Gesetz über die Volksschule (411.11)
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Gesetz über die Volksschule

Gesetz über die Volksschule (VG) vom 29. August 2007 (Stand 1. Januar 2024)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Volksschule

1 Die Volksschule besteht aus Kindergarten, Primarschule und Sekundarschule. Sie ist obligatorisch.
2 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kinder, die im Kanton wohnhaft sind, un - entgeltlich.

§ 2 Ziele

1 Die Volksschule fördert die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder. In Ergänzung zum Erziehungsauftrag der Eltern erzieht sie die Kinder nach christlichen Grundsätzen und demokratischen Werten zu selbständigen, lebenstüch - tigen Persönlichkeiten und zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mit - menschen und der Umwelt.

§ 3 Qualität

1 Der Kanton legt unter Anhörung der Schulgemeinden für die Volksschule Quali - tätsanforderungen fest, überprüft deren Erfüllung und kann zur Behebung von Män - geln Weisungen erteilen.

§ 4 Chancengleichheit und besondere Bedürfnisse

1 In der Volksschule wird Chancengleichheit angestrebt und den besonderen Bedürf - nissen der Kinder Rechnung getragen.

§ 5 * Planung, Forschung und Entwicklung

1 Der Kanton betreibt Bildungsplanung, Bildungsforschung und Schulentwicklung. Er führt oder unterstützt entsprechende Projekte.
2 Er arbeitet dabei mit den Schulgemeinden, anderen Kantonen sowie dem Bund zu - sammen und kann sich an Projekten der Erziehungsdirektorenkonferenz beteiligen. Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
3 Schulentwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Schulgemeinden. Der Regierungsrat legt das Verfahren und den Rahmen für Schulentwicklungspro - jekte fest.

§ 6 Aufsicht

1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht.

§ 7 Beratung

1 Der Kanton sorgt für eine angemessene Beratung von Lehrpersonen, Schulleitun - gen, Schulbehörden und Erziehungsberechtigten in schulischen Belangen. Leistun - gen, die über ein Grundangebot hinausreichen, sind in der Regel kostenpflichtig.

§ 8 Weiterbildung

1 Kanton und Schulgemeinden fördern die Weiterbildung der Lehrpersonen, Schul - leitungen und Schulbehörden.

§ 9 Schulversuche

1 Zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen können vom Departement Schul - versuche angeordnet oder bewilligt werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bil - dungswesens gewährleistet bleibt.
2 Schulversuche, die von der Schulgesetzgebung abweichen, werden nach Rückspra - che mit den Schulgemeinden durch den Regierungsrat geregelt.
3 Schulversuche sind zeitlich und im Umfang zu begrenzen. Sie sind zu überwachen und auszuwerten.

§ 10 Grenzgebiete

1 Bei besonderen Verhältnissen in Grenzgebieten kann der Regierungsrat für den Schulbesuch Regelungen treffen, die von der Schulgesetzgebung abweichen. Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen.
2. Schulorganisation

§ 11 Kindergarten

1 Der Kindergarten umfasst zwei Jahre. Er bereitet auf die Primarschule vor.

§ 11a * Basisstufe

1 Bei besonderen strukturellen Verhältnissen kann das Departement auf Gesuch hin den Kindergarten und die erste Primarschulklasse als dreijährige Basisstufe oder den Kindergarten und die ersten beiden Primarschulklassen als vierjährige Basisstufe be - willigen.
2 Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Bewilligungen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.

§ 12 Primarschule

1 Die Primarschule umfasst sechs Jahre. Sie legt die Grundlagen der schulischen Bil - dung. Sie vermittelt elementare Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen.

§ 13 Sekundarschule

1 Die Sekundarschule umfasst drei Jahre. Sie festigt und erweitert das in der Primar - schule Gelernte und rundet die Bildung der Volksschule ab. Sie bereitet auf berufli - che Ausbildung und weiterführende Schulen vor.

§ 14 Organisation der Sekundarschule

1 Die Sekundarschule gliedert sich in zwei Typen, einen mit grundlegenden und einen mit erweiterten Anforderungen.
2 Mindestens in Mathematik und einer Fremdsprache wird der Unterricht in Niveaus geführt.
3 Soweit anderweitig ein hoher Grad an binnendifferenziertem Unterricht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat einen Verzicht auf Typengliederung oder Niveauführung vorsehen.
4 Die Durchlässigkeit ist zu gewährleisten.

