gibt der Synode und dem Kirchenrat vom Eingang einer Interpella - tion Kenntnis.
4 Die Antwort des Kirchenrates erfolgt innert drei Monaten schriftlich. Sie wird den Mitgliedern der Synode spätestens mit der Sitzungseinladung zugestellt.
5 In der Synode erhält der oder die Erstunterzeichnende das Wort zu einer kurzen Er - klärung, ob er oder sie mit der Antwort zufrieden ist. Eine Diskussion findet statt, wenn sie von einer Mehrheit der Synode auf Antrag beschlossen wird. Sie ist in der Regel in derselben Sitzung durchzuführen.

§ 37 Schriftliche Anfrage

1 Eine Auskunft, die durch eine Interpellation verlangt werden kann, ist vom Kir - chenrat auch auf eine Schriftliche Anfrage hin zu erteilen. Eine solche kann von ei - nem Mitglied oder von mehreren Mitgliedern der Synode ausgehen und ist dem Prä - sidium unterzeichnet einzureichen. Dieses überweist die Schriftliche Anfrage dem Kirchenrat und teilt zu Beginn der nächsten Sitzung den Eingang mit.
2 Der Kirchenrat beantwortet Schriftliche Anfragen in der Regel innert drei Mona - ten. Schriftliche Anfragen werden den Mitgliedern der Synode mit der Antwort des Kirchenrates zugestellt. Eine Diskussion findet nicht statt.

§ 38 Fragestunde

1 Eine Fragestunde wird auf Beschluss des Synodenbüros traktandiert.
2 In der Fragestunde können neben Fragen an den Kirchenrat auch der Vertretung des Bischofs Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.
3 Die Fragen werden mündlich beantwortet.

§ 39 Resolution

1 Mit der Resolution kann die Synode eine Erklärung abgeben oder eine Forderung stellen, die mit dem Zweck, den Aufgaben und den Interessen der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau einen engen Zusammenhang hat.
2 Die Erklärung oder die Resolution ist vom Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich einzureichen und mündlich zu begründen.
3 Die Synode entscheidet nach Beratung über die Veröffentlichung der Erklärung oder der Resolution. Die Synode kann die beantragte Erklärung oder Resolution neu fassen und in der geänderten Fassung verabschieden oder auf eine Erklärung oder Resolution verzichten.
6. Entschädigungen

§ 40 Entschädigungen

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Synode und der Kommissionen wird von der Synode festgelegt.
2 Das Generalsekretariat der Landeskirche übernimmt den Vollzug.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.11.2023 01.01.2024 Erstfassung 50/2023
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