§ 15 Übertritt und Wechsel

1 Der Regierungsrat regelt den Übertritt in die Sekundarschule sowie den Typen- und Niveauwechsel auf dieser Stufe.
2 Beim Übertritt beantragt die abgebende Klassenlehrperson der für die Sekundar - schule verantwortlichen Gemeinde die Zuweisung eines Kindes zu Typ und Niveau. Bei fehlendem Einverständnis mit dem Antrag kann eine Prüfung abgelegt werden.

§ 16 Schulen für besondere Bildungsaufgaben

1 Der Regierungsrat kann Bildungsaufgaben für Kinder mit besonderen Bedürfnis - sen, namentlich für behinderte oder für besonders begabte Kinder, kantonal selbst erfüllen oder einzelnen Gemeinden oder privaten Institutionen übertragen.
2 Den Erziehungsberechtigten können die Kosten für die Verpflegung und Betreuung übertragen werden. Versicherungsleistungen zur Deckung solcher Kosten gehen auf den Kanton über. *

§ 17 Tagesschulstrukturen

1 Bei Bedarf können Schulen mit besonderer Unterrichtszeit, mit Betreuung und gemeinschaftlicher Verpflegung eingerichtet werden.

§ 18 Übertrittsausweise und Weitergabe von Schülerdaten

1 Beim Übertritt in eine andere Schule oder beim Wechsel des Schulortes ist dem Schüler oder der Schülerin ein Ausweis über den bisherigen Schulbesuch auszustel - len.
2 Dieser Ausweis ist zusammen mit Personalblättern und allfälligen Untersuchungs - befunden sowie weiteren Schülerdaten der neuen Behörde zuzustellen.
3 Lehrbetriebe dürfen im Falle einer Bewerbung über beruflich bedeutsame Kompe - tenzen informiert werden, sofern auch die betroffene Person in gleicher Weise infor - miert wird.

§ 19 Zusammenarbeit in der Schule

1 Die Stufen und Typen der Volksschule arbeiten untereinander sowie mit den Trä - gern der weiterführenden Bildungsgänge zusammen. Der Regierungsrat sorgt für die Koordination.
2 Der Regierungsrat kann für besondere Formen der Zusammenarbeit Beiträge gewähren und besondere Formen der Unterrichtsorganisation bewilligen oder anord - nen.

§ 20 Zusammenarbeit mit privaten oder ausserkantonalen Bildungsstätten

1 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit mit privaten oder ausserkantonalen Bildungsstätten.
2 Er beschliesst über die Beteiligung an solchen Stätten und kann Leistungsvereinba - rungen abschliessen.

§ 21 Zusammenwirken mit Erziehungsberechtigten

1 Die Volksschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen. Sie sorgt für eine angemessene Information und einen regelmässigen Kontakt. Die Schulbehörde kann Besprechungen, Schulbesuche und Informationsveranstaltungen obligatorisch erklären. *
2 Der Kanton und die Schulgemeinden fördern die Mitwirkung der Erziehungsbe - rechtigten und die Elternbildung.
3 Erziehungsberechtigte haben das Recht zu Unterrichtsbesuchen. Diese müssen mit der Lehrperson abgesprochen werden.
4 Die Erziehungsberechtigten stehen für Kontakte bereit und unterstützen die Volks - schule, namentlich bei der Umsetzung schulischer Massnahmen. Sie nehmen obliga - torisch erklärte Besprechungen, Schulbesuche und Informationsveranstaltungen wahr und informieren über Kind und Familie, soweit dies der schulische Erzie - hungs- und Bildungsauftrag erfordert. *
5 Die Erziehungsberechtigten halten die Kinder zum Schulbesuch, zu respektvollem Verhalten und zur Befolgung angeordneter Massnahmen an. Sie sorgen dafür, dass die Kinder ausgeruht, verpflegt und pünktlich in der Schule erscheinen.

§ 22 * Erziehungsprobleme

1 Werden in der Schule Anzeichen dafür festgestellt, dass Erziehungsberechtigte ihre Aufgabe vernachlässigen oder damit überfordert sind, ist die Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde zu informieren. *
2 Bestehen Anzeichen für eine Fürsorgeproblematik, kann mit der Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde Rücksprache genommen werden. *

§ 23 Pflichtverletzungen

1 Erziehungsberechtigte, welche Pflichten verletzen, die sich aus der Schulgesetzge - bung ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft.

§ 24 Schulhausplätze und Schulgebäude

1 Schulhausplätze sollen zum Spielen geeignet sein und für diesen Zweck grundsätz - lich auch ausserhalb der Schulzeit benützt werden dürfen.
2 In Schulgebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.

§ 25 Schulweg

1 Für die Aufsicht über den Schulweg sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
2 Bei unzumutbaren Schulwegen sorgen die Schulbehörden für Abhilfe. Sie sind be - strebt, Verkehrsgefahren so weit als möglich herabzusetzen.
3 Fussmarsch und Fahrradbenutzung gehen dem Schülertransport vor.

§ 26 Private Schulung

1 Besucht ein volksschulpflichtiges Kind keinen öffentlichen Kindergarten oder kei - ne öffentliche Schule, ist ein gleichwertiger Unterricht nachzuweisen.
2 Der Regierungsrat kann die Gleichwertigkeit regeln.
3 Die Kosten für das Schliessen allfälliger Lücken bei Übertritten in die öffentliche Schule können den Erziehungsberechtigten auferlegt werden.

§ 27 Private Schulen

1 Private Schulen und Kindergärten bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht.
2 Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Bewilligungen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.

§ 28 Bibliotheken

1 Die Schulgemeinden unterhalten an Primar- und Sekundarschulen Bibliotheken oder gewährleisten den Zugang zu geeigneten Bibliotheken. Die freiwillige Lektüre ist zu fördern.

§ 29 * Beiträge an Jugendmusikschulen

1 Der Kanton leistet anerkannten Jugendmusikschulen Beiträge von 50 % an den an - rechenbaren Betriebsaufwand.
3. Unterricht und Schulpflicht

§ 30 Unterricht

1 Der Unterricht hat sich den jeweiligen Zeit- und Lebensanforderungen anzupassen.
2 Er ist nach Anlage und Neigung der Kinder teils gemeinschaftlich und teils indivi - duell zu gestalten.
3 Er findet in der Primar- und Sekundarschule verteilt von Montagmorgen bis Frei - tagnachmittag statt, im Kindergarten von Montag bis Freitag. Mindestens der Mitt - wochnachmittag ist im Kindergarten und in der Primarschule frei. Schulbesuchstage und weitere schulische Anlässe können auch an einem Samstag durchgeführt wer - den. *
4 Für Kinder in der Primarschule findet am Vormittag ein gemeinsamer Unterrichts - block zu dreieinhalb Stunden, für Kinder im Kindergarten zu drei Stunden statt. Der Unterricht kann in der Primarschule 45 Minuten und im Kindergarten 30 Minuten vor der Blockzeit beginnen, zum Beispiel für die Erteilung des landeskirchlichen Religionsunterrichts. *

§ 31 Lehrpläne und Stundentafeln

1 Lehrpläne enthalten die Ziele für Unterrichtsfächer und Fachgruppen, Stundenta - feln die entsprechende Aufteilung der Unterrichtszeit.
2 Der Regierungsrat erlässt die Lehrpläne und Stundentafeln.
3 Die Lehrpläne sind aufeinander abzustimmen und nach Möglichkeit interkantonal zu koordinieren.

§ 32 Abteilungsgrössen

1 Der Regierungsrat regelt die Minimal- und Maximalgrössen für eine Abteilung.

§ 33 Lehrmittel und Verbrauchsmaterial

1 Die Schulgemeinden stellen die Lehrmittel und in der Regel auch das Verbrauchs - material unentgeltlich zur Verfügung.
2 Das Departement kann Lehrmittel als obligatorisch erklären und Weisungen zur Abgabe von Verbrauchsmaterial erlassen.

§ 34 Beurteilung

1 Kinder und Jugendliche der Primar- und Sekundarschule haben Anspruch auf eine periodische Beurteilung in Form eines Zeugnisses. Das Departement erlässt die er - forderlichen Bestimmungen.
2 Auf Verlangen ist am Ende der Schulzeit ausserdem ein Ausweis auszustellen, in dem ausschliesslich die Art und Dauer des Schulbesuches festgehalten ist.

§ 35 Schuljahr und Ferien

1 Der Regierungsrat legt den Beginn des Schuljahres für alle Schulen einheitlich fest. *
2 Er regelt die Ferientermine der Schüler und Schülerinnen. Er legt dabei zwei Wo - chen Herbstferien, zwei Wochen Weihnachtsferien, eine Woche Sportferien, zwei Wochen Frühlingsferien, eine Woche Pfingstferien und fünf Wochen Sommerferien fest. *
3 Für traditionelle lokale Anlässe kann der Unterricht pro Schuljahr an zwei Kalen - dertagen ausfallen. *

§ 36 Schulort

1 Die öffentliche Schule ist in der Schulgemeinde zu besuchen, in der ein Kind wohnt oder sich tatsächlich aufhält.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Schulaufsicht ein Kind einer anderen Abteilung oder einem anderen Ort zuteilen. Das Departement kann bei Gemeindewechseln eine finanzielle Abgeltung festlegen.
3 Der Unterricht kann zeitweise ausserhalb der Schulgemeinde durchgeführt werden, namentlich in Form von Klassenverlegungen, Exkursionen oder Lagern.

§ 37 Eintritt in Kindergarten und Primarschule

1 Bei Vollendung des vierten Altersjahres bis zum 31. Juli ist ab dem neuen Schul - jahr der Kindergarten zu besuchen. Die Erziehungsberechtigten können die Ver - schiebung des Eintritts um ein Jahr erklären. *
2 Aus wichtigen Gründen kann der Eintritt in Kindergarten oder Primarschule um ein Jahr vorgezogen oder hinausgeschoben werden.

§ 38 Schulpflicht an Primar- und Sekundarschule

1 Die Schulpflicht an der Primar- und Sekundarschule dauert neun Jahre.
2 Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Departement die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht bewilligen.

§ 39 Finanzielle Beiträge *

1 Die Schulgemeinden können von den Erziehungsberechtigten Beiträge für obliga - torische Klassenverlegungen, Exkursionen, Lager und andere Pflichtveranstaltungen im Umfang der zu Hause anfallenden durchschnittlichen Einsparungen erheben. *
2
... *
4. Schüler und Schülerinnen

§ 40 Persönliche Verhältnisse

1 Lehrpersonen sowie Schulleitungen und Schulbehörden haben die persönlichen Verhältnisse der Kinder im Auge zu behalten.

§ 41 * Sonderpädagogische Massnahmen

1 Wird bei einem Kind ein besonderer Förder- oder Unterstützungsbedarf festge - stellt, sind sonderpädagogische Massnahmen zu ergreifen.
2 Soweit es möglich ist und dem Wohl des Kindes dient, sind sonderpädagogische Massnahmen im Rahmen der Regelschule integrativ oder separativ durchzuführen.
3 Sonderpädagogische Massnahmen sind periodisch auf ihre Wirksamkeit zu über - prüfen.
4 Der Regierungsrat kann sonderpädagogische Massnahmen regeln.

§ 41a * Zuständigkeiten

1 Der Kanton ist zuständig für eine angemessene heilpädagogische Früherziehung, spezielle Unterstützungsangebote, die Spitalschulung und die Sonderschulung.
2 Die Schulgemeinden sind für die übrigen sonderpädagogischen Massnahmen von der frühen Kindheit bis Ende der Schulpflicht zuständig. Sie gewährleisten insbeson - dere Logopädie und Psychomotorik. *
3 Das Departement kann ein behindertes Kind von der Schulpflicht befreien.

§ 41b * Vorschulische Sprachförderung

1 Kinder, die das dritte Altersjahr bis zum 31. Juli vollenden und einen sprachlichen Förderbedarf aufweisen, besuchen für ein Jahr ein Angebot der vorschulischen Sprachförderung.
2 Die Schulgemeinde klärt den sprachlichen Förderbedarf gemäss den Vorgaben des Kantons ab und entscheidet, ob ein Angebot der vorschulischen Sprachförderung be - sucht werden muss.
3 Die Schulgemeinde stellt ein bedarfsgerechtes Angebot für vorschulische Sprach - förderung sicher. Sie berücksichtigt dabei bestehende Angebote. Schulgemeinden und Kanton tragen die Kosten.
4 Die an der vorschulischen Sprachförderung beteiligten Personen, Behörden und Organisationen sind berechtigt, die organisatorisch nötigen Daten zu bearbeiten.

§ 41c * Pflichten der Erziehungsberechtigten bei der vorschulischen Sprachför -

derung
1 )
1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Abklärung des Förderbedarfs und bei der Umsetzung der vorschulischen Sprachförderung mitzuwirken.
2–3
...
4 Erziehungsberechtigte, die Pflichten verletzen, welche sich aus den Vorschriften zur vorschulischen Sprachförderung ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft.

§ 42 Abklärung

1 Der Kanton stellt die unentgeltliche pädagogische und psychologische Abklärung von Kindern mit besonderem Förder- oder Unterstützungsbedarf sicher. Die Diagno - stik ist auf den Unterstützungsbedarf auszurichten. *
2 Soweit fachliche oder ärztliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die betroffene Person diesen zu unterziehen.
3 Sind solche Untersuchungen bereits durchgeführt worden, erteilen die Untersu - chungsorgane der verantwortlichen Stelle auf Anfrage Auskunft.
1) Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 § 41c Abs. 2 und Abs. 3 aufgehoben. Sie werden daher nicht in Kraft gesetzt (vgl. RRB Nr. 619 vom 14. November
2023).

§ 42a * Lernzielanpassung

1 Für Kinder mit besonderem Förderbedarf kann die Schulbehörde oder die Schullei - tung eine Lernzielanpassung bewilligen. *

§ 42b * Entlastung

1 Der Kanton kann Erziehungsberechtigten von Kindern mit einer Sonderschulung und mit besonderem Betreuungsbedarf Entlastung anbieten.

§ 42c * Verfahren

1 Die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonder - pädagogischer Massnahmen einzubeziehen.

§ 43 * Repetition

1 An der Primar- und an der Sekundarschule kann höchstens je einmal repetiert wer - den.

§ 44 Kinder mit besonderen Begabungen

1 Kinder mit besonderen Begabungen können eine Klasse überspringen. Für den Ent - scheid ist ein Gutachten des zuständigen kantonalen Dienstes einzuholen.
2 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen für besonders begabte Kinder vorse - hen.

§ 45 Vorübergehende Herausnahme aus der Klasse

1 Die Schulbehörde oder die Schulleitung kann Schüler und Schülerinnen, deren Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt, vorübergehend ei - ner anderen Klasse auch ausserhalb der Schulgemeinde zuweisen. *
2 Bei fehlender schulischer Leistungsbereitschaft kann für längstens einen Monat ein Arbeitseinsatz angeordnet werden. Dieser ist von der Schule zu begleiten. *
3 Die Schule bereitet die Wiedereingliederung in die angestammte Klasse vor.

§ 46 Schulabsenzen

1 Schulabsenzen gelten nur als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfol - gen. Wichtig sind insbesondere persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder die Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässen.
1bis Zusätzlich können die Schüler und Schülerinnen an höchstens zwei Kalenderta - gen pro Schuljahr ohne Begründung dem Unterricht fernbleiben (Jokertage). *
2 Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis aufgeführt.
3 Zur weiteren Regelung des Absenzenwesens erlassen die Schulgemeinden ein Re - glement.

§ 47 Tabak- und Alkoholverbot

1 Schülern und Schülerinnen ist der Konsum von Tabak und Alkohol in Schulgebäu - den, auf Schularealen und bei schulischen Anlässen oder Unternehmungen unter - sagt.

§ 48 Einziehung und Disziplinarmassnahmen

1 Die Lehrperson kann:
1. verbotene, gefährliche oder den Unterricht störende Gegenstände zu Handen der Erziehungsberechtigten einziehen;
2. Schüler und Schülerinnen disziplinarisch bestrafen, insbesondere bei Verstös - sen gegen die Rechtsordnung oder bei ungebührlichem Verhalten.
2 Bei schwerwiegenden Disziplinarverstössen von Schülern und Schülerinnen kann die Schulbehörde oder bei einer Kompetenzübertragung die Schulleitung Arbeiten von einem bis zu sechs Halbtagen zuweisen oder die vorübergehende Wegweisung von der Volksschule anordnen.
3 Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. *
4 Über Disziplinarmassnahmen befindet die Schulbehörde endgültig, mit Ausnahme der vorübergehenden Wegweisung. *
5. Lehrpersonen, Therapeuten und Therapeutinnen

§ 49 Lehrerschaft

1 Die Lehrerschaft hat das Recht, sich zu grundlegenden Neuerungen, insbesondere bei Gesetzesentwürfen, die das Volksschulwesen betreffen, bei der Ausarbeitung von Lehrplänen sowie bei der Einführung von Lehrmitteln, vernehmen zu lassen und Anträge an das Departement zu stellen. Dies kann über Organisationen der Lehrer - schaft erfolgen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Organisationen der Lehrerschaft. Er kann mit ih - nen Leistungsverträge abschliessen und einzelne Leistungen abgelten.
3 Die Lehrpersonen können zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet werden. Weiteres schulisches Personal kann zur Teilnahme berechtigt erklärt werden.
4 Während der Schulferien, an den unterrichtsfreien Nachmittagen und an Samstagen kann die Schulbehörde oder die Schulleitung gemeinsame halbe oder ganze Arbeits - tage festlegen. Sie betragen bei einem Beschäftigungsgrad bis 50 Prozent jährlich höchstens vier Tage, bei höherem Beschäftigungsgrad höchstens acht Tage. Lehrper - sonen sind mindestens sechs Monate zuvor über die Termine zu informieren, die während der Schulferien stattfinden. *

§ 50 Bildungssemester

1 Im Einverständnis mit der Schulbehörde kann das Departement einer Lehrperson nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit im thurgauischen Schuldienst einmalig eine besoldete Weiterbildung von höchstens einem Semester gewähren. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung erlaubt werden.

§ 51 Unterrichtsbefugnis und Lehrberechtigung

1 Das Departement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Unterrichtsbefug - nis für den Kanton Thurgau absprechen und ein thurgauisches Patent entziehen.
2 Als wichtige Gründe gelten Umstände, die mit der Ausübung des Lehrberufs nicht vereinbar sind, insbesondere Übergriffe auf Schüler oder Schülerinnen oder eine Verurteilung wegen Sexualdelikten.
3 Das Departement informiert Anstellungsorgane oder Stellen, die für eine sichere Information dieser Organe bürgen, über einen Entzug von Befugnis oder Patent.

§ 52 Pädagogische Therapeuten und Therapeutinnen

1 Der Regierungsrat regelt die Arbeits- und Anstellungsbedingungen sowie die Be - soldung der pädagogischen Therapeuten und Therapeutinnen.
6. Schulleitung

§ 53 Einsetzung von Schulleitungen

1 Zur Leitung der Schulen und Kindergärten werden in der Regel Schulleitungen ein - gesetzt.

§ 54 Anstellung

1 Schulleiter und Schulleiterinnen sind Verwaltungsangestellte.
2 Der Regierungsrat regelt die Anstellungsvoraussetzungen, die Grundsätze der Be - soldung und die Pflichten hinsichtlich allfälliger Unterrichtsanteile.

§ 55 Aufgaben

1 Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche Schuleinheit, fördert die Schul - qualität und setzt die übergeordneten Vorgaben um.
2 Die Schulleitung ist in ihrer Schuleinheit zuständig für die pädagogische Führung, für die personelle Führung der Lehrpersonen sowie weiteren schulischen Personals und für die administrativ-organisatorische Führung. Der Regierungsrat kann die Aufgaben näher regeln.

§ 56 Übertragung von Kompetenzen

1 Im Rahmen des den Schulgemeinden zustehenden Gestaltungsspielraums und unter Vorbehalt von abschliessend vorgenommenen Zuweisungen im kantonalen Recht können der Schulleitung weitere Kompetenzen und Aufgaben übertragen werden.
2 Nicht übertragbar sind:
1. Festlegung des Stellenplanes;
2. Festlegung der Grundsätze der Personalführung, der Schulorganisation und des pädagogischen Profils;
3. Anordnung eines Schulausschlusses;
4. Anstellung und Entlassung von Schulleitungen und Lehrpersonen;
5. finanzielle Führung der Schulgemeinde.

§ 57 Teilnahme an Behördensitzungen

1 Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulbehörde mit beratender Stimme teil. Bei mehreren Schulleitungen legt die Schulbehörde die Grösse der Vertretung fest.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich Ausstands- und Ausschlussgrün - de. Er kann die Vertretung der Lehrerschaft in Gemeinden ohne eingesetzte Schul - leitungen regeln.
7. Schulgemeinden

§ 58 Aufgaben

1 Die Primarschulgemeinde ist für den Kindergarten und die Primarschule zuständig, die Sekundarschulgemeinde für die Sekundarstufe I.
2 Die Volksschulgemeinde erfüllt die Aufgaben der Primar- und der Sekundarschul - gemeinde.
3 Die Schulgemeinden können weitere Aufgaben übernehmen, welche der Zielset - zung der Volksschule entsprechen, oder mit Bewilligung des Regierungsrates weite - re Schultypen führen.

§ 59 Gesundheit

1 Die Schulgemeinde gewährleistet die schulärztliche und schulzahnärztliche Betreu - ung. Besonderes Gewicht ist auf Früherkennung und Vorbeugung zu legen.
2 Die Schule unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gesundheitsförderung und zieht bei Bedarf Fachdienste bei.

§ 60 Organisation und Verfahren

1 Das Gesetz über die Gemeinden
1 ) und das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht
2 ) finden für Schulgemeinden Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be - stimmt.
2 Neue und geänderte Schulgemeindeordnungen bedürfen der Bewilligung durch das Departement. *

§ 61 Änderung der Gebietseinteilung und Zusammenschlüsse

1 Schulgemeinden können ihre Gebietseinteilung ändern, wenn es die Schulzwecke erfordern, insbesondere wenn schulisch bessere oder auf lange Sicht wirtschaftliche - re Lösungen ermöglicht werden. Die Änderung bedarf der Bewilligung des Regie - rungsrates. Dieser kann Auflagen oder Bedingungen festlegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat solche Änderungen anordnen und die Auflagen oder Bedingungen dazu festlegen. Die beteiligten Schul - gemeinden sind anzuhören.
3 Der Kanton fördert insbesondere den Zusammenschluss von Primarschulgemein - den und die Bildung von Volksschulgemeinden, welche den Zielen von Abs. 1 ent - sprechen.

§ 62 Übertragung der Aufgaben der Schulgemeinde an die Politische

Gemeinde
1 Deckt sich das Gebiet einer Schulgemeinde mit jenem einer Politischen Gemeinde, können die Aufgaben der Schulgemeinde der Politischen Gemeinde übertragen wer - den, sofern beide Gemeinden zustimmen.
2 Die Übertragung bedarf der Bewilligung des Regierungsrates. Dieser kann Aufla - gen oder Bedingungen festlegen.
3 Die Betreuung der schulischen Angelegenheiten wird durch eine Schulkommission besorgt, die über mindestens fünf Mitglieder verfügen muss. Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Volk gewählt, die Wahl der übrigen Mitglieder richtet sich nach der Gemeindeordnung.
4 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen.
1) RB 131.1
2) RB 161.1

§ 63 Schulbehörde

1 Die Schulbehörde ist das ausführende Organ der Schulgemeinde. Sie trifft die Ent - scheide gemäss Schulgesetzgebung, soweit dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
2 Sie kann einzelne Befugnisse ihrem Präsidenten oder ihrer Präsidentin, der mit Rechnungsführung und Schulverwaltung betrauten Person, einem Ausschuss oder einer Kommission übertragen.
3 Sie wird in pädagogischen Belangen durch das Amt unterstützt. *
4 Sie beschliesst über die Errichtung oder Aufhebung von Lehrstellen.

§ 64 Zusammensetzung

1 Die Schulbehörde besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
2 Die Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde setzt sich aus mindestens drei frei gewählten Mitgliedern und je einem Mitglied der Schulbehörden der beteiligten Pri - marschulgemeinden zusammen.
3 Personen mit einem Anstellungsgrad bei der Schulgemeinde von über 15 Prozent dürfen der Schulbehörde nicht angehören. *
8. Rechtsschutz *

§ 65 * Rechtsmittel

1 Entscheide der Schulleitung können mit Rekurs bei der Schulbehörde angefochten werden. Das Verfahren ist unentgeltlich.
2 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Personalrekurskommission und der endgül - tigen Zuständigkeit der Schulbehörde in Disziplinarsachen kann gegen Entscheide der Schulaufsicht oder der Schulbehörde beim Departement Rekurs erhoben wer - den. *
3 Rekursentscheide des Departementes über Aufnahmen, Beförderungen, Repetitio - nen, Wechsel an die Sekundarschule und innerhalb dieser sind endgültig.
4 Schulorganisatorische Anordnungen, wie die Zuteilung in ein bestimmtes Schul - haus oder zu einer bestimmten Lehrperson, sind keine Entscheide im Sinne dieses Gesetzes.

§ 65a * Aufschiebende Wirkung

1 Bei Entscheiden über Aufnahmen, Beförderungen, Repetitionen, Versetzungen, Arbeitseinsätze und vorübergehende Wegweisungen kommt einem Rekurs oder ei - ner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Die Rechtsmittelinstanz räumt auf Antrag die aufschiebende Wirkung ein, wenn keine Dringlichkeit besteht oder der Vollzug zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen kann.

§ 65b * Mitteilung von Entscheiden

1 Die kantonalen Gerichtsorgane teilen dem Departement Entscheide über personal - rechtliche Angelegenheiten von Volksschullehrpersonen mit.

§ 66–70 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.08.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 36/2007

§ 5 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010

§ 11a 12.09.2012 01.01.2014 eingefügt ABl. 38/2012

§ 11a 12.09.2012 01.01.2014 eingefügt ABl. 38/2012

§ 16 Abs. 2 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010

§ 21 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 21 Abs. 4 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 22 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012

§ 22 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 22 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015

§ 29 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010

§ 30 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 30 Abs. 4 19.11.2008 01.01.2010 eingefügt ABl. 48/2008

§ 30 Abs. 4 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 35 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 35 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 35 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 37 Abs. 1 10.11.2010 01.01.2012 geändert ABl. 51/2010

§ 39 01.10.2018 01.08.2019 Titel geändert ABl. 40/2018

§ 39 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 39 Abs. 1 01.10.2018 01.08.2019 geändert ABl. 40/2018

§ 39 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015

§ 39 Abs. 2 01.10.2018 01.08.2019 aufgehoben ABl. 40/2018

§ 41 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010

§ 41a 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010

§ 41a Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 41b 12.01.2022 01.01.2024 eingefügt ABl. 3/2022

§ 41c 12.01.2022 01.01.2024 eingefügt ABl. 3/2022

§ 42 Abs. 1 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010

§ 42a 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010

§ 42a Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 42b 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010

§ 42c 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010

§ 43 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010

§ 45 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 45 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 46 Abs. 1 bis

18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015

§ 48 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008

§ 48 Abs. 4 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008

§ 49 Abs. 4 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015

§ 60 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015

§ 63 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 64 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

Titel 8. 12.01.2022 01.01.2024 geändert ABl. 3/2022
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 65 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008

§ 65 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015

§ 65a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008

§ 65b 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008

§ 66 18.11.2015 01.08.2016 aufgehoben ABl. 48/2015

§ 67 18.11.2015 01.08.2016 aufgehoben ABl. 48/2015

§ 68 18.11.2015 01.08.2016 aufgehoben ABl. 48/2015

§ 68a 19.11.2008 01.01.2010 eingefügt ABl. 48/2008

§ 68a 18.11.2015 01.08.2016 aufgehoben ABl. 48/2015

§ 68b 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015

§ 68b 12.01.2022 01.01.2024 aufgehoben ABl. 3/2022

§ 69 12.01.2022 01.01.2024 aufgehoben ABl. 3/2022

§ 70 12.01.2022 01.01.2024 aufgehoben ABl. 3/2022

